Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 2 S 14.5356

published on 10/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 2 S 14.5356
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... November 2014 für das Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 17/18, die Antragsgegnerin zu 1/18 zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.220,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... (Gemarkung ..., ...-straße 1 und 3) im Gebiet der Antragsgegnerin.

Am ... Juni 2014 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller drei Bescheide, mit denen jeweils zur Finanzierung des anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Erschließungsanlage „...-straße“ eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in folgender Höhe festgesetzt und der Antragsteller zur Zahlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide aufgefordert wurde:

FlNr. ...

25.932,12 €

FlNr. ...

18.715,89 €

FlNr. ...

2.672,32 €

Über die gegen diese drei Bescheide am 24. Juni 2014 eingelegten Widersprüche des Antragstellers wurde nach Mitteilung des Landratsamts ... vom 1. Dezember 2014 an das Gericht noch nicht entschieden.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Gemeinderatsbeschluss vom ... Juli 2014 ab.

Am ... November 2014 erließ die Antragsgegnerin aufgrund einer aktualisierten Kostenschätzung gegenüber dem Antragsteller drei Bescheide zur Änderung der Vorausleistungsbescheide vom ... Juni 2014. Danach wurden die Vorausleistungen auf folgende Beträge reduziert:

FlNr. ...

22.400,00 €

FlNr. ...

16.166,67 €

FlNr. ...

2.316,67 €

Am 28. November 2014 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die drei Vorausleistungsbescheide der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom ... November 2014 (die unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.5355 anhängig ist) und beantragte zugleich

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klage, notfalls gegen Sicherheitsleistung, wiederherzustellen.

Antrag und Klage wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vorausleistungsbescheide der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 seien rechtswidrig und verletzten den Antragsteller in seinen Rechten. Die Erschließungsanlage ...-straße sei mindestens seit Ende der 1970er Jahre entsprechend der bautechnischen Ausgestaltung gemäß § 8 der Erschließungsbeitragssatzung sowie entsprechend den in... ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten vor Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin in einem funktionsgerechten Zustand erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Spätestens mit Erlass der Erschließungsbeitragssatzung im Jahr 1997 sei die Beitragspflicht entstanden, inzwischen sei Verjährung eingetreten. Nur vorsorglich werde weiter geltend gemacht: Das Abrechnungsgebiet sei falsch abgegrenzt. Die Grundstücke des Antragstellers seien weder durch den Bau der „neuen Schleife“ noch durch den Stich zur ... Straße erschlossen. Seine Grundstücke hätten von diesen Maßnahmen keinerlei Vorteil. Es handle sich dabei um eigenständige Erschließungsanlagen. Das Grundstück FlNr. ... sei kein Bauland, damit auch nicht beitragspflichtig. § 6 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung sei jedenfalls für den vorliegenden Fall unwirksam, da das über dieses Grundstück erschlossene Grundstück FlNr. ... voll beitragspflichtig berücksichtigt sei, so dass eine zusätzliche Belastung der FlNr. ... weder begründet noch zulässig sei. Hierin liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Ziff. 2 letzter Satz der Erschließungsbeitragssatzung. Auch werde die Anliegerleistung des Antragstellers, der die Zufahrt auf FlNr. ... auf eigene Kosten ausgebaut habe, nicht berücksichtigt. Ein Regenrückhaltebecken, das Bestandteil des zweiten Bauabschnitts sei, sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage. Die Vorausleistungsbescheide seien intransparent, es werde nicht nachvollziehbar angegeben, welche Maßnahmen im Einzelnen beabsichtigt seien, wie sich der Flächenansatz und die geschätzten Kosten errechneten. Die Änderungsbescheide seien auch unrichtig, weil der Antragsteller anders als angegeben keine Zahlungen geleistet habe. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei neben der Rechtswidrigkeit der Bescheide auch zu berücksichtigen, dass die Vorausleistungsbescheide den Antragsteller unerwartet und erheblich finanziell belasteten. Er müsse hierfür ein Darlehen aufnehmen. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin hingegen seien nicht eilbedürftig, es sei der Antragsgegnerin zumutbar, Kosten auslösende Baumaßnahmen erst zu beginnen, wenn die Bescheide rechtskräftig sind.

Am 15. Dezember 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen

und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 im Wesentlichen aus: Zur Recht werde die gegenständliche Straßenbaumaßnahme nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. Die ...-straße sei bislang nicht erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Der Ausbauzustand der Straße, die in den 1970er Jahren mit der damals einsetzenden Bebauung Erschließungsfunktion erlangt habe, habe nicht den Herstellungsmerkmalen der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzungen entsprochen. Insbesondere hätten Randsteine und eine funktionierende Entwässerung gefehlt. Das Niederschlagswasser der Straße sei auf die angrenzenden Grundstücke abgelaufen. Die Grundstücke des Antragstellers würden durch die ...-straße erschlossen. Die vom Antragsteller angesprochene östliche Stichstraße ende als befahrbare Erschließungsanlage etwa mittig im Bereich des Grundstücks FlNr. ... und setze sich nach Osten als bloßer Fußweg fort. Angesichts ihrer geringen Länge bilde sie damit ein unselbstständiges Anhängsel der ...-straße. Hinsichtlich der Kosten für den Bogen, der beitragsrechtlich eine eigene Erschließungsanlage darstelle, sei beabsichtigt, sie in den Aufwand einzubeziehen. Die Antragsgegnerin werde hierzu vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten eine Erschließungseinheit bilden. Die gemeinsame Abrechnung bewirke für den Antragsteller eine Reduzierung des Beitragssatzes. Die Kosten für das Regenrückhaltebecken bildeten beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Es diene der ordnungsgemäßen Ableitung des auf den Erschließungsanlagen anfallenden Niederschlagswassers. Der voraussichtliche Herstellungsaufwand beruhe auf einer Kostenschätzung des ausführenden Ingenieurbüros. Eine detaillierte Darlegung im Beitragsbescheid sei rechtlich nicht geboten, der Beitragspflichtige könne auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen werden. Hinsichtlich der finanziellen Belastung des Antragstellers sei auf etwaige Billigkeitsmaßnahmen zu verweisen, die jedoch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide blieben.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 (im Klageverfahren) legte die Antragsgegnerin noch während der Baumaßnahme gefertigte Lichtbilder und einen Übersichtslageplan zum Straßenbestand vor.

Nach Akteneinsicht nahm die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 nochmals umfassend Stellung, insbesondere zur Frage der aus ihrer Sicht früheren endgültigen erstmaligen Herstellung der Anlage. Es fehle bereits eine spezielle Satzungsregelung zu den bautechnischen Merkmalen endgültiger Herstellung, die es dem Bürger ermögliche, sich ein Urteil zu der Frage zu bilden, ob bzw. wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt sei. Das langjährige Festhalten an dem vorhandenen Ausbauzustand belege, dass dieser Ausbauzustand dem damaligen Willen der Antragsgegnerin bezüglich der erstmaligen endgültigen Herstellung entsprochen habe. Hinsichtlich der Straßenentwässerung regle die Satzung weder ein bestimmtes Entwässerungssystem noch deren technischen Standard. Dass Randsteine oder andere Entwässerungsleiteinrichtungen vorhanden sein müssten, regle die Satzung nicht. Eine Oberflächenentwässerung der ...-straße sei über die gesamte Länge vorhanden gewesen, ebenso Gullys für den Regeneinlauf. Die Behauptung der Antragsgegnerin, das Niederschlagswasser der ...-straße liefe in die angrenzenden Grundstücke ab, treffe nicht zu. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder seien irreführend. Sie zeigten eine Situation nach Hochwasser aufgrund mehrtägigen Starkregens, ausgehend von Oberflächenwasser, das vom Hang des ...bergs herablaufe. Es könne sein, dass neben der Entwässerung über den Kanal in einem gewissen Umfang eine Seitenrandversickerung an der Straße erfolge. Beides zusammen gewährleiste aber die gleichmäßige Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche. Die Satzung schreibe kein bestimmtes Entwässerungssystem vor, beide Systeme seien gleichwertig und stimmten mit den anerkannten Regeln der Technik überein. In ländlichen Gemeinden seien sie bei reinen Anliegerstraßen auch üblich. In der ...-straße sei seit Jahrzenten ein ausreichender Kanal für die Ableitung des Oberflächenwassers vorhanden gewesen. An ihm bestehe ein von der Antragsgegnerin zu verantwortender Instandhaltungsrückstau. Der Kanal diene inzwischen auch der Entwässerung der angrenzenden Grundstücke, wegen der inzwischen größeren Zahl von Anliegern reiche die Kapazität nicht mehr aus. Bei der beabsichtigten Erweiterung der Kanalkapazität handle es sich um einen „Klassiker“ des Ausbaus einer vorhandenen Erschließungseinrichtung. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den Anliegern der neuen Schleife eine Extraleitung zum Anschluss der Grundstücke herzustellen, die an den alten bestehenden Kanal angeschlossen werden solle. Der Kostenanteil dieser Extraleitung und dessen Verteilung sei nicht bekannt, nicht nachvollziehbar und nicht als Erschließungsmaßnahme umlegbar. Der Antragsteller habe davon auch keinen Vorteil. Die ...-straße habe seit Jahrzehnten einen Asphalt- oder Teerbelag oder eine ähnliche Decke und sei damit ebenso lange endgültig fertiggestellt. Das Satzungsmerkmal der neuzeitlichen Bauweise rechtfertige keine Schlussfolgerung für den maßgeblichen technischen Standard des Straßenoberbaus. Ihm eine solche Bedeutung beizumessen, verstoße gegen das Bestimmtheitserfordernis, wäre für den Antragsteller intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverteilung zu seinen Lasten führen. Die Fahrbahndecke entspreche den örtlichen Verkehrsbedürfnissen, es bestehe jedoch ein von der Antragsgegnerin zu vertretender Instandhaltungsrückstau. Auf die Frage des Fahrbahnunterbaus komme es für die endgültige Herstellung nicht an, da die Satzung den technischen Standard nicht regle, der Antragsteller könne ihn ohnehin nicht prüfen. Eine Straßenbefestigung mittels ordnungsgemäßer Decke würde deshalb für die endgültige Herstellung ausreichen. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung werde nur eine Verbesserung vorgenommen. Die beabsichtigten Gehwege, Grünflächen und Parkbuchten seien in der Erschließungsbeitragssatzung nicht als Merkmal der endgültigen Herstellung festgesetzt. Sie stellten auch keine selbstständigen Erschließungseinrichtungen dar. Die „neue Schleife“ sei nicht notwendig, um Wohngrundstücke neu zu erschließen. Der beabsichtigte Stich am östlichen Ende der ...-straße diene nicht der Erschließung. Der dadurch entstehende Aufwand sei auch nicht notwendig, um Wohnbauflächen nutzen zu können. Der Stich sei rein straßenplanerischer Natur, indem er eine Verbindung zur ... Straße schaffe, sei überdimensioniert und die ...-straße werde damit zur Durchgangsstraße. Das Grundstück FlNr. ... des Antragstellers sei durch Beschluss der Antragsgegnerin vom ... Februar 1992 als Eigentümerweg gewidmet worden, eine Bebauung darauf unzulässig, das Grundstück deshalb nicht beitragspflichtig. Im Übrigen seien die angegriffenen Bescheide aus mehreren Gründen nicht aus sich heraus daraufhin überprüfbar, ob die geforderten Beträge satzungskonform ermittelt worden sind. Auch die Kostenschätzung der Antragsgegnerin sei selbst nach Akteneinsicht nicht nachvollziehbar und nicht prüfbar. Welche Leistungen ausgeschrieben wurden, sei nicht prüfbar. Ausschreibungsunterlagen seien nicht vorhanden. Die Angebote und deren Umfang seien ebenfalls nicht bekannt. Gleiches gelte für die Planungs- und Ingenieurkosten. Insgesamt sei nicht feststellbar, ob die Antragsgegnerin tatsächlich nur Kosten der Vorausleistung zugrunde gelegt habe, die in der späteren Schlussabrechnung auch tatsächlich beitragsfähig wären. Der Umstand, dass derzeit nur 80% als Vorausleistung gefordert würden, könne diesen Mangel nicht ausräumen.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 mit, dass die FlNr. ... gemäß Bekanntmachung vom ... März 1983 tatsächlich als Eigentümerweg gewidmet worden sei. Die bislang unterbliebene Eintragung im Bestandsblatt werde nun nachgeholt. In Bezug auf die Höhe der angesetzten Kosten begegneten die Vorausleistungsbescheide keinen rechtlichen Bedenken. Die Änderungsbescheide basierten auf voraussichtlichen beitragsfähigen Gesamtkosten von 480.000 €. Diese Kosten seien realistisch, hierzu werde eine Stellungnahme des beauftragten Ingenieurbüros vorgelegt. Im Übrigen habe die Straße in ihrem früheren Ausbauzustand auch im Hinblick auf den Unterbau nicht den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entsprochen. Der Unterbau habe nur eine Stärke von 20 bis 25 cm gehabt, bei einer solchen Kiesschicht sei keine Frostsicherheit gegeben.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass und weshalb die Satzungsmerkmale des „technisch notwendigen Unterbaus“ und der „neuzeitlichen Bauweise“ für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage keine Bedeutung hätten und dass es deshalb auch vorliegend nicht auf den Straßenunterbau ankomme. Die Kostenzusammenstellung vom 3. Februar 2015 sei nicht geeignet, die gegen die Kostenschätzung erhobenen Einwände auszuräumen. Die Kosten für den Gehweg, das Straßenbegleitgrün, die Bepflanzung und die Beleuchtung seien kein beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Auffällig sei auch, dass das früher gesondert ausgewiesene Regenrückhaltebecken nun nicht mehr erwähnt werde, dafür jetzt aber eine Treppe mit 4.500,00 € berücksichtigt sei. Ein nicht unwesentlicher Teil der nach wie vor nicht aufgeschlüsselten Planungskosten dürfte sich auf nicht beitragsfähige Maßnahmen beziehen. Für die FlNr. ... stehe nun fest, dass sie nicht herangezogen werden dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der zulässige Antrag ist überwiegend nicht begründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage anordnen oder wiederherstellen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall den anhängigen Widersprüchen und der Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge, also öffentliche Abgaben, gefordert werden.

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - insbesondere im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn so erhebliche Bedenken bestehen, dass eine Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Gemessen hieran bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter den in der Antragsbegründung aufgeworfenen Gesichtspunkten nur insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide vom ... Juni 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom ... November 2014, als auch das Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen wurde (nachfolgend a)). Dass die Vollziehung der Bescheide für den Antragsteller zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO führen würde, ist nicht ersichtlich (nachfolgend b)).

a) Die Bescheide beruhen auf Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Antragsgegnerin vom ... Juli 1997 (EBS).

(1.) Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). In Bezug auf öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen sind Grundstücke erschlossen, die um der abzurechnenden Straße Willen in bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht bebaubar sind. Dies ist grundsätzlich bei Grundstücken der Fall, die an der abzurechnenden Straße anliegen. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Jedoch können nach § 133 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 10 EBS für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn (u. a.) mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(2.) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der erlassenen Vorausleistungsbescheide sowie der entsprechenden Änderungsbescheide bestehen nicht.

Die Bescheide enthalten unzweifelhaft die unter den Gesichtspunkten hinreichender Bestimmtheit und Begründung des Bescheids unerlässlichen Inhalte (vgl. hierzu im Einzelnen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 ff., 35; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2014, Rn. 1124, 1131). Detailliertere Angaben - wie vom Antragsteller gefordert - u. a. dazu, welche Maßnahmen im Einzelnen beabsichtigt sind und wie sich der Flächenansatz sowie die geschätzten Kosten errechnet, müssen in den Bescheid nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann, worauf der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zutreffend hinweist, hierzu auf die Möglichkeit der Nachfrage und der Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin verwiesen werden.

Angemerkt sei noch, dass der Antragsteller durch die fehlende Berücksichtigung seiner bislang nicht geleisteten Zahlungen, d. h. durch die Errechnung eines Erstattungsbetrags in den Änderungsbescheiden vom ... November 2014, jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt wird.

(3.) Aber auch in materieller Hinsicht bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung - einen Aspekt der Verteilung ausgenommen - keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide:

(a) Das Gericht hat keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin mit der den Bescheiden zugrunde liegenden Erschließungsanlage „...-straße“ von einer unzutreffend abgegrenzten Erschließungsanlage ausginge. Sie beginnt nach der insoweit maßgeblichen sog. natürlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13 m. w. N.) im Westen an der ...-straße und endet unter Berücksichtigung des Bauprogramms der Antragsgegnerin im Osten am östlichen Eck des Grundstücks FlNr. .... Nach den Erläuterungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ist beabsichtigt, diese Erschließungsanlage und die hiervon abzweigende und wieder einmündende neue Ringstraße („neue Schleife“) zur gemeinsamen Abrechnung zusammenzufassen (Erschließungseinheit, § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 EBS). Durchgreifende rechtliche Bedenken hiergegen sind der Kammer derzeit bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

Die Beitragsfähigkeit der „neuen Schleife“ ist auch nicht davon abhängig, dass sie zur Erschließung der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... unerlässlich wäre. Bei den Ortsstraßen auf den FlNrn. ... und ... (letztere zur Erschließung des Grundstücks FlNr. ...) handelt es sich dann unter Berücksichtigung des Bauprogramms aufgrund ihrer Länge voraussichtlich um unselbstständige Stichstraßen, die einen Bestandteil der Erschließungsanlage ...-straße darstellen (eine Straßenverbindung zur ... Straße ist entgegen der Ausführungen der Antragstellerseite nach der Ausführungsplanung nicht beabsichtigt).

Damit kann auch das Argument des Antragstellers, seine Grundstücke würden weder durch den Bau der „neuen Schleife“ noch durch den Stich zur ... Straße erschlossen und bei ihnen handle es sich um eigenständige Erschließungsanlagen, dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Als Eigentümer von Grundstücken, die durch die wie dargelegt abgegrenzte Erschließungsanlage „...-straße“ (Erschließungseinheit) erschlossen werden, unterliegen seine Grundstücke der Beitragspflicht.

Das Argument der Antragstellerseite, für die beabsichtigten Gehwege, Grünflächen und Parkbuchten seien in der EBS keine Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung festgesetzt und sie stellten auch keine selbstständigen Erschließungsanlagen dar, geht fehl. Ihre Beitragsfähigkeit bestimmt sich nach § 2 (1) I., IV., V. EBS und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(b) Die - sinngemäße - Rüge der Antragstellerseite, der Aufwand für ein Regenrückhaltebecken südlich der FlNr. ... dürfe bei der Schätzung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt werden, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Nach Aktenlage dient das Regenrückhaltebecken dem Rückhalt des oberirdisch auftreffenden Hangwassers. Von ihm aus soll das gesammelte Wasser wohl gedrosselt in den neuen Straßenkanal eingeleitet werden. So soll offenbar gewährleistet werden, dass sich das derzeit in einer natürlichen Geländemulde aufstauende Wasser nicht mehr seinen Weg zwischen den Hausnummern 2 und 4 hindurch auf die ...-straße bahnt. Ob und ggf. inwieweit es sich deshalb überhaupt um beitragsfähigen Erschließungsaufwand handelt, erscheint fraglich (vgl. Driehaus, a. a. O., § 13 Rn. 68 a.E.; VG Stuttgart, U. v. 24.1.2008 - 2 K 3260/07 - juris Rn. 32) und bedarf im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die tatsächlich geplante Funktionsweise des Regenrückhaltebeckens ggf. noch genauerer Aufklärung nach Erlass der endgültigen Beitragsbescheide. Dem Antrag des Antragstellers kann dies indes nicht zum Erfolg verhelfen:

Vorliegend hat die Antragsgegnerin nämlich bei der Vorausleistung im Änderungsbescheid lediglich 80% (entspricht 384.000 € statt rechtlich zulässiger 90% = 432.000 €, vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3, § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4, § 10 EBS) der voraussichtlichen beitragsfähigen Gesamtkosten auf die Anlieger umgelegt. Selbst wenn deshalb im Hinblick auf die Kosten für eine Regenrückhaltebecken Posten in die Kostenschätzung Eingang gefunden haben sollten, die sich bei Überprüfung der endgültigen Beitragsbescheide als nicht beitragsfähig erweisen, würde sich dies angesichts der für dieses Bauwerk nach Aktenlage kalkulierten Kosten voraussichtlich auf die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Vorausleistungen nicht auswirken.

(c) Soweit die Antragstellerseite im Übrigen Einwände gegen den veranschlagten Aufwand erhebt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Aus dem Wesen einer Vorausleistung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorausleistung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Dies ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine „centgenaue“ Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Dies bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9; B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17). Für das vorliegende Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist ferner darauf hinzuweisen, dass es dem Charakter einer summarischen Prüfung entspricht, dass eine ins Einzelne gehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Diesem Charakter entsprechend genügt eine nur überschlägige Prüfung, um u. a. ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten zu verneinen (BayVGH, B. v. 10.1.2001 - 6 ZS 00.2690 - juris Rn. 3).

Gemessen hieran ist die Kostenschätzung der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ihr liegt die Kostenermittlung durch ein beauftragtes Ingenieurbüro zugrunde. Mit Erlass der Änderungsbescheide wurden auch die inzwischen bereits vorliegenden Ausschreibungsergebnisse berücksichtigt und dementsprechend die Kostenschätzung reduziert. Das Ingenieurbüro hat ferner im anhängigen Eilverfahren mit Schreiben vom 3. Februar 2015 die Aufteilung des zugrunde gelegten Aufwands von 480.000 € nochmals erläutert. Anhaltspunkte für ein deutliches Missverhältnis zu den tatsächlich zu den erwartenden Kosten oder - das Regenrückhaltebecken ausgenommen, vgl. hierzu oben (b) - für nicht beitragsfähige Kostenpositionen sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerseite nicht substantiiert vorgetragen.

Soweit die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 22. Januar 2015 darauf hinweist, die Antragsgegnerin beabsichtige den Anliegern der „neuen Schleife“ eine Extraleitung für die Grundstücksentwässerung herzustellen, der Aufwand hierfür sei jedoch nicht bekannt und auch nicht als Erschließungsmaßnahme umlagefähig, ist anzumerken: Ausweislich der Niederschrift über den Gemeinderatsbeschluss vom ... August 2014 soll diese Leistung „gegen Gestattungsverträge und auf Kosten der Anlieger des Bogens“ erfolgen. Hieraus ergibt sich mithin kein Anhaltspunkt, dass Maßnahmen für die private Grundstücksentwässerung in die Aufwandsermittlung für die Erschließungsanlage „...-straße“ einbezogen werden würden.

Soweit die Antragstellerseite im Schriftsatz Einwendungen gegen die Kostenpositionen Gehweg, Straßenbegleitgrün, Bepflanzung und Beleuchtung erhebt und diese als nicht beitragsfähig erachtet, kann dem vor dem Hintergrund der § 2 (1) V. a) und § 2 (2) EBS nicht gefolgt werden (vgl. zum Straßenbegleitgrün auch: BayVGH, B. v. 3.4.2009 - 6 ZB 07.2049 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 14).

Soweit die Antragstellerseite generell darauf hinweist, die Kostenschätzung der Antragsgegnerin sei selbst nach Akteneinsicht nicht nachvollziehbar, es sei nicht prüfbar, welche Leistungen ausgeschrieben wurden, Ausschreibungsunterlagen seien nicht vorhanden und die Angebote und deren Umfang seien ebenfalls nicht bekannt, ist festzustellen, dass dies angesichts des oben dargelegten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte begründet.

(d) Die von der Antragstellerseite im Hinblick auf die Verteilung des voraussichtlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwands vorgebrachte Rüge, das Grundstück FlNr. ... sei als Eigentümerweg gewidmet, nicht bebaubar und damit auch nicht beitragspflichtig, greift durch:

Entgegen einer früheren Mitteilung ist nach dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 das Grundstück FlNr. ... des Antragstellers, das im Wesentlichen als Grundstückszufahrt zu dem Hinterliegergrundstück FlNr. ... genutzt wird, als Eigentümerweg gewidmet. Damit dient das Grundstück selbst der Erschließung, ist nicht bebaubar und damit in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht einzubeziehen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Der Antrag hat deshalb insoweit Erfolg, als für das Grundstück FlNr. ... (zuletzt) eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 2.316,67 € festgesetzt und zur Zahlung angefordert wurde. Auf eine Berücksichtigung der sich in der Konsequenz für die Grundstücke FlNrn. ... und ... geringfügig erhöhenden Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge kann bei der Tenorierung in diesem summarischen Verfahren verzichtet werden.

Es kommt mithin auf die von der Antragstellerseite angeführten Zweifel an der Wirksamkeit des § 6 Abs. 4 EBS - die das Gericht im Übrigen nicht teilt - nicht mehr an. Der insoweit angeführte § 6 Abs. 3 Ziff. 2 letzter Satz EBS wird in diesem Zusammenhang von der Antragstellerseite wohl auch missverstanden, da dieser gerade nicht zu einer „Herausnahme“ von Grundstücksteilen zur lediglich wegemäßigen Verbindung aus der Verteilungsfläche führt, sondern lediglich den Anfangspunkt für die Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung „verschiebt“.

Ein Rechtsgrund für die Berücksichtigung der vom Antragsteller nach eigenen Angaben vor 30 Jahren erbrachten „Anliegerleistung“ zum Ausbau der Zufahrt auf FlNr. ... im Rahmen der festgesetzten Vorausleistungen ist der Kammer bislang nicht ersichtlich.

(e) Der Antragsteller kann bei summarischer Prüfung auch nicht einwenden, die Beitragserhebung sei verjährt.

(aa) Vorliegend konnte noch keine Festsetzungsverjährung (nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) eintreten, da die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage...-straße mangels deren bisheriger endgültiger Herstellung i. S. v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB jedenfalls im Hinblick auf die erforderliche Straßenentwässerung noch nicht entstanden ist. Auf die Frage, ob dies auch im Hinblick auf die Fahrbahn samt Unterbau und die Straßenbeleuchtung der ...-straße gilt, kommt es im Hinblick auf einen möglichen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht weiter an.

Zunächst ist festzustellen, dass bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass mit dem in der aktuellen und den früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Antragsgegnerin enthaltenen Begriff der „Straßenentwässerung“ insoweit das satzungsmäßige Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage dem § 132 Nr. 4 BauGB entsprechend hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar geregelt wurde. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint wohl: U. v. 15.5.2013 - 9 C 3/12 - juris Rn. 16 ff.) hinweist, betrifft diese die Herstellungsmerkmale der Fahrbahn, auf die es im vorliegenden Verfahren für die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht entscheidungserheblich ankommt.

Der Darstellung des Antragstellers, die ...-straße sei mindestens seit Ende der 1970er Jahre endgültig hergestellt gewesen, ist die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung substantiiert entgegengetreten. Danach habe der Ausbauzustand der Straße, die in den 1970er Jahren mit der damals einsetzenden Bebauung Erschließungsfunktion erlangt habe, nicht den Herstellungsmerkmalen der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzungen entsprochen. Insbesondere hätten Randsteine und eine funktionierende Entwässerung gefehlt. Das Niederschlagswasser der Straße sei auf die angrenzenden Grundstücke abgelaufen.

Diese Darstellung der Antragsgegnerin wird nach Aktenlage durch eine Mitteilung des beauftragten Ingenieurbüros vom 28. August 2014 bestätigt, wonach die ...-straße u. a. nicht über eine ausreichende Straßenentwässerung und nicht über eine Abgrenzung der Fahrbahn mit Borden verfüge. Die in der Behördenakte enthaltenen Fotoaufnahmen zum Bestand der ...-straße im September 2014 dokumentieren diesen Befund. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde mit E-Mail vom 13. Januar 2015 auf diese Dokumentation hingewiesen. Im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 22. Januar 2015 wurde auch eingeräumt, dass in der ...-straße „neben der Entwässerung über den Kanal in einem gewissen Umfang auch eine Seitenrandversickerung an der Straße erfolgt“. Auf die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2014 im Klageverfahren vorgelegten Fotoaufnahmen, die möglicherweise von angrenzenden Grundstücken herrührende Überflutungen zeigen, stellt die Kammer hingegen nicht ab.

Eine gezielte Ableitung des Straßenoberflächenwassers fand somit in jedenfalls wesentlichen Teilstücken der ...-straße vor den Straßenbaumaßnahmen nicht statt. Dieses floss vielmehr (selbst wenn wohl vereinzelte Muldeneinläufe vorhanden waren, vgl. den mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 von der Antragsgegnerin im Klageverfahren vorgelegten Übersichtslageplan zum Straßenbestand sowie die Ausführungen der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 22. Januar 2015 zur Nutzung eines bestehenden Kanals für die Straßenentwässerung) in weiten Teilen auf den angrenzenden Grundstücken ab. Das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genügt aber zur Erfüllung des satzungsmäßigen Merkmals einer „Straßenentwässerung“ für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9). Erforderlich sind vielmehr Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (BayVGH, U. v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris Rn. 33), vgl. auch § 2 Abs. 2 Buchst. d) EBS.

Dies dürfte vorliegend aller Voraussicht nach auch gelten, obwohl diese Merkmale nicht gesondert als Merkmale der endgültigen Herstellung in den Erschließungsbeitragssatzungen der Antragsgegnerin genannt sind. Die Bestimmung des § 132 Nr. 4 BauGB dient dazu, dass sich der Bürger durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob eine Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht (BVerwG, U. v. 15.5.2013 - 9 C 3/12 - juris Rn. 16 m. w. N.). Das Merkmal der „Straßenentwässerung“ beinhaltet bereits begrifflich von der Teileinrichtung Fahrbahn gesonderte technische Einrichtungen zur gezielten Lenkung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Diese waren vorliegend jedenfalls in weiten Teilen der ...-straße nicht vorhanden.

Auch der Hinweis der Antragstellerseite auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (U. v. 26.11.2013 - 3 A 193/12 - juris Rn. 27 ff.), wonach auch eine Entwässerung über den Straßenseitenraum ohne weitere bauliche Maßnahmen eine effektive und satzungsgemäße Straßenentwässerung darstellen könne, ändert hieran nichts: Das Gericht geht in jener Entscheidung ausdrücklich davon aus, dass die Seitenraumentwässerung unter Ausnutzung der natürlichen Boden- und Neigungsverhältnisse am Fahrbahnrand außerbeitragsrechtliche Vorschriften erfüllen müsse. Hierzu zählt nach summarischer Bewertung auch, dass für die Straßenentwässerung keine nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke für die Versickerung in Anspruch genommen werden. In dem entschiedenen Fall erfolgte die Seitenraumentwässerung offenbar auch im öffentlichen Straßenraum (VG Lüneburg, a.a.O, Rn. 33). Dies dürfte vorliegend jedoch aufgrund der an der Grenze der Straßenoberfläche liegenden privaten Anliegergrundstücke gerade nicht der Fall sein.

Das Argument der Antragstellerseite schließlich, die Antragsgegnerin habe an dem früheren Ausbauzustand langjährig festgehalten und damit dokumentiert, dass dieser Ausbauzustand dem damaligen Willen hinsichtlich der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage entsprochen habe, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Maßgeblich sind vielmehr die satzungsmäßigen Kriterien endgültiger Herstellung. Im Übrigen kommt es gerade in kleineren ländlichen Gemeinden häufig vor, dass Anliegerstraßen über mehrere Jahrzehnte nicht endgültig hergestellt wurden.

(bb) Somit kommt ein Ausschluss der Beitragsfestsetzung aller Voraussicht nach auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG in Betracht, wonach die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die „Vorteilslage“ eintrat, nicht mehr zulässig ist. Bei fehlenden durchgehenden und hinreichend funktionsfähigen Einrichtungen zur Straßenentwässerung handelt es sich um ein für die Straßenanlieger deutlich erkennbares und nicht lediglich punktuelles oder geringfügiges bauliches Defizit. Bei einem objektiven Betrachter konnte somit nach Aktenlage vorliegend nicht der Eindruck einer endgültig technisch fertiggestellten Straße entstehen. Für eine Vertrauensschutz zugunsten der Anlieger auslösende Vorteilslage im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

b) Dass die Vollziehung der Bescheide für den Antragsteller zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO führen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hinweist, dass die Vorausleistungsbescheide den Antragsteller unerwartet treffen würden, bestehen hieran angesichts eines nach Aktenlage Ende Januar 2014 an die Anlieger gerichteten Informationsschreibens der Antragsgegnerin sowie einer am ... Juli 2014 stattgefundenen Anliegerinformation (zu deren Teilnahme sich der Antragsteller nach Aktenlage angemeldet hat) erhebliche Zweifel. Soweit auf die finanzielle Belastung des Antragstellers durch die Beiträge und die Erforderlichkeit der Darlehens-aufnahme hingewiesen wird, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragsteller - wie es rechtlich erforderlich wäre - im Fall der Vollziehung nicht oder kaum reversible schwere wirtschaftliche Nachteile (etwa drohende Insolvenz oder Existenzvernichtung) ereilen könnten. Unterhalb dieser Schwelle verbleibt es dem Antragsteller - worauf auch der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hingewiesen hat - unbenommen, Billigkeitsmaßnahmen (vgl. hierzu im Einzelnen: Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1700 ff. m. w. N.), etwa eine Ratenzahlung, bei der Antragsgegnerin in einem eigenen Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.2010 - 9 B 58/10 - juris Rn. 5; B. v. 8.1.2001 - 11 B 59/00 - juris Rn. 9) zu beantragen. Selbst wenn ein Grund für Billigkeitsmaßnahmen vorliegen würde, wären die Vorausleistungen von der Antragsgegnerin zunächst ohne Rücksicht auf die Billigkeitsgründe festzusetzen.

Nachdem bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Übrigen auch aus sonstigen, vom Antragsteller nicht geltend gemachten Gründen nicht bestehen, war der Antrag überwiegend abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs (1/4 des Hauptsachestreitwerts).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 15/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten. 2
published on 14/12/2010 00:00

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
published on 24/01/2008 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.