Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2007 - 11 K 3019/05

published on 09/02/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2007 - 11 K 3019/05
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin fordert von den Beklagten als Rechtsnachfolgern einer Erbengemeinschaft die Erfüllung des folgenden Vertrags (vom 4.11./4.12.1991), den sie als Gemeinde mit der Testamentsvollstreckerin über einen „Flächenbeitrag i.S.v. § 58 BauGB“ sowie die Ablösung eines Abwasser- und eines Wasserversorgungsbeitrags für die damaligen Grundstücke 2976/2 (...) und 2975/1 (...) geschlossen hat:
I. Vorbemerkung
Aufgrund verschiedener Bauwünsche hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.5.1990 eine Änderung des Bebauungsplans „...“ für den Bereich ... beschlossen.
Am 10.12.1990 hat der Techn. Ausschuss weiter beschlossen, dass bei Vergrößerung der überbaubaren Fläche ein Flächenbeitrag im Sinne von § 58 BauGB in Höhe von 10 % zu entrichten ist, der natürlich nur in einer Geldleistung erbracht werden kann, weil von den Grundstücken ja keine Flächenabzüge möglich sind. Der rechnerische Wert wurde auf 400.-- DM/qm festgesetzt. Für die neu hinzukommende Baufläche werden auch Anliegerbeiträge fällig. Dafür wird die durch die Planänderung mögliche Geschossfläche als Beitragsmaßstab zugrunde gelegt, weil die Grundstücke früher schon zur Beitragsveranlagung herangezogen wurden.
II. Anstelle eines Beitragsbescheids schließen die Parteien folgenden Vertrag:
Nach dem beiliegenden Lageplanauszug ... entstehen durch die Aufhebung seitheriger Bauverbotsfläche folgende bauliche Nutzflächen:
a) neu entstandenes Baugrundstück F =  300 qm (...)
384 qm (...)
b) neu hinzukommende Geschossfläche ...
Für die finanzielle Abwicklung gilt folgendes:
1. Flächenbeitrag i.S.v. § 58 BauGB...
2. Abwasserbeitrag ...
3. Wasserversorgungsbeitrag ...
Gesamtbetrag Ziff. 1 - 3 zus.       38 568.26 DM
10 
Dieser Betrag ist zahlungsfällig bei Erteilung einer Baugenehmigung. Sollte eine solche weder beantragt noch erteilt werden, wird der Betrag mit der Rechtskraft des Bebauungsplans zur Zahlung fällig.
...
11 
Der Bebauungsplan Mühläcker I aus dem Jahr 1958 hatte für einen großen Teil des damals noch ungeteilten, von der ...Straße bis zur ...Straße reichenden Grundstücks Bauverbot festgesetzt. Die Änderung dieses Bebauungsplans im Jahr 1992 erbrachte dort weitere überbaubare Flächen, und auf dem neuen Baufenster im hinteren Teil des Grundstücks 2975/1 wurde am 26.8.2002 ein Wohnhausneubau genehmigt. Mit Schreiben vom 4.6.2004 forderte die Klägerin vergebens die Beklagten zur Zahlung des vereinbarten „Ablösebetrages“ auf.
12 
Am 30.12.2004 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Stuttgart gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Mahnbescheide in Höhe von19.719,64 Euro zuzüglich Kosten und Zinsen, die am 19.1.2005 erlassen und am 21.1.2005 zugestellt worden sind. Auf die hiergegen am 25.1. und 1.2.2005 eingelegten Widersprüche hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit antragsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 19.719,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit 26.6.2004 an sie zu zahlen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie berufen sich auf Verjährung und sind der Auffassung, der Vertrag vom 6.4.1992 sei wegen Verstoßes gegen das sog. Koppelungsverbot nichtig und es gebe keine durch eine Umlegung entstandene Grundstücke, die zu Beiträgen herangezogen werden könnten.
18 
Auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 25.7.2005, 13.9.2005, 15. und 30.1.2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Einschlägige Aktenvorgänge der Klägerin liegen dem Gericht vor. Beigezogen sind die Gerichtsakten 11 K 4015/05 zu einer entsprechenden Klage.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist als Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist dafür das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil die Klägerin vertragliche Ansprüche wie regelmäßig nicht mittels Verwaltungsakts durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1976, BVerwGE 50, 171).
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt als Rechtnachfolger der Vertragspartner von 1991 in Anspruch genommen werden könnten, zumal nachdem eine entsprechende Bindung (anders als im Parallelfall 11 K 4015/05) im Vertrag fehlt. Denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil der Vertrag nichtig und eine andere Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist.
21 
Der geforderte „ Flächenbeitrag im Sinne von § 58 BauGB“ geht an der gesetzlichen Regelung der Umlegung (§§ 45 ff BauGB, Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986, BGBl. I S. 2253) vorbei, auch wenn er im Schriftsatz vom 30.1.2007 stattdessen als Vorteilsausgleich im Rahmen einer freiwilligen Umlegung bezeichnet wird. Die Grundstücke der Beklagten wurde nicht „umgelegt“ und nach dem Lageplan zum 2002 genehmigten Bauvorhaben noch nicht einmal geteilt. Als Vorteil erwuchsen ihnen allein die weiteren überbaubaren Grundstücksflächen durch den Bebauungsplan, was nicht als auszugleichender Umlegungsvorteil den Abzug eines Flächenbeitrags im Sinne des § 58 BauGB rechtfertigt. Denn der Flächenabzug an eingeworfenen Grundstücken bezieht sich nicht auf bebaubar gewordene Flächen, sondern auf solche, die nach § 55 Abs. 2 BauGB aus der Umlegungsmasse auszuscheiden und der Gemeinde oder dem Erschließungsträger zuzuteilen sind. Daran fehlt es hier aber offenbar, und damit gibt es auch keinen entsprechenden Geldbeitrag, den die Klägerin fordern könnte (§§ 58 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 1 und 3 BauGB).
22 
Die gleichwohl getroffene Vereinbarung eines Flächenbeitrags macht den Vertrag insoweit nichtig. Zwar kann gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, von dem das Landgericht und die Beteiligten zutreffend ausgehen (§ 54 S. 1 LVwVfG). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, erfordert aber, dass die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird, der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient, den gesamten Umständen nach angemessen ist und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung steht (§ 56 Abs. 1 LVwVfG). Lässt sich die Behörde eine hiernach unzulässige Gegenleistung versprechen, ist der Vertrag nichtig (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG).
23 
Der von den Beklagten geforderte „Flächenbeitrag“ erfüllt nicht die genannten Anforderungen, die sachwidrige Koppelungen und den „Verkauf“ von Hoheitsrechten - hier: einer Bebauungsplanänderung - verhindern sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 28 zu § 59). Der allenfalls durch die Bezugnahme auf § 58 BauGB vereinbarte Zweck trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu, mit der vorausgesetzten vertraglichen (Umlegungs-)Leistung besteht also kein Zusammenhang, weshalb auch die Gegenleistung nicht angemessen ist, und die Verbesserung gemeindlicher Finanzen allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben reicht als Zweckbestimmung nicht aus.
24 
Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge konnten zwar gemäß § 10 Abs. 9 KAG (Fassung v. 15.2.1982, GBl. S. 57), § 34 AbwS (Abwassersatzung der Klägerin v. 19.12.1983) und § 37 WVS (Wasserversorgungssatzung der Klägerin v. 19.9.1983) vertraglich abgelöst werden, wenn und soweit die Entstehung einer Beitragsschuld zu erwarten war (vgl. dazu Katz/Dols, KAG für Baden-Württ., 2. Aufl., Nr. 10.3 zu § 10). Nachdem aber die Grundstücke der Beklagten - wenn auch möglicherweise schon vor der Aufteilung in 2975/1 und 2976/2 - bereits zu diesen Beiträgen veranlagt worden waren (vgl. Vertrag I. letzter Satz), konnte die Fläche des neu bebaubar gewordenen Grundstücksteils entsprechend dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht nochmals herangezogen werden, da sie nicht im Wege der Umlegung zugeteilt und kein Fall einer zulässigen Nachveranlagung dargelegt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -; Beschl. v. 15.07.96 - 2 S 573/96 -). Diese Beiträge werden grundsätzlich für Buchgrundstücke erhoben, nicht für gedanklich geteilte Grundstücke oder überbaubare Grundstücksteile. Dass sich die frühere Heranziehung infolge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu Katz/Dols a.a.O., Nr. 2.2.2) auf bebaubare oder bebaute Grundstücksteile beschränkt hatte, ist weder vorgetragen noch durch Bescheid belegt. Wenn im Schriftsatz vom 30.1.2007 behauptet wird, die neu geschaffenen Nutzflächen seien noch nicht zur Beitragszahlung herangezogen worden, so sind offenbar die „Nutzungsflächen“ als Beitragsmaßstab nach 24 ff AbwS und §§ 27 ff WVS gemeint. Erwägungen zur Beitragsbemessung (vgl. § 10 Abs. 3 KAG a.F.) ändern jedoch nichts an der früheren Beitragserhebung (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -).
25 
Abgesehen davon berufen sich die Beklagten für die Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge zu Recht auf Verjährung. Diese richtete sich nicht nach § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. §§ 194 ff BGB, sondern nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG a.F. i.V.m. §§ 228 ff AO (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG; Stelkens/Bonk, VwVfG, RdNr. 32 zu § 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.10.2002 - 2 L 102/00 - juris). Bestätigt wird dies durch die andernfalls unnötige Vorschrift über die Anwendbarkeit des § 61 LVwVfG für öffentlich-rechtliche Verträge über Kommunalabgaben (Abs. 3) und durch die nur entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen nach § 26 Abs. 2 KAG 2005. Hiernach wären Ansprüche aus dem Ablösungsvertrag fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 1992, in dem sie (anders als im Parallelfall 11 K 4015/05) bereits wegen „Rechtskraft“ des Bebauungsplans fällig geworden wären, verjährt und damit erloschen (§§ 228, 229 Abs. 1, 232 AO).
26 
Für den Flächenbeitrag hingegen dürfte nicht auch die Verjährung eingetreten sein. Die Frist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. wurde zwar - auch mit Wirkung für § 62 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. RdNr. 9 zu § 62) - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.) ab 1.1.2002 verkürzt. Die Verjährung wurde aber mit Wirkung ab 30.12.2004 gehemmt, da die Mahnbescheide „demnächst“, also in einem angemessenen Zeitraum nach Eingang der Anträge, zugestellt wurden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., RdNr. 10 f zu § 167).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist als Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist dafür das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil die Klägerin vertragliche Ansprüche wie regelmäßig nicht mittels Verwaltungsakts durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1976, BVerwGE 50, 171).
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt als Rechtnachfolger der Vertragspartner von 1991 in Anspruch genommen werden könnten, zumal nachdem eine entsprechende Bindung (anders als im Parallelfall 11 K 4015/05) im Vertrag fehlt. Denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil der Vertrag nichtig und eine andere Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist.
21 
Der geforderte „ Flächenbeitrag im Sinne von § 58 BauGB“ geht an der gesetzlichen Regelung der Umlegung (§§ 45 ff BauGB, Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986, BGBl. I S. 2253) vorbei, auch wenn er im Schriftsatz vom 30.1.2007 stattdessen als Vorteilsausgleich im Rahmen einer freiwilligen Umlegung bezeichnet wird. Die Grundstücke der Beklagten wurde nicht „umgelegt“ und nach dem Lageplan zum 2002 genehmigten Bauvorhaben noch nicht einmal geteilt. Als Vorteil erwuchsen ihnen allein die weiteren überbaubaren Grundstücksflächen durch den Bebauungsplan, was nicht als auszugleichender Umlegungsvorteil den Abzug eines Flächenbeitrags im Sinne des § 58 BauGB rechtfertigt. Denn der Flächenabzug an eingeworfenen Grundstücken bezieht sich nicht auf bebaubar gewordene Flächen, sondern auf solche, die nach § 55 Abs. 2 BauGB aus der Umlegungsmasse auszuscheiden und der Gemeinde oder dem Erschließungsträger zuzuteilen sind. Daran fehlt es hier aber offenbar, und damit gibt es auch keinen entsprechenden Geldbeitrag, den die Klägerin fordern könnte (§§ 58 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 1 und 3 BauGB).
22 
Die gleichwohl getroffene Vereinbarung eines Flächenbeitrags macht den Vertrag insoweit nichtig. Zwar kann gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, von dem das Landgericht und die Beteiligten zutreffend ausgehen (§ 54 S. 1 LVwVfG). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, erfordert aber, dass die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird, der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient, den gesamten Umständen nach angemessen ist und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung steht (§ 56 Abs. 1 LVwVfG). Lässt sich die Behörde eine hiernach unzulässige Gegenleistung versprechen, ist der Vertrag nichtig (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG).
23 
Der von den Beklagten geforderte „Flächenbeitrag“ erfüllt nicht die genannten Anforderungen, die sachwidrige Koppelungen und den „Verkauf“ von Hoheitsrechten - hier: einer Bebauungsplanänderung - verhindern sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 28 zu § 59). Der allenfalls durch die Bezugnahme auf § 58 BauGB vereinbarte Zweck trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu, mit der vorausgesetzten vertraglichen (Umlegungs-)Leistung besteht also kein Zusammenhang, weshalb auch die Gegenleistung nicht angemessen ist, und die Verbesserung gemeindlicher Finanzen allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben reicht als Zweckbestimmung nicht aus.
24 
Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge konnten zwar gemäß § 10 Abs. 9 KAG (Fassung v. 15.2.1982, GBl. S. 57), § 34 AbwS (Abwassersatzung der Klägerin v. 19.12.1983) und § 37 WVS (Wasserversorgungssatzung der Klägerin v. 19.9.1983) vertraglich abgelöst werden, wenn und soweit die Entstehung einer Beitragsschuld zu erwarten war (vgl. dazu Katz/Dols, KAG für Baden-Württ., 2. Aufl., Nr. 10.3 zu § 10). Nachdem aber die Grundstücke der Beklagten - wenn auch möglicherweise schon vor der Aufteilung in 2975/1 und 2976/2 - bereits zu diesen Beiträgen veranlagt worden waren (vgl. Vertrag I. letzter Satz), konnte die Fläche des neu bebaubar gewordenen Grundstücksteils entsprechend dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht nochmals herangezogen werden, da sie nicht im Wege der Umlegung zugeteilt und kein Fall einer zulässigen Nachveranlagung dargelegt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -; Beschl. v. 15.07.96 - 2 S 573/96 -). Diese Beiträge werden grundsätzlich für Buchgrundstücke erhoben, nicht für gedanklich geteilte Grundstücke oder überbaubare Grundstücksteile. Dass sich die frühere Heranziehung infolge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu Katz/Dols a.a.O., Nr. 2.2.2) auf bebaubare oder bebaute Grundstücksteile beschränkt hatte, ist weder vorgetragen noch durch Bescheid belegt. Wenn im Schriftsatz vom 30.1.2007 behauptet wird, die neu geschaffenen Nutzflächen seien noch nicht zur Beitragszahlung herangezogen worden, so sind offenbar die „Nutzungsflächen“ als Beitragsmaßstab nach 24 ff AbwS und §§ 27 ff WVS gemeint. Erwägungen zur Beitragsbemessung (vgl. § 10 Abs. 3 KAG a.F.) ändern jedoch nichts an der früheren Beitragserhebung (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -).
25 
Abgesehen davon berufen sich die Beklagten für die Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge zu Recht auf Verjährung. Diese richtete sich nicht nach § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. §§ 194 ff BGB, sondern nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG a.F. i.V.m. §§ 228 ff AO (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG; Stelkens/Bonk, VwVfG, RdNr. 32 zu § 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.10.2002 - 2 L 102/00 - juris). Bestätigt wird dies durch die andernfalls unnötige Vorschrift über die Anwendbarkeit des § 61 LVwVfG für öffentlich-rechtliche Verträge über Kommunalabgaben (Abs. 3) und durch die nur entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen nach § 26 Abs. 2 KAG 2005. Hiernach wären Ansprüche aus dem Ablösungsvertrag fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 1992, in dem sie (anders als im Parallelfall 11 K 4015/05) bereits wegen „Rechtskraft“ des Bebauungsplans fällig geworden wären, verjährt und damit erloschen (§§ 228, 229 Abs. 1, 232 AO).
26 
Für den Flächenbeitrag hingegen dürfte nicht auch die Verjährung eingetreten sein. Die Frist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. wurde zwar - auch mit Wirkung für § 62 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. RdNr. 9 zu § 62) - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.) ab 1.1.2002 verkürzt. Die Verjährung wurde aber mit Wirkung ab 30.12.2004 gehemmt, da die Mahnbescheide „demnächst“, also in einem angemessenen Zeitraum nach Eingang der Anträge, zugestellt wurden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., RdNr. 10 f zu § 167).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 15/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. März 2002 - 2 K 1234/00 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 2. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er den Abwasserbeitragsbes
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Annotations

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).

(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als

1.
örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen,
2.
Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen.

(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.

(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.

(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).

(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als

1.
örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen,
2.
Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen.

(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.

(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.

(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.