Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2017 - 9 K 4495/15

published on 27/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2017 - 9 K 4495/15
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.
Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8 ein LKW in Brand, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin Ziffer 1 ist und für den die Klägerin Ziffer 2 Versicherungsschutz gewährt. Nach ihrer Alarmierung löschten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten den Brand.
Mit Bescheid vom 29.04.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Ziffer 1 einen Kostenersatz i. H. v. EUR 2.997,75 fest und forderte diesen zur Zahlung an.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 wandte sich die Klägerin Ziffer 2 an die Beklagte und teilte mit, als Kfz-Haftpflichtversicherer befasse sie sich mit dem Unfallgeschehen vom 19.12.2013. Aus den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebe sich ihre Vollmacht. Zunächst wurden weitere Unterlagen erbeten. Weiter heißt es dort, fristwahrend legen wir vorsorglich im Namen unseres Kunden Widerspruch ein. Dieses Schreiben trägt lediglich eine Faksimile-Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Ziffer 2, „...“ und eines weiteren Vorstandsmitglieds „...“.
Zur Begründung des eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin Ziffer 2 in der weiteren Korrespondenz auf § 2 Ziffer 1.1 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr S., wonach bei Schadfeuern (Bränden) ein Kostenersatz nicht verlangt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, wies die Beklagte den Widerspruch vom 15.05.2015 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück. Gleichzeitig setzte sie eine Widerspruchsgebühr in Höhe von EUR 400,- fest. Zur Begründung heißt es u. a., mangels Vertretungsbefugnis sei der Widerspruch der Klägerin Ziffer 2 unzulässig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stelle einen Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn diese durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstünden und deswegen gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des BGB oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser Ansprüche werde die Versicherung durch AGB´s bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben. Darum handle es sich hier nicht. Der Ersatzanspruch nach § 34 Feuerwehrgesetz sei ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch. Soweit die Widerspruchsführerin versuche, gemäß Ziffer A.1.1 Satz 2 ihrer AKB die Vertretungsmacht auch auf die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu erweitern, sei dies unwirksam. Damit werde eine Vollmacht erteilt, die für die Abwehr von deliktischen Ansprüchen des Privatrechts überhaupt nicht notwendig sei. Im vorliegenden Fall seien noch nicht einmal deliktische Ansprüche des Versicherungsnehmers von dritter Seite zu erwarten, da sein eigenes Fahrzeug ins Brennen geraten und von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht worden sei. Eine Vollmachtserteilung auch in einem derartigen Fall in Form von AGB´s sei überraschend und damit unwirksam. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Die Klägerin Ziffer 2 trete hierdurch an die Stelle der Anwaltschaft, wenn sie sich über ihre AGB´s hier so bevollmächtigen lasse. Der Widerspruch sei daher unwirksam. Auch materiell-rechtlich könne eine Kfz-Haft-pflichtversicherung für Kostenersatzansprüche nach dem Feuerwehrgesetz nicht leistungspflichtig sein. Rein vorsorglich werde der Widerspruch auch als unbegründet zurückgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr berücksichtige den nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in diesem Verfahren.
Die Klägerinnen haben - gemeinsam - am 10.09.2015 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist ausgeführt, die geltend gemachten Einsatzkosten seien unangemessen hoch und nicht erforderlich. Auch sei nach der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten i.d.F. v. 17.05.1983 bei einem Schadfeuer - wie hier - ein Kostenersatz nicht zu verlangen. Die Feuerwehrkostensatzung der Beklagten verstoße im Übrigen gegen höherrangiges Recht. Kalkulation und Berechnung seien rechtswidrig. Soweit im Widerspruchsbescheid der Beklagten die Vertretungsbefugnis der Klägerin Ziffer 2 bestritten worden sei, genehmige die Klägerin Ziffer 1 nunmehr das Handeln der Klägerin Ziffer 2 rein vorsorglich.
Die Klägerinnen beantragen (schriftsätzlich),
den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Klägerin Ziffer 2 komme schon keine Klagebefugnis zu. Widerspruchsbescheid und Ausgangsbescheid seien gegen die Klägerin Ziffer 1 ergangen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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published on 11/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 13
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published on 27/08/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 23/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 23/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 28/06/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 1.114,00 EUR hinaus erhoben wu
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.