Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 7 K 956/10

published on 16/12/2011 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 7 K 956/10
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.
Der Klägerin wurde nach Ablegung einer Eignungsprüfung vom Beklagten am 21.04.2006 gemäß § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege für zunächst maximal fünf Kinder erteilt. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen.
Im Februar 2009 beantragten die Eltern der am 25.02.2007 geborenen C. für ihre Tochter Betreuung durch eine Tagespflegeperson. Die Kindesmutter ist als Krankenschwester im Schichtdienst tätig, so dass die notwendigen Betreuungszeiten dienstplanabhängig sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für ihr Pflegekind C. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund der geänderten Empfehlungen des KVJS für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig, Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin durch verschiedene Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering und nicht auskömmlich. Zwar sei in § 8 b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg, des Städtetages Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein. Hieran fehle es. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwandes sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege von qualifizierten Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung, so dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwandes und Anerkennung der Förderleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrages. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Pflegegeldes von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei im Übrigen zu bedenken, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe. Insoweit betrage ihr Stundensatz 19,50 EUR.
Dagegen hat die Klägerin am 16.03.2010 Klage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt zur Begründung zusammengefasst Folgendes vor:
Streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009, für den eine Neuberechnung der Stundensätze vorgenommen worden sei. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene wirtschaftliche Betrachtungsweise sei, gemessen an der Realität der Klägerin, unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auf die steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Neue Belastungen für Kindertagesmütter hätten vermieden werden sollen. Es habe sichergestellt werden sollen, dass alle Tagespflegepersonen einen Sozialversicherungsschutz zu Bedingungen erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stünden. Die Kindertagespflege habe sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln sollen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse weiterhin einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten“ sei. Hierbei seien der Zeitaufwand und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Zu den Betriebsausgaben werde in den o.g. Fakten und Empfehlungen ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutes Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie sich der von ihr zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die Vergütung der Klägerin als Tagesmutter sei damit nicht mit deren Verdienst gleichzusetzen, da sie auch noch die Betriebskosten enthalte. Die wesentlichen Faktoren dieser Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel wie Bastelmaterial o.ä. auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Wie dargelegt seien bei drei Vollzeitkindern 900,-- EUR (3 x 300,-- EUR) Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR pro Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR monatlich zu erzielen. Da bei einer selbständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien ungefähr fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzung. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten dann noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Die maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten zustande. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit acht Tageskindern, von denen nur fünf gleichzeitig anwesend sein dürften, entstehe durch die unterschiedliche Betreuungszeit der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Werde die bereitgestellte Dienstleistung Kinderbetreuung von Seiten der Eltern, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch genommen, dürfe hierdurch kein Entgeltverlust für die Klägerin entstehen. Die Klägerin habe im Jahr 2009 462 Betreuungsstunden geleistet. Maximal seien bei Vollzeittätigkeit 480 Stunden planbar. Obwohl die Klägerin nahezu vollzeitig ausgelastet gewesen sei, habe sie 2009 nur 10.499,-- EUR eingenommen. Damit sei die Klägerin steuerfrei geblieben.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der schriftsätzlich zunächst nur pauschal die Bewilligung eines höheren Pflegegeldes für das Kind C. beantragt hatte, hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert und beantragt nunmehr,
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den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 der Klägerin Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch die Klägerin als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt zur Begründung Folgendes vor:
15 
Der Landkreis habe als Vergütung der Klägerin die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) 2004 gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen Bundesländern.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/01/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19. September 2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes N.     H.     über den bisher bewilligten Betrag
published on 05/11/2014 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
published on 22/08/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
published on 15/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.