Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Sept. 2005 - 17 K 1823/05

published on 09/09/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Sept. 2005 - 17 K 1823/05
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, der zuletzt Amtsrat (A 12) war, befindet sich seit 01.09.1996 im Ruhestand.
Zusammen mit der Mitteilung 2/05 über die Zusammensetzung der Bezüge im April 2005 wurde er darüber informiert, dass sich der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlungen um einen Beitrag für Pflegeleistungen von 0,75 v. H. vermindere. Diese Kürzung folge der Regelung, dass Rentnerinnen und Rentner den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit April 2004 in voller Höhe selbst bezahlen müssten. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.05.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Höherbelastung der Rentner mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei wirkungsgleich auf Versorgungsempfänger des Beklagten übertragen worden. Versorgungsbezüge könnten nicht über gesetzliche Vorschriften hinaus geleistet werden.
Am 06.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Kürzung verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die wirkungsgleiche Übertragung der die Rentner betreffenden Regelungen sei systemwidrig. Es bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Beamten, bei denen keine solche Kürzung stattgefunden habe. Die Sonderzahlung sei Bestandteil sowohl der Dienst- als auch der Versorgungsbezüge. Es bestehe keine Ermächtigung für die Länder, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Auch im Sonderzahlungsgesetz sei keine unterschiedliche Behandlung vorgesehen. Eine Rechtfertigung für die Kürzung lasse sich nicht aus der Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte entnehmen. Die vom LBV herangezogene Begründung solle nur die Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.04.2005 Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu zahlen, dass als Grundbetrag nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Landessonderzahlungsgesetz 5,33 % der dort genannten Bezüge zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums vor. Auch werde nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Aktive Beamte und Versorgungsempfänger seien insoweit nicht vergleichbar. Beamte seien im Ergebnis durch die Streichung des Urlaubsgeldes schlechter gestellt worden als Versorgungsempfänger. Es bestünden auch sachliche Gründe für die wirkungsgleiche Übertragung der geänderten Regelungen für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf Versorgungsempfänger. Denn das System der Beamtenpensionen werde von den Auswirkungen des demographischen Wandels genau so betroffen wie die gesetzliche Rentenversicherung.
10 
Mit Beschluss vom 06.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 28/07/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1  Die statthafte und
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published on 21/06/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeit
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.