Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2016 - 11 K 2156/16
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 10.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2016 - 11 K 2156/16
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2016 - 11 K 2156/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.9.2006 geändert. Die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.11.2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 - 1 K 576/11 - aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine neue, auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer neuen Einbürgerungszusicherung wird für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger. Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Im Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.
- 3
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Im Februar 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich eingetragen "keine". Die Einbürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 wurde dem Kläger am 5. Februar 1999 ausgehändigt.
- 4
-
Im August 1999 erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass der Kläger in Österreich per Haftbefehl gesucht werde und im September 1999, dass er bereits im Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom 4. Juli 2000 rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.
- 5
-
Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).
- 6
-
Im Folgenden überprüfte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die noch offenen Fragen und holte in Bezug auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht eine Rechtsauskunft des zuständigen Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 und 22. März 2005 mit, die österreichische Staatsbürgerschaft lebe bei rückwirkender Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen beim Kläger nicht vor.
- 7
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Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 seine Ermessenserwägungen. Auch bei Abwägung der dem Kläger drohenden Staatenlosigkeit und des zu erwartenden Verlusts der Unionsbürgerschaft überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger auch als mit einer Deutschen verheirateter Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis und Ausweispapiere für Geschäftsreisen erhalten könne.
- 8
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurück. Die Rücknahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die im Februar 1999 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil gegen den Kläger seit 1995 ein österreichisches Ermittlungsverfahren und seit 1998 ein deutsches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, die er gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht angezeigt habe. Im Hinblick darauf hätte die Einbürgerung nicht erfolgen dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Über diese Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde auch in subjektiver Hinsicht bewusst und arglistig getäuscht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknahmeermessens.
- 9
-
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine ursprünglichen Ermessenserwägungen unter Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO nicht lediglich ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert und weitgehend ausgetauscht habe. Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen sei auch wegen § 144 Abs. 6 VwGO nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen. Für die Rücknahme der Einbürgerung fehle jedenfalls im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner sei die Rücknahme wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig und verletze Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV). Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es insbesondere erforderlich, dass der Kläger vor Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung eine angemessene Frist erhalte, um die Staatsbürgerschaft seines österreichischen Herkunftslandes wiederzuerlangen. Die an sich erforderliche Aussetzung des deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens habe es nicht gegeben. Daher müsse jedenfalls das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über den im September 2010 gestellten Statusfeststellungsantrag ausgesetzt werden.
- 10
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Der Beklagte tritt der Revision und der beantragten Aussetzung des Verfahrens entgegen. Der Kläger habe in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt, eine Wiedereinbürgerung oder Statusfeststellung zu beantragen. Nach geltendem österreichischem Recht habe der Kläger nur geringe Chancen auf Wiedereinbürgerung. Er sei vom Landgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2008 wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden und erfülle daher nicht das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Daher sei es allenfalls denkbar, dass der Kläger nach Wirksamkeit der deutschen Rücknahmeentscheidung in Österreich aufgrund geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts die ursprüngliche österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlange. Hierfür sei aber eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht erforderlich.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren erneut bis zur Entscheidung der österreichischen Behörden über den dortigen Statusfeststellungsantrag auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Zwar gab es bei Erlass des angefochtenen Bescheides die speziell für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung geschaffene Rücknahmevorschrift des § 35 StAG, deren Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt sind, noch nicht. Sie wurde erst während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingeführt. Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <218 ff.>; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24). Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG und Art. 48 BayVwVfG unterscheiden sich für den vorliegenden Fall der erschlichenen Einbürgerung nicht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, ob im Revisionsverfahren schon das neue Bundesrecht (§ 35 StAG) anzuwenden ist.
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Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 50 f.). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. <226>).
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2. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die in dem hier entscheidungserheblichen Kern mit jenen des § 35 StAG übereinstimmen, vorlagen.
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a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren nachgeschobenen umfangreichen Ermessenserwägungen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach dem nationalen Recht auch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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b) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), eine Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach einer Zurückverweisung möglich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt das Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung ohne zeitliche Begrenzung während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches bei einer Zurückverweisung fortgeführt wird und noch nicht beendet ist. Einer Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde nach Zurückverweisung steht auch § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, zwar seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache aber in dem erneuten Berufungsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen und insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt neu zu würdigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts steht insoweit unter dem Vorbehalt derselben im Berufungsverfahren erneut zu prüfenden Tatsachenlage. Sie entfällt bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten nicht an neuem Sachvortrag und lässt einer Behörde Raum, die entscheidungserhebliche Sachlage in den nach § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen durch ergänzende Ermessenserwägungen zu ihren Gunsten zu verändern.
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c) Die Ermessensergänzung des Beklagten vom 3. Mai 2005 war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57). Das die Rücknahme tragende Argument der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bleibt bestehen. Die abschließende Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist im Ergebnis unverändert.
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d) Die zulässiger Weise ergänzte Ermessensentscheidung weist auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Der Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Er hat die negativen Folgen, die der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger mit sich bringt, in der Ermessensergänzung vom 3. Mai 2005 berücksichtigt und vertretbar gewichtet. Auch wenn eine Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den Erklärungen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Eintritts der Staatenlosigkeit und des Verlusts der Unionsbürgerschaft auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 4 StAG zeigt - weder generell noch - wie unten ausgeführt wird - im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.).
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3. Die Rücknahme der Einbürgerung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers.
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a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann hiernach nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaates nicht wiedererlangt (ebd. Rn. 57).
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Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union weiter ausgeführt hat - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei davon aus, dass die Mitgliedstaaten einerseits aufgrund internationaler Konventionen das Erschleichen einer Einbürgerung mit der Entziehung ihrer nationalen Staatsangehörigkeit sanktionieren können, dass aber andererseits eine solche Sanktion bei Personen, die - wie der Kläger - bereits vor der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft besessen haben, einen überschießenden Anteil aufweist. Mit der Rücknahme geht aufgrund des Akzessorietätsprinzips in Art. 17 EG neben der erschlichenen nationalen Staatsbürgerschaft auch die nicht erschlichene Unionsbürgerschaft verloren. Dieser "überschießende Rechtsverlust" steht zwar einer Rücknahme nicht generell entgegen. Er kann aber im Einzelfall im Zusammenwirken mit den anderen genannten Umständen (z.B. geringe Schwere des Verstoßes etc.) dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.
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b) Nach diesen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Senat zugrunde legt, ist unionsrechtlich gerade nicht - wie der Kläger meint - gefordert, dass einem Betroffenen in den oben genannten Fällen stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Frist zur Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft einzuräumen ist.
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aa) Der eine Einbürgerung zurücknehmende Staat ist nicht ausnahmslos verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung mit den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates von Amts wegen abzustimmen und so zu koordinieren, dass selbst ein vorübergehender Verlust der Unionsbürgerschaft nicht eintreten kann. Eine von den relevanten Umständen des Einzelfalls unabhängige Koordinierungspflicht würde die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen erheblich erschweren und den Umstand vernachlässigen, dass der Betroffene durch sein unredliches Verhalten die wesentliche Ursache auch für den "überschießenden Rechtsverlust" gesetzt hat.
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bb) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat allerdings gegenüber dem betroffenen Bürger zu prüfen, ob sie ihm unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine angemessene Frist für einen Wiedererlangungsversuch gewährt. Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).
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Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung aller Umstände, die hierbei zu beachten sein können. Notwendige Voraussetzung für eine Fristeinräumung ist grundsätzlich, dass der Betroffene die Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft ernsthaft anstrebt, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich stellt und diese mit Nachdruck verfolgt. Ferner hat die Einräumung einer Frist für einen Wiedererlangungsversuch nur dann einen Sinn, wenn die Rückgewinnung der früheren Staatsbürgerschaft nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht offensichtlich aussichtslos ist. Da es jedoch nicht Aufgabe deutscher Behörden oder Gerichte ist, abschließend über fremdes Staatsangehörigkeitsrecht zu befinden, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann vor, wenn der Antrag nach dem Stand der ausländischen Rechtsprechung und Literatur nicht von vornherein aussichtslos erscheint oder wenn maßgebliche ausländische Behörden - wie hier die österreichische Regierung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union - erklären oder erkennen lassen, dass sie den Antrag für nicht aussichtslos halten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann sich insoweit auch daraus ergeben, dass das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und anzuwenden ist. Das ausländische Recht kann im Einzelfall auch dann gegen die Aussetzung des Rücknahmeverfahrens sprechen, wenn der endgültige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei Voraussetzung für die Wiedererlangung der fremden Staatsbürgerschaft und auch der Durchführung eines hierauf gerichteten Verfahrens ist. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind darüber hinaus vor allem das private Interesse an einem zeitweiligen Erhalt der Unionsbürgerschaftsrechte und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit der mit der Rücknahme verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einzelfallbezogen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen Rückerwerb seiner früheren Staatsbürgerschaft bemüht hat und ob er ihm zumutbare Möglichkeiten zur Wiedererlangung ungenutzt verstreichen ließ.
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Nach dem innerstaatlichen Recht haben zunächst die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, dass dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Hierzu gehört nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (a.a.O. S. 512 Rn. 58) - wie ausgeführt - künftig auch die Entscheidung, ob dem Betroffenen im Falle des drohenden Verlusts einer bereits vor der erschlichenen Einbürgerung bestehenden Unionsbürgerschaft eine angemessene Frist zur Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft einzuräumen ist. Erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine solche Frist, kann im Einzelfall sinnvoll sein, diese bereits vor oder mit dem Erlass der Rücknahmeentscheidung festzusetzen.
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cc) Da im Falle des Klägers beim Erlass der letzten Behördenentscheidung die unionsrechtlichen Anforderungen insoweit noch nicht geklärt waren, hatte ausnahmsweise erst der erkennende Senat über die Einräumung einer weiteren Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.
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Eine solche Frist ist hier nicht nachträglich einzuräumen, um die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme herzustellen oder zu wahren. Sie könnte zwar die Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs im Hinblick auf den überschießenden Verlust der Unionsbürgerschaft zumindest zeitweise abmildern. Mit seinem Statusfeststellungsantrag vom 26. September 2010 strebt der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr streitig - nunmehr auch ein Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft ernsthaft an. Allerdings bewerten die Beteiligten die Erfolgsaussichten dieses Begehrens unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht offenkundig, dass eine rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidung über die rückwirkende Rücknahme Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Entscheidung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist.
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Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine (weitere) Frist hier schon deswegen nicht einzuräumen, weil sich der Kläger nicht so früh wie möglich in zumutbarer Weise um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Jedenfalls der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 hätte dem Kläger im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage Anlass geben müssen, bei den österreichischen Behörden ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die kraft Gesetzes mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erloschene österreichische Staatsangehörigkeit mit der Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt oder er diese sonst wiedererlangt. Spätestens jedoch nach der Erklärung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war dem Kläger - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - ein entsprechender Antrag bei den österreichischen Behörden zumutbar und abzuverlangen. Dem Kläger stand mithin objektiv selbst dann, wenn nicht der gesamte Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe berücksichtigt wird, bereits eine mehr als angemessene Frist für den Versuch zur Verfügung, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies gilt außerdem selbst dann, wenn erst auf den Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union am 2. März 2010 abgestellt wird. Auch danach hat der Kläger noch mehr als ein halbes Jahr verstreichen lassen, ehe er einen formell verfahrenseinleitenden Antrag bei dem zuständigen Amt der steiermärkischen Landesregierung gestellt hat.
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Bei der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher relevanter Umstände ist bei einzelfallbezogener Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit eine (weitere) Frist auch sonst nicht geboten. Nach rund zehnjähriger Prozessdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit und Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung.
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c) Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch im Übrigen trotz der möglichen Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers nicht unverhältnismäßig.
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Bei einem negativen Ausgang des eingeleiteten Wiedererlangungsverfahrens würde der Kläger endgültig staatenlos und auch die Unionsbürgerschaft voraussichtlich auf Dauer verlieren. Dies sind rechtlich gravierende Wirkungen, die neben dem Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte auch den Bereich der über die Staats- bzw. Unionsbürgerschaft vermittelten politischen Teilhabe erfassen und den Kläger als selbstständigen Unternehmensberater nach seiner Entlassung aus der Haft wirtschaftlich hart treffen können.
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Die Rücknahme hat andererseits keine nachteiligen Folgen auf seine Ehefrau oder etwaige sonstige Familienangehörige. Auch als Staatenloser genießt der Kläger nach nationalem Recht einen hinreichenden Aufenthaltsschutz. Ebenso verbleibt ihm - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen ein relativ gesicherter Aufenthaltsstatus mit Ausreise- und Rückkehrmöglichkeiten. Dies mildert im Ergebnis die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen nachteiligen Folgen, die letztlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers beruhen.
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Der von ihm im Einbürgerungsverfahren begangene Pflichtverstoß war entgegen der Auffassung des Klägers von erheblichem Gewicht, das er auch nicht durch Zeitablauf verloren hat. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren trägt der Bedingungsfeindlichkeit der Einbürgerung Rechnung, die deswegen auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen ist (s. Berlit in: GK-StAR, Stand November 2010, § 12a Rn. 78). Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG
, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 <2016 f.>). Gesichert wird das Einbürgerungserfordernis der Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG), dem der nationale Gesetzgeber bei der Einbürgerung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Der Kläger hat seine Wahrheitspflicht in doppelter Weise verletzt, indem er - wie bereits ausgeführt - sowohl das gegen ihn laufende österreichische als auch das deutsche Ermittlungsverfahren arglistig verschwiegen hat. Die Schwere dieses Rechtsverstoßes ist auch daran zu erkennen, dass ein solches Verhalten nunmehr nach § 42 StAG strafbar wäre. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird. Hierauf hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 15, 52 und 54). Der Einwand schließlich, dass das österreichische Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK von der dortigen Behörde nicht zu Ende geführt werde und dass das deutsche Verfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, vermag das Gewicht des Rechtsverstoßes im Nachhinein nicht zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahr 1999 lag beim österreichischen Ermittlungsverfahren die behauptete überlange Verfahrensdauer noch nicht vor, und das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht eingestellt, so dass die Einbürgerung unzweifelhaft zurückzustellen gewesen wäre. Später wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führte, so dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig hätte eingebürgert werden können. Angesichts der Schwere des Rechtsverstoßes und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Rücknahme erscheint der Staatsangehörigkeitsentzug auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Folgen für den Kläger insgesamt nicht unverhältnismäßig.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
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Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.
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Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.
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Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.
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Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.
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Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.
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Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.
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1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
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Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.
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Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.
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Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.
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b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.
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2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).
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a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.
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Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.
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b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
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In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).
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3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.
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Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).
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4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).
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a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.
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(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.
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§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.
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Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).
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In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.
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(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.
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Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.
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Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.
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Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.
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Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,
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"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte
§ 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),
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ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,
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"f
ür die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).
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Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.
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b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).
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Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.9.2006 geändert. Die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.11.2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 - 1 K 576/11 - aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine neue, auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer neuen Einbürgerungszusicherung wird für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger. Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Im Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.
- 3
-
Im Februar 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich eingetragen "keine". Die Einbürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 wurde dem Kläger am 5. Februar 1999 ausgehändigt.
- 4
-
Im August 1999 erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass der Kläger in Österreich per Haftbefehl gesucht werde und im September 1999, dass er bereits im Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom 4. Juli 2000 rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.
- 5
-
Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).
- 6
-
Im Folgenden überprüfte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die noch offenen Fragen und holte in Bezug auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht eine Rechtsauskunft des zuständigen Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 und 22. März 2005 mit, die österreichische Staatsbürgerschaft lebe bei rückwirkender Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen beim Kläger nicht vor.
- 7
-
Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 seine Ermessenserwägungen. Auch bei Abwägung der dem Kläger drohenden Staatenlosigkeit und des zu erwartenden Verlusts der Unionsbürgerschaft überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger auch als mit einer Deutschen verheirateter Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis und Ausweispapiere für Geschäftsreisen erhalten könne.
- 8
-
Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurück. Die Rücknahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die im Februar 1999 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil gegen den Kläger seit 1995 ein österreichisches Ermittlungsverfahren und seit 1998 ein deutsches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, die er gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht angezeigt habe. Im Hinblick darauf hätte die Einbürgerung nicht erfolgen dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Über diese Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde auch in subjektiver Hinsicht bewusst und arglistig getäuscht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknahmeermessens.
- 9
-
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine ursprünglichen Ermessenserwägungen unter Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO nicht lediglich ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert und weitgehend ausgetauscht habe. Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen sei auch wegen § 144 Abs. 6 VwGO nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen. Für die Rücknahme der Einbürgerung fehle jedenfalls im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner sei die Rücknahme wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig und verletze Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV). Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es insbesondere erforderlich, dass der Kläger vor Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung eine angemessene Frist erhalte, um die Staatsbürgerschaft seines österreichischen Herkunftslandes wiederzuerlangen. Die an sich erforderliche Aussetzung des deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens habe es nicht gegeben. Daher müsse jedenfalls das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über den im September 2010 gestellten Statusfeststellungsantrag ausgesetzt werden.
- 10
-
Der Beklagte tritt der Revision und der beantragten Aussetzung des Verfahrens entgegen. Der Kläger habe in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt, eine Wiedereinbürgerung oder Statusfeststellung zu beantragen. Nach geltendem österreichischem Recht habe der Kläger nur geringe Chancen auf Wiedereinbürgerung. Er sei vom Landgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2008 wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden und erfülle daher nicht das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Daher sei es allenfalls denkbar, dass der Kläger nach Wirksamkeit der deutschen Rücknahmeentscheidung in Österreich aufgrund geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts die ursprüngliche österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlange. Hierfür sei aber eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht erforderlich.
- 11
-
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren erneut bis zur Entscheidung der österreichischen Behörden über den dortigen Statusfeststellungsantrag auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
- 13
-
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Zwar gab es bei Erlass des angefochtenen Bescheides die speziell für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung geschaffene Rücknahmevorschrift des § 35 StAG, deren Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt sind, noch nicht. Sie wurde erst während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingeführt. Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <218 ff.>; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24). Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG und Art. 48 BayVwVfG unterscheiden sich für den vorliegenden Fall der erschlichenen Einbürgerung nicht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, ob im Revisionsverfahren schon das neue Bundesrecht (§ 35 StAG) anzuwenden ist.
- 14
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Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 50 f.). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. <226>).
- 15
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2. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die in dem hier entscheidungserheblichen Kern mit jenen des § 35 StAG übereinstimmen, vorlagen.
- 16
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a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren nachgeschobenen umfangreichen Ermessenserwägungen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach dem nationalen Recht auch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
- 17
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b) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), eine Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach einer Zurückverweisung möglich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt das Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung ohne zeitliche Begrenzung während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches bei einer Zurückverweisung fortgeführt wird und noch nicht beendet ist. Einer Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde nach Zurückverweisung steht auch § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, zwar seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache aber in dem erneuten Berufungsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen und insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt neu zu würdigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts steht insoweit unter dem Vorbehalt derselben im Berufungsverfahren erneut zu prüfenden Tatsachenlage. Sie entfällt bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten nicht an neuem Sachvortrag und lässt einer Behörde Raum, die entscheidungserhebliche Sachlage in den nach § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen durch ergänzende Ermessenserwägungen zu ihren Gunsten zu verändern.
- 18
-
c) Die Ermessensergänzung des Beklagten vom 3. Mai 2005 war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57). Das die Rücknahme tragende Argument der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bleibt bestehen. Die abschließende Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist im Ergebnis unverändert.
- 19
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d) Die zulässiger Weise ergänzte Ermessensentscheidung weist auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Der Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Er hat die negativen Folgen, die der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger mit sich bringt, in der Ermessensergänzung vom 3. Mai 2005 berücksichtigt und vertretbar gewichtet. Auch wenn eine Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den Erklärungen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Eintritts der Staatenlosigkeit und des Verlusts der Unionsbürgerschaft auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 4 StAG zeigt - weder generell noch - wie unten ausgeführt wird - im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.).
- 20
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3. Die Rücknahme der Einbürgerung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers.
- 21
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a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann hiernach nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaates nicht wiedererlangt (ebd. Rn. 57).
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Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union weiter ausgeführt hat - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei davon aus, dass die Mitgliedstaaten einerseits aufgrund internationaler Konventionen das Erschleichen einer Einbürgerung mit der Entziehung ihrer nationalen Staatsangehörigkeit sanktionieren können, dass aber andererseits eine solche Sanktion bei Personen, die - wie der Kläger - bereits vor der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft besessen haben, einen überschießenden Anteil aufweist. Mit der Rücknahme geht aufgrund des Akzessorietätsprinzips in Art. 17 EG neben der erschlichenen nationalen Staatsbürgerschaft auch die nicht erschlichene Unionsbürgerschaft verloren. Dieser "überschießende Rechtsverlust" steht zwar einer Rücknahme nicht generell entgegen. Er kann aber im Einzelfall im Zusammenwirken mit den anderen genannten Umständen (z.B. geringe Schwere des Verstoßes etc.) dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.
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b) Nach diesen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Senat zugrunde legt, ist unionsrechtlich gerade nicht - wie der Kläger meint - gefordert, dass einem Betroffenen in den oben genannten Fällen stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Frist zur Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft einzuräumen ist.
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aa) Der eine Einbürgerung zurücknehmende Staat ist nicht ausnahmslos verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung mit den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates von Amts wegen abzustimmen und so zu koordinieren, dass selbst ein vorübergehender Verlust der Unionsbürgerschaft nicht eintreten kann. Eine von den relevanten Umständen des Einzelfalls unabhängige Koordinierungspflicht würde die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen erheblich erschweren und den Umstand vernachlässigen, dass der Betroffene durch sein unredliches Verhalten die wesentliche Ursache auch für den "überschießenden Rechtsverlust" gesetzt hat.
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bb) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat allerdings gegenüber dem betroffenen Bürger zu prüfen, ob sie ihm unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine angemessene Frist für einen Wiedererlangungsversuch gewährt. Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).
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Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung aller Umstände, die hierbei zu beachten sein können. Notwendige Voraussetzung für eine Fristeinräumung ist grundsätzlich, dass der Betroffene die Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft ernsthaft anstrebt, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich stellt und diese mit Nachdruck verfolgt. Ferner hat die Einräumung einer Frist für einen Wiedererlangungsversuch nur dann einen Sinn, wenn die Rückgewinnung der früheren Staatsbürgerschaft nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht offensichtlich aussichtslos ist. Da es jedoch nicht Aufgabe deutscher Behörden oder Gerichte ist, abschließend über fremdes Staatsangehörigkeitsrecht zu befinden, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann vor, wenn der Antrag nach dem Stand der ausländischen Rechtsprechung und Literatur nicht von vornherein aussichtslos erscheint oder wenn maßgebliche ausländische Behörden - wie hier die österreichische Regierung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union - erklären oder erkennen lassen, dass sie den Antrag für nicht aussichtslos halten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann sich insoweit auch daraus ergeben, dass das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und anzuwenden ist. Das ausländische Recht kann im Einzelfall auch dann gegen die Aussetzung des Rücknahmeverfahrens sprechen, wenn der endgültige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei Voraussetzung für die Wiedererlangung der fremden Staatsbürgerschaft und auch der Durchführung eines hierauf gerichteten Verfahrens ist. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind darüber hinaus vor allem das private Interesse an einem zeitweiligen Erhalt der Unionsbürgerschaftsrechte und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit der mit der Rücknahme verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einzelfallbezogen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen Rückerwerb seiner früheren Staatsbürgerschaft bemüht hat und ob er ihm zumutbare Möglichkeiten zur Wiedererlangung ungenutzt verstreichen ließ.
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Nach dem innerstaatlichen Recht haben zunächst die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, dass dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Hierzu gehört nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (a.a.O. S. 512 Rn. 58) - wie ausgeführt - künftig auch die Entscheidung, ob dem Betroffenen im Falle des drohenden Verlusts einer bereits vor der erschlichenen Einbürgerung bestehenden Unionsbürgerschaft eine angemessene Frist zur Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft einzuräumen ist. Erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine solche Frist, kann im Einzelfall sinnvoll sein, diese bereits vor oder mit dem Erlass der Rücknahmeentscheidung festzusetzen.
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cc) Da im Falle des Klägers beim Erlass der letzten Behördenentscheidung die unionsrechtlichen Anforderungen insoweit noch nicht geklärt waren, hatte ausnahmsweise erst der erkennende Senat über die Einräumung einer weiteren Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.
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Eine solche Frist ist hier nicht nachträglich einzuräumen, um die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme herzustellen oder zu wahren. Sie könnte zwar die Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs im Hinblick auf den überschießenden Verlust der Unionsbürgerschaft zumindest zeitweise abmildern. Mit seinem Statusfeststellungsantrag vom 26. September 2010 strebt der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr streitig - nunmehr auch ein Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft ernsthaft an. Allerdings bewerten die Beteiligten die Erfolgsaussichten dieses Begehrens unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht offenkundig, dass eine rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidung über die rückwirkende Rücknahme Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Entscheidung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist.
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Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine (weitere) Frist hier schon deswegen nicht einzuräumen, weil sich der Kläger nicht so früh wie möglich in zumutbarer Weise um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Jedenfalls der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 hätte dem Kläger im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage Anlass geben müssen, bei den österreichischen Behörden ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die kraft Gesetzes mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erloschene österreichische Staatsangehörigkeit mit der Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt oder er diese sonst wiedererlangt. Spätestens jedoch nach der Erklärung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war dem Kläger - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - ein entsprechender Antrag bei den österreichischen Behörden zumutbar und abzuverlangen. Dem Kläger stand mithin objektiv selbst dann, wenn nicht der gesamte Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe berücksichtigt wird, bereits eine mehr als angemessene Frist für den Versuch zur Verfügung, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies gilt außerdem selbst dann, wenn erst auf den Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union am 2. März 2010 abgestellt wird. Auch danach hat der Kläger noch mehr als ein halbes Jahr verstreichen lassen, ehe er einen formell verfahrenseinleitenden Antrag bei dem zuständigen Amt der steiermärkischen Landesregierung gestellt hat.
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Bei der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher relevanter Umstände ist bei einzelfallbezogener Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit eine (weitere) Frist auch sonst nicht geboten. Nach rund zehnjähriger Prozessdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit und Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung.
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c) Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch im Übrigen trotz der möglichen Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers nicht unverhältnismäßig.
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Bei einem negativen Ausgang des eingeleiteten Wiedererlangungsverfahrens würde der Kläger endgültig staatenlos und auch die Unionsbürgerschaft voraussichtlich auf Dauer verlieren. Dies sind rechtlich gravierende Wirkungen, die neben dem Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte auch den Bereich der über die Staats- bzw. Unionsbürgerschaft vermittelten politischen Teilhabe erfassen und den Kläger als selbstständigen Unternehmensberater nach seiner Entlassung aus der Haft wirtschaftlich hart treffen können.
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Die Rücknahme hat andererseits keine nachteiligen Folgen auf seine Ehefrau oder etwaige sonstige Familienangehörige. Auch als Staatenloser genießt der Kläger nach nationalem Recht einen hinreichenden Aufenthaltsschutz. Ebenso verbleibt ihm - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen ein relativ gesicherter Aufenthaltsstatus mit Ausreise- und Rückkehrmöglichkeiten. Dies mildert im Ergebnis die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen nachteiligen Folgen, die letztlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers beruhen.
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Der von ihm im Einbürgerungsverfahren begangene Pflichtverstoß war entgegen der Auffassung des Klägers von erheblichem Gewicht, das er auch nicht durch Zeitablauf verloren hat. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren trägt der Bedingungsfeindlichkeit der Einbürgerung Rechnung, die deswegen auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen ist (s. Berlit in: GK-StAR, Stand November 2010, § 12a Rn. 78). Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG
, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 <2016 f.>). Gesichert wird das Einbürgerungserfordernis der Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG), dem der nationale Gesetzgeber bei der Einbürgerung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Der Kläger hat seine Wahrheitspflicht in doppelter Weise verletzt, indem er - wie bereits ausgeführt - sowohl das gegen ihn laufende österreichische als auch das deutsche Ermittlungsverfahren arglistig verschwiegen hat. Die Schwere dieses Rechtsverstoßes ist auch daran zu erkennen, dass ein solches Verhalten nunmehr nach § 42 StAG strafbar wäre. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird. Hierauf hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 15, 52 und 54). Der Einwand schließlich, dass das österreichische Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK von der dortigen Behörde nicht zu Ende geführt werde und dass das deutsche Verfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, vermag das Gewicht des Rechtsverstoßes im Nachhinein nicht zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahr 1999 lag beim österreichischen Ermittlungsverfahren die behauptete überlange Verfahrensdauer noch nicht vor, und das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht eingestellt, so dass die Einbürgerung unzweifelhaft zurückzustellen gewesen wäre. Später wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führte, so dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig hätte eingebürgert werden können. Angesichts der Schwere des Rechtsverstoßes und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Rücknahme erscheint der Staatsangehörigkeitsentzug auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Folgen für den Kläger insgesamt nicht unverhältnismäßig.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
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Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.
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Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.
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Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.
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Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.
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Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.
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Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.
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1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
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Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.
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Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.
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Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.
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b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.
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2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).
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a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.
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Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.
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b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
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In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).
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3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.
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Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).
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4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).
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a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.
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(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.
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§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.
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Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).
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In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.
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(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.
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Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.
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Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.
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Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.
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Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,
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"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte
§ 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),
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ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,
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"f
ür die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).
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Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.
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b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).
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Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.