Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2007 - 1 K 1652/05

published on 12/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2007 - 1 K 1652/05
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten.
Am 29.11.2002 meldete die Klägerin bei der Beklagten den Betrieb der folgenden Tätigkeit in der H.-Gasse in ... zum 15.12.2002 an: „Sportinformationsdienst, Fachberatung für Lotto und Toto, Vermittlungen von Spielverträgen im Namen von Tippgemeinschaften für Lotto und Toto und staatlich genehmigte Oddset-Veranstalter, Verkauf von Zeitschriften, Zeitungen, Tabakwaren und Getränken.“
Nach Anhörung der Klägerin untersagte die Beklagte dieser mit am 31.01.2005 zugestelltem Bescheid vom 26.01.2005 die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in den Geschäftsräumen H.-Gasse in ... (Ziffer 1) und verfügte die Einstellung der Vermittlung von solchen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (Ziffer 2) mit der Begründung: Die Vermittlung von Oddset-Wetten erfülle den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, weil eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Glückspielen an Private nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (§ 5 Abs. 4) ausgeschlossen sei. Dieses Verbot verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und enthalte keine unzulässige Beeinträchtigung der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Der Verstoß gegen den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizeibehörde, Straftaten zu verhindern und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (§§ 1, 3, 5 ff. PolG). Die Missachtung des Verbots der Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis könne dazu führen, dass das unkontrollierte Glücksspiel überhand nehme. Dadurch drohten der Bevölkerung Gefahren, wie zum Beispiel für das Vermögen der Spieler und deren Angehörigen sowie bei Spielsucht für die Gesundheit der Spieler. Die Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten sei auch verhältnismäßig. Durch diese Maßnahme würden die sonstigen angemeldeten Gewerbetätigkeiten nicht berührt. Die Zuständigkeit richte sich nach § 66 Abs. 2 PolG.
Gegen den Bescheid vom 26.01.2005 erhob die Klägerin am 07.02.2005 Widerspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde: Sie leite im Auftrag von Spielinteressierten, die ihre Sportwetten bei der S. GmbH Gera abgeben wollten, die Wettangebote nach T. an einen Mittler weiter, von wo aus sie dann an die S. GmbH Gera weiter geleitet würden. Darüber hinaus übernehme sie die Abwicklung des Wettvertrags für den Fall, dass der Spieler gewonnen habe. Die S. GmbH Gera, deren Erlaubnis für ganz Deutschland gültig sei, habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit im Wettlokal in .... Für die Vermittlung von Sportwetten bedürfe es keiner besonderen Erlaubnis. Auf den Lotteriestaatsvertrag lasse sich eine Ordnungsverfügung gegen Anbieter von Oddset-Wetten nicht stützen, denn dieser betreffe nur Lotterien und umfasse Sport- und Oddset-Wetten nicht. Im übrigen sei der Lotteriestaatsvertrag verfassungswidrig. Er verstoße gegen Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG sowie gegen europäisches Recht.
Mit dem der Klägerin am 11.05.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch mit der Begründung zurück: Der Bescheid vom 26.01.2005 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei bis 30.06.2004 die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG), seit dem 01.07.2004 § 12 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland - LottStV -, der durch Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 in baden-württembergisches Landesrecht übernommen worden sei. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung der Beklagten sei auf § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV zu stützen gewesen. Bei Sportwetten handele es sich um Glücksspiel im Sinn des § 3 Abs. 1 LottStV. Als erforderliche Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV könne sich auch die Untersagung der Vermittlung von in Baden-Württemberg nicht erlaubten Sportwetten erweisen. § 14 Abs. 3 LottStV finde keine Anwendung. Die Beklagte sei für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständig. Das Abschließen der Sportwetten in Baden-Württemberg erfülle auch den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Die Klägerin leiste durch das Bereitstellen der Onlineterminals in dem von ihr betriebenen Ladenlokal zumindest Beihilfe zum Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB und verstoße zugleich gegen §§ 5 Abs. 2 und Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV. Damit lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vor. Die den Bestimmungen des Lotterie-Staatsvertrags zu Grunde liegenden Erwägungen zu den die Beschränkungen rechtfertigenden Zielen und zur Verhältnismäßigkeit der Regelungen im Lotterie-Staatsvertrag stünden mit den Vorschriften des EG-Vertrags über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Einklang, weshalb hier ein Verstoß gegen Art. 3 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Inländerdiskriminierung nicht vorliege. Auch bestehe kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Der Geltungsbereich der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erstrecke sich nicht auf Baden-Württemberg. Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag habe keine räumliche Erweiterung der Regelung eines Verwaltungsakts der Deutschen Demokratischen Republik bewirkt. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Ein objektiver Verstoß gegen die strafrechtliche Norm und gegen Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland könne grundsätzlich nicht hingenommen werden. Ein milderes Mittel, um die illegale Tätigkeit vollständig zu unterbinden, stehe nicht zur Verfügung. Das öffentliche Interesse an der Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des illegalen Glückspiels sei weit höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Fortführung des illegalen Wettangebots.
Am 20.05.2005 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben zu deren Begründung ausgeführt wird: Der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig.
Sie betreibe in Baden-Württemberg kein Wettlokal. Auf Grund der vertraglichen Verbindung mit dem als selbständig tätigen Betreiber des Wettlokals sei sie nicht richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Sie selbst übe keinerlei Handlungen/Tätigkeiten in ... aus. Die Zuständigkeit der Beklagten werde bestritten. Für sie seien Behörden in Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Beklagte habe die Entscheidung ohne Prüfung der Erlaubnis der S. GmbH Gera getroffen. Darin liege ein Verstoß gegen § 24 LVwVfG. Auch sei eine Einordnung von Sportwetten als Glücksspiel im Sinn von § 284 StGB nicht überprüft wurden. Die strafrechtliche Beurteilung sei unrichtig. Die Beklagte gehe unter Missachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 103 Abs. 2 GG) von der Glücksspieleigenschaft aus. Ihre Interessen seien nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt worden.
Die Voraussetzungen des Verbotstatbestands seien nicht gegeben. Im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 für die Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Untersagungsverfügung noch nicht bekannt gewesen, die Verfügung deshalb unheilbar rechtswidrig. Die Landesgesetze, die ein Sportwettenmonopol begründeten, seien vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt worden, für die Zukunft jedoch anzuwenden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei für Baden-Württemberg nicht verbindlich, weil gegen den Freistaat Bayern ergangen, und habe ausländische Wettangebote betroffen. Das Angebot der S. GmbH Gera sei außerdem als erlaubte Betätigung bezeichnet worden. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob den verfassungsgerichtlichen Vorgaben, das eigene Wettangebot für staatliche Oddset-Wetten an den Zielen des Schutzes der Bürger und der Allgemeinheit vor den Gefahren der Spielsucht auszurichten, entsprochen sei. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei nicht genügt. Mit einer verfassungskonformen Regelung sei auch nicht zu rechnen. § 12 Abs. 1 LottStV betreffe ausschließlich Lotterien und nicht Sportwetten. Sie selbst sei gewerbliche Spielevermittlerin im Sinn des § 14 LottStV. Dass sie die Voraussetzungen des § 14 LottStV nicht erfülle, sei ihr bislang nicht vorgeworfen worden. Der Lotteriestaatsvertrag verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG und sei ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Wettspieler nach Art. 2 Abs. 1 GG. § 284 StGB sei auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht anwendbar. Die S. GmbH Gera sei Veranstalter im Sinn des § 284 StGB, nicht aber sie oder der Betreiber des Wettbüros. Sie selbst sei nur als Vermittlerin tätig. Die Tätigkeit der S. GmbH Gera finde ausschließlich in G. statt und sei durch die Erlaubnis gedeckt. Von einem Veranstalten der Sportwetten in ... könne nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21.06.2006 sei Vermitteln kein Veranstalten. Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB komme nicht in Betracht, weil der S. GmbH Gera der Abschluss von Wetten, das Veranstalten und Vermitteln von solchen und alle damit in Zusammenhang stehenden Nebentätigkeiten erlaubt seien. Die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Alt. 2 StGB seien ebenfalls nicht gegeben. Eine strafbare Beihilfe sei mangels Verbotenseins der Tätigkeit der S. GmbH Gera ausgeschlossen. In der Gesetzgebungshoheit der Länder lägen keine nationalen Belange, die den Freiheitsrechten aus Art. 43, 49 EG-Vertrag und Art. 12 Abs. 1 GG übergeordnet seien. Aus dem Pacanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich eine Rechtfertigung für die Beschränkung der Reichweite von erteilten Veranstalterkonzessionen innerhalb Deutschlands nicht und es könne nach diesem Urteil eine Strafbarkeit der Wettvermittlung nicht mehr angenommen werden.
Über ihren im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten und den ebenfalls im Jahr 2003 von der S. GmbH Gera gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten in Baden-Württemberg sei bisher nicht entschieden worden.
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Das Verbot der Beklagten beinhalte auch die Vermittlung von Wetten an konzessionierte Anbieter aus dem EU-Ausland und verletze sie in ihren Rechten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag. Soweit der Klage nicht entsprochen werde, sei die Sache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
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Die Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid sei fehlerhaft. Die kontrollierte Zulassung privater gewerblicher Anbieter sei nicht ausgeschlossen. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ für einen Ausschluss bestehe nicht. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege nicht vor. Der Eingriff in ihre Rechte durch ein Tätigkeitsverbot sei unverhältnismäßig. Das Verbot sei mangels einer Gefahrensituation nicht erforderlich und nicht geeignet, den verfolgten Zweck des Schutzes des Bürgers vor der Ausbeutung seines Spieltriebs zu erreichen, weil das staatliche Angebot von Oddset-Wetten zur Verfügung stehe. Es sei nicht geprüft worden, ob ein weniger einschneidendes zumutbares Mittel als die Untersagung zur Verfügung gestanden habe. Das Verbot sei auch mangels Befristung unverhältnismäßig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 09.05.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und trägt vor: Sie habe auf der Basis des aktuellen, vom Gesetzgeber noch nicht endgültig an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepassten Rechts die unerlaubte Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verbieten und entsprechende Verbote durchsetzen können. Es komme nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin nach § 284 StGB als strafbar einzustufen sei. Die Veranstaltung von Glücksspiel im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV durch einen Privaten ohne Lizenz des Landes Baden-Württemberg sei rechtswidrig, weil dies gegen die ordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 LottStV verstoße. Das Land Baden-Württemberg erfülle die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie die des Europäischen Gerichtshofs für die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols für Sportwetten und für das Verbot unerlaubter privater Wettbetreiber. Informative Werbung für die staatlichen Spielangebote sei weiterhin zulässig. Einzelne verbliebene Werbemedien, die über das bloß informative Maß hinausgingen, seien unschädlich. Bei den Oddset-Sportwetten handele es sich um Glücksspiel. Die Klägerin erfülle durch ihre Vermittlungstätigkeit den Begriff der Veranstaltung von Glücksspiel. Mit dem Bereitstellen der Einrichtung werde auch der Tatbestand des § 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB oder zumindest der der Beihilfe hierzu verwirklicht. Jedenfalls wäre die Klägerin auch Verursacherin des Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung im Sinn des § 6 Abs. 1 PolG. Die Vermittlungstätigkeit erfolge ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die der S. GmbH Gera in T. erteilte Erlaubnis gelte in Baden-Württemberg nicht. Über eine nach baden-württembergischen Recht erforderliche Erlaubnis verfüge die Klägerin nicht und könne eine solche auch nicht erhalten (§ 5 Abs. 4 LottStV). Der Untersagungsverfügung stehe das Recht der europäischen Gemeinschaft nicht entgegen. Ob sich die Klägerin bzw. der Veranstalter, dessen Wetten sie vermittle, die S. GmbH Gera, überhaupt auf Art. 43 und 49 EG-Vertrag berufen können, sei mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs fraglich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der der letzten mündlichen Verhandlung.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 12.07.2007 hat der Vertreter der Klägerin ausgehend von seinem bisherigen schriftlichen Vortrag ergänzende Ausführungen zur Rechtsgrundlage und zum Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht gemacht. Der Vertreter der Beklagten bezog sich auf seine schriftlichen Ausführungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 09.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Untersagung und Einstellung der auf Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private gerichteten gewerblichen Tätigkeit der Klägerin an der Betriebsstätte in ... ist § 12 Abs. 1 des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. 2004, 274 ff.) - LottStV -. Diese Rechtsgrundlage wurde im Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 zutreffend herangezogen, denn gegenüber den §§ 1, 3 PolG stellt § 12 Abs. 1 LottStV eine spezialgesetzliche lotterierechtliche Generalklausel dar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, juris). Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird.
21 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Sie genügt dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG und der Begründungsverpflichtung des § 39 Abs. 1 LVwVfG. Die Anordnung ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet, denn die Klägerin hat durch ihr Verhalten ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht. Die von der Klägerin angezeigte Tätigkeit in ... begründet die Zuständigkeit der Beklagten (§ 5 AGLottStV (GABl. 2004, 586 ff.)). Für eine unvollständige Sachaufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen und Umstände im Sinn des § 24 LVwVfG liegen Anhaltspunkte nicht vor. Die behördliche Sachverhaltsermittlung ist nicht unzutreffend und fehlerhaft. Die von der Klägerin angegriffene Bewertung des Sachverhalts ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.
22 
Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten liegen vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glückspiel und die Werbung hierfür unterbleiben und kann nach Satz 2 die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.
23 
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV ermächtigt ausdrücklich zur Untersagung der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und daher nicht nur zum Einschreiten gegen die Veranstaltung von Lotterien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, juris).
24 
Da die zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV darauf hinzuwirken hat, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt und sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen kann, bezieht sich die Ermächtigung des Weiteren nicht nur auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 LottStV beispielhaft aufgeführten Anordnungen, sondern auch auf die Untersagung der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). § 12 LottStV räumt der Behörde eine umfassende Ermächtigung („erforderliche Maßnahmen“) ein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zur Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols sicher zu stellen, und erwähnt das Verbot der „Veranstaltung“ unerlaubten Glücksspiels in diesem Zusammenhang nur beispielhaft („insbesondere“). Die Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacherin ist aber jedenfalls im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG BW möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315 ff.).
25 
Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glückspiele im Sinn des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
26 
Die Vermittlung von Sportwetten ist auch nicht lediglich anzeigepflichtig, da sich die Anzeigepflicht nur auf Spielvermittler nach §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 LottStV bezieht, das heißt, auf die Vermittlung von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter Spielvermittler, nicht aber privater (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
27 
Die Klägerin vermittelt unerlaubtes Glücksspiel, weil die S. GmbH Gera in Baden-Württemberg nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung privaten Glücksspiels verfügt. Die in § 6 Abs. 1 LottStV normierte Erlaubnispflicht ist weder grundgesetz- noch gemeinschaftswidrig. Eine Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV kann nur eine nach dem im Land Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.). § 6 Abs. 1 LottStV nimmt entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, juris). Eine vom Hoheitsträger in der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf Grund deren Gewerbegesetz vom 06.03.1990 (GBl. I S. 138 ff.) der S. GmbH Gera erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zum „Abschluss von Sportwetten“ gilt in Baden-Württemberg nicht. Mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik entfaltet diese keine Wirkung über deren räumlichen Geltungsbereich hinaus. Den Regelungen des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik lag kein staatsgebietübergreifendes Verständnis zu Grunde. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist eine inhaltliche Änderung dieser Glücksspielerlaubnis nicht eingetreten, weil auch in den alten Bundesländern Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden konnten. Eine Benachteiligung des Erlaubnisnehmers (Art. 14 GG) und eine Gefährdung der föderalen Grundordnung besteht deshalb nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris, vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris, vom 22.11.2006 - 24 CS 06.2501 -, juris, vom 10.08.2006 - 24 CS 06.1621 -, juris, und vom 05.01.2005 - 24 CS 04.2454 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.11.2006 - 13 B 1796.06 -, juris, und vom 08.11.2004 - 4 B 1270.04 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2006 - 1 B 273.06 -, NordÖR 2006, 398 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2005 - 1 M 436.04 -, NVwZ-RR 2006, 470 ff.). Dem steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (- C-338/04, C 359/04 und C-360/04 -), EuZW 2007, 299 ff., nicht entgegen. Sofern dieses Urteil trotz des im vorliegenden Verfahrens fehlenden grenzüberschreitenden Bezugs überhaupt anwendbar ist, gilt eine von einem anderen Staat einem Wettunternehmen erteilte Erlaubnis nicht unmittelbar in Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
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Das auch für Sportwetten geltende Glücksspielmonopol ist nicht auf eine „Grundversorgung“ beschränkt, neben der für ein darüber hinaus gehendes privates Angebot von Sportwetten Raum wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LottStV ist als abschließende Regelung zu verstehen, denn sonst würde das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft verfehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
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Da die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten gegen die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten durch die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auch die objektiven Tatbestände des § 4 AGLottStV oder der Strafnorm des 284 StGB erfüllt.
30 
Die angefochtene Verfügung verletzt die Klägerin nicht in der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit. Selbst wenn man das im LottStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ff.), dessen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2006 I S. 1161) veröffentlichte Entscheidungsformel Gesetzeskraft besitzt und damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend ist (§ 31 BVerfGG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.), in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 weiterhin zulässig, wenn unverzüglich Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ergriffen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326 ff.). Mit Beschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 28.03.2006 zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im Staatslotteriegesetz Baden-Württemberg angewandt und festgestellt, dass auch das Land Baden-Württemberg bis 31.12.2007 gehalten ist, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangszeit eingeräumt. Für die Übergangssituation wird von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Wetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521 ff., und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424 f.; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325 f., vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930 f., und vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646 f., zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326 ff., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -, WM 2006, 2104 f., zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73 f., zu Sachsen-Anhalt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007, 725 ff.). Dies schließt die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten in Baden-Württemberg auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und des Beschlusses vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) verboten waren und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des baden-württembergischen Ordnungsrechts unterbunden werden durften, weil es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, 979 ff., vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 -, BVerfGE 111, 191 ff., und vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53 ff. m.N.). Dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits noch nicht umgesetzt waren, steht der behördlichen Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom 28.03.2006 getroffen werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.).
31 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 sind solche konkreten Maßnahmen, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen, in Baden-Württemberg ergriffen worden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 - und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). So werden das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen und nach LT-Drucksache 14/43 S. 2 f. eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Ein vollständiges Werbeverbot ist nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Maßgebend sind nur die Verhältnisse im Bundesland Baden-Württemberg, das Werbeverhalten in anderen Bundesländern oder im Ausland kann dem staatlichen Wettanbieter in Baden-Württemberg nicht vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Es verbleibt daher jedenfalls bis 31.12.2007 bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Veranstaltung und die Vermittlung von Wetten durch Private weiterhin als verboten anzusehen sind und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05 -, juris).
32 
Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 (- B 10-92713-Kc 148/05 -), im Wesentlichen bestätigt durch das OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschlüsse vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V), Kart 15/06 (V) -, juris, und 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -, juris, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 08.05.2007 (- KVR 31/06 -), lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des in Baden-Württemberg staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen, denn das Bundeskartellamt hat sich nicht mit der generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols befasst. Die Feststellungen des Bundeskartellamts, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, lassen nicht den Schluss zu, dass den vorliegend allein in Rede stehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit nicht entsprochen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.).
33 
Unter den Anwendungsbereich der Art. 43 und 49 des EG-Vertrags (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) fällt die Klägerin mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs ihrer angebotenen Dienstleistung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Dass vorliegend eine konkrete Dienstleistung eines in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen Anbieters gezielt beschränkt wird, ist nicht ersichtlich.
34 
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG - Inländerdiskriminierung) wegen mangelnder Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht besteht während der Übergangszeit bis 31.12.2007 nicht. Auch bei einem grenzüberschreitendem Bezug wäre das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten eines und für einen EU-ausländischen Wettveranstalters und der Werbung hierfür nach dem LottStV rechtmäßig. Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenveranstalters ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn auch diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Setzt ein Mitgliedstaat beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies kohärent und systematisch zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10.1999 - C-67/98 -, GewArchiv 2000, 19 ff., vom 06.11.2003 - C-243/01 -, GewArchiv 2004, 30 ff., und 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, a.a.O.). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 ( - C-338/04, C-359/04 und C-360/ 04 -, a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass auf das Fehlen der vorgeschriebenen Konzession nicht mit einer Untersagungsverfügung reagiert werden kann (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). Maßgebend sind auch hier nur die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Ob in anderen Bundesländern möglicherweise Vollzugsdefizite bestehen, ist auf Grund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 -). Dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss, folgt aus den Entscheidungen nicht (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, juris).
35 
Aufgrund der Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.) entsprach im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die bisherige gesetzliche Ausgangslage des staatlichen Wettmonopols im LottStV in Baden-Württemberg nicht Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag.
36 
Ausgehend von der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts vorgenommene Ausgestaltung der Rechtslage bis 31.12.2007 ist aber die Untersagung privater Sportwetten ausländischer Veranstalter in Baden-Württemberg „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, weil in zulässiger Weise die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Die Ausgestaltung der Rechtslage in Baden-Württemberg widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Sie entspricht den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, weil in Baden-Württemberg - wie vorstehend dargelegt - die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Das geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat eine Ausgestaltung erfahren, die in der Übergangszeit bis 31.12.2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt. Die Regelung widerspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Kontrolle zur Einhaltung dieser Beschränkung ist bei einem Monopolbetrieb am effektivsten und die Zulassung privater Veranstalter würde zur Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten führen und damit der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Die Beschränkungen der Wettvermittlung sind auch mit Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig und zumutbar. Die Eignung dieser Beschränkung zur Vermeidung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem Werbeverbot aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
37 
Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.04.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 21.03.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 - für das Gericht nicht bindend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, a.a.O.) - die Ansicht vertritt, „dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben“, folgt dem das Gericht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.; auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06.2006 und Entwurf der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2007).
38 
Welchen Stand der Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielrecht hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.). Aus dem Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22.03.2007 an den Bundesaußenminister und dem Schreiben vom 14.05.2007 an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel zum notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland lässt sich deshalb für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
39 
Dass in Baden-Württemberg ein gesetzliches Regelungsdefizit in Bezug auf die das Wettmonopol rechtfertigende Zielsetzung besteht, führt nicht zu einer gemeinschaftswidrigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, denn die Anforderungen an eine nationale Regelung werden auch durch - gesetzesvertretende - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich hieran orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
40 
Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/ 06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/ 06 -, a.a.O. und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Im Übrigen wäre eine solche Übergangsfrist auch zulässig, weil durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopol ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger allgemeiner Interessen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen Voraussetzungen erwiese sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Widerspruch der Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde auch „die materielle Einheit“ von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.10.2006 - 4 B 1774.06 -, juris, vom 09.10.2006 - 4 B 898.06 -, juris, und vom 28.06.2006 - 4 B 961.06 -, DVBl 2006, 1462 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
41 
Die Regelung in Baden-Württemberg verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Sportwetten und Pferdewetten unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335 ff.) gelten als Bundesrecht fort. Die Regelung ist historisch bedingt und dient neben der Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ insbesondere steuerlichen Zwecken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet außerdem die Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtssetzung und nur gegenüber dem jeweils konkret zuständigen Verwaltungsträger. Die Zulassung von Buchmachern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz richtet sich nach Bundesrecht, während die die Klägerin belastenden Regelungen des LottStV auf Landesrecht beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 20.01.2005 - W 5 K 04.200 -, juris). Für Spielbanken und Spielhallen gelten wegen der Unterschiedlichkeiten ebenfalls andere gesetzliche Regelungen.
42 
Die angefochtene Verfügung verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, denn die Untersagung der Vermittlung von Oddset-Wetten steht, wie vorstehend ausgeführt, mit der Rechtsordnung in Einklang. Ob ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Wettspieler aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht, ist vorliegend unbeachtlich, denn hierdurch wird jedenfalls die Klägerin nicht in eigenen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG liegen Anhaltspunkte nicht vor.
43 
Ausgehend von dem Vorstehenden ist die angefochtene Verfügung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Eine Vorlage des vorliegenden Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag ist nicht veranlasst, nachdem die zu beurteilenden (Auslegungs-) Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Pflicht der Kammer zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte aber auch bereits deshalb nicht bestanden, weil das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag).
44 
Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, weil sie Gewähr leistet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.) und erforderlich, weil mildere Mittel nicht erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. den Wettveranstalter steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Anders als durch ein Verbot des gesetzeswidrigen Verhaltens kann dieses nicht unterbunden werden. Ein privater Anbieter von Sportwetten kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung einer verbotenen Tätigkeit zu haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Auch die im Jahr 1990 nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 06.03.1990 der S. GmbH Gera erteilte Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten führt jedenfalls in Baden-Württemberg zu keinem schutzwürdigem Vertrauen auf die Zulässigkeit der Vermittlung von Oddset-Sportwetten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/ 06 -, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen finanziellen Nachteile hat diese damit hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht verhältnismäßig im engen Sinne zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele ist, ist nicht ersichtlich.
45 
Das Gericht vermag auch im Übrigen keinen Ermessensfehler zu erkennen. Ausweislich der angegriffenen Bescheide haben sich die Behörden mit den vorgebrachten Belangen hinreichend auseinander gesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, gesetzwidriges Verhalten zu verhindern, genügt der Hinweis, dass die Untersagung der Vermittlung erforderlich sei und dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch nicht erkennbar, dass wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen einbezogen worden sind.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
48 
Beschluss vom 12. Juli 2007
        
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf
15.000,00 EUR
festgesetzt. Hierbei legt die Kammer im Hinblick auf die Eigenart der der Klägerin untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes nach Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog in der Fassung der am 7./8.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen zugrunde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 09.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für die Untersagung und Einstellung der auf Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private gerichteten gewerblichen Tätigkeit der Klägerin an der Betriebsstätte in ... ist § 12 Abs. 1 des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. 2004, 274 ff.) - LottStV -. Diese Rechtsgrundlage wurde im Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 zutreffend herangezogen, denn gegenüber den §§ 1, 3 PolG stellt § 12 Abs. 1 LottStV eine spezialgesetzliche lotterierechtliche Generalklausel dar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, juris). Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird.
21 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Sie genügt dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG und der Begründungsverpflichtung des § 39 Abs. 1 LVwVfG. Die Anordnung ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet, denn die Klägerin hat durch ihr Verhalten ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht. Die von der Klägerin angezeigte Tätigkeit in ... begründet die Zuständigkeit der Beklagten (§ 5 AGLottStV (GABl. 2004, 586 ff.)). Für eine unvollständige Sachaufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen und Umstände im Sinn des § 24 LVwVfG liegen Anhaltspunkte nicht vor. Die behördliche Sachverhaltsermittlung ist nicht unzutreffend und fehlerhaft. Die von der Klägerin angegriffene Bewertung des Sachverhalts ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.
22 
Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten liegen vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glückspiel und die Werbung hierfür unterbleiben und kann nach Satz 2 die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.
23 
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV ermächtigt ausdrücklich zur Untersagung der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und daher nicht nur zum Einschreiten gegen die Veranstaltung von Lotterien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, juris).
24 
Da die zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV darauf hinzuwirken hat, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt und sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen kann, bezieht sich die Ermächtigung des Weiteren nicht nur auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 LottStV beispielhaft aufgeführten Anordnungen, sondern auch auf die Untersagung der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). § 12 LottStV räumt der Behörde eine umfassende Ermächtigung („erforderliche Maßnahmen“) ein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zur Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols sicher zu stellen, und erwähnt das Verbot der „Veranstaltung“ unerlaubten Glücksspiels in diesem Zusammenhang nur beispielhaft („insbesondere“). Die Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacherin ist aber jedenfalls im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG BW möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315 ff.).
25 
Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glückspiele im Sinn des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
26 
Die Vermittlung von Sportwetten ist auch nicht lediglich anzeigepflichtig, da sich die Anzeigepflicht nur auf Spielvermittler nach §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 LottStV bezieht, das heißt, auf die Vermittlung von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter Spielvermittler, nicht aber privater (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
27 
Die Klägerin vermittelt unerlaubtes Glücksspiel, weil die S. GmbH Gera in Baden-Württemberg nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung privaten Glücksspiels verfügt. Die in § 6 Abs. 1 LottStV normierte Erlaubnispflicht ist weder grundgesetz- noch gemeinschaftswidrig. Eine Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV kann nur eine nach dem im Land Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.). § 6 Abs. 1 LottStV nimmt entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, juris). Eine vom Hoheitsträger in der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf Grund deren Gewerbegesetz vom 06.03.1990 (GBl. I S. 138 ff.) der S. GmbH Gera erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zum „Abschluss von Sportwetten“ gilt in Baden-Württemberg nicht. Mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik entfaltet diese keine Wirkung über deren räumlichen Geltungsbereich hinaus. Den Regelungen des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik lag kein staatsgebietübergreifendes Verständnis zu Grunde. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist eine inhaltliche Änderung dieser Glücksspielerlaubnis nicht eingetreten, weil auch in den alten Bundesländern Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden konnten. Eine Benachteiligung des Erlaubnisnehmers (Art. 14 GG) und eine Gefährdung der föderalen Grundordnung besteht deshalb nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris, vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris, vom 22.11.2006 - 24 CS 06.2501 -, juris, vom 10.08.2006 - 24 CS 06.1621 -, juris, und vom 05.01.2005 - 24 CS 04.2454 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.11.2006 - 13 B 1796.06 -, juris, und vom 08.11.2004 - 4 B 1270.04 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2006 - 1 B 273.06 -, NordÖR 2006, 398 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2005 - 1 M 436.04 -, NVwZ-RR 2006, 470 ff.). Dem steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (- C-338/04, C 359/04 und C-360/04 -), EuZW 2007, 299 ff., nicht entgegen. Sofern dieses Urteil trotz des im vorliegenden Verfahrens fehlenden grenzüberschreitenden Bezugs überhaupt anwendbar ist, gilt eine von einem anderen Staat einem Wettunternehmen erteilte Erlaubnis nicht unmittelbar in Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
28 
Das auch für Sportwetten geltende Glücksspielmonopol ist nicht auf eine „Grundversorgung“ beschränkt, neben der für ein darüber hinaus gehendes privates Angebot von Sportwetten Raum wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LottStV ist als abschließende Regelung zu verstehen, denn sonst würde das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft verfehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
29 
Da die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten gegen die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten durch die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auch die objektiven Tatbestände des § 4 AGLottStV oder der Strafnorm des 284 StGB erfüllt.
30 
Die angefochtene Verfügung verletzt die Klägerin nicht in der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit. Selbst wenn man das im LottStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ff.), dessen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2006 I S. 1161) veröffentlichte Entscheidungsformel Gesetzeskraft besitzt und damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend ist (§ 31 BVerfGG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.), in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 weiterhin zulässig, wenn unverzüglich Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ergriffen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326 ff.). Mit Beschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 28.03.2006 zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im Staatslotteriegesetz Baden-Württemberg angewandt und festgestellt, dass auch das Land Baden-Württemberg bis 31.12.2007 gehalten ist, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangszeit eingeräumt. Für die Übergangssituation wird von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Wetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521 ff., und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424 f.; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325 f., vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930 f., und vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646 f., zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326 ff., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -, WM 2006, 2104 f., zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73 f., zu Sachsen-Anhalt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007, 725 ff.). Dies schließt die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten in Baden-Württemberg auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und des Beschlusses vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) verboten waren und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des baden-württembergischen Ordnungsrechts unterbunden werden durften, weil es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, 979 ff., vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 -, BVerfGE 111, 191 ff., und vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53 ff. m.N.). Dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits noch nicht umgesetzt waren, steht der behördlichen Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom 28.03.2006 getroffen werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.).
31 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 sind solche konkreten Maßnahmen, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen, in Baden-Württemberg ergriffen worden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 - und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). So werden das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen und nach LT-Drucksache 14/43 S. 2 f. eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Ein vollständiges Werbeverbot ist nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Maßgebend sind nur die Verhältnisse im Bundesland Baden-Württemberg, das Werbeverhalten in anderen Bundesländern oder im Ausland kann dem staatlichen Wettanbieter in Baden-Württemberg nicht vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Es verbleibt daher jedenfalls bis 31.12.2007 bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Veranstaltung und die Vermittlung von Wetten durch Private weiterhin als verboten anzusehen sind und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05 -, juris).
32 
Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 (- B 10-92713-Kc 148/05 -), im Wesentlichen bestätigt durch das OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschlüsse vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V), Kart 15/06 (V) -, juris, und 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -, juris, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 08.05.2007 (- KVR 31/06 -), lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des in Baden-Württemberg staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen, denn das Bundeskartellamt hat sich nicht mit der generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols befasst. Die Feststellungen des Bundeskartellamts, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, lassen nicht den Schluss zu, dass den vorliegend allein in Rede stehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit nicht entsprochen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.).
33 
Unter den Anwendungsbereich der Art. 43 und 49 des EG-Vertrags (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) fällt die Klägerin mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs ihrer angebotenen Dienstleistung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Dass vorliegend eine konkrete Dienstleistung eines in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen Anbieters gezielt beschränkt wird, ist nicht ersichtlich.
34 
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG - Inländerdiskriminierung) wegen mangelnder Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht besteht während der Übergangszeit bis 31.12.2007 nicht. Auch bei einem grenzüberschreitendem Bezug wäre das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten eines und für einen EU-ausländischen Wettveranstalters und der Werbung hierfür nach dem LottStV rechtmäßig. Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenveranstalters ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn auch diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Setzt ein Mitgliedstaat beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies kohärent und systematisch zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10.1999 - C-67/98 -, GewArchiv 2000, 19 ff., vom 06.11.2003 - C-243/01 -, GewArchiv 2004, 30 ff., und 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, a.a.O.). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 ( - C-338/04, C-359/04 und C-360/ 04 -, a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass auf das Fehlen der vorgeschriebenen Konzession nicht mit einer Untersagungsverfügung reagiert werden kann (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). Maßgebend sind auch hier nur die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Ob in anderen Bundesländern möglicherweise Vollzugsdefizite bestehen, ist auf Grund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 -). Dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss, folgt aus den Entscheidungen nicht (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, juris).
35 
Aufgrund der Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.) entsprach im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die bisherige gesetzliche Ausgangslage des staatlichen Wettmonopols im LottStV in Baden-Württemberg nicht Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag.
36 
Ausgehend von der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts vorgenommene Ausgestaltung der Rechtslage bis 31.12.2007 ist aber die Untersagung privater Sportwetten ausländischer Veranstalter in Baden-Württemberg „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, weil in zulässiger Weise die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Die Ausgestaltung der Rechtslage in Baden-Württemberg widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Sie entspricht den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, weil in Baden-Württemberg - wie vorstehend dargelegt - die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Das geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat eine Ausgestaltung erfahren, die in der Übergangszeit bis 31.12.2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt. Die Regelung widerspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Kontrolle zur Einhaltung dieser Beschränkung ist bei einem Monopolbetrieb am effektivsten und die Zulassung privater Veranstalter würde zur Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten führen und damit der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Die Beschränkungen der Wettvermittlung sind auch mit Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig und zumutbar. Die Eignung dieser Beschränkung zur Vermeidung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem Werbeverbot aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
37 
Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.04.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 21.03.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 - für das Gericht nicht bindend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, a.a.O.) - die Ansicht vertritt, „dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben“, folgt dem das Gericht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.; auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06.2006 und Entwurf der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2007).
38 
Welchen Stand der Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielrecht hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.). Aus dem Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22.03.2007 an den Bundesaußenminister und dem Schreiben vom 14.05.2007 an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel zum notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland lässt sich deshalb für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
39 
Dass in Baden-Württemberg ein gesetzliches Regelungsdefizit in Bezug auf die das Wettmonopol rechtfertigende Zielsetzung besteht, führt nicht zu einer gemeinschaftswidrigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, denn die Anforderungen an eine nationale Regelung werden auch durch - gesetzesvertretende - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich hieran orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
40 
Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/ 06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/ 06 -, a.a.O. und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Im Übrigen wäre eine solche Übergangsfrist auch zulässig, weil durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopol ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger allgemeiner Interessen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen Voraussetzungen erwiese sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Widerspruch der Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde auch „die materielle Einheit“ von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.10.2006 - 4 B 1774.06 -, juris, vom 09.10.2006 - 4 B 898.06 -, juris, und vom 28.06.2006 - 4 B 961.06 -, DVBl 2006, 1462 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
41 
Die Regelung in Baden-Württemberg verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Sportwetten und Pferdewetten unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335 ff.) gelten als Bundesrecht fort. Die Regelung ist historisch bedingt und dient neben der Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ insbesondere steuerlichen Zwecken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet außerdem die Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtssetzung und nur gegenüber dem jeweils konkret zuständigen Verwaltungsträger. Die Zulassung von Buchmachern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz richtet sich nach Bundesrecht, während die die Klägerin belastenden Regelungen des LottStV auf Landesrecht beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 20.01.2005 - W 5 K 04.200 -, juris). Für Spielbanken und Spielhallen gelten wegen der Unterschiedlichkeiten ebenfalls andere gesetzliche Regelungen.
42 
Die angefochtene Verfügung verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, denn die Untersagung der Vermittlung von Oddset-Wetten steht, wie vorstehend ausgeführt, mit der Rechtsordnung in Einklang. Ob ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Wettspieler aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht, ist vorliegend unbeachtlich, denn hierdurch wird jedenfalls die Klägerin nicht in eigenen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG liegen Anhaltspunkte nicht vor.
43 
Ausgehend von dem Vorstehenden ist die angefochtene Verfügung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Eine Vorlage des vorliegenden Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag ist nicht veranlasst, nachdem die zu beurteilenden (Auslegungs-) Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Pflicht der Kammer zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte aber auch bereits deshalb nicht bestanden, weil das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag).
44 
Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, weil sie Gewähr leistet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.) und erforderlich, weil mildere Mittel nicht erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. den Wettveranstalter steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Anders als durch ein Verbot des gesetzeswidrigen Verhaltens kann dieses nicht unterbunden werden. Ein privater Anbieter von Sportwetten kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung einer verbotenen Tätigkeit zu haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Auch die im Jahr 1990 nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 06.03.1990 der S. GmbH Gera erteilte Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten führt jedenfalls in Baden-Württemberg zu keinem schutzwürdigem Vertrauen auf die Zulässigkeit der Vermittlung von Oddset-Sportwetten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/ 06 -, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen finanziellen Nachteile hat diese damit hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht verhältnismäßig im engen Sinne zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele ist, ist nicht ersichtlich.
45 
Das Gericht vermag auch im Übrigen keinen Ermessensfehler zu erkennen. Ausweislich der angegriffenen Bescheide haben sich die Behörden mit den vorgebrachten Belangen hinreichend auseinander gesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, gesetzwidriges Verhalten zu verhindern, genügt der Hinweis, dass die Untersagung der Vermittlung erforderlich sei und dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch nicht erkennbar, dass wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen einbezogen worden sind.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
48 
Beschluss vom 12. Juli 2007
        
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf
15.000,00 EUR
festgesetzt. Hierbei legt die Kammer im Hinblick auf die Eigenart der der Klägerin untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes nach Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog in der Fassung der am 7./8.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen zugrunde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/07/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der An
published on 12/01/2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2004 - 11 K 160/04 - teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beschei
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(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.