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| Die Klagen sind mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags fehlt es bereits an der Zulässigkeit. |
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| Den Hauptantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig. |
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| Die Klägerinnen begehren damit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, da es um die Frage des Fortbestehens des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn geht und damit um die weitere Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen haben als Mitglieder des Zweckverbandes auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Klärung dieser Frage. Denn vom weiteren Fortbestand des Zweckverbandes hängt ihre mitgliedschaftliche Stellung und die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte und Verpflichtungen ab. Dieses Ziel kann anders als durch eine Feststellungsklage nicht erreicht werden, sodass die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift. |
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| Die Klage ist aber unbegründet, denn der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist nicht aufgelöst. |
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| Die Klägerinnen machen geltend, dass die bisher dem Beklagten obliegende Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch die mit Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S.409) in das Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) - GVRS - eingefügten Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS auf den Beigeladenen übertragen worden sei und der Zweckverband damit, ohne dass es dazu weiterer Akte bedürfe, aufgelöst sei. Einen Beschluss über die Auflösung des Beklagten nach § 21 Abs. 5 S. 1 GKZ hat die Verbandsversammlung nicht gefasst. Die Klägerinnen berufen sich aber auf Nr. 3 zu § 21 GKZ der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 14.03.1996 (GABl. S. 350) - VwV GKZ -. Dort heißt es: |
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| Ein Zweckverband wird, wenn die Verbandsaufgabe wegfällt oder auf einen anderen Aufgabenträger übertragen wird, gegenstandslos und ist damit aufgelöst, ohne dass es eines Beschlusses und einer Genehmigung nach § 21 Abs. 2 und 5 bedarf. Die Auflösung ist entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 i.V. mit § 8 von der Rechtsaufsichtsbehörde bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat nur deklaratorische Bedeutung. |
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| Gemäß § 3 der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn vom 27.11.1992 hat der Zweckverband die Aufgabe: |
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| a) den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten, |
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| b) die Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs der Verbandsmitglieder im Wieslauftal zu koordinieren und umzusetzen, |
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| c) den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz zu fördern und zu unterstützen. |
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| In § 3 Abs. 1 GVRS heißt es: |
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| Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben: |
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| regional bedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG). |
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| In § 4 Abs. 1 GVRS ist bestimmt: |
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| Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfasst |
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| die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienennahverkehre mit ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets. |
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| Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Leistung der Daseinsvorsorge. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht, dass die Aufgaben des Zweckverbandes Wieslauftalbahn weggefallen sind, denn es fehlt bereits an dem Merkmal der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn. |
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| Dabei ist zunächst klarzustellen, dass dieses Merkmal entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht ausschließlich für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Region und dem Land sondern auch für die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen erheblich ist. Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf § 6 Abs. 2 ÖPNVG. Die Vorschrift lautet: |
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| Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
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| Er leitet daraus ab, dass nur entweder das Land oder der Beigeladene Träger der Wieslauftalbahn sein könnten und die Trägerschaft des Beklagten allenfalls aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung begründet werden könne, was nicht geschehen sei. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass der Schienenpersonennahverkehr gemäß § 5 ÖPNVG, soweit er danach in die Kompetenz des Landes fällt, eine freiwillige Aufgabe ist, und die Frage, was gelten soll, solange das Land diese Aufgabe nicht wahrnimmt und eine Übertragung auf den Beigeladenen nicht erfolgt ist, nicht ausdrücklich geregelt ist. Deshalb greift insbesondere im Blick auf den bereits eingerichteten und betriebenen Schienenpersonennahverkehr die Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG ein, wonach die Stadt- und Landkreise Träger der freiwilligen Aufgabe des § 5 ÖPNVG sind - und bleiben -. Dem entsprechend weisen auch die Klägerinnen selbst darauf hin, dass sich ihre Befugnis zum Zusammenschluss mit dem Landkreis Rems-Murr zum Zwecke des Betriebs der Wieslauftalbahn als Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG aus § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG ergab. |
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| Zudem bleibt das Argument, nur das Land oder die Region Stuttgart sollten Träger des Schienenpersonennahverkehrs sein, verkürzt, denn es lässt unberücksichtigt, dass der Schienenpersonennahverkehr, dem keine überregionale, landesweite Bedeutung zukommt, nicht automatisch von regionaler Bedeutung ist, sondern dass es unter der Ebene der regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre auch solche von rein lokaler Bedeutung gibt. Falls sämtliche in der Region Stuttgart betriebenen weniger bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre mangels ihrer überregionalen Bedeutung ebenso wie die für die Region Stuttgart bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre aus der Aufgabenträgerschaft des Landes herausgenommen sein und der Region zufallen sollten, bedürfte es des Abgrenzungskriteriums der regionalen Bedeutsamkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS überhaupt nicht mehr, da in diesem Fall sämtliche Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt im Verbandsgebiet in die Aufgabenträgerschaft des Verbandes fielen. |
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| Auf die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Regionalbedeutsamkeit für die Abgrenzung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr innerhalb der Region Stuttgart gegenüber der kommunalen Ebene weisen auch die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart hin. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 11/3067 S. 35) ist zum Begriff der Regionalbedeutsamkeit in §§ 3 und 4 GVRS a.F. ausgeführt: |
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| Die Übertragung dieser Aufgaben stößt bei der kommunalen Seite schon im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Regionalbedeutsamkeit auf Bedenken. Eine Präzisierung des Begriffs wird für notwendig gehalten. |
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| Ob ein bestimmtes Vorhaben regionalbedeutsam ist, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht von Vornherein nur allgemein umschreiben. Für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit kommt es auch auf die Art des Vorhabens an, die Maßstäbe sind bei einer Messe anders als bei einem Wohngebiet. Die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 LPlG kann als Richtschnur für die Entscheidung im Einzelfall dienen; ergänzend müssen fachbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt werden. |
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| § 8 Abs. 2 LPlG in der zum Zeitpunkt der Entwurfsbegründung (08.12.1993) geltenden Fassung vom 08.04.1992 (GBl. S. 229) lautete: |
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| Soweit es für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in beschreibender und zeichnerischer Form mit ihren Entwicklungsaufgaben ausgewiesen .... |
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| Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Fragestellungen im Urteil vom 15.03.2003 (BVerwGE 118, 181, 187) aus, dass die Regionalbedeutsamkeit an überörtliche Belange von hohem Gewicht anknüpfe. |
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| In der nunmehr als § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG geltenden Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) findet sich jetzt eine ausdrückliche Definition der Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift lautet: |
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| Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. |
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| Daraus lässt sich das maßgebliche Kriterium für das Verständnis, wann eine Einrichtung regional bedeutsam ist, ableiten. Regionalbedeutsamkeit liegt danach vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich ist. |
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| Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 29.04.1999 (BWGZ 1999, 541) den Begriff der Regionalbedeutsamkeit in einem anderen Zusammenhang innerhalb des Gesetzes zur Errichtung des Regionalverbands Stuttgart ausgelegt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 GVRS kann der Regionalverband Stuttgart die Aufgabe der Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass regionalbedeutsam im Bereich der Kultur nur Aktivitäten sind, die sich auf die kulturelle Versorgung und Identifikation und auf das kulturelle Wohl der Bevölkerung im gesamten Bereich der Region positiv auswirken sollen. |
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| Im Zusammenhang mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 in das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart ist der Begriff der Regionalbedeutsamkeit nicht weiterführend erläutert worden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 12/4235, S. 12) ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber den vom Beigeladenen geforderten Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ abgelehnt hat. Es wird ausgeführt: |
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| Bei der Entscheidung darüber, welcher Aufgabenträger im Einzelfall zuständig ist, könnte weder ein Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ noch ein Anknüpfen an das Eigentum an den benutzten Schienenstrecken im Hinblick auf die unterschiedliche verkehrliche Funktion der Schienenpersonennahverkehre zu sachgerechten Ergebnissen führen. |
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| Allerdings war dem Gesetzgeber die Problematik der Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Regionalbedeutsamkeit bewusst. Seitens der CDU-Fraktion war in der ersten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 (LT-Prot. 12/69, S. 5436) angekündigt worden, gemeinsam mit der Landesregierung im Verlaufe der parlamentarischen Beratung im Ausschuss für jede einzelne in Betracht kommende Strecke zu entscheiden, was unter regional bedeutsamem Schienenverkehr zu verstehen sei, damit hierüber kein Streit entstehe, sondern für jeden Landkreis feststehe, wem die Aufgabenträgerschaft für die einzelnen Strecken obliege. Dies ist nach den Gesetzesmaterialien nicht geschehen (LT-Prot. 12/71, S. 5664 und 5667). In der Empfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt und Verkehr an den Wirtschaftsausschuss vom 05.10.1999 (LT-Drucks. 12/4402, S. 43) wird ausgeführt, die CDU-Fraktion suche nach einer Möglichkeit, eine Instanz im Gesetzentwurf zu verankern, die bei einem Streit, wie die Formulierung „regional bedeutsam“ auszulegen sei, zu entscheiden habe. Auch diese Absicht wurde nicht realisiert. In der zweiten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 wurde das Problem gerade auch im Blick auf die Wieslauftalbahn durch den Debattenredner einer der Regierungsfraktionen, der FDP/DVP, angesprochen (LT-Prot. 12/71, S. 5666) und die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn mit deutlichen Formulierungen verneint, da diese ohne den Regionalverband auf örtlicher Ebene hervorragend funktioniere. Im Rahmen der Anhörung der Verbände hatte sich auch der Landkreistag Baden-Württemberg unter dem 24.06.1999 (LT-Drucks. 12/4235, S. 29) zu dieser Problematik geäußert und eine Definition des Begriffes des regionalen Bedeutsamkeit, dahingehend, dass nur die das Schienennetz der DB nutzenden Verkehre zu erfassen seien, für dringend erforderlich gehalten. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Auffassung des Landkreistages gerade die Wieslauftalbahn die Anforderungen der Regionalbedeutsamkeit nicht erfülle, sondern zu den vom Schüler- und Ausbildungsverkehr dominierten Schienenpersonennahverkehren mit rein lokaler Erschließungsfunktion gehöre. |
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| Fachbezogen auf die besonderen Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs in der Region Stuttgart wird die Auffassung, dass es auf die Bedeutung für die Gesamtregion ankommt, bestätigt durch die Auslegung dieses Be-griffes im Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 04.05.1998 (VBlBW 1998, 295). Die Entscheidung betrifft ein Normenkontrollverfahren um den Verkehrslastenausgleich in der Region Stuttgart. Dort wird zur regionalen Bedeutsamkeit der Stuttgarter Straßenbahnen Stellung genommen und zunächst aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 4 Abs. 2 GVRS (LT-Drucks. 11/5626, S. 72) zitiert: |
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| Der SSB-Schienenverkehr (Stadtbahnbetrieb) bildet zusammen mit dem S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn AG als integriertes System das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Stuttgart. Er ist mithin ebenso wie die S-Bahn regional bedeutsam... |
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| Die gesetzliche Anerkennung der Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs der SSB entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Schienennetz der SSB ist u.a. wesentlich auch darauf angelegt, die täglich aus dem Umland in das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart hineinkommenden und wieder herausfahrenden Fahrgäste innerhalb des Stadtgebietes zu verteilen. .... Danach übernehmen die Straßenbahnen der SSB am Stadtrandgebiet die aus dem Umland in erster Linie mit den S-Bahnen der Deutschen Bahn AG oder mit den Buslinien nach Stuttgart hineinpendelnden Umlandfahrgäste zum Zwecke der Feinverteilung innerhalb des Stadtgebiets und bringen sie auch wieder an diese Endpunkte zurück. Basierend im Wesentlichen auf der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahre 1987, jedoch auch ergänzt durch weitere zwischenzeitlich verfügbare Zählungen, hat die Landesregierung einen Anteil von Umlandfahrgästen von 30,56 % am täglichen Gesamtverkehrsaufkommen des SSB-Schienenverkehrs von 308.000 Fahrten errechnet... |
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| Gleichwohl liegt die möglichst reibungslose Abwicklung gerade des Pendlerverkehrs zwischen dem Zentrum Stuttgart und dem Umland natürlich auch wesentlich im (Gemeinwohl-)interesse der Bevölkerung der Umlandkreise. Dass die Landeshauptstadt Stuttgart zunächst ein erhebliches Eigeninteresse an der möglichst effektiven Bewältigung der Pendlerströme durch den öffentlichen Personennahverkehr hat, nimmt dieser Leistung nicht ihren Wert auch für die Region. |
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| Auch vom Staatsgerichtshof wird als maßgebliches Kriterium für die Auslegung des Be-griffs der Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs angesehen, dass er von - erheblicher - Bedeutung für die Gesamtregion sein muss. Er muss nach Qualität und Quantität von erheblichem Interesse nicht nur für eine Gemeinde oder einen Landkreis sein, sondern darüber hinaus für die Gesamtregion erhebliche Bedeutung haben. |
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| Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Wieslauftalbahn nicht als regional bedeutsam angesehen werden. Es handelt sich um eine Stichbahn von Schorndorf nach Rudersberg, deren 11 km lange Strecke innerhalb des Rems-Murr-Kreises liegt. Nach den Ergebnissen der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahr 1998 lag der Umsteigeranteil von täglich 3.880 Fahrgästen S-Bahn und zur Regionalbahn bei 29,9 % (1.160 Personen). Sie bedient nahezu ausschließlich Fahrgäste aus dem Rems-Murr-Kreis. Die Bedeutung und damit die Erforderlichkeit für den Verkehr außerhalb des Landkreises ist im Blick auf das vergleichsweise geringe Fahrgastaufkommen nicht erheblich. Soweit neben der überwiegenden Bedeutung der Bahn für den Schüler- und Ausbildungsverkehr auch eine teilweise Nutzung durch Pendler in die Region hinein erfolgt, lässt dies die Wieslauftalbahn nicht zu einem regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehr werden, sondern unterstreicht die lokale Bedeutung der Bahn für die Bewohner des Landkreises. Ihnen steht mit der Wieslauftalbahn ein Zubringer zum S-Bahn-Netz und zur Regionalbahn zur Verfügung. Ebenso wenig lässt sich aus der Vertaktung des Fahrplans der Wieslauftalbahn mit dem der S-Bahn eine Regionalbedeutsamkeit ableiten, da auch diese vor allem dem Interesse der Bevölkerung des Landkreises dient. Abgesehen davon ergibt sich ein Abstimmungserfordernis hinsichtlich der Schienenpersonenverkehre unabhängig von deren Regionalbedeutsamkeit aus § 4 Abs. 2 ÖPNVG (vgl. auch § 8 Abs. 3 PBefG). Soweit vom Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die „Zugangsbefragung Rems-Murr-Kreis“ des VVS vom Sommer 2004 vorgetragen wird, der Anteil von Umsteigern auf die S-Bahn sei zwischenzeitlich auf 40 % gestiegen, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus der Zugangsbefragung keine Zahlen über die Fahrgäste der Wieslauftalbahn ergeben, sondern die Befragung an sämtliche Fahrgäste, die an den einzelnen Stationen (hier: Schorndorf) abfuhren, gerichtet war und damit keine spezifischen Aussagen über die Nutzer der Wieslauftalbahn enthält. Im Übrigen würde auch die vorgetragene Steigerung der Fahrgastzahlen nichts an der reinen Zubringerfunktion für die Bewohner des Rems-Murr-Kreises und damit nichts an der fehlenden erheblichen Bedeutung über den Landkreis hinaus ändern. |
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| Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde in einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 15.12.2003 an den Landrat des Landkreises Böblingen zum Kriterium der Regionalbedeutsamkeit dahingehend Stellung genommen, dass in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Verkehre nur dann als regionalbedeutsam eingestuft werden könnten, wenn sie mit einem entsprechenden Gewicht zum Gesamtverkehr der Region beitragen würden. Auf der Grundlage von Fahrgastzahlen vom Mai 2003 (täglich ca. 4.150 Fahrgäste) und ausgehend von einem Anteil des kreisübergreifenden Verkehrs von 770 Fahrgästen wurden erhebliche Zweifel daran geäußert, ob vor diesem Hintergrund von einem ausreichenden Gewicht des Verkehrs der Wieslauftalbahn ausgegangen werden könne. Diese Zweifel wurden vom Minister für Umwelt und Verkehr in einem Schreiben vom 24.09.2004 an den Landrat des Rems-Murr-Kreises geteilt. |
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| Gesichtspunkte dafür, dass es ungeachtet der geringen quantitativen Bedeutung der Wieslauftalbahn für die Gesamtregion im Interesse anderer Landkreise bzw. deren Einwohner liegt, diese Bahn auf die Region zu übertragen, im Übrigen mit der Folge, sich über die Verbandsumlage an den Kosten dafür beteiligen zu müssen, sind nicht ersichtlich. Wenn in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, dass durch ein solches Verständnis Randgebiete der Region Stuttgart benachteiligt würden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Regionalbedeutsamkeit fehlen. Auch das Argument, der Beigeladene habe - einvernehmlich mit den bisherigen Trägern - Nebenbahnen übernommen, die regional nicht bedeutsam seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nichts ersichtlich, was einer solchen einvernehmlichen Verlagerung einer freiwilligen Aufgabe einer Gemeinde oder eines Landkreises auf eine übergeordnete interkommunale Institution entgegenstünde (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rdnr. 485). Etwas anderes gilt, wenn es um die Verlagerung von Hoheitsrechten geht (vgl. Gern, a.a.O.). Dem trägt im Übrigen § 4a GVRS Rechnung. Schließlich wird geltend gemacht, von den fünf im Gebiet des Beigeladenen vorhandenen Nebenbahnen sei die Wieslauftalbahn die bedeutendste, und die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS machten nur Sinn, wenn wenigstens die bedeutendste der Nebenbahnen in der Region Stuttgart als regional bedeutsam angesehen werde. Angesichts der oben dargestellten parlamentarischen Behandlung des Entwurfs, der zum Gesetz vom 18.10.1999 geführt hat, kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass über die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn in ihrer gegenwärtigen Bedeutung und Betriebsqualität Einigkeit bestand. Im Übrigen erfolgt zumindest der Betrieb der vom Beigeladenen genannten Strohgäubahn kreisübergreifend. |
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| Abgesehen davon wäre der Hauptantrag wohl auch unbegründet, wenn von der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn auszugehen wäre. In diesem Fall würde allerdings die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn dem Beigeladenen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 GVRS als Pflichtaufgabe obliegen. Aus diesem gesetzlichen Aufgabenübergang würde sich jedoch noch nicht zugleich ein Aufgabenwegfall beim Beklagten ergeben, der zu dessen Auflösung führte. Da die Auferlegung der Pflichtaufgabe durch den Gesetzgeber nicht als weisungsgebunden gefasst wurde, käme nur eine weisungsfreie Erfüllung der Pflichtaufgabe in Betracht. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Aufgaben, zu deren Erfüllung der Aufgabenträger (hier: Region) gesetzlich verpflichtet ist; die Verpflichtung kann unbedingt - die Aufgabe ist in jedem Fall zu erfüllen - oder bedingt sein - die Aufgabe ist bei Bedarf oder unter besonderen Voraussetzungen zu erfüllen - (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. Rdnr. 108; Reichert/Baumann, Kommunalrecht, 2. Aufl. Rdnr. 61). Im Falle der Wieslauftalbahn hängt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung von der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als dem bisherigem Finanzierungsträger und dem Beigeladenen ab. Der Gesetzgeber hat weder zivilrechtliche noch eigentumsrechtliche oder sonstige Fragen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geregelt, obwohl solche Regelungen erkennbar notwendig gewesen sein dürften, um den unmittelbaren Aufgabenübergang zu bewirken. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, entsprechend der Regelung für den Aufgabenübergang vom Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart auf den Beigeladenen in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GVRS eine Fristsetzung für die Übertragung der Rechte und Pflichten des Beklagten auf den Beigeladenen bzw. diesen Übergang als solchen festzuschreiben, falls eine vertragliche Regelung innerhalb der Frist nicht erfolgen sollte. Dementsprechend geht auch der Beigeladene selbst davon aus, dass er die Aufgabenträgerschaft für die in Betracht kommenden Nebenbahnen nur dann wahrnimmt, wenn diese von den jeweiligen Aufgabenträgern an ihn herangetragen werden. In der Konsequenz dessen hat der Beigeladene in seinen „Grundsätzen für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ zwischen dem Zeitpunkt der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft und dem Zeitpunkt der aktiven Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft unterschieden. Dies spricht dafür, dass ein Aufgabenwegfall beim Beklagten erst dann erfolgen kann, wenn es zu einer tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen kommt. Auch die Klägerinnen halten die Wahrnehmung der Aufgabe des weiteren Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beklagten bis zur Übertragung des Betriebs und seiner Einrichtungen auf den Beigeladenen für erforderlich. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Aufgabe, die nach der Auflösung des Zweckverbandes wegen des Aufgabenübergangs an den Beigeladenen gemäß § 22 GKZ lediglich zum Zwecke der Abwicklung fortzuführen sei, steht dem jedoch entgegen, dass es sich um die originäre, in der Satzung verankerte Hauptaufgabe des Zweckverbands handelt. Davon, dass diese allein durch den abstrakten gesetzlichen Aufgabenübergang zur Abwicklungsaufgabe des Beklagten geworden ist, dürfte schon deshalb nicht auszugehen sein, weil der Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen und die Frage eines Verbleibs von (Teil-)Zuständigkeiten für den Betrieb der Wieslauftalbahn ohne eine entsprechende Einigung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ungeklärt bleibt. So kommt auch nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen durchaus in Betracht, dass der Beklagte Träger der Infrastruktur bleibt, so dass zumindest ein wesentlicher Teil seiner Aufgabe, den Betrieb des Wieslauftalbahn sicherzustellen, bei ihm verbleiben würde. Selbst für den Fall, dass die Infrastruktur auf den Beigeladenen übergehen und die Wieslauftalbahn ohne weitere Verhandlungen zu den Bedingungen des Beigeladenen auf diesen übertragen würde, verblieben nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen nicht unerhebliche Finanzierungslasten beim Beklagten als dem bisherigen Aufgabenträger, insbesondere für die geplante Verlängerung nach Rudersberg-Oberndorf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2005, - 5 S 1382/04 -), so dass er auch in diesem Fall nicht ohne jegliche Aufgaben bliebe und damit nicht gegenstandslos geworden wäre. Zudem räumen die „Grundsätze“ des Beigeladenen in Ziff. 7 Satz 2 dem bisherigen Finanzierungsträger einen Rückübertragungsanspruch ein, wenn der Beigeladene bis 2013 den Fahrplan in wesentlichem Umfang kürzen sollte, den der Beklagte schwerlich geltend machen könnte, wäre er bereits durch den - abstrakten - gesetzlichen Aufgabenübergang aufgelöst. |
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| Der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist auch nicht durch die Kündigungen seitens der Klägerinnen aufgelöst worden. Weder das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit noch die Verbandssatzung enthalten eine Bestimmung über ein Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft im Zweckverband, also den einseitigen Austritt eines Mitglieds. § 21 Abs. 4 GKZ erkennt die Möglichkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Mitglieds an, wenn dieses schriftlich zustimmt. § 15 Nr. 3 der Verbandssatzung sieht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds die Möglichkeit der Gewährung einer Abfindung vor. Das Ausscheiden selbst kann aber nur im Wege eines Beschlusses über eine Satzungsänderung nach § 14 der Verbandssatzung erfolgen, für die es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahl der Verbandsversammlung bedarf. Allerdings ist ein Kündigungsrecht eines Zweckverbandsmitglieds nicht völlig ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971 - IV 619/68 -, BWVBl 1972, 90 und Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215; Kunze/Hekking, Kommentar zum GKZ, § 21 Nr. 12; Schauwecker, Zweckverbände in Baden-Württemberg, S. 157). In Nr. 2 zu § 21 GKZ VwV GKZ ist dazu ausgeführt: |
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| Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband sieht das GKZ nicht vor. Es kann auch nicht durch die Verbandssatzung begründet werden. Zulässig ist aber nach allgemeinen Grundsätzen eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung ist auch ohne Bestimmung in der Verbandssatzung zulässig. Sie kann nicht von der Zustimmung des Zweckverbands abhängig gemacht werden. |
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| Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind zwar die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen nicht auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband anwendbar, ein Kündigungsrecht ist aber im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Zweckverband sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse des einzelnen Mitglieds am Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit dem im öffentlichen Interesse geschützten Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung abzuwägen, wobei insbesondere die mögliche Existenzgefährdung des Zweckverbands durch den Austritt mehrerer Mitglieder in der Abwägung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 20.03.1989 a.a.O.). Eine derartige Abwägung zwischen den Interessen des ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes einerseits und denen des Zweckverbandes und der verbleibenden Mitglieder andererseits wird selbst in den Fällen für notwendig erachtet, in denen die landesgesetzlichen Regelung der kommunalen Zusammenarbeit ein Austrittsrecht vorsieht und dessen Wahrnehmung vom Verband oder seinen verbleibenden Mitgliedern ein wichtiger Grund entgegenzuhalten ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 27.03.2003 - 1 A 212/00 - und OVG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2000 - 4 EO 133/00 -, zitiert nach Juris). Während ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aber nur für das Ausscheiden eines Mitglieds aus einem weiterbestehenden Zweckverband geltend soll, wird die Möglichkeit, einen Zweckverband durch einseitige Kündigung eines Verbandsmitglieds aufzulösen, hingegen nicht anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 und vom 29.06.1971, a.a.O.). Denn die Rechtsbeziehungen des durch freiwillige Vereinbarung errichteten Verbandes ergeben sich nach dem Vollzug des verwaltungsrechtlichen Organisationsaktes allein aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die auf Grund der durch den Organisationsakt geschaffenen rechtlichen Verhältnisse anzuwenden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971, a.a.O.). Die Auflösung des Zweckverbandes Wieslauftalbahn ist nach § 21 Abs. 2 und 5 GKZ i.V.m. § 16 Nr. 1 der Verbandssatzung nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder möglich. |
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| Nach diesen Vorgaben ist fraglich, ob den Klägerinnen ein Kündigungsrecht überhaupt zusteht. Denn es drängt sich die Annahme auf, dass die Klägerinnen durch die Kündigungen die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen wollen, ohne den dafür nach § 16 der Verbandssatzung erforderlichen Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit herbeiführen zu müssen. Im Falle eines Ausscheidens beider Klägerinnen durch Kündigung verbliebe von den Mitgliedern allein der Rems-Murr-Kreis, was nach Nr. 3 zu § 23 GKZ VwV GKZ zur Folge haben könnte, dass der Verband gegenstandslos und damit aufgelöst sein könnte. Da für diesen Fall Nr. 3 zu § 21 GKZ VwV GKZ gelten würde, wäre die Auflösung des Verbands ohne einen Beschluss der Verbandsversammlung und ohne die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu bewirken. Es ist allerdings schon fraglich, ob die Kündigungen diese Rechtsfolge nach sich ziehen könnten, oder ob eine derartige Auflösung nur für den Wegfall von Verbandsmitgliedern im Sinne von § 23 GKZ vorgesehen ist, nämlich wenn das Verbandsmitglied als solches nicht mehr existiert, was bei der Ausübung des Kündigungsrechts nicht der Fall ist. Ungeachtet der Frage, ob ein Auflösungsbeschluss und eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kündigungen der Klägerinnen entbehrlich werden würden, bestehen aber nach den oben dargestellten Anforderungen, die an die Berechtigung eines Verbandsmitglieds, seine Mitgliedschaft durch einseitige Kündigung zu beenden, zu stellen sind, erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerinnen ein Kündigungsrecht für sich überhaupt in Anspruch nehmen können. Denn ihr Interesse an einem Ausscheiden aus dem Zweckverband Wieslauftalbahn ist mit dem öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Erfüllung der vom Verband übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommen dem Interesse des Rems-Murr-Kreises als dem allein verbleibenden Mitglied an der Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung und der Bestandsgefährdung des Zweckverbandes besondere Bedeutung zu (vgl. Kunze/Hekking, a.a.O.). Dafür, dass die Klägerinnen mit ihren Kündigungen hier den eigentlichen Zweck verfolgen, den Zweckverband aufzulösen, spricht sowohl ihr zeitgleiches Vorgehen (Kündigungen zum 31.12.2003) als auch die in den Begründungen der Kündigungen genannte Annahme, es stünde - anders als zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes - mit dem Beigeladenen ein anderer Aufgabenträger zur Verfügung. Die Klägerinnen beriefen sich in ihren Kündigungen auch darauf, dass der Beigeladene seine Bereitschaft erklärt habe, die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Davon konnte aber auf der Grundlage des damaligen Verhandlungsstandes über die komplexen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn hätte - im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen - bis zu einer Einigung über die tatsächliche Wahrnehmung durch den Beigeladenen dem Rems-Murr-Kreis allein oblegen. Es spricht aber viel dafür, dass dessen Interesse am Fortbestand des Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und das öffentliche Interesse an der weiteren Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Zweckverband - jedenfalls bis zu einer einvernehmlichen Regelung des tatsächlichen Aufgabenübergangs an den Beigeladenen - einem Kündigungsrecht der Klägerinnen entgegenstehen. |
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| Schließlich ergibt sich aber auch aus den eigenen Darlegungen der Klägerinnen, dass sie sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihre Kündigungen berufen können. Denn sie halten sich nicht allein aufgrund der von ihnen geltend gemachten ungünstigen Haushaltslage für berechtigt, ihre jeweilige Mitgliedschaft zu kündigen, sondern stellen bei der Wahrnehmung ihres Kündigungsrechts zugleich auf den nach ihrer Auffassung erfolgten Übergang der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen ab, der nach ihrer Ansicht eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Zweckverband nicht mehr länger erfordert. Nach den oben stehenden Ausführungen fehlt es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn aber an einem derartigen Wechsel der Aufgabenträgerschaft bzw. mangels der erforderlichen Einigung über den Übergang dieser Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am Wegfall der Aufgaben des Beklagten. Dass die Klägerinnen ihre Kündigung aber auch in dem Fall ausgesprochen hätten, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen nicht in Betracht kommt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. |
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| Der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung weggefallen ist, ist unbegründet. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn bzw. ohne eine Einigung zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten über den tatsächlichen Aufgabenübergang weiterhin die Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten. |
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| Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist, ist unzulässig, da er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. einen Teil eines solchen gerichtet ist. Die Klägerinnen begehren mit diesem Antrag vielmehr die Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal der Regionalbedeutsamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS erfüllt ist, mithin, ob die Wieslauftalbahn die Eigenschaft der Regionalbedeutsamkeit erfüllt. Es handelt sich aber sowohl bei der Frage der Tatbestandssubsumtion als auch bei der Frage nach der Eigenschaft einer Sache lediglich um ein Element eines Rechtsverhältnisses, bzw. um eine Vorfrage eines solchen, die jeweils nicht feststellungsfähig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 43 RdNr. 13 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.); Kommentar zur VwGO, Stand Jan. 2003, § 43 RdNr. 28 f. und 32; BGH, Urteil vom 03.05.1983, - VI ZR 79/80 - und Urteil vom 15.10.1956, BGHZ 22, 43, 47 f.). |
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| Im Übrigen wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Der Wieslauftalbahn kommt keine regionale Bedeutsamkeit zu, sie ist lediglich innerhalb des Rems-Murr-Kreises von lokaler Bedeutung. |
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| Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der regionalen Bedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs vor dem Hintergrund der darüber bereits im Gesetzgebungsverfahren geführten kontroversen Diskussion und im Hinblick auf die Einordnung weiterer Nebenbahnen in der Region Stuttgart von grundsätzlicher Bedeutung ist. |
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