Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Sept. 2013 - 9 A 65/15
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Verteilung von Stimmanteilen in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes. Der Kläger ist ein Zweckverband und im Gebiet des Beklagten mit der Abwasserbeseitigung sowie teilweise mit der Trinkwasserversorgung diverser Mitgliedsgemeinden betraut.
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Mit der streitgegenständlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 02.09.2013 beanstandete der Beklagte gegenüber dem Kläger dessen Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.11.2012 in Bezug auf die Regelung zu Stimmanteilen bei Trinkwasserangelegenheiten. Unter Anlage 3 Ziffer 2 der Verbandssatzung wurde geregelt, dass bei Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung - lediglich - der Stadt D. (4 Stimmen) und der Stadt A-Stadt (1 Stimme) ein Stimmrecht zusteht. Den weiteren Mitgliedsgemeinden, die die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nicht auf den Kläger übertragen haben, wurde diesbezüglich kein Stimmrecht zuerkannt.
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Zur Begründung seiner auf § 136 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) gestützten kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandung führte der Beklagte aus, dass die Regelung über die Stimmanteile in der Verbandsversammlung des Klägers in Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung gegen geltendes Recht verstoße. § 11 Abs. 1 und 4 GKG LSA lasse nur eine Minderung der Stimmanteile zu und stehe einem gänzlichen Ausschluss von Stimmrechten entgegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Ds 1/1107) habe der Gesetzgeber diese Regelung auch für Zweckverbände geschaffen, deren Mitgliedsgemeinden unterschiedliche Aufgaben übertragen haben, sodass dies nicht zum Stimmausschluss führe.
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Gegen die Verfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2013 Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete der Kläger insbesondere mit dem Sinn und Zweck der streitentscheidenden Vorschrift. Das Stimmrecht orientiere sich am Umfang der übertragenen Aufgaben, wobei eine teilweise Übertragung möglich sei. Die weiteren Gemeinden, die die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nicht auf den Kläger übertragen haben, seien in Bezug auf die Trinkwasserversorgung nicht als Mitgliedsgemeinden anzusehen. Eine Zuerkennung von Stimmrechten dieser Gemeinde würde deren Rechtskreis in unzulässiger Weise erweitern. Bei der Festlegung der Stimmanteile sei zudem das Ermessen des Klägers als Satzungsgeber zu berücksichtigen.
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Daraufhin erging am 17.12.2014 der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, mit welchem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Vorschrift zur Regelung der Stimmanteile nach § 11 Abs. 4 GKG LSA um eine Ausnahmevorschrift handele, welche eng auszulegen sei. Diese Regelung erlaube lediglich eine Stimmgewichtung zu Gunsten der Verbandsmitglieder, aber keinen Ausschluss von Stimmrechten.
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Dagegen hat der Kläger am 16.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Akzessorietät zwischen Aufgabenübertragung und Stimmrecht. Es bestehe kein Anlass, einem Verbandsmitglied für eine von ihm nicht übertragene Aufgabe ein Stimmrecht zuzubilligen. Dies führe zur Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte der anderen Gemeinden und zur Möglichkeit der Einflussnahme unbeteiligter Dritter, mithin einer Fremdbestimmung. Darüber hinaus werde vom Gesetzgeber strikt zwischen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung unterschieden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 02.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamt vom 17.12.2014 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die streitgegenständliche Verfügung vertiefend. Das (Mindest-)Stimmrecht knüpfe an die originäre Verbandsmitgliedschaft an und erfahre unter Bezugnahme des Umfangs der übertragenen Aufgaben keine Differenzierung. Schließlich habe der Gesetzgeber nur die Verbandsversammlung als Organ des Zweckverbandes und keine Organstellung entsprechend der übertragenen Aufgaben vorgesehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die am 16.01.2015 fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 02.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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1. Gemäß § 146 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), welcher ab dem 01.07.2014 die bis dahin geltende inhaltsgleiche Vorschrift des § 136 Abs. 1 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) ersetzte und mithin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits galt, kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden.
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten als Kommunalaufsichtsbehörde sind erfüllt, denn der beanstandete Beschluss verletzt § 11 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, mehrfach geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333). Nach dieser Vorschrift hat jeder Vertreter in der Verbandsversammlung eine Stimme, sofern nicht nach Absatz 4 etwas anderes bestimmt wird, wobei die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder besteht. In Absatz 4 ist u.a. geregelt, dass die Verbandssatzung abweichend von Absatz 1 vorsehen kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben.
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Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder und jedem Vertreter steht eine Stimme zu (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 u. 3 GKG LSA). Von dieser Regelung kann zugunsten der Mitglieder - nach oben - im Wege einer Erhöhung abgewichen werden, da nach Absatz 4 von den Zweckverbänden normiert werden kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben (§ 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 GKG LSA). Eine - vollständige - Reduktion der Stimmrechte und damit einhergehend der Ausschluss einer Einflussnahmemöglichkeit ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Vielmehr knüpft danach das Stimmrecht allein an die Mitgliedschaft im Zweckverband an. Eine derartige Mitgliedschaft wird aber bereits mit der Übertragung einer (jeden) Aufgabe begründet (auch VG Stuttgart; U. v. 16.12.2005 - 10 K 5649/03 „die Rechtsbeziehungen des durch freiwillige Vereinbarung errichteten Verbandes ergeben sich nach dem Vollzug des verwaltungsrechtlichen Organisationsaktes allein aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die auf Grund der durch den Organisationsakt geschaffenen rechtlichen Verhältnisse anzuwenden sind ”; juris Rn. 79). Insofern vermag das erkennende Gericht dem klägerischen Vorbringen nicht zu folgen, dass bereits der Wortlaut des Gesetzes eine nach Aufgabengebieten gesplittete Mitgliedschaft in den Zweckverbänden impliziere, mithin auch das Stimmrecht direkt an die jeweils übertragene Aufgabe anknüpfe; anders gewendet: Die Kommune wird mit der Aufgabenübertragung per se Mitglied des Zweckverbandes. Denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 GKG LSA können sich kommunale Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen, wobei dem Zweckverband einzelne oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden können. Dabei inkludiert das Wort „gemeinsam" eine von allen Mitgliedern zusammen erfolgende Ausführung im Wege einer Teilhabe aller am Entscheidungsprozess für jegliche Angelegenheiten. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 GKG LSA geht hervor, dass für das Vorliegen des Merkmals der „gemeinsamen Erfüllung“ die Übertragung der - jeweiligen - Aufgabe von mindestens zwei Verbandsmitgliedern aus ihrem bisherigen Aufgabenbestand erfordert (LT-Ds. 4/1083), mithin eine teilweise - i.S. einer nur durch einzelne Mitglieder vorgenommenen - Übertragung möglich ist und dennoch von einer gemeinsamen Erfüllung auszugehen ist. Ausgehend von der mitgliedschaftlichen Stellung kraft Aufgabenübertragung hat der Gesetzgeber die Stimmanteile in § 11 GKG LSA normiert.
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Darüber hinaus ergibt die Gesamtschau der Vorschriften des GKG, dass der Gesetzgeber eine Ausübung des Stimmrechts nach den jeweiligen Aufgaben nicht vorgesehen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 GKG LSA ist die Verbandsversammlung das Organ des Zweckverbandes, welche sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammensetzt. Die Verbandsversammlung ist zuständig für die Entscheidungen zu sämtlichen Aufgabenbereichen des Zweckverbandes, da eine - weitere - Aufschlüsselung des Zuständigkeitsbereichs der Verbandversammlung nicht erfolgt. Im Gegensatz zu § 9 GKG LSA - enthält Regelungen betreffend der Satzungsbefugnis - stellt der Gesetzgeber in § 11 GKG LSA gerade nicht auf die jeweils betroffenen Aufgaben ab, sondern knüpft das Stimmrecht an die Verbandsmitgliedschaft. Die zu Abgrenzungszwecken in Bezug genommene Vorschrift des § 9 GKG LSA bezieht sich als einzige Norm auf die betroffenen beziehungsweise übertragenen Aufgaben der Körperschaften. Die akzessorische Verknüpfung zwischen der Satzungsbefugnis und der Aufgabenübertragung ist im Normenkonstrukt des GKG LSA - vielmehr - ein Alleinstellungsmerkmal. Auch aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der klägerischen Auffassung, die weiteren Gemeinden, die die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nicht auf den Kläger übertragen haben, in Bezug auf die Trinkwasserversorgung nicht als Verbandsmitglieder anzusehen, nicht gefolgt werden kann, da die Normen des GKG LSA dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte enthalten, vielmehr lediglich im Rahmen der Satzungsbefugnis eine unmittelbare Relation zur Aufgabenübertragung vorgeschrieben ist.
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Die vom hiesigen Gericht für die rechtliche Beurteilung der streitentscheidenden Vorschrift zu Grunde gelegte Auffassung wird auch durch die Gesetzeshistorie gestützt. Zwar stellt der Beklagte für § 11 Abs. 4 S. 1 GKG LSA zu Recht darauf ab, dass sich der danach ergebende Stimmanteil u. a. am Umfang der übertragenen Aufgaben orientiert. In der Gesetzesbegründung (LT-Ds. 1/1107) wird insoweit ausgeführt: „Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass Zweckverbände z. B. in Bezug auf […] Umfang und Gewicht der übertragenen Aufgaben […] erhebliche Unterschiede aufweisen können.“, wobei unter die Begrifflichkeit „Umfang und Gewicht” auch die jeweils unterschiedlichen übertragenen Aufgaben fallen. Diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Vorschrift des § 6 GKG LSA zu würdigen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 GKG LSA geht wie bereits oben erörtert hervor, dass für das Vorliegen des Merkmals der „gemeinsamen Erfüllung“ die Übertragung der - jeweiligen - Aufgabe von mindestens zwei Verbandsmitgliedern aus ihrem bisherigen Aufgabenbestand erfordert (LT-Ds. 4/1083, S. 26). Demnach wird auch in § 11 Abs. 4 GKG LSA von unterschiedlichen übertragenen Aufgaben ausgegangen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 11 Abs. 4 GKG LSA würde in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenübertragung- bei der Bildung von Stimmanteilen füralle Aufgaben - leerlaufen, wenn insofern nur den übertragenden Gemeinden ein Stimmrecht zuzuerkennen sei, eine Stimmerhöhung aus diesem Grunde mithin nicht von Nöten wäre. Denn, wenn lediglich die die Aufgabe übertragenden Verbandsmitglieder bei der Bestimmung der Stimmanteile zu berücksichtigen wären, würden die unterschiedlichen übertragenden Aufgaben keine Berücksichtigung finden. Dies steht im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers mit der Regelung des § 11 Abs. 4 GKG LSA Umfang und Gewicht der übertragenen Aufgaben in den Stimmverhältnissen der Verbandsversammlung widerzuspiegeln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 4 S. 1 GKG LSA älter ist als die Regelung über die (Mindest-)Stimmanteile nach § 11 Abs. 1 S. 3 GKG LSA - eingeführt mit Gesetz vom 25.02.2004 (GVBl. LSA S. 80), was auf den Umstand zurückgeführt wird, allen Verbandsmitgliedern umfassende Partizipationsmöglichkeiten einzuräumen. Da eine differenzierte Stimmgewichtung bereits von Gesetzes wegen möglich gewesen ist, kann die - später eingeführte - Festlegung eines Stimmrechts für sämtliche Verbandsmitglieder nur der Sicherung der elementaren Teilhabe dienen.
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Die von dem Kläger beabsichtigte Regelung kann auch nicht aus den Gründen eines Umkehrschlusses zu Absatz 4 folgen. Denn bei der Erhöhung der Stimmanteile handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der gleichen Stimmenanzahl nach Absatz 1, welche auf Grund ihres Charakters eng auszulegen ist. Durch die Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber allein dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verbandsmitglieder unterschiedlicher Größe sein und die von ihnen übertragen Aufgaben erheblich variieren können. Dem einzelnen Zweckverband wird insofern im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens die Möglichkeit eingeräumt, auf die Besonderheiten seiner Mitglieder sowie seines Aufgabenbestandes bei der Stimmverteilung in der Verbandsversammlung einzugehen. Wird von der Gestaltungsmöglichkeit der Erhöhung der Stimmanteile nach Absatz 4 Gebrauch gemacht, hat dies für die anderen Verbandsmitglieder, zwar wie bei einem Ausschluss des Stimmrechts, eine negative Stimmgewichtung zur Folge. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass zwischen der vom Kläger beabsichtigten Regelung und der Gewichtung nach Absatz 4 ein qualitativer Unterschied in rechtlich erheblicher Weise besteht. Denn im Fall der Anteilserhöhung verbleibt den übrigen Mitgliedern ein Stimm- und Mitwirkungsrecht, während dies bei der streitgegenständlichen Regelung nicht inkludiert ist. Die divergierenden rechtlichen Konsequenzen stehen einer Berufung des Klägers auf den Sinngehalt des § 11 Abs. 4 GKG LSA im Wege einer - rechtlichen - Gleichbehandlung vergleichbar gelagerter Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegen.
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Letztlich greift auch der klägerische Einwand, dass bei der Zuerkennung von Stimmrechten die Einflussnahme unbeteiligter Dritter herbeigeführt werde, nicht durch. Denn bei den anderen Verbandsmitgliedern handelt es sich zunächst nicht um Unbeteiligte. Die in Bezug auf die Trinkwasserversorgung zu treffenden Entscheidungen der Verbandsversammlung wirken sich trotz der strikten abgabenrechtlichen Trennung auf den gesamten Zweckverband aus, da eine Überschneidung in verwaltungsorganisatorischer und administrativer Hinsicht naheliegt. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 01.08.2001 (Az.: 3 L 305/01) dazu ausgeführt: „Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn sämtliche Mitgliedsgemeinden, auch sofern sie die mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Aufgaben nicht auf den Zweckverband übertragen haben sollten, ein Stimmrecht auch in diesen Angelegenheiten eingeräumt wird, zumal dann, wenn die Stimmen nach dem Maß der Aufgabenübertragung gewichtet werden.“ Zudem inkludiert die Aufgabenübertragung auf den Zweckverband, welche auf einem eigenständigen Beschluss der kommunalen Gebietskörperschaft beruht, für jedes einzelne Mitglied die Loslösung von der eigenverantwortlichen Entscheidung über die Aufgabenerfüllung. Anders gewendet: Eine Aufgabenübertragung geht stets mit einer eigenverantwortlichen partiellen Fremdbestimmung einher. Die gemeinsame Aufgabenerfüllung im Zweckverband erfordert eine pluralistische Meinungsbildung, wobei nach dem modernen Demokratieverständnis insbesondere jedem einzelnen Mitglied die Möglichkeit offen stehen muss, auf den Willensbildungsprozess sämtlicher Beteiligter einzuwirken. Schließlich besteht des Weiteren die Möglichkeit der betreffenden Gemeinden die Mitgliedschaft im Zweckverband im Hinblick auf das Aufgabengebiet der Trinkwasserversorgung zu kündigen, sofern diesbezüglich eine Überstimmung zu befürchten ist.
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Die Auslegung der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 GKG LSA ergibt deshalb, dass jedem Verbandsmitglied in sämtlichen Angelegenheiten der Verbandsversammlung eine Stimme zusteht, mithin verletzt die mit Beschluss der Verbandsversammlung des Klägers vom 21.11.2012 unter Anlage 3 Ziffer 2 der Verbandssatzung gefasste Regelung, dass ausschließlich die Stadt D. sowie die Stadt A-Stadt in Bezug auf die Trinkwasserversorgung als Verbandsmitglieder anzusehen sind, diese Vorschrift.
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Eine im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 S. 3 GKG LSA gefasste Satzungsbestimmung unterfällt schließlich nicht dem Spielraum des Satzungsgebers, da diesem insoweit kein Ermessen zusteht und der Beschluss der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
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Das erkennende Gericht weist abschließend darauf hin, dass bei der vom Kläger gewählten Stimmverteilung nach Angelegenheiten - respektive Aufgabengebieten - in der Rechtspraxis Anwendungsschwierigkeiten wegen etwaiger Abgrenzungsprobleme zu befürchten sind.
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3. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens beim kommunalaufsichtlichen Einschreiten des Beklagten rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, sind weder vortragen, noch ersichtlich.
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Aus diesem Grunde war die Klage abzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dem Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, konnte - ohne dass dies im Tenor ausdrücklich zu erwähnen war - ebenfalls nicht stattgegeben werden, da die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nur dann für notwendig zu erklären sind, wenn der Kläger im Klageverfahren obsiegt. Anders gewendet: Dem Kläger steht als unterlegenem Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch wegen § 162 Abs. 1 VwGO gar nicht zur Seite.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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IV. Die von der Klägerseite angeregte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 respektive Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und i.S.d. Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124, Rn. 10). Die hier aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung durch die Obergerichte. Eine Divergenzrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist weder substantiiert vorgetragen, noch deren Vorliegen ersichtlich.
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In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.