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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, juris). Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird. Da höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, sind deshalb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 - LottStV (GBl. S. 274) am 01.07.2004 Maßnahmen gegen gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht lizenzierte Wettveranstalter an § 12 Abs. 1 LottStV zu messen, soweit sie der Durchsetzung des in den §§ 5, 6 LottStV vereinbarten und in Baden-Württemberg durch das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen vom 14.12.2004 - Staatslotteriegesetz - StLG - (GBl. S. 894) sowie das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 28.07.2005 - Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV - (GBl. S. 586) umgesetzten staatlichen Monopols für die Durchführung von Glücksspielen dienen. Gegenüber den §§ 1, 3 PolG stellt § 12 Abs. 1 LottStV nunmehr eine spezialgesetzliche lotterierechtliche Generalklausel dar. Soweit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids geltenden Rechtslage die angegriffene Ausgangsverfügung noch allein auf die §§ 1, 3 PolG gestützt wurde, ist insoweit im Widerspruchsbescheid die erforderliche Korrektur erfolgt.
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Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere erging sie nach vorheriger Anhörung der Klägerin. Die nach Inkrafttreten des AGLottStV weiter bestehende Zuständigkeit der Beklagten und des Regierungspräsidiums ergibt sich aus dessen § 5, der als Übergangsvorschrift bestimmt, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde fortgeführt werden. Formelle Fehler der angefochtenen Ordnungsverfügung sind im Übrigen weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben und kann nach Satz 2 die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen. Auch wenn § 12 LottStV zum Dritten Abschnitt des Staatsvertrags gehört, der sich ganz überwiegend auf „Lotterien anderer Veranstalter“ bezieht, ermächtigt § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LottStV ausdrücklich zum Einschreiten gegen ein unerlaubtes Glücksspiel und daher nicht nur zum Einschreiten gegen Lotterien. Da die zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV darauf hinzuwirken hat, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt und sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen kann, bezieht sich die Ermächtigung des Weiteren nicht nur auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LottStV beispielhaft aufgeführten Anordnungen, sondern auch auf die Untersagung der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, juris). § 12 LottStV räumt der Behörde eine umfassende Ermächtigung („erforderliche Maßnahmen“) ein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zur Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols sicher zu stellen, und erwähnt das Verbot der „Veranstaltung“ unerlaubten Glücksspiels in diesem Zusammenhang nur beispielhaft („insbesondere“).
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Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der Beklagten vor, da die der Klägerin untersagte Tätigkeit eine Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten darstellt.
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Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
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Die Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin an ihren EU-ausländischen Vertragspartner ist auch nicht lediglich anzeigepflichtig, da sich die Anzeigepflicht nur auf Spielevermittler nach den §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 LottStV bezieht, d.h. auf die Vermittlung von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter Veranstalter, nicht aber privater (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
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Der EU-ausländische Vertragspartner der Klägerin veranstaltet die als Glücksspiele zu qualifizierenden Sportwetten auch ohne die nach § 6 Abs. 1 LottStV erforderliche behördliche Erlaubnis, da er über keine nach dem in Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis verfügt. Eine Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV kann nur eine nach dem im Land Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.), wobei die Vorschrift entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin nimmt, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149: Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, juris). Die dem ausländischen Vertragspartner der Klägerin in Österreich und damit in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV zu qualifizieren und vermag eine solche nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren österreichischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Das auch für Sportwetten geltende Glücksspielmonopol ist auch nicht lediglich auf eine „Grundversorgung“ beschränkt, neben der für ein darüber hinaus gehendes privates Angebot von Sportwetten Raum wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LottStV ist als abschließende Regelung zu verstehen, denn sonst würde das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft verfehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
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Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der Beklagten gegen die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten durch die Klägerin vor. Damit kommt es für die hier angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin - auch - den (objektiven) Tatbestand der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 4 AGLottStV oder der Strafnorm des § 284 StGB erfüllt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten auch weder deutsches Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen.
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Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt nicht gegen Art. 105 GG, der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit über die Zölle und Finanzmonopole gibt. Soweit es ein staatliches Monopol der Sportwettenveranstaltung schafft und auch die Vermittlung von Sportwetten nur erlaubt, wenn der Vermittler an das entsprechende Monopolunternehmen vermittelt, handelt es sich nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein sog. Verwaltungsmonopol. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal für beide (öffentlichen) Monopolarten liegt in der Tendenz, mit der sie betrieben werden. Verwaltungsmonopole sind solche Monopole, die wegen der notwendigen Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet werden, nicht zur Erzielung finanzieller Einnahmen, selbst wenn sich solche im Einzelfall ergeben. Unter Finanzmonopolen versteht man dagegen solche Monopole, deren vorwiegender Zweck die Erzielung von Einnahmen ist (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 105 Rdnr. 11). Ausweislich der Regelungsziele in § 1 LottStV und § 1 StLG liegen dem Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, und Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). Zwar soll das staatliche Wettmonopol auch sicherstellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (vgl. §§ 1 Nr. 5 LottStV, 1 Nr. 5 StLG). Da es sich dabei jedoch nicht um ein selbstständiges und vorrangiges Ziel handelt und eine Abschöpfung von Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), handelt es sich bei dem staatlichen Monopol der Sportwettenveranstaltung nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein Verwaltungsmonopol. Wie sich aus Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 108 GG ergibt, besteht die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes jedoch nur für Finanzmonopole, nicht aber für Verwaltungsmonopole. Nachdem der Bund von seiner möglichen (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), abgesehen vom Bereich des Wettens auf Pferdesportereignisse, keinen Gebrauch gemacht hat, war das Land Baden-Württemberg für den Erlass der fraglichen Gesetze zuständig.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen.
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Selbst wenn man das im LottStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), dessen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2006 I S. 1161) veröffentlichte Entscheidungsformel Gesetzeskraft besitzt und damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend ist (§ 31 BVerfGG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.), in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 weiterhin zulässig, wenn unverzüglich Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ergriffen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326). Mit Beschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 - a.a.O.) zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im Staatslotteriegesetz Baden-Württemberg angewandt und festgestellt, dass auch das Land Baden-Württemberg bis 31.12.2007 gehalten ist, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangszeit eingeräumt. Für die Übergangssituation wird von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521, und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325, vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930, und vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646, zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/ 06 -, WM 2006, 2104, zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73, zu Sachsen-Anhalt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007, 725). Dies schließt die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten in Baden-Württemberg auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und des Beschlusses vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) verboten waren und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des baden-württembergischen Ordnungsrechts unterbunden werden durften, weil es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, 979, vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95 und 1 BvR 613/97 -, BVerfGE 111, 191, und vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53 m.w.N.). Dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits noch nicht umgesetzt waren, steht der behördlichen Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom 28.03.2006 getroffen werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06. 2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.).
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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) sind solche konkreten Maßnahmen, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen, in Baden-Württemberg ergriffen worden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 - und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -). So werden das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen und nach der LT-Drucksache 14/43 S. 2 eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07. 2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Ein vollständiges Werbeverbot ist nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Maßgebend sind nur die Verhältnisse im Land Baden-Württemberg, das Werbeverhalten in anderen Bundesländern oder im Ausland kann dem staatlichen Wettanbieter in Baden-Württemberg nicht vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Es verbleibt daher jedenfalls bis 31.12.2007 bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Veranstaltung und die Vermittlung von Wetten durch Private weiterhin als verboten anzusehen sind und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05 -, juris).
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Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 - B 10-92713-Kc 148/05 -, im Wesentlichen bestätigt durch das OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschlüsse vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V), Kart 15/06 (V) -, juris, und vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 08.05.2007 - KVR 31/06 - lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des in Baden-Württemberg staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen, denn das Bundeskartellamt hat sich nicht mit der generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols befasst. Im Übrigen lassen die Feststellungen des Bundeskartellamts, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, nicht den Schluss zu, dass den vorliegend allein in Rede stehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit nicht entsprochen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris).
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Die Regelung in Baden-Württemberg verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Sportwetten und Pferdewetten unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335) gelten als Bundesrecht fort. Die Regelung ist historisch bedingt und dient neben der Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ insbesondere steuerlichen Zwecken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet außerdem die Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtsetzung und nur gegenüber dem jeweils konkret zuständigen Verwaltungsträger. Die Zulassung von Buchmachern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz richtet sich nach Bundesrecht, während die die Klägerin belastenden Regelungen des LottStV auf Landesrecht beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293; VG Würzburg, Urteil vom 20.01.2005 - W 5 K 04.200 -, juris). Für Spielbanken und Spielhallen gelten wegen der Unterschiedlichkeiten ebenfalls andere gesetzliche Regelungen.
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Schließlich verstößt die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Es steht dem Verbot der Vermittlung privater Sportwetten, die nicht nach § 6 LottStV konzessioniert sind, unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen.
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Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit den Art. 43 und 49 des EG-Vertrags nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr während der Übergangszeit bis 31.12.2007 aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen.
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Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenveranstalters ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn auch diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Setzt ein Mitgliedstaat beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies kohärent und systematisch zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10. 1999 - C-67/98 -, GewArchiv 2000, 19, vom 06.11.2003 - C-243/01 -, GewArchiv 2004, 30, und vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, EuZW 2007, 299). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 ( - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass auf das Fehlen der vorgeschriebenen Konzession nicht mit einer Untersagungsverfügung reagiert werden kann (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). Maßgebend sind auch hier nur die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Ob in anderen Bundesländern möglicherweise Vollzugsdefizite bestehen ist auf Grund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -). Dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss, folgt aus den Entscheidungen nicht (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, juris).
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Aufgrund der Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.) entsprach im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die bisherige gesetzliche Ausgangslage des staatlichen Wettmonopols im LottStV in Baden-Württemberg nicht Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag.
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Ausgehend von der vom Bundesverfassungsrecht im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts vorgenommene Ausgestaltung der Rechtslage bis 31.12.2007 ist aber die Untersagung privater Sportwetten ausländischer Veranstalter in Baden-Württemberg als „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, weil in zulässiger Weise die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Die Ausgestaltung der Rechtslage in Baden-Württemberg widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Sie entspricht den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, weil in Baden-Württemberg - wie vorstehend dargelegt - die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Das in Baden-Württemberg geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat eine Ausgestaltung erfahren, die in der Übergangszeit bis 31.12.2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt. Die Regelung widerspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Kontrolle der Einhaltung dieser Beschränkung ist bei einem Monopolbetrieb am effektivsten und die Zulassung privater Veranstalter würde zur Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten führen und damit der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist auch mit Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig und zumutbar. Die Eignung dieser Beschränkung zur Vermeidung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem Werbeverbot aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05. 2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
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Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.04.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 21.03.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 - für das Gericht nicht bindend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, a.a.O.) - die Ansicht vertritt, „dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben“ folgt dem das Gericht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.; vgl. auch die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06. 2006 und den Entwurf der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2007).
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Welchen Stand der Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielrecht hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.). Aus dem Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22.03.2007 an den Bundesaußenminister und dem Schreiben vom 14.05.2007 an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel zum notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland lässt sich deshalb für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
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Dass in Baden-Württemberg ein gesetzliches Regelungsdefizit in Bezug auf die das Wettmonopol rechtfertigende Zielsetzung besteht, führt nicht zu einer gemeinschaftswidrigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, denn die Anforderungen an eine nationale Regelung werden auch durch - gesetzesvertretende - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich hieran orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
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Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Im Übrigen wäre eine solche Übergangsfrist aber auch zulässig, weil durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger allgemeiner Interessen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen Voraussetzungen erwiese sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Widerspruch der Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde auch „die materielle Einheit“ von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.10.2006 - 4 B 1774.06 -, juris, vom 09.10.2006 - 4 B 898.06 -, juris, und vom 28.06.2006 - 4 B 961.06 -, DVBl. 2006, 1462; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
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Nach alledem ist die angefochtene Verfügung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag war vorliegend nicht veranlasst, nachdem die zu beurteilenden (Auslegungs-)Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Pflicht der Kammer zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte aber auch bereits deshalb nicht bestanden, weil das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag).
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Die angefochtene Verfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler, insbesondere wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist geeignet, weil sie Gewähr dafür bietet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Sie ist auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren EU-ausländischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Damit kann anders als durch eine Untersagung des rechtswidrigen Verhaltens dieses nicht unterbunden werden. Ein Vermittler von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung einer verbotenen Tätigkeit zu haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Die mit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten verbundenen finanziellen Nachteile hat die Klägerin deshalb hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Da das öffentliche Interesse an der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele des staatlichen Wettmonopols höher zu bewerten ist als die privaten und in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
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Sonstige Ermessensfehler sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der angegriffenen Bescheide haben sich die Behörden mit den vorgebrachten Belangen hinreichend auseinander gesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, rechtswidriges Verhalten zu verhindern, genügt der Hinweis, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erforderlich sei und dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch nicht erkennbar, dass wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen einbezogen worden sind.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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