Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2015 - 12 K 2931/13

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2015 - 12 K 2931/13
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.07.2013 und dessen Widerspruchbescheid vom 30.07.2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist bei dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 16.05.2013 verordnete der Arzt Dr. K. dem Kläger eine Fernbrille mit Kunststoffgläsern. Dabei sollte das linke Brillenglas den sphärischen Wert 0,00 Dioptrien und den zylindrischen Wert -2,00 Dioptrien haben. Das rechte Brillenglas sollte den sphärischen Wert +1,25 Dioptrien und den zylindrischen Wert -4,50 Dioptrien erhalten. Die Verordnung enthielt die Bemerkung, dass die Werte nach den subjektiven Angaben des Klägers refraktioniert worden seien. Jedoch sei eine Anpassung der Refraktionswerte durch den Optiker an das jeweilige Brillengestell und die gewählten Gläser nötig. Der Optiker G. erstellte nach einer weiteren subjektiven Refraktionierung eine Fernbrille mit Kunststoffgläsern. Dabei erhielt das rechte Brillenglas einen sphärischen Wert von -0,25 Dioptrien und einen zylindrischen Wert von -2,00 Dioptrien. Das linke Brillenglas bekam einen sphärischen Wert von +0,25 Dioptrien und einen zylindrischen Wert von -4,00 Dioptrien. Der Optiker G. stellte dem Kläger für jedes Brillenglas 174 EUR in Rechnung. Insgesamt wies die Rechnung einen Betrag von 530 EUR für die Brille aus.
Mit Erstattungsantrag vom 14.07.2013 machte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) des Beklagten unter anderem die Aufwendungen für die genannte Brille geltend.
Mit Bescheid vom 24.07.2013 hielt das LBV die Aufwendungen in Bezug auf die Brillengläser in der Höhe von 40 EUR pro Brillenglas für beihilfefähig.
Mit Schreiben vom 24.07.2013, zugegangen am 26.07.2013, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 24.07.2013 Widerspruch und konkretisierte diesen auf die Beihilfe bezüglich der Brillengläser. Er trug im Wesentlichen vor, dass Mehraufwendungen für Kunststoffgläser bei bestimmten Indikationen ohne Beschränkung auf einen Höchstsatz beihilfefähig seien. Eine solche Indikation sei unter anderem bei einem Brechkraftunterschied ab 2 Dioptrien gegeben. Diese Voraussetzung sei bei ihm in Bezug auf die zylindrischen Werte gegeben. Durch die Entspiegelung der Gläser seien keine Mehrkosten entstanden, weil der Hersteller hierfür keine Kosten berechne.
Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 als unbegründet zurück. Es führte hierbei im Wesentlichen aus, dass sich die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. dem Hilfsmittelverzeichnis nach Nr. 2 der Anlage zur BVO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften richte. Hinsichtlich der Angemessenheit für Brillengläser enthalte weder die BVO noch das Hilfsmittelverzeichnis derselben eine Höchstbetragsregelung. Über die Angemessenheit habe daher das LBV gemäß § 5 Abs. 1 BVO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Beihilfestelle könne daher nach Erfahrungswerten Höchstbeträge festsetzen. Das LBV habe einen Höchstbetrag von 40 EUR pro zylindrischem Brillenglas festgelegt. Dieser Höchstbetrag gelte nicht, wenn bezüglich der sphärischen Werte der Brillengläser ein Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien bestehe. Dann seien die Aufwendungen für die Brillengläser im vollem Umfang beihilfefähig. Eine solche Indikation liege beim Kläger jedoch nicht vor, weil sein rechtes Brillenglas laut der Rechnung des Optikers einen sphärischen Wert von -0.25 und das Linke einen Wert von +0,25 aufweise.
Hiergegen hat der Kläger am 20.08.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er trägt über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinausgehend im Wesentlichen vor, dass das LBV laut einer Informationsbroschüre Mehraufwendungen für Kunststoffgläser bei einem Brechkraftunterschied der beiden Brillengläser ab 2 Dioptrien vollständig ersetzte. Dass dies nur für die sphärischen Werte gelte, sei aus der Broschüre nicht ersichtlich. Dies würde auch der Sache nach keinen Sinn machen, weil die Brillengläser auch bei einem Brechkraftunterschied in den zylindrischen Werten unterschiedlich dick und schwer seien. Der Sinn der Indikation liege darin, den Gewichtsunterschied der Brillengläser bei einem zu hohen Brechkraftunterschied erträglicher zu machen. Der kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg stelle im Übrigen auch auf die zylindrischen Werte ab. Dass das LBV aufgrund einer internen Regelung nur auf die sphärischen Werte abstelle und sich hieraus eine bessere Verwaltungspraktikabilität ergebe, könne kein tragendes Argument sein. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die vom LBV angeführten Regelungen würden auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen und seien daher vorliegend nicht anwendbar. Die Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung des Bundes würden aus dem Jahr 2005 stammen und seien veraltet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.07.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Das LBV trägt über den Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus vor, dass die Anschaffung von Kunststoffgläsern beim Kläger nicht notwendig bzw. angemessen sei. Das LBV des Beklagten stelle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in ständiger Verwaltungspraxis für die Ermittlung des Brechkraftunterschieds auf die sphärischen Werte der Brillengläser ab. Dies sei mit dem Augenoptikerverband auch so abgesprochen worden. Eine Verpflichtung, auch auf zylindrische Werte abstellen zu müssen, bestehe nicht. Nach den Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung des Bundes werde die Anschaffung von Kunststoffgläsern erst ab 3 Dioptrien als notwendig angesehen. In der aktuellen Bundesbeihilfeverordnung liege die Grenze zwar bei 2 Dioptrien. Allerdings seien die zusätzlichen Aufwendungen hier durch einen Höchstbetrag von 21 EUR pro Brillenglas begrenzt. In der vorliegend maßgeblichen Bundesbeihilfeverordnung aus dem Jahre 2013 sei eine andere Regelung vorhanden als in der jetzt aktuellen Bundesbeihilfeverordnung. Die Verwaltungsvorschriften des kommunalen Versorgungsverbandes hätten für die Auslegung des § 5 Abs. 1 BVO durch den Beklagten keine Bedeutung.
12 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.07.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO vom 01.11.1995 (GBl. 1995, 561) in der Fassung vom 18.12.2012 (GBl. 677, 683) i.V.m. Nrn. 2.1, 2.2.2 Satz 1 der Anlage zur BVO in der Fassung vom 18.12.2012 (GBl. 677, 683).
16 
Dabei ist die Beihilfeverordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galt, weil beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12).
17 
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nrn. 2.1 und 2.2.2 Satz 1 der Anlage zur BVO sind vorliegend erfüllt, weil die Brillengläser des Klägers nach der Verordnung des Augenarztes Dr. K. vom 16.05.2013 und der Anpassung der Refraktionswerte durch den Optiker G. erstellt wurden.
18 
Auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, die als allgemeine Voraussetzungen immer vorliegen müssen, sind vorliegend gegeben. Dabei ist es unter den Beteiligten unstreitig, dass bei dem Kläger Brillengläser mit den von dem Optiker G. festgelegten Werten notwendig sind.
19 
Die Aufwendungen für die Erstellung der Kunststoffgläser sind bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den zylindrischen Werten auch in vollem Umfang als angemessen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO anzusehen. Dabei steht der Festsetzungsstelle - hier dem LBV des Beklagten - hinsichtlich der Angemessenheit kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Es kann auch, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, keine Höchstbeträge festsetzen, die in der Beihilfeverordnung nicht geregelt sind (vgl. zu Festbeträgen BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 – juris Rn. 17). Zwar entscheidet die Beihilfestelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO über die Notwendigkeit und die Angemessenheit. Dies soll jedoch nur verdeutlichen, dass die Notwendigkeit und die Angemessenheit nicht abschließend von dem jeweiligen Arzt bestimmt werden, sondern der objektiven behördlichen Kontrolle unterliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris Rn. 20). Die behördliche Entscheidung ist dann der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterworfen. Denn die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der Notwendigkeit und der Angemessenheit muss das Verwaltungsgericht eigenständig vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris Rn. 20).
20 
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sind die Aufwendungen für die Erstellung von Kunststoffgläsern bei einem Brechkraftunterschied der Gläser von mindestens 2 Dioptrien als angemessen anzusehen (a.A. erst ab 3 Dioptrien Brechkraftunterschied nach § 14 Abs. 3 lit. d der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 21.12.2011/ 15. März 2012, BAnz AT 10.04.2012 B2). Angemessen sind die Aufwendungen dann, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 – juris Rn. 15). Dies ist bei Brillengläsern mit einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien der Fall. Denn preisgünstigere Brillengläser aus herkömmlichen Glas wären hier nicht gleich wirksam, weil sie zu einem signifikanten Dicken- und Gewichtsunterschied der Brillengläser führen würden. Dies belegt zum einen der Optiker G., weil er in seinem Schreiben vom 11.06.2013 als Begründung für die Verwendung von Kunststoffgläsern bei dem Kläger angab, dass hierdurch der Dicken- und Gewichtsunterschied aufgrund der Anisometropie in Sphäre und Zylinder ausgeglichen werden soll. Zudem geht auch die Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I 2009, 326) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12.12.2012 (BGBl. I 2012, 2657) in Nr. 4 lit. a) bb) des Abschnitts 4 der Anlage 11 davon aus, dass Aufwendungen für Kunststoffgläser bei einer Anisometropie ab 2 Dioptrien grundsätzlich angemessen sind. Dieser Ansicht ist die Beklagte im Übrigen selbst, weil sie bei einem Brechkraftunterschied der Brillengläser ab 2 Dioptrien in ihren sphärischen Werten in ständiger Verwaltungspraxis von der Angemessenheit der Erstattung der Aufwendungen für Kunststoffgläsern ausgeht.
21 
Dabei müssen nach der Rechtsauffassung des Gerichts bei der Feststellung eines Brechkraftunterschiedes von mindestens 2 Dioptrien sowohl die sphärischen als auch die zylindrischen Werte der Brillengläser in gleicher Weise berücksichtigt werden. Denn beide Brechkraftunterschiede führen nach der überzeugenden Einlassung des Klägers sowie den glaubhaften Stellungnahmen des Optikers G. in vergleichbarer Weise zu einem Unterschied in der Dicke und im Gewicht der Brillengläser. Dass diese Auffassung richtig ist, lässt sich auch daran ablesen, dass die Bundesbeihilfeverordnung in Nr. 4 a) bb) des Abschnitts 4 der Anlage 11 nur von einer Anisometropie ab 2 Dioptrien spricht und nicht zwischen sphärischen und zylindrischen Werten unterscheidet. Auch der Optikerverband geht in dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausschnitt aus dessen Glossar davon aus, dass ein Brechkraftunterschied auch bei torischen Brillengläsern zu einem Dickenunterschied derselben führt.
22 
Keinesfalls kann ein reines Abstellen auf die sphärischen Werte mit dem Argument der Praktikabilität gerechtfertigt werden. Zum einen ist es nicht ersichtlich, weshalb das Abstellen auf beide Werte einen weitaus höheren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte. Zum anderen würden hierdurch Menschen die, wie der Kläger, einen Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien nur aufgrund der zylindrischen Werte ihrer Brillengläser haben, gegenüber solchen, die diesen Brechkraftunterschied in den sphärischen Werten aufweisen, benachteiligt, obwohl in beiden Fällen ein vergleichbarer Gewichts- und Dickenunterschied bei den Brillengläsern auftritt.
23 
Nach der Rechnung des Optikers G. liegt die Voraussetzung eines Brechkraftunterschiedes von mindestens 2 Dioptrien in den zylindrischen Werten bei dem Kläger vor. Denn das rechte Brillenglas weißt einen zylindrischen Wert von -2,00 Dioptrien und das linke Brillenglas einen solchen von -4,00 Dioptrien auf. Dies ergibt einen unterschiedswert von 2 Dioptrien.
24 
Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf zusätzliche 21 EUR pro Brillenglas, wie sie beispielsweise die Bundesbeihilfeverordnung vorsieht, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn eine solche Beschränkung auf einen Höchstbetrag ist in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg nicht vorgesehen ist. Dabei ist die Bundesbeihilfeverordnung bzw. deren Höchstbetrag auch nicht über § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO anwendbar, weil die Bundesbeihilfeverordnung keine Rechtsvorschrift über Preise und Gebührend darstellt. Im Übrigen ist weder dargelegt, noch erkennbar, dass bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den sphärischen oder zylindrischen Werten die Anerkennung eines geringeren Betrages als des vollständigen Rechnungsbetrages als beihilfefähig angemessen wäre. Vielmehr geht der Beklagte selbst in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den sphärischen Werten der Rechnungsbetrag für die Kunststoffbrillengläser als angemessen und beihilfefähig anzusehen ist.
25 
Nach alledem muss der Beklagte dem Kläger weitere Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR gewähren. Denn er hat dem Kläger in Bezug den beihilfefähigen Betrag für die beiden Brillengläser in der Höhe von 243,60 EUR bisher einen Betrag in der Höhe von 56 EUR gezahlt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Frage, ob bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den zylindrischen Werten die Aufwendungen für Kunststoffgläser angemessen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.07.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 sind, soweit sie angefochten wurden, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO vom 01.11.1995 (GBl. 1995, 561) in der Fassung vom 18.12.2012 (GBl. 677, 683) i.V.m. Nrn. 2.1, 2.2.2 Satz 1 der Anlage zur BVO in der Fassung vom 18.12.2012 (GBl. 677, 683).
16 
Dabei ist die Beihilfeverordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galt, weil beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12).
17 
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nrn. 2.1 und 2.2.2 Satz 1 der Anlage zur BVO sind vorliegend erfüllt, weil die Brillengläser des Klägers nach der Verordnung des Augenarztes Dr. K. vom 16.05.2013 und der Anpassung der Refraktionswerte durch den Optiker G. erstellt wurden.
18 
Auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, die als allgemeine Voraussetzungen immer vorliegen müssen, sind vorliegend gegeben. Dabei ist es unter den Beteiligten unstreitig, dass bei dem Kläger Brillengläser mit den von dem Optiker G. festgelegten Werten notwendig sind.
19 
Die Aufwendungen für die Erstellung der Kunststoffgläser sind bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den zylindrischen Werten auch in vollem Umfang als angemessen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO anzusehen. Dabei steht der Festsetzungsstelle - hier dem LBV des Beklagten - hinsichtlich der Angemessenheit kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Es kann auch, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, keine Höchstbeträge festsetzen, die in der Beihilfeverordnung nicht geregelt sind (vgl. zu Festbeträgen BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 – juris Rn. 17). Zwar entscheidet die Beihilfestelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO über die Notwendigkeit und die Angemessenheit. Dies soll jedoch nur verdeutlichen, dass die Notwendigkeit und die Angemessenheit nicht abschließend von dem jeweiligen Arzt bestimmt werden, sondern der objektiven behördlichen Kontrolle unterliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris Rn. 20). Die behördliche Entscheidung ist dann der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterworfen. Denn die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der Notwendigkeit und der Angemessenheit muss das Verwaltungsgericht eigenständig vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris Rn. 20).
20 
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sind die Aufwendungen für die Erstellung von Kunststoffgläsern bei einem Brechkraftunterschied der Gläser von mindestens 2 Dioptrien als angemessen anzusehen (a.A. erst ab 3 Dioptrien Brechkraftunterschied nach § 14 Abs. 3 lit. d der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 21.12.2011/ 15. März 2012, BAnz AT 10.04.2012 B2). Angemessen sind die Aufwendungen dann, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 – juris Rn. 15). Dies ist bei Brillengläsern mit einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien der Fall. Denn preisgünstigere Brillengläser aus herkömmlichen Glas wären hier nicht gleich wirksam, weil sie zu einem signifikanten Dicken- und Gewichtsunterschied der Brillengläser führen würden. Dies belegt zum einen der Optiker G., weil er in seinem Schreiben vom 11.06.2013 als Begründung für die Verwendung von Kunststoffgläsern bei dem Kläger angab, dass hierdurch der Dicken- und Gewichtsunterschied aufgrund der Anisometropie in Sphäre und Zylinder ausgeglichen werden soll. Zudem geht auch die Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I 2009, 326) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12.12.2012 (BGBl. I 2012, 2657) in Nr. 4 lit. a) bb) des Abschnitts 4 der Anlage 11 davon aus, dass Aufwendungen für Kunststoffgläser bei einer Anisometropie ab 2 Dioptrien grundsätzlich angemessen sind. Dieser Ansicht ist die Beklagte im Übrigen selbst, weil sie bei einem Brechkraftunterschied der Brillengläser ab 2 Dioptrien in ihren sphärischen Werten in ständiger Verwaltungspraxis von der Angemessenheit der Erstattung der Aufwendungen für Kunststoffgläsern ausgeht.
21 
Dabei müssen nach der Rechtsauffassung des Gerichts bei der Feststellung eines Brechkraftunterschiedes von mindestens 2 Dioptrien sowohl die sphärischen als auch die zylindrischen Werte der Brillengläser in gleicher Weise berücksichtigt werden. Denn beide Brechkraftunterschiede führen nach der überzeugenden Einlassung des Klägers sowie den glaubhaften Stellungnahmen des Optikers G. in vergleichbarer Weise zu einem Unterschied in der Dicke und im Gewicht der Brillengläser. Dass diese Auffassung richtig ist, lässt sich auch daran ablesen, dass die Bundesbeihilfeverordnung in Nr. 4 a) bb) des Abschnitts 4 der Anlage 11 nur von einer Anisometropie ab 2 Dioptrien spricht und nicht zwischen sphärischen und zylindrischen Werten unterscheidet. Auch der Optikerverband geht in dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausschnitt aus dessen Glossar davon aus, dass ein Brechkraftunterschied auch bei torischen Brillengläsern zu einem Dickenunterschied derselben führt.
22 
Keinesfalls kann ein reines Abstellen auf die sphärischen Werte mit dem Argument der Praktikabilität gerechtfertigt werden. Zum einen ist es nicht ersichtlich, weshalb das Abstellen auf beide Werte einen weitaus höheren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte. Zum anderen würden hierdurch Menschen die, wie der Kläger, einen Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien nur aufgrund der zylindrischen Werte ihrer Brillengläser haben, gegenüber solchen, die diesen Brechkraftunterschied in den sphärischen Werten aufweisen, benachteiligt, obwohl in beiden Fällen ein vergleichbarer Gewichts- und Dickenunterschied bei den Brillengläsern auftritt.
23 
Nach der Rechnung des Optikers G. liegt die Voraussetzung eines Brechkraftunterschiedes von mindestens 2 Dioptrien in den zylindrischen Werten bei dem Kläger vor. Denn das rechte Brillenglas weißt einen zylindrischen Wert von -2,00 Dioptrien und das linke Brillenglas einen solchen von -4,00 Dioptrien auf. Dies ergibt einen unterschiedswert von 2 Dioptrien.
24 
Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf zusätzliche 21 EUR pro Brillenglas, wie sie beispielsweise die Bundesbeihilfeverordnung vorsieht, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn eine solche Beschränkung auf einen Höchstbetrag ist in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg nicht vorgesehen ist. Dabei ist die Bundesbeihilfeverordnung bzw. deren Höchstbetrag auch nicht über § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO anwendbar, weil die Bundesbeihilfeverordnung keine Rechtsvorschrift über Preise und Gebührend darstellt. Im Übrigen ist weder dargelegt, noch erkennbar, dass bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den sphärischen oder zylindrischen Werten die Anerkennung eines geringeren Betrages als des vollständigen Rechnungsbetrages als beihilfefähig angemessen wäre. Vielmehr geht der Beklagte selbst in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den sphärischen Werten der Rechnungsbetrag für die Kunststoffbrillengläser als angemessen und beihilfefähig anzusehen ist.
25 
Nach alledem muss der Beklagte dem Kläger weitere Beihilfe in der Höhe von 187,60 EUR gewähren. Denn er hat dem Kläger in Bezug den beihilfefähigen Betrag für die beiden Brillengläser in der Höhe von 243,60 EUR bisher einen Betrag in der Höhe von 56 EUR gezahlt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Frage, ob bei einem Brechkraftunterschied von mindestens 2 Dioptrien in den zylindrischen Werten die Aufwendungen für Kunststoffgläser angemessen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/07/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Februar 2009 - 6 K 492/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.