Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2016 - 11 K 2156/16

published on 28/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2016 - 11 K 2156/16
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 10.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung.
Der am … 1975 geborene Kläger ist indischer Staatangehöriger. Er reiste am 01.11.1995 in das Bundesgebiet ein. Seit dem 14.07.2008 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 11.12.2013 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.03.2015 wurde der Kläger vom Amtsgericht Heilbronn in zwei Entscheidungen zu je einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (wegen fahrlässige Trunkenheit im Verkehr bzw. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) verurteilt. Am 08. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Landratsamt Heilbronn mit, dass das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 15.05.2015 gegen den Kläger eine weitere Geldstrafe in Höhe von 60 Tages-sätzen verhängt hat.
Am 09.06.2015 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Kläger eine bis zum 08.06.2017 gültige Einbürgerungszusicherung. Mit Schreiben vom 26.06.2015 teilte das indische Generalkonsulat in München mit, dass der Kläger im Hinblick auf seine indische Staatsbürgerschaft eine Niederlegungserklärung gemäß Abschnitt 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 eingereicht habe und sein indischer Reisepass entwertet worden sei.
Mit Bescheid vom 10.08.2015 nahm das Landratsamt Heilbronn die dem Kläger erteilte Einbürgerungszusicherung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und führte zur Begründung aus, die Einbürgerungsbehörde sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Einbürgerungszusicherung aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen von 100 Tagessätzen ausgegangen. Bei der Einbürgerung könnten jedoch nur Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben. Bei einer Gesamtsumme von 140 Tagessätzen liege keine geringfügige Überschreitung vor. Die Einbürgerungszusicherung könne nach § 48 Abs. 1 und 3 LVwVG zurückgenommen werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthalte im Hinblick auf die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung keine spezielle Rechtsgrundlage. Die dem Kläger erteilte Einbürgerungszusicherung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG blieben nur Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz des Klägers. Die Verurteilung eines Ausländers wegen rechtswidrig begangener Straftaten stehe einer Einbürgerung entgegen. Der Vertrauensschutz trete hinter den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück, da eine Einbürgerung noch nicht stattgefunden habe. Da die Einbürgerungszusicherung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, werde diese mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2015 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Bindungswirkung der Zusicherung sei nicht nach § 38 Abs. 3 LVwVfG entfallen. Die entscheidungserhebliche Sachlage habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung nicht geändert. Das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.05.2015 habe dem Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung vorgelegen. Er habe seine Einbürgerungszusicherung auch nicht durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt. Der Vertrauensschutz stehe der Rücknahme entgegen. Er habe keinen indischen Reisepass mehr und die indischen Behörden seien auch nicht bereit, ihn wieder einzubürgern. Außerdem könne er ohne indischen Reisepass seine in Indien lebende Verlobte nicht heiraten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der Ausstellung der Einbürgerungszusicherung hätten die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen. Die gegen den Kläger verhängten Strafen könnten nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben. Die Geringfügigkeitsschwelle sei deutlich überschritten. Auch nach § 8 StAG komme eine Einbürgerung nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 2 StAG liege nicht vor. Gemäß § 38 Abs. 2 LVwVfG finde § 48 LVwVfG Anwendung. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Einbürgerungszusicherung sei nicht schutzwürdig. Beim Kläger liege Staatenlosigkeit nicht vor. Ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit trete erst mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ein. Der Kläger könne sich erneut einen indischen Nationalpass ausstellen lassen.
Am 13.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe sich mit dem indischen Generalkonsulat in Verbindung gesetzt. Dieses habe ihm im Dezember 2015 mitgeteilt, seine gesamte Akte sei gelöscht und nach Indien geschickt worden. Die indischen Behörden in Deutschland könnten nichts mehr machen. Herr J vom indischen Generalkonsulat habe ihm am 23.03.2016 mitgeteilt, den indischen Reisepass könne er nicht wiedererlangen. Seit der Abgabe der Ausbürgerungserklärung vor dem indischen Konsulat sei er staatenlos. Die Staatenlosigkeit sei nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit ein unerwünschter Zustand. Deutschland sei Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Deutschland verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, da es den Zustand der Staatenlosigkeit billigend in Kauf nehme. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung lägen nicht vor. § 48 VwVfG finde keine Anwendung; die Rücknahme hätte allenfalls auf § 35 StAG analog gestützt werden können. Er könne außerdem im Ermessenswege nach § 8 StAG eingebürgert werden. Bis zum 28.08.2007 sei die Verurteilung zu 180 Tagessätzen einbürgerungsunschädlich gewesen. Der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung übersehen, dass er durch die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung die Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit und die Anwartschaft auf die Unionsbürgerschaft verliere. Er habe außerdem ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit. Für die Integration des Kindes sei es hilfreich, wenn er auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalte. Trotz Besitzes einer Niederlassungserlaubnis sei er nicht in der Lage, in das Ausland zu reisen oder sich auszuweisen. Die Ausländerbehörde sei auch nicht bereit, ihm einen Ausweisersatz zu erteilen. Bei der Ermessensentscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass er sich die Einbürgerungszusicherung nicht erschlichen habe.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 10.08.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2016 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, die Einbürgerungszusicherung sei zu Unrecht erteilt worden, da zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Rücknahme beruhe auf § 38 Abs. 2 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 und 3 LVwVfG. Das Interesse des Klägers auf Fortbestand der Einbürgerungszusicherung sei gegen das Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen worden. Zwar habe der Kläger bereits seinen indischen Reisepass zurückgegeben. Dennoch überwiege das öffentliche Interesse, dass ein Straftäter nicht eingebürgert werde, der aufgrund von Strafen, die in ihrer Summe die Unbeachtlichkeitsgrenze mehr als geringfügig überschritten, verurteilt worden sei.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 10.08.2015 beruht zwar auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (1.). Auch liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung vor (2.). Der Beklagte hat jedoch das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt (3.).
17 
1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung findet ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG (§ 38 Abs. 2 LVwVfG). Die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandene punktuelle Regelung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG) stellt kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln soll, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies wird bestätigt durch die Äußerung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, wonach die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 StAG unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10528 S. 6, 7). Dementsprechend kann die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung oder einer Feststellung nach § 30 StAG weiterhin auf § 48 LVwVfG gestützt werden (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 35 StAG / Allgemeines, Stand: 01.01.2015, Rn. 13).
18 
Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Art. 16 Abs. 1 GG verhält sich nur zum Entzug und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese geht durch die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung jedoch gerade nicht verloren.
19 
2. Die Rechtsvoraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist demnach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
Die zurückgenommene Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 wurde rechtswidrig erteilt. Ob die Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Der Beklagte hätte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung nicht erteilen dürfen, weil das Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt ist. Der Kläger wurde vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung vom Amtsgericht Heilbronn rechtskräftig in mehreren Entscheidungen zu Geldstrafen mit insgesamt 140 Tagessätzen verurteilt. Diese Geldstrafen bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und überschreiten die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 10.03.2016, Rn. 8 m.w.N.). Auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 StAG war zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung nichts ersichtlich. Dass die erteilte Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) in Abrede gestellt.
21 
§ 48 Abs. 2 LVwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für bestimmte vermögensrelevante Verwaltungsakte - unter anderem Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren - und erfasst daher nicht den Fall der Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG ist auch nicht analog anwendbar. Zwar war die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 48 LVwVfG vor Inkrafttreten des § 35 StAG zur Vermeidung einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zeitnah erfolgte und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - BVerwGE 118, 216 und Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - InfAuslR 2008, 173). Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit steht aber der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht entgegen; denn der Ausländer hat in diesem Verfahrensstadium die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erworben, so dass sie durch die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung auch nicht entzogen werden kann. Die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung setzt deshalb nicht voraus, dass diese durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist (a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - InfAuslR 2013, 343, jedoch ohne Begründung). Auch der Grundsatz in Art. 8 Abs. 2 des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juli 1977 (BGBl 1977 II S. 597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, wonach ein Vertragsstaat keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen darf, wenn diese dadurch staatenlos wird, kommt nicht zur Anwendung, da die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung - wie bereits ausgeführt - nicht zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führt.
22 
Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG. Die in dieser Bestimmung normierte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - BVerwGE 70, 356). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die am 10.08.2015 ausgesprochene Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist unstreitig fristgerecht erfolgt.
23 
3. Der Beklagte hat jedoch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12/10 - NVwZ 2011, 760). Eine Ermessensentscheidung ist u.a. fehlerhaft, wenn die Behörde in ihre Ermessenserwägungen nicht alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat oder wenn sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171/06 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1994 - 7 S 2294/92 - juris - und Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1739/87 - juris -). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid inhaltliche Fehler aufweist, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; OVG Bautzen, Urt. v. 18.04.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409).
24 
Ob die Ermessensausübung im Ausgangsbescheid fehlerhaft ist, weil jegliche Hinweise darauf fehlen, welche konkreten privaten Interessen des Klägers außerhalb des berücksichtigten Vertrauensschutzes in die Abwägung eingestellt wurden, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat im Widerspruchsbescheid seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine Staatenlosigkeit nicht vorliegt und ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit erst mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfolgt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde übersehen, dass ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit auch durch freiwilligen Verzicht gemäß Sec 8 (1) des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 57 v. 30.12.1955 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) eintreten kann. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des indischen Generalkonsulats in München vom 26. Juni 2015 nachgewiesen, dass beim Generalkonsulat eine Niederlegungserklärung der indischen Staatsbürgerschaft durch den Kläger gemäß Abschnitt 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 eingegangen ist und ihm daraufhin sein indischer Reisepass entwertet wurde. Mit der Eintragung der Erklärung beim Generalkonsulat von Indien hat der Kläger die indische Staatsangehörigkeit verloren (Sec 8 (1) des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 57 v. 30.12.1955). Dies wird bestätigt durch die Verbalnote der Botschaft der Republik Indien vom 24. Mai 2010. Danach wird indischen Staatsangehörigen nach Abgabe des Reisepasses bei der Botschaft oder bei Konsulaten eine Bescheinigung über den Verzicht auf die indische Staatsangehörigkeit ausgestellt. Seit dem Jahr 2003 setzt der Verlust der indischen Staatsangehörigkeit gemäß Sec 8 (1) nicht das Vorhandensein einer anderweitigen Staatsangehörigkeit voraus (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Stichwort Indien S. 21). Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte folglich in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung die bereits eingetretene Staatenlosigkeit des Klägers einstellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abwägen müssen. Da das Regierungspräsidium Stuttgart die Staatenlosigkeit des Klägers verneint hat, ging es in einem wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die fehlerhafte Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde wurde nicht während des gerichtlichen Verfahrens durch das Nachschieben von Gründen gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 10.08.2015 beruht zwar auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (1.). Auch liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung vor (2.). Der Beklagte hat jedoch das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt (3.).
17 
1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung findet ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG (§ 38 Abs. 2 LVwVfG). Die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandene punktuelle Regelung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG) stellt kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln soll, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies wird bestätigt durch die Äußerung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, wonach die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 StAG unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10528 S. 6, 7). Dementsprechend kann die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung oder einer Feststellung nach § 30 StAG weiterhin auf § 48 LVwVfG gestützt werden (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 35 StAG / Allgemeines, Stand: 01.01.2015, Rn. 13).
18 
Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Art. 16 Abs. 1 GG verhält sich nur zum Entzug und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese geht durch die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung jedoch gerade nicht verloren.
19 
2. Die Rechtsvoraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist demnach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
Die zurückgenommene Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 wurde rechtswidrig erteilt. Ob die Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Der Beklagte hätte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung nicht erteilen dürfen, weil das Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt ist. Der Kläger wurde vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung vom Amtsgericht Heilbronn rechtskräftig in mehreren Entscheidungen zu Geldstrafen mit insgesamt 140 Tagessätzen verurteilt. Diese Geldstrafen bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und überschreiten die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 10.03.2016, Rn. 8 m.w.N.). Auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 StAG war zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung nichts ersichtlich. Dass die erteilte Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) in Abrede gestellt.
21 
§ 48 Abs. 2 LVwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für bestimmte vermögensrelevante Verwaltungsakte - unter anderem Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren - und erfasst daher nicht den Fall der Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG ist auch nicht analog anwendbar. Zwar war die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 48 LVwVfG vor Inkrafttreten des § 35 StAG zur Vermeidung einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zeitnah erfolgte und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - BVerwGE 118, 216 und Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - InfAuslR 2008, 173). Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit steht aber der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht entgegen; denn der Ausländer hat in diesem Verfahrensstadium die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erworben, so dass sie durch die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung auch nicht entzogen werden kann. Die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung setzt deshalb nicht voraus, dass diese durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist (a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - InfAuslR 2013, 343, jedoch ohne Begründung). Auch der Grundsatz in Art. 8 Abs. 2 des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juli 1977 (BGBl 1977 II S. 597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, wonach ein Vertragsstaat keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen darf, wenn diese dadurch staatenlos wird, kommt nicht zur Anwendung, da die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung - wie bereits ausgeführt - nicht zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führt.
22 
Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG. Die in dieser Bestimmung normierte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - BVerwGE 70, 356). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die am 10.08.2015 ausgesprochene Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist unstreitig fristgerecht erfolgt.
23 
3. Der Beklagte hat jedoch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12/10 - NVwZ 2011, 760). Eine Ermessensentscheidung ist u.a. fehlerhaft, wenn die Behörde in ihre Ermessenserwägungen nicht alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat oder wenn sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171/06 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1994 - 7 S 2294/92 - juris - und Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1739/87 - juris -). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid inhaltliche Fehler aufweist, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; OVG Bautzen, Urt. v. 18.04.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409).
24 
Ob die Ermessensausübung im Ausgangsbescheid fehlerhaft ist, weil jegliche Hinweise darauf fehlen, welche konkreten privaten Interessen des Klägers außerhalb des berücksichtigten Vertrauensschutzes in die Abwägung eingestellt wurden, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat im Widerspruchsbescheid seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine Staatenlosigkeit nicht vorliegt und ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit erst mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfolgt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde übersehen, dass ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit auch durch freiwilligen Verzicht gemäß Sec 8 (1) des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 57 v. 30.12.1955 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) eintreten kann. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des indischen Generalkonsulats in München vom 26. Juni 2015 nachgewiesen, dass beim Generalkonsulat eine Niederlegungserklärung der indischen Staatsbürgerschaft durch den Kläger gemäß Abschnitt 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 eingegangen ist und ihm daraufhin sein indischer Reisepass entwertet wurde. Mit der Eintragung der Erklärung beim Generalkonsulat von Indien hat der Kläger die indische Staatsangehörigkeit verloren (Sec 8 (1) des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 57 v. 30.12.1955). Dies wird bestätigt durch die Verbalnote der Botschaft der Republik Indien vom 24. Mai 2010. Danach wird indischen Staatsangehörigen nach Abgabe des Reisepasses bei der Botschaft oder bei Konsulaten eine Bescheinigung über den Verzicht auf die indische Staatsangehörigkeit ausgestellt. Seit dem Jahr 2003 setzt der Verlust der indischen Staatsangehörigkeit gemäß Sec 8 (1) nicht das Vorhandensein einer anderweitigen Staatsangehörigkeit voraus (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Stichwort Indien S. 21). Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte folglich in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung die bereits eingetretene Staatenlosigkeit des Klägers einstellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abwägen müssen. Da das Regierungspräsidium Stuttgart die Staatenlosigkeit des Klägers verneint hat, ging es in einem wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die fehlerhafte Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde wurde nicht während des gerichtlichen Verfahrens durch das Nachschieben von Gründen gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 08/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 - 1 K 576/11 - aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine neue, auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen.Im
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
published on 11/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
published on 17/09/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.9.2006 geändert. Die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29
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Annotations

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.