Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Nov. 2010 - 5 C 12/10
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger. Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Im Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.
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Im Februar 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich eingetragen "keine". Die Einbürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 wurde dem Kläger am 5. Februar 1999 ausgehändigt.
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Im August 1999 erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass der Kläger in Österreich per Haftbefehl gesucht werde und im September 1999, dass er bereits im Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom 4. Juli 2000 rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.
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Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).
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Im Folgenden überprüfte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die noch offenen Fragen und holte in Bezug auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht eine Rechtsauskunft des zuständigen Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 und 22. März 2005 mit, die österreichische Staatsbürgerschaft lebe bei rückwirkender Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen beim Kläger nicht vor.
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Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 seine Ermessenserwägungen. Auch bei Abwägung der dem Kläger drohenden Staatenlosigkeit und des zu erwartenden Verlusts der Unionsbürgerschaft überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger auch als mit einer Deutschen verheirateter Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis und Ausweispapiere für Geschäftsreisen erhalten könne.
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurück. Die Rücknahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die im Februar 1999 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil gegen den Kläger seit 1995 ein österreichisches Ermittlungsverfahren und seit 1998 ein deutsches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, die er gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht angezeigt habe. Im Hinblick darauf hätte die Einbürgerung nicht erfolgen dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Über diese Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde auch in subjektiver Hinsicht bewusst und arglistig getäuscht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknahmeermessens.
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine ursprünglichen Ermessenserwägungen unter Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO nicht lediglich ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert und weitgehend ausgetauscht habe. Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen sei auch wegen § 144 Abs. 6 VwGO nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen. Für die Rücknahme der Einbürgerung fehle jedenfalls im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner sei die Rücknahme wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig und verletze Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV). Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es insbesondere erforderlich, dass der Kläger vor Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung eine angemessene Frist erhalte, um die Staatsbürgerschaft seines österreichischen Herkunftslandes wiederzuerlangen. Die an sich erforderliche Aussetzung des deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens habe es nicht gegeben. Daher müsse jedenfalls das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über den im September 2010 gestellten Statusfeststellungsantrag ausgesetzt werden.
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Der Beklagte tritt der Revision und der beantragten Aussetzung des Verfahrens entgegen. Der Kläger habe in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt, eine Wiedereinbürgerung oder Statusfeststellung zu beantragen. Nach geltendem österreichischem Recht habe der Kläger nur geringe Chancen auf Wiedereinbürgerung. Er sei vom Landgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2008 wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden und erfülle daher nicht das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Daher sei es allenfalls denkbar, dass der Kläger nach Wirksamkeit der deutschen Rücknahmeentscheidung in Österreich aufgrund geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts die ursprüngliche österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlange. Hierfür sei aber eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht erforderlich.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren erneut bis zur Entscheidung der österreichischen Behörden über den dortigen Statusfeststellungsantrag auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Zwar gab es bei Erlass des angefochtenen Bescheides die speziell für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung geschaffene Rücknahmevorschrift des § 35 StAG, deren Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt sind, noch nicht. Sie wurde erst während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingeführt. Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <218 ff.>; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24). Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG und Art. 48 BayVwVfG unterscheiden sich für den vorliegenden Fall der erschlichenen Einbürgerung nicht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, ob im Revisionsverfahren schon das neue Bundesrecht (§ 35 StAG) anzuwenden ist.
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Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 50 f.). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. <226>).
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2. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die in dem hier entscheidungserheblichen Kern mit jenen des § 35 StAG übereinstimmen, vorlagen.
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a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren nachgeschobenen umfangreichen Ermessenserwägungen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach dem nationalen Recht auch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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b) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), eine Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach einer Zurückverweisung möglich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt das Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung ohne zeitliche Begrenzung während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches bei einer Zurückverweisung fortgeführt wird und noch nicht beendet ist. Einer Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde nach Zurückverweisung steht auch § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, zwar seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache aber in dem erneuten Berufungsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen und insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt neu zu würdigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts steht insoweit unter dem Vorbehalt derselben im Berufungsverfahren erneut zu prüfenden Tatsachenlage. Sie entfällt bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten nicht an neuem Sachvortrag und lässt einer Behörde Raum, die entscheidungserhebliche Sachlage in den nach § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen durch ergänzende Ermessenserwägungen zu ihren Gunsten zu verändern.
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c) Die Ermessensergänzung des Beklagten vom 3. Mai 2005 war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57). Das die Rücknahme tragende Argument der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bleibt bestehen. Die abschließende Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist im Ergebnis unverändert.
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d) Die zulässiger Weise ergänzte Ermessensentscheidung weist auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Der Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Er hat die negativen Folgen, die der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger mit sich bringt, in der Ermessensergänzung vom 3. Mai 2005 berücksichtigt und vertretbar gewichtet. Auch wenn eine Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den Erklärungen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Eintritts der Staatenlosigkeit und des Verlusts der Unionsbürgerschaft auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 4 StAG zeigt - weder generell noch - wie unten ausgeführt wird - im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.).
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3. Die Rücknahme der Einbürgerung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers.
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a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann hiernach nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaates nicht wiedererlangt (ebd. Rn. 57).
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Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union weiter ausgeführt hat - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei davon aus, dass die Mitgliedstaaten einerseits aufgrund internationaler Konventionen das Erschleichen einer Einbürgerung mit der Entziehung ihrer nationalen Staatsangehörigkeit sanktionieren können, dass aber andererseits eine solche Sanktion bei Personen, die - wie der Kläger - bereits vor der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft besessen haben, einen überschießenden Anteil aufweist. Mit der Rücknahme geht aufgrund des Akzessorietätsprinzips in Art. 17 EG neben der erschlichenen nationalen Staatsbürgerschaft auch die nicht erschlichene Unionsbürgerschaft verloren. Dieser "überschießende Rechtsverlust" steht zwar einer Rücknahme nicht generell entgegen. Er kann aber im Einzelfall im Zusammenwirken mit den anderen genannten Umständen (z.B. geringe Schwere des Verstoßes etc.) dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.
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b) Nach diesen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Senat zugrunde legt, ist unionsrechtlich gerade nicht - wie der Kläger meint - gefordert, dass einem Betroffenen in den oben genannten Fällen stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Frist zur Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft einzuräumen ist.
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aa) Der eine Einbürgerung zurücknehmende Staat ist nicht ausnahmslos verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung mit den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates von Amts wegen abzustimmen und so zu koordinieren, dass selbst ein vorübergehender Verlust der Unionsbürgerschaft nicht eintreten kann. Eine von den relevanten Umständen des Einzelfalls unabhängige Koordinierungspflicht würde die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen erheblich erschweren und den Umstand vernachlässigen, dass der Betroffene durch sein unredliches Verhalten die wesentliche Ursache auch für den "überschießenden Rechtsverlust" gesetzt hat.
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bb) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat allerdings gegenüber dem betroffenen Bürger zu prüfen, ob sie ihm unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine angemessene Frist für einen Wiedererlangungsversuch gewährt. Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).
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Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung aller Umstände, die hierbei zu beachten sein können. Notwendige Voraussetzung für eine Fristeinräumung ist grundsätzlich, dass der Betroffene die Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft ernsthaft anstrebt, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich stellt und diese mit Nachdruck verfolgt. Ferner hat die Einräumung einer Frist für einen Wiedererlangungsversuch nur dann einen Sinn, wenn die Rückgewinnung der früheren Staatsbürgerschaft nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht offensichtlich aussichtslos ist. Da es jedoch nicht Aufgabe deutscher Behörden oder Gerichte ist, abschließend über fremdes Staatsangehörigkeitsrecht zu befinden, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann vor, wenn der Antrag nach dem Stand der ausländischen Rechtsprechung und Literatur nicht von vornherein aussichtslos erscheint oder wenn maßgebliche ausländische Behörden - wie hier die österreichische Regierung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union - erklären oder erkennen lassen, dass sie den Antrag für nicht aussichtslos halten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann sich insoweit auch daraus ergeben, dass das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und anzuwenden ist. Das ausländische Recht kann im Einzelfall auch dann gegen die Aussetzung des Rücknahmeverfahrens sprechen, wenn der endgültige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei Voraussetzung für die Wiedererlangung der fremden Staatsbürgerschaft und auch der Durchführung eines hierauf gerichteten Verfahrens ist. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind darüber hinaus vor allem das private Interesse an einem zeitweiligen Erhalt der Unionsbürgerschaftsrechte und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit der mit der Rücknahme verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einzelfallbezogen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen Rückerwerb seiner früheren Staatsbürgerschaft bemüht hat und ob er ihm zumutbare Möglichkeiten zur Wiedererlangung ungenutzt verstreichen ließ.
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Nach dem innerstaatlichen Recht haben zunächst die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, dass dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Hierzu gehört nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (a.a.O. S. 512 Rn. 58) - wie ausgeführt - künftig auch die Entscheidung, ob dem Betroffenen im Falle des drohenden Verlusts einer bereits vor der erschlichenen Einbürgerung bestehenden Unionsbürgerschaft eine angemessene Frist zur Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft einzuräumen ist. Erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine solche Frist, kann im Einzelfall sinnvoll sein, diese bereits vor oder mit dem Erlass der Rücknahmeentscheidung festzusetzen.
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cc) Da im Falle des Klägers beim Erlass der letzten Behördenentscheidung die unionsrechtlichen Anforderungen insoweit noch nicht geklärt waren, hatte ausnahmsweise erst der erkennende Senat über die Einräumung einer weiteren Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.
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Eine solche Frist ist hier nicht nachträglich einzuräumen, um die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme herzustellen oder zu wahren. Sie könnte zwar die Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs im Hinblick auf den überschießenden Verlust der Unionsbürgerschaft zumindest zeitweise abmildern. Mit seinem Statusfeststellungsantrag vom 26. September 2010 strebt der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr streitig - nunmehr auch ein Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft ernsthaft an. Allerdings bewerten die Beteiligten die Erfolgsaussichten dieses Begehrens unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht offenkundig, dass eine rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidung über die rückwirkende Rücknahme Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Entscheidung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist.
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Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine (weitere) Frist hier schon deswegen nicht einzuräumen, weil sich der Kläger nicht so früh wie möglich in zumutbarer Weise um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Jedenfalls der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 hätte dem Kläger im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage Anlass geben müssen, bei den österreichischen Behörden ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die kraft Gesetzes mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erloschene österreichische Staatsangehörigkeit mit der Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt oder er diese sonst wiedererlangt. Spätestens jedoch nach der Erklärung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war dem Kläger - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - ein entsprechender Antrag bei den österreichischen Behörden zumutbar und abzuverlangen. Dem Kläger stand mithin objektiv selbst dann, wenn nicht der gesamte Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe berücksichtigt wird, bereits eine mehr als angemessene Frist für den Versuch zur Verfügung, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies gilt außerdem selbst dann, wenn erst auf den Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union am 2. März 2010 abgestellt wird. Auch danach hat der Kläger noch mehr als ein halbes Jahr verstreichen lassen, ehe er einen formell verfahrenseinleitenden Antrag bei dem zuständigen Amt der steiermärkischen Landesregierung gestellt hat.
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Bei der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher relevanter Umstände ist bei einzelfallbezogener Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit eine (weitere) Frist auch sonst nicht geboten. Nach rund zehnjähriger Prozessdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit und Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung.
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c) Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch im Übrigen trotz der möglichen Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers nicht unverhältnismäßig.
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Bei einem negativen Ausgang des eingeleiteten Wiedererlangungsverfahrens würde der Kläger endgültig staatenlos und auch die Unionsbürgerschaft voraussichtlich auf Dauer verlieren. Dies sind rechtlich gravierende Wirkungen, die neben dem Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte auch den Bereich der über die Staats- bzw. Unionsbürgerschaft vermittelten politischen Teilhabe erfassen und den Kläger als selbstständigen Unternehmensberater nach seiner Entlassung aus der Haft wirtschaftlich hart treffen können.
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Die Rücknahme hat andererseits keine nachteiligen Folgen auf seine Ehefrau oder etwaige sonstige Familienangehörige. Auch als Staatenloser genießt der Kläger nach nationalem Recht einen hinreichenden Aufenthaltsschutz. Ebenso verbleibt ihm - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen ein relativ gesicherter Aufenthaltsstatus mit Ausreise- und Rückkehrmöglichkeiten. Dies mildert im Ergebnis die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen nachteiligen Folgen, die letztlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers beruhen.
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Der von ihm im Einbürgerungsverfahren begangene Pflichtverstoß war entgegen der Auffassung des Klägers von erheblichem Gewicht, das er auch nicht durch Zeitablauf verloren hat. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren trägt der Bedingungsfeindlichkeit der Einbürgerung Rechnung, die deswegen auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen ist (s. Berlit in: GK-StAR, Stand November 2010, § 12a Rn. 78). Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG
, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 <2016 f.>). Gesichert wird das Einbürgerungserfordernis der Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG), dem der nationale Gesetzgeber bei der Einbürgerung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Der Kläger hat seine Wahrheitspflicht in doppelter Weise verletzt, indem er - wie bereits ausgeführt - sowohl das gegen ihn laufende österreichische als auch das deutsche Ermittlungsverfahren arglistig verschwiegen hat. Die Schwere dieses Rechtsverstoßes ist auch daran zu erkennen, dass ein solches Verhalten nunmehr nach § 42 StAG strafbar wäre. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird. Hierauf hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 15, 52 und 54). Der Einwand schließlich, dass das österreichische Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK von der dortigen Behörde nicht zu Ende geführt werde und dass das deutsche Verfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, vermag das Gewicht des Rechtsverstoßes im Nachhinein nicht zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahr 1999 lag beim österreichischen Ermittlungsverfahren die behauptete überlange Verfahrensdauer noch nicht vor, und das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht eingestellt, so dass die Einbürgerung unzweifelhaft zurückzustellen gewesen wäre. Später wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führte, so dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig hätte eingebürgert werden können. Angesichts der Schwere des Rechtsverstoßes und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Rücknahme erscheint der Staatsangehörigkeitsentzug auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Folgen für den Kläger insgesamt nicht unverhältnismäßig.
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Annotations
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.