Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2013 - 8 K 3954/12

published on 07/02/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2013 - 8 K 3954/12
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 9.685,55 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Dieser Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
I.
Der 1959 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1986 Beamter auf Lebenszeit. 1976 hatte er seine Berufslaufbahn bei der Deutschen Bundespost begonnen. Zum 01.01.1993 erfolgte seine Ernennung zum Technischen Fernmeldeobersekretär (A 7). Infolge der Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost wurde er im Jahr 1990 in das Unternehmen DBP Telekom, der späteren Deutschen Telekom AG, übergeleitet. Seit 01.01.2006 ist er auf seinen Antrag nach § 13 Sonderurlaubsverordnung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Deutschen Telekom AG (ab 01.01.2006), der T-Systems Business Services GmbH - TS BS GmbH - (ab 01.07.2006), der T-Systems Enterprise Service GmbH - TS ES GmbH - (ab 01.04.2009) bzw. der T-Systems International GmbH - TSI GmbH - (seit der Umfirmierung am 21.09.2009) beurlaubt. Bei der TSI GmbH nimmt der Antragsteller die Funktion eines Network Operators im Bereich „Production“ wahr. Mit Wirkung zum 01.06.2007 wurde er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (A8) ernannt. Ihm wurde das Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs bei der Niederlassung Personalbetreuung für zu Töchtern beurlaubte Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG - PBM-NL - unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 t übertragen. Die dienstrechtlichen Befugnisse werden durch den Leiter des Betriebs Personal-Service Telekom als Dienstvorgesetzten des Antragstellers ausgeübt (seit 24.01.2013 voraussichtlich von der Leitung des Betriebs HR Business Services).
Die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers als Beamter waren in seinen dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2000 durchgängig mit der Gesamtnote „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ (= 11 Punkte) bewertet worden. Die letzte Beurteilung vor der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis war - für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 - am 16.09./14.11.2005 erstellt worden.
Am 26.07.2011 war der Antragsteller auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - vom 08.04.2011 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt worden. Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ Juni 2010 bis Mai 2011 durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Diese Beurteilung hob die Antragsgegnerin im gegen die Beurteilung angestrengten Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 8 K 1483/12) auf, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden, welche vor allem darin begründet lägen, dass die „dienstliche Beurteilung“ nicht vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers erstellt worden sei.
Am 22.08.2012 wurde der Antragsteller erneut im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt. Grundlage war nunmehr die Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - in der Fassung vom 04.05.2012. Nach der Anlage 1 zur KBV Compass in der Fassung vom 04.05.2012, der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“, erhalten eine „dienstliche Beurteilung“ nach dieser Richtlinie alle im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die - wie der Antragsteller - im maßgeblichen Beurteilungszeitraum im inländischen Konzern Deutsche Telekom tätig waren und die nicht leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind und die nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments PPR bei der Deutschen Telekom zugeordnet sind (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ 01.11.2011 bis 30.08.2012 wiederum durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller erneut die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Gegen die Beurteilung erhob der Antragsteller am 18.10.2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beurteilung nicht die Zeiten nach dem letzten Beurteilungsstichtag erfasse, die Beurteilung plausibilisierungsbedürftig sei, weil er sich im Bereich der Leistungsbewertung im Vergleich zur Vorbeurteilung verschlechtert habe und weil die Bewertungen nicht begründet seien.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der Beförderungsrunde 2012 nicht befördert werden könne. Die Anzahl der genehmigten Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste der TSI-Gesamt nach A9_VZ reichten nur aus, um die Beamtinnen und Beamten ihres Betriebes zu befördern, die mit „Übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ beurteilt worden seien. Daraufhin erhob der Antragsteller am 26.11.2012 den vorliegenden Antrag. Darin macht er u.a geltend, dass das „Compass-Basisgespräch“ keine dienstliche Beurteilung darstelle, da der Dienstvorgesetzte in die Erstellung der Beurteilung in keiner Art und Weise eingebunden sei und dass die Antragsgegnerin nur so viele Beamte mit der Spitzennote beurteilt habe, wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung ständen.
II.
Der Antragsteller hat den für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund sowie eine Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ), die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehen, alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, weshalb ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers; dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ).
10 
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Auswahlverfahren ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich fehlerhaft erfolgt und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl zum Erfolg führt.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder - wie hier - eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - VBlBW 2012, 27, m.w.N., Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 - ).
12 
Diese Grundsätze gelten auch für die von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Beförderungen beurlaubter und bei der Deutschen Telekom AG bzw. ihren Töchtern angestellten Beamten. Deren Beamtenverhältnis besteht während der dienstlichen Interessen dienenden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG bzw. § 13 Sonderurlaubsverordnung) Beurlaubung fort. Allein der Umstand, dass diese Beamten während ihrer Beurlaubung in einem privatwirtschaftlich geprägten Angestelltenverhältnis tätig sind, führt nicht dazu, dass die verfassungsrechtlich garantierten beamtenrechtlichen Grundsätze bei beamtenrechtlichen Entscheidungen des Dienstherrn, wie etwa Beförderungen, außer Acht gelassen werden dürfen. Denn die Beförderung bezieht sich nicht auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten, sondern auf sein während der Beurlaubung weiter bestehendes statusrechtliches Amt. Insoweit hält auch § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG für die zu einer Aktiengesellschaft beurlaubten Beamten bestätigend fest, dass eine Beurlaubung nach Satz 1 einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen steht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - 8 K 4981/10 - m.w.N.). Für Beamte, die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung aus dienstlichen Gründen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einer „GmbH“-Tochter der Deutschen Telekom AG ruhegehaltfähig beurlaubt sind, gilt dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Postlaufbahnverordnung - PostLV - in der Fassung vom 12.01.2012 (BGBl I 2012, 90), gültig ab 24.01.2012, gleichermaßen.
1.
13 
Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Antragstellers bereits daraus, dass ein Leistungsvergleich unter seinen Mitbewerbern in der „Beförderungsrunde 2012“ nicht möglich (gewesen) ist, weil es an einer aktuellen „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller wurde zwar am 22.08.2012 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von seinem direkten Vorgesetzten und dem nächsthöheren Vorgesetzten auf der Grundlage der „KBV Compass“ in der Fassung vom 04.05.2012 in Verbindung mit der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ für den „Betrachtungszeitraum“ November 2011 bis August 2012 beurteilt. Diese Vorgesetzten des Antragstellers, die beide als Arbeitnehmer bei der TSI GmbH beschäftigt sind, waren zur Erstellung einer „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers jedoch nicht befugt; die Beurteilung kann mithin der Dienstherrin des Antragstellers nicht zugerechnet werden. In Ziffer 3 Abs. 2 der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ ist zwar vorgesehen, dass die dienstliche Beurteilung vom direkten Vorgesetzten erstellt wird und der nächsthöhere Vorgesetzte als Mitbeurteiler fungiert. Die Deutsche Telekom AG und der Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG waren jedoch zum Erlass einer solchen Kompetenzuweisungsregelung nicht ermächtigt.
14 
Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ausdrücklich geregelt. Die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist dabei weder durch den Status beschränkt, noch hängt die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - m.w.N.). Den bei der TSI GmbH Beschäftigten ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung von ihrer Dienstherrin aber nicht übertragen worden. Auf den Umstand, dass es sich bei der TSI GmbH um ein Unternehmen handelt, an dem die Deutsche Telekom AG eine Mehrheitsbeteiligung hält (sog. Inländisches Konzernunternehmen, vgl. Protokollnotiz zu § 1 „KBV Compass“), kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an.
15 
Dienstherrin des Antragstellers ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese hat eine Bestimmung darüber, wer die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung zu Töchter-Unternehmen ruhegehaltfähig beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG dienstlich zu beurteilen hat, nicht getroffen.
16 
Gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG wird die Deutsche Telekom AG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten nimmt gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG der Vorstand der Deutschen Telekom AG wahr. Welche Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen, entscheidet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen. Gemäß I. 2. der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010 - DTAGBefugAnO - waren dies im maßgeblichen Zeitraum die Sprecherin oder der Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, die Leitung des Betriebs Vivento sowie die Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom. Eine weitere Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auf Stelleninhaber unterhalb dieser „Leitungsebene“ hat das Bundesministerium der Finanzen nicht angeordnet. Mangels anderweitiger Regelung ist damit aber auch die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf die in I. 2. der DTAGBefugAnO genannten Stelleninhaber übergegangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der PostLV. Nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV in der Neufassung vom 12.01.2012 gilt zwar eine (arbeitsrechtliche) Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung wahrgenommen wird, (fiktiv) als Tätigkeit auf einem „Dienstposten“ im Sinne der BLV, so dass nunmehr auch Beamte wie der Antragsteller grundsätzlich „dienstlich“ beurteilt werden können (vgl. bereits VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012 - 8 K 1030/12). Jedoch enthält auch die PostLV keine Regelung, die die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf andere Stelleninhaber als die in I. 2. DTAGBefugAnO Genannten übertragen würde (vgl. zu einer gegenteiligen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 - DVBl 1999, 1422 - § 16 Abs. 2 Eisenbahn-Laufbahnverordnung a.F.; vgl. auch § 21 Abs. 2 ELV). Im Gegenteil bestätigt auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV, dass bewusst keine abweichende Befugnisermächtigung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen getroffen werden sollte. Denn danach ist (auch) in den Fällen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (lediglich) vorgesehen, dass das Unternehmen, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, zur „Vorbereitung der Beurteilung“ eine Stellungnahme abgibt, nicht jedoch, dass ein im Unternehmen tätiger Stelleninhaber selbst die dienstliche Beurteilung erstellt; kann eine solche Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV, mithin gemessen am Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind, fiktiv fortzuschreiben.
17 
Fehlt es damit aber bereits an der Befugnis des direkten Vorgesetzten und des nächsthöheren Vorgesetzten des Antragstellers, eine „dienstliche Beurteilung“ zu erstellen, so kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 22.08.2012 zudem noch an anderen rechtserheblichen Mängeln leidet, wie vom Antragsteller geltend gemacht.
2.
18 
Unabhängig davon erweist sich die Auswahlentscheidung auch deshalb als fehlerhaft, weil bestimmte Bewerber von vorneherein von der Auswahlentscheidung ausgeschlossen waren, was den Anforderungen an ein dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werdendes Auswahlverfahren nicht genügt.
19 
Die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Rechte sicherstellen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Auswahlverfahren unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - und Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - , BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). Das Recht eines Bewerbers auf Wahrung der Chancengleichheit im Auswahlverfahren ist unter anderem verletzt, wenn die Betrachtung und Beurteilung der Eignung aller Kandidaten nicht allein und originär den durch eine Rechtsnorm oder einen Erlass dazu ermächtigten Ausschüssen bzw. Vorgesetzten überlassen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens - gleichsam vor die Klammer gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird, mithin bestimmte Kandidaten, die in dieser "Vorauswahl" keinen Erfolg haben, im anschließenden formalisierten Auswahlverfahren überhaupt nicht mehr betrachtet, also von einem für die Auswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten vom Auswahlverfahren endgültig ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass die Auswahlentscheidung durch eine „zielorientierte“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse bereits auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens „vorweggenommen“ wurde und sich deshalb als fehlerhaft erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 - ; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ).
20 
Die Antragsgegnerin hat vorliegend ausgeführt, dass es sich bei der Beförderungsaktion der Deutschen Telekom AG um ein Massenverfahren handele. Falls die Deutsche Telekom AG bei gleichem Beurteilungsergebnis gezwungen wäre, die Beurteilungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - inhaltlich weiter zu differenzieren, wäre eine Auswertung von ca. 40.000 Beurteilungen erforderlich. Eine - wegen eines überzogenen Differenzierungsbedürfnisses - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren schade letztlich aber dem Prinzip der Bestenauslese, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Um diesen gewaltigen Verwaltungsaufwand, der zu keinem rechtssicheren Ausgang führen könnte, zu vermeiden, nutze die Deutsche Telekom AG den durch § 50 BLV eröffneten rechtlichen Spielraum, die Obergrenzen für die Vergabe der beiden Bestnoten zu unterschreiten. Die Deutsche Telekom AG habe entschieden, bei der Ausbringung und Bewirtschaftung besetzbarer Beförderungsstellen eine Korrespondenz zwischen der Zahl der jeweils mit der besten Gesamtnote und der Zahl der jeweils für eine Besetzung freigegebenen Stellenkontingente andererseits anzustreben. Die Obergrenze für die Bestbeurteilung korrespondiere mit der Anzahl der vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesenen Planstellen 2012. Dadurch, dass nur die Beamten mit den Bestbeurteilungen und somit die leistungsstärksten Beamten befördert würden, werde die Auswahl dem Grundsatz der Bestenauswahl gerecht. Der Bewerbervergleich sei zuvörderst anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Einer sog. „Feinausschärfung“ im Sinne einer Orientierung an Einzelbewertungen - bedürfe es der Rechtsprechung zufolge grundsätzlich nur unter den (negativen) Voraussetzungen, dass das jeweilige abschließende Gesamturteil mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet ausweise und dass nicht jeder dieser Bewerber zum Zuge kommen könne. Die Deutsche Telekom AG könne bei ihrer großen Beförderungsaktion der Notwendigkeit eines solchen „Rückgriffs“ durch den Zuschnitt zweckmäßiger Beförderungskontingente entgehen.
21 
Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Unterschreitung“ der in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV festgelegten „Obergrenzen“ nicht durch § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gerechtfertigt sein dürfte, weil dies nur im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und nur um jeweils bis zu fünf Prozentpunkten möglich ist (vgl. insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ), verknüpft die Antragsgegnerin mit ihrer Vorgehensweise in unzulässiger Weise das Beurteilungs- mit dem Auswahlverfahren. Der Zuschnitt „zweckmäßiger Beförderungskontingente“ führt zu der Vorgabe, exakt so viele „Best-Gesamtnoten“ zu vergeben, wie Beförderungsplanstellen genehmigt wurden. Für die hier in Frage stehenden 41 genehmigten Beförderungsplanstellen nach A9_VZ bedeutete dies, dass genau 41 der 1098 „Bewerber“ von ihren Vorgesetzten mit der „Best-Gesamtnote“ „Übertrifft die Anforderungen in besonderen Umfang“ zu beurteilen waren - und letztlich auch beurteilt wurden. Damit hatten es die Beurteiler durch die Vergabe einer entsprechenden Gesamtnote zum einen selbst in der Hand, wer bei der Beförderungsrunde 2012 zum Zuge kommen würde. Zum anderen nahmen sie - mit der Vergabe der „Best-Gesamtnote“ - die Auswahlentscheidung selbst vorweg. Denn die Bewerber, die von ihnen nicht mit der „Best-Gesamtnote“ beurteilt wurden, waren bereits dadurch endgültig vom Auswahlverfahren ausgeschlossen - und dies durch Vorgesetzte, die für die Auswahlentscheidung nicht zuständig waren.
22 
Wie es im Übrigen zu einer solchen Übereinstimmung zwischen freien Beförderungsplanstellen und „Best-Gesamtnoten“ kommen konnte, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Doch bei lebensnaher Betrachtung dürfte dieser Vorgehensweise wohl eine Art „Absprache“ zu Grunde gelegen haben (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ). Dass es sich um ein Auswahlverfahren gehandelt hätte, das unter allen Bewerbern Chancengleichheit hergestellt und das gewährleistet hätte, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, lässt sich unter diesen Voraussetzungen aber nicht feststellen.
3.
23 
Die von den Beigeladenen Ziffer 8, 17, 30 und 32 im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Beigeladenen machen im Kern übereinstimmend geltend, dass ihre Leistungen von der Antragsgegnerin zu Recht höher bewertet worden seien, als die des Antragstellers und dass deshalb die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. So hat sich der Beigeladene Ziffer 8 darauf berufen, dass er durchgehend bessere Beurteilungen als der Antragsteller erhalten habe, der Beigeladene Ziffer 17, dass er seit Jahren eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausübe und dessen Position deshalb mit seiner nicht vergleichbar sei, der Beigeladene Ziffer 30, dass er seit Jahren ununterbrochen mit außertariflichen Führungsaufgaben beschäftigt sei und es unter keinem rechtlichen Aspekt denkbar sei, dass der Antragsteller ihm vorgezogen werden könne und der Beigeladene Ziffer 32, dass er leistungsstärker sei als der Antragsteller und deshalb zu Recht ausgewählt worden sei. Angesichts der festgestellten Fehler, mit denen das angegriffene Auswahlverfahren behaftet ist, kommt es auf dieses Vorbringen der Beigeladenen indes nicht an.
4.
24 
Der Antragsteller hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl in einem weiteren - fehlerfreien - Auswahlverfahren möglich erscheint. Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen zu bewerten sind. Dies gilt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seinen letzten dienstlichen Beurteilungen „nur“ mit der Gesamtbewertung „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ beurteilt worden war - insbesondere im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen Auswirkungen der unzulässigen Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ).
25 
Die Antragsgegnerin war deshalb im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der vorliegende Antrag des Antragstellers erstreckt. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Er bestimmt mit seinem Antrag bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Unterlassung der Beförderung aller Konkurrenten aus der für ihn maßgeblichen Liste als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Dies könnte dann der Fall sein, wenn von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen könnte und der Angriff auf alle Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen, sondern nur Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - ). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, ist aber nichts ersichtlich.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem keiner der Beigeladenen einen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ). An seiner früheren Rechtsprechung, wonach in Verfahren der vorliegenden Art auf den ungekürzten Auffangstreitwert zurückzugreifen ist, der je nach Anzahl der im Streit befindlichen Stellen zu vervielfachen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -) hält die Kammer nicht mehr fest. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war nur die Hälfte des 6,5-fachen Betrags des Endgrundgehalts A 9 VZ (2.866,21 EUR) + Familienzuschlag Stufe 1 (113,96 EUR) festzusetzen.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 22/11/2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
published on 01/10/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Beigela- denen auf eine Stelle der Besoldun
published on 31/07/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufg
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published on 22/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken
published on 18/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfests
published on 19/06/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstr
published on 21/03/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K
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Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt.

(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes.

(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.

(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.