|
|
|
|
| Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). |
|
| Die Klage ist jedoch unbegründet. |
|
| Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten. |
|
| Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz). |
|
| Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII |
|
| 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen, |
|
| 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, |
|
| 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und |
|
| 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. |
|
| Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind. |
|
| Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3). |
|
| In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge. |
|
| Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken. |
|
| Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität. |
|
| Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. |
|
| Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor: |
|
| Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5). |
|
| Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). |
|
| Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung. |
|
| Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). |
|
| Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ): |
|
| „Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege. |
|
| Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen. |
|
| Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“ |
|
| Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt: |
|
| „Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen. |
|
| Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde: |
|
|
|
| aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege |
|
| Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus. |
|
| Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde: |
|
| - Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt. |
|
| - Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt. |
|
| - Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von |
|
| 4. 458 Euro zugrunde gelegt.“ … |
|
| Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde. |
|
| Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde. |
|
| Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig. |
|
| Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen: |
|
|
|
| Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind. |
|
| Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet. |
|
| Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt. |
|
| Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. |
|
| Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen. |
|
| Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen. |
|
| Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14). |
|
| Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst. |
|
| Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften. |
|
| Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden. |
|
| Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11). |
|
| Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor. |
|
|
|
| Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. |
|