Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2014 - 12 A 173/12

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2014:0619.12A173.12.0A
published on 19/06/2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2014 - 12 A 173/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit, und zwar seit dem 01. März 2008 im Rang einer Postamtsrätin (Bes.Gr. A 12). Seit dem 01. Januar 1998 befindet sie sich unter Wegfall der Besoldung ununterbrochen in Beurlaubungen gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), derzeit bei der... .

2

Im Juli 2011 wurde die Klägerin im Zusammenhang mit der Bekanntgabe ihrer von der Beklagten erstmals erstellten dienstlichen Beurteilung vom 08. Juli 2011 (Beurteilungszeitraum 01.06.2010 bis 31.05.2011) darauf hingewiesen, dass in den kommenden Monaten eine nicht näher bestimmte Anzahl von Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 13 besetzt werden solle und für sie die Aussicht auf Beförderung bestehe. Bei mehreren Nachfragen über die Telefon-Hotline der ... erhielt sie die Auskunft, dass eine Entscheidung in der Sache noch ausstehe und sie sich noch gedulden müsse. Am 07. Dezember 2011 teilte man ihr schließlich mit, dass die Vergabe der Beförderungsämter bereits abgeschlossen sei. Daraufhin legte ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Mandantin im Zuge des abgeschlossenen Beförderungsverfahrens ein und beantragte Akteneinsicht. Im Februar 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Vorgang kurzfristig bearbeitet werde. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 01. Juni 2012 teilte die Urlaubsvertretung des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten am 19. Juni 2012 telefonisch mit, dass noch keine Erklärung zur Sache abgegeben werden könne. Am 04. Juli 2012 wurde auf telefonische Nachfrage eine Rückäußerung des Sachbearbeiters angekündigt. Diese blieb jedoch trotz gegenteiliger Ankündigung seitens der Beklagten aus.

3

Am 12. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

4

Aufgrund ihrer guten Beurteilung sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie bei der Besetzung der Beförderungsämter nicht berücksichtigt worden sei. Bei sachgerechter Beurteilung und Würdigung ihrer Leistungen und Befähigungen hätte die Beklagte sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördern müssen. Sollte eine Beförderung nicht mehr möglich sein, habe sie infolge der rechtswidrigen Nichtberücksichtigung einen Schadensersatzanspruch.

5

Die Klägerin beantragt,

6
1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der bisherigen Ablehnung einer Beförderung sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 zu befördern,
7
2. die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie 2011 zur Postoberamtsrätin (BesGr. A 13) befördert worden.
8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie erwidert im Wesentlichen:

11

Im Jahr 2011 seien die Beförderungen zum 01. September 2011 erfolgt. Die Beförderung der - wie die Klägerin - aus dienstlichem Interesse beurlaubten und in-sich-beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei für die Beförderungsmaßnahme 2011 geändert worden und habe sich im Wesentlichen an den für die aktiven Beamtinnen und Beamten der geltenden Regelungen orientiert, ergänzt u.a. durch die Anweisung ... vom 18. Februar 2011 (Bl. 40 ff der Gerichtsakte). Bei den beurlaubten Beamten sei weiter unterschieden worden einerseits nach den beurlaubten und in-sich-beurlaubten Beamten im Status Leitende Angestellte und Außertarifliche Arbeitnehmer (Ltd.Ang./AT) sowie andererseits nach den beurlaubten und in-sich-beurlaubten Beamten in einem tariflichen Arbeitsverhältnis. Dies sei darin begründet gewesen, dass die in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. im Status Ltd. Angestellter beschäftigten Kräfte nach der Konzernbetriebsvereinbarung über das Personalentwicklungsinstrument Performance & Potential Review für außertarifliche Angestellte (KBV PPR AT) beurteilt worden seien, während sich die Beurteilungen der tariflich beurlaubten und der aktiven Beamten nach den Regeln der Konzernbetriebsvereinbarung über das Personalentwicklungsinstrument Compass (KBV Compass) gerichtet habe. Für die zwei Gruppen der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie für die aktiven Beamtinnen und Beamten habe es getrennt voneinander ausgewiesene Planstellenzuweisungen gegeben. Für die Beförderung der beurlaubten und in- sich-beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Status AT (außertarifliche Angestellte) bzw. Ltd. Ang. (Leitende Angestellte) seien 13 Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppe A 13 vz nt (verzahnt nichttechnisch) aus dem Planstellenhaushalt 2011 der zugewiesen worden. Die Aufteilung von Planstellen in einzelne Planstellentöpfe sei nicht zu beanstanden. Es stehe in ihrem Organisationsermessen, wie sie die ihr zur Verfügung gestellten Planstellen bewirtschafte. Die Planstellenbewirtschaftung müsse sich weder ausschließlich noch primär am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten.

12

In der Beförderungsrunde 2011 sei die Reihenfolge der im Rahmen freier und verfügbarer Planstellen zu Befördernden unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes bestimmt worden. Auch bei den beurlaubten und in-sich beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei die Reihung nach dem Beurteilungsergebnis 2011, bei gleichem Beurteilungsergebnis weiter nach dem Allgemeinen Dienstalter (ADA) und bei Übereinstimmung weiter nach dem vorangegangenen Allgemeinen Dienstalter (VorADA). Die Klägerin habe einen höherwertigen Posten innegehabt und damit die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Für die Klägerin sei zur Reihung das Beurteilungsergebnis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang" (O) zugrundegelegt worden. Als weiteres Reihungskriterium sei das ADA (hier 01.03.2008) herangezogen worden. Eine Beförderung sei für die Klägerin nicht möglich gewesen, da die berücksichtigten Beamtinnen und Beamten über ein höheres ADA verfügt hätten bzw. unter die Vergleichspersonenregelung für freigestellte Betriebsratsmitglieder gefallen wären. Es seien alle leistungsbezogenen Kriterien ausgeschöpft gewesen. Da alle beurlaubten Beamten erstmals 2011 beurteilt worden seien, habe für diesen Personenkreis für die Beförderungsrunde 2011 nur eine Beurteilung zur Verfügung gestanden. Zwischenzeugnisse bzw. ältere Beurteilungen seien nicht für jeden zu betrachtenden beurlaubten bzw. in-sich-beurlaubten Beamten vorhanden gewesen. Daher habe bei gleichen Beurteilungen zulässigerweise auf Hilfsmittel wie das ADA zurückgegriffen werden können. Das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei daher nicht berechtigt.

13

Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung lasse sich weder aus der Verfassung noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Voraussetzungen für eine Beförderung seien neben Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die erfolgreiche Bewährung auf einem nach dem angestrebten Beförderungsamt bewerteten Dienst- bzw. Arbeitsposten sowie eine freie entsprechend bewertete Planstelle im Stellenplan.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. März 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für einen Anspruch auf Beförderung ist, dass eine freie und besetzbare Beförderungsplanstelle vorhanden ist, diese Stelle nach dem Willen der Verwaltung auch tatsächlich mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll und der Bewerber durch den Dienstherrn kraft seiner Beurteilungsermächtigung selbst als der am meisten geeignete qualifiziert wird (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 65). Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin bislang nichts vorgetragen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass derzeit keine Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung stünden, insbesondere auch aus der Beförderungsaktion 2011 keine für die Klägerin in Frage kommenden Planstellen mehr vorhanden sind. Dies werde voraussichtlich erst Anfang 2015 wieder der Fall sein. Schon aus diesem Grund ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Beförderung der Klägerin möglich.

18

Auch mit ihrem Klagantrag zu 2) kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie 2011 zur Postoberamtsrätin (BesGr. A 13 BBesO) befördert worden.

19

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm infolge einer unterbliebenen Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis (VG Arnsberg, Urteil vom 16.10.2013 - 2 K 3526/12 - zitiert nach juris mit weit Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat bereits den Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl im Rahmen der Beförderungsrunde 2011 nicht verletzt.

20

Die Klägerin wurde in die Bewerberauswahl einbezogen, und zwar, wie es auch die beurlaubten bzw. in-sich-beurlaubten und bei der DTAG bzw. ihren Töchtern angestellten Beamten verlangen können (vgl. im Einzelnen VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 - zitiert nach juris; vgl. auch § 6 PostLV in der ab 24.01.2012 gültigen Fassung vom 12.01.2012, BGBl. I S. 90), leistungsgerecht. Die Beklagte hat ihre Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise in erster Linie aufgrund der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen und damit auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen. Dieses Vorgehen entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Die der Auswahl zugrundeliegenden Beurteilungen der Bewerber konnten auch miteinander verglichen werden, da sie sämtlich aufgrund der Konzernbetriebsvereinbarung über das Personalentwicklungsinstrument Performance & Potential Review für außertarifliche Angestellte (KBV PPR AT) erstellt worden waren. Dadurch war gewährleistet, dass die Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendung gleich waren und die beurteilenden Vorgesetzten ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legten und diese mit demselben Aussagegehalt verwendeten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16/02 - zitiert nach juris). Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte auf das jeweilige Gesamturteil der Beurteilung abgestellt. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzuheben ist (BVerwG, a.a.O.). Danach gehörte die Klägerin zwar zur Spitzengruppe der Bewerber, denn die ihr unter dem 08. Juli 2011 erteilte Beurteilung schloss mit der Gesamteinschätzung „übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang" ab. Gleichwohl ergab sich daraus für sie kein Anspruch auf Beförderung. Denn den 13 Beförderungsplanstellen standen mehr als 13 Bewerber mit der Spitzennote gegenüber.

21

Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (BayVGH, Beschluss vom 14.02.2014 - 3 CE 13.2193 - zitiert nach juris). Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber waren einer weiteren sog. Binnendifferenzierung jedoch nicht zugänglich. So wiesen die Beurteilungen insbesondere keine Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote auf, wie dies etwa bei Zusätzen wie "obere Grenze" ("oberer Bereich") und "untere Grenze" ("unterer Bereich") anzunehmen ist (BVerwG, a.a.O.). Vorbeurteilungen der Bewerber als das im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsnächste Auswahlkriterium (BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.07.2013-2 M 123/13-, beide zitiert nach juris) standen der Beklagten für die Bewerber, die die Spitzennote erhalten hatten, nicht zur Verfügung. Die beurlaubten Beamten waren erstmals 2011 beurteilt worden.

22

In dieser Situation durfte die Beklagte die Auswahl auf das von ihr so bezeichnete Allgemeine Dienstalter stützen, was nichts anderes bedeutet als die Stehzeit auf einem bestimmten Dienstposten. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat dazu in seinem zitierten Beschluss ausgeführt:

23

„Bei der Heranziehung von Stehzeiten auf bestimmten Dienstposten und der dabei gewonnenen Berufserfahrung geht es aber nicht um die Bewertung der jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten, sondern um die Annahme, dass dabei Berufserfahrung gesammelt worden ist, die für die zukünftige dienstliche Tätigkeit im Rahmen des angestrebten Beförderungsamtes von Nutzen ist. Dabei geht der Dienstherr von der Annahme aus, dass das Maß der beruflichen Erfahrung desto höher ausfällt, je länger die Verwendung auf einem solchen Dienstposten dauert. Diese Annahme ist unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner konnte deshalb bei seiner Entscheidung ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes aus Art 33 Abs. 2 GG davon ausgehen, dass der Beigeladene zu 4. gegenüber dem Antragsgegner über ein größeres Maß an beruflicher Erfahrung auf Dienstposten der Wertigkeit A 9/A 10 verfügt."

24

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Danach konnte die Klägerin nicht berücksichtigt werden, da sie erst am 01. März 2008 zuletzt befördert worden war, der gerade noch erfolgreiche Bewerber - mit Ausnahme des Betriebsratsmitgliedes - jedoch bereits am 01. März 2003.

25

Die Beklagte wäre zwar verpflichtet gewesen, die Klägerin rechtzeitig vor Ernennung der Mitbewerber über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, dass die besetzbare Planstelle mit einem anderen Bewerber endgültig besetzt wird und für sie nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2012 - 1 A 1939/10 - zitiert nach juris). Im Ergebnis hat das Fehlverhalten der Beklagten die Rechtsposition der Klägerin jedoch nicht verschlechtert, da die Beklagte über die Bewerbung der Klägerin beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entschieden hat, ein auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Begehren somit voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

26

Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.