Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Aug. 2009 - 11 K 237/09

published on 17/08/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Aug. 2009 - 11 K 237/09
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verbot der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vom 19. bis 30.06.2008 durch die Bundespolizei rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines passrechtlichen Ausreiseverbots.
Der 1985 geborene Kläger beabsichtigte am 19.06.2008 nachmittags als Mitfahrer in einem Pkw von Frankreich aus am Grenzübergang Basel-Lysbüchel die Einreise in die Schweiz. Die Schweizer Behörden verweigerten dem Kläger und seinen Begleitern die Einreise für die Zeit bis zum 30.06.2008 und führten ihn der Bundespolizei am Grenzübergang Lörrach-Stetten zu. Dort wurde ihm dann mit Verfügung vom selben Tage und unter Aushändigung eines schriftlichen Bescheids und unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf des 30.06.2008 untersagt. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt: Das Reiseziel sei Basel gewesen. Der Kläger und seine Mitreisenden hätten über keine Eintrittskarten für das am selben Tage in Basel stattfindende EM-Fußballspiel besessen. Gegen den Kläger sei ein Verfahren wegen Verdachts des Landfriedensbruchs eingeleitet worden, welches später allerdings nach § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt worden sei, weil ihm die Tat nicht hinreichend nachweisbar gewesen sei. Grundlage sei eine Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans gewesen. Auch sei der Kläger wegen einer am 23.02.2007 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 TS zu EUR 20 verurteilt worden. Zudem sei festgestellt worden, dass er die Ausreise in die Schweiz nunmehr über Frankreich versucht habe. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und der aufgrund der Ausreise möglichen Gefahren für einzelne Rechtsgüter bzw. die öffentliche Sicherung und/oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland sei dies für die Bundespolizei nicht hinnehmbar. Das Ausreiseverbot sei geeignet und auch erforderlich, insbesondere verhindere es die Einreise in die Schweiz über Drittländer. Sie sei im Rahmen der Rechtsgüterabwägung auch verhältnismäßig.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.07.2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2008 als unzulässig zurück wies.
Am 19.01.2009 hat der Kläger Fortsetzungsfeststellungs-Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und er führt zur Begründung aus: Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses und des effektiven Rechtsschutzes zulässig. Auch sei die angefochtene Verfügung aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Die Ausreiseuntersagung setze voraus, dass Tatsachen sie rechtfertigten. Solche Tatsachen hätten nicht vorgelegen. Die Bezugnahme auf die sog. Polizeidatei "Gewalttäter Sport" sei rechtswidrig. Diese Datei sei, wie das VG Hannover und das OVG Lüneburg entschieden hätten, mangels erforderlicher verordnungsrechtlicher Rechtsgrundlage rechtswidrig und könne kein weltweites Ausreiseverbot rechtfertigen. Auch erfolge die Datenaufnahme und -Löschung nicht nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, sondern willkürlich. Dafür gebe es zahlreiche Beispiele. Zudem treffe der dort zugrunde liegende Vorwurf, der Kläger habe sich an der Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans..." nicht zu. Der Kläger habe sich an Auseinandersetzungen mit Reutlinger Fans nicht beteiligt. Ohnehin habe die Polizei am 02.06.2007 in Karlsruhe aus Anlass eines Regionalliga-Spiels nur eine mögliche Auseinandersetzung von Anhängern des KSC und des SSV Reutlingen verhindert und u.a. 40 KSC-Fans, die in der Nähe gestanden seien, festgenommen und ihre Personalien festgestellt. Gegen diese Personen seien Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landfriedensbruchs eingeleitet worden. Diese Umstände seien am 28.01.2008 kurzerhand in die Gewalttäter Sport-Datei aufgenommen und nach Einstellung des Verfahrens am 07.02.2008 dennoch nicht gelöscht worden. Dies sei kein Einzelfall, sondern werde in vielen Fällen so gehandhabt. In einem Verfahren vor dem VG Schleswig habe die Beklagte die Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise ausdrücklich eingeräumt. Auch sonst lägen keine Tatsachen vor, die das Ausreiseverbot gegen den Kläger hätten rechtfertigen können. Dies bestätige schon die "Checkliste zur Prüfung der Ein- und Ausreisevoraussetzungen", die von dem Grenzpolizisten zu bearbeiten gewesen sei, wie die Eintragungen in Ziff. 6. und 8. deutlich machten. Der Kläger habe damit nicht zur Szene gewaltbereiter Fußballfans gehört. Es hätten keine Anhaltspunkte für beabsichtigte Ausschreitungen vorgelegen, er habe sich nicht aggressiv verhalten. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie aus Frankreich in die Schweiz einreisen wollten. Sie hätten davor in Weil/Rhein eingekauft, seien dann wegen des langen Staus am dortigen Grenzübergang aber nach Lysbüchel ausgewichen. Schließlich sei die Ausreiseuntersagung auch dem Umfange nach in räumlicher wie in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Verbot der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vom 19. bis 30.06.2008 durch die Bundespolizei rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die streitgegenständliche Verfügung und führt dazu aus: Tatsachen, die der Verfügung zugrunde gelegt worden seien, sei gewesen, dass der Kläger am 02.06.2007 polizeilich in Erscheinung getreten sei und dabei erhebliches Gewaltpotential gezeigt habe. Er habe sich dabei aus Anlass einer Spielbegegnung zwischen KSC und SSV Reutlingen an einer Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans in Karlsruhe beteiligt. Nur wegen nicht nachweisbarer Tatbeteiligung des Klägers sei das Verfahren eingestellt worden. Er habe zu der teilweise vermummten Gruppe gehört, aus welcher heraus Flaschen und Steine geworfen und kollektiv gegen andere Personen vorgegangen worden sei. Aufgrund einer gesamtpersönlichen Gefahrenprognose für den Kläger sei eine Einstellung in die Datei Gewalttäter Sport erfolgt und deren Aktualität werde durch den Gefährderbrief vom 30.05.2008 belegt. Außerdem seien zwei der Begleiter des Klägers schon mehrfach als gewalttätig in Erscheinung getreten, was die Prognose für die Gewaltbereitschaft des Klägers verschärft habe. Der Kläger habe auch keine Eintrittskarte für das EM-Spiel in Basel vorweisen können, seine Absicht, ein Public-Viewing in der Schweiz zu besuchen, hätte er auch außerhalb der Schweiz verwirklichen können. Aufgrund der vorhandenen Informationen habe der zuständige Beamte im Zeitpunkt des Verbots mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehen davon können, dass sich der Kläger an gewalttätigen Auseinandersetzungen aus Anlass der EM 2008 in der Schweiz oder in Österreich beteiligen werde. Dies sei durch die Einschätzung der Schweizer Behörden auch bestätigt worden. Ein auf bestimmte Länder bezogenes Verbot sei nicht in Betracht gekommen, weil diese hätten umgangen werden können. Die Dauer des Verbots habe dem Umstand Rechnung getragen, dass sonst die Möglichkeit der Nutzung schneller Reisewege und -mittel bestanden hätte. Zudem hätte der Kläger - zum Beispiel für eine nachweisbare Urlaubsreise - jederzeit eine Ausnahme vom Ausreiseverbot erhalten können. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Schließlich seien die Bedenken gegenüber der Polizeidatei Gewalttäter Sport in der Rechtsprechung nur vereinzelt geäußert und von anderen Verwaltungsgerichten nicht geteilt worden. Auch stehe die Einstellung des Verfahrens der Datenspeicherung nicht entgegen, denn der Anfangsverdacht gegen den Kläger sei nicht ausgeräumt.
In Erwiderung hierauf führt der Kläger noch aus: Die Ausreiseuntersagung verstoße auch gegen das Schengen-Abkommen. Soweit es um die Beschädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehe, wodurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden könnten, sei eine Ausnahme von der Aufhebung der Grenzkontrollen innerhalb der EU und der damit vertragsgebundenen Staaten wie der Schweiz nicht zu begründen. Diese setze vielmehr voraus, dass zu treffende Maßnahmen eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abwenden sollten. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, wo und wie der Kläger sich an der Auseinandersetzung am 02.06.2007 beteiligt habe. Es habe nicht einmal eine Auseinandersetzung stattgefunden, vielmehr sei diese von der Polizei verhindert worden. Es sei auch keine den Kläger betreffende gesamtpersönliche Gefahrenprognose gestellt worden, sondern bei sämtlichen in Gewahrsam genommenen 40 KSC-Fans sei unterschiedslos und pauschal das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die gleichlautende Eintragung in die Polizeidatei am 28.01.2008 veranlasst worden. Soweit die Beklagte auf den Gefährderbrief und die Einschätzung des PP Karlsruhe, der Kläger sei als "Karlsruher Ultra und somit als Problemfan" einzuschätzen, verweise, lagen diese Behauptungen im Zeitpunkt der Gefahrenprognose dem zuständigen Beamten nicht vor. Dieser habe mehrfach erfolglos versucht, von der Polizei in Karlsruhe konkrete Informationen über den Kläger zu erlangen, was auf der Checkliste vermerkt sei. Schließlich liege der Hinweis auf die Reisebegleiter und deren etwaige Verfehlungen neben der Sache, ebenso wie der Hinweis darauf, dass Public-Viewing auch außerhalb der Schweiz möglich gewesen wäre. Wegen des großen Interesses an den Spielen hätten die Veranstalter gerade an Spielorten mit kleinen Stadien extra Fanmeilen in Stadionnähe angelegt, um den vielen auswärtigen Besuchern doch noch ein gemeinschaftliches Fußballereignis zu ermöglichen. Letztlich könne auch das Argument nicht überzeugen, die Einschätzung der Beklagten sei von der der Schweizer Grenzbehörden bestätigt worden. Denn diese stützten sich ebenso auf die Polizeidatei Gewalttäter Sport.
10 
Das Gericht hat Einsicht in die Akten des VG Schleswig, Az. 14 A 3/07 genommen. Außerdem hat es die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az. 640 Js 1591/08 sowie die Akten der Beklagten beigezogen. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Verbotsverfügung der Beklagten vom 19.06.2008 ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, - 1 S 2218/03 -, mit weiteren Nachweisen) und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Feststellungsinteresse, das in Fällen wie dem Vorliegenden aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 29.04.1997, - ) und aus dem schützenswerten Rehabilitationsinteresse des Klägers, der durch die der Verfügung zugrunde gelegte Prognose krimineller Handlungen bezichtigt wurde, herrührt.
12 
Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung, mit welcher dem Kläger am 19.06.2008 die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer bis zum 30.06.2008 untersagt worden war, war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
13 
Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG.
14 
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Ausreiseverbots wurden allerdings eingehalten, insbesondere war die zuständige Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger tätig geworden (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 PassG in Verbindung mit § 2 BPolG und § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818).
15 
Jedoch lagen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Ausreiseverbot nicht vor, so dass schon nicht das Ermessen der Beklagten eröffnet war.
16 
Nach § 10 Abs. 1 S. 2 PassG können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Bestimmung schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, BVerfGE 6, 32).
17 
Vorliegend war schon unklar, auf welche der genannten Alternativen die Beklagte die Verbotsverfügung überhaupt gestützt hat. Im Begründungsteil der schriftlichen Anordnung (s. dort auf S. 2 im 3. Absatz) sind "vorsichtshalber" alle drei Alternativen aufgeführt, allerdings mit den Verknüpfungen "und" sowie "und/oder", so dass offenbar ein universeller Textbaustein verwendet wurde, der zum jeweiligen Einzelfall durch Streichung passend zu machen gewesen wäre. Das ist unterblieben und so leidet die Verfügungsbegründung unter einer gewissen Unbestimmtheit. Da dem Ausreiseverbot die Absicht zugrunde lag, einen vermeintlichen Hooligan an der Ausreise zu hindern, damit er im Ausland nicht durch gewalttätige Aktionen auffällt, spricht einiges dafür, dass die Beklagte die Ausreiseuntersagung auf eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland stützen wollte (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG).
18 
Die Frage, ob und mit welchem Gewicht durch die Anwesenheit eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, ist uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Unter sonstigen erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG sind solche Interessen zu verstehen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG (innere oder äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit zwar nicht gleichstehen, aber jedenfalls nahe kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.08.1968, DÖV 1969, 74 und Beschluss vom 17.09.1998, Buchholz 402.00 § 7 PassG Nr. 1). Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 a.a.O.). Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Deutschen bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so rechtfertigt dies als Vorsorgemaßnahme gegenüber einer solchen Gefahr den Erlass eines Ausreiseverbots, die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes/Personalausweises oder den Erlass einer Meldeauflage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, BVerwGE 129, 142; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1994, DVBl. 1995, 360; Beschluss vom 07.06.1995, NVwZ-RR 1996, 420; Beschluss vom 14.06.2000, NJW 2000, 3658 und Urteil vom 07.12.2004, VBlBW 2005, 231; OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2000, NordÖR 2001, 107).
19 
Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, konnte und durfte die Beklagte im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass das gewalttätige Auftreten deutscher Hooligans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigt. Diese Annahme ist schon dadurch gerechtfertigt, dass deutsche Hooligans anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich einem französischen Polizisten schwerste Verletzungen mit dauerhaften Folgeschäden zugefügt haben. Bei Hooligans handelt es sich um Personen, die in Gruppen Fußballspiele zum Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen nehmen und dabei auch schwere Straftaten begehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2000, - 1 S 1271/00 -, ). Auch im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich war - wie das Gericht schon mit Urteil vom 27.06.2008 - 11 K 2506/08 - in einem Verfahren unter Beteiligung der Beklagten entschieden hat - nach allgemeiner Auffassung mit gewalttätigen Ausschreitungen deutscher Hooligans zu rechnen. Diese wären geeignet gewesen, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft zu schädigen.
20 
Es lagen jedoch keine bestimmten Tatsachen vor, die hätten nahe legen können, dass der Kläger sich an solchen Ausschreitungen beteiligen würde. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kläger selbst gerade zu dem Personenkreis gehörte, von dem bei einem Aufenthalt in der Schweiz vor, während oder nach der Fussball-EM 2008 in der Schweiz oder in Österreich ernsthaft eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten war. Unter Anwendung der Grundsätze zur sog. „Anscheinsgefahr“ (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.) ist es hierbei entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2004, - 1 S 410/03 -, NJW 2005, 88; Urteil vom 10.05.1990, - 5 S 1842/89 -, VBlBW 1990, 469 und Beschluss vom 16.10.1990, - 8 S 2087/90 -, NVwZ 1991, 493; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 34; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 424).
21 
Zwar können die zur Gefahrenabwehr berufenen Behörden die legitime Aufgabe präventiven Rechtsgüterschutzes nur effektiv erfüllen, wenn sie unter Umständen auch auf unsicherer Tatsachengrundlage einschreiten. Um zu vermeiden, dass ein im Rahmen dieser Aufgabe als Dienstpflicht auferlegtes Handeln in die Illegalität gedrängt wird, ist bei der Beurteilung der Gefahr allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkret handelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1974, - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O. RdNr. 425). Aber selbst bei Anwendung dieser Grundsätze der Anscheinsgefahr erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nicht als rechtmäßig. Der Beamte der Bundespolizei durfte auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei pflichtgemäßem Handeln nicht davon ausgehen, dass im Falle des Antragstellers bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG begründeten.
22 
Der streitgegenständliche Bescheid hat ausweislich der Begründung lediglich auf folgendes abgestellt:
23 
"Gegen Herrn E. wurde ein Verfahren wegen des Verdachtes des Landfriedensbruches eingeleitet, welches gem. § 170 II StPO eingestellt wurde, weil diese Tat nicht hinreichend nachweisbar war. Grundlage war eine Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans.
24 
Des Weiteren wurde der Herr E. wegen Beleidigung durch das AG Stuttgart zu 10 TS zu 20 Euro verurteilt. Das Ereignisdatum war der 23.02.2007.
25 
Weiterhin wurde er jetzt bei der versuchten Ausreise über Frankreich in die Schweiz nach Basel festgestellt.
26 
Darüber hinaus erwähnt die Verfügung einleitend auch, dass
27 
alle Reisenden in dem Fahrzeug (…) über keine Eintrittskarten zu dem EM-Fußballspiel am heutigen Tag in Basel (verfügten).
28 
Grundlage dieser Erkenntnisse war, soweit es nicht um eigene Feststellungen im Zusammenhang mit der versuchten Ausreise des Klägers und seiner Begleiter von Frankreich aus in die Schweiz bzw. mit der Überstellung der Personen durch die Schweizer Polizei an die Bundespolizei ging, ausschließlich die Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" des Informationssystems der Polizei (INPOL).
29 
Dieser Umstand steht für sich betrachtet der Verwertung von Erkenntnissen, um ein Ausreiseverbot zu rechtfertigen, nicht entgegen. Wie der VGH Bad.-Württ. (Urteil vom 07.12.2004, aaO.) entschieden und das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Anscheinsgefahr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte möglicherweise selbst den Anschein der Gefahr zurechenbar (mit-)verursacht hat. Dies wäre wohl der Fall gewesen, wenn die den Kläger betreffenden Einträge im Informationssystem der Polizei tatsächlich - wie vom Kläger geltend gemacht - zumindest teilweise unrichtig gewesen wären und überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundespolizei bereits hätten gelöscht sein müssen und diese Mängel von einer anderen Behörde der Beklagten (etwa vom Bundeskriminalamt) zu verantworten gewesen wären.
30 
Unabhängig davon reichen die Erkenntnisse jedoch nicht im Ansatz aus, um bestimmte Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG anzunehmen.
31 
Die Aufnahme des Klägers in die polizeiliche Datei "Gewalttäter Sport" und die dem zugrunde liegende Einschätzung von (womöglich) szenekundigen Polizeibeamten allein sind keine solche Tatsachen, sondern allenfalls daraus oder aus anderen Fakten gezogene Schlussfolgerungen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008, - 1 A 161/06 -, , Rz. 70 mit weiteren Nachweisen). Dem entspricht auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer: Wie das Gericht bereits im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel im April 2009 (u.a. mit Beschluss vom 04.04.2009, - 11 K 1293/09 -, ) entschieden hat, kann eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG nicht schon darin gesehen werden, dass es in einer sicherheitsrelevanten Datei überhaupt „Erkenntnisse“ gibt. Ohne weitergehende Informationen zum Anlass der Speicherung kann ein mit dem polizeilichen Informationssystem vertrauter Nutzungsberechtigter aus den abgerufenen INPOL-Daten bei sorgfältiger Überprüfung nur folgern, dass der Kläger unter polizeilicher Beobachtung stand und nach Einschätzung einer anderen Polizeidienststelle zum Spektrum „Gewalttäter Sport“ zählt.
32 
Auch die in der Datei vermerkte Eintragung eines gegen den Kläger eingeleiteten und später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs selbst reicht als Tatsachengrundlage für die Verfügung keinesfalls aus. Es fehlen nämlich hinreichend konkrete Hinweise darauf, worauf sich diese Einschätzung gründet. In der Datei ist/war nur der inhaltlich zumindest zweifelhafte Hinweis enthalten, die "Person beteiligte sich an der Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans, Verfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet". Ohne genaue Kenntnis des der Eintragung des Betroffenen in dem Datenbestand INPOL zugrundeliegenden Geschehens ist eine realistische Gefahrenprognose aber nicht möglich (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04.2009 - 1 S 809/09).
33 
Offenbar hat dies auch der Beamte der Beklagten so gesehen, denn er hat ausweislich der Eintragungen in der sog. Check-Liste", die in den Akten der Beklagten vorliegt und offenbar eine standardisierte Handreichung für den einzelnen Beamten darstellt, mehrfach - erfolglos - versucht, telefonisch Auskünfte über den Kläger beim Polizeirevier und beim Polizeipräsidium Karlsruhe zu bekommen.
34 
Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren selbst ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Gefahrenprognose abgeben konnte. Das Verfahren wurde nach Durchführung eines, wie die vom Gericht beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft zeigen, umfänglichen Ermittlungsverfahrens eingestellt mit der Begründung: Es sei nicht ausreichend sicher auszuschließen, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe. Hierauf deute insbesondere die Auswertung der Filmaufnahmen hin. Nach allem sei es nicht hinreichend sicher auszuschließen und daher zu Gunsten des Klägers anzunehmen, dass er tatsächlich nicht bei der angreifenden Gruppe dabei gewesen sei; eigenes Verhaltung im Sinne der §§ 125, 125a StGB sei ihm deshalb nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
35 
Unabhängig davon, dass dem Eintrag in der Datei "Gewalttäter Sport" diese im Einstellungsbeschluss vom 07.02.2008 zum Ausdruck kommenden Zweifel an der Beteiligung des Klägers an den von der Polizei im Übrigen verhinderten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fan-Gruppen am 02.06.2007 nicht entnommen werden konnten - die Datei enthält neben dem bereits erwähnten, objektiv zumindest sehr zweifelhaften Eintrag, der eine feststehende Mittäterschaft des Klägers suggeriert, auch den damit insoweit allerdings bedeutsamen weiteren Eintrag: "Einstellung gem. § 170 II StPO - Tat nicht hinreichend sicher nachweisbar" -, hätte allein schon der Umstand der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die Bedeutsamkeit des Ermittlungsverfahrens als zentrales Element für die Annahme einer Gefährdungsprognose zulasten des Klägers erheblich relativieren müssen.
36 
Wie der VGH Bad.-Württ. (aaO. unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29.9.2003 - 1 S 2145/02 -) und im Anschluss daran die erkennende Kammer (vgl. Beschluss vom 04.04.2009, aaO.) ausgeführt haben, schließt diese Form der Verfahrenseinstellung einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht zwar nicht notwendig aus. Einem solchen „Restverdacht“ kommt jedoch im Verhältnis zu einer strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Gefahrenprognose geringeres Gewicht zu.
37 
Es kommt hinzu, dass die dem Kläger angelastete Verdacht auf Mittäterschaft an einem Landfriedensbruchsdelikt vom 02.06.2007 am 19.06.2008 schon mehr als ein Jahr und damit zu lange zurück lag, als dass er der Prognose noch hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Mit Blick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. dazu BTDrucks 14/2726, S. 6 zu Art. 1 Nr. 9) sowie in Ansehung des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit zur Wahrung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist zu fordern, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte Gefährdungslage hinreichende Aktualität aufweist. Jedenfalls im Regelfall bedarf es deshalb der Feststellung von Vorfällen (auch) aus jüngerer Zeit, um die Gefährdungsprognose zu begründen. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall auch auf zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle zurückzugreifen. In einem solchen Fall muss jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden, ob die herangezogene Tatsache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausreiseuntersagung noch so schwer wiegt, dass die Annahme einer hinreichend konkreten Gefährdungslage weiterhin gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2004, aaO.). Dafür fehlte es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten. Innerhalb des Jahreszeitraums lag somit überhaupt kein Verhalten des Klägers vor, welches ihm im Rahmen der Prognose hätte zum Nachteil gereichen können, so dass eine Ausdehnung des Jahreszeitraums ausscheiden muss.
38 
Somit ergibt die ex-ante-Betrachtung insoweit, dass der Beamte, dem bekannt war, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hätte erkennen können und auch erkennen müssen, dass diese Eintragung ebenso wenig wie das Vorhandensein eines den Kläger betreffenden Datensatzes in der Datei "Gewalttäter Sport", für sich betrachtet, keine hinreichende Grundlage für eine Gefahrenprognose im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG darstellen konnte.
39 
Schließlich konnten auch die übrigen dem Kläger in der Verfügung "angelasteten" Umstände - weder in Verbindung mit den gerade benannten Umständen, noch isoliert von diesen - ein Ausreiseverbot nicht begründen. Die dort erwähnte Verurteilung wegen Beleidigung liegt deutlich länger zurück als der dem Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs zugrunde gelegte Sachverhalt und gibt auch überhaupt keinen Hinweis auf eine mutmaßlich gewaltbereite Grundhaltung des Klägers; das Begehen eines Beleidigungsdeliktes könnte sogar eher für eine nicht gewaltbereite Persönlichkeit sprechen. Die Prognoserelevanz der weiter erwähnten Umständen (Einreiseversuch über Frankreich und das Fehlen von Eintrittskarten, Überstellung durch die Schweizer Grenzbehörden) bedarf unter diesen Voraussetzungen keiner weiteren Untersuchung.
40 
Im Übrigen, soweit nämlich in der Klageerwiderung auf weitere Erkenntnisse zur Person des Klägers hingewiesen worden ist (sog. Gefährderbrief, Einschätzung des Polizeipräsidiums Karlsruhe - beides auf welcher tatsächlichen Grundlage beruhend?), handelt es sich um Umstände, die der zuständige Beamte der Beklagten nicht kennen konnte und die deshalb auch nicht der Prognose über die Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland durch gewalttätige Handlungen des Klägers in der Schweiz zugrunde gelegt werden konnten. Darauf hat schon der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen.
41 
Damit war schon das Ermessen nach § 10 Abs. 1 S. 2 PassG nicht eröffnet, Ermessenserwägungen sind in der streitgegenständlichen Verfügung ohnehin nicht erkennbar (vgl. zum Ausschluss eines sog. intendierten Ermessens insoweit OVG Bremen, aaO., Rz. 84). Deshalb braucht die vom Kläger weiterhin aufgeworfene Frage, ob das Verbot einer jeglichen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen in zeitlicher wie auch räumlicher Beziehung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat, nicht entschieden werden.
42 
Insgesamt ergibt sich aus diesen Gründen, dass die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausreiseverfügung vom 19.06.2008 vom Gericht zu treffen war.
43 
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
11 
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Verbotsverfügung der Beklagten vom 19.06.2008 ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, - 1 S 2218/03 -, mit weiteren Nachweisen) und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Feststellungsinteresse, das in Fällen wie dem Vorliegenden aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 29.04.1997, - ) und aus dem schützenswerten Rehabilitationsinteresse des Klägers, der durch die der Verfügung zugrunde gelegte Prognose krimineller Handlungen bezichtigt wurde, herrührt.
12 
Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung, mit welcher dem Kläger am 19.06.2008 die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer bis zum 30.06.2008 untersagt worden war, war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
13 
Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG.
14 
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Ausreiseverbots wurden allerdings eingehalten, insbesondere war die zuständige Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger tätig geworden (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 PassG in Verbindung mit § 2 BPolG und § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818).
15 
Jedoch lagen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Ausreiseverbot nicht vor, so dass schon nicht das Ermessen der Beklagten eröffnet war.
16 
Nach § 10 Abs. 1 S. 2 PassG können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Bestimmung schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, BVerfGE 6, 32).
17 
Vorliegend war schon unklar, auf welche der genannten Alternativen die Beklagte die Verbotsverfügung überhaupt gestützt hat. Im Begründungsteil der schriftlichen Anordnung (s. dort auf S. 2 im 3. Absatz) sind "vorsichtshalber" alle drei Alternativen aufgeführt, allerdings mit den Verknüpfungen "und" sowie "und/oder", so dass offenbar ein universeller Textbaustein verwendet wurde, der zum jeweiligen Einzelfall durch Streichung passend zu machen gewesen wäre. Das ist unterblieben und so leidet die Verfügungsbegründung unter einer gewissen Unbestimmtheit. Da dem Ausreiseverbot die Absicht zugrunde lag, einen vermeintlichen Hooligan an der Ausreise zu hindern, damit er im Ausland nicht durch gewalttätige Aktionen auffällt, spricht einiges dafür, dass die Beklagte die Ausreiseuntersagung auf eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland stützen wollte (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG).
18 
Die Frage, ob und mit welchem Gewicht durch die Anwesenheit eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, ist uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Unter sonstigen erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG sind solche Interessen zu verstehen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG (innere oder äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit zwar nicht gleichstehen, aber jedenfalls nahe kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.08.1968, DÖV 1969, 74 und Beschluss vom 17.09.1998, Buchholz 402.00 § 7 PassG Nr. 1). Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 a.a.O.). Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Deutschen bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so rechtfertigt dies als Vorsorgemaßnahme gegenüber einer solchen Gefahr den Erlass eines Ausreiseverbots, die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes/Personalausweises oder den Erlass einer Meldeauflage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, BVerwGE 129, 142; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1994, DVBl. 1995, 360; Beschluss vom 07.06.1995, NVwZ-RR 1996, 420; Beschluss vom 14.06.2000, NJW 2000, 3658 und Urteil vom 07.12.2004, VBlBW 2005, 231; OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2000, NordÖR 2001, 107).
19 
Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, konnte und durfte die Beklagte im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass das gewalttätige Auftreten deutscher Hooligans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigt. Diese Annahme ist schon dadurch gerechtfertigt, dass deutsche Hooligans anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich einem französischen Polizisten schwerste Verletzungen mit dauerhaften Folgeschäden zugefügt haben. Bei Hooligans handelt es sich um Personen, die in Gruppen Fußballspiele zum Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen nehmen und dabei auch schwere Straftaten begehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2000, - 1 S 1271/00 -, ). Auch im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich war - wie das Gericht schon mit Urteil vom 27.06.2008 - 11 K 2506/08 - in einem Verfahren unter Beteiligung der Beklagten entschieden hat - nach allgemeiner Auffassung mit gewalttätigen Ausschreitungen deutscher Hooligans zu rechnen. Diese wären geeignet gewesen, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft zu schädigen.
20 
Es lagen jedoch keine bestimmten Tatsachen vor, die hätten nahe legen können, dass der Kläger sich an solchen Ausschreitungen beteiligen würde. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kläger selbst gerade zu dem Personenkreis gehörte, von dem bei einem Aufenthalt in der Schweiz vor, während oder nach der Fussball-EM 2008 in der Schweiz oder in Österreich ernsthaft eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten war. Unter Anwendung der Grundsätze zur sog. „Anscheinsgefahr“ (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.) ist es hierbei entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2004, - 1 S 410/03 -, NJW 2005, 88; Urteil vom 10.05.1990, - 5 S 1842/89 -, VBlBW 1990, 469 und Beschluss vom 16.10.1990, - 8 S 2087/90 -, NVwZ 1991, 493; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 34; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 424).
21 
Zwar können die zur Gefahrenabwehr berufenen Behörden die legitime Aufgabe präventiven Rechtsgüterschutzes nur effektiv erfüllen, wenn sie unter Umständen auch auf unsicherer Tatsachengrundlage einschreiten. Um zu vermeiden, dass ein im Rahmen dieser Aufgabe als Dienstpflicht auferlegtes Handeln in die Illegalität gedrängt wird, ist bei der Beurteilung der Gefahr allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkret handelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1974, - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O. RdNr. 425). Aber selbst bei Anwendung dieser Grundsätze der Anscheinsgefahr erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nicht als rechtmäßig. Der Beamte der Bundespolizei durfte auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei pflichtgemäßem Handeln nicht davon ausgehen, dass im Falle des Antragstellers bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG begründeten.
22 
Der streitgegenständliche Bescheid hat ausweislich der Begründung lediglich auf folgendes abgestellt:
23 
"Gegen Herrn E. wurde ein Verfahren wegen des Verdachtes des Landfriedensbruches eingeleitet, welches gem. § 170 II StPO eingestellt wurde, weil diese Tat nicht hinreichend nachweisbar war. Grundlage war eine Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans.
24 
Des Weiteren wurde der Herr E. wegen Beleidigung durch das AG Stuttgart zu 10 TS zu 20 Euro verurteilt. Das Ereignisdatum war der 23.02.2007.
25 
Weiterhin wurde er jetzt bei der versuchten Ausreise über Frankreich in die Schweiz nach Basel festgestellt.
26 
Darüber hinaus erwähnt die Verfügung einleitend auch, dass
27 
alle Reisenden in dem Fahrzeug (…) über keine Eintrittskarten zu dem EM-Fußballspiel am heutigen Tag in Basel (verfügten).
28 
Grundlage dieser Erkenntnisse war, soweit es nicht um eigene Feststellungen im Zusammenhang mit der versuchten Ausreise des Klägers und seiner Begleiter von Frankreich aus in die Schweiz bzw. mit der Überstellung der Personen durch die Schweizer Polizei an die Bundespolizei ging, ausschließlich die Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" des Informationssystems der Polizei (INPOL).
29 
Dieser Umstand steht für sich betrachtet der Verwertung von Erkenntnissen, um ein Ausreiseverbot zu rechtfertigen, nicht entgegen. Wie der VGH Bad.-Württ. (Urteil vom 07.12.2004, aaO.) entschieden und das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Anscheinsgefahr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte möglicherweise selbst den Anschein der Gefahr zurechenbar (mit-)verursacht hat. Dies wäre wohl der Fall gewesen, wenn die den Kläger betreffenden Einträge im Informationssystem der Polizei tatsächlich - wie vom Kläger geltend gemacht - zumindest teilweise unrichtig gewesen wären und überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundespolizei bereits hätten gelöscht sein müssen und diese Mängel von einer anderen Behörde der Beklagten (etwa vom Bundeskriminalamt) zu verantworten gewesen wären.
30 
Unabhängig davon reichen die Erkenntnisse jedoch nicht im Ansatz aus, um bestimmte Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG anzunehmen.
31 
Die Aufnahme des Klägers in die polizeiliche Datei "Gewalttäter Sport" und die dem zugrunde liegende Einschätzung von (womöglich) szenekundigen Polizeibeamten allein sind keine solche Tatsachen, sondern allenfalls daraus oder aus anderen Fakten gezogene Schlussfolgerungen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 02.09.2008, - 1 A 161/06 -, , Rz. 70 mit weiteren Nachweisen). Dem entspricht auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer: Wie das Gericht bereits im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel im April 2009 (u.a. mit Beschluss vom 04.04.2009, - 11 K 1293/09 -, ) entschieden hat, kann eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG nicht schon darin gesehen werden, dass es in einer sicherheitsrelevanten Datei überhaupt „Erkenntnisse“ gibt. Ohne weitergehende Informationen zum Anlass der Speicherung kann ein mit dem polizeilichen Informationssystem vertrauter Nutzungsberechtigter aus den abgerufenen INPOL-Daten bei sorgfältiger Überprüfung nur folgern, dass der Kläger unter polizeilicher Beobachtung stand und nach Einschätzung einer anderen Polizeidienststelle zum Spektrum „Gewalttäter Sport“ zählt.
32 
Auch die in der Datei vermerkte Eintragung eines gegen den Kläger eingeleiteten und später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs selbst reicht als Tatsachengrundlage für die Verfügung keinesfalls aus. Es fehlen nämlich hinreichend konkrete Hinweise darauf, worauf sich diese Einschätzung gründet. In der Datei ist/war nur der inhaltlich zumindest zweifelhafte Hinweis enthalten, die "Person beteiligte sich an der Auseinandersetzung mit Reutlinger Fans, Verfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet". Ohne genaue Kenntnis des der Eintragung des Betroffenen in dem Datenbestand INPOL zugrundeliegenden Geschehens ist eine realistische Gefahrenprognose aber nicht möglich (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04.2009 - 1 S 809/09).
33 
Offenbar hat dies auch der Beamte der Beklagten so gesehen, denn er hat ausweislich der Eintragungen in der sog. Check-Liste", die in den Akten der Beklagten vorliegt und offenbar eine standardisierte Handreichung für den einzelnen Beamten darstellt, mehrfach - erfolglos - versucht, telefonisch Auskünfte über den Kläger beim Polizeirevier und beim Polizeipräsidium Karlsruhe zu bekommen.
34 
Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren selbst ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Gefahrenprognose abgeben konnte. Das Verfahren wurde nach Durchführung eines, wie die vom Gericht beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft zeigen, umfänglichen Ermittlungsverfahrens eingestellt mit der Begründung: Es sei nicht ausreichend sicher auszuschließen, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe. Hierauf deute insbesondere die Auswertung der Filmaufnahmen hin. Nach allem sei es nicht hinreichend sicher auszuschließen und daher zu Gunsten des Klägers anzunehmen, dass er tatsächlich nicht bei der angreifenden Gruppe dabei gewesen sei; eigenes Verhaltung im Sinne der §§ 125, 125a StGB sei ihm deshalb nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
35 
Unabhängig davon, dass dem Eintrag in der Datei "Gewalttäter Sport" diese im Einstellungsbeschluss vom 07.02.2008 zum Ausdruck kommenden Zweifel an der Beteiligung des Klägers an den von der Polizei im Übrigen verhinderten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fan-Gruppen am 02.06.2007 nicht entnommen werden konnten - die Datei enthält neben dem bereits erwähnten, objektiv zumindest sehr zweifelhaften Eintrag, der eine feststehende Mittäterschaft des Klägers suggeriert, auch den damit insoweit allerdings bedeutsamen weiteren Eintrag: "Einstellung gem. § 170 II StPO - Tat nicht hinreichend sicher nachweisbar" -, hätte allein schon der Umstand der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die Bedeutsamkeit des Ermittlungsverfahrens als zentrales Element für die Annahme einer Gefährdungsprognose zulasten des Klägers erheblich relativieren müssen.
36 
Wie der VGH Bad.-Württ. (aaO. unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29.9.2003 - 1 S 2145/02 -) und im Anschluss daran die erkennende Kammer (vgl. Beschluss vom 04.04.2009, aaO.) ausgeführt haben, schließt diese Form der Verfahrenseinstellung einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht zwar nicht notwendig aus. Einem solchen „Restverdacht“ kommt jedoch im Verhältnis zu einer strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Gefahrenprognose geringeres Gewicht zu.
37 
Es kommt hinzu, dass die dem Kläger angelastete Verdacht auf Mittäterschaft an einem Landfriedensbruchsdelikt vom 02.06.2007 am 19.06.2008 schon mehr als ein Jahr und damit zu lange zurück lag, als dass er der Prognose noch hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Mit Blick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. dazu BTDrucks 14/2726, S. 6 zu Art. 1 Nr. 9) sowie in Ansehung des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit zur Wahrung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist zu fordern, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte Gefährdungslage hinreichende Aktualität aufweist. Jedenfalls im Regelfall bedarf es deshalb der Feststellung von Vorfällen (auch) aus jüngerer Zeit, um die Gefährdungsprognose zu begründen. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall auch auf zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle zurückzugreifen. In einem solchen Fall muss jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden, ob die herangezogene Tatsache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausreiseuntersagung noch so schwer wiegt, dass die Annahme einer hinreichend konkreten Gefährdungslage weiterhin gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2004, aaO.). Dafür fehlte es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten. Innerhalb des Jahreszeitraums lag somit überhaupt kein Verhalten des Klägers vor, welches ihm im Rahmen der Prognose hätte zum Nachteil gereichen können, so dass eine Ausdehnung des Jahreszeitraums ausscheiden muss.
38 
Somit ergibt die ex-ante-Betrachtung insoweit, dass der Beamte, dem bekannt war, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hätte erkennen können und auch erkennen müssen, dass diese Eintragung ebenso wenig wie das Vorhandensein eines den Kläger betreffenden Datensatzes in der Datei "Gewalttäter Sport", für sich betrachtet, keine hinreichende Grundlage für eine Gefahrenprognose im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG darstellen konnte.
39 
Schließlich konnten auch die übrigen dem Kläger in der Verfügung "angelasteten" Umstände - weder in Verbindung mit den gerade benannten Umständen, noch isoliert von diesen - ein Ausreiseverbot nicht begründen. Die dort erwähnte Verurteilung wegen Beleidigung liegt deutlich länger zurück als der dem Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs zugrunde gelegte Sachverhalt und gibt auch überhaupt keinen Hinweis auf eine mutmaßlich gewaltbereite Grundhaltung des Klägers; das Begehen eines Beleidigungsdeliktes könnte sogar eher für eine nicht gewaltbereite Persönlichkeit sprechen. Die Prognoserelevanz der weiter erwähnten Umständen (Einreiseversuch über Frankreich und das Fehlen von Eintrittskarten, Überstellung durch die Schweizer Grenzbehörden) bedarf unter diesen Voraussetzungen keiner weiteren Untersuchung.
40 
Im Übrigen, soweit nämlich in der Klageerwiderung auf weitere Erkenntnisse zur Person des Klägers hingewiesen worden ist (sog. Gefährderbrief, Einschätzung des Polizeipräsidiums Karlsruhe - beides auf welcher tatsächlichen Grundlage beruhend?), handelt es sich um Umstände, die der zuständige Beamte der Beklagten nicht kennen konnte und die deshalb auch nicht der Prognose über die Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland durch gewalttätige Handlungen des Klägers in der Schweiz zugrunde gelegt werden konnten. Darauf hat schon der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen.
41 
Damit war schon das Ermessen nach § 10 Abs. 1 S. 2 PassG nicht eröffnet, Ermessenserwägungen sind in der streitgegenständlichen Verfügung ohnehin nicht erkennbar (vgl. zum Ausschluss eines sog. intendierten Ermessens insoweit OVG Bremen, aaO., Rz. 84). Deshalb braucht die vom Kläger weiterhin aufgeworfene Frage, ob das Verbot einer jeglichen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen in zeitlicher wie auch räumlicher Beziehung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat, nicht entschieden werden.
42 
Insgesamt ergibt sich aus diesen Gründen, dass die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausreiseverfügung vom 19.06.2008 vom Gericht zu treffen war.
43 
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 04/04/2009 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.04.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.04.2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird
published on 07/12/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Juli 2002 - 7 K 1232/01 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 24/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trägen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Landeskriminalamtes vom 28.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:

1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie
b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;
3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen;
4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist;
5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg;
6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern;
7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt;
8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg;
9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main;
10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet;
11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
2.
für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes,
3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,
4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:

1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie
b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;
3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen;
4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist;
5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg;
6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern;
7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt;
8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg;
9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main;
10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet;
11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
2.
für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes,
3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,
4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.