Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2018 - Au 7 K 17.229

published on 23/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2018 - Au 7 K 17.229
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 15. Januar 2016 kurz vor 15:00 Uhr verursachte der Fahrer ... mit dem Pkw der Klägerin, amtliches Kennzeichen, bei Schneefall und schneeglatter Fahrbahn auf der Umgehungsstraße ... einen Unfall, bei dem eine Person tödlich verunglückte.

Es wurden zum Unfall die Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... von der Integrierten Leitstelle alarmiert, um die eingeklemmte Person Frau ... zu bergen, die Unfallstelle bis in die Abendstunden abzusichern usw. Die Unfallstelle musste von den Ortsfeuerwehren für den Gutachter ausgeleuchtet werden. Die viel befahrene, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt, musste wegen des Unfalls in Berufsverkehrszeiten komplett gesperrt und der Verkehr bei den winterlichen Verhältnissen weiträumig umgeleitet werden.

Es kamen insgesamt 9 Feuerwehrfahrzeuge mit 6 Einsatzkräften der Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... (nachfolgend FF) mit 61 Feuerwehrdienstleistenden und Einsatzhelfern mit einer Einsatzzeit zwischen 4,5 und 6,5 Stunden zum Einsatz.

Die beklagte Gemeinde forderte von der Klägerin mit Kostenbescheid vom 2. September 2016 Kostenersatz in Höhe von 6.041,99 EUR. Der Beklagten seien durch den Einsatz ihrer Ortsfeuerwehren, ... und ... die geltend gemachten Kosten entstanden. Dem Bescheid war eine Kostenzusammenstellung beigefügt. Die Ortsfeuerwehren, ... und ... seien mit 36 Personen und 5 Fahrzeugen (2 TSF, HLF, 2 MZF) im Einsatz gewesen, um die eingeklemmte Person zu bergen, die Unfallstelle zu sichern und für den Gutachter auszuleuchten, die Straße zu sperren und den Verkehr umzuleiten.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin durch die ...versicherung mit Schreiben vom 30. September 2016 Widerspruch einlegen. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Angemessenheit des vorliegenden Feuerwehreinsatzes. Es werde die Angemessenheit des Feuerwehreinsatzaufwands sowohl hinsichtlich der Fahrzeuge als auch des Personals bestritten.

Das eigentliche Unfallszenario sei räumlich relativ begrenzt gewesen, so dass Einsatzkräfte auch nur in relativ geringer Mannstärke gleichzeitig an der Unfallstelle sinnvoll eingesetzt hätten werden können. Der Einsatz der drei Ortsfeuerwehren mit allein 36 Feuerwehrleuten und 5 Fahrzeugen müsse auch im Zusammenhang mit den sonstigen Einsatzkräften auf seine Angemessenheit bewertet werden und sei nicht isoliert zu betrachten. Die Gemeinde ... habe mit den Ortsfeuerwehren weitere 25 Einsatzkräfte und 4 Fahrzeuge gestellt. Hinzu seien Kräfte von Polizei, Rettungsdienst, Straßenmeisterei, Bergungsunternehmen, Sachverständige und sonstige Helfer gekommen.

Weiter würden Bedenken in Bezug auf die abgerechnete Einsatzzeit bestehen. Offenbar habe die Feuerwehr auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten (Schneeräumen, Einsatz von Streusalz) erbracht. Hierbei handle es sich um Sowieso-Kosten, die dem zuständigen Straßenbaulastträger zuzurechnen seien.

Zu dem Widerspruchsvorbringen erwiderten die Ortsfeuerwehren am 14./15./17. November 2016, dass eine Reduzierung der Kosten auch aus heutiger Sicht aufgrund der Schwere des Unfalls, der sehr schlechten Wetterlage und den daraus resultierenden Einsatzzeiten aller beteiligten 6 Feuerwehren nicht geboten sei (Bl. 50 der Behördenakte der Beklagten, nachfolgend: BA). Es seien bezüglich der Ortsfeuerwehr ... alle ausgerückten 9 Feuerwehrdienstleistende eingesetzt worden. Eine Kürzung (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) sei nicht möglich und alle eingesetzten Personen, Fahrzeuge und Material könnten guten Gewissens verrechnet werden (Bl. 48 BA). Aus Sicht der Ortsfeuerwehr ... seien die 8 eingesetzten Feuerwehrdienstleistende benötigt und eingesetzt worden (Bl. 46 BA).

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor, das ihn mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 zurückwies.

Per Telefax ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 13. Februar 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2017 und vom 8. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt:

Es werde bestritten, dass der abgerechnete Personal-, Geräte-, Fahrzeug-, Material- und Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Die behaupteten Arbeiten, so sie denn überhaupt grundsätzlich erforderlich gewesen wären, hätten mit deutlich weniger Aufwand bewerkstelligt werden können. Weniger als 36 Einsatzkräfte hätten ausgereicht. Wegen des tatsächlich geringeren Personalaufwandes hätten auch nicht 5 Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, zumal sich die besondere Art der Fahrzeuge ohnehin bereits nicht erkläre, da es letztlich vorrangig wohl lediglich um den Transport des Personals habe gehen können, da eingesetztes Material auch in nur einem Fahrzeug hätte transportiert werden können.

Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Aufwand sei aber insbesondere im Zusammenhang mit dem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Bescheid der Gemeinde ... zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich gewesen, insgesamt 61 Feuerwehrleute und 9 Fahrzeuge einzusetzen. Es ergebe sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakte, weshalb es zu einem solchen Personal- und Fahrzeugeinsatz gekommen sei.

Die Beklagte könne nicht pauschal auf angeblich erforderliches Austauschen etwaiger Feuerwehrleute verweisen. Es gehe in keiner Hinsicht hervor, welchen konkreten Zweck die abgerechneten Feuerwehrleute und Fahrzeuge vor Ort tatsächlich im Einzelnen erfüllt hätten, welche Aufgaben sie wann und in welchem Umfang übernommen hätten.

Gerade im Hinblick auf die ohnehin ursprünglich falschen Zeitangaben erscheine die nachträgliche Zeiterfassung in gewisser Weise willkürlich. Eine genaue Zeiterfassung dürfte jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen sein.

Auf Blatt 32 der Verwaltungsakte ergebe sich eine Diskrepanz zwischen dem Einsatz von 19 oder 17 Feuerwehrleuten, die letztlich keine Aufklärung erfahre. Auch die weiteren handschriftlichen Ergänzungen könnten nicht nachvollzogen werden.

Zu Blatt 36 der Verwaltungsakte: Es dürfte sich aus der E-Mail des Herrn, 2. Absatz, ergeben, dass gegebenenfalls insgesamt „Mehrfach“-Abrechnungen stattgefunden hätten.

Die erheblich abweichenden Kilometerangaben der einzelnen Fahrzeuge würden sich nicht aus der Kostenerstellung erklären.

Der der Personenbergung dienende Aufwand sei grundsätzlich nicht von der Klägerin zu tragen. Der entsprechende Zeitaufwand sei herauszurechnen.

Die Kosten für die „nebenbei“ wohl stattgefundene Winterdiensttätigkeit, die während des Einsatzes wohl ebenso durchgeführt worden sei und nicht unfallbedingt erforderlich gewesen wäre, sei nicht ersatzfähig.

Die in Bezug genommene Satzung sei nichtig. Die Geltendmachung eines Kostenersatzes setzt eine wirksame Satzung voraus, insbesondere wenn die Beklagte – wie vorliegend – Pauschalsätze geltend machen will. Eine grundsätzlich mögliche Verwendung von Pauschalbeträgen habe sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Durch Satzung festgesetzte Pauschalbeträge müssten so gestaltet sein, dass im Ergebnis lediglich die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten verlangt würden. Der eigenständige Kostenersatzanspruch des BayFwG sei keine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG, so dass eine zwischen Verbrauchs- und Vorhaltekosten differenzierende Betrachtungsweise geboten sei. Daher könnten Vorhaltekosten nur Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen würden, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden sei. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte diese zwingenden Kalkulationsgrundsätze in rechtswidriger Weise nicht beachtet habe, die Satzung mithin nichtig sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Satzung der Beklagten eine unzulässige Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde liege.

Hinsichtlich der berechneten Fahrzeugkosten sei eine bei Feuerwehreinsätzen ungewöhnliche Berechnungsweise vorzufinden. So werde zum einen ein Stundensatz bzw. ein Halbstundensatz berechnet und zudem jeweils eine zusätzliche Kilometerpauschale je Fahrzeug. Auf den Einsatz bezogen seien allenfalls die tatsächlichen Fahrtkosten, mithin die Kilometerbeträge, entscheidend. Was sich hinter den pauschalen Stundensätzen verberge, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Bezug zum konkreten Einsatz bestehe nicht.

Es werde zudem bestritten, dass bei der Berechnung von Material die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden könnten. Das verwendete Bindemittel sei wohl nicht erst am Tag des Einsatzes beschafft worden. Es sei anzunehmen, dass es aus dem Vorrat der Beklagten stamme. Es könnte allenfalls der konkrete Anschaffungspreis berechnet werden, was die Beklagte aufzuklären habe.

Die in der Satzung aufgeführten Sätze und Preise seien der geltungserhaltenden Reduktion nicht zugänglich, da es allein Sache des Rates der Beklagten sei, die jeweiligen Tarife durch Satzungsänderung zu korrigieren.

Die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlange insbesondere eine minutengenaue Abrechnung. Eine Abrechnung nach größeren Zeitintervallen, insbesondere halbstündlich, wie es die Satzung der Beklagten vorsehe, sei nicht zulässig.

Selbst bei hilfsweiser Annahme einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sätze und Preise sei festzustellen, dass die einzelnen Beträge die landes- und bundesweit üblichen Sätze und Preise deutlich übersteigen dürften. Es komme nicht etwa auf eine bloße Ortsüblichkeit von Kosten an. Vielmehr verletze es den in Art. 3 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte einen ihre Zuständigkeit betreffenden Sachverhalt anders und insbesondere schlechter behandelt, als er im übrigen Bundesgebiet behandelt worden wäre.

Schließlich würde sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine ermessensfehlerfreie Auswahl ergeben. Die Beklagte habe zu erläutern, weshalb sie das ihr zustehende Auswahlermessen nicht anderweitig ausgeübt habe, dies gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht selbst gefahren sei. Es komme vielmehr aus der Begründung des Bescheids zum Ausdruck, dass die Beklagte der Auffassung gewesen sei, kein Auswahlermessen ausüben zu müssen. Diese Auffassung sei unzutreffend, mache jedoch deutlich, dass die Beklagte rechtswidriger Weise keinerlei Auswahlermessen ausgeübt habe.

Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen. Aus den Kalkulationsgrundlagen dürfe sich nicht ergeben, dass die rechtlichen Maßstäbe bei Kalkulation der Pauschalsätze durch die Beklagte in einem Ausmaß verfehlt würden, das zur Unwirksamkeit der Festlegungen, mithin der Satzung der Beklagten führe.

Es dürfe sich etwa nicht ergeben, dass in der Kalkulation der Fahrzeugkosten eine unzulässige Abschreibungsbasis zugrunde liege. Im Grundsatz müsse bestehen bleiben, dass nur die konkreten Kosten des konkreten Einsatzes ersatzfähig seien. Im gebührenrechtlichen Sinne diene die Abschreibung allenfalls der Refinanzierung eines Bestandes, nicht aber der Rücklagenbildung zur Finanzierung von Neuanschaffungen.

Ebenso dürfte nicht etwa „für sämtliche Fahrzeuge eine einheitliche Nutzungsdauer“ zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. März 2017 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und vom 2. Februar 2018 erwidert die Beklagtenseite wie folgt:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Satzung der Beklagten nicht nichtig. In Bayern sei eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden seien nicht maßgeblich. Ebenso sei keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr sei der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie die Satzung der Beklagten – vorsehe. Auch dürften Personalkostenpauschalen abgerechnet werden.“

Nachdem die Klägerin ihre Bedenken gegen die Kalkulation nicht substantiiert vorgetragen habe, bestehe keinerlei Veranlassung, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kammer die üblichen Sätze und Preise im Gerichtsbezirk bekannt seien.

Aus Art. 3 GG könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten müssten. Feuerwehrrecht sei Ländersache.

Bei der Ermittlung des Kostenschuldners sei nicht auf die Grundsätze der sicherheitsrechtlichen Störerhaftung abzustellen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stünden grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander, wobei die entsprechende Anwendung des § 421 Satz 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeute, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt sei. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedürfe es demzufolge keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung, d.h. die anordnende Behörde könne vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen wolle.

Als notwendig seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten worden seien, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können, wobei auf die vorausschauende Einschätzung des Feuerwehreinsatzleiters („ex ante“ Sicht) abzustellen sei. Bei dieser Betrachtungsweise werde nach Sichtung der Stellungnahmen der Feuerwehrkommandanten schnell deutlich, warum aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Dass diese Feuerwehrleute auch mit Fahrzeugen zum Einsatzort hätten transportiert werden müssen, verstehe sich von selbst.

Aus der Behördenakte ergäben sich Nachweise für die Notwendigkeit. Es sei nicht notwendig, dass alle einzelnen Tätigkeiten der Feuerwehrleute ausdrücklich festgehalten werden müssten.

Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig. Der von der ...versicherung eingelegte Widerspruch sei nicht wirksam und habe die Bestandskraft des Bescheids vom 2. September 2016 nicht verhindern können.

Die Klägerseite trug zu dem Einwand der Beklagten im Schreiben vom 2. Februar 2018 vor, dass im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Der Vortrag der Beklagten, es läge keine wirksame Vertretung vor, sei treuwidrig.

Im Weiteren setzt sich die Klägerseite zu der Rechtsprechung eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auseinander.

Die Kammer hat am 9. Juli 2018 beschlossen, Beweis zu erheben über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung der einzelnen Feuerwehrkommandanten, Einsatzleiter und des Kreisbrandmeisters als Zeugen.

Am 23. Juli 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt.

Die Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag, den Bescheid vom 2. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2018, die Gerichtsakte – auch aus dem Verfahren Au 7 K 17.228 – und die beigezogenen Behördenakte (auch diejenigen bezüglich des Klageverfahrens Au 7 K 17.228), sowie der Akten der Staatsanwaltschaft (Az: ...) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 6.041,99 EUR.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 30. September 2016 „namens und im Auftrag“ der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 Widerspruch eingelegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15).

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren in der Fassung vom 27. November 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestunden (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 4).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Der geleistete Einsatz unterfällt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, da ein Einsatz im technischen Hilfsdienst zu leisten war wegen einer Gefahr, die ersichtlich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Der in Abs. 2 Nr. 1 definierte Ausnahmefall – Einsatz bzw. Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienten – wurde ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde ausschließlich von den Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde (Ortsfeuerwehren ... und ...) vorgenommen.

a) Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte geht vielmehr zu Recht davon aus, dass hier zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden ist. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 – 4 BV 04.2957 – juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes) lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Wie sich aus dem Bescheid vom 2. September 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 ergibt, waren bei dem Unfall am 15. Januar 2016 sowohl die Ortsfeuerwehren der Beklagten als auch diejenigen der Gemeinde ... im Einsatz. Aus der dem Bescheid der Beklagten beigefügten Kostenzusammenstellung in Zusammenschau mit den im Einsatzbericht genannten Einsatzzeiten ergibt sich, dass die Beklagte einen Einsatz von jeweils 4 Personen der Ortsfeuerwehren ... und ... zu je einer halben Stunde für die Bergung der bei dem Unfall tödlich verletzten Person angesetzt hat. Die Anzahl der erforderlichen Personen für die Bergung der verunglückten Person und deren Einsatzzeit wurde insbesondere durch die Einsatzleiter und den Kreisbrandmeister in ihren Zeugenaussagen bestätigt. Berücksichtigt man, dass der Einsatz einer Rettungsschere zur Bergung erforderlich war, erscheint die in Ansatz gebrachte Einsatzzeit von 0,5 Stunden für 8 Feuerwehrleute auf jeden Fall angemessen.

Die außer der Bergung der Toten weiteren Tätigkeiten, die die Ortsfeuerwehren der Beklagten ausführten, konnten daher entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich abgerechnet werden.

b) Es handelt sich bei den durch die Ortsfeuerwehren der Beklagten getätigten Aufwendungen um „notwendige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Nach wohl allgemein vertretener Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – juris Rn. 22).

Dem ist die Beklagte bei dem von der ILS gegebenen Meldebild gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „Eine Dame ist sehr schwer verletzt – ist nicht ansprechbar – Frau bewegt sich noch – MT ist ins Schleudern gekommen – Person eingeklemmt – blutet aus dem Mund – da läuft sehr viel Blut aus dem Mund“. Damit war es für die Ortsfeuerwehren der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit vier Fahrzeugen und 25 Feuerwehrleuten auszurücken.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Klägerin grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

aa) Strittig ist unter den Beteiligten allerdings, in welchem Umfang die Aufwendungen der Beklagten tatsächlich angefallen sind, sowie in welchem Umfang (Fahrzeuge, Personal, Einsatzzeiten) sie notwendig und in welcher Höhe sie zu ersetzen waren. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat das Gericht davon überzeugt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten angemessen waren.

Der Kreisbrandmeister konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass die Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde und der Gemeinde ... mit den in Ansatz gebrachten Fahrzeugen und der Anzahl der Feuerwehrleute notwendigerweise zum Einsatz gekommen sind. Die Wetterverhältnisse seien vor Ort und im gesamten Landkreisgebiet sehr schlecht gewesen, es habe stark geschneit. Aufgrund der Steigung der Straße seien auch bereits Lkw steckengeblieben und hätten die Fahrt nicht fortsetzen können.

Der/die Einsatzleiter/in der Ortsfeuerwehren, ... und ... bestätigten übereinstimmend, dass die abgerechneten 36 Feuerwehrleute tatsächlich im Einsatz und wegen der Dauer des Einsatzes, des Wetters und der Kälte auch unbedingt nötig gewesen sind.

Dabei schilderten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung überzeugend, dass ein hoher Personaleinsatz für die Verkehrsregelung, Absicherungs-, Absperr-, Ausleuchtungsmaßnahmen und großräumige Verkehrsumleitungen notwendig war. Wie sich aus der Landkarte der Freiwilligen Feuerwehr ... (Bl. 13 BA) unschwer ersehen lässt, erstreckten sich die verkehrsregelnden Maßnahmen und Umleitungen auf einen großräumigen Bereich, der im Westen bis an die Grenze zu Baden-Württemberg reichte. Wie die Zeugen weiter ausführten, befand sich die Unfallstelle auf der viel befahrenen Straße, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt. Weiter wurden bereits einige Lkws an der Steigung der Straße aufgrund der sehr schwierigen Witterungsverhältnisse am Weiterfahren gehindert.

Die Angaben der Zeugen, insbesondere zu den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen, entsprechen in vollem Umfang den Angaben in dem polizeilichen Sachbericht aus der staatsanwaltlichen Akte (Az.: ... – Bl. 16,17). Danach herrschte zum Unfallzeitpunkt sehr starker Schneefall. Die Straßen waren mit ca. 5 cm Schnee bedeckt und sehr glatt. Die Anfahrt war aufgrund der äußerst schlechten Wetterverhältnisse selbst für die eingesetzten Beamten schwierig. In Fahrtrichtung besteht eine Steigung von ca. 6%. Eine Umleitung wurde von den Feuerwehren eingerichtet.

Gerade auch unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse vor Ort kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die eingesetzten Kräfte an ihren Einsatzstellen, wie z.B. den Verkehrsabsperrpunkten, immer wieder aus- bzw. durchgetauscht wurden, um sich etwas aufwärmen zu können, so dass sowohl die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge als auch die Anzahl der Feuerwehrleute notwendig und angemessen waren.

Von einem beliebigen Austausch der Feuerwehrleute, wie von Klägerseite behauptet, kann keine Rede sein.

Die eingesetzten Fahrzeuge sind entsprechend der Zeugenaussagen benötigt worden, um z.B. Absperrungen vorzunehmen (Zeuge, Sitzungsniederschrift: S. 5; Zeuge, Sitzungsniederschrift: S.8) und um die einzelnen Feuerwehrleute zum Teil auch mehrmals von einem zum anderen Absperrort zu fahren. Auch der Zeuge ... (Sitzungsniederschrift, S. 7) erläuterte die Notwendigkeit der zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Benötigt wurde zur Reserve eine zweite Rettungsschere und ein Tanklöschfahrzeug für den Fall einer eventuellen Brandgefahr). Nach den Zeugenaussagen kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge nur für den Transport der Personen benötigt und ansonsten ungenutzt während der gesamten Einsatzzeit abgestellt worden seien.

Der Einwand der Klägerseite, die Feuerwehr habe auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten erbracht, die nicht der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürften, ist nicht begründet. Wie sich unschwer aus den in den Akten der Staatsanwaltschaft ( Az.: ... – Bl. 48-57) befindlichen Fotos ersehen lässt, war es notwendig, dass die Feuerwehr beim Eintreffen an der Unfallstelle zunächst Schnee räumen musste (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 15), um ihren Einsatz im technischen Hilfsdienst durchführen zu können. Diese Maßnahmen waren vielmehr unfallbedingt von den eingesetzten Feuerwehren zu erledigen. Angesichts der Witterungsverhältnissen und der Tatsache, dass eine Person schwer verletzt wurde, konnte nicht das Eintreffen der Straßenmeisterei abgewartet werden.

Die im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebrachten Einsatzzeiten stimmen mit den in den jeweiligen Einsatzberichten eingetragenen Einsatzzeiten überein. Gleiches gilt für das eingesetzte Personal. Auch wenn bei der Ortsfeuerwehr ... im Einsatzbericht nur 17 Feuerwehrdienstleistende aufgeführt sind, waren tatsächlich 19 im Einsatz. Da der Computer lediglich 17 Feuerwehrdienstleistende erfassen konnte, waren auch nur 17 Personen im Einsatzbericht namentlich aufgeführt.

Entsprechend der Ausführungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist die abgerechnete Anzahl an Kilometern in dem geführten Fahrtenbuch ablesbar. Im Übrigen wurde auch von den Zeugen plausibel dargelegt, wie sich die einzelnen, im Einsatzbericht aufgeführten Kilometerstrecken zusammensetzen und dass im Einsatzbericht die tatsächlich gefahrenen Kilometerzahlen angegeben wurden.

Dass sich dabei bei den einzelnen Ortsfeuerwehren unterschiedliche (gefahrene) Kilometerzahlen ergeben, liegt in der Natur der Sache, denn die einzelnen Ortsfeuerwehren haben ihren Feuerwehrstandort unterschiedlich weit vom Einsatzort entfernt und haben daher unterschiedliche An- und Abfahrtsstrecken zu bewältigen.

Danach sind die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, die Streckenkosten, die Personalkosten incl. den Einsatzzeiten in dem in der mündlichen Verhandlung reduzierten Umfang zutreffend berechnet worden.

bb) Der Einwand der Klägerseite, bei der Berechnung von Materialkosten könnten nicht die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden, ist unbegründet. Aus der Behördenakte ergibt sich hierzu, dass die in Rechnung gestellten Materialkosten i.d.R. nicht mit einem Neuanschaffungspreis veranschlagt wurden. Vielmehr wurden für einen 20 l Sack Absodan und 1 Sack Ölbindemittel Ekoperl 33 laut Rechnungen vom 18. Juli 2014 (Bl. 11 BA) bzw. vom 15. August 2012 die damaligen Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Die Preise für das eingesetzte Streusalz und für die Müllsäcke kann der Preisliste vom 20. Oktober 2015 bzw. der Kopie aus einer Broschüre des AWV entnommen werden.

Die entsprechend der Rechnungen vom 6. April 2016 (Bl. 33 BA) und 18. Januar 2016 (Bl. 34 BA) in Ansatz gebrachten Kosten für eine Sanitätsausrüstung „Stifneck“ und eine Wolldecke sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese, die am 15. Januar 2016 benötigt wurden und nach dem Einsatz nicht wiederverwendbar waren, für den nächsten Einsatz vorgehalten und daher angeschafft werden mussten.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite können auch die Kosten für den Leichensack der Klägerin in Rechnung gestellt werden, da diese Kosten erst nach der Bergung angefallen sind und daher nicht unmittelbar der Bergung zuzurechnen sind.

Nach diesen Ausführungen kann die Beklagte zu Recht von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 6.041,99 EUR verlangen.

d) Als Halter eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, war die Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenersatzpflichtig.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn – wie hier – besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) von der Klägerin Aufwendungsersatz erstattet haben will, d.h. ihren Leistungsbescheid ausschließlich gegen die Klägerin gerichtet hatte. Für die Frage der Schuldnerauswahl gilt ein sehr weiter Maßstab. So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie die Klägerin und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der Satzung der Beklagten und an der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation unbegründet.

In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris, Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden). Die dadurch bewirkte Beteiligung der Ersatzpflichtigen an den Vorhaltekosten des Fahrzeugs über den „Werteverbrauch“ in der konkreten Einsatzzeit hinaus entspricht Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. Art. 8 KAG und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drs. 13/10448 S. 4).

Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie hier – vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35). Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstandenen Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; S. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 der Anlage, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten bzw. Personalkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen nicht im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten. Feuerwehrrecht und die daraus resultierende Kostenersatzregelung ist vielmehr Ländersache.

Das Grundgesetz (vgl. Art. 30 GG, Art. 70 GG) verleiht dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen. Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 – 1 C 33/94 – juris Rn. 14). In Bayern bestimmt Art. 1 BayFwG dementsprechend, dass die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst zu sorgen haben und zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben.

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein substantiierter Vortrag etwaiger Bedenken vor. Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht veranlasst.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 6.041,99 EUR, mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 27/02/2017 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.2 Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.