Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2004 - 2 S 730/04

published on 25/11/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2004 - 2 S 730/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2003 - 9 K 1188/01 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2000 bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5092 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 28/33, die Beklagte 5/33.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 5063, das unmittelbar an die Industriestraße, die hier maßgebliche Erschließungsstraße, angrenzt. Nördlich dieses Grundstücks schließt sich das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5072 an. An dieses Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung das weitere, im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5092 an. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten („Hinter Hexern“, rechtsverbindlich seit 22.10.1993) und sind - soweit hier maßgeblich - mit einem Hallengebäude überbaut, das als „Bauern- und Heimatmuseum“ genutzt wird, zu dem ein teilweise asphaltierter Zugang von der Industriestraße aus besteht. Von diesem Weg, der an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. 5072 auf den Eingang zur Museumshalle trifft, führt um das Gebäude entlang deren südlicher und östlicher Seite ein nicht befestigter Weg zum Grundstück Flst.Nr. 5092, der - so die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats - bei trockenem Wetter auch mit einem Personenkraftwagen befahrbar wäre. Vom Grundstück Flst.Nr. 5072 verläuft ein durch eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gesicherter Privatweg zur Bräunisbergstraße, in die die Industriestraße an ihrem nördlichen Ende mündet.
Mit Bescheiden vom 22.5.2000 zog die Beklagte den Kläger für die beiden in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke Flst.Nr. 5072 und Flst.Nr. 5092 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 27.897,79 DM bzw. 5.174,37 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger am 2.6.2000 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine beiden Grundstücke durch die Industriestraße nicht, zumindest aber nicht voll erschlossen würden, da die dortige bis zu 5 m tiefe Böschung entlang der Halle und die daran anschließende als Wiese genutzte Fläche eine Zufahrt ausschlössen. Die Grundstücke seien vielmehr durch die Bräunisbergstraße erschlossen. Die Beklagte sei selbst ursprünglich davon ausgegangen, dass die beiden Grundstücke nicht von der Industriestraße aus erschlossen seien. Der anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg im Klageverfahren gegen einen Vorausleistungsbescheid bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5063 könne nicht gefolgt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücke Bauland seien, das von der Industriestraße auch erschlossen werde. Das topografische Hindernis sei in zumutbarer Weise ebenso zu beseitigen wie die vom Kläger selbst geschaffenen Bauwerke und Anlagen. Eine andere Erschließung sei für die Grundstücke nicht eröffnet, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt von der Bräunisbergstraße aus fehle.
Am 24.7.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und dabei seine bisherigen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Industriestraße wiederholt. Ergänzend hat er darauf abgehoben, dass auch wegen des Höhenunterschieds zwischen dieser Straße und seinen Grundstücken eine sinnvolle Bebauung nicht denkbar sei.
Dem Antrag des Klägers, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Durch Urteil vom 26.6.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden Grundstücke des Klägers als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die Industriestraße erschlossen seien, auch wenn mit Blick auf das trennende Anliegergrundstück Eigentümeridentität nicht bestehe. In einem solchen Fall genüge, dass das Hinterliegergrundstück tatsächlich mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde, eine Zufahrt bestehe und davon ausgegangen werden dürfe, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks gegebenenfalls bereit sei, eine für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zur Anbaustraße in Form einer Baulast zu übernehmen. So lägen die Dinge hier. Die einheitliche Nutzung werde durch den alle drei Grundstücksgrenzen überschreitenden Hallenbau verwirklicht; auch die Zufahrt zur Museumshalle von der Industriestraße verlaufe über diese drei Grundstücke. Anerkannt sei im Übrigen, dass von der Bereitschaft zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Sicherung grundsätzlich in dem Fall auszugehen sei, in dem der Eigentümer des Anliegergrundstücks zugleich Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks sei. Keine andere Interessenlage ergebe sich bei der hier in Rede stehenden umgekehrten Situation. Die Erschließungswirkung erstrecke sich auch nicht lediglich auf Teilflächen der Grundstücke des Klägers. Deren unterschiedliche Nutzung sei unerheblich. Eine Teilung eines Grundstücks im erschließungsrechtlichen Sinn sei nur dann gerechtfertigt, wenn einzelne Teile eines Grundstücks auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse einer Bebauung schlechthin entzogen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die als Hindernis für eine Zufahrtsmöglichkeit wirkenden baulichen Anlagen müssten außer Betracht bleiben, da es anderenfalls der Eigentümer in der Hand hätte, zum Nachteil anderer Beitragspflichtiger über den Erschließungsumfang zu verfügen. Das in der Böschung zu sehende topografische Hindernis sei ausräumbar. Auch die tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit über einen Privatweg führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn sie vermittle mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung dem Grundstück nicht den Vorteil einer Bebaubarkeit. Auch könne nicht von einer lediglich beschränkten Erschließungswirkung im Falle der Grundstücke des Klägers ausgegangen werden, da die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung nicht eingreife. Auch bestehe ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung durch die Bräunisbergstraße nicht. Denn der vorhandene Privatweg stelle keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt dar. Die für ihn bestehende Grunddienstbarkeit begründe auch keinen Anspruch auf Einräumen einer Baulast, da die Grundstücke des Klägers schon von der Industriestraße aus erschlossen seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die mit Beschluss des Senats vom 16.3.2004 (2 S 2054/03) zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertieft er seine Bedenken gegen die Annahme, seine beiden Grundstücke seien durch die Industriestraße erschlossen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmung der Miteigentümerin des Anliegergrundstücks zu einer Baulastbestellung erteilt werde. Einen solchen Anspruch habe er nur mit Blick auf die Erschließung über den Privatweg zur Bräunisbergstraße. Ferner habe die Beklagte nicht alle Grundstücksflächen in die Oberverteilung eingestellt, die durch die in Rede stehende Erschließungsstraße erschlossen seien. So werde auch das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 als Hinterliegergrundstück von der Industriestraße erschlossen.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.6.2003 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass auch die nunmehr gerügte Oberverteilung zutreffend sei. Der Anschluss des vom Kläger angeführten Grundstücks Flst.Nr. 4308/1 an die Industriestraße sei nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erfolgt, das Grundstück daher auch nicht zu berücksichtigen.
14 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.
17 
Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.
18 
Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch „falsche“ Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
19 
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB „erschlossen“.
20 
Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).
21 
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem „weiteren Verständnis“ auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das „Erschlossensein“ auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das „Erschlossensein“ hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.
22 
Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.
23 
Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine („wirtschaftliche“) Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.
24 
Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.
25 
An einem „Privatweg“ fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.
26 
Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch „rechtlich unbedenklich“ eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan „Hinter Hexern“ weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als „bebaubar“ aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine „Baugrenze“ fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan „Hinter Hexern“ für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht „überwinden“. Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll „abschöpft“, so wird bei einem „dritten“ Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.
27 
Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28 
Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.
29 
Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße „angrenzt“. Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan „Hinter Hexern“ ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan „Hinter Hexern“ bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.
17 
Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.
18 
Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch „falsche“ Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
19 
Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB „erschlossen“.
20 
Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“ (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).
21 
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem „weiteren Verständnis“ auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das „Erschlossensein“ auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das „Erschlossensein“ hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.
22 
Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.
23 
Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine („wirtschaftliche“) Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.
24 
Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.
25 
An einem „Privatweg“ fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.
26 
Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch „rechtlich unbedenklich“ eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan „Hinter Hexern“ weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als „bebaubar“ aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine „Baugrenze“ fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan „Hinter Hexern“ für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht „überwinden“. Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll „abschöpft“, so wird bei einem „dritten“ Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.
27 
Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
28 
Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.
29 
Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße „angrenzt“. Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan „Hinter Hexern“ ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan „Hinter Hexern“ bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
Beschluss
39 
vom 25. November 2004
40 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.909,53 EUR (früher 33.072,16 DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO entspr.).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
published on 24/01/2008 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.