Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Juli 2010 - 12 K 416/10

published on 06/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Juli 2010 - 12 K 416/10
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Gericht

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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 50,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,-- EUR seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

Tatbestand

 
Die Beklagten sind die Eltern einer Tochter, die im Schuljahr 2008/2009 die Klasse 7a der Schule ... besuchte.
Am 03.11.2008 unterschrieb die Beklagte zu 1 eine verbindliche Anmeldung zur Teilnahme der Tochter am Schullandheimaufenthalt vom 14.09.2009 bis 23.09.2009. Unter "Bemerkungen" ist geschrieben: "Wird in Raten gezahlt." In einem Elternbrief vom 20.07.2009 wurden die Eltern der Klassen 7a und 7b über die beabsichtigte Fahrt zum Schullandheim unterrichtet. Es wurden dabei Kosten in Höhe von ca. 330 EUR genannt und um Überweisung von Teilbeträgen gebeten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anzahlungen bei kurzfristigem Rücktritt nicht in vollem Umfang zurückgezahlt werden könnten. Die Tochter der Beklagten nahm schließlich nicht am Schullandheimaufenthalt teil.
Mit Schreiben vom 01.10.2009 forderte der Schulleiter der Schule ... die Beklagten auf, 50 EUR Stornogebühren zu zahlen. Er führte dabei aus, im Juli 2009 hätten die Beklagten in einem Gespräch mit der Klassenlehrerin geäußert, dass ihre Tochter an der Fahrt nicht teilnehmen könne. Die Klassenlehrerin habe sie darauf hingewiesen, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und sie aufgefordert, diesen Betrag zu überweisen.
Das Regierungspräsidium ... erließ unter dem 02.11.2009 gegen die Beklagten eine Zahlungsaufforderung gleichen Inhalts, nämlich 50 EUR Stornogebühren zu zahlen.
Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Beklagte zu 1 habe am 15.12.2009 gegenüber Frau ... vom Regierungspräsidium ... erklärt, am nächsten Tag 50 EUR durch ihre Tochter überbringen zu lassen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Erklärung der Beklagten zu 1 vom 03.11.2008 habe den Auftrag an die Schule beinhaltet, den Schullandheimaufenthalt durchzuführen. Die Beklagten seien deshalb zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 50,-- EUR und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 50,-- EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben sich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 28.05.2010 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sind. Sie sind ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten die Erstattung von Kosten geltend, die im Zusammenhang mit einem Schullandheimaufenthalt entstanden sind. Dies stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wurzelt im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis nach § 23 Abs. 1 S. 2 SchG. Denn der Schullandheimaufenthalt ist eine außerunterrichtliche Veranstaltung der Schule gemäß §§ 47 Abs. 5 Nr. 5 SchG (vgl. a. § 56 Abs. 1 Nr. 6 SchG), die ebenso wie der reguläre Schulunterricht der Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule dient. Die im Rahmen dieses Schulverhältnisses bestehenden Rechtsbeziehungen sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 28.09.2004 - 10 K 2209/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, NJW 2005, 698).
14 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann gegen die Beklagten nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Weg vorgehen. Die Durchsetzung der Forderung durch Leistungsbescheid ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zulässig (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 02.06.2009 - 10 K 2444/08 - m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 21/05 -, juris).
15 
Die Klage ist auch begründet.
16 
Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 50 EUR.
17 
Zwischen den Beteiligten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB zustande gekommen.
18 
Diesem Vertrag lag auf Seiten der Beklagten die verbindliche Anmeldung der Tochter zur Teilnahme am Schullandheimaufenthalt zugrunde, die am 03.11.2008 durch die Beklagte zu 1 erfolgte. Diese Anmeldung enthält die Bemerkung "Wird in Raten gezahlt." Darin ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Übernahme und Zahlung der Kosten des Schullandheimaufenthalts zu sehen (§§ 133, 157 BGB). Unschädlich ist, dass dort kein konkreter Betrag genannt wird. Denn die Höhe der Kosten des Schullandheimaufenthalts war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, es stand aber fest, dass sich die Höhe des Betrags nach Abschluss der Organisation des Schullandheimaufenthalts für jeden Teilnehmer anteilig ergeben würde. Danach war klar, dass die endgültige Höhe des zu zahlenden Betrags durch spätere Erklärung der Schule bestimmt werden sollte (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Schule handelte insoweit für den Beklagten. Schließlich ist zu ergänzen, dass das Schuldanerkenntnis konkludent unter der Bedingung abgeschlossen wurde, dass die Schule den Schullandheimaufenthalt mit den Klassen tatsächlich durchführt.
19 
Auf Seiten des Klägers lag nun keine ausdrückliche Annahmeerklärung in schriftlicher Form vor. Dennoch ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form des Schuldanerkenntnisses zustande gekommen.
20 
Zwar bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 57 LVwVfG der Schriftform. Dies bedeutet im Regelfall, dass die Unterschriften beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erforderlich sind (§ 62 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Formvorschriften aber nicht Selbstzweck und müssen deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteil vom 24.08.1994, NJW 1995, 1104). Danach wird der von den Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge bezweckten Mahn- und Beweisfunktion bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern - durch eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde - gesondert ausgesprochen wird. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung der Schule als Behörde des Beklagten liegt allerdings nicht vor.
21 
Im Rahmen des Schulverhältnisses bestehen aber besondere Umstände, die die gegenseitige Rechte und Pflichten mitgestalten. Die Eltern stehen der Verwaltung nicht als Außenstehende gegenüber, sondern sind in gewissem Umfang in das Schulverhältnis eingebunden. So regelt § 55 Abs. 1 SchG die Grundsätze des Verhältnisses von Eltern und Schule: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SchG). Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SchG). Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SchG). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SchG nehmen die Eltern das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, u. a. in der Klassenpflegschaft wahr. Die Klassenpflegschaft dient dabei insbesondere zur Unterrichtung und Aussprache - auch von Schullandheimaufenthalten (§ 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 SchG). Im Rahmen dieses (Rechts-)Verhältnisses sind aus Gründen der Praktikabilität an die Form der Gestaltung einzelner Pflichten geringere Anforderungen zu stellen als im sonstigen Verhältnis zwischen Bürger und Staat.
22 
Darüber hinaus werden nach allgemeiner Lebenserfahrung genügend - auch schriftliche - Informationen herausgegeben, die sich auf die Planung von Schullandheimaufenthalten in den Einzelheiten beziehen. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall z. B. in der Vorbereitung schriftlicher Formulare für die verbindliche Anmeldung und auch im "Elternbrief" vom 20.07.2009, der wiederum auf den ersten Elternabend im Schuljahr 2008/2009 verweist. Durch die Durchführung der Organisation, die Information der Eltern und die Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass sie einen Schullandheimaufenthalt oder andere außerschulische Veranstaltungen durchführen will und die Anmeldungen der Teilnehmer auch mit den Folgen des § 781 BGB als verbindlich ansieht (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2006, und VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, jew. a.a.O.).
23 
Danach sind auch die dargelegten förmlichen Anforderungen als erfüllt anzusehen.
24 
Das Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1 verpflichtete nach § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB auch den Beklagten zu 2. Denn die verbindliche Anmeldung zu einem Schullandheimaufenthalt, verbunden mit einem Schuldanerkenntnis für die dadurch entstehenden Kosten, gehört noch zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dagegen sprechen.
25 
Danach sind die Beklagten auch die richtigen Beklagten.
26 
Der Kläger ist Gläubiger der Forderung, denn die Schule - handelnd durch Schulleiter und Lehrer - wird mit Rechtswirkung für den Kläger tätig (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 23 Anm. 1).
27 
Der Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB ist nicht gekündigt, sondern besteht in geänderter Form weiter.
28 
Die Mitteilung der Beklagten an die Klassenlehrerin, die Tochter werde am Schullandheimaufenthalt nicht teilnehmen, stellte keine wirksame Kündigung dar. Denn es mangelte insoweit an der nach § 60 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Schriftform (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.05.2009 - 10 K 590/08 -).
29 
Die Beklagten sind allerdings nach § 62 LVwVfG i.V.m. §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückgetreten. Eine solche Rücktrittsmöglichkeit war zwar nicht vertraglich vereinbart. Der Rücktritt wurde aber hier in einer dem Kläger zurechenbaren Weise zugelassen. Nach dem - unbestrittenen - Schreiben des Schulleiters vom 01.10.2009 wies nämlich die Klassenlehrerin auf die Mitteilung der Beklagten, ihre Tochter könne nicht an der Fahrt teilnehmen, darauf hin, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und forderte die Beklagten auf, diesen Betrag zu überweisen. Mit diesem Verhalten stimmte die Klassenlehrerin der Kündigung durch die Beklagten zu. Es ist hierfür auch zumindest eine Duldungsvollmacht des Beklagten anzunehmen. Wenn die Klassenlehrerin verbindliche Anmeldungen entgegennehmen kann, müssen die Eltern davon ausgehen können, dass sie auch Abmeldungen entgegennehmen kann.
30 
Die Zustimmung zum Rücktritt erfolgte aber nicht uneingeschränkt. Sie erfolgte vielmehr mit der Maßgabe, dass für den Fall des Rücktritts Stornogebühren von 50 EUR bezahlt würden. Es kann darin eine pauschalierte Schadensersatzforderung gesehen werden (vgl. § 346 Abs. 4 BGB).
31 
Aus der Verknüpfung der Annahme des Rücktritts und der Forderung von Stornogebühren hat sich das ursprünglich bestehende Rechtsverhältnis dahin geändert, dass sich das abstrakte Schuldanerkenntnis nun auf einen Betrag von 50 EUR beschränkt, den die Beklagten bisher nicht beglichen haben. Dem Kläger steht demnach noch dieser Betrag zu.
32 
Der Kläger hat auch nach § 291 S. 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage am 04.02.2010. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 6. Juli 2010
36 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 50,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
11 
Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sind. Sie sind ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten die Erstattung von Kosten geltend, die im Zusammenhang mit einem Schullandheimaufenthalt entstanden sind. Dies stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wurzelt im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis nach § 23 Abs. 1 S. 2 SchG. Denn der Schullandheimaufenthalt ist eine außerunterrichtliche Veranstaltung der Schule gemäß §§ 47 Abs. 5 Nr. 5 SchG (vgl. a. § 56 Abs. 1 Nr. 6 SchG), die ebenso wie der reguläre Schulunterricht der Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule dient. Die im Rahmen dieses Schulverhältnisses bestehenden Rechtsbeziehungen sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 28.09.2004 - 10 K 2209/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, NJW 2005, 698).
14 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann gegen die Beklagten nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Weg vorgehen. Die Durchsetzung der Forderung durch Leistungsbescheid ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zulässig (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 02.06.2009 - 10 K 2444/08 - m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 21/05 -, juris).
15 
Die Klage ist auch begründet.
16 
Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 50 EUR.
17 
Zwischen den Beteiligten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB zustande gekommen.
18 
Diesem Vertrag lag auf Seiten der Beklagten die verbindliche Anmeldung der Tochter zur Teilnahme am Schullandheimaufenthalt zugrunde, die am 03.11.2008 durch die Beklagte zu 1 erfolgte. Diese Anmeldung enthält die Bemerkung "Wird in Raten gezahlt." Darin ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Übernahme und Zahlung der Kosten des Schullandheimaufenthalts zu sehen (§§ 133, 157 BGB). Unschädlich ist, dass dort kein konkreter Betrag genannt wird. Denn die Höhe der Kosten des Schullandheimaufenthalts war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, es stand aber fest, dass sich die Höhe des Betrags nach Abschluss der Organisation des Schullandheimaufenthalts für jeden Teilnehmer anteilig ergeben würde. Danach war klar, dass die endgültige Höhe des zu zahlenden Betrags durch spätere Erklärung der Schule bestimmt werden sollte (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Schule handelte insoweit für den Beklagten. Schließlich ist zu ergänzen, dass das Schuldanerkenntnis konkludent unter der Bedingung abgeschlossen wurde, dass die Schule den Schullandheimaufenthalt mit den Klassen tatsächlich durchführt.
19 
Auf Seiten des Klägers lag nun keine ausdrückliche Annahmeerklärung in schriftlicher Form vor. Dennoch ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form des Schuldanerkenntnisses zustande gekommen.
20 
Zwar bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 57 LVwVfG der Schriftform. Dies bedeutet im Regelfall, dass die Unterschriften beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erforderlich sind (§ 62 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Formvorschriften aber nicht Selbstzweck und müssen deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteil vom 24.08.1994, NJW 1995, 1104). Danach wird der von den Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge bezweckten Mahn- und Beweisfunktion bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern - durch eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde - gesondert ausgesprochen wird. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung der Schule als Behörde des Beklagten liegt allerdings nicht vor.
21 
Im Rahmen des Schulverhältnisses bestehen aber besondere Umstände, die die gegenseitige Rechte und Pflichten mitgestalten. Die Eltern stehen der Verwaltung nicht als Außenstehende gegenüber, sondern sind in gewissem Umfang in das Schulverhältnis eingebunden. So regelt § 55 Abs. 1 SchG die Grundsätze des Verhältnisses von Eltern und Schule: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SchG). Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SchG). Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SchG). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SchG nehmen die Eltern das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, u. a. in der Klassenpflegschaft wahr. Die Klassenpflegschaft dient dabei insbesondere zur Unterrichtung und Aussprache - auch von Schullandheimaufenthalten (§ 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 SchG). Im Rahmen dieses (Rechts-)Verhältnisses sind aus Gründen der Praktikabilität an die Form der Gestaltung einzelner Pflichten geringere Anforderungen zu stellen als im sonstigen Verhältnis zwischen Bürger und Staat.
22 
Darüber hinaus werden nach allgemeiner Lebenserfahrung genügend - auch schriftliche - Informationen herausgegeben, die sich auf die Planung von Schullandheimaufenthalten in den Einzelheiten beziehen. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall z. B. in der Vorbereitung schriftlicher Formulare für die verbindliche Anmeldung und auch im "Elternbrief" vom 20.07.2009, der wiederum auf den ersten Elternabend im Schuljahr 2008/2009 verweist. Durch die Durchführung der Organisation, die Information der Eltern und die Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass sie einen Schullandheimaufenthalt oder andere außerschulische Veranstaltungen durchführen will und die Anmeldungen der Teilnehmer auch mit den Folgen des § 781 BGB als verbindlich ansieht (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2006, und VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, jew. a.a.O.).
23 
Danach sind auch die dargelegten förmlichen Anforderungen als erfüllt anzusehen.
24 
Das Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1 verpflichtete nach § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB auch den Beklagten zu 2. Denn die verbindliche Anmeldung zu einem Schullandheimaufenthalt, verbunden mit einem Schuldanerkenntnis für die dadurch entstehenden Kosten, gehört noch zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dagegen sprechen.
25 
Danach sind die Beklagten auch die richtigen Beklagten.
26 
Der Kläger ist Gläubiger der Forderung, denn die Schule - handelnd durch Schulleiter und Lehrer - wird mit Rechtswirkung für den Kläger tätig (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 23 Anm. 1).
27 
Der Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB ist nicht gekündigt, sondern besteht in geänderter Form weiter.
28 
Die Mitteilung der Beklagten an die Klassenlehrerin, die Tochter werde am Schullandheimaufenthalt nicht teilnehmen, stellte keine wirksame Kündigung dar. Denn es mangelte insoweit an der nach § 60 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Schriftform (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.05.2009 - 10 K 590/08 -).
29 
Die Beklagten sind allerdings nach § 62 LVwVfG i.V.m. §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückgetreten. Eine solche Rücktrittsmöglichkeit war zwar nicht vertraglich vereinbart. Der Rücktritt wurde aber hier in einer dem Kläger zurechenbaren Weise zugelassen. Nach dem - unbestrittenen - Schreiben des Schulleiters vom 01.10.2009 wies nämlich die Klassenlehrerin auf die Mitteilung der Beklagten, ihre Tochter könne nicht an der Fahrt teilnehmen, darauf hin, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und forderte die Beklagten auf, diesen Betrag zu überweisen. Mit diesem Verhalten stimmte die Klassenlehrerin der Kündigung durch die Beklagten zu. Es ist hierfür auch zumindest eine Duldungsvollmacht des Beklagten anzunehmen. Wenn die Klassenlehrerin verbindliche Anmeldungen entgegennehmen kann, müssen die Eltern davon ausgehen können, dass sie auch Abmeldungen entgegennehmen kann.
30 
Die Zustimmung zum Rücktritt erfolgte aber nicht uneingeschränkt. Sie erfolgte vielmehr mit der Maßgabe, dass für den Fall des Rücktritts Stornogebühren von 50 EUR bezahlt würden. Es kann darin eine pauschalierte Schadensersatzforderung gesehen werden (vgl. § 346 Abs. 4 BGB).
31 
Aus der Verknüpfung der Annahme des Rücktritts und der Forderung von Stornogebühren hat sich das ursprünglich bestehende Rechtsverhältnis dahin geändert, dass sich das abstrakte Schuldanerkenntnis nun auf einen Betrag von 50 EUR beschränkt, den die Beklagten bisher nicht beglichen haben. Dem Kläger steht demnach noch dieser Betrag zu.
32 
Der Kläger hat auch nach § 291 S. 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage am 04.02.2010. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 6. Juli 2010
36 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 50,-- EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 02/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2015 - 2 K 2071/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kost
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.