Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2008 - 2 K 3260/07

published on 24/01/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2008 - 2 K 3260/07
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Leonberg-Warmbronn. Das Grundstück ist über eine private Zufahrt mit dem Bulachweg verbunden, die über das den Klägern sowie dem Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... gemeinsam gehörende Grundstück Flst.Nr. ... verläuft.
Das Grundstück der Kläger befindet sich im Geltungsbereich des am 14.2.2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Büsnauer Weg/Bulachweg" der Beklagten vom 29.1.2002. Der Bebauungsplan weist den - im Westen von der Büsnauer Straße (K 1008) abzweigenden und im Osten in Höhe des Gebäudes Nr. 24 mit einem Wendehammer endenden - Bulachweg bis zu der Abzweigung eines zu der Straße "Im Brentenhau" führenden Stichwegs als Verkehrsfläche mit einer 4,5 m breiten Fahrbahn und einem 1,5 m breiten Gehweg aus. Der übrige Teil ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) ausgewiesen. Das Gleiche gilt für das nördliche, ca. 65 m lange Teilstück des 3 m breiten Stichwegs. Der übrige Teil des Stichwegs ist als "Fußweg" ausgewiesen.
Nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans baute die Beklagte den Bulachweg den Festsetzungen des Plans entsprechend mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m aus. Mit Bescheid vom 9.2.2006 wurden die Kläger deshalb zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.450,67 EUR herangezogen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Kläger wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 zurückgewiesen. Die Beklagte änderte zugleich den angefochtenen Bescheid ab und setzte den Erschließungsbeitrag auf 14.588,74 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Herstellungskosten seien Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinn des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die in den Jahren 1967/68 durchgeführten Arbeiten am Bulachweg erfüllten nicht die Voraussetzungen, die nach dem damals geltenden Recht für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage erforderlich gewesen seien. Der Bulachweg habe seinerzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Greutle/Brentenhau" aus dem Jahre 1964 gelegen, in dem er als Feldweg 125 bezeichnet und als vorhandener Weg dargestellt worden sei. Maßangaben, wie sie für andere Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans gemacht worden seien, fehlten. Es handle sich hierbei somit lediglich um die nachrichtliche Übernahme der tatsächlichen Gegebenheiten. Für eine die fehlende planerische Grundlage ersetzende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gebe es keine Anhaltspunkte. Der Annahme, mit den 1967/68 vorgenommenen Baumaßnahmen sei der Bulachweg erstmalig hergestellt worden, stehe zudem entgegen, dass von der damaligen Gemeinde Warmbronn ersichtlich kein endgültiger Ausbau und damit keine endgültige Herstellung gewollt gewesen sei. In einem Schreiben vom 10.7.1967 habe einer der Anlieger den Antrag gestellt, den Bulachweg "in einer ersten Ausbaustufe" herzurichten. Ferner existiere ein an alle Grundstückseigentümer gerichtetes Schreiben des Bürgermeisteramts der Gemeinde Warmbronn vom 19.9.1967, in dem es heiße, dass die jetzt von den Anliegern bezahlten Beträge auf den Endausbau der Straße zu gegebener Zeit angerechnet würden. Im "Bescheid über Erschließungskosten", mit dem die Baumaßnahmen aus den Jahren 1967/68 abgerechnet worden seien, sei des Weiteren ausdrücklich von einem "Zwischenausbau" die Rede. Für die endgültige Herstellung einer öffentlichen Straße als Erschließungsanlage hätte es darüber hinaus nach der im Jahre 1967/68 geltenden Rechtslage einer Widmung zum öffentlichen Verkehr bedurft. Eine solche sei ebenfalls nicht erfolgt. Die von den Klägern vorgetragene konkludente Widmung des Bulachwegs durch schlüssiges Verhalten sei nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes Anfang der 60er Jahre nicht mehr möglich gewesen. Der Einwand der Kläger, der vom Bulachweg abgehende Stichweg sei zu Unrecht nur bis zu einer Tiefe von 65 m in die Abrechnung einbezogen worden, sei unbegründet. Nach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans sei der Stichweg nur bis zu einer Länge von 65 m befahrbar. Nur als befahrbare Anlage könne er Teil der Erschließungsanlage Bulachweg sein. Auch mit ihrem Vortrag, die ursprünglich angesetzten Kosten seien mit den abgerechneten Arbeiten erheblich überschritten worden, könnten die Kläger nicht durchdringen. Die höheren Kosten seien hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die geplante Natursteinmauer zur Abstützung des Waldgrundstücks entlang der Rigolenanlage im Zeitpunkt der Ausschreibung im Los "Oberflächenentwässerung" enthalten gewesen sei. Genau genommen seien deshalb gar keine Mehrkosten entstanden, sondern seien bestimmte Kosten lediglich falsch zugeordnet worden. Weitere Mehrkosten im Vergleich zu der Ausschreibung seien in nicht unerheblichem Umfang durch unzureichende Leitungsbestandspläne der NWS/EnBW entstanden. Die Versorger seien für die Unzulänglichkeiten in Regress genommen worden; die diesbezüglichen Ausgleichszahlungen seien bei der Beitragsberechnung beitragsmindernd berücksichtigt worden. Bei der Überprüfung des Beitragsbescheids sei festgestellt worden, dass die Kosten für die Herstellung der Rigole den Herstellungskosten von Gemeinschaftseinrichtungen zugeschlagen und deshalb anteilig aufgeteilt worden seien. Da die Rigole jedoch ausschließlich der Entwässerung der Erschließungsanlage diene, seien diese Kosten in vollem Umfang beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Die Berechnung des Straßenentwässerungsanteils müsse deshalb berichtigt werden, was zu einer Erhöhung des Straßenentwässerungsanteils von 36.493,59 EUR auf 79.581,05 EUR führe. Der auf das Grundstück der Kläger entfallende Erschließungsbeitrag sei somit auf 14.588,74 EUR festzusetzen.
Die Kläger haben am 4.5.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie machen geltend, die von ihnen vorgelegten Unterlagen ergäben, dass der Bulachweg in den 60er Jahren technisch gesehen und auch entsprechend der Satzung voll ausgebaut worden sei. Die Beklagte schließe zu Unrecht aus dem Bebauungsplan "Greutle-Brentenhau", dass der Bulachweg ein Feldweg gewesen sei. Maßgebend sei allein, ob eine Straße nach den planungsrechtlichen Vorgaben eine Erschließungsfunktion für die dort vorhandenen Baugrundstücke habe, wie dies in dem Bebauungsplan zugrunde gelegt worden sei. Dass es sich bei dem Bulachweg nicht um einen Feldweg gehandelt habe, folge auch daraus, dass an einem Feldweg gar nicht hätte gebaut werden dürfen, da ein Feldweg nicht dem Anbau und der Erschließung von Baugebieten, sondern der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken diene. Entgegen der Ansicht der Beklagten handle es sich bei den Baumaßnahmen in den Jahren 1967/68 um die endgültige Herstellung des Bulachwegs. Dass in dem Bescheid von einem "Zwischenausbau" die Rede sei, erkläre sich daraus, dass seinerzeit an eine Erweiterung des Baugebiets im nördlichen Teil gedacht worden sei. Auch der frühere Oberbürgermeister Ortlieb habe mit seiner Mitteilung vom 8.6.1982 unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass der Bulachweg endgültig ausgebaut sei. Der Bulachweg sei schon vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1.7.1964 eine öffentliche Straße gewesen. Der Weg sei dem öffentlichen Verkehr freigegeben worden und deshalb ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden. Für die Öffentlichkeit eines Weges spreche auch, dass der Weg in dem Bebauungsplan von 1964 in derselben Weise wie ein öffentlicher Weg wiedergegeben worden sei. Es werde ferner daran festgehalten, dass die Abschnittsbildung fehlerhaft vorgenommen worden sei, da der Stichweg auf seiner ganzen Länge befahrbar sei. Die Grundstücke Flst.Nrn. 311/2 und 275 hätten deshalb bei der Verteilung des Erschließungsaufwands mit einbezogen werden müssen. In der Abrechnung seien außerdem Kosten enthalten, die nicht in den Bescheid hätten einfließen dürfen. Das Mulden-Rigolen-System diene der Entwässerung des angrenzenden Walds und nicht der Entwässerung der Erschließungsanlagen. Die Mulden-Rigolen-Anlage sei zudem mit einer Breite von 2 m völlig überdimensioniert. Die Versickerungsfläche solle je nach Bodenbeschaffenheit 5 bis 10 % der versiegelten und zu entwässernden Fläche betragen. Bei einer Straßenbreite von 4,5 m hätte deshalb eine Breite von 0,45 m genügt. Nur wegen der Überdimensionierung der Anlage habe die Böschung versetzt werden müssen, was den Bau der Stützmauer erforderlich gemacht habe. Die Stützmauer sei auf der Waldseite errichtet und diene nur zum Schutz des angrenzenden Waldgrundstücks, nicht aber zur Abstützen der Straße oder zum Schutz des Abrutschens der erschlossenen Grundstücke. Die Kosten der Waldrodungsarbeiten, die Kosten für den Bau eines Regenrückhaltebeckens im östlichen Bereich des Bulachwegs und einer zusätzliche Entwässerungsrohrleitung entlang des Bulachwegs hätten ebenfalls nicht in die Berechnung aufgenommen werden dürfen. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung seien mehrmals abgerechnet worden. Auch die Kosten für den Ersatz von Elektroleitungen sowie die Erneuerung der Trinkwasserleitungen seien keine Kosten der Erschließungsanlage.
Die Kläger beantragen,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 9.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25.4.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
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Sie erwidert: Die am Bulachweg 1967/1968 durchgeführten Baumaßnahmen seien nicht als endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anzusehen. Nach § 125 BBauG in der seinerzeit geltenden Fassung setze die Herstellung von öffentlichen Straßen und Wegen einen Bebauungsplan voraus, woran es im vorliegenden Fall fehle. Wie sich schon aus der Dimensionierung des Bulachwegs ergebe, stelle seine Aufnahme in den Bebauungsplan "Greutle-Brentenhau" keine planerische Festsetzung dar. Davon abgesehen habe die damals zuständige Gemeinde Warmbronn ihren Willen, den Bulachweg nicht endgültig herzustellen, in der mit den Anliegern geführten Korrespondenz deutlich zum Ausdruck gebracht. In dem auch von Klägern zitierten Schreiben vom 18.9.1968 heiße es, der Gemeinderat habe beschlossen, den Bulachweg nur entsprechend den Anliegerbedürfnissen auszubauen, d. h. nicht 7,50 m breit und mit Gehweg, sondern nur 4 m breit und ohne Gehweg. Das zeige, dass der Gemeinderat von einem Ausbauprogramm ausgegangen sei, nach dem der Bulachweg eine Breite von 7,5 m aufweisen und über einen Gehweg verfügen solle. Auch in den Bescheiden vom 18.7.1986, mit denen die Gemeinde die Baumaßnahmen gegenüber den Anliegern abgerechnet habe, werde deutlich gemacht, dass die Gemeinde die Absicht gehabt habe, später weitere Baumaßnahmen vorzunehmen. Der Grund dafür sei gewesen, dass seinerzeit überlegt worden sei, das Waldstück zwischen dem Bulachweg und der damaligen Kreisstraße 500 als Baugebiet auszuweisen. Von einer endgültigen Herstellung des Bulachwegs könne darüber hinaus auch wegen der fehlenden Widmung des Wegs für den öffentlichen Verkehr nicht ausgegangen werden. Für eine konkludente Widmung vor Inkrafttreten des Straßengesetzes gebe es keine hinreichenden Indizien. Eine fehlerhafte Abschnittsbildung liege nicht vor, da der von dem Bulachweg abzweigende Stichweg nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur bis zu einer Länge von 65 m befahrbar sei. Nach § 45 b Abs. 3 WG solle für Grundstücke, die nach dem 1.1.1999 bebaut oder befestigt würden, eine dezentrale Entsorgung des Niederschlagswassers durch Versickerung oder ortsnahe Umleitung erfolgen. Eine Möglichkeit hierzu sei die Versickerung durch ein Mulden-Rigolen-System. Die mittlere Breite der von der Dr. Ing. H. GmbH konzipierten Mulden-Rigolen-Anlage betrage nicht 2,0 m, sondern nur 0,8 m. Dass die Versickerungsfläche 5 bis 10 % der versiegelten und zu entwässernden Fläche betragen solle, sei allenfalls eine grobe Faustformel. Die Dimensionierung sei maßgeblich von der Versickerungsfähigkeit des Untergrunds abhängig, die deshalb durch ein entsprechendes bautechnisches Gutachten geprüft werden müsse, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei. Die Rigolenanlage diene nur zur Beseitigung des auf dem Bulachweg anfallenden Oberflächenabwassers und nicht auch der Entwässerung des angrenzenden Walds. Soweit über den unter der Rigole befindlichen Regenwasserkanal das Niederschlagswasser aus dem angrenzenden Wald abgeleitet werde, handele es sich um nicht beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Dieser Tatsache sei bei der Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen Rechnung getragen worden, indem die Kosten für die Herstellung des Regenwasserkanals nur zu 50 % angesetzt worden seien. Die auf einem Teilstück errichtete Stützmauer diene dem Schutz des Mulden-Rigolen-Systems und damit dem Bulachweg als Erschließungsanlage. Auch die Waldrodungsarbeiten seien für die Herstellung erforderlich gewesen. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung seien nicht mehrmals abgerechnet worden. Die Behauptung, dass die Kosten für den Ersatz von Elektroleitungen sowie die Erneuerung der Trinkwasserleitungen abgerechnet worden seien, sei ebenfalls falsch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind unbegründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
13 
1. Die Heranziehung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag beruht auf den §§ 131 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 S. 1 BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.1.1999. Nach der Übergangsregelung in § 27 der am 4.6.2006 beschlossenen neuen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten findet die Satzung vom 26.1.1999 weiterhin Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - für Grundstücke vor dem 1.10.2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung vom 26.1.1999 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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2. Bei dem Grundstück der Kläger handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das vom Bulachweg aus nur über eine private Zufahrt erreicht werden kann, die über das den Klägern sowie den Eigentümern des benachbarten Grundstücks Flst.Nr. ... gemeinsam gehörende Grundstück Flst.Nr. ... verläuft. Da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird, sind Hinterliegergrundstücke nur ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, nämlich wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (BVerwG, Urt. v. 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1; Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - BWGZ 1998, 67). Nach ständiger Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), das Hinterliegergrundstück eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Eigentümeridentität im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks - wie hier - lediglich Miteigentümer des Anliegergrundstücks ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2004 - 2 S 730/04 - NVwZ-RR 2005, 352). Das Grundstück der Kläger zählt daher zu den durch den Bulachweg im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
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3. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Herstellungskosten sind Kosten für die erstmalige Herstellung des Bulachwegs im Sinn des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, da dieser Weg mit den in den Jahren 1967/68 durchgeführten Arbeiten noch nicht "endgültig" hergestellt worden ist.
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Nach § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB sind nur die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage beitragsfähig. Das bedeutet zum einen, dass für sog. vorhandene Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können. Als vorhanden im Sinne dieser Vorschrift ist eine Erschließungsanlage anzusehen, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes - also vor dem 30.6.1961 - zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem bis zum 29.6.1961 geltenden Landes- und Ortsrecht endgültig hergestellt war. Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor.
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Um eine erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt es sich zum anderen auch dann nicht, wenn die Erschließungsanlage nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs bereits einmal endgültig hergestellt war und mit den nunmehr abgerechneten Maßnahmen nur verbessert oder erweitert wurde. Eine insgesamt bereits erstmals endgültig hergestellte Anlage kann von der Gemeinde nicht im Zuge eines weiteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlichen Auswirkungen geändert werden. Berücksichtigungsfähig sind in einem solchen Fall nicht die Kosten der Änderung, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige endgültige Herstellung entstanden sind (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 - 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925).
18 
Ob eine Erschließungsanlage unter der Geltung der §§ 127 ff. BBauG/BauGB endgültig hergestellt ist, beurteilt sich nach den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen sowie dem auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramm (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 4 C 14.89 - BVerwGE 87, 288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1996 - 2 S 145/94 - Juris, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 13 Rn. 54). Die Frage, ob der Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden ist, kann danach nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 1 BBauG in seiner seinerzeit geltenden Fassung einen Bebauungsplan voraussetzte und der 1964 aufgestellte Bebauungsplan "Greutle-Brentenhau" der damaligen Gemeinde Warmbronn keine Festsetzungen enthält, aus denen sich zumindest der Verlauf sowie die Länge und Breite des Bulachwegs entnehmen lässt. Dem steht zum einen entgegen, dass dieser Plan ein über 100 m langes Teilstück des als F.W. 125 bezeichneten Bulachwegs ausspart und den Weg somit nicht in seiner vollen Länge erfasst. Die farbliche Kennzeichnung rechnet den Bulachweg zum anderen zu den vorhandenen Wegen und Straßen. Maßangaben, wie sie bei allen anderen im Plangebiet liegenden Straßen und Wegen eingetragen wurden, fehlen. Der Beklagten ist danach darin zuzustimmen, dass in der Einzeichnung eines Teilstücks des Wegs keine planerische Festsetzung des Bebauungsplans, sondern nur eine nachrichtliche Übernahme der tatsächlichen Gegebenheiten gesehen werden kann. Darauf kommt es jedoch nicht an. Zwar trifft es zu, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht u. a. von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage abhängt. Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob der Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2001 - 2 S 730/00 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.1993 - 2 S 1974/90 - Juris).
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Die genannte Frage ist jedoch deshalb zu verneinen, weil die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen nicht mit dem Ziel erfolgten, den Bulachweg einem vorher aufgestellten Bauprogramm entsprechend endgültig herzustellen. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen Unterlagen lassen daran keinen Zweifel. Der Gemeinderat der damaligen Gemeinde Warmbronn fasste am 8.7.1965 den Beschluss, den Ausbau der Straße vorerst zurück zu stellen, weshalb Anfang 1967 von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 18 der Vorschlag gemacht wurde, den Bulachweg "in einer ersten Ausbaustufe herzurichten". Der Gemeinderat stimmte diesem Vorschlag mit der Maßgabe zu, dass die Anlieger sich an den Kosten von ca. 14.916 DM abzüglich eines Gemeindeanteils von 10 % nach einem bestimmten Schlüssel beteiligen und die von den Anliegern gezahlten Beträge zu gegebener Zeit "auf den Endausbau der Straße" angerechnet werden. In dem den Klägern bekannten Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 18.9.1968 werden diese Vorgänge wie folgt zusammen gefasst:
20 
"Auf wiederholten Antrag aller Gebäudeeigentümer des Bulachwegs ... hat der Gemeinderat beschlossen, den Bulachweg erst dann ortsbauplanmäßig auszubauen, wenn sich abzeichnet, wie der den gegenüber liegenden Gebäuden befindliche Hang baulich genutzt werden kann. Da dieser Zeitpunkt noch nicht in naher Zukunft zu liegen scheint, wurde von den Anliegern der Vorschlag gemacht, den Bulachweg nur ihrem Bedarf entsprechend auszubauen, d. h. nicht 7,50 m breit und mit Gehweg, sondern nur 4 m breit und ohne Gehweg. Der Gemeinderat stimmte einer solchen Lösung zu und beschloß, sich am Kostenaufwand mit 10 v.H. zu beteiligen. Die Grundstückseigentümer gaben mir daraufhin den Auftrag, den Straßenbau durchführen zu lassen ... Es wurde von mir darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Straßenausbau und den Kosten nicht um eine volle Erschließungsleistung der Gemeinde handelt, sondern daß im Falle eines Endausbaues des Wegs eine Umlegung des Gesamtaufwands entsprechend der Satzung über Erschließungskosten erfolge mit der Maßgabe, daß die jetzt bezahlten Beiträge als Abschlagszahlungen angerechnet werden."
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In den nach Durchführung der Baumaßnahmen an die Anlieger versandten "Bescheiden über Erschließungskosten" ist dementsprechend von einem "Zwischenausbau" des Bulachwegs sowie davon die Rede, dass die von den Anliegern bezahlten Beträge als Erschließungskosten für einen eventuellen späteren Endausbau angerechnet würden. Die fehlende Absicht der Gemeinde, den Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig und endgültig herzustellen, kommt auch darin unmissverständlich zum Ausdruck.
22 
4. Bei der von § 131 Abs. 1 BauGB vorgeschriebenen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die durch den Bulachweg erschlossenen Grundstücke hat die Beklagte die Grundstücke Flst.Nr. 275 und 311/2 zu Recht außer Betracht gelassen.
23 
Bei dem von dem Bulachweg abzweigenden, zur Straße „Im Brentenhau“ führenden Stichweg handelt es sich um einen Bestandteil des Bulachwegs. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung und der Beschaffenheit der Anlage, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (u. a. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247). Der vom Bulachweg abzweigende Stichweg ist danach zweifellos ein unselbständiges "Anhängsel" dieser Straße. Das gilt jedoch nur für den (nördlichen) Teil des Stichwegs, der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) ausgewiesen ist, und nicht auch für den übrigen, gleich breiten, aber als "Fußweg" deklarierten Teil. Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1996, 223) aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen. Das beruht auf der Überlegung, dass eine Verkehrsanlage die an das Merkmal "zum Anbau bestimmt" zu stellenden Anforderungen nur erfüllt, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet. Sie verliert dementsprechend ihre Bestimmung zum Anbau dort, wo sie nicht mehr mit Personen- und (jedenfalls) kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden darf. Als zum Anbau bestimmt kann somit nur das 65 m lange Teilstück des Stichwegs angesehen werden, das im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen, nicht aber die anschließende, lediglich für den Fußgängerverkehr gewidmete Teilstrecke. Zu den vom Bulachweg erschlossenen Grundstücke sind danach auch die an den oberen (nördlichen) Teil des Stichwegs grenzenden Grundstücke Flst.Nr. 276/2 und 311/3, nicht aber die weiter südlich gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 275 und 311/2 zu rechnen.
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5. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen.
25 
a) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte die Kosten für den Bau eines Regenrückhaltebeckens östlich des Bulachwegs sowie die Kosten für die Erneuerung der Elektro- und die Erneuerung der Trinkwasserleitung nicht als Kosten der Erschließungsanlage betrachtet und bei der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands mit berücksichtigt. Was die Erneuerung der Trinkwasserleitung betrifft, weisen die Kläger zwar zu Recht daraufhin, dass die Tiefbauarbeiten für diese Maßnahme Teil des Gewerks II waren. Wie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen belegen, wurden diese Arbeiten jedoch von dem beauftragten Bauunternehmen separat abgerechnet. Die der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zugrunde gelegten Schlussrechnungen der Fa. K. weisen die Kosten für diese Arbeiten dementsprechend nicht aus.
26 
Die Kläger sind ferner zu Unrecht der Ansicht, dass die Fa. K. die Kosten für die Baustelleneinrichtung mehrmals abgerechnet habe. Richtig ist, dass die acht von den Klägern genannten Rechnungen jeweils Positionen für das Einrichten und das Vorhalten der Baustelle enthalten. Bei diesen Rechnungen handelt es sich jedoch um bloße Anforderung von Abschlagszahlungen, die bei der am 2.3.2004 gestellten Schlussrechnung abgezogen worden sind. Die an die Beklagte gestellte Gesamtforderung der Fa. K. ergibt sich aus der Schlussrechnung, in der die genannten Positionen nur einmal in Ansatz gebracht worden sind.
27 
b) Die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als die Beklagte die Kosten der auf der Nordseite des Bulachwegs errichteten, ca. 65 m langen Stützmauer als Teil dieses Aufwands ansieht. Zu den Kosten für die Herstellung einer Straße und damit zu dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen auch die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 7.7.1989 - 8 C 86.87 - NVwZ 1990, 78). Die im vorliegenden Fall errichtete Stützmauer ist eine in diesem Sinn erforderliche Stützmauer, da sie der Absicherung der Straße gegen die angrenzende, mehrere Meter hohe und steile Böschung dient.
28 
c) Die Einwendungen der Kläger gegen den Ansatz eines Teils der Kosten für die Oberflächenentwässerung sind ebenfalls unbegründet.
29 
Die Kläger leiten aus der zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossenen Begründung des Plans her, der Gemeinderat der Beklagten habe beschlossen, die Kosten der Straßenwässerung nicht nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu verteilen. In der Begründung des Bebauungsplans werden unter Nr. 4.1.3 Angaben zu den Kosten für die Herstellung des Regenwasserkanals einschließlich des Mulden-Rigolen-Systems sowie den Kosten für den Ausbau der Wassergräben gemacht. Daran anschließend heißt es, Kostenträger sei die Stadt, die erforderlichen Finanzmittel müssten (deshalb) im Haushaltsplan bereit gestellt werden. Das entspricht der Rechtslage. Da die Erschließung nach § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde ist, müssen die im Rahmen dieser Pflicht hergestellten Anlagen von der Gemeinde vorfinanziert werden. Davon zu unterscheiden ist die spätere Erhebung von Erschließungsbeiträgen, die der Refinanzierung des der Gemeinde dabei entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Aufwands dienen. Aus dem Hinweis auf die Kostentragungspflicht der Stadt für die genannten Maßnahmen kann deshalb nicht geschlossen werden, der Gemeinderat wolle auf den entsprechenden Teil der anfallenden Erschließungsbeiträge verzichten. Die Gemeinden sind davon abgesehen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht nur berechtigt sondern im Interesse einer möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer in allen Gemeinden auch verpflichtet. Ein Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelungsmöglichkeiten ist deshalb rechtswidrig. Das gilt auch für einen bloßen Teilverzicht.
30 
Die Kosten der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage sind nach § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB Teil des Erschließungsaufwands. Nicht zu diesen Kosten gehören die Kosten der Einrichtungen für die Grundstücksentwässerung und die Schmutzwasserableitung von den Grundstücken. Dies schließt nicht aus, dass die Gemeinde Gemeinschaftseinrichtungen anlegt, d.h. Einrichtungen, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Die dadurch verursachten (Mehr-)Kosten dürfen aber nicht auf die Beitragspflichtigen abgewälzt werden. Für die deshalb in einem solchen Fall notwendige Kostenaufteilung sind zunächst die Kosten nach drei Kostengruppen zu ermitteln: die Kosten für die Bestandteile der Kanalisation, die nur der Straßenentwässerung dienen, die Kosten für die Bestandteile, die nur der Grundstücksentwässerung dienen, sowie die Kosten für die Bestandteile, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Während die erste Kostengruppe ohne weiteres beitragsfähig ist, ist die zweite Gruppe ebenso eindeutig nicht beitragsfähig. Die dritte Kostengruppe ist dagegen aufzuteilen und nur hinsichtlich der Straßenentwässerung beitragsfähig (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 9.12.1983 - 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249).
31 
Die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Gesamtkosten für die Oberflächenentwässerung folgt diesen Vorgaben. Das von der Beklagten erarbeitete Entwässerungskonzept bezieht sowohl das Oberflächenwasser des angrenzenden Waldgebiets als auch das der Baugrundstücke ein. Von den Gesamtkosten für die Oberflächenentwässerung (= 262.254,59 EUR) hat die Beklagte deshalb zunächst die Kosten abgezogen, die auf Einrichtungen außerhalb des Bebauungsplangebiets entfallen und die übrigen Kosten (= 153.041,50 EUR) an Hand der Rechnungsunterlagen den einzelnen Einrichtungen innerhalb des Plangebiets - Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal, Rigole - zugeordnet. Da der neu gebaute Regenwasserkanal nicht nur das in dem Mulden-Rigolen-System nicht versickerte Oberflächenwasser der Straße, sondern auch Oberflächenwasser aufnimmt, das von den angrenzenden Privatgrundstücken sowie dem benachbarten Waldgebiet stammt, hat die Beklagte von den auf den Regenwasserkanal entfallenden Kosten von 44.192,86 EUR nur einen Teilbetrag von 8.454,29 EUR dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zugerechnet. Das entsprechende Vorgehen (1. Schritt: Aufteilung der Kosten nach Maßgabe der als gleichgewichtig angesehenen Abflussmengen des Regenwassers aus dem Gebiet und des Regenwasser aus dem Wald im Verhältnis 50:50, 2. Schritt: Aufteilung der auf das Regenwasser aus dem Gebiet entfallenden Kosten entsprechend den Flächenanteilen der öffentlichen Verkehrsflächen einerseits und der privaten Grundstücksflächen andererseits) wurde von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erklärt und plausibel begründet. Substantiierte Einwendungen gegen diese Erläuterungen wurden von den Klägern nicht erhoben.
32 
Im Unterschied zu dem Regenwasserkanal handelt es sich bei der Mulden-Rigolen-Anlage nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung in dem oben genannten Sinn, sondern um eine Einrichtung, die ausschließlich der Straßenentwässerung dient. Eine Aufteilung der auf diese Anlage entfallenden Kosten (= 65.000,25 EUR) ist demnach zu Recht unterblieben. Die Darstellung der Beklagten, dass sowohl das von den privaten Grundstücksflächen stammende Niederschlagswasser als auch der Drosselabfluss des östlich des Bulachwegs angelegten Regenrückhaltebeckens direkt in den unter der Rigole verlaufenden Regenwasserkanal eingeleitet werde, wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des mit der Planung des Entwässerungssystems beauftragten Ingenieurbüros bestätigt. Der Richtigkeit dieser Darstellung sind die Kläger nicht entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung bestand ferner Einigkeit darüber, dass das Mulden-Rigolen-System außer dem Oberflächenwasser des Bulachwegs auch Oberflächenwasser der angrenzenden Waldfläche aufnimmt, das in erster Linie aus dem Böschungsbereich und in geringem Umfang auch aus der sich an die Böschung anschließenden eigentlichen Waldfläche stammt. Die Mulden-Rigolen-Anlage ist dessen ungeachtet bei der erforderlichen funktionalen Betrachtungsweise als eine allein der Entwässerung des Bulachwegs dienende Einrichtung anzusehen. Den in § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB genannten Einrichtungen für die Entwässerung einer Straße fällt die Aufgabe zu, die Straße frei von Überflutungen und damit befahrbar und begehbar zu halten. Zu diesen Einrichtungen sind deshalb nicht nur die der Ableitung des im Bereich der Straße anfallenden Oberflächenwassers gehörenden Anlagen zu zählen sondern auch Anlagen, mit denen verhindert werden soll, dass von angrenzenden, höher gelegenen Flächen weitere Wassermengen auf die Straße gelangen.
33 
Entgegen der Ansicht der Kläger kann die von einem Ingenieurbüro konzipierte Mulden-Rigolen-Anlage auch nicht als überdimensioniert angesehen werden. Die genannte Anlage besteht aus einer zur Aufnahme des Oberflächenwassers bestimmten, muldenförmig ausgebildeten Versickerungsfläche, unter der sich zusätzlich eine Sickerpackung mit Dränagerohr (Rigole) befindet. Die Rigole dient als Zwischenspeicher und sorgt für eine Versickerung bzw. einen verzögerte Abgabe des Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal. Das sich zwischen Fahrbahn und Versickerungsmulde befindliche Bankett ist kein Teil der Anlage, deren Breite deshalb von den Klägern zu Unrecht mit 2,0 m angegeben wird. Nach den bei den Akten der Beklagten befindlichen Unterlagen wurde die Anlage selbst mit einer Breite von ungefähr 0,8 m dimensioniert. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro hat dazu eine detaillierte hydraulische Berechnung vorgenommen, die auf dem ATV-Arbeitsblatt A 138 (Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser) beruht. Fehler bei der Vornahme dieser Berechnung werden von den Klägern nicht aufgezeigt und sind auch für die Kammer nicht zu erkennen.
34 
d) Die Erforderlichkeit des Gehwegs, der im Bebauungsplan im Abschnitt zwischen der Büsnauer Straße und dem zur Straße "Im Brentenhau" führenden Stichweg vorgesehen ist, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Sie beanstanden aber, dass die dafür benötigte Fläche dem gegenüber liegenden Wald "entnommen" worden sei und nicht dem Flächenanteil von 30 %, den die Beklagte durch die Umlegung erhalten habe. Der Einwand ist unverständlich, da die Größe der für die Straße einschließlich des Gehwegs benötigten Gesamtfläche nicht dadurch beeinflusst wird, ob der Gehweg auf der einen oder auf der anderen Seite der Fahrbahn angelegt wird. Ein Zusammenhang zwischen der Anordnung des Gehwegs und dem Umfang der Waldrodungsarbeiten ist ebenfalls nicht erkennbar.
35 
Was den Gehweg und die Waldrodungsarbeiten betrifft, ist im Übrigen zu bemerken, dass den Gemeinden bei der Beurteilung der Angemessenheit von Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist. Die Kosten müssen zwar in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderlich sein. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird jedoch lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist nur dann verletzt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2004, § 15 Rn. 8). Davon sieht die Kammer im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
36 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO.
38 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf
14.588,74 EUR
festgesetzt.

Gründe

 
12 
Die Klagen sind unbegründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
13 
1. Die Heranziehung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag beruht auf den §§ 131 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 S. 1 BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.1.1999. Nach der Übergangsregelung in § 27 der am 4.6.2006 beschlossenen neuen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten findet die Satzung vom 26.1.1999 weiterhin Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - für Grundstücke vor dem 1.10.2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung vom 26.1.1999 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
14 
2. Bei dem Grundstück der Kläger handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das vom Bulachweg aus nur über eine private Zufahrt erreicht werden kann, die über das den Klägern sowie den Eigentümern des benachbarten Grundstücks Flst.Nr. ... gemeinsam gehörende Grundstück Flst.Nr. ... verläuft. Da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird, sind Hinterliegergrundstücke nur ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, nämlich wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (BVerwG, Urt. v. 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1; Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - BWGZ 1998, 67). Nach ständiger Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), das Hinterliegergrundstück eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Eigentümeridentität im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks - wie hier - lediglich Miteigentümer des Anliegergrundstücks ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2004 - 2 S 730/04 - NVwZ-RR 2005, 352). Das Grundstück der Kläger zählt daher zu den durch den Bulachweg im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
15 
3. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Herstellungskosten sind Kosten für die erstmalige Herstellung des Bulachwegs im Sinn des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, da dieser Weg mit den in den Jahren 1967/68 durchgeführten Arbeiten noch nicht "endgültig" hergestellt worden ist.
16 
Nach § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB sind nur die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage beitragsfähig. Das bedeutet zum einen, dass für sog. vorhandene Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können. Als vorhanden im Sinne dieser Vorschrift ist eine Erschließungsanlage anzusehen, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes - also vor dem 30.6.1961 - zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem bis zum 29.6.1961 geltenden Landes- und Ortsrecht endgültig hergestellt war. Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor.
17 
Um eine erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt es sich zum anderen auch dann nicht, wenn die Erschließungsanlage nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs bereits einmal endgültig hergestellt war und mit den nunmehr abgerechneten Maßnahmen nur verbessert oder erweitert wurde. Eine insgesamt bereits erstmals endgültig hergestellte Anlage kann von der Gemeinde nicht im Zuge eines weiteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlichen Auswirkungen geändert werden. Berücksichtigungsfähig sind in einem solchen Fall nicht die Kosten der Änderung, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige endgültige Herstellung entstanden sind (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 - 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925).
18 
Ob eine Erschließungsanlage unter der Geltung der §§ 127 ff. BBauG/BauGB endgültig hergestellt ist, beurteilt sich nach den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen sowie dem auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramm (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 4 C 14.89 - BVerwGE 87, 288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1996 - 2 S 145/94 - Juris, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 13 Rn. 54). Die Frage, ob der Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden ist, kann danach nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 1 BBauG in seiner seinerzeit geltenden Fassung einen Bebauungsplan voraussetzte und der 1964 aufgestellte Bebauungsplan "Greutle-Brentenhau" der damaligen Gemeinde Warmbronn keine Festsetzungen enthält, aus denen sich zumindest der Verlauf sowie die Länge und Breite des Bulachwegs entnehmen lässt. Dem steht zum einen entgegen, dass dieser Plan ein über 100 m langes Teilstück des als F.W. 125 bezeichneten Bulachwegs ausspart und den Weg somit nicht in seiner vollen Länge erfasst. Die farbliche Kennzeichnung rechnet den Bulachweg zum anderen zu den vorhandenen Wegen und Straßen. Maßangaben, wie sie bei allen anderen im Plangebiet liegenden Straßen und Wegen eingetragen wurden, fehlen. Der Beklagten ist danach darin zuzustimmen, dass in der Einzeichnung eines Teilstücks des Wegs keine planerische Festsetzung des Bebauungsplans, sondern nur eine nachrichtliche Übernahme der tatsächlichen Gegebenheiten gesehen werden kann. Darauf kommt es jedoch nicht an. Zwar trifft es zu, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht u. a. von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage abhängt. Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob der Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2001 - 2 S 730/00 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.1993 - 2 S 1974/90 - Juris).
19 
Die genannte Frage ist jedoch deshalb zu verneinen, weil die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen nicht mit dem Ziel erfolgten, den Bulachweg einem vorher aufgestellten Bauprogramm entsprechend endgültig herzustellen. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen Unterlagen lassen daran keinen Zweifel. Der Gemeinderat der damaligen Gemeinde Warmbronn fasste am 8.7.1965 den Beschluss, den Ausbau der Straße vorerst zurück zu stellen, weshalb Anfang 1967 von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 18 der Vorschlag gemacht wurde, den Bulachweg "in einer ersten Ausbaustufe herzurichten". Der Gemeinderat stimmte diesem Vorschlag mit der Maßgabe zu, dass die Anlieger sich an den Kosten von ca. 14.916 DM abzüglich eines Gemeindeanteils von 10 % nach einem bestimmten Schlüssel beteiligen und die von den Anliegern gezahlten Beträge zu gegebener Zeit "auf den Endausbau der Straße" angerechnet werden. In dem den Klägern bekannten Schreiben des damaligen Bürgermeisters vom 18.9.1968 werden diese Vorgänge wie folgt zusammen gefasst:
20 
"Auf wiederholten Antrag aller Gebäudeeigentümer des Bulachwegs ... hat der Gemeinderat beschlossen, den Bulachweg erst dann ortsbauplanmäßig auszubauen, wenn sich abzeichnet, wie der den gegenüber liegenden Gebäuden befindliche Hang baulich genutzt werden kann. Da dieser Zeitpunkt noch nicht in naher Zukunft zu liegen scheint, wurde von den Anliegern der Vorschlag gemacht, den Bulachweg nur ihrem Bedarf entsprechend auszubauen, d. h. nicht 7,50 m breit und mit Gehweg, sondern nur 4 m breit und ohne Gehweg. Der Gemeinderat stimmte einer solchen Lösung zu und beschloß, sich am Kostenaufwand mit 10 v.H. zu beteiligen. Die Grundstückseigentümer gaben mir daraufhin den Auftrag, den Straßenbau durchführen zu lassen ... Es wurde von mir darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Straßenausbau und den Kosten nicht um eine volle Erschließungsleistung der Gemeinde handelt, sondern daß im Falle eines Endausbaues des Wegs eine Umlegung des Gesamtaufwands entsprechend der Satzung über Erschließungskosten erfolge mit der Maßgabe, daß die jetzt bezahlten Beiträge als Abschlagszahlungen angerechnet werden."
21 
In den nach Durchführung der Baumaßnahmen an die Anlieger versandten "Bescheiden über Erschließungskosten" ist dementsprechend von einem "Zwischenausbau" des Bulachwegs sowie davon die Rede, dass die von den Anliegern bezahlten Beträge als Erschließungskosten für einen eventuellen späteren Endausbau angerechnet würden. Die fehlende Absicht der Gemeinde, den Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig und endgültig herzustellen, kommt auch darin unmissverständlich zum Ausdruck.
22 
4. Bei der von § 131 Abs. 1 BauGB vorgeschriebenen Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die durch den Bulachweg erschlossenen Grundstücke hat die Beklagte die Grundstücke Flst.Nr. 275 und 311/2 zu Recht außer Betracht gelassen.
23 
Bei dem von dem Bulachweg abzweigenden, zur Straße „Im Brentenhau“ führenden Stichweg handelt es sich um einen Bestandteil des Bulachwegs. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung und der Beschaffenheit der Anlage, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (u. a. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247). Der vom Bulachweg abzweigende Stichweg ist danach zweifellos ein unselbständiges "Anhängsel" dieser Straße. Das gilt jedoch nur für den (nördlichen) Teil des Stichwegs, der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) ausgewiesen ist, und nicht auch für den übrigen, gleich breiten, aber als "Fußweg" deklarierten Teil. Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1996, 223) aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen. Das beruht auf der Überlegung, dass eine Verkehrsanlage die an das Merkmal "zum Anbau bestimmt" zu stellenden Anforderungen nur erfüllt, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet. Sie verliert dementsprechend ihre Bestimmung zum Anbau dort, wo sie nicht mehr mit Personen- und (jedenfalls) kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden darf. Als zum Anbau bestimmt kann somit nur das 65 m lange Teilstück des Stichwegs angesehen werden, das im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen, nicht aber die anschließende, lediglich für den Fußgängerverkehr gewidmete Teilstrecke. Zu den vom Bulachweg erschlossenen Grundstücke sind danach auch die an den oberen (nördlichen) Teil des Stichwegs grenzenden Grundstücke Flst.Nr. 276/2 und 311/3, nicht aber die weiter südlich gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 275 und 311/2 zu rechnen.
24 
5. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen.
25 
a) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte die Kosten für den Bau eines Regenrückhaltebeckens östlich des Bulachwegs sowie die Kosten für die Erneuerung der Elektro- und die Erneuerung der Trinkwasserleitung nicht als Kosten der Erschließungsanlage betrachtet und bei der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands mit berücksichtigt. Was die Erneuerung der Trinkwasserleitung betrifft, weisen die Kläger zwar zu Recht daraufhin, dass die Tiefbauarbeiten für diese Maßnahme Teil des Gewerks II waren. Wie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen belegen, wurden diese Arbeiten jedoch von dem beauftragten Bauunternehmen separat abgerechnet. Die der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zugrunde gelegten Schlussrechnungen der Fa. K. weisen die Kosten für diese Arbeiten dementsprechend nicht aus.
26 
Die Kläger sind ferner zu Unrecht der Ansicht, dass die Fa. K. die Kosten für die Baustelleneinrichtung mehrmals abgerechnet habe. Richtig ist, dass die acht von den Klägern genannten Rechnungen jeweils Positionen für das Einrichten und das Vorhalten der Baustelle enthalten. Bei diesen Rechnungen handelt es sich jedoch um bloße Anforderung von Abschlagszahlungen, die bei der am 2.3.2004 gestellten Schlussrechnung abgezogen worden sind. Die an die Beklagte gestellte Gesamtforderung der Fa. K. ergibt sich aus der Schlussrechnung, in der die genannten Positionen nur einmal in Ansatz gebracht worden sind.
27 
b) Die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als die Beklagte die Kosten der auf der Nordseite des Bulachwegs errichteten, ca. 65 m langen Stützmauer als Teil dieses Aufwands ansieht. Zu den Kosten für die Herstellung einer Straße und damit zu dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen auch die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 7.7.1989 - 8 C 86.87 - NVwZ 1990, 78). Die im vorliegenden Fall errichtete Stützmauer ist eine in diesem Sinn erforderliche Stützmauer, da sie der Absicherung der Straße gegen die angrenzende, mehrere Meter hohe und steile Böschung dient.
28 
c) Die Einwendungen der Kläger gegen den Ansatz eines Teils der Kosten für die Oberflächenentwässerung sind ebenfalls unbegründet.
29 
Die Kläger leiten aus der zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossenen Begründung des Plans her, der Gemeinderat der Beklagten habe beschlossen, die Kosten der Straßenwässerung nicht nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu verteilen. In der Begründung des Bebauungsplans werden unter Nr. 4.1.3 Angaben zu den Kosten für die Herstellung des Regenwasserkanals einschließlich des Mulden-Rigolen-Systems sowie den Kosten für den Ausbau der Wassergräben gemacht. Daran anschließend heißt es, Kostenträger sei die Stadt, die erforderlichen Finanzmittel müssten (deshalb) im Haushaltsplan bereit gestellt werden. Das entspricht der Rechtslage. Da die Erschließung nach § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde ist, müssen die im Rahmen dieser Pflicht hergestellten Anlagen von der Gemeinde vorfinanziert werden. Davon zu unterscheiden ist die spätere Erhebung von Erschließungsbeiträgen, die der Refinanzierung des der Gemeinde dabei entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Aufwands dienen. Aus dem Hinweis auf die Kostentragungspflicht der Stadt für die genannten Maßnahmen kann deshalb nicht geschlossen werden, der Gemeinderat wolle auf den entsprechenden Teil der anfallenden Erschließungsbeiträge verzichten. Die Gemeinden sind davon abgesehen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht nur berechtigt sondern im Interesse einer möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer in allen Gemeinden auch verpflichtet. Ein Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelungsmöglichkeiten ist deshalb rechtswidrig. Das gilt auch für einen bloßen Teilverzicht.
30 
Die Kosten der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage sind nach § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB Teil des Erschließungsaufwands. Nicht zu diesen Kosten gehören die Kosten der Einrichtungen für die Grundstücksentwässerung und die Schmutzwasserableitung von den Grundstücken. Dies schließt nicht aus, dass die Gemeinde Gemeinschaftseinrichtungen anlegt, d.h. Einrichtungen, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Die dadurch verursachten (Mehr-)Kosten dürfen aber nicht auf die Beitragspflichtigen abgewälzt werden. Für die deshalb in einem solchen Fall notwendige Kostenaufteilung sind zunächst die Kosten nach drei Kostengruppen zu ermitteln: die Kosten für die Bestandteile der Kanalisation, die nur der Straßenentwässerung dienen, die Kosten für die Bestandteile, die nur der Grundstücksentwässerung dienen, sowie die Kosten für die Bestandteile, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Während die erste Kostengruppe ohne weiteres beitragsfähig ist, ist die zweite Gruppe ebenso eindeutig nicht beitragsfähig. Die dritte Kostengruppe ist dagegen aufzuteilen und nur hinsichtlich der Straßenentwässerung beitragsfähig (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 9.12.1983 - 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249).
31 
Die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Gesamtkosten für die Oberflächenentwässerung folgt diesen Vorgaben. Das von der Beklagten erarbeitete Entwässerungskonzept bezieht sowohl das Oberflächenwasser des angrenzenden Waldgebiets als auch das der Baugrundstücke ein. Von den Gesamtkosten für die Oberflächenentwässerung (= 262.254,59 EUR) hat die Beklagte deshalb zunächst die Kosten abgezogen, die auf Einrichtungen außerhalb des Bebauungsplangebiets entfallen und die übrigen Kosten (= 153.041,50 EUR) an Hand der Rechnungsunterlagen den einzelnen Einrichtungen innerhalb des Plangebiets - Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal, Rigole - zugeordnet. Da der neu gebaute Regenwasserkanal nicht nur das in dem Mulden-Rigolen-System nicht versickerte Oberflächenwasser der Straße, sondern auch Oberflächenwasser aufnimmt, das von den angrenzenden Privatgrundstücken sowie dem benachbarten Waldgebiet stammt, hat die Beklagte von den auf den Regenwasserkanal entfallenden Kosten von 44.192,86 EUR nur einen Teilbetrag von 8.454,29 EUR dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zugerechnet. Das entsprechende Vorgehen (1. Schritt: Aufteilung der Kosten nach Maßgabe der als gleichgewichtig angesehenen Abflussmengen des Regenwassers aus dem Gebiet und des Regenwasser aus dem Wald im Verhältnis 50:50, 2. Schritt: Aufteilung der auf das Regenwasser aus dem Gebiet entfallenden Kosten entsprechend den Flächenanteilen der öffentlichen Verkehrsflächen einerseits und der privaten Grundstücksflächen andererseits) wurde von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erklärt und plausibel begründet. Substantiierte Einwendungen gegen diese Erläuterungen wurden von den Klägern nicht erhoben.
32 
Im Unterschied zu dem Regenwasserkanal handelt es sich bei der Mulden-Rigolen-Anlage nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung in dem oben genannten Sinn, sondern um eine Einrichtung, die ausschließlich der Straßenentwässerung dient. Eine Aufteilung der auf diese Anlage entfallenden Kosten (= 65.000,25 EUR) ist demnach zu Recht unterblieben. Die Darstellung der Beklagten, dass sowohl das von den privaten Grundstücksflächen stammende Niederschlagswasser als auch der Drosselabfluss des östlich des Bulachwegs angelegten Regenrückhaltebeckens direkt in den unter der Rigole verlaufenden Regenwasserkanal eingeleitet werde, wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des mit der Planung des Entwässerungssystems beauftragten Ingenieurbüros bestätigt. Der Richtigkeit dieser Darstellung sind die Kläger nicht entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung bestand ferner Einigkeit darüber, dass das Mulden-Rigolen-System außer dem Oberflächenwasser des Bulachwegs auch Oberflächenwasser der angrenzenden Waldfläche aufnimmt, das in erster Linie aus dem Böschungsbereich und in geringem Umfang auch aus der sich an die Böschung anschließenden eigentlichen Waldfläche stammt. Die Mulden-Rigolen-Anlage ist dessen ungeachtet bei der erforderlichen funktionalen Betrachtungsweise als eine allein der Entwässerung des Bulachwegs dienende Einrichtung anzusehen. Den in § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB genannten Einrichtungen für die Entwässerung einer Straße fällt die Aufgabe zu, die Straße frei von Überflutungen und damit befahrbar und begehbar zu halten. Zu diesen Einrichtungen sind deshalb nicht nur die der Ableitung des im Bereich der Straße anfallenden Oberflächenwassers gehörenden Anlagen zu zählen sondern auch Anlagen, mit denen verhindert werden soll, dass von angrenzenden, höher gelegenen Flächen weitere Wassermengen auf die Straße gelangen.
33 
Entgegen der Ansicht der Kläger kann die von einem Ingenieurbüro konzipierte Mulden-Rigolen-Anlage auch nicht als überdimensioniert angesehen werden. Die genannte Anlage besteht aus einer zur Aufnahme des Oberflächenwassers bestimmten, muldenförmig ausgebildeten Versickerungsfläche, unter der sich zusätzlich eine Sickerpackung mit Dränagerohr (Rigole) befindet. Die Rigole dient als Zwischenspeicher und sorgt für eine Versickerung bzw. einen verzögerte Abgabe des Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal. Das sich zwischen Fahrbahn und Versickerungsmulde befindliche Bankett ist kein Teil der Anlage, deren Breite deshalb von den Klägern zu Unrecht mit 2,0 m angegeben wird. Nach den bei den Akten der Beklagten befindlichen Unterlagen wurde die Anlage selbst mit einer Breite von ungefähr 0,8 m dimensioniert. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro hat dazu eine detaillierte hydraulische Berechnung vorgenommen, die auf dem ATV-Arbeitsblatt A 138 (Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser) beruht. Fehler bei der Vornahme dieser Berechnung werden von den Klägern nicht aufgezeigt und sind auch für die Kammer nicht zu erkennen.
34 
d) Die Erforderlichkeit des Gehwegs, der im Bebauungsplan im Abschnitt zwischen der Büsnauer Straße und dem zur Straße "Im Brentenhau" führenden Stichweg vorgesehen ist, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Sie beanstanden aber, dass die dafür benötigte Fläche dem gegenüber liegenden Wald "entnommen" worden sei und nicht dem Flächenanteil von 30 %, den die Beklagte durch die Umlegung erhalten habe. Der Einwand ist unverständlich, da die Größe der für die Straße einschließlich des Gehwegs benötigten Gesamtfläche nicht dadurch beeinflusst wird, ob der Gehweg auf der einen oder auf der anderen Seite der Fahrbahn angelegt wird. Ein Zusammenhang zwischen der Anordnung des Gehwegs und dem Umfang der Waldrodungsarbeiten ist ebenfalls nicht erkennbar.
35 
Was den Gehweg und die Waldrodungsarbeiten betrifft, ist im Übrigen zu bemerken, dass den Gemeinden bei der Beurteilung der Angemessenheit von Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist. Die Kosten müssen zwar in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderlich sein. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird jedoch lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist nur dann verletzt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2004, § 15 Rn. 8). Davon sieht die Kammer im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO.
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Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf
14.588,74 EUR
festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 25/11/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2003 - 9 K 1188/01 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2000 bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5092 wird aufgehoben.
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published on 10/02/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... November 2014 für das Grundstück FlNr. ... (Gemark
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Annotations

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.