Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08

bei uns veröffentlicht am12.08.2009

Tenor

Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Prüfungsleistungen der Klägerin im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin begehrt die Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2007 geschriebenen Aufsichtsarbeiten.
Mit Bescheid vom 19.12.2007 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - der Klägerin mit, dass sie die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Im Einzelnen erzielte die Klägerin in ihren Aufsichtsarbeiten folgende Ergebnisse: In den Aufsichtsarbeiten im Bereich des Zivilrechts Nr. 1 8,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 8,0 Punkte), Nr. 2 2,5 Punkte (Erst- bzw. Zweitprüfer 2,0 bzw. 3,0 Punkte) und Nr. 3 3,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 3,0 Punkte), im Bereich des Strafrechts in Aufsichtsarbeit Nr. 4 3,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 3,0 Punkte) und Nr. 5 3,0 Punkte (Erst- bzw. Zweitprüfer 4,0 bzw. 2,0 Punkte) sowie im Bereich des öffentlichen Rechts in Aufsichtsarbeit Nr. 6 4,0 Punkte (Erst- und Zweitprüfer jeweils 4,0 Punkte) und in Nr. 7 2,5 Punkte (Erst- bzw. Zweitprüfer 2,0 bzw. 3,0 Punkte); die Klägerin erreichte eine Durchschnittspunktezahl von 3,71.
Unter dem 08.01.2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 bis 7, den sie mit Schreiben vom 08.04.2008 ausführlich begründete.
Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen bei den jeweiligen Erst- und Zweitprüfern wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin mit am 16.06.2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 zurück. Zur Begründung war ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verkannt habe oder die Bewertungen aus sonstigen Gründen fehlerhaft seien.
Die Klägerin hat am 14.07.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Durch Beschluss vom 11.12.2008 (7 K 2010/08) erklärte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 bis 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist im Wesentlichen auf die ergangenen Entscheidungen und nimmt ergänzend zu einzelnen von der Klägerin erhobenen Einwendungen Stellung.
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Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre jeweiligen Positionen verteidigt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.08.2009 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ergänzend Stellung genommen; die Klägerin hat unter dem 23.08.2009 hierauf erwidert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Landesjustizprüfungsamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Schriftsätze des Beklagten vom 12.08.2009 und der Klägerin vom 23.08.2009 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Nach § 9 JAG (Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - vom 16.07.2003, GBl. S. 354, geändert durch Art. 7 Zweites Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 - GBl. S. 517 - ) sowie der auf § 7 des Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.10.2002 (GBl. S. 391 ) ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktezahl von mindestens 3,60 Punkten sowie in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Die Klägerin hat im schriftlichen Teil der Prüfung zwar mit ihrer erreichten Durchschnittspunktezahl von 3,71 Punkten die erforderliche Mindestdurchschnittspunktezahl überschritten und auch in einer der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten mit 8,0 Punkten die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Da sie jedoch nicht in mindestens drei Klausuren die Mindestpunktezahl von 4,0 erreicht hatte und als Wiederholerin an der Prüfung teilgenommen hatte, gilt die Prüfung wegen des Fehlens einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 22 JAPrO a.F.) endgültig als nicht bestanden. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Neubewertung der von ihr angefochtenen Aufsichtsarbeiten zu.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34) muss ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 GG im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen einschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Kandidaten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Hieraus ergibt sich ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum, der sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern lediglich auf Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und damit mit rein objektiven Maßstäben schwer messbar sind. Dies betrifft etwa Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Dieser Bewertungsspielraum ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, indem sie etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - wie verallgemeinerungsfähige Rechtsanschauungen - gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O.). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muss vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden (vgl. zum ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, Buchholz 421.0 Nr. 406, Urt. v. 04.05.1999, NVwZ 2000, 915).
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1. Die Prüfer - jeweils der Erstprüfer und der Zweitprüfer - müssen ihre Bewertungen und die daraus hergeleiteten Noten vorliegend auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie bei der Bewertung und Benotung der Aufsichtsarbeiten einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt haben.
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Eines der tragenden Prinzipien des Prüfungsverfahrens ist der Grundsatz der Chancengleichheit. Er gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007] RdNr. 87 ff.). Dieser Grundsatz beruht auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE, 84, 34) und beherrscht das Prüfungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1974, BVerfGE 37, 342).
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Für den Termin der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Prüfungsort Mannheim im Raum. Denn die Durchfallquote betrug in Mannheim für die Prüfungsteilnehmer, für die noch die JAPrO 1993 galt, 58,33 %. In den anderen Städten lag sie dagegen zwischen 35,90 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz). Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 -; Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris). Ein - unmittelbarer - Vergleich mit anderen Prüfungsterminen scheidet aus, weil es sich um Aufsichtsarbeiten unterschiedlichen Inhalts handelt und auch die Prüfer nicht identisch sind. Auch die Ergebnisse der Prüfungen, für die die JAPrO 2002 gilt, können nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Denn für sie gelten andere Prüfungsanforderungen.
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In der Rechtsprechung wird nun einheitlich darauf abgestellt, dass eine besonders hohe Durchfallquote allein für die Annahme von Prüfungsmängeln nicht ausreicht (OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2008 - 1 A 234/03 -; FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005 - V 2/04 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, jew. juris). Ob diese Auffassung insgesamt überzeugend ist, kann hier offen bleiben. Denn zu der hohen Durchfallquote in Mannheim kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Durchfallquoten in den anderen Städten sehr viel - bis zu über 20 % - niedriger sind. Hinzu kommt weiter, dass nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter waren als in den anderen Städten. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz in die Betrachtung mit einfließen, auch wenn die Ergebnisse anderer Prüfungsjahrgänge, wie ausgeführt, nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden können.
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Diese hohe Durchfallquote beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2381/02 -) auf einem Prüfungsmangel. Eine andere Erklärung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
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Allerdings lässt sich vorliegend aus der hohen Durchfallquote nicht herleiten, dass mit den zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsanforderungen überspannt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Berlin-Brandenburg, Urt. 12.09.2007, Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu Mannheim in den anderen Städten die Durchfallquoten nicht hoch waren. Wären die Prüfungsaufgaben erheblich zu schwer gewesen, hätte sich dies auch in höheren Durchfallquoten in den anderen Städten niedergeschlagen.
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Aus diesem Grund ist auch die Erklärung, die die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die hohe Durchfallquote abgegeben hat, nicht plausibel. Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungstermin der letzte Termin gewesen sei, an dem die Prüfung noch nach der JAPrO 1993 habe abgelegt werden können. Deshalb hätten auch viele Studenten daran teilgenommen, deren Studium schon längere Zeit gedauert habe. Dabei handele es sich erfahrungsgemäß um schwächere Studenten. Da diese Situation aber gleichermaßen in allen Städten bestand, lässt sich damit die hohe Durchfallquote in Mannheim nicht erklären.
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Die hohe Durchfallquote lässt sich weiter nicht dadurch erklären, dass die Studenten in Mannheim so schlecht waren, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kam. Insoweit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wäre aber Sache des Beklagten, hierzu tragfähige Angaben zu machen, wenn er sich darauf berufen wollte, denn die Bewertung findet "im Lager" des Beklagten statt. Auch entsprechende Erkenntnisse könnten nur im Lager des Beklagten gefunden werden. Die Anzahl von 96 Prüflingen, die in Mannheim an der Prüfung teilgenommen haben, ist so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen gerechnet werden kann. Insbesondere wäre es aber auch bei im Durchschnitt erheblich schlechteren Prüflingen in Mannheim statistisch gesehen praktisch ausgeschlossen, dass - im Gegensatz zu den anderen Städten - keiner (!) der Prüflinge die Note "gut" oder "voll befriedigend" erhielt. Selbst die Note "befriedigend" wurde mit 10,42 % ganz deutlich seltener vergeben als in den anderen Städten.
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Danach kommt für die hohe Durchfallquote - ausschließlich - in Betracht, dass einzelne oder alle Prüfer in Mannheim einen wesentlich strengeren Prüfungsmaßstab angelegt haben, als in den anderen Städten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dies zeigt nicht nur der Vergleich der Durchfallquoten der einzelnen Städte, sondern auch der Blick auf die sonstige Notenverteilung insgesamt. Diese Notenverteilung kann nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich "heruntergeprüft" wurde. So gab es - wie oben ausgeführt - als Ergebnisse dieser Prüfung in Mannheim weder die Note "gut" noch "vollbefriedigend". In den anderen Städten lag der Anteil dieser Noten zwischen 3,42 % (Konstanz) und 5,67 % (Heidelberg). Auch die Note "befriedigend" gab es in Mannheim nur in 10,42 % der Fälle, in den anderen Städten dagegen zwischen 19,86 % (Konstanz) und 25,13 % (Tübingen). Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Äußerungen von Prüfern.
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Damit lag - auf die gesamte Prüfung bezogen - für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, für den nur ein gleichheitswidrig zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Diesem - zu strengen - Prüfungsmaßstab war auch die Klägerin unterworfen. Sie ist deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.
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Diesem Mangel muss bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen der Klägerin Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Anwendung eines zu strengen Bewertungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass in dem neu durchzuführenden Bewertungsverfahren alle Prüfer (naturgemäß zuerst der Erstprüfer und dann der Zweitprüfer) für die von der Klägerin beanstandeten Aufsichtsarbeiten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab daraufhin überprüfen müssen, ob er in Anbetracht der Ausführungen oben zu streng angelegt war. Dabei kann es im Überprüfungsverfahren keinesfalls genügen, dass die Prüfer ihre bisherigen Ausführungen kurz oder wiederholend wiedergeben; sie müssen sich vielmehr auch in nachvollziehbarer Weise mit den dargelegten Gründen beschäftigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass von den Prüfern erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, nicht nur die Leistungen der Prüflinge, sondern ihre eigenen Ausführungen kritisch zu hinterfragen (siehe hierzu auch FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972). Hiermit und mit dem Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz korrespondiert allein, dass die Prüfer jedenfalls im Überdenkungsverfahren die Überprüfung ihrer Bewertung substantiiert begründen.
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Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat. Denn dies gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, NJW 2000, 1055 m.w.N.).
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Danach hat die Klägerin bereits einen Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten im Hinblick auf die weit überdurchschnittliche Durchfallquote im Prüfungstermin Herbst 2007 am Prüfungsort Mannheim.
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2. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben dringt die Klägerin darüber hinaus auch mit ihren gegen die Bewertungen ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch mit der Folge, dass auch insoweit Neubewertungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen haben.
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a) Bei Aufsichtsarbeit Nr. 2 aus dem Bereich des Zivilrechts stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Der Besitzer einer Eisbahn wollte zum Zwecke der Ausführung von Renovierungsarbeiten ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000,- EUR aufnehmen. Er veranlasste einen Freund mit der wahrheitswidrigen Behauptung, mehrere Mietinteressenten zu haben, ihm eine Sicherung in der Form einer Grundschuld in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Der Sachbearbeiter der Bank wusste um die tatsächliche Auftragslage, nahm aber das Angebot an. Zusätzlich gewährte ein Onkel des Eisbahnbesitzers diesem eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- EUR, wobei der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sachbearbeiter der Bank und dem Onkel in der Wohnung des Letzteren zustande kam. Die Bank übertrug in der Folge die Darlehensforderung nebst den Sicherheiten auf eine dritte Bank. Nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 40.000,- EUR, weswegen sich die Bank an die Sicherungsgeber wandte. Diese wiederum wenden sich nunmehr an die ursprüngliche Darlehensbank mit unterschiedlichen Einwendungen. Die hieraus gestellten Aufgaben waren im Wesentlichen darauf gerichtet, ob die Gläubigerbank aus der Grundschuld und aus der Bürgschaft Rechte geltend machen kann und ob zwischen Grundschuldbesteller und Bürgen gegenseitige Ausgleichsansprüche bestehen. Der Erstgutachter bewertete die Klausurbearbeitung der Klägerin mit 2,0, der Zweitgutachter mit 3,0 Punkten.
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Die Einwendungen der Klägerin haben zum Teil Erfolg. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung vom Gutachter bemängelten Ausführungen zu § 1117 Abs. 2 BGB. Danach sei die Klägerin entgegen dem Wortlaut davon ausgegangen, dass das Übergabesurrogat nicht genüge, sie habe im Anschluss aber auch nicht konsequenterweise die Abtretung einer Anwartschaft zwischen den beiden Banken geprüft. Dies ist nicht angreifbar. Ein Antwortspielraum insoweit steht der Klägerin nicht zu, denn der eindeutige Wortlaut des § 1117 Abs. 2 BGB lässt eine Auslegung in der von ihr vorgenommenen Weise nicht zu. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anmerkung des Beurteilers, auch von einer Prüfung eines Anwartschaftsrechts könne angesichts der Ausführungen in der Klausur nicht ausgegangen werden, da allenfalls eine Einigung über den Rechtsübergang (der Forderung) nach § 1154 BGB geprüft worden sei, nicht hingegen auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen das Grundbuchamt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Auch ihre Ausführungen S. 9 Mitte, wonach ein Anspruch der B-Bank gegen das Grundbuchamt auf Aushändigung des Briefes bestehe und damit die Grundschuld erstmals zur Entstehung gelange, bzw. die Ausführungen weiter unten, wonach die Berechtigung der B-Bank auf Aushändigung auf die C-Bank übergehe, vermögen hieran nichts zu ändern, denn hieraus ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin eine Anwartschaft geprüft hätte.
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Demgegenüber greift der Einwand der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Ausführungen im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB, denn es ist nicht klar, in welcher Weise diese in die Gesamtbewertung mit eingeflossen sind. Insoweit hat der Prüfer in der Ausgangsbewertung ausgeführt, die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 BGB seien zutreffend bejaht worden. Hierbei verwies er allerdings zugleich auf die Randbemerkung auf S. 16 der Klausurbearbeitung. Dort aber hatte er angemerkt: „Schriftform bei Verträgen in 126 II geregelt“. In der Tat hatte die Klägerin an dieser Stelle anstatt § 126 Abs. 2 BGB § 126 Abs. 1 BGB zitiert und einen Satz vorher die Schriftform der Bürgschaftserklärung § 126 Abs. 2 BGB zugeordnet. Allerdings hätte dem Prüfer auffallen müssen, dass es sich hierbei um Schreibversehen gehandelt hatte, denn die Klägerin hatte im Anschluss weitere Ausführungen zur Schriftform der Bürgschaftserklärung gemacht und hierbei (nun richtig) § 126 Abs. 1 BGB zitiert. Stattdessen hat der Prüfer in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, es habe die Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gefehlt, auch habe die Klägerin nicht dargetan, dass man die Absätze zusammen lesen könne. Dies trifft so nicht zu. Die Klägerin hat vielmehr ab S. 16 Mitte bis S. 17 oben die Regelungen des § 126 BGB differenziert dargestellt und zwischen Schriftform der Erklärung und Schriftform des Vertrages unterschieden. Insoweit hat sie ausgeführt, dass „fraglich“ sei, „ob lediglich die Bürgschaftserklärung … der Schriftform nach § 126 II entsprechen“ müsse „oder der ganze Bürgschaftsvertrag i. S. v. § 126 I BGB“. Sie hat sodann weiter die in § 766 BGB geregelten Anforderungen, wonach lediglich die „schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung“ dem Formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen müsse, dargetan. Damit aber hat sie erkennbar sämtliche notwendigen Erfordernisse zutreffend gesehen und erläutert. Soweit der Prüfer schließlich anführt, letztlich sei die aus seiner Sicht fehlerhafte Darstellung nicht in die Gesamtbewertung mit eingeflossen, sondern die Bejahung des § 766 BGB positiv bewertet worden, wird weder für den Prüfling noch für das Gericht deutlich, was genau der Prüfer in die Bewertung (positiv oder negativ) nun tatsächlich eingestellt hat. Insoweit steht nämlich der Umstand, dass er die Ausführungen der Klägerin bzgl. § 126 BGB auch noch in seiner Überdenkensstellungnahme (negativ) erwähnt hat, in Widerspruch zu seiner Darlegung, diese seien nicht in die Bewertung eingeflossen. Insbesondere aus letzterer ist zu schließen, dass er offensichtlich dem fehlenden exakten Normzitat bzw. den jedenfalls fehlenden Ausführungen zu einer möglichen Auslegung eines Gesamtverständnisses der Norm des § 126 BGB Gewicht beigemessen hat. Insoweit kommt eine Verletzung des im Prüfungsverfahren geltenden Chancengleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) in Betracht. Denn damit ist die weitere Behauptung des Prüfers, die entsprechenden Punkte hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden, nicht mehr nachvollziehbar und damit auch nicht mehr überprüfbar, welchen Stellenwert der Prüfer den fraglichen Ausführungen der Klausurausarbeitung im Rahmen seiner Gesamtbewertung zugemessen hat. Der Prüfer hat nach Maßgabe des oben Ausgeführten die Darlegungen der Klägerin in der angefochtenen Klausur in seine Neubewertung einzubeziehen.
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Fehlerhaft im Hinblick auf allgemeingültige Bewertungsgrundsätze ist die Einschätzung des Prüfers, wonach die Klägerin nicht auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB eingegangen sei. Hinsichtlich der analogen Anwendung der für Verbraucherdarlehen geltenden Formvorschrift des § 492 BGB auf damit in Zusammenhang stehende Sicherungsgeschäfte stellt der Gutachter ersichtlich auf den Streitstand hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verbraucherkreditvorschriften auf Sicherungsmittel für gewerbliche Darlehensverträge ab, was von der h.M. wegen Fehlens der Entgeltlichkeit verneint wird (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 491 RdNr. 12 m.w.N.). Diese Anforderungen sind zu hoch. Diese Problematik zählt nicht zu den Grundkenntnissen, die allgemein zu erwarten sind. Dem steht nicht entgegen, die entsprechenden Kenntnisse im höheren Notenbereich positiv in die Bewertung einzubeziehen. Dies erfordert die rechtlich vorgegebene Notenabstufung (vgl. § 14 JAPrO i.V.m. der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981, zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 4 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.04.2006, BGBl I S. 866). Insoweit hat der Prüfer allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt. Da die individuelle Punkteverteilung des Prüfers dem Gericht nicht bekannt ist, kommt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze immer dann in Betracht, soweit vom Prüfling verlangt wird, auch bereits für das Erreichen einer unteren Notenstufe fern liegende Gesichtspunkte zu erörtern bzw. soweit solche ebenso wie naheliegende und zum juristischen Grundwissen zählende Gesichtspunkte gleichgewichtig in die Bewertung mit einfließen. Mit anderen Worten, das Fehlen von Ausführungen zu einer speziellen Problematik darf nicht (mit) als Rechtfertigung für eine schlechte Note herangezogen werden. Dies bedeutet für die durchzuführende Neubewertung, dass die fehlende Prüfung einer analogen Anwendung des § 492 BGB nicht negativ in die Bewertung mit einfließen darf.
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Darüber hinaus hat der Prüfer auch den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt. Er ging fälschlich davon aus, die Prüfung des § 138 BGB fehle gänzlich. Zwar hat die Klägerin die einschlägige Norm nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat aber auf S.18 Ausführungen zu diesem Komplex gemacht, indem sie eine mögliche Übersicherung geprüft und damit eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft hat. Jedenfalls kann ihr insoweit nicht vorgeworfen werden, sie habe die Problematik nicht gesehen. Soweit der Prüfer auch hierzu anführt, dies sei nicht negativ gewertet worden, gilt das soeben Ausgeführte, wonach die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Aussagen die Nachvollziehbarkeit seiner Bewertung in diesem Punkt entfallen lässt. Die Ausführungen der Klägerin zur Übersicherung sind positiv in die Bewertung einzubeziehen.
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Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Zweitprüfer, der sich im wesentlichen der Bewertung durch den Erstprüfer angeschlossen hatte.
38 
b) Auch mit ihren Einwendungen gegen Aufsichtsarbeit Nr. 3 dringt die Klägerin teilweise durch. Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde: A, B und C betrieben eine Zahnarztpraxis mit 3 Vollzeit- und 4 Teilzeitarbeitskräften. Die Stelle einer ausscheidenden Vollzeit-Zahntechnikerin wurde ausgeschrieben und mit dem einzigen männlichen Bewerber P aufgrund seiner fachlichen Eignung neu besetzt. Die Bewerberin M wurde schon nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. An Stelle von B, der aus der Praxis ausschied, trat D ab Februar 2007 ein. P erhielt von D eine Abmahnung wegen privater Telefonate ins Ausland. Später stellte sich heraus, dass er über den dienstlichen PC auf Pornoseiten zugegriffen hatte. D kündigte ihm mündlich fristlos. A und C hatten sich gegen eine Kündigung ausgesprochen. Nach Urlaubsrückkehr fand P die von D unterzeichnete schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung auf seinem Schreibtisch. Hiergegen will er notfalls gerichtlich vorgehen und bittet seinen Anwalt um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. In einer weiteren Aufgabe ist gutachtlich eine anwaltliche Auskunft an M zu erteilen, ob eine Entschädigungsklage ggf. Erfolg hätte. Erst- und Zweitkorrektor vergaben jeweils 3,0 Punkte, wobei der Zweitkorrektor sich dem Erstkorrektor mit dem Hinweis „einverstanden“ ohne weitere Stellungnahme anschloss.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, die Klausur sei am Rande des Prüfungsstoffs gelagert, denn nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO gehört Arbeitsrecht mit den Bereichen Begründung, Inhalt und Beendigung sowie Haftung zum Prüfungsstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung.
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Soweit allerdings der Erstprüfer auf den Einwand der Klägerin, die zutreffenden Ausführungen zur Klagerhebung seien nicht in die Bewertung eingeflossen, ausführt, es habe sich insoweit nicht um ausschließlich richtige Ausführungen gehandelt, vielmehr hätten notwendige Ausführungen zum Kündigungsschutzgesetz gefehlt, so trifft dies so nicht zu. Die Klägerin hat auf S. 4 ihrer Ausarbeitung vielmehr auf § 4 S. 1 KSchG hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben sei. Sie hat damit sowohl gesehen, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, als auch die zutreffende Norm, die sie überdies richtig angewandt hat.
41 
Der Prüfer ging des Weiteren von einem fehlerhaften Maßstab insoweit aus, als er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung“ des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt hatte. Denn die Klägerin weist zurecht darauf hin, dass eine derartige Berechnung schon nach dem Sachverhalt nicht angelegt war - dort war nur danach gefragt, „welche Frist er für die Einlegung einer Klage zum Arbeitsgericht beachten müsse“ - und mangels zulässiger Hilfsmittel, wie einem Kalender, auch nicht möglich war. Es durfte daher auch keine „überschlägige“ Berechnung verlangt werden - zumal insoweit völlig unklar bleibt, was damit im Einzelnen verlangt werden sollte. Soweit der Prüfer im Überdenkungsverfahren angegeben hat, dieser Fehler sei in die Bewertung nicht eingeflossen, so gilt das oben bereits unter a) Ausgeführte, wonach ein derartiger Bewertungswiderspruch die Nachvollziehbarkeit der Bewertung diesbezüglich entfallen lässt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze vor.
42 
Zu Unrecht hat der Prüfer auch die Ausführungen der Klägerin zum Zugang der Kündigung an P beanstandet. Er hätte ihr jedenfalls einen Antwortspielraum zugestehen müssen. Es kann nach den Ausführungen der Klägerin in der Klausurbearbeitung nicht davon ausgegangen werden, dass keine Subsumtion zur Definition des Zugangs stattgefunden hat. Vielmehr hat sie den Umstand, dass P sich zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung im Urlaub befand, ab S. 3 problematisiert. Soweit der Prüfer auf S. 3 am Rand anmerkte, im Urlaub sei üblicherweise nicht mit einem Zugang am Arbeitsplatz zu rechnen, so übersieht er, dass diese Frage unterschiedlich gesehen wird. Nach h.M. steht es dem Zugang nicht entgegen, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. Palandt, a.a.O., § 130 RdNr. 5 und Vorb. vor § 620 RdNr. 31; BGH, Urt. v. 21.01.2004 - XII ZR 214/00 -, NJW 2004, 1320f.; BAG, Urt. v. 02.03.1989 - 2 AZR 275/88 -, NJW 1989, 2213f.). Angesichts der innerhalb der Rechtsprechung insgesamt uneinheitlich beantworteten Frage, was nach der Verkehrsanschauung jeweils als gewöhnlich oder üblich im Hinblick auf eine Kenntnisnahme angesehen wird, ist die von der Klägerin in der Klausur vertretene Auffassung jedenfalls vertretbar. Gleichfalls nicht unvertretbar sind aus diesem Grund auch ihre Ausführungen hinsichtlich Treu und Glauben, mit denen sie zum Ergebnis gelangte, dass P im konkreten Fall schließlich doch erst mit der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz Kenntnis von der Kündigung erlangt hat. Eine entsprechende Korrektur über § 242 BGB wurde beispielsweise vom BAG im Urteil vom 02.03.1989 (a.a.O.) angedacht, wegen - im dortigen Fall - nicht ausreichenden Sachvortrags allerdings verneint. Die Ausführungen der Klägerin zu Treu und Glauben sind damit nicht, wie der Prüfer meint, unbrauchbar.
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Falsch sind die Ausführungen des Erstprüfers zu der von der Klägerin im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung (§ 623 BGB) gemachten Ausführungen zur Schriftform gemäß § 126 BGB. Hier hat sie vielmehr zutreffend ausgeführt, die Kündigung sei schriftlich erklärt worden, sie genüge daher der Schriftform. Der Prüfer hat insoweit am Rand angemerkt, „obwohl nur D unterschrieben hat?“. Damit aber verwechselt er – im Gegensatz zur Klägerin – die Anforderungen an die formelle einerseits und die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung andererseits. Die Frage der Berechtigung zur Unterzeichnung der Kündigung und damit die Frage der Vertretungsmacht innerhalb der zahnärztlichen Gemeinschaft ist eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit. Hiervon zu unterscheiden sind die formellen Anforderungen an eine Kündigung, nämlich u.a. die Schriftform, für die die Unterschrift des D genügte. Die Ausführungen der Klägerin insoweit sind zutreffend und vom Prüfer bei der Neubewertung als solche zu werten.
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In gleicher Weise fehlerhaft ist es, dass der Prüfer ihre Ausführungen zu § 622 BGB als nicht vertretbar bezeichnet hat. Die Klägerin hat insoweit die gesetzlichen Bestimmungen angewandt und (grundsätzliche) differenzierende Ausführungen hierzu gemacht. Die Anmerkung des Prüfers auf S. 7 der Klausurbearbeitung („wo ist der Unterschied“) nimmt allein das Ergebnis in den Blick, nämlich, dass es in diesem Fall unbeachtlich ist, ob die Frist in Tagen oder in Wochen berechnet wird. Die Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB sind danach schon wegen ihrer korrekten Gesetzesanwendung nicht als „nicht vertretbar“ zu werten. Zu beanstanden ist auch, soweit er bemängelt hat, dass die Klägerin nicht „vorrangig durch Auslegung“ ermittelt habe, was die Parteien unter 14 Tagen verstanden hätten. Die Klägerin hatte im Anschluss an ihre Ausführungen zur Kündigungsfrist unter Hinweis auf §§ 133, 157 BGB angeführt, die vereinbarte Frist von 14 Tagen sei, da zum Nachteil des Arbeitnehmers, stattdessen in eine zweiwöchige Kündigungsfrist „umzudeuten“ gewesen. Sie hat mithin die Unterschiede gesehen und problematisiert und im Ergebnis richtig die zutreffende Lösung dargelegt. Ihre einleitende Formulierung, wonach die 14-tägige Kündigungsfrist wegen Verstoßes gegen § 622 Abs. 3 BGB nicht wirksam vereinbart worden sei, ist zwar unglücklich formuliert, jedoch im Lichte des Kontextes zu betrachten, in dem sie steht. Der Prüfer darf daher die Ausführungen der Klägerin zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin allerdings mit ihren Einwänden hinsichtlich der Bewertung ihrer Ausführungen zur Abmahnung des P, denn der Prüfer hat diese Ausführungen sowohl in seinen Randbemerkungen als auch im Überdenkensverfahren als vertretbar bezeichnet.
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Zu Aufgabe 2 der Klausur kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass das AGG nicht Prüfungsstoff nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO sei und es daher nach § 5 Abs. 4 JAPrO nur auf das Verständnis der Norm und die Arbeitsmethode ankomme. Allein dies war bei der Frage nach der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gefordert. Sie hat aber hierbei anstelle der einschlägigen Norm des § 15 AGG diejenige des § 21 AGG geprüft.
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Erst- und Zweitprüfer haben unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts die Arbeit der Klägerin neu zu bewerten und hierbei insbesondere ihre richtigen Ausführungen als solche zu werten. Insoweit kommt nicht in Betracht, lediglich anzuführen, die Beanstandungen hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden. Auf das oben Ausgeführte wird verwiesen.
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c) Ein Anspruch der Klägerin auf Neubewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 4 über die unter Ziffer 1. dargelegten Anforderungen hinaus besteht nicht. Der Sachverhalt der Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des Strafrechts hatte im ersten Tatkomplex im Wesentlichen einen Autokauf zum Gegenstand, bei dem der Erwerber auf dem Wege gerichtlicher Geltendmachung eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels an den Bremsen geltend machte und hierbei durch Manipulation der Bremsanlage das Gericht über den von diesem eingeschalteten Sachverständigen von der Mangelhaftigkeit der Bremsen zu überzeugen suchte. Der Erwerber wusste um die Gefährlichkeit seines Eingriffs, rechnete aber angesichts der Erfahrung des Sachverständigen nicht mit dessen Verletzung. Der Sachverständige, der die Manipulation erkannt und sein Gutachten wahrheitsgemäß erstattet hatte, stellte allerdings die Manipulation als solche wahrheitswidrig als mittels eines Werkzeugs (Messer) ausgeführt dar. Der Verkäufer wurde wegen des tatsächlichen Mangels zu einer adäquaten Zahlung verurteilt. Im zweiten Tatkomplex trafen Verkäufer und Erwerber bei einem (lebensmüden) Bekannten und einem vierten Teilnehmer zu einer vermeintlich harmlosen Runde „Russisches Roulette“ zusammen. Der Bekannte starb letztlich durch einen vom Verkäufer ausgelösten Schuss, bevor der Erwerber, der es schließlich für möglich hielt, dass die Waffe scharf ist, eingreifen konnte. Die Klausurbearbeitung durch die Klägerin wurde von den Prüfern jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
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Nicht gehört werden kann die Klägerin mit dem Einwand, die von ihr dargestellten Vorsatztheorien seien zutreffend dargestellt worden, denn insoweit weisen beide Prüfer zurecht darauf hin, dass es auf die Anwendung dieser Theorien auf den konkreten Sachverhalt ankomme. Ebenso wenig kann sie damit gehört werden, dass es vertretbar gewesen sei, bei C einen Verletzungsvorsatz zu bejahen; insoweit ließ der Sachverhalt keine Auslegungsmöglichkeiten zu. Insbesondere scheidet auch die von der Klägerin angewandte Billigungstheorie als Begründung für die Annahme des Vorsatzes aus. Anders als in dem von ihr zitierten BGH-Urteil vom 15.06.2000, wonach es den dortigen Tätern gleichgültig war, ob der Erfolg eintrat, rechnete C nach dem Sachverhalt gerade nicht mit einem Erfolgseintritt. Insoweit lag auch keine unverständliche oder widersprüchliche Prüfungsfrage vor. Im Sachverhalt war deutlich zwischen dem „Entstehen einer gefährlichen Situation“ und dem Vertrauen des C darauf, dass es gut gehen würde, unterschieden.
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Auch hinsichtlich der von der Klägerin kritisierten fehlenden positiven Bewertung des von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn, ist nichts zu erinnern. Es fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer, theoretische Ausführungen positiv in die Bewertung einfließen zu lassen; zwingend ist dies nicht. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Einschätzung der Erstprüferin, dass die Klägerin auch die von ihr befürwortete Theorie nicht konsequent angewandt habe, da sie andernfalls zu einem - dem richtigen - Ergebnis hätte kommen müssen. Das unmittelbare Ansetzen bereits in der Manipulation der Bremsen am Tag vor der Benutzung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen zu sehen, dürfte angesichts der noch bestehenden Eingriffsmöglichkeiten des C in der Tat nicht vertretbar sein.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung der Prüfer hinsichtlich des Prozessbetrugs. Die Klägerin hat in ihrer Ausarbeitung zwar den Dreiecksbetrug genannt und auch darauf abgestellt, dass das Gericht die Vermögensverfügung trifft. Sie hat aber nicht, was offensichtlich die Bewertung in diesem Punkt zu ihren Ungunsten beeinflusst hatte, auf die jeweils nicht gegebene Personenidentität zwischen Getäuschtem und Verfügendem einerseits und Geschädigtem und Verfügendem andererseits abgestellt und damit den Dreiecksbetrug nur unzureichend bearbeitet. Ihre Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen bei diesem Komplex waren unzutreffend.
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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihre Ausführungen im Rahmen des zweiten Tatkomplexes zur Beihilfe des B zur Selbsttötung des A angesichts der öffentlichen und juristischen Diskussion vertretbar seien. Sie hat zwar die Straflosigkeit der Selbsttötung nach deutschem Recht erwähnt, allerdings erst zum Schluss ihrer Prüfung, in deren Rahmen sie - fälschlicherweise - zunächst eine tatbestandliche (!) sowie rechtswidrige und schuldhaft Haupttat des A bejahte. Dies ist in der Tat so nicht vertretbar, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Meinungsstand zur Strafbarkeit eines Suizids und der Beteiligung hieran ankäme.
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Auch mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Korrekturen von Aufgabe 2 vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zwar gehört das Strafprozessrecht nur im Überblick zum Prüfungsstoff. Dazu können allerdings die von den Prüfern als fehlend gerügten Vorschriften der §§ 251 und 256 StPO sowie § 261 StPO gezählt werden, zumal sie die für die in der Aufgabe gestellten Fragen zentralen Normen sind, die aufzufinden unschwer möglich gewesen wäre.
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d) Die Klägerin hat demgegenüber Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 . Laut Sachverhalt konsumierten zwei Bekannte (G und K) in der Kneipe des Lebensgefährten F des G erhebliche Mengen Alkohol. Dies führte bei G zu einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 Promille, bei K zu einer solchen von mindestens 3,3 und höchstens 3,8 Promille. K bat G, ihn nach Hause zu fahren. Es kam zum Unfall, bei dem K schwer verletzt wurde. Der Lebensgefährte des G kam hinzu, entfernte die Nummernschilder des Fahrzeugs und warf sie weg. Anschließend brachte er Ka zum Krankenhaus und setzte ihn auf einer Bank davor ab in der Annahme, dass er gefunden werde, was auch der Fall war. Allerdings kam die Hilfe für K fast zu spät. Durch einen DNA-Vergleich kam die Polizei dem G auf die Spur. Er wurde aufgrund des DNA-Gutachtens verurteilt. Zu erstellen war je ein Gutachten zur Strafbarkeit von F und G sowie zur Frage der Verwertbarkeit des DNA-Gutachtens. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit der Klägerin mit 4,0 Punkten, der Zweitprüfer mit 2,0 Punkten.
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Hinsichtlich des Erstprüfers vermag die Klägerin mit ihren Rügen teilweise durchzudringen. Soweit sie anführt, die Prüfung des § 315 b StGB sei entgegen den Ausführungen des Prüfers nicht fernliegend, so übersieht sie, dass sie eine eigentliche Prüfung gar nicht vorgenommen hatte, sondern lediglich eine Klarstellung, wonach § 315 b StGB nicht in Betracht komme und weshalb. Dies übersieht allerdings auch der Prüfer, der bemängelt hatte, dass die Erörterung des § 315 b StGB fernliegend gewesen sei. Denn tatsächlich wollte die Klägerin ersichtlich nur kundtun, dass sie den Komplex der Straßenverkehrsdelikte insgesamt gesehen hatte, und nicht einschlägige Normen ausscheiden. Auch kam nach dem Sachverhalt eine Tatbeteiligung des K in Betracht, so dass es vom Prüfer nicht fehlerhaft ist, die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung in die Bewertung mit einzubeziehen. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die vom Prüfer gerügte nicht vollständige Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich der Frage, ob G absolut fahruntüchtig war. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Bearbeitung lediglich ausgeführt, dass angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1 bis 1,5 %o „in dubio pro reo“ davon auszugehen sei, dass er nicht absolut fahruntüchtig gewesen sei. Sie hat nicht kenntlich gemacht, ab welchem Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt. Der Prüfer hat auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Urkundsdelikten dem Umstand, dass die Klägerin anstelle des (gewollten) Normzitats des § 264 StGB aufgrund eines offensichtlichen Zahlendrehers § 276 StGB genannt hatte, erkennbar keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Bewertung beigemessen; insoweit hat er nämlich lediglich am Rand vermerkt: „267 !“. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Prüfer die Ausführungen der Klägerin zur Urkundseigenschaft des Kennzeichens beanstandet hat. Soweit sie dem entgegenhält, den Kennzeichen komme per se Urkundsqualität zu, ist dies nicht zutreffend. Ihre in der Klausur vertretene Auffassung, wonach die Kennzeichen mit TÜV-Plakette Beweis über die Zulassung sowie über die Identität des im Fahrzeugschein eingetretenen Halters lieferten, trifft nicht zu. Insoweit fehlt es an einem Antwortspielraum. Die den von ihr genannten Zitaten zugrundeliegenden Abhandlungen betreffen die TÜV-Plakette als solche, nicht hingegen das Kennzeichen.
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Hingegen hätte der Prüfer der Klägerin im Rahmen der Prüfung des § 274 StGB hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Nachteilszufügungsabsicht in Bezug auf „das Beweisführungsrecht des Polizeibeamten“ einen Antwortspielraum zugestehen müssen, anstatt ihre Ausführungen als „bereits im Ansatz falsch“ zu werten. Bereits die Klägerin hatte auf Rechtsprechung und Literatur verwiesen, wo dies so vertreten wird. Diese Hinweise finden sich auch in der Kommentierung von Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 274 RdNr. 16. Die Klägerin hat ihre Auffassung schließlich auch mit guten Gründen dargelegt. Der Erstprüfer hat daher unter Berücksichtigung dieses Antwortspielraums seine Bewertung nochmals zu überdenken.
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Die Klägerin hat auch einen Neubewertungsanspruch gegen den Zweitprüfer. Insoweit liegen, ebenso wie mit heutigem Datum entschiedenen Verfahren 12 K 2406/07, bei dem ebenfalls die Erste juristische Prüfung im Herbst 2007 in Mannheim Gegenstand des Rechtsstreits und dieser Prüfer in Klausur Nr. 5 als Erstprüfer tätig war, Indizien für eine Verletzung des auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden Gebots der Sachlichkeit vor. Dieses Gebot verpflichtet als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 – BVerwG 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143) den Prüfer, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird eine Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (ebenda).
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Ausgehend von diesen Maßstäben spricht auch bei der hier zur Überprüfung anstehenden Bewertung durch den Zweitprüfer alles dafür, dass er bei seiner Korrektur, spätestens jedoch im Überdenkungsverfahren sich nicht mehr vornehmlich durch Objektivität hat leiten lassen. Kann den Randbemerkungen ab S. 19 der Klausurbearbeitung für sich genommen noch nicht Unsachlichkeit vorgeworfen werden, obwohl auch sie teilweise „grenzwertig“ sind, wie z.B. die Kommentierungen „Schwache Darstellung!, Ist nur ´vorliegend` ein Unfall ein Unglücksfall?“, „was soll das heißen“, „hätte müssen (Konditional II)“, „ganz schief“ und „falsche Baustelle“, so lässt aber spätestens die Begründung des Prüfers im Überdenkungsverfahren den entsprechenden Schluss auf Unsachlichkeit zu. Hier führt er einleitend aus, „wie der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin zur Einschätzung kommt, sogar die überaus wohlwollende Gesamtbewertung durch den Herrn Erstgutachter müsse nach oben korrigiert werden, ist mir ein vollkommenes Rätsel“. Eine derartige Ausführung gehört nicht in ein Überdenkungsgutachten. Der Prüfer hat nicht die gegen den Erstgutachter erhobenen Einwände zu überdenken oder gar
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- wie hier - zu kommentieren, sondern eine Überdenkung in Bezug auf sein eigenes Gutachten anhand der hiergegen vorgebrachten Einwände vorzunehmen. Auffallend sind auch die sich wiederholenden herabwürdigenden Äußerungen über die Arbeitsweise der Klausurbearbeitung. So heißt es unter (1.), „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden ... wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“. Unter (2.) wird ausgeführt, „... der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin an keiner Stelle zeigt, dass er verstanden hat...“ oder „...von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein: Wenn der Verfasser nicht rund 1 ½ Seiten auf die hier völlig unproblematische Kausalität ...verschwendet hätte, hätte er sich ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten Beifahrerproblematik widmen können“ bzw. „immerhin wird im Folgenden zutreffend festgestellt, dass...- allerdings auch unproblematisch - von ...auszugehen war“ sowie „warum sodann noch § 323 a StGB angesprochen wird, bleibt ganz im Dunkeln“ oder „...Prüfung des § 142 StGB, die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend weder einen Obersatz enthält...“. Auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen meint der Prüfer kommentieren zu müssen. Abgesehen von der bereits eingangs aufgeführten einleitenden Äußerung des Prüfers heißt es unter (4.) „bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin die Feststellungen von Erst- und Zweitgutachter zu den inhaltlich ganz verfehlten...nicht an“ Der Prüfer hat sich im Überdenkungsverfahren nicht mit den nicht erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen und Erwägungen hierüber anzustellen oder sogar, wie hier, der Nichterhebung von Einwänden eine die eigene Bewertung bestätigende Rechtfertigung beizumessen, sondern allein seine Ausgangsbewertung unter Berücksichtigung der erhobenen (!) Einwendungen zu überdenken.
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Ungeachtet dieser Verletzung des Sachlichkeitsgebots liegt darüber hinaus ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze und damit ein solcher gegen die Chancengleichheit vor. Zu den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen gehört es, die Anforderungen an eine Klausurbearbeitung nicht zu überspannen und nicht „herunterzuprüfen“. Beim Prüfer fällt, ebenso wie im bereits oben genannten parallel entschiedenen Verfahren auf, dass er sich bei seiner Bewertung offenbar ausschließlich von Nichtvorhandenem oder fehlerhaft Dargestelltem hat leiten lassen. Nur in diesem Sinne können seine ausschließlich Beanstandungen enthaltenden Ausführungen verstanden werden; Vorhandenes und Angesprochenes in der Arbeit werden vorwiegend negativ dargestellt. Zu einer ausgewogenen Bewertung gehört aber, das Vorhandene und auch das richtig Bearbeitete mit dem Fehlenden und Fehlerhaften ernsthaft abzuwägen und insgesamt in ein Bewertungssystem einzuordnen, das letztlich die Zuordnung zu den einzelnen Notenstufen und schließlich zu den Punktezahlen ermöglicht. Allein dies ermöglicht es anschließend auch dem Prüfling und in der Folge dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG), eine mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben in Einklang stehende Überprüfung vornehmen zu können. Ein Prüfer darf nicht verlangen, dass auch für die Schwellennote „ausreichend“ bereits alle im Sachverhalt steckenden Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden müssen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, steht dies nicht in Einklang mit der in § 14 JAPrO i.V.m. der entsprechenden Verordnung des Bundesministers der Justiz vorgegebenen Notenskala. Der Bereich zwischen 4,0 und 6,0 Punkten mit der Note ausreichend erfasst schon begrifflich Leistungen, die Lücken und Mängel aufweisen. Eine Bewertung mit 2,0 Punkten setzt demgegenüber eine äußerst schwache Leistung voraus. Die Bewertung bedarf in diesem Fall einer ausführlichen, das Positive und Negative abwägenden Begründung, dies insbesondere dann, wenn der Erstprüfer die Prüfungsleistung noch für ausreichend hielt. Aus der Begründung muss sich auch der Maßstab der Bewertung ergeben und wie die Leistungen des Prüflings darin einzuordnen sind. Die Bewertung des Zweitprüfers lässt nicht erkennen, dass er die Notenskala und die darin enthaltenen Wertungsstufen und entsprechend das zu Verlangende ausreichend in den Blick genommen hat. Dass nämlich die Arbeit der Klägerin so gut wie keine substantiellen Ausführungen enthielte, sagt der Prüfer selbst nicht. Auf Seite 3 seiner Stellungnahme führt er nämlich zum ersten Aufgaben-Komplex aus, dass er seine Ausführungen zur Bearbeitung des § 315 c StGB „um die Feststellung“ ergänze, „dass der erste Handlungsabschnitt insgesamt nur unzureichend bearbeitet worden“ sei. Dies impliziert aber schon, dass die Bearbeitung nicht insgesamt unbrauchbar ist. Entsprechendes zeigen auch weitere Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren, wonach „immerhin … zutreffend festgestellt“ worden sei, dass von Tathandlungsvorsatz und Gefährdungsfahrlässigkeit auszugehen gewesen sei. An anderer Stelle bemängelt er fehlende „tiefgehende Begründung“ bei der „immerhin“ gesehenen fehlenden Einwilligungsfähigkeit des K. Hier seien auch die Darlegungen zur Schuld „unvollständig, aber immerhin in Bezug auf den Zweifelsgrundsatz… konsequent“. Aus weiteren Ausführungen des Prüfers entsteht sodann aber der Eindruck, dass die Bereitschaft fehlte, unvollständige Ausführungen, soweit sie richtig sind, entsprechend zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu gewichten. So hat er in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, „weitaus gravierender“ sei es, was „selbstverständlich einen in die Bewertung einfließenden beträchtlichen Mangel“ darstelle, dass der Bearbeiter „an keiner Stelle“ das Verständnis zeige, „wie absolute und relative Fahruntüchtigkeit voneinander abzugrenzen“ seien; die „einschlägigen Grenzwerte“ würden nicht genannt. Auch dies ist beispielhaft für die auffällig negative Sichtweise des Prüfers. Denn die Klägerin hat in der Klausur (S. 3) ausgeführt, es sei eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Aufbruchs von 1 bis 1,5 %0 festgestellt worden, „in dubio pro reo“ sei daher „zum Zeitpunkt des Unfalls davon auszugehen, dass G nicht absolut fahruntüchtig“ gewesen sei; allerdings komme „es nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht darauf an, ob er relativ oder absolut fahruntüchtig“ gewesen sei. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass der Klägerin die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit bekannt waren. Sie hatte nicht nur die einschlägigen Begriffe verwendet, sondern sich auch offensichtlich an den maßgebenden Grenzwerten orientiert, denn andernfalls wäre sie nicht zum richtigen Ergebnis gelangt. Bei seiner Bewertung dieses Komplexes als insgesamt unzutreffend , ging der Prüfer von einem falschen Sachverhalt aus; dies stellt einen Bewertungsfehler dar. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Prüfer die anschließenden Ausführungen der Klägerin, wonach dem Beschuldigten der Gegenbeweis im Hinblick auf die Unfallfahrt nicht gelinge, zurecht beanstandet hatte. Denn beide Komplexe stehen inhaltlich nicht in Zusammenhang und sind daher auch unabhängig voneinander zu bewerten.
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Des weiteren fällt auf, dass der Prüfer seine Ergebnisfindung fast durchgehend durch verbale Verstärkungen „nachvollziehbar“ zu machen sucht und hierbei die positiven Aspekte der Prüfungsleistung nicht gewichtend mit einbezieht. Auch dies ist als Indiz für seine fehlende Objektivität zu werten. So finden sich in annähernd jedem Satz der Überdenkens-Stellungnahme entsprechende Ausführungen, Begriffe und Adjektive, wie z. B. „…. zahlreicher ganz gravierender...Fehler,...deutlicher Schwächen..., sehr vieler Unschärfen bzw. Sinnwidrigkeiten...eklatant verfehlter Schwerpunktsetzungen (Langatmiges zu Unproblematischem bzw. ganz Überflüssigem..., empfindliche Lücken...)... nur ganz wenigen Grundansätzen..., ... in der Summe eindeutig nicht mehr brauchbar...“, „...deutlich nicht mehr - auch nicht eingeschränkt - durchschnittlichen...“, „keinesfalls...deutlich gemacht“, „...ganz verfehlten Einstieg...“, „...dies stellt selbstverständlich einen ... beträchtlichen Mangel...“, „...an keiner Stelle zeigt...“, „...vor allem aber...“, „...eklatanter Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz“,“...steht...im luftleeren Raum“, „...konterkariert“, „...schon im Ansatz nicht nachvollziehbar...“, „das Manko der Bearbeitung...besteht doch gerade darin, ... absolute Standardproblem...überhaupt nicht in den Blick kommt, also nicht einmal eine knappe Befassung vorliegt, die im Ansatz Problembewusstsein hätte erkennen lassen“, „bereits bei isolierter Betrachtung... - ...völlig verfehlten Schwerpunktsetzungen - von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein...“ , „...völlig unproblematischer ...verschwendet hätte... ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten... widmen können“, „immerhin wird ...zutreffend festgestellt... - allerdings auch unproblematisch -...“, „...enthält Grundansätze, wenngleich die gutachtenwidrige Eingangsbehauptung...nicht geeignet ist, in den Meinungsstreit einzuführen“, „immerhin wird - freilich wieder ohne annähernd tiefgehende...“, „immerhin...- diesmal! - konsequent“, „ganz unnötig breit...“, „...bleibt ganz im Dunkeln“, „...mit apodiktisch knapper und inhaltlich grob falscher...“, „... das eigentlich interessante... vollständig übersehen - eine weitere eklatante Lücke der Bearbeitung! Neben der Sache liegt schließlich ..., die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend...“, „nur randstellig sei bemerkt...völlig verkannt wird“, „...bleibe ich uneingeschränkt...bestenfalls Grundansätze zu verzeichnen...ergänze dies um die Feststellung...“, „...Grundansätze zur...verhindern insoweit immerhin die Einschätzung als völlig unbrauchbar“, „vielleicht ließe sich bei wohlwollender Betrachtung...rechtfertigen“, „... bei weitem nicht adäquat bewältigt...“, „bezeichnenderweise wird die vermeintliche...“, „...machen ganz deutlich, dass eine zielführende Prüfung...“, „... überzeugt keinesfalls“, „...auch nicht annähernd sauber umzusetzen“, „...wird die einzeilige Behauptung...den Anforderungen an ein ...in keiner Weise gerecht“, „...zum wiederholten Male...dort, wo wirklich zu diskutieren wäre...eine - auch noch hochproblematische! - Ergebnisbehauptung...“, „...mag ja noch vertretbar sein...auch nur annähernd tragfähige...sauber hinterfragende Begründung ist freilich...“, „...bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer… zu den inhaltlich ganz verfehlten…..“ usw.
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Der Prüfer hat eine Neubewertung der Klausurbearbeitung vorzunehmen und sich hierbei nicht nur dem äußeren (verbalen) Anschein nach um Objektivität zu bemühen, sondern sich mit dem oben Dargelegten - auch selbstkritisch - auseinanderzusetzen und sich bei den Anforderungen an den Prüfling an objektiven Bewertungsmaßstäben zu orientieren.
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e) Auch hinsichtlich der Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 6 greifen die Beanstandungen der Klägerin teilweise durch. Bei dieser Arbeit aus dem Öffentlichen Recht stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Die Landesregierung plant, angesichts mutmaßlicher verstärkter Einflussnahme diverser Sekten auf die Landespolitik die Einfügung eines neuen Art. 35 b in die Landesverfassung zur Bestellung eines Sektenausschusses durch den Landtag. Die Vorlage, die die Landesregierung nicht selbst einbringen will, wird von Abgeordneten der beiden Regierungsfraktionen eingebracht und von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten verabschiedet. Zwei Jahre später hegt die X-Fraktion erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und möchte ein Verfassungsgericht einschalten. Zu erstellen war ein Gutachten zur förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit des Verfassungsartikels mit dem Grundgesetz und/oder der Landesverfassung. Erst- und Zweitprüfer bewerteten die Arbeit der Klägerin jeweils mit 4,0 Punkten.
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Die Klägerin hat insoweit gerügt, die prozessualen Vorschriften des Landesverfassungsrechts seien nicht Gegenstand des Prüfungsstoffs nach der JAPrO; Prüfungsstoff sei vielmehr nur Verfassungsrecht im Überblick, so dass Einzelwissen gerade nicht habe vorausgesetzt werden dürfen. Dies trifft teilweise zu. Nach § 8 Nr. 9 JAPrO ist Prüfungsgegenstand „Verfassungsrecht … im Überblick“ und „Verfassungsprozessrecht“. Dazu gehört entgegen der Auffassung der Klägerin die Problematik des „verfassungswidrigen Verfassungsrechts“; diese muss stichwortartig einem Prüfling des Ersten juristischen Staatsexamens bekannt sein. Soweit von den Prüfern allerdings auch die Diskussion einer sog. „verkappten Regierungsvorlage“ verlangt wurde, geht dies deutlich über die mit den Kenntnissen „im Überblick“ verlangten Grundkenntnisse hinaus, zumal sich dieser Begriff, soweit ersichtlich, in den einschlägigen Lehrbüchern so nicht findet und im Übrigen bei der Landesgesetzgebung im Gegensatz zur Bundesgesetzgebung kaum Relevanz haben dürfte. Die Prüfer haben daher ihre Wertung unter Berücksichtigung dieses Punktes neu zu bewerten.
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f) Die Klägerin dringt auch zum Teil mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch. Mit dieser Klausur aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts wurde folgender Sachverhalt zur Bearbeitung gestellt: Der verstorbene V wurde, da zunächst Angehörige nicht ermittelbar waren, von der Gemeinde auf dem Hauptfriedhof erdbestattet. Die Kosten beliefen sich nach der Gebührensatzung auf 882,- EUR. Schließlich will die Gemeinde die ausfindig gemachten Kinder S (unehelich) und T (der die Erbschaft ausgeschlagen hatte) auf Kostenerstattung für im Verhältnis zur Feuerbestattung teureren Erdbestattung einschließlich der Folgekosten für Grabpflege in Anspruch nehmen. Aufgabe war, ein Gutachten zu erstellen im wesentlichen zu den Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage beide Kinder ggf. in Anspruch genommen werden könnten sowie, ob die Bestattung eine Vollstreckungsmaßnahme dargestellt habe. Schließlich wird S mittels Kostenbescheid in Anspruch genommen. Er beauftragt Rechtsanwältin A, die mit E-Mail Widerspruch erhebt. Auch insoweit war ein Gutachten samt Vorschlag für ein weiteres Vorgehen zu erstellen. Beide Prüfer bewerteten die Klausurbearbeitung der Klägerin mit der Note „mangelhaft“ (2,0 und 3,0 Punkte).
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Soweit die Klägerin rügt, Bestattungsrecht gehöre nicht zum Prüfungsstoff, kann sie damit allerdings nicht durchdringen. Gegenstand war vielmehr im wesentlichen (besonderes) Polizeirecht in der Form des Bestattungsrechts sowie Vollstreckungs- und Verfahrensrecht. Auch ihre Rüge, das Widerspruchsverfahren gehöre gleichfalls nicht zum Prüfungsstoff, greift nicht, denn es wurde nicht das Widerspruchsverfahren als solches verlangt, sondern lediglich die Anwendung der einschlägigen Normen aus dem prüfungsrelevanten Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 8 Nr. 9 JAPrO).
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Hingegen greift der Einwand der Klägerin hinsichtlich der vom Erstprüfer im Überdenkungsverfahren bemängelten fehlenden Prüfung des § 31 Abs. 2 BestattG als eigenständiger Anspruchsgrundlage durch. Sie hat nämlich auf S. 6 und 7 ihrer Ausarbeitung ausdrücklich diese Anspruchsgrundlage genannt und angeprüft. Zwar hat sie, wie vom Prüfer bemängelt, das Verhältnis von Satzung und § 31 Abs. 2 BestattG nicht diskutiert, sondern § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührensatzung zusätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage abgehandelt. Dies ist aber vertretbar (- siehe insoweit die Bewertung des Zweitprüfers -) und vom Erstprüfer daher bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen.
68 
Nicht gehört werden kann die Klägerin hingegen mit ihren Einwendungen gegen die Kritik des Prüfers zu ihren Ausführungen zu § 8 PolG und § 25 LVwVG. Denn aus ihrer Ausarbeitung auf S. 10 bis 13 wird eine Trennung zwischen beiden Vorschriften nicht deutlich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen in der Einleitung auf S. 10 oben („Kostenerstattung… nach § 8 PolG i.V.m. § 25 LVwVG“) und auf S. 12 den Schluss zu, dass sie das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander nicht zutreffend gesehen hat. Auch hat sie, worauf der Prüfer hingewiesen hat, nicht geprüft, worin der Grundverwaltungsakt im Sinne des § 25 LVwVG liegen soll.
69 
Zu Unrecht hat der Prüfer jedoch im Rahmen von Aufgabe 2 bemängelt, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs auf S. 17 nicht erörtert hat, welchem Recht die Adressatentheorie entstammt. Insoweit hat er im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass der Hinweis auf diese Theorie nicht ausreiche, weil nicht deutlich werde, woraus diese Theorie „eigentlich abgeleitet“ werde. Was er damit rügen will, wird nicht deutlich. Die Adressatentheorie gehört im Zusammenhang mit der Widerspruchsbefugnis zwischenzeitlich zum Allgemeingut des Verwaltungsprozessrechts, in dessen Rahmen sich die Ausführungen der Klägerin auch bewegten. Ihre Herleitung bzw. Ausführungen – wohl – zur Entstehungsgeschichte können im Ersten juristischen Staatsexamen nicht verlangt werden. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass dieser Begriff ein feststehender Rechtsbegriff ist, als auch insbesondere daraus, dass die Prozessvoraussetzungen nach § 8 Nr. 10 JAPrO lediglich „im Überblick“ zum Prüfungsstoff gehören. Der Prüfer hat mit dieser offenbar in die Bewertung eingeflossenen Kritik anerkannte Bewertungsgrundsätze verkannt und diesbezüglich seinen durch die Prüfungsordnung eingeschränkten Bewertungsspielraum bei weitem überzogen. Der Prüfer hat mithin die Ausführungen der Klägerin auf S. 17 oben als korrekt zu werten.
70 
Hingegen vermag die Klägerin nicht durchzudringen, soweit sie einwendet, es habe nicht verlangt werden können, im Rahmen der Widerspruchsfrist Ausführungen zu den rechtlich erheblichen Begriffen des Zugangs und der Bekanntgabe zu machen. Dies drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf, denn dort war ausgeführt, dass nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein Widerspruch „innerhalb eines Monats nach Zugang“ erhoben werden müsse. Daraus wird deutlich, dass hier aus der Rechtsbehelfsbelehrung ein so wörtlich enthaltener Teil zitiert war. Nachdem die Klägerin aber die Norm des § 70 Abs. 1 VwGO richtig erkannt und dessen Vorgaben richtig zitiert hatte, hätte sich ihr die Auseinandersetzung und damit auch die Frage, ob die Belehrung richtig war, aufdrängen müssen.
71 
Allerdings lassen die Ausführungen des Prüfers erkennen, dass er die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 wegen der beanstandeten Punkte nicht weiter in die Bewertung miteinbezogen hatte. Damit verstößt er gegen Bewertungsgrundsätze. Fehlende Teile führen regelmäßig nicht zu einer vollständigen Entwertung der gemachten Ausführungen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die einschlägigen Normen der §§ 68ff. VwGO gesehen und – mit Lücken – geprüft. Will der Prüfer diesen Ausführungen keine Bedeutung im Rahmen der Bewertung beimessen – wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass Kenntnisse im Verwaltungsprozessrecht lediglich im Überblick verlangt werden - , muss er dies deutlich machen und vor allem auf die Gewichtung eingehen. Insoweit wird auf die Ausführungen am Schluss des Urteils verwiesen. Auch dies hat der Prüfer bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen. Insgesamt hat er zu berücksichtigen, dass eine Prüfungsarbeit, die mit lediglich 2,0 Punkten bewertet ist, voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind. Davon aber kann nach dem Ausgeführten nicht ausgegangen werden.
72 
Nachdem der Zweitprüfer sich mit seiner Bewertung – wegen des vertretbaren Ansatzes im Gebührenrecht und einzelner „Lichtblicke“ – dem Erstprüfer angeschlossen hatte, hat auch er eine Neubewertung unter Beachtung der oben genannten Gesichtspunkte vorzunehmen. Soweit er bemängelt hatte, dass keine Ausführungen zur in der Aufgabe wesentlichen Klärung des Verhältnisses zu § 31 Abs. 2 BestattG gemacht worden seien, ist zu berücksichtigen, dass die Klausurbearbeitung sich nicht allein darin erschöpfte und auch eine Arbeit von 4,0 Punkten deutliche Lücken und Mängel aufweist.
73 
Im Übrigen gibt das Gericht für die Neubewertung durch die Prüfer noch Folgendes vor: Im Hinblick auf die höchstrichterlich festgelegten Entscheidungsmaßstäbe, wonach das Gericht einerseits nicht die eigenen Maßstäbe an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen darf, andererseits aber der Prüfling Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat (Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG), müssen die Prüfer ihre Bewertungen so begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Aus dieser Begründung muss sich das Bewertungssystem eines Prüfers nachvollziehen lassen. Denn dieses Bewertungssystem ist der Prüfungsmaßstab für das Gericht, einen anderen Prüfungsmaßstab hat es nicht. Das Gericht kann weder die Vorlage der Musterlösung verlangen noch darf es eigene Lösung der Prüfungsfälle zum Maßstab nehmen. Dies erfordert insgesamt, dass die Prüfer - im Einzelnen - Fehlendes darlegen und dem Vorhandenen gegenüberstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf vorhandene Fehler und Mängel genügt insoweit nicht. Darüber hinaus muss auch die Gewichtung der positiven Inhalte einer Klausurbearbeitung einerseits und der fehlenden bzw. nicht zureichend bearbeiteten andererseits dargelegt werden. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer ansonsten grundsätzlich spätestens im Überdenkungsverfahren gerecht werden.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Schriftsätze des Beklagten vom 12.08.2009 und der Klägerin vom 23.08.2009 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 19.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16 
Nach § 9 JAG (Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - vom 16.07.2003, GBl. S. 354, geändert durch Art. 7 Zweites Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 - GBl. S. 517 - ) sowie der auf § 7 des Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.10.2002 (GBl. S. 391 ) ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktezahl von mindestens 3,60 Punkten sowie in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Die Klägerin hat im schriftlichen Teil der Prüfung zwar mit ihrer erreichten Durchschnittspunktezahl von 3,71 Punkten die erforderliche Mindestdurchschnittspunktezahl überschritten und auch in einer der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten mit 8,0 Punkten die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Da sie jedoch nicht in mindestens drei Klausuren die Mindestpunktezahl von 4,0 erreicht hatte und als Wiederholerin an der Prüfung teilgenommen hatte, gilt die Prüfung wegen des Fehlens einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 22 JAPrO a.F.) endgültig als nicht bestanden. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Neubewertung der von ihr angefochtenen Aufsichtsarbeiten zu.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34) muss ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf Art. 12 GG im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen einschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit der Kandidaten (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Hieraus ergibt sich ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum, der sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern lediglich auf Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und damit mit rein objektiven Maßstäben schwer messbar sind. Dies betrifft etwa Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Dieser Bewertungsspielraum ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, indem sie etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - wie verallgemeinerungsfähige Rechtsanschauungen - gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O.). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muss vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden (vgl. zum ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, Buchholz 421.0 Nr. 406, Urt. v. 04.05.1999, NVwZ 2000, 915).
18 
1. Die Prüfer - jeweils der Erstprüfer und der Zweitprüfer - müssen ihre Bewertungen und die daraus hergeleiteten Noten vorliegend auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie bei der Bewertung und Benotung der Aufsichtsarbeiten einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt haben.
19 
Eines der tragenden Prinzipien des Prüfungsverfahrens ist der Grundsatz der Chancengleichheit. Er gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007] RdNr. 87 ff.). Dieser Grundsatz beruht auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE, 84, 34) und beherrscht das Prüfungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1974, BVerfGE 37, 342).
20 
Für den Termin der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2007 steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit am Prüfungsort Mannheim im Raum. Denn die Durchfallquote betrug in Mannheim für die Prüfungsteilnehmer, für die noch die JAPrO 1993 galt, 58,33 %. In den anderen Städten lag sie dagegen zwischen 35,90 % (Tübingen) und 39,04 % (Konstanz). Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 -; Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris). Ein - unmittelbarer - Vergleich mit anderen Prüfungsterminen scheidet aus, weil es sich um Aufsichtsarbeiten unterschiedlichen Inhalts handelt und auch die Prüfer nicht identisch sind. Auch die Ergebnisse der Prüfungen, für die die JAPrO 2002 gilt, können nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Denn für sie gelten andere Prüfungsanforderungen.
21 
In der Rechtsprechung wird nun einheitlich darauf abgestellt, dass eine besonders hohe Durchfallquote allein für die Annahme von Prüfungsmängeln nicht ausreicht (OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2008 - 1 A 234/03 -; FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005 - V 2/04 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B -; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, jew. juris). Ob diese Auffassung insgesamt überzeugend ist, kann hier offen bleiben. Denn zu der hohen Durchfallquote in Mannheim kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Durchfallquoten in den anderen Städten sehr viel - bis zu über 20 % - niedriger sind. Hinzu kommt weiter, dass nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfungen in Mannheim über viele Jahre hinweg deutlich schlechter waren als in den anderen Städten. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz in die Betrachtung mit einfließen, auch wenn die Ergebnisse anderer Prüfungsjahrgänge, wie ausgeführt, nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden können.
22 
Diese hohe Durchfallquote beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2002 - 9 S 2381/02 -) auf einem Prüfungsmangel. Eine andere Erklärung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
23 
Allerdings lässt sich vorliegend aus der hohen Durchfallquote nicht herleiten, dass mit den zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsanforderungen überspannt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Berlin-Brandenburg, Urt. 12.09.2007, Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dem steht schon entgegen, dass - wie oben ausgeführt - im Gegensatz zu Mannheim in den anderen Städten die Durchfallquoten nicht hoch waren. Wären die Prüfungsaufgaben erheblich zu schwer gewesen, hätte sich dies auch in höheren Durchfallquoten in den anderen Städten niedergeschlagen.
24 
Aus diesem Grund ist auch die Erklärung, die die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die hohe Durchfallquote abgegeben hat, nicht plausibel. Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Prüfungstermin der letzte Termin gewesen sei, an dem die Prüfung noch nach der JAPrO 1993 habe abgelegt werden können. Deshalb hätten auch viele Studenten daran teilgenommen, deren Studium schon längere Zeit gedauert habe. Dabei handele es sich erfahrungsgemäß um schwächere Studenten. Da diese Situation aber gleichermaßen in allen Städten bestand, lässt sich damit die hohe Durchfallquote in Mannheim nicht erklären.
25 
Die hohe Durchfallquote lässt sich weiter nicht dadurch erklären, dass die Studenten in Mannheim so schlecht waren, dass es - im Durchschnitt betrachtet - zu einer so hohen Durchfallquote kam. Insoweit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wäre aber Sache des Beklagten, hierzu tragfähige Angaben zu machen, wenn er sich darauf berufen wollte, denn die Bewertung findet "im Lager" des Beklagten statt. Auch entsprechende Erkenntnisse könnten nur im Lager des Beklagten gefunden werden. Die Anzahl von 96 Prüflingen, die in Mannheim an der Prüfung teilgenommen haben, ist so groß, dass - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - allenfalls mit durchschnittlichen, nicht aber mit besonders schlechten Ergebnissen gerechnet werden kann. Insbesondere wäre es aber auch bei im Durchschnitt erheblich schlechteren Prüflingen in Mannheim statistisch gesehen praktisch ausgeschlossen, dass - im Gegensatz zu den anderen Städten - keiner (!) der Prüflinge die Note "gut" oder "voll befriedigend" erhielt. Selbst die Note "befriedigend" wurde mit 10,42 % ganz deutlich seltener vergeben als in den anderen Städten.
26 
Danach kommt für die hohe Durchfallquote - ausschließlich - in Betracht, dass einzelne oder alle Prüfer in Mannheim einen wesentlich strengeren Prüfungsmaßstab angelegt haben, als in den anderen Städten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005; BFH, Beschl. v. 20.12.2005, jew. a.a.O.). Dies zeigt nicht nur der Vergleich der Durchfallquoten der einzelnen Städte, sondern auch der Blick auf die sonstige Notenverteilung insgesamt. Diese Notenverteilung kann nur dahin interpretiert werden, dass in Mannheim ganz erheblich "heruntergeprüft" wurde. So gab es - wie oben ausgeführt - als Ergebnisse dieser Prüfung in Mannheim weder die Note "gut" noch "vollbefriedigend". In den anderen Städten lag der Anteil dieser Noten zwischen 3,42 % (Konstanz) und 5,67 % (Heidelberg). Auch die Note "befriedigend" gab es in Mannheim nur in 10,42 % der Fälle, in den anderen Städten dagegen zwischen 19,86 % (Konstanz) und 25,13 % (Tübingen). Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch aus einer ganzen Reihe von Bewertungen von Aufsichtsarbeiten aus diesem Prüfungstermin und damit zusammenhängenden, gerichtsbekannt gewordenen Äußerungen von Prüfern.
27 
Damit lag - auf die gesamte Prüfung bezogen - für die Prüflinge in Mannheim ein eklatanter Verstoß gegen die Chancengleichheit vor, für den nur ein gleichheitswidrig zu strenger Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Diesem - zu strengen - Prüfungsmaßstab war auch die Klägerin unterworfen. Sie ist deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.
28 
Diesem Mangel muss bei der neu durchzuführenden Bewertung der Leistungen der Klägerin Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Anwendung eines zu strengen Bewertungsmaßstabes nicht einzelnen Prüfern zugeordnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Prüfern ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass in dem neu durchzuführenden Bewertungsverfahren alle Prüfer (naturgemäß zuerst der Erstprüfer und dann der Zweitprüfer) für die von der Klägerin beanstandeten Aufsichtsarbeiten bei der Neubewertung ihren eigenen Prüfungsmaßstab daraufhin überprüfen müssen, ob er in Anbetracht der Ausführungen oben zu streng angelegt war. Dabei kann es im Überprüfungsverfahren keinesfalls genügen, dass die Prüfer ihre bisherigen Ausführungen kurz oder wiederholend wiedergeben; sie müssen sich vielmehr auch in nachvollziehbarer Weise mit den dargelegten Gründen beschäftigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass von den Prüfern erwartet werden kann, dass sie in der Lage sind, nicht nur die Leistungen der Prüflinge, sondern ihre eigenen Ausführungen kritisch zu hinterfragen (siehe hierzu auch FG Hamburg, Urt. v. 31.08.2005, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972). Hiermit und mit dem Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz korrespondiert allein, dass die Prüfer jedenfalls im Überdenkungsverfahren die Überprüfung ihrer Bewertung substantiiert begründen.
29 
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Prüfer bei einer erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat. Denn dies gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, NJW 2000, 1055 m.w.N.).
30 
Danach hat die Klägerin bereits einen Anspruch auf Neubewertung ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten im Hinblick auf die weit überdurchschnittliche Durchfallquote im Prüfungstermin Herbst 2007 am Prüfungsort Mannheim.
31 
2. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben dringt die Klägerin darüber hinaus auch mit ihren gegen die Bewertungen ihrer angefochtenen Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwendungen teilweise durch mit der Folge, dass auch insoweit Neubewertungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erfolgen haben.
32 
a) Bei Aufsichtsarbeit Nr. 2 aus dem Bereich des Zivilrechts stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Der Besitzer einer Eisbahn wollte zum Zwecke der Ausführung von Renovierungsarbeiten ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000,- EUR aufnehmen. Er veranlasste einen Freund mit der wahrheitswidrigen Behauptung, mehrere Mietinteressenten zu haben, ihm eine Sicherung in der Form einer Grundschuld in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Der Sachbearbeiter der Bank wusste um die tatsächliche Auftragslage, nahm aber das Angebot an. Zusätzlich gewährte ein Onkel des Eisbahnbesitzers diesem eine Bürgschaft in Höhe von 40.000,- EUR, wobei der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sachbearbeiter der Bank und dem Onkel in der Wohnung des Letzteren zustande kam. Die Bank übertrug in der Folge die Darlehensforderung nebst den Sicherheiten auf eine dritte Bank. Nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 40.000,- EUR, weswegen sich die Bank an die Sicherungsgeber wandte. Diese wiederum wenden sich nunmehr an die ursprüngliche Darlehensbank mit unterschiedlichen Einwendungen. Die hieraus gestellten Aufgaben waren im Wesentlichen darauf gerichtet, ob die Gläubigerbank aus der Grundschuld und aus der Bürgschaft Rechte geltend machen kann und ob zwischen Grundschuldbesteller und Bürgen gegenseitige Ausgleichsansprüche bestehen. Der Erstgutachter bewertete die Klausurbearbeitung der Klägerin mit 2,0, der Zweitgutachter mit 3,0 Punkten.
33 
Die Einwendungen der Klägerin haben zum Teil Erfolg. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung vom Gutachter bemängelten Ausführungen zu § 1117 Abs. 2 BGB. Danach sei die Klägerin entgegen dem Wortlaut davon ausgegangen, dass das Übergabesurrogat nicht genüge, sie habe im Anschluss aber auch nicht konsequenterweise die Abtretung einer Anwartschaft zwischen den beiden Banken geprüft. Dies ist nicht angreifbar. Ein Antwortspielraum insoweit steht der Klägerin nicht zu, denn der eindeutige Wortlaut des § 1117 Abs. 2 BGB lässt eine Auslegung in der von ihr vorgenommenen Weise nicht zu. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anmerkung des Beurteilers, auch von einer Prüfung eines Anwartschaftsrechts könne angesichts der Ausführungen in der Klausur nicht ausgegangen werden, da allenfalls eine Einigung über den Rechtsübergang (der Forderung) nach § 1154 BGB geprüft worden sei, nicht hingegen auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen das Grundbuchamt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Auch ihre Ausführungen S. 9 Mitte, wonach ein Anspruch der B-Bank gegen das Grundbuchamt auf Aushändigung des Briefes bestehe und damit die Grundschuld erstmals zur Entstehung gelange, bzw. die Ausführungen weiter unten, wonach die Berechtigung der B-Bank auf Aushändigung auf die C-Bank übergehe, vermögen hieran nichts zu ändern, denn hieraus ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin eine Anwartschaft geprüft hätte.
34 
Demgegenüber greift der Einwand der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Ausführungen im Zusammenhang mit §§ 766, 126 BGB, denn es ist nicht klar, in welcher Weise diese in die Gesamtbewertung mit eingeflossen sind. Insoweit hat der Prüfer in der Ausgangsbewertung ausgeführt, die Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftsbestellung einschließlich der Einhaltung der Schriftform gemäß § 766 BGB seien zutreffend bejaht worden. Hierbei verwies er allerdings zugleich auf die Randbemerkung auf S. 16 der Klausurbearbeitung. Dort aber hatte er angemerkt: „Schriftform bei Verträgen in 126 II geregelt“. In der Tat hatte die Klägerin an dieser Stelle anstatt § 126 Abs. 2 BGB § 126 Abs. 1 BGB zitiert und einen Satz vorher die Schriftform der Bürgschaftserklärung § 126 Abs. 2 BGB zugeordnet. Allerdings hätte dem Prüfer auffallen müssen, dass es sich hierbei um Schreibversehen gehandelt hatte, denn die Klägerin hatte im Anschluss weitere Ausführungen zur Schriftform der Bürgschaftserklärung gemacht und hierbei (nun richtig) § 126 Abs. 1 BGB zitiert. Stattdessen hat der Prüfer in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, es habe die Abgrenzung zwischen § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gefehlt, auch habe die Klägerin nicht dargetan, dass man die Absätze zusammen lesen könne. Dies trifft so nicht zu. Die Klägerin hat vielmehr ab S. 16 Mitte bis S. 17 oben die Regelungen des § 126 BGB differenziert dargestellt und zwischen Schriftform der Erklärung und Schriftform des Vertrages unterschieden. Insoweit hat sie ausgeführt, dass „fraglich“ sei, „ob lediglich die Bürgschaftserklärung … der Schriftform nach § 126 II entsprechen“ müsse „oder der ganze Bürgschaftsvertrag i. S. v. § 126 I BGB“. Sie hat sodann weiter die in § 766 BGB geregelten Anforderungen, wonach lediglich die „schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung“ dem Formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen müsse, dargetan. Damit aber hat sie erkennbar sämtliche notwendigen Erfordernisse zutreffend gesehen und erläutert. Soweit der Prüfer schließlich anführt, letztlich sei die aus seiner Sicht fehlerhafte Darstellung nicht in die Gesamtbewertung mit eingeflossen, sondern die Bejahung des § 766 BGB positiv bewertet worden, wird weder für den Prüfling noch für das Gericht deutlich, was genau der Prüfer in die Bewertung (positiv oder negativ) nun tatsächlich eingestellt hat. Insoweit steht nämlich der Umstand, dass er die Ausführungen der Klägerin bzgl. § 126 BGB auch noch in seiner Überdenkensstellungnahme (negativ) erwähnt hat, in Widerspruch zu seiner Darlegung, diese seien nicht in die Bewertung eingeflossen. Insbesondere aus letzterer ist zu schließen, dass er offensichtlich dem fehlenden exakten Normzitat bzw. den jedenfalls fehlenden Ausführungen zu einer möglichen Auslegung eines Gesamtverständnisses der Norm des § 126 BGB Gewicht beigemessen hat. Insoweit kommt eine Verletzung des im Prüfungsverfahren geltenden Chancengleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) in Betracht. Denn damit ist die weitere Behauptung des Prüfers, die entsprechenden Punkte hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden, nicht mehr nachvollziehbar und damit auch nicht mehr überprüfbar, welchen Stellenwert der Prüfer den fraglichen Ausführungen der Klausurausarbeitung im Rahmen seiner Gesamtbewertung zugemessen hat. Der Prüfer hat nach Maßgabe des oben Ausgeführten die Darlegungen der Klägerin in der angefochtenen Klausur in seine Neubewertung einzubeziehen.
35 
Fehlerhaft im Hinblick auf allgemeingültige Bewertungsgrundsätze ist die Einschätzung des Prüfers, wonach die Klägerin nicht auf eine mögliche analoge Anwendung der Formvorschrift des § 492 BGB und auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB eingegangen sei. Hinsichtlich der analogen Anwendung der für Verbraucherdarlehen geltenden Formvorschrift des § 492 BGB auf damit in Zusammenhang stehende Sicherungsgeschäfte stellt der Gutachter ersichtlich auf den Streitstand hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verbraucherkreditvorschriften auf Sicherungsmittel für gewerbliche Darlehensverträge ab, was von der h.M. wegen Fehlens der Entgeltlichkeit verneint wird (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 491 RdNr. 12 m.w.N.). Diese Anforderungen sind zu hoch. Diese Problematik zählt nicht zu den Grundkenntnissen, die allgemein zu erwarten sind. Dem steht nicht entgegen, die entsprechenden Kenntnisse im höheren Notenbereich positiv in die Bewertung einzubeziehen. Dies erfordert die rechtlich vorgegebene Notenabstufung (vgl. § 14 JAPrO i.V.m. der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 03.12.1981, zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 4 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.04.2006, BGBl I S. 866). Insoweit hat der Prüfer allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt. Da die individuelle Punkteverteilung des Prüfers dem Gericht nicht bekannt ist, kommt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze immer dann in Betracht, soweit vom Prüfling verlangt wird, auch bereits für das Erreichen einer unteren Notenstufe fern liegende Gesichtspunkte zu erörtern bzw. soweit solche ebenso wie naheliegende und zum juristischen Grundwissen zählende Gesichtspunkte gleichgewichtig in die Bewertung mit einfließen. Mit anderen Worten, das Fehlen von Ausführungen zu einer speziellen Problematik darf nicht (mit) als Rechtfertigung für eine schlechte Note herangezogen werden. Dies bedeutet für die durchzuführende Neubewertung, dass die fehlende Prüfung einer analogen Anwendung des § 492 BGB nicht negativ in die Bewertung mit einfließen darf.
36 
Darüber hinaus hat der Prüfer auch den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt. Er ging fälschlich davon aus, die Prüfung des § 138 BGB fehle gänzlich. Zwar hat die Klägerin die einschlägige Norm nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat aber auf S.18 Ausführungen zu diesem Komplex gemacht, indem sie eine mögliche Übersicherung geprüft und damit eindeutig § 138 BGB inhaltlich geprüft hat. Jedenfalls kann ihr insoweit nicht vorgeworfen werden, sie habe die Problematik nicht gesehen. Soweit der Prüfer auch hierzu anführt, dies sei nicht negativ gewertet worden, gilt das soeben Ausgeführte, wonach die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Aussagen die Nachvollziehbarkeit seiner Bewertung in diesem Punkt entfallen lässt. Die Ausführungen der Klägerin zur Übersicherung sind positiv in die Bewertung einzubeziehen.
37 
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Zweitprüfer, der sich im wesentlichen der Bewertung durch den Erstprüfer angeschlossen hatte.
38 
b) Auch mit ihren Einwendungen gegen Aufsichtsarbeit Nr. 3 dringt die Klägerin teilweise durch. Der Klausur lag folgender Sachverhalt zugrunde: A, B und C betrieben eine Zahnarztpraxis mit 3 Vollzeit- und 4 Teilzeitarbeitskräften. Die Stelle einer ausscheidenden Vollzeit-Zahntechnikerin wurde ausgeschrieben und mit dem einzigen männlichen Bewerber P aufgrund seiner fachlichen Eignung neu besetzt. Die Bewerberin M wurde schon nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. An Stelle von B, der aus der Praxis ausschied, trat D ab Februar 2007 ein. P erhielt von D eine Abmahnung wegen privater Telefonate ins Ausland. Später stellte sich heraus, dass er über den dienstlichen PC auf Pornoseiten zugegriffen hatte. D kündigte ihm mündlich fristlos. A und C hatten sich gegen eine Kündigung ausgesprochen. Nach Urlaubsrückkehr fand P die von D unterzeichnete schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung auf seinem Schreibtisch. Hiergegen will er notfalls gerichtlich vorgehen und bittet seinen Anwalt um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. In einer weiteren Aufgabe ist gutachtlich eine anwaltliche Auskunft an M zu erteilen, ob eine Entschädigungsklage ggf. Erfolg hätte. Erst- und Zweitkorrektor vergaben jeweils 3,0 Punkte, wobei der Zweitkorrektor sich dem Erstkorrektor mit dem Hinweis „einverstanden“ ohne weitere Stellungnahme anschloss.
39 
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, die Klausur sei am Rande des Prüfungsstoffs gelagert, denn nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO gehört Arbeitsrecht mit den Bereichen Begründung, Inhalt und Beendigung sowie Haftung zum Prüfungsstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung.
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Soweit allerdings der Erstprüfer auf den Einwand der Klägerin, die zutreffenden Ausführungen zur Klagerhebung seien nicht in die Bewertung eingeflossen, ausführt, es habe sich insoweit nicht um ausschließlich richtige Ausführungen gehandelt, vielmehr hätten notwendige Ausführungen zum Kündigungsschutzgesetz gefehlt, so trifft dies so nicht zu. Die Klägerin hat auf S. 4 ihrer Ausarbeitung vielmehr auf § 4 S. 1 KSchG hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben sei. Sie hat damit sowohl gesehen, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, als auch die zutreffende Norm, die sie überdies richtig angewandt hat.
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Der Prüfer ging des Weiteren von einem fehlerhaften Maßstab insoweit aus, als er fälschlicherweise eine zumindest „überschlägige Berechnung“ des Fristendes hinsichtlich der Klageerhebung verlangt hatte. Denn die Klägerin weist zurecht darauf hin, dass eine derartige Berechnung schon nach dem Sachverhalt nicht angelegt war - dort war nur danach gefragt, „welche Frist er für die Einlegung einer Klage zum Arbeitsgericht beachten müsse“ - und mangels zulässiger Hilfsmittel, wie einem Kalender, auch nicht möglich war. Es durfte daher auch keine „überschlägige“ Berechnung verlangt werden - zumal insoweit völlig unklar bleibt, was damit im Einzelnen verlangt werden sollte. Soweit der Prüfer im Überdenkungsverfahren angegeben hat, dieser Fehler sei in die Bewertung nicht eingeflossen, so gilt das oben bereits unter a) Ausgeführte, wonach ein derartiger Bewertungswiderspruch die Nachvollziehbarkeit der Bewertung diesbezüglich entfallen lässt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze vor.
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Zu Unrecht hat der Prüfer auch die Ausführungen der Klägerin zum Zugang der Kündigung an P beanstandet. Er hätte ihr jedenfalls einen Antwortspielraum zugestehen müssen. Es kann nach den Ausführungen der Klägerin in der Klausurbearbeitung nicht davon ausgegangen werden, dass keine Subsumtion zur Definition des Zugangs stattgefunden hat. Vielmehr hat sie den Umstand, dass P sich zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung im Urlaub befand, ab S. 3 problematisiert. Soweit der Prüfer auf S. 3 am Rand anmerkte, im Urlaub sei üblicherweise nicht mit einem Zugang am Arbeitsplatz zu rechnen, so übersieht er, dass diese Frage unterschiedlich gesehen wird. Nach h.M. steht es dem Zugang nicht entgegen, wenn der Empfänger u. a. wegen Urlaubs nicht in der Lage ist, vom Inhalt der übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. Palandt, a.a.O., § 130 RdNr. 5 und Vorb. vor § 620 RdNr. 31; BGH, Urt. v. 21.01.2004 - XII ZR 214/00 -, NJW 2004, 1320f.; BAG, Urt. v. 02.03.1989 - 2 AZR 275/88 -, NJW 1989, 2213f.). Angesichts der innerhalb der Rechtsprechung insgesamt uneinheitlich beantworteten Frage, was nach der Verkehrsanschauung jeweils als gewöhnlich oder üblich im Hinblick auf eine Kenntnisnahme angesehen wird, ist die von der Klägerin in der Klausur vertretene Auffassung jedenfalls vertretbar. Gleichfalls nicht unvertretbar sind aus diesem Grund auch ihre Ausführungen hinsichtlich Treu und Glauben, mit denen sie zum Ergebnis gelangte, dass P im konkreten Fall schließlich doch erst mit der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz Kenntnis von der Kündigung erlangt hat. Eine entsprechende Korrektur über § 242 BGB wurde beispielsweise vom BAG im Urteil vom 02.03.1989 (a.a.O.) angedacht, wegen - im dortigen Fall - nicht ausreichenden Sachvortrags allerdings verneint. Die Ausführungen der Klägerin zu Treu und Glauben sind damit nicht, wie der Prüfer meint, unbrauchbar.
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Falsch sind die Ausführungen des Erstprüfers zu der von der Klägerin im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung (§ 623 BGB) gemachten Ausführungen zur Schriftform gemäß § 126 BGB. Hier hat sie vielmehr zutreffend ausgeführt, die Kündigung sei schriftlich erklärt worden, sie genüge daher der Schriftform. Der Prüfer hat insoweit am Rand angemerkt, „obwohl nur D unterschrieben hat?“. Damit aber verwechselt er – im Gegensatz zur Klägerin – die Anforderungen an die formelle einerseits und die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung andererseits. Die Frage der Berechtigung zur Unterzeichnung der Kündigung und damit die Frage der Vertretungsmacht innerhalb der zahnärztlichen Gemeinschaft ist eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit. Hiervon zu unterscheiden sind die formellen Anforderungen an eine Kündigung, nämlich u.a. die Schriftform, für die die Unterschrift des D genügte. Die Ausführungen der Klägerin insoweit sind zutreffend und vom Prüfer bei der Neubewertung als solche zu werten.
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In gleicher Weise fehlerhaft ist es, dass der Prüfer ihre Ausführungen zu § 622 BGB als nicht vertretbar bezeichnet hat. Die Klägerin hat insoweit die gesetzlichen Bestimmungen angewandt und (grundsätzliche) differenzierende Ausführungen hierzu gemacht. Die Anmerkung des Prüfers auf S. 7 der Klausurbearbeitung („wo ist der Unterschied“) nimmt allein das Ergebnis in den Blick, nämlich, dass es in diesem Fall unbeachtlich ist, ob die Frist in Tagen oder in Wochen berechnet wird. Die Ausführungen der Klägerin zu § 622 BGB sind danach schon wegen ihrer korrekten Gesetzesanwendung nicht als „nicht vertretbar“ zu werten. Zu beanstanden ist auch, soweit er bemängelt hat, dass die Klägerin nicht „vorrangig durch Auslegung“ ermittelt habe, was die Parteien unter 14 Tagen verstanden hätten. Die Klägerin hatte im Anschluss an ihre Ausführungen zur Kündigungsfrist unter Hinweis auf §§ 133, 157 BGB angeführt, die vereinbarte Frist von 14 Tagen sei, da zum Nachteil des Arbeitnehmers, stattdessen in eine zweiwöchige Kündigungsfrist „umzudeuten“ gewesen. Sie hat mithin die Unterschiede gesehen und problematisiert und im Ergebnis richtig die zutreffende Lösung dargelegt. Ihre einleitende Formulierung, wonach die 14-tägige Kündigungsfrist wegen Verstoßes gegen § 622 Abs. 3 BGB nicht wirksam vereinbart worden sei, ist zwar unglücklich formuliert, jedoch im Lichte des Kontextes zu betrachten, in dem sie steht. Der Prüfer darf daher die Ausführungen der Klägerin zur Kündigungsfrist nicht als falsch oder fehlerhaft werten.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin allerdings mit ihren Einwänden hinsichtlich der Bewertung ihrer Ausführungen zur Abmahnung des P, denn der Prüfer hat diese Ausführungen sowohl in seinen Randbemerkungen als auch im Überdenkensverfahren als vertretbar bezeichnet.
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Zu Aufgabe 2 der Klausur kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass das AGG nicht Prüfungsstoff nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 JAPrO sei und es daher nach § 5 Abs. 4 JAPrO nur auf das Verständnis der Norm und die Arbeitsmethode ankomme. Allein dies war bei der Frage nach der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gefordert. Sie hat aber hierbei anstelle der einschlägigen Norm des § 15 AGG diejenige des § 21 AGG geprüft.
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Erst- und Zweitprüfer haben unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts die Arbeit der Klägerin neu zu bewerten und hierbei insbesondere ihre richtigen Ausführungen als solche zu werten. Insoweit kommt nicht in Betracht, lediglich anzuführen, die Beanstandungen hätten keinen Eingang in die Bewertung gefunden. Auf das oben Ausgeführte wird verwiesen.
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c) Ein Anspruch der Klägerin auf Neubewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 4 über die unter Ziffer 1. dargelegten Anforderungen hinaus besteht nicht. Der Sachverhalt der Prüfungsaufgabe aus dem Bereich des Strafrechts hatte im ersten Tatkomplex im Wesentlichen einen Autokauf zum Gegenstand, bei dem der Erwerber auf dem Wege gerichtlicher Geltendmachung eine Minderung des Kaufpreises wegen eines Mangels an den Bremsen geltend machte und hierbei durch Manipulation der Bremsanlage das Gericht über den von diesem eingeschalteten Sachverständigen von der Mangelhaftigkeit der Bremsen zu überzeugen suchte. Der Erwerber wusste um die Gefährlichkeit seines Eingriffs, rechnete aber angesichts der Erfahrung des Sachverständigen nicht mit dessen Verletzung. Der Sachverständige, der die Manipulation erkannt und sein Gutachten wahrheitsgemäß erstattet hatte, stellte allerdings die Manipulation als solche wahrheitswidrig als mittels eines Werkzeugs (Messer) ausgeführt dar. Der Verkäufer wurde wegen des tatsächlichen Mangels zu einer adäquaten Zahlung verurteilt. Im zweiten Tatkomplex trafen Verkäufer und Erwerber bei einem (lebensmüden) Bekannten und einem vierten Teilnehmer zu einer vermeintlich harmlosen Runde „Russisches Roulette“ zusammen. Der Bekannte starb letztlich durch einen vom Verkäufer ausgelösten Schuss, bevor der Erwerber, der es schließlich für möglich hielt, dass die Waffe scharf ist, eingreifen konnte. Die Klausurbearbeitung durch die Klägerin wurde von den Prüfern jeweils mit 3,0 Punkten bewertet.
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Nicht gehört werden kann die Klägerin mit dem Einwand, die von ihr dargestellten Vorsatztheorien seien zutreffend dargestellt worden, denn insoweit weisen beide Prüfer zurecht darauf hin, dass es auf die Anwendung dieser Theorien auf den konkreten Sachverhalt ankomme. Ebenso wenig kann sie damit gehört werden, dass es vertretbar gewesen sei, bei C einen Verletzungsvorsatz zu bejahen; insoweit ließ der Sachverhalt keine Auslegungsmöglichkeiten zu. Insbesondere scheidet auch die von der Klägerin angewandte Billigungstheorie als Begründung für die Annahme des Vorsatzes aus. Anders als in dem von ihr zitierten BGH-Urteil vom 15.06.2000, wonach es den dortigen Tätern gleichgültig war, ob der Erfolg eintrat, rechnete C nach dem Sachverhalt gerade nicht mit einem Erfolgseintritt. Insoweit lag auch keine unverständliche oder widersprüchliche Prüfungsfrage vor. Im Sachverhalt war deutlich zwischen dem „Entstehen einer gefährlichen Situation“ und dem Vertrauen des C darauf, dass es gut gehen würde, unterschieden.
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Auch hinsichtlich der von der Klägerin kritisierten fehlenden positiven Bewertung des von ihr dargelegten Theorien zum Versuchsbeginn, ist nichts zu erinnern. Es fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer, theoretische Ausführungen positiv in die Bewertung einfließen zu lassen; zwingend ist dies nicht. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Einschätzung der Erstprüferin, dass die Klägerin auch die von ihr befürwortete Theorie nicht konsequent angewandt habe, da sie andernfalls zu einem - dem richtigen - Ergebnis hätte kommen müssen. Das unmittelbare Ansetzen bereits in der Manipulation der Bremsen am Tag vor der Benutzung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen zu sehen, dürfte angesichts der noch bestehenden Eingriffsmöglichkeiten des C in der Tat nicht vertretbar sein.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung der Prüfer hinsichtlich des Prozessbetrugs. Die Klägerin hat in ihrer Ausarbeitung zwar den Dreiecksbetrug genannt und auch darauf abgestellt, dass das Gericht die Vermögensverfügung trifft. Sie hat aber nicht, was offensichtlich die Bewertung in diesem Punkt zu ihren Ungunsten beeinflusst hatte, auf die jeweils nicht gegebene Personenidentität zwischen Getäuschtem und Verfügendem einerseits und Geschädigtem und Verfügendem andererseits abgestellt und damit den Dreiecksbetrug nur unzureichend bearbeitet. Ihre Ausführungen zum unmittelbaren Ansetzen bei diesem Komplex waren unzutreffend.
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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihre Ausführungen im Rahmen des zweiten Tatkomplexes zur Beihilfe des B zur Selbsttötung des A angesichts der öffentlichen und juristischen Diskussion vertretbar seien. Sie hat zwar die Straflosigkeit der Selbsttötung nach deutschem Recht erwähnt, allerdings erst zum Schluss ihrer Prüfung, in deren Rahmen sie - fälschlicherweise - zunächst eine tatbestandliche (!) sowie rechtswidrige und schuldhaft Haupttat des A bejahte. Dies ist in der Tat so nicht vertretbar, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf den Meinungsstand zur Strafbarkeit eines Suizids und der Beteiligung hieran ankäme.
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Auch mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Korrekturen von Aufgabe 2 vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zwar gehört das Strafprozessrecht nur im Überblick zum Prüfungsstoff. Dazu können allerdings die von den Prüfern als fehlend gerügten Vorschriften der §§ 251 und 256 StPO sowie § 261 StPO gezählt werden, zumal sie die für die in der Aufgabe gestellten Fragen zentralen Normen sind, die aufzufinden unschwer möglich gewesen wäre.
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d) Die Klägerin hat demgegenüber Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 . Laut Sachverhalt konsumierten zwei Bekannte (G und K) in der Kneipe des Lebensgefährten F des G erhebliche Mengen Alkohol. Dies führte bei G zu einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 Promille, bei K zu einer solchen von mindestens 3,3 und höchstens 3,8 Promille. K bat G, ihn nach Hause zu fahren. Es kam zum Unfall, bei dem K schwer verletzt wurde. Der Lebensgefährte des G kam hinzu, entfernte die Nummernschilder des Fahrzeugs und warf sie weg. Anschließend brachte er Ka zum Krankenhaus und setzte ihn auf einer Bank davor ab in der Annahme, dass er gefunden werde, was auch der Fall war. Allerdings kam die Hilfe für K fast zu spät. Durch einen DNA-Vergleich kam die Polizei dem G auf die Spur. Er wurde aufgrund des DNA-Gutachtens verurteilt. Zu erstellen war je ein Gutachten zur Strafbarkeit von F und G sowie zur Frage der Verwertbarkeit des DNA-Gutachtens. Der Erstprüfer bewertete die Arbeit der Klägerin mit 4,0 Punkten, der Zweitprüfer mit 2,0 Punkten.
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Hinsichtlich des Erstprüfers vermag die Klägerin mit ihren Rügen teilweise durchzudringen. Soweit sie anführt, die Prüfung des § 315 b StGB sei entgegen den Ausführungen des Prüfers nicht fernliegend, so übersieht sie, dass sie eine eigentliche Prüfung gar nicht vorgenommen hatte, sondern lediglich eine Klarstellung, wonach § 315 b StGB nicht in Betracht komme und weshalb. Dies übersieht allerdings auch der Prüfer, der bemängelt hatte, dass die Erörterung des § 315 b StGB fernliegend gewesen sei. Denn tatsächlich wollte die Klägerin ersichtlich nur kundtun, dass sie den Komplex der Straßenverkehrsdelikte insgesamt gesehen hatte, und nicht einschlägige Normen ausscheiden. Auch kam nach dem Sachverhalt eine Tatbeteiligung des K in Betracht, so dass es vom Prüfer nicht fehlerhaft ist, die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung in die Bewertung mit einzubeziehen. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die vom Prüfer gerügte nicht vollständige Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich der Frage, ob G absolut fahruntüchtig war. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Bearbeitung lediglich ausgeführt, dass angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1 bis 1,5 %o „in dubio pro reo“ davon auszugehen sei, dass er nicht absolut fahruntüchtig gewesen sei. Sie hat nicht kenntlich gemacht, ab welchem Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt. Der Prüfer hat auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Urkundsdelikten dem Umstand, dass die Klägerin anstelle des (gewollten) Normzitats des § 264 StGB aufgrund eines offensichtlichen Zahlendrehers § 276 StGB genannt hatte, erkennbar keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Bewertung beigemessen; insoweit hat er nämlich lediglich am Rand vermerkt: „267 !“. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Prüfer die Ausführungen der Klägerin zur Urkundseigenschaft des Kennzeichens beanstandet hat. Soweit sie dem entgegenhält, den Kennzeichen komme per se Urkundsqualität zu, ist dies nicht zutreffend. Ihre in der Klausur vertretene Auffassung, wonach die Kennzeichen mit TÜV-Plakette Beweis über die Zulassung sowie über die Identität des im Fahrzeugschein eingetretenen Halters lieferten, trifft nicht zu. Insoweit fehlt es an einem Antwortspielraum. Die den von ihr genannten Zitaten zugrundeliegenden Abhandlungen betreffen die TÜV-Plakette als solche, nicht hingegen das Kennzeichen.
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Hingegen hätte der Prüfer der Klägerin im Rahmen der Prüfung des § 274 StGB hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Nachteilszufügungsabsicht in Bezug auf „das Beweisführungsrecht des Polizeibeamten“ einen Antwortspielraum zugestehen müssen, anstatt ihre Ausführungen als „bereits im Ansatz falsch“ zu werten. Bereits die Klägerin hatte auf Rechtsprechung und Literatur verwiesen, wo dies so vertreten wird. Diese Hinweise finden sich auch in der Kommentierung von Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 274 RdNr. 16. Die Klägerin hat ihre Auffassung schließlich auch mit guten Gründen dargelegt. Der Erstprüfer hat daher unter Berücksichtigung dieses Antwortspielraums seine Bewertung nochmals zu überdenken.
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Die Klägerin hat auch einen Neubewertungsanspruch gegen den Zweitprüfer. Insoweit liegen, ebenso wie mit heutigem Datum entschiedenen Verfahren 12 K 2406/07, bei dem ebenfalls die Erste juristische Prüfung im Herbst 2007 in Mannheim Gegenstand des Rechtsstreits und dieser Prüfer in Klausur Nr. 5 als Erstprüfer tätig war, Indizien für eine Verletzung des auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden Gebots der Sachlichkeit vor. Dieses Gebot verpflichtet als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 – BVerwG 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143) den Prüfer, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung „Phrasen“ zu kennzeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird eine Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (ebenda).
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Ausgehend von diesen Maßstäben spricht auch bei der hier zur Überprüfung anstehenden Bewertung durch den Zweitprüfer alles dafür, dass er bei seiner Korrektur, spätestens jedoch im Überdenkungsverfahren sich nicht mehr vornehmlich durch Objektivität hat leiten lassen. Kann den Randbemerkungen ab S. 19 der Klausurbearbeitung für sich genommen noch nicht Unsachlichkeit vorgeworfen werden, obwohl auch sie teilweise „grenzwertig“ sind, wie z.B. die Kommentierungen „Schwache Darstellung!, Ist nur ´vorliegend` ein Unfall ein Unglücksfall?“, „was soll das heißen“, „hätte müssen (Konditional II)“, „ganz schief“ und „falsche Baustelle“, so lässt aber spätestens die Begründung des Prüfers im Überdenkungsverfahren den entsprechenden Schluss auf Unsachlichkeit zu. Hier führt er einleitend aus, „wie der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin zur Einschätzung kommt, sogar die überaus wohlwollende Gesamtbewertung durch den Herrn Erstgutachter müsse nach oben korrigiert werden, ist mir ein vollkommenes Rätsel“. Eine derartige Ausführung gehört nicht in ein Überdenkungsgutachten. Der Prüfer hat nicht die gegen den Erstgutachter erhobenen Einwände zu überdenken oder gar
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- wie hier - zu kommentieren, sondern eine Überdenkung in Bezug auf sein eigenes Gutachten anhand der hiergegen vorgebrachten Einwände vorzunehmen. Auffallend sind auch die sich wiederholenden herabwürdigenden Äußerungen über die Arbeitsweise der Klausurbearbeitung. So heißt es unter (1.), „hätte er/sie sich nur die Mühe gemacht, einen subsumtionsfähigen Obersatz zu bilden ... wäre ihm/ihr womöglich aufgegangen...“. Unter (2.) wird ausgeführt, „... der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin an keiner Stelle zeigt, dass er verstanden hat...“ oder „...von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein: Wenn der Verfasser nicht rund 1 ½ Seiten auf die hier völlig unproblematische Kausalität ...verschwendet hätte, hätte er sich ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten Beifahrerproblematik widmen können“ bzw. „immerhin wird im Folgenden zutreffend festgestellt, dass...- allerdings auch unproblematisch - von ...auszugehen war“ sowie „warum sodann noch § 323 a StGB angesprochen wird, bleibt ganz im Dunkeln“ oder „...Prüfung des § 142 StGB, die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend weder einen Obersatz enthält...“. Auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen meint der Prüfer kommentieren zu müssen. Abgesehen von der bereits eingangs aufgeführten einleitenden Äußerung des Prüfers heißt es unter (4.) „bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer/die Widerspruchsführerin die Feststellungen von Erst- und Zweitgutachter zu den inhaltlich ganz verfehlten...nicht an“ Der Prüfer hat sich im Überdenkungsverfahren nicht mit den nicht erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen und Erwägungen hierüber anzustellen oder sogar, wie hier, der Nichterhebung von Einwänden eine die eigene Bewertung bestätigende Rechtfertigung beizumessen, sondern allein seine Ausgangsbewertung unter Berücksichtigung der erhobenen (!) Einwendungen zu überdenken.
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Ungeachtet dieser Verletzung des Sachlichkeitsgebots liegt darüber hinaus ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze und damit ein solcher gegen die Chancengleichheit vor. Zu den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen gehört es, die Anforderungen an eine Klausurbearbeitung nicht zu überspannen und nicht „herunterzuprüfen“. Beim Prüfer fällt, ebenso wie im bereits oben genannten parallel entschiedenen Verfahren auf, dass er sich bei seiner Bewertung offenbar ausschließlich von Nichtvorhandenem oder fehlerhaft Dargestelltem hat leiten lassen. Nur in diesem Sinne können seine ausschließlich Beanstandungen enthaltenden Ausführungen verstanden werden; Vorhandenes und Angesprochenes in der Arbeit werden vorwiegend negativ dargestellt. Zu einer ausgewogenen Bewertung gehört aber, das Vorhandene und auch das richtig Bearbeitete mit dem Fehlenden und Fehlerhaften ernsthaft abzuwägen und insgesamt in ein Bewertungssystem einzuordnen, das letztlich die Zuordnung zu den einzelnen Notenstufen und schließlich zu den Punktezahlen ermöglicht. Allein dies ermöglicht es anschließend auch dem Prüfling und in der Folge dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG), eine mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben in Einklang stehende Überprüfung vornehmen zu können. Ein Prüfer darf nicht verlangen, dass auch für die Schwellennote „ausreichend“ bereits alle im Sachverhalt steckenden Probleme erkannt und weitgehend zutreffend bearbeitet werden müssen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, steht dies nicht in Einklang mit der in § 14 JAPrO i.V.m. der entsprechenden Verordnung des Bundesministers der Justiz vorgegebenen Notenskala. Der Bereich zwischen 4,0 und 6,0 Punkten mit der Note ausreichend erfasst schon begrifflich Leistungen, die Lücken und Mängel aufweisen. Eine Bewertung mit 2,0 Punkten setzt demgegenüber eine äußerst schwache Leistung voraus. Die Bewertung bedarf in diesem Fall einer ausführlichen, das Positive und Negative abwägenden Begründung, dies insbesondere dann, wenn der Erstprüfer die Prüfungsleistung noch für ausreichend hielt. Aus der Begründung muss sich auch der Maßstab der Bewertung ergeben und wie die Leistungen des Prüflings darin einzuordnen sind. Die Bewertung des Zweitprüfers lässt nicht erkennen, dass er die Notenskala und die darin enthaltenen Wertungsstufen und entsprechend das zu Verlangende ausreichend in den Blick genommen hat. Dass nämlich die Arbeit der Klägerin so gut wie keine substantiellen Ausführungen enthielte, sagt der Prüfer selbst nicht. Auf Seite 3 seiner Stellungnahme führt er nämlich zum ersten Aufgaben-Komplex aus, dass er seine Ausführungen zur Bearbeitung des § 315 c StGB „um die Feststellung“ ergänze, „dass der erste Handlungsabschnitt insgesamt nur unzureichend bearbeitet worden“ sei. Dies impliziert aber schon, dass die Bearbeitung nicht insgesamt unbrauchbar ist. Entsprechendes zeigen auch weitere Ausführungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren, wonach „immerhin … zutreffend festgestellt“ worden sei, dass von Tathandlungsvorsatz und Gefährdungsfahrlässigkeit auszugehen gewesen sei. An anderer Stelle bemängelt er fehlende „tiefgehende Begründung“ bei der „immerhin“ gesehenen fehlenden Einwilligungsfähigkeit des K. Hier seien auch die Darlegungen zur Schuld „unvollständig, aber immerhin in Bezug auf den Zweifelsgrundsatz… konsequent“. Aus weiteren Ausführungen des Prüfers entsteht sodann aber der Eindruck, dass die Bereitschaft fehlte, unvollständige Ausführungen, soweit sie richtig sind, entsprechend zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu gewichten. So hat er in seiner Überdenkens-Stellungnahme ausgeführt, „weitaus gravierender“ sei es, was „selbstverständlich einen in die Bewertung einfließenden beträchtlichen Mangel“ darstelle, dass der Bearbeiter „an keiner Stelle“ das Verständnis zeige, „wie absolute und relative Fahruntüchtigkeit voneinander abzugrenzen“ seien; die „einschlägigen Grenzwerte“ würden nicht genannt. Auch dies ist beispielhaft für die auffällig negative Sichtweise des Prüfers. Denn die Klägerin hat in der Klausur (S. 3) ausgeführt, es sei eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Aufbruchs von 1 bis 1,5 %0 festgestellt worden, „in dubio pro reo“ sei daher „zum Zeitpunkt des Unfalls davon auszugehen, dass G nicht absolut fahruntüchtig“ gewesen sei; allerdings komme „es nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht darauf an, ob er relativ oder absolut fahruntüchtig“ gewesen sei. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass der Klägerin die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit bekannt waren. Sie hatte nicht nur die einschlägigen Begriffe verwendet, sondern sich auch offensichtlich an den maßgebenden Grenzwerten orientiert, denn andernfalls wäre sie nicht zum richtigen Ergebnis gelangt. Bei seiner Bewertung dieses Komplexes als insgesamt unzutreffend , ging der Prüfer von einem falschen Sachverhalt aus; dies stellt einen Bewertungsfehler dar. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Prüfer die anschließenden Ausführungen der Klägerin, wonach dem Beschuldigten der Gegenbeweis im Hinblick auf die Unfallfahrt nicht gelinge, zurecht beanstandet hatte. Denn beide Komplexe stehen inhaltlich nicht in Zusammenhang und sind daher auch unabhängig voneinander zu bewerten.
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Des weiteren fällt auf, dass der Prüfer seine Ergebnisfindung fast durchgehend durch verbale Verstärkungen „nachvollziehbar“ zu machen sucht und hierbei die positiven Aspekte der Prüfungsleistung nicht gewichtend mit einbezieht. Auch dies ist als Indiz für seine fehlende Objektivität zu werten. So finden sich in annähernd jedem Satz der Überdenkens-Stellungnahme entsprechende Ausführungen, Begriffe und Adjektive, wie z. B. „…. zahlreicher ganz gravierender...Fehler,...deutlicher Schwächen..., sehr vieler Unschärfen bzw. Sinnwidrigkeiten...eklatant verfehlter Schwerpunktsetzungen (Langatmiges zu Unproblematischem bzw. ganz Überflüssigem..., empfindliche Lücken...)... nur ganz wenigen Grundansätzen..., ... in der Summe eindeutig nicht mehr brauchbar...“, „...deutlich nicht mehr - auch nicht eingeschränkt - durchschnittlichen...“, „keinesfalls...deutlich gemacht“, „...ganz verfehlten Einstieg...“, „...dies stellt selbstverständlich einen ... beträchtlichen Mangel...“, „...an keiner Stelle zeigt...“, „...vor allem aber...“, „...eklatanter Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz“,“...steht...im luftleeren Raum“, „...konterkariert“, „...schon im Ansatz nicht nachvollziehbar...“, „das Manko der Bearbeitung...besteht doch gerade darin, ... absolute Standardproblem...überhaupt nicht in den Blick kommt, also nicht einmal eine knappe Befassung vorliegt, die im Ansatz Problembewusstsein hätte erkennen lassen“, „bereits bei isolierter Betrachtung... - ...völlig verfehlten Schwerpunktsetzungen - von rationaler Zeiteinteilung keine Rede sein...“ , „...völlig unproblematischer ...verschwendet hätte... ohne weiteres in angemessenem Umfang der wirklich relevanten... widmen können“, „immerhin wird ...zutreffend festgestellt... - allerdings auch unproblematisch -...“, „...enthält Grundansätze, wenngleich die gutachtenwidrige Eingangsbehauptung...nicht geeignet ist, in den Meinungsstreit einzuführen“, „immerhin wird - freilich wieder ohne annähernd tiefgehende...“, „immerhin...- diesmal! - konsequent“, „ganz unnötig breit...“, „...bleibt ganz im Dunkeln“, „...mit apodiktisch knapper und inhaltlich grob falscher...“, „... das eigentlich interessante... vollständig übersehen - eine weitere eklatante Lücke der Bearbeitung! Neben der Sache liegt schließlich ..., die bezeichnenderweise früheren Mustern folgend...“, „nur randstellig sei bemerkt...völlig verkannt wird“, „...bleibe ich uneingeschränkt...bestenfalls Grundansätze zu verzeichnen...ergänze dies um die Feststellung...“, „...Grundansätze zur...verhindern insoweit immerhin die Einschätzung als völlig unbrauchbar“, „vielleicht ließe sich bei wohlwollender Betrachtung...rechtfertigen“, „... bei weitem nicht adäquat bewältigt...“, „bezeichnenderweise wird die vermeintliche...“, „...machen ganz deutlich, dass eine zielführende Prüfung...“, „... überzeugt keinesfalls“, „...auch nicht annähernd sauber umzusetzen“, „...wird die einzeilige Behauptung...den Anforderungen an ein ...in keiner Weise gerecht“, „...zum wiederholten Male...dort, wo wirklich zu diskutieren wäre...eine - auch noch hochproblematische! - Ergebnisbehauptung...“, „...mag ja noch vertretbar sein...auch nur annähernd tragfähige...sauber hinterfragende Begründung ist freilich...“, „...bezeichnenderweise greift der Widerspruchsführer… zu den inhaltlich ganz verfehlten…..“ usw.
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Der Prüfer hat eine Neubewertung der Klausurbearbeitung vorzunehmen und sich hierbei nicht nur dem äußeren (verbalen) Anschein nach um Objektivität zu bemühen, sondern sich mit dem oben Dargelegten - auch selbstkritisch - auseinanderzusetzen und sich bei den Anforderungen an den Prüfling an objektiven Bewertungsmaßstäben zu orientieren.
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e) Auch hinsichtlich der Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 6 greifen die Beanstandungen der Klägerin teilweise durch. Bei dieser Arbeit aus dem Öffentlichen Recht stand folgender Sachverhalt zur Bearbeitung: Die Landesregierung plant, angesichts mutmaßlicher verstärkter Einflussnahme diverser Sekten auf die Landespolitik die Einfügung eines neuen Art. 35 b in die Landesverfassung zur Bestellung eines Sektenausschusses durch den Landtag. Die Vorlage, die die Landesregierung nicht selbst einbringen will, wird von Abgeordneten der beiden Regierungsfraktionen eingebracht und von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten verabschiedet. Zwei Jahre später hegt die X-Fraktion erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit und möchte ein Verfassungsgericht einschalten. Zu erstellen war ein Gutachten zur förmlichen und sachlichen Vereinbarkeit des Verfassungsartikels mit dem Grundgesetz und/oder der Landesverfassung. Erst- und Zweitprüfer bewerteten die Arbeit der Klägerin jeweils mit 4,0 Punkten.
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Die Klägerin hat insoweit gerügt, die prozessualen Vorschriften des Landesverfassungsrechts seien nicht Gegenstand des Prüfungsstoffs nach der JAPrO; Prüfungsstoff sei vielmehr nur Verfassungsrecht im Überblick, so dass Einzelwissen gerade nicht habe vorausgesetzt werden dürfen. Dies trifft teilweise zu. Nach § 8 Nr. 9 JAPrO ist Prüfungsgegenstand „Verfassungsrecht … im Überblick“ und „Verfassungsprozessrecht“. Dazu gehört entgegen der Auffassung der Klägerin die Problematik des „verfassungswidrigen Verfassungsrechts“; diese muss stichwortartig einem Prüfling des Ersten juristischen Staatsexamens bekannt sein. Soweit von den Prüfern allerdings auch die Diskussion einer sog. „verkappten Regierungsvorlage“ verlangt wurde, geht dies deutlich über die mit den Kenntnissen „im Überblick“ verlangten Grundkenntnisse hinaus, zumal sich dieser Begriff, soweit ersichtlich, in den einschlägigen Lehrbüchern so nicht findet und im Übrigen bei der Landesgesetzgebung im Gegensatz zur Bundesgesetzgebung kaum Relevanz haben dürfte. Die Prüfer haben daher ihre Wertung unter Berücksichtigung dieses Punktes neu zu bewerten.
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f) Die Klägerin dringt auch zum Teil mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung von Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch. Mit dieser Klausur aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts wurde folgender Sachverhalt zur Bearbeitung gestellt: Der verstorbene V wurde, da zunächst Angehörige nicht ermittelbar waren, von der Gemeinde auf dem Hauptfriedhof erdbestattet. Die Kosten beliefen sich nach der Gebührensatzung auf 882,- EUR. Schließlich will die Gemeinde die ausfindig gemachten Kinder S (unehelich) und T (der die Erbschaft ausgeschlagen hatte) auf Kostenerstattung für im Verhältnis zur Feuerbestattung teureren Erdbestattung einschließlich der Folgekosten für Grabpflege in Anspruch nehmen. Aufgabe war, ein Gutachten zu erstellen im wesentlichen zu den Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage beide Kinder ggf. in Anspruch genommen werden könnten sowie, ob die Bestattung eine Vollstreckungsmaßnahme dargestellt habe. Schließlich wird S mittels Kostenbescheid in Anspruch genommen. Er beauftragt Rechtsanwältin A, die mit E-Mail Widerspruch erhebt. Auch insoweit war ein Gutachten samt Vorschlag für ein weiteres Vorgehen zu erstellen. Beide Prüfer bewerteten die Klausurbearbeitung der Klägerin mit der Note „mangelhaft“ (2,0 und 3,0 Punkte).
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Soweit die Klägerin rügt, Bestattungsrecht gehöre nicht zum Prüfungsstoff, kann sie damit allerdings nicht durchdringen. Gegenstand war vielmehr im wesentlichen (besonderes) Polizeirecht in der Form des Bestattungsrechts sowie Vollstreckungs- und Verfahrensrecht. Auch ihre Rüge, das Widerspruchsverfahren gehöre gleichfalls nicht zum Prüfungsstoff, greift nicht, denn es wurde nicht das Widerspruchsverfahren als solches verlangt, sondern lediglich die Anwendung der einschlägigen Normen aus dem prüfungsrelevanten Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 8 Nr. 9 JAPrO).
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Hingegen greift der Einwand der Klägerin hinsichtlich der vom Erstprüfer im Überdenkungsverfahren bemängelten fehlenden Prüfung des § 31 Abs. 2 BestattG als eigenständiger Anspruchsgrundlage durch. Sie hat nämlich auf S. 6 und 7 ihrer Ausarbeitung ausdrücklich diese Anspruchsgrundlage genannt und angeprüft. Zwar hat sie, wie vom Prüfer bemängelt, das Verhältnis von Satzung und § 31 Abs. 2 BestattG nicht diskutiert, sondern § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührensatzung zusätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage abgehandelt. Dies ist aber vertretbar (- siehe insoweit die Bewertung des Zweitprüfers -) und vom Erstprüfer daher bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen.
68 
Nicht gehört werden kann die Klägerin hingegen mit ihren Einwendungen gegen die Kritik des Prüfers zu ihren Ausführungen zu § 8 PolG und § 25 LVwVG. Denn aus ihrer Ausarbeitung auf S. 10 bis 13 wird eine Trennung zwischen beiden Vorschriften nicht deutlich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen in der Einleitung auf S. 10 oben („Kostenerstattung… nach § 8 PolG i.V.m. § 25 LVwVG“) und auf S. 12 den Schluss zu, dass sie das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander nicht zutreffend gesehen hat. Auch hat sie, worauf der Prüfer hingewiesen hat, nicht geprüft, worin der Grundverwaltungsakt im Sinne des § 25 LVwVG liegen soll.
69 
Zu Unrecht hat der Prüfer jedoch im Rahmen von Aufgabe 2 bemängelt, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs auf S. 17 nicht erörtert hat, welchem Recht die Adressatentheorie entstammt. Insoweit hat er im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass der Hinweis auf diese Theorie nicht ausreiche, weil nicht deutlich werde, woraus diese Theorie „eigentlich abgeleitet“ werde. Was er damit rügen will, wird nicht deutlich. Die Adressatentheorie gehört im Zusammenhang mit der Widerspruchsbefugnis zwischenzeitlich zum Allgemeingut des Verwaltungsprozessrechts, in dessen Rahmen sich die Ausführungen der Klägerin auch bewegten. Ihre Herleitung bzw. Ausführungen – wohl – zur Entstehungsgeschichte können im Ersten juristischen Staatsexamen nicht verlangt werden. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass dieser Begriff ein feststehender Rechtsbegriff ist, als auch insbesondere daraus, dass die Prozessvoraussetzungen nach § 8 Nr. 10 JAPrO lediglich „im Überblick“ zum Prüfungsstoff gehören. Der Prüfer hat mit dieser offenbar in die Bewertung eingeflossenen Kritik anerkannte Bewertungsgrundsätze verkannt und diesbezüglich seinen durch die Prüfungsordnung eingeschränkten Bewertungsspielraum bei weitem überzogen. Der Prüfer hat mithin die Ausführungen der Klägerin auf S. 17 oben als korrekt zu werten.
70 
Hingegen vermag die Klägerin nicht durchzudringen, soweit sie einwendet, es habe nicht verlangt werden können, im Rahmen der Widerspruchsfrist Ausführungen zu den rechtlich erheblichen Begriffen des Zugangs und der Bekanntgabe zu machen. Dies drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf, denn dort war ausgeführt, dass nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ein Widerspruch „innerhalb eines Monats nach Zugang“ erhoben werden müsse. Daraus wird deutlich, dass hier aus der Rechtsbehelfsbelehrung ein so wörtlich enthaltener Teil zitiert war. Nachdem die Klägerin aber die Norm des § 70 Abs. 1 VwGO richtig erkannt und dessen Vorgaben richtig zitiert hatte, hätte sich ihr die Auseinandersetzung und damit auch die Frage, ob die Belehrung richtig war, aufdrängen müssen.
71 
Allerdings lassen die Ausführungen des Prüfers erkennen, dass er die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 2 wegen der beanstandeten Punkte nicht weiter in die Bewertung miteinbezogen hatte. Damit verstößt er gegen Bewertungsgrundsätze. Fehlende Teile führen regelmäßig nicht zu einer vollständigen Entwertung der gemachten Ausführungen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die einschlägigen Normen der §§ 68ff. VwGO gesehen und – mit Lücken – geprüft. Will der Prüfer diesen Ausführungen keine Bedeutung im Rahmen der Bewertung beimessen – wobei er allerdings zu berücksichtigen hat, dass Kenntnisse im Verwaltungsprozessrecht lediglich im Überblick verlangt werden - , muss er dies deutlich machen und vor allem auf die Gewichtung eingehen. Insoweit wird auf die Ausführungen am Schluss des Urteils verwiesen. Auch dies hat der Prüfer bei seiner Neubewertung zu berücksichtigen. Insgesamt hat er zu berücksichtigen, dass eine Prüfungsarbeit, die mit lediglich 2,0 Punkten bewertet ist, voraussetzt, dass annähernd keine substantiellen Kenntnisse vorhanden sind. Davon aber kann nach dem Ausgeführten nicht ausgegangen werden.
72 
Nachdem der Zweitprüfer sich mit seiner Bewertung – wegen des vertretbaren Ansatzes im Gebührenrecht und einzelner „Lichtblicke“ – dem Erstprüfer angeschlossen hatte, hat auch er eine Neubewertung unter Beachtung der oben genannten Gesichtspunkte vorzunehmen. Soweit er bemängelt hatte, dass keine Ausführungen zur in der Aufgabe wesentlichen Klärung des Verhältnisses zu § 31 Abs. 2 BestattG gemacht worden seien, ist zu berücksichtigen, dass die Klausurbearbeitung sich nicht allein darin erschöpfte und auch eine Arbeit von 4,0 Punkten deutliche Lücken und Mängel aufweist.
73 
Im Übrigen gibt das Gericht für die Neubewertung durch die Prüfer noch Folgendes vor: Im Hinblick auf die höchstrichterlich festgelegten Entscheidungsmaßstäbe, wonach das Gericht einerseits nicht die eigenen Maßstäbe an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen darf, andererseits aber der Prüfling Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat (Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG), müssen die Prüfer ihre Bewertungen so begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Aus dieser Begründung muss sich das Bewertungssystem eines Prüfers nachvollziehen lassen. Denn dieses Bewertungssystem ist der Prüfungsmaßstab für das Gericht, einen anderen Prüfungsmaßstab hat es nicht. Das Gericht kann weder die Vorlage der Musterlösung verlangen noch darf es eigene Lösung der Prüfungsfälle zum Maßstab nehmen. Dies erfordert insgesamt, dass die Prüfer - im Einzelnen - Fehlendes darlegen und dem Vorhandenen gegenüberstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf vorhandene Fehler und Mängel genügt insoweit nicht. Darüber hinaus muss auch die Gewichtung der positiven Inhalte einer Klausurbearbeitung einerseits und der fehlenden bzw. nicht zureichend bearbeiteten andererseits dargelegt werden. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer ansonsten grundsätzlich spätestens im Überdenkungsverfahren gerecht werden.
74 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08 zitiert 35 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

Strafgesetzbuch - StGB | § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung d

Strafprozeßordnung - StPO | § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen


(1) Verlesen werden können 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden,b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowiec) der Ärzte eines ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung


Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Man

Strafgesetzbuch - StGB | § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen


(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder2. in der Absicht, dessen Gebrauc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1154 Abtretung der Forderung


(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 21 Ansprüche


(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) Bei

Strafgesetzbuch - StGB | § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufüge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1117 Erwerb der Briefhypothek


(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2004 - XII ZR 214/00

bei uns veröffentlicht am 21.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 214/00 Verkündet am: 21. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Aug. 2009 - 12 K 4675/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 9 S 624/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 4675/08 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 214/00 Verkündet am:
21. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 127 a.F., 130 Abs. 1 Satz 1

a) Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen Willenserklärung
, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist.

b) Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines Mietvertrages
durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht über die Verurteilung zur Zahlung von 41.683,19 DM nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 1998 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 1999 - wird hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.
Der Kläger vermietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 23. März 1990 an die Beklagte drei Lagerhallen nebst gewerblichen Flächen, Sanitär- und Sozialräumen zu einem monatlichen Mietzins von 19.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach § 2 Abs. 2 des Mietvertrages war das Mietverhältnis jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar, für beide Parteien jedoch erstmals zum 31. Dezember 1992. Die Parteien vereinbarten in § 2 Abs. 6 des Mietvertrages, daß die Kündigung durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Der Mietvertrag enthielt zudem in § 3 Abs. 2 eine Mietanpassungsklausel. Anläßlich der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten der Beklagten wurde der Mietvertrag vom 23. März 1990 durch den notariellen Vertrag vom 25. Mai 1990 geringfügig modifiziert. Seit September 1991 fanden Verhandlungen der Parteien über die Anpassung des Mietzinses statt. Durch die Zusatzvereinbarung vom 8./18. Februar 1992 wurde der Mietzins für die Zeit ab 1. Oktober 1991 rückwirkend auf monatlich 21.444,68 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Der Kläger verlangte ab Januar 1994 einen Nettomietzins in Höhe von 22.997,80 DM und ab Januar 1995 einen solchen in Höhe von 26.605,53 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1996. Dieses Schreiben übermittelte sie am 29. Juni 1995 dem Kläger per Telefax. In einem Anschreiben zu der Kündigungserklärung wies die Beklagte darauf hin, daß dem Kläger das Original des Kündigungsschreibens am darauffolgenden Tag über Herr Braun zugehen werde. Am 30. Juni 1995 wurde das Kündigungsschreiben gegen 10 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seiner Ehefrau verreist. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 wies der Kläger die Beklagte darauf
hin, daß er bis heute keine vertragsgemäße Kündigung erhalten habe. Durch Schreiben vom 18. Dezember 1995 verlangte der Kläger für den Zeitraum von 1993 bis 1995 rückständige Mietzinsen in Höhe von insgesamt 63.416,52 DM brutto und machte ab Januar 1996 einen monatlichen Mietzins von 27.813,48 DM brutto geltend. Die Beklagte erklärte durch Schreiben vom 19. Dezember 1995 erneut vorsorglich die Kündigung des Mietvertrages zum 31. Dezember 1996. Sie räumte das Mietobjekt zum 30. Juni 1996. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Mietsache nach ihrer Rückgabe vermietbar war. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die zweite Jahreshälfte 1996 in Höhe von 166.880,88 DM sowie Zahlung der von ihm für die Jahre 1994, 1995 und die erste Jahreshälfte 1996 geforderten Mieterhöhungen von 70.165,44 DM. Hilfsweise macht er für die zweite Jahreshälfte 1996 einen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Im übrigen beantragt er festzustellen, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 erst zum 31. Dezember 1996 beendet worden ist. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.683,19 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichtes abgeändert und die Beklagte verurteilt, weitere 158.900,46 DM zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß das Mietverhältnis erst aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 zum 31. Dezember 1996 beendet wurde. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und hinsichtlich des Feststellungsantrags zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Im übrigen (Ziffer 1.1. des Tenors) führt sie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 rückständige Mietzinsen in Höhe von 158.900,46 DM zu. Der Kläger könne für diesen Zeitraum Mietzinsen geltend machen, da die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis nicht mit Wirkung zum 30. Juni 1996 beendet habe. Die durch das Telefaxschreiben vom 29. Juni 1995 übermittelte Kündigung der Beklagten sei nicht fristgerecht zugegangen. Die Kündigung durch das Telefax habe zwar dem vertraglich festgelegten Formerfordernis genügt, da eine solche Übermittlung zur Wahrung der gewillkürten Schriftform im Sinne von § 127 BGB a.F. ausreiche. Ein Zugang einer Willenserklärung liege aber nur dann vor, wenn sie derart in den Bereich des Empfängers gelangt sei, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Aus dem Sendeprotokoll ergebe sich zwar, daß das Telefax am 29. Juni 1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers ausgedruckt worden sei. Der Kläger habe aber wegen seines Urlaubes erst nach dem 30. Juni 1995 von dem Telefax Kenntnis erlangt.
Ein fristgerechter Zugang der Kündigung sei auch nicht durch den am 30. Juni 1995 getätigten Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des Klägers erfolgt. Es könne zwar zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß das vereinbarte Kündigungserfordernis per eingeschriebenem Brief keine Formvoraussetzung im Sinne der §§ 125 ff. BGB gewesen sei, sondern lediglich Beweisfunktion gehabt habe. Die Beklagte habe auch bewiesen, daß das Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 in den Hausbriefkasten des Klägers am 30. Juli 1995 gegen 10 Uhr eingeworfen worden sei. Für den Zugang der Kündigung sei weiterhin unerheblich, daß der Kläger sich am 30. Juni 1995 auf einer Reise befunden habe. Für diesen Fall hätte er hinreichend Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Kündigung, mit der er auch gerechnet habe , rechtzeitig ihm übermittelt werde. Die Kündigung habe den Hausbriefkasten des Klägers aber zu einer Tageszeit erreicht, zu der mit ihrer Entnahme nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Nach den Auskunftsschreiben der Deutschen Post vom 3. April 2000 und vom 3. Mai 2000 sei zwar die übliche Zustellzeit in der Wohnstraße des Klägers zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr gewesen. Der Kläger habe jedoch bewiesen, daß zwischen ihm und dem Postzusteller eine Vereinbarung bestanden habe, nach der seine Post ihm regelmäßig zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt worden sei. Innerhalb dieses Zeitraumes sei dem Kläger das Kündigungsschreiben nicht zugegangen. Dem Kläger stehe daher für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 ein Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietzinsen in Höhe von 158.900,46 DM zu. Die von dem Kläger verlangte Erhöhung des Mietzinses nach dem Lebenshaltungsindex sei indes nur in Höhe von 1.822,03 DM monatlich gerechtfertigt, woraus sich ein monatlicher Gesamtmietzins von 26.483,41 DM (24.661,38 + 1.822,03 DM) und damit ein Gesamtbetrag von 158.900,46 DM (26.483,41 x 6) errechne.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in dem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsform kein Wirksamkeitserfordernis darstellt. Die in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages enthaltene Vertragsklausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/85 - NJW-RR 1996, 866, 867; BAG, Urteil vom 20. September 1979 - 2 AZR 967/77 - NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 955; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4 Rdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 12). Diesen Anforderungen hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung genügt, da die Übermittlung einer Willenserklärung durch ein Telefax zur Wahrung der gewillkürten Schriftform - die hier gegeben ist - ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 aaO 867). Das Berufungsgericht hat in der Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß sie darüber hinaus - abweichend von der genannten Rechtsprechung - hier eine besondere Zugangsart als Wirksamkeitserfordernis der Kündigung vereinbart hätten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 sei dem Kläger nicht am 29. Juni 1995 durch das Telefax zugegangen.
a) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - NJW 1998, 976, 977; BAG, Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606; BGHZ 67, 271, 275; MünchKomm /Einsele aaO § 130 Rdn. 9; Staudinger/Rolfs BGB - Neubearbeitung 2003 - § 542 Rdn. 29). Willenserklärungen, die durch Fernschreiben oder ein Telefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich mit Abschluß des Druckvorganges am Empfangsgerät des Adressaten diesem zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665, 667; BGHZ 101, 276, 280; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20). Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Daher ist auch bei einer Übermittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (vgl. BGHZ 67 aaO 275; OLG Rostock, NJW-RR 1998, 526, 527; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 130 Rdn. 8, 13 b, 13 c; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20).
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Telefax am 29. Juni 1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers ausgedruckt worden. Für die Wirksamkeit des Zuganges ist es unbeachtlich , daß der Kläger im Zeitpunkt des Ausdruckes wegen seines Urlaubes
nicht anwesend war. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und daher für den Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers nicht erforderlich war. Es genügt, daß die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und zwar so, daß sie üblicherweise - nicht zufällig - alsbald wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1997 aaO 977; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 8). Hierbei hat der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen diese dazu, daß der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder - wie hier - durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unterläßt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1988 aaO 607; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 35; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 11).
c) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung mit der Gegenrüge, daß es sich bei dem Telefaxschreiben lediglich um eine Ankündigung der Kündigungserklärung gehandelt habe. Ausweislich des der Kündigungserklärung vorangestellten Anschreibens hat die Beklagte mit dem Telefax die Kündigung ausdrücklich erklärt. Lediglich das Original des Schreibens sollte nach dem Inhalt des Anschreibens am nächsten Tag dem Kläger persönlich übergeben werden. Mit der Nachsendung des Originals wollte die Beklagte den bekannten Unsicherheiten der fernmeldetechnischen Übermittlung Rechnung tragen. Die Übergabe des Originals der Kündigung und die darin enthaltene Empfangsbe-
stätigung hatten daher lediglich Beweisfunktion, während durch das Telefaxschreiben die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung gewahrt werden sollte. 3. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob die Kündigung durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten dem Kläger fristgerecht zugegangen ist. Insoweit kann aber nicht dem Oberlandesgericht gefolgt werden, daß es für den Zugang der Kündigung auf die mit dem Postzusteller individuell vereinbarte Abrede ankommt, nach der die Post dem Kläger üblicherweise zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt werden sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kündigungserklärung am 30. Juni 1995 um 10 Uhr in dem Briefkasten des Klägers geworfen worden. Der Zugang der Kündigung ist an dem Tag bewirkt worden, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden konnte. Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. BayVerfGH, NJW 1993, 517, 519). Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 130 Rdn. 6). Da Postsendungen - nach den Auskünften der Post AG - in der von dem Kläger bewohnten Straße üblicherweise in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr zugestellt werden, war nach der objektiven Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens um 10.00 Uhr noch zu rechnen. 4. Das BG hat von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen darüber erhoben, ob die Klageforderung unter dem Gesichtpunkt des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches begründet ist. Die Revisionserwiderung hat mit der in der mündlichen Verhandlung erho-
benen Gegenrüge zu Recht beanstandet, daß hinsichtlich des Bestehens eines Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns weitere Feststellungen notwendig sind, die der Senat nicht treffen kann. Die Sache war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Dose

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 214/00 Verkündet am:
21. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 127 a.F., 130 Abs. 1 Satz 1

a) Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen Willenserklärung
, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist.

b) Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines Mietvertrages
durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht über die Verurteilung zur Zahlung von 41.683,19 DM nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 1998 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 1999 - wird hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.
Der Kläger vermietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 23. März 1990 an die Beklagte drei Lagerhallen nebst gewerblichen Flächen, Sanitär- und Sozialräumen zu einem monatlichen Mietzins von 19.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach § 2 Abs. 2 des Mietvertrages war das Mietverhältnis jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar, für beide Parteien jedoch erstmals zum 31. Dezember 1992. Die Parteien vereinbarten in § 2 Abs. 6 des Mietvertrages, daß die Kündigung durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Der Mietvertrag enthielt zudem in § 3 Abs. 2 eine Mietanpassungsklausel. Anläßlich der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten der Beklagten wurde der Mietvertrag vom 23. März 1990 durch den notariellen Vertrag vom 25. Mai 1990 geringfügig modifiziert. Seit September 1991 fanden Verhandlungen der Parteien über die Anpassung des Mietzinses statt. Durch die Zusatzvereinbarung vom 8./18. Februar 1992 wurde der Mietzins für die Zeit ab 1. Oktober 1991 rückwirkend auf monatlich 21.444,68 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Der Kläger verlangte ab Januar 1994 einen Nettomietzins in Höhe von 22.997,80 DM und ab Januar 1995 einen solchen in Höhe von 26.605,53 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1996. Dieses Schreiben übermittelte sie am 29. Juni 1995 dem Kläger per Telefax. In einem Anschreiben zu der Kündigungserklärung wies die Beklagte darauf hin, daß dem Kläger das Original des Kündigungsschreibens am darauffolgenden Tag über Herr Braun zugehen werde. Am 30. Juni 1995 wurde das Kündigungsschreiben gegen 10 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seiner Ehefrau verreist. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 wies der Kläger die Beklagte darauf
hin, daß er bis heute keine vertragsgemäße Kündigung erhalten habe. Durch Schreiben vom 18. Dezember 1995 verlangte der Kläger für den Zeitraum von 1993 bis 1995 rückständige Mietzinsen in Höhe von insgesamt 63.416,52 DM brutto und machte ab Januar 1996 einen monatlichen Mietzins von 27.813,48 DM brutto geltend. Die Beklagte erklärte durch Schreiben vom 19. Dezember 1995 erneut vorsorglich die Kündigung des Mietvertrages zum 31. Dezember 1996. Sie räumte das Mietobjekt zum 30. Juni 1996. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Mietsache nach ihrer Rückgabe vermietbar war. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die zweite Jahreshälfte 1996 in Höhe von 166.880,88 DM sowie Zahlung der von ihm für die Jahre 1994, 1995 und die erste Jahreshälfte 1996 geforderten Mieterhöhungen von 70.165,44 DM. Hilfsweise macht er für die zweite Jahreshälfte 1996 einen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Im übrigen beantragt er festzustellen, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 erst zum 31. Dezember 1996 beendet worden ist. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.683,19 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichtes abgeändert und die Beklagte verurteilt, weitere 158.900,46 DM zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß das Mietverhältnis erst aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 zum 31. Dezember 1996 beendet wurde. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und hinsichtlich des Feststellungsantrags zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. Im übrigen (Ziffer 1.1. des Tenors) führt sie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 rückständige Mietzinsen in Höhe von 158.900,46 DM zu. Der Kläger könne für diesen Zeitraum Mietzinsen geltend machen, da die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 das Mietverhältnis nicht mit Wirkung zum 30. Juni 1996 beendet habe. Die durch das Telefaxschreiben vom 29. Juni 1995 übermittelte Kündigung der Beklagten sei nicht fristgerecht zugegangen. Die Kündigung durch das Telefax habe zwar dem vertraglich festgelegten Formerfordernis genügt, da eine solche Übermittlung zur Wahrung der gewillkürten Schriftform im Sinne von § 127 BGB a.F. ausreiche. Ein Zugang einer Willenserklärung liege aber nur dann vor, wenn sie derart in den Bereich des Empfängers gelangt sei, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Aus dem Sendeprotokoll ergebe sich zwar, daß das Telefax am 29. Juni 1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers ausgedruckt worden sei. Der Kläger habe aber wegen seines Urlaubes erst nach dem 30. Juni 1995 von dem Telefax Kenntnis erlangt.
Ein fristgerechter Zugang der Kündigung sei auch nicht durch den am 30. Juni 1995 getätigten Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des Klägers erfolgt. Es könne zwar zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß das vereinbarte Kündigungserfordernis per eingeschriebenem Brief keine Formvoraussetzung im Sinne der §§ 125 ff. BGB gewesen sei, sondern lediglich Beweisfunktion gehabt habe. Die Beklagte habe auch bewiesen, daß das Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 in den Hausbriefkasten des Klägers am 30. Juli 1995 gegen 10 Uhr eingeworfen worden sei. Für den Zugang der Kündigung sei weiterhin unerheblich, daß der Kläger sich am 30. Juni 1995 auf einer Reise befunden habe. Für diesen Fall hätte er hinreichend Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Kündigung, mit der er auch gerechnet habe , rechtzeitig ihm übermittelt werde. Die Kündigung habe den Hausbriefkasten des Klägers aber zu einer Tageszeit erreicht, zu der mit ihrer Entnahme nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Nach den Auskunftsschreiben der Deutschen Post vom 3. April 2000 und vom 3. Mai 2000 sei zwar die übliche Zustellzeit in der Wohnstraße des Klägers zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr gewesen. Der Kläger habe jedoch bewiesen, daß zwischen ihm und dem Postzusteller eine Vereinbarung bestanden habe, nach der seine Post ihm regelmäßig zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt worden sei. Innerhalb dieses Zeitraumes sei dem Kläger das Kündigungsschreiben nicht zugegangen. Dem Kläger stehe daher für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 ein Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietzinsen in Höhe von 158.900,46 DM zu. Die von dem Kläger verlangte Erhöhung des Mietzinses nach dem Lebenshaltungsindex sei indes nur in Höhe von 1.822,03 DM monatlich gerechtfertigt, woraus sich ein monatlicher Gesamtmietzins von 26.483,41 DM (24.661,38 + 1.822,03 DM) und damit ein Gesamtbetrag von 158.900,46 DM (26.483,41 x 6) errechne.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in dem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsform kein Wirksamkeitserfordernis darstellt. Die in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages enthaltene Vertragsklausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/85 - NJW-RR 1996, 866, 867; BAG, Urteil vom 20. September 1979 - 2 AZR 967/77 - NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 955; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4 Rdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 12). Diesen Anforderungen hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung genügt, da die Übermittlung einer Willenserklärung durch ein Telefax zur Wahrung der gewillkürten Schriftform - die hier gegeben ist - ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 aaO 867). Das Berufungsgericht hat in der Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß sie darüber hinaus - abweichend von der genannten Rechtsprechung - hier eine besondere Zugangsart als Wirksamkeitserfordernis der Kündigung vereinbart hätten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 1995 sei dem Kläger nicht am 29. Juni 1995 durch das Telefax zugegangen.
a) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - NJW 1998, 976, 977; BAG, Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606; BGHZ 67, 271, 275; MünchKomm /Einsele aaO § 130 Rdn. 9; Staudinger/Rolfs BGB - Neubearbeitung 2003 - § 542 Rdn. 29). Willenserklärungen, die durch Fernschreiben oder ein Telefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich mit Abschluß des Druckvorganges am Empfangsgerät des Adressaten diesem zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665, 667; BGHZ 101, 276, 280; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20). Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Daher ist auch bei einer Übermittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (vgl. BGHZ 67 aaO 275; OLG Rostock, NJW-RR 1998, 526, 527; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 130 Rdn. 8, 13 b, 13 c; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 20).
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Telefax am 29. Juni 1995 um 10.39 Uhr von dem Empfangsgerät des Klägers ausgedruckt worden. Für die Wirksamkeit des Zuganges ist es unbeachtlich , daß der Kläger im Zeitpunkt des Ausdruckes wegen seines Urlaubes
nicht anwesend war. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und daher für den Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers nicht erforderlich war. Es genügt, daß die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und zwar so, daß sie üblicherweise - nicht zufällig - alsbald wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1997 aaO 977; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 8). Hierbei hat der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen diese dazu, daß der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder - wie hier - durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unterläßt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1988 aaO 607; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 35; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 11).
c) Ohne Erfolg beanstandet die Revisionserwiderung mit der Gegenrüge, daß es sich bei dem Telefaxschreiben lediglich um eine Ankündigung der Kündigungserklärung gehandelt habe. Ausweislich des der Kündigungserklärung vorangestellten Anschreibens hat die Beklagte mit dem Telefax die Kündigung ausdrücklich erklärt. Lediglich das Original des Schreibens sollte nach dem Inhalt des Anschreibens am nächsten Tag dem Kläger persönlich übergeben werden. Mit der Nachsendung des Originals wollte die Beklagte den bekannten Unsicherheiten der fernmeldetechnischen Übermittlung Rechnung tragen. Die Übergabe des Originals der Kündigung und die darin enthaltene Empfangsbe-
stätigung hatten daher lediglich Beweisfunktion, während durch das Telefaxschreiben die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung gewahrt werden sollte. 3. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob die Kündigung durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten dem Kläger fristgerecht zugegangen ist. Insoweit kann aber nicht dem Oberlandesgericht gefolgt werden, daß es für den Zugang der Kündigung auf die mit dem Postzusteller individuell vereinbarte Abrede ankommt, nach der die Post dem Kläger üblicherweise zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt werden sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kündigungserklärung am 30. Juni 1995 um 10 Uhr in dem Briefkasten des Klägers geworfen worden. Der Zugang der Kündigung ist an dem Tag bewirkt worden, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden konnte. Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen (vgl. BayVerfGH, NJW 1993, 517, 519). Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 130 Rdn. 6). Da Postsendungen - nach den Auskünften der Post AG - in der von dem Kläger bewohnten Straße üblicherweise in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr zugestellt werden, war nach der objektiven Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens um 10.00 Uhr noch zu rechnen. 4. Das BG hat von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen darüber erhoben, ob die Klageforderung unter dem Gesichtpunkt des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches begründet ist. Die Revisionserwiderung hat mit der in der mündlichen Verhandlung erho-
benen Gegenrüge zu Recht beanstandet, daß hinsichtlich des Bestehens eines Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns weitere Feststellungen notwendig sind, die der Senat nicht treffen kann. Die Sache war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.