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| Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die Klägerin beantragte am 09.04.2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation mit Sitz in .... Im Genehmigungsantrag war angegeben, die schulische Grundgebühr betrage jährlich 1.800,00 EUR, die Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Medien- und Werkstattnutzung) jährlich 1.800,00 EUR. |
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| Mit Bescheid vom 22.07.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Nach § 5 Abs. 1 a des Privatschulgesetzes (PschG) sei die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule - u. a. - in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Bei einigen der von der Klägerin mitgeteilten Lehrkräfte seien die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG nicht erfüllt. Es bestünden darüber hinaus Bedenken, ob dem Sonderungsverbot in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Zwar wäre das als „schulische Grundgebühr“ bezeichnete Schulgeld bei Gebührenerleichterungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler/-innen noch in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen. Es sei jedoch unklar, was unter „Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Medien- und Werkstattnutzungen) gemeint sei. Sollte damit ein Entgelt für die von der Schulung zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel gemeint sein, wäre dies als „verkapptes Schulgeld“ anzusehen und der Gesamtbetrag würde eine Höhe erreichen, die gegen das Sonderungsverbot verstoße. |
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| Am 24.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb des Berufskollegs für technische Kommunikation für das Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine bis zum 31.07.2011 befristete Genehmigung zur Aufnahme des Schulbetriebs erteilt hat (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 02.11.2009). |
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| Mit Schreiben vom 28.08.09 hat die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gebührenordnung vorgelegt, die sowohl für bestehende Schulverträge im Wege der Vertragsänderung den Schülern angeboten werde als auch Bestandteil künftiger Angebote auf Abschluss der Schulverträge sei. Die vorgelegte Gebührenordnung sieht eine Gebührenstaffel vor, die u. a. für das Berufskolleg für Technische Kommunikation ... gilt. Als „Grundsatz“ wird hierin festgelegt: „Ausgehend von einer Normgebühr werden bei Schülern, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Normgebühr in vollem Umfang zu bestreiten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reduzierte Gebühren vereinbart.“. Nach der Gebührenordnung wird die Höhe der Gebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Treten die Voraussetzungen der Vereinbarung einer reduzierten Gebühr nach Vertragsschluss ein oder entfallen diese, sind die Parteien zu einer entsprechenden Änderung des Vertrages verpflichtet. Die Gewährung reduzierter Gebühren ist nach Abschnitt A) 2. der Gebührenordnung von der Bedürftigkeit des Schülers und von der Prognose des Schulerfolgs abhängig. Die Bedürftigkeit des Schülers ist danach gegeben, wenn und solange der Schüler Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält. Die Prognose für den Schulerfolg bestimmt sich einerseits nach den bisherigen Schulleistungen (Notendurchschnitt im maßgeblichen Abschlusszeugnis von mindestens 2,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik bzw. ein Notendurchschnitt im Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) und dem Ergebnis eines Tests (Notendurchschnitt der drei Testklausuren von mindestens 3,0) bzw. dem Ergebnis eine Kolloquiums (Notendurchschnitt in den Prüfungsfächern des Kolloquiums von 2,0), andererseits, soweit Bedürftigkeit nach Vertragsschluss eintritt und mindestens ein Halbjahreszeugnis vorliegt, im Wesentlichen nach dem Notendurchschnitt im letzten Halbjahreszeugnis. Zur Berechnung der Höhe der reduzierten Gebühren führt Abschnitt C) 10. der Gebührenordnung aus: |
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| „Die reduzierten Gebühren sind wie folgt zu berechnen: |
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| a) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II belaufen sich die reduzierten Gebühren monatlich auf den gesetzlichen Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzüglich 20 %. Berechnungsbeispiel: Gesetzlicher Freibetrag EUR 255,-- abzüglich 20 % = reduzierte Gebühr EUR 204,--. |
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| Solange und soweit es dem Schüler nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag zu erwirtschaften, reduzieren sich die monatlichen Gebühren auf den Betrag, den der Schüler durch Einsatz seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII erwirtschaften kann. |
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| b) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII belaufen sich die monatlichen Gebühren auf EUR 75,--. Buchstabe a) Abs. 2 gilt entsprechend. |
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| c) Dem Schüler kann eine weitere Reduzierung der Schulgebühren bewilligt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.“ |
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| Die in den Schulverträgen festgelegte „Normgebühr“ beträgt nach Angabe der Klägerin 300,00 EUR. |
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| Nach Vorlage der Gebührenordnung hat das beklagte Land in der Antragserwiderung vom 02.09.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot nicht für ausreichend halte, denn sie erlege den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Bestreiten der Gebührenzahlung eine Hinzuverdienstpflicht auf, die notwendigerweise die Möglichkeit der Konzentration auf die schulischen Erfordernisse mindere, setze aber gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinausgehe. Sie verkenne zudem, dass das Sonderungsverbot einen anderen Zweck habe, als lediglich den Verbleib des Existenzminimums zu sichern. Zur Obergrenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler verweist das Regierungspräsidium Stuttgart in dem genannten Schriftsatz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der insbesondere in seinem Urteil vom 19.07.2005 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schuldgeldes bis zur Höhe von etwa 120,00 EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport habe in seiner Antwort vom 29.07.2009 auf eine Landtagsanfrage für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler für zulässig gehalten. Soweit ersichtlich, gingen auch andere Bundesländer von einem zulässigen Schulgeld in dieser Größenordnung aus. |
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| Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das beklagte Land verweise für die Bestimmung der Obergrenze der Schulgebühren auf Summen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genannt worden seien. Eine inhaltliche Begründung der Berechnung fehle. Die vom beklagten Land herangezogene Summe von 120,00 EUR, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.07.2005 angeführt habe, könne nicht als Obergrenze herangezogen werden. Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits, bei dem die Höhe von Zuschüssen streitgegenständlich gewesen sei, sei für den VGH entscheidend nur gewesen, dass die von der dortigen Klägerin als überhöht bezeichneten Gebühren ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot verlangt werden konnten und somit keine höhere als die vom VGH für zulässig gehaltene Deckungslücke habe entstehen können. Dem VGH habe es in diesem Zusammenhang genügt, eine Höhe von Schulgebühren festzustellen, die „ohne weiteres … verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgebühren nicht bestimmt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170,00 bis 190,00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne. Damit sei aber ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot weder zwingend verbunden noch sei er festgestellt worden. Das Kultusministerium habe sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage einer solchen Berechnung enthalten und lediglich auf die hier nicht anwendbaren Summen aus der Rechtsprechung rekurriert. |
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| Entscheidend für die Anwendung des Sonderungsverbots seien jedoch die jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreise. Da sich die Schulen der Klägerin an Jugendliche fortgeschrittenen Alters und Erwachsene richteten, seien Hinzuverdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das beklagte Land verkenne, dass das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur die Gefahr einer Sonderung „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ bekämpfe. Der Verfassungsgeber habe dabei ersichtlich einer Sonderung bei allgemein bildenden Schulen mit vollzeitschulpflichtigen Kindern entgegenwirken und - so wörtlich das Bundesverfassungsgericht - „Standes- oder Plutokratenschulen“ verhindern wollen. Es sei daher keineswegs ausgemacht, dass Jugendliche oder gar Erwachsene vom Schutzbereich des Sonderungsverbots umfasst seien. Selbst wenn man dies aber annähme, wäre jedenfalls dann kein Raum für die Anwendung des Sonderungsverbotes, wenn Schüler nicht der Vollzeitschulpflicht unterlägen und erst recht nicht, wenn die Leistungsfähigkeit unabhängig von den Eltern sichergestellt sei. Jedenfalls müsse bei der Auslegung des Sonderungsverbots der zunehmenden Selbständigkeit der Schüler in ihrer Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mit fortschreitendem Alter Rechnung getragen werden. Die Klägerin gehe im Übrigen nicht von einer Berufstätigkeit der Schüler aus, sondern berücksichtige lediglich Einnahmen aus geringfügiger Tätigkeit, wie sie etwa durch Ferienjobs oder durch Aushilfstätigkeiten an unterrichtsfreien Tagen oder in unterrichtsfreien Zeiten zu erzielen seien. Auch werde von der Klägerin eine Hinzuverdienstpflicht nicht begründet, sondern der Hinzuverdienst sei eine freiwilligen Leistung des Schülers, die er zum Bestreiten der Schulgebühren erbringen könne. Schließlich werde die Konzentration auf die schulischen Erfordernisse - im Gegensatz zur Annahme des Landes - nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin gewählte Gebührenregelung knüpfe an die Vorgabe des beklagten Landes an, dass durch das Schulgeld das Existenzminimum unangetastet bleibe. Das Existenzminimum sei entweder durch eigenes Vermögen bzw. Einkommen des Schülers, durch Leistungen der Eltern oder durch BAföG oder sonstige Transferleistungen des Staates gesichert. Schon durch die Ausbildungsförderung werde nicht nur das Existenzminimum, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20 % gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum mit dieser Grundlage nicht aus dem Hinzuverdienst des Schülers die Schulgebühren sollten bestritten werden können. Die in der Gebührenregelung der Klägerin enthaltene Ermäßigung sei auch nicht an den Schulerfolg gebunden. Die Annahme des beklagten Landes, die Klägerin setze in ihrer Gebührenordnung neben einer - nicht bestehenden - „Hinzuverdienstpflicht“ gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinaus gehe, finde in der Gebührenordnung keine Stütze. Dort würden gerade keine Anforderungen an den Schulerfolg gestellt, geschweige denn eine Gebührenreduzierung davon abhängig gemacht oder gar Nachzahlungspflichten im Falle eines schulischen Misserfolgs begründet. |
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| den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.07.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das private Berufskolleg für Technische Dokumentation der Klägerin mit Sitz in ... zu genehmigen mit der Maßgabe, dass den Schülern die Änderung der bereits abgeschlossenen Schulverträge unter Einbeziehung der Gebührenordnung laut Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.09.2009 angeboten wird und diese Gebührenordnung als Bestandteil zukünftig abzuschließender Schulverträge den Schülern angeboten wird. |
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| Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.09.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug. Ergänzend trägt er vor: Die Beachtung des Sonderungsverbots sei eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Ersatzschule. Fehle einer der Genehmigungsvoraussetzungen, so entfalle der Genehmigungsanspruch, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt. Das Sonderungsverbot solle gewährleisten, dass auch die private Ersatzschule der Allgemeinheit offen stehe und damit der Integrationsfunktion des Schulwesens Rechnung trage. Das ggf. erhobene Schulgeld dürfe nicht in dem Sinne überhöht sein, dass dadurch eine Auswahl unter den Schülern nach sozialer Herkunft gefördert werde. Zu der Frage, wann ein Schulgeld als „überhöht“ in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. Der Hinweis auf die „Besitzverhältnisse der Eltern“ führe nicht zu einer Beschränkung des Sonderungsverbots auf allgemeinbildende Schulen. Da es seinerzeit - wohl - kaum berufsbildende Ersatzschulen gegeben habe, schon gar nicht in dieser Differenziertheit nach Schularten und -typen, habe der Verfassungsgeber lediglich in der Formulierung auf die in erster Linie ins Auge fallende Fallgestaltung abgehoben. Der oben dargestellte Zweck sei jedoch auch - vielleicht sogar gerade - auf berufsbildende Schulen anwendbar, da die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg öffneten, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten würden. Die bildungs- und gesellschaftspolitische Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungswesens erfordere also gerade hier nicht überhöhte Schulgelder. Auch eine Beschränkung auf schulpflichtige Schüler sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen. |
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| In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2010 insbesondere vor, wenn das Land behaupte, die Schulgebühren der Klägerin könnten eine Sonderung nach Besitzverhältnissen fördern, blende es aus, dass die Sonderung der Schüler bereits stattgefunden habe, wenn die Schüler sich zur Aufnahme bei der Klägerin meldeten. Das Land habe in der Klageerwiderung in der Tendenz richtig ausgeführt, dass „die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg eröffnen, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten werden“. Die somit bereits vorgefundene Sonderung nach sozialen Schichten könnten berufliche Privatschulen nicht korrigieren, so gering ihre Schulgebühren auch sein mögen. Im Übrigen hätten sich die bei Schaffung des Grundgesetzes herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend verändert. Auch die bildungsfernen Schichten, typischerweise gerade Migranten, verfügten über finanzielle Mittel, die es ihnen gestatteten, Bildungsdefizite durch Schulgebühren auszugleichen, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt würden. Dies habe die Klägerin bereits vorgetragen und nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 hat die Klägerin in Bezug auf den Anteil von Schülern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, noch ausgeführt: In Heilbronn schwanke der Anteil der BAföG-Empfänger zwischen 44,45 % und 71,43 %. Insgesamt empfingen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Stuttgart seien es 14,8 %. |
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| Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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