Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2015 - 12 K 4501/14

published on 03/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2015 - 12 K 4501/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Beamtin der Beklagten und als Zollobersekretärin beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt.
Das Hauptzollamt Stuttgart erteilte der Klägerin die Regelbeurteilung vom 16.07.2013 zum Stichtag 01.06.2013 für den Zeitraum 02.06.2010 bis 01.06.2013. Als Gesamturteil erhielt die Klägerin "überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)" von maximal 15 Punkten. Bei den Fach- und Methodenkompetenzen erhielt sie dreimal die Ausprägung C, neunmal die Ausprägung D, wobei die Ausprägungsgrade von A bis F gehen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich im Wesentlichen darauf, das Gesamturteil sei nicht ausreichend begründet worden. Eine Individualisierung der Gründe für die Ausprägungsgrade sei nicht erfolgt. Die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Vorgehensweise gemäß Ziff. 7. BRZV stelle einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV dar. Die Beurteilung sei unschlüssig. Sie habe bei keiner Kompetenz eine unterdurchschnittliche Ausprägung bekommen. Für die Tätigkeit im Sachgebiet B sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Es seien keine grundsätzlichen Maßstäbe für die dienstliche Beurteilung aufgestellt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2015 ergänzte die Bundesfinanzdirektion Südwest die dienstliche Beurteilung durch einen redaktionellen Hinweis. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beurteilerin sei umfassend über Leistung und Eignung der Klägerin informiert worden. Der Berichterstatter und der Vertreter der Sachgebietsleiterin hätten im Beurteilungsgremium über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin berichtet. Danach sei sie mit allen Zollobersekretären und Zollobersekretärinnen des Hauptzollamts Stuttgart verglichen worden. Die Begründungen der Einzelwertungen entsprächen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Gleichstellungsbeauftragte sei bei der Gremiumsbesprechung anwesend gewesen. Gremiumsbesprechungen seien zulässig. Das Gesamturteil sei nicht unschlüssig. "Erwartung" sei nicht gleichzusetzen mit "Anforderung". Sechs Punkte bewegten sich im oberen Bereich und tendierten zur nächsthöheren Note. Alle Tätigkeiten der Klägerin seien berücksichtigt worden. Im Übrigen enthielt der Widerspruchsbescheid zusätzliche Begründungen für Ausprägungsgrade und allgemeine Ausführungen zum Verfahren und zu den Maßstäben.
Am 14.10.2014 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zusätzlich ausgeführt, die zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung beinhalte eine bloße Wiederholung der bei den Kompetenzen enthaltenen Wertungen. Es sei fraglich, ob die Klägerin mit anderen Beamten habe verglichen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 09.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung - Regelbeurteilung - zum Stichtag 01.06.2013 für den Zeitraum 02.06.2010 bis 01.06.2013 zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie beruft sich ergänzend darauf, Durchschnittlichkeit gehe nicht von einem arithmetisch errechneten Durchschnitt aus. Maßstab für die Beurteilung seien die Anforderungen des Statusamts. Ein förmlicher Beurteilungsbeitrag sei nicht erforderlich gewesen.
12 
Ein Begründungsmangel liege nicht vor. Denn die beurteilten Beamten erführen die Gründe im Beurteilungsgespräch.
13 
Mit Beschluss vom 21.09.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung als Regelbeurteilung.
16 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zum einen kann der Dienstherr Beurteilungsgrundsätze durch Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei gestalten. Zum anderen hat er bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen einen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht die Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.04.1997, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann nur kontrollieren, ob die Verwaltungsvorschriften im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und ob sie im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - m.w.N.).
17 
Nach diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung vom 16.07.2013 nicht zu beanstanden.
18 
1.) Die Durchführung von Gremiumsbesprechungen nach Ziff. 7. der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein (BRZV) als Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Danach wird zur Vorbereitung der Regelbeurteilung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs eine Gremiumsbesprechung durchgeführt. In der Gremiumsbesprechung sind Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung legt die Beurteilerin/der Beurteiler das Gesamturteil (Note) und den Verwendungsvorschlag fest.
19 
Abstimmungsgespräche und Beurteilungskonferenzen in dieser Form sind grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 07.07.2015 - 6 A 1586/14 - juris; OVG Koblenz, Urt. vom 13.05.2014, NVwZ-RR 2014, 813).
20 
Vorliegend wird nach Ziffer 7. BRZV das Gesamturteil und der Verwendungsvorschlag nicht vom Gremium festgelegt. Die Gremiumsbesprechung ist vielmehr nur Grundlage der Festlegung des Gesamturteils und des Verwendungsvorschlags durch den Beurteiler.
21 
2.) Die Klägerin kann sich nicht Erfolg darauf berufen, "die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (genüge) nicht den Anforderungen der Rechtsprechung".
22 
In § 19 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes in der bis zum 30.04.2015 gültigen Fassung (BGleiG) ist geregelt: Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen (Satz 1). Sie wirkt bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen (Satz 2). Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung in der Dienststelle sicherstellen sollen (Satz 3 Nr. 3). In § 20 Abs. 1 BGleiG ist geregelt: Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen einschließlich der Bewerbungsunterlagen und vergleichenden Übersichten frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen (Satz 2). Ihr soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden (Satz 3).
23 
Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschriften klar ergibt, wird unterschieden zwischen "Mitwirkung" und "Beteiligung". Die Gleichstellungsbeauftragte hat regelmäßig ("soll") das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten, wie es in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG geregelt ist. Dabei gehört zur "aktiven Teilnahme" das Recht auf mündlichen Vortrag und sonstige unvermittelte und aktive Einflussnahme. Die Gleichstellungsbeauftragte darf nicht auf eine passive Zuhörerrolle beschränkt werden (von Roetteken, Kommentar zum Bundesgleichstellungsgesetz, § 20 RdNr. 37).). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) an und verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor. Art und Weise der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten in diesem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium sind im Gegensatz zur Mitwirkung in gewissem Umfang der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung überlassen. Der Begriff der Mitwirkung (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG) knüpft dagegen an die Aufgabenbeschreibung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG an. Daraus ergibt sich das Begriffspaar "Mitwirkung" - "Maßnahme". Das Recht auf Mitwirkung bezieht sich danach auf eine bei dem Dienststellenleiter schon abgeschlossene Willensbildung. (vgl. insgesamt überzeugend BVerwG, Urt. vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 - und vom 08.04.2010 - 6 C 3.09 - jew. juris). Diese Unterscheidung und die daraus herzuleitenden Folgerungen werden in der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Frankfurt am Main, Beschl. vom 04.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris) und auch in der Literatur (sh. von Roetteken, a.a.O., § 19 RdNr. 133, 210) zum Teil nicht ausreichend beachtet.
24 
a) Die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der BRZV entsprach diesen Vorgaben nicht.
25 
aa) Nach Ziffer 7. BRZV wird zur Vorbereitung der Regelbeurteilung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs eine Gremiumsbesprechung durchgeführt. In der Gremiumsbesprechung sind Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung legt die Beurteilerin/der Beurteiler das Gesamturteil (Note) und den Verwendungsvorschlag fest. Die Gleichstellungsbeauftragte hat Gelegenheit, an den Gremien als Beobachterin teilzunehmen.
26 
Die Einbeziehung zu den Gremiumsbesprechungen hat nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG im Wege der "Beteiligung" zu erfolgen, denn es handelt sich um Besprechungen, die die einheitliche Anwendung von Beurteilungsrichtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen. Dem genügt nicht, der Gleichstellungsbeauftragten die Stellung als "Beobachterin" einzuräumen. Es müsste ihr vielmehr die Möglichkeit der aktiven Teilnahme, z. B. in Form eigener Redebeiträge oder des Stellens von Fragen, gegeben werden.
27 
bb) Ein Fall der "Mitwirkung" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG liegt dagegen nicht vor. Kathke (ZBR 2004, 185, 186) weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der historische Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten habe, die Gleichstellungsbeauftragte dürfe keinen Einfluss auf die fachliche Bewertung durch die Beurteilenden nehmen. In der maßgeblichen Drucksache 14/5679 S. 30 wird zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG nämlich ausgeführt: "Hierdurch darf die Gleichstellungsbeauftragte aber keinen Einfluss auf die den Beurteilerinnen und Beurteilern obliegende fachliche Bewertung nehmen."
28 
b) Aus der fehlerhaften "Beteiligung" der Gleichstellungsbeauftragten kann die Klägerin aber keine Rechte herleiten. Das Gericht folgt insoweit nicht dem Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 04.10.2011 (a.a.O.) oder dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2001 - 6 A 3438/00 - juris).
29 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28.02.2013 (a.a.O.) ausgeführt, Art und Weise der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten im Vorbereitungsstadium seien im Gegensatz zur Mitwirkung im gewissen Umfang der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung überlassen. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächliche Teilnahme und nicht auf deren rechtliche Regelung ab. Mit diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte sich mit der ihr überlassenen Zuhörerrolle im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung zufrieden gab und keine weitergehende "aktive" Teilnahme begehrte. Sie hätte insoweit Einspruch erheben (§ 21 BGleiG) oder eine Feststellungsklage anstrengen können.
30 
bb) Weiter nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.02.2013 (a.a.O.) an, dass im behördlichen Disziplinarverfahren nur Verstöße gegen das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG einen Mangel im Sinne von § 55 BDG begründen können, nicht dagegen die Verletzung ihres Rechts auf vorgelagerte Beteiligung. Dabei regelt § 55 BDG die Frage der "wesentlichen Mängel". Wenn aber schon in einem behördlichen Disziplinarverfahren ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG keinen wesentlichen Mangel begründen kann, muss dies erst recht für das für Beamte weniger bedeutsame Verfahren der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gelten.
31 
cc) Schließlich sprechen für dieses Ergebnis die Erwägungen, die dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 (6 B 1455/13 - juris) zugrunde liegen. Danach kann sich ein von einer Maßnahme betroffener Beamter nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme berufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies selbst nicht beanstandet. Diese Gedankenführung passt auch in das System der Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, insbesondere unter dem Blickwinkel, dass hier größere Spielräume bestehen als bei der "Mitwirkung". Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die insoweit für eine unterschiedliche Behandlung einer "unzureichenden Unterrichtung" und einer "unzureichenden Beteiligung" sprechen. Denn in beiden Fällen könnte die Gleichstellungsbeauftragte dagegen Einspruch erheben (§ 21 BGleiG) oder eine Feststellungsklage anstrengen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 - juris).
32 
3.) Die Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags für die Tätigkeit der Klägerin im Sachgebiet B war nicht erforderlich.
33 
Nach Ziffer 6. BRZV sind für Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs der Beurteilerin/des Beurteilers grundsätzlich Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form zu erstellen. Vorliegend war nach Ziffer 5.1. BRZV die Leiterin des Hauptzollamts Stuttgart zuständig für die Beurteilung der Klägerin und erstellte auch die Beurteilung selbst. Eine Tätigkeit außerhalb des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart hatte die Klägerin aber nicht wahrgenommen. Damit genügte der (mündlich vorgetragene) Bericht von ZOAR F. im Beurteilungsgremium über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin.
34 
4.) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe keine (grundsätzlichen) Maßstäbe für dienstliche Beurteilung gegeben.
35 
Beurteilungsmaßstab der dienstlichen Beurteilung ist nämlich grundsätzlich das Statusamt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -). Im Übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 24.07.2015 in Ergänzung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2015 den Beurteilungsmaßstab zutreffend näher erläutert, an dem sich die Beurteilerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung orientierte.
36 
5.) Schließlich ist auch die Begründung der dienstlichen Beurteilung nicht zu beanstanden.
37 
a) Zur Begründung der Bewertung der jeweiligen Fach- und Methodenkompetenz genügt es, dass die relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben bzw. beschrieben sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 06.05.2014 - 4 S 1059/13 -). Dies ist vorliegend der Fall.
38 
b) Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 17.03.2015 - 12 K 1111/14 -), auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, muss das Gesamturteil keine eigene Begründung enthalten. Daran wird festgehalten. Im Übrigen ist die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene "zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung" in Verbindung mit dem Gesamturteil zu sehen und stellt praktisch eine Begründung des Gesamturteils dar. Denn nach Ziffer 9.3. BRZV soll damit "ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten" entstehen. Unerheblich ist dabei, ob Formulierungen wiederholt werden, die sich auch bei den Begründungen der Ausprägungsgrade finden.
39 
c) Die Beurteilung ist auch nicht unschlüssig. Die Klägerin erhielt bei den Fach- und Methodenkompetenzen dreimal C (im Vergleich eher stark ausgeprägt) und neunmal D (im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt). Dabei standen sechs Bewertungsstufen (von A bis F) zur Verfügung. Beim Gesamturteil erhielt sie "überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)". Die entsprechende Notenskala beinhaltet 0 bis 15 Punkte. Dies zeigt, dass die Fach- und Methodenkompetenzen einerseits und das Gesamturteil andererseits nach (völlig) unterschiedlichen Maßstäben bewertet werden. Nach Ziffer 9.2. BRZV erfolgt die Beurteilung auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung; die in Punkten ausgedrückte Note ist ausdrücklich nicht arithmetisches Mittel der in den Beurteilungskategorien nach Ziffer 9.1. BRZV vorgenommenen Einzelwertungen. Die Ermittlung des Gesamturteils nach einer arithmetischen Methode wäre auch gar nicht zulässig (vgl. Thüringer OVG, Beschl. vom 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris).
40 
Wenn die Klägerin bei den Fach- und Methodenkompetenzen neunmal D, d. h. "im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt" erhielt, musste sie nicht automatisch die Durchschnittsnote erhalten, die bei 7,5 Punkten im Bereich "stets erwartungsgemäß" läge. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Leistung erwartet, die sich nicht (bloß) auf den Durchschnitt beschränkt.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung als Regelbeurteilung.
16 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zum einen kann der Dienstherr Beurteilungsgrundsätze durch Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei gestalten. Zum anderen hat er bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen einen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht die Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.04.1997, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann nur kontrollieren, ob die Verwaltungsvorschriften im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und ob sie im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - m.w.N.).
17 
Nach diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung vom 16.07.2013 nicht zu beanstanden.
18 
1.) Die Durchführung von Gremiumsbesprechungen nach Ziff. 7. der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein (BRZV) als Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Danach wird zur Vorbereitung der Regelbeurteilung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs eine Gremiumsbesprechung durchgeführt. In der Gremiumsbesprechung sind Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung legt die Beurteilerin/der Beurteiler das Gesamturteil (Note) und den Verwendungsvorschlag fest.
19 
Abstimmungsgespräche und Beurteilungskonferenzen in dieser Form sind grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 07.07.2015 - 6 A 1586/14 - juris; OVG Koblenz, Urt. vom 13.05.2014, NVwZ-RR 2014, 813).
20 
Vorliegend wird nach Ziffer 7. BRZV das Gesamturteil und der Verwendungsvorschlag nicht vom Gremium festgelegt. Die Gremiumsbesprechung ist vielmehr nur Grundlage der Festlegung des Gesamturteils und des Verwendungsvorschlags durch den Beurteiler.
21 
2.) Die Klägerin kann sich nicht Erfolg darauf berufen, "die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (genüge) nicht den Anforderungen der Rechtsprechung".
22 
In § 19 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes in der bis zum 30.04.2015 gültigen Fassung (BGleiG) ist geregelt: Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen (Satz 1). Sie wirkt bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen (Satz 2). Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung in der Dienststelle sicherstellen sollen (Satz 3 Nr. 3). In § 20 Abs. 1 BGleiG ist geregelt: Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen einschließlich der Bewerbungsunterlagen und vergleichenden Übersichten frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen (Satz 2). Ihr soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden (Satz 3).
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Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschriften klar ergibt, wird unterschieden zwischen "Mitwirkung" und "Beteiligung". Die Gleichstellungsbeauftragte hat regelmäßig ("soll") das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten, wie es in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG geregelt ist. Dabei gehört zur "aktiven Teilnahme" das Recht auf mündlichen Vortrag und sonstige unvermittelte und aktive Einflussnahme. Die Gleichstellungsbeauftragte darf nicht auf eine passive Zuhörerrolle beschränkt werden (von Roetteken, Kommentar zum Bundesgleichstellungsgesetz, § 20 RdNr. 37).). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) an und verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor. Art und Weise der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten in diesem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium sind im Gegensatz zur Mitwirkung in gewissem Umfang der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung überlassen. Der Begriff der Mitwirkung (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG) knüpft dagegen an die Aufgabenbeschreibung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG an. Daraus ergibt sich das Begriffspaar "Mitwirkung" - "Maßnahme". Das Recht auf Mitwirkung bezieht sich danach auf eine bei dem Dienststellenleiter schon abgeschlossene Willensbildung. (vgl. insgesamt überzeugend BVerwG, Urt. vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 - und vom 08.04.2010 - 6 C 3.09 - jew. juris). Diese Unterscheidung und die daraus herzuleitenden Folgerungen werden in der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Frankfurt am Main, Beschl. vom 04.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris) und auch in der Literatur (sh. von Roetteken, a.a.O., § 19 RdNr. 133, 210) zum Teil nicht ausreichend beachtet.
24 
a) Die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der BRZV entsprach diesen Vorgaben nicht.
25 
aa) Nach Ziffer 7. BRZV wird zur Vorbereitung der Regelbeurteilung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs eine Gremiumsbesprechung durchgeführt. In der Gremiumsbesprechung sind Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung legt die Beurteilerin/der Beurteiler das Gesamturteil (Note) und den Verwendungsvorschlag fest. Die Gleichstellungsbeauftragte hat Gelegenheit, an den Gremien als Beobachterin teilzunehmen.
26 
Die Einbeziehung zu den Gremiumsbesprechungen hat nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG im Wege der "Beteiligung" zu erfolgen, denn es handelt sich um Besprechungen, die die einheitliche Anwendung von Beurteilungsrichtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen. Dem genügt nicht, der Gleichstellungsbeauftragten die Stellung als "Beobachterin" einzuräumen. Es müsste ihr vielmehr die Möglichkeit der aktiven Teilnahme, z. B. in Form eigener Redebeiträge oder des Stellens von Fragen, gegeben werden.
27 
bb) Ein Fall der "Mitwirkung" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG liegt dagegen nicht vor. Kathke (ZBR 2004, 185, 186) weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der historische Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten habe, die Gleichstellungsbeauftragte dürfe keinen Einfluss auf die fachliche Bewertung durch die Beurteilenden nehmen. In der maßgeblichen Drucksache 14/5679 S. 30 wird zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG nämlich ausgeführt: "Hierdurch darf die Gleichstellungsbeauftragte aber keinen Einfluss auf die den Beurteilerinnen und Beurteilern obliegende fachliche Bewertung nehmen."
28 
b) Aus der fehlerhaften "Beteiligung" der Gleichstellungsbeauftragten kann die Klägerin aber keine Rechte herleiten. Das Gericht folgt insoweit nicht dem Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 04.10.2011 (a.a.O.) oder dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2001 - 6 A 3438/00 - juris).
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aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28.02.2013 (a.a.O.) ausgeführt, Art und Weise der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten im Vorbereitungsstadium seien im Gegensatz zur Mitwirkung im gewissen Umfang der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung überlassen. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächliche Teilnahme und nicht auf deren rechtliche Regelung ab. Mit diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte sich mit der ihr überlassenen Zuhörerrolle im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung zufrieden gab und keine weitergehende "aktive" Teilnahme begehrte. Sie hätte insoweit Einspruch erheben (§ 21 BGleiG) oder eine Feststellungsklage anstrengen können.
30 
bb) Weiter nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.02.2013 (a.a.O.) an, dass im behördlichen Disziplinarverfahren nur Verstöße gegen das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG einen Mangel im Sinne von § 55 BDG begründen können, nicht dagegen die Verletzung ihres Rechts auf vorgelagerte Beteiligung. Dabei regelt § 55 BDG die Frage der "wesentlichen Mängel". Wenn aber schon in einem behördlichen Disziplinarverfahren ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG keinen wesentlichen Mangel begründen kann, muss dies erst recht für das für Beamte weniger bedeutsame Verfahren der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gelten.
31 
cc) Schließlich sprechen für dieses Ergebnis die Erwägungen, die dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 (6 B 1455/13 - juris) zugrunde liegen. Danach kann sich ein von einer Maßnahme betroffener Beamter nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme berufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies selbst nicht beanstandet. Diese Gedankenführung passt auch in das System der Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, insbesondere unter dem Blickwinkel, dass hier größere Spielräume bestehen als bei der "Mitwirkung". Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die insoweit für eine unterschiedliche Behandlung einer "unzureichenden Unterrichtung" und einer "unzureichenden Beteiligung" sprechen. Denn in beiden Fällen könnte die Gleichstellungsbeauftragte dagegen Einspruch erheben (§ 21 BGleiG) oder eine Feststellungsklage anstrengen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 - juris).
32 
3.) Die Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags für die Tätigkeit der Klägerin im Sachgebiet B war nicht erforderlich.
33 
Nach Ziffer 6. BRZV sind für Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs der Beurteilerin/des Beurteilers grundsätzlich Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form zu erstellen. Vorliegend war nach Ziffer 5.1. BRZV die Leiterin des Hauptzollamts Stuttgart zuständig für die Beurteilung der Klägerin und erstellte auch die Beurteilung selbst. Eine Tätigkeit außerhalb des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart hatte die Klägerin aber nicht wahrgenommen. Damit genügte der (mündlich vorgetragene) Bericht von ZOAR F. im Beurteilungsgremium über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin.
34 
4.) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe keine (grundsätzlichen) Maßstäbe für dienstliche Beurteilung gegeben.
35 
Beurteilungsmaßstab der dienstlichen Beurteilung ist nämlich grundsätzlich das Statusamt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -). Im Übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 24.07.2015 in Ergänzung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2015 den Beurteilungsmaßstab zutreffend näher erläutert, an dem sich die Beurteilerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung orientierte.
36 
5.) Schließlich ist auch die Begründung der dienstlichen Beurteilung nicht zu beanstanden.
37 
a) Zur Begründung der Bewertung der jeweiligen Fach- und Methodenkompetenz genügt es, dass die relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben bzw. beschrieben sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 06.05.2014 - 4 S 1059/13 -). Dies ist vorliegend der Fall.
38 
b) Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 17.03.2015 - 12 K 1111/14 -), auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, muss das Gesamturteil keine eigene Begründung enthalten. Daran wird festgehalten. Im Übrigen ist die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene "zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung" in Verbindung mit dem Gesamturteil zu sehen und stellt praktisch eine Begründung des Gesamturteils dar. Denn nach Ziffer 9.3. BRZV soll damit "ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten" entstehen. Unerheblich ist dabei, ob Formulierungen wiederholt werden, die sich auch bei den Begründungen der Ausprägungsgrade finden.
39 
c) Die Beurteilung ist auch nicht unschlüssig. Die Klägerin erhielt bei den Fach- und Methodenkompetenzen dreimal C (im Vergleich eher stark ausgeprägt) und neunmal D (im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt). Dabei standen sechs Bewertungsstufen (von A bis F) zur Verfügung. Beim Gesamturteil erhielt sie "überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)". Die entsprechende Notenskala beinhaltet 0 bis 15 Punkte. Dies zeigt, dass die Fach- und Methodenkompetenzen einerseits und das Gesamturteil andererseits nach (völlig) unterschiedlichen Maßstäben bewertet werden. Nach Ziffer 9.2. BRZV erfolgt die Beurteilung auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung; die in Punkten ausgedrückte Note ist ausdrücklich nicht arithmetisches Mittel der in den Beurteilungskategorien nach Ziffer 9.1. BRZV vorgenommenen Einzelwertungen. Die Ermittlung des Gesamturteils nach einer arithmetischen Methode wäre auch gar nicht zulässig (vgl. Thüringer OVG, Beschl. vom 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris).
40 
Wenn die Klägerin bei den Fach- und Methodenkompetenzen neunmal D, d. h. "im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt" erhielt, musste sie nicht automatisch die Durchschnittsnote erhalten, die bei 7,5 Punkten im Bereich "stets erwartungsgemäß" läge. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Leistung erwartet, die sich nicht (bloß) auf den Durchschnitt beschränkt.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män
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published on 12/08/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum A
published on 07/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.

(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.

(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.

(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.

(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.