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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger / die Klägerin in seinen / ihren Rechten. Die Beklagte hat die vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 beträgt zumindest 332 Studienplätze, sodass jedenfalls 10 weitere Studienplätze unbesetzt und somit sämtliche in der Bewerberkonkurrenz noch verbliebenen KlägerInnen zum Studium zuzulassen sind.
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Die Ermittlung der Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Hiernach ist das vorhandene Lehrangebot der Hochschule dem für den jeweiligen Studiengang nötigen Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 ff. KapVO), wobei sowohl das Lehrangebot als auch der Ausbildungsaufwand nicht unmittelbar nach Studiengängen, sondern nach Lehreinheiten (§§ 7, 8 KapVO) ermittelt werden, auf welche der nötige Ausbildungsaufwand bezogen wird (13 Abs. 4 KapVO).
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1. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte das Lehrangebot zutreffend ermittelt hat. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 09.03.2005 von der Beklagten zuletzt übersandten Stellenübersicht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 verfügten die Abteilungen für Anatomie und Zellbiologie sowie Anatomie und zelluläre Neurobiologie nämlich über drei unbefristete (Stellen Nr. 104938, 104919 und 104920) und zwei befristete (Stellen Nr. 104918 und 104937) BAT-Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, wohingegen die ursprüngliche Kapazitätsberechnung der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 von lediglich zwei Dauer- und drei Zeitstellen ausgeht. Der Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2004/2005 geht wiederum - in Übereinstimmung mit der aktuellen Stellenübersicht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 - von drei Dauer- und zwei Zeitstellen aus. Sind aber tatsächlich bereits im Studienjahr 2003/2004 drei - statt nur zwei - Dauerstellen mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS vorhanden gewesen, so wäre das Lehrangebot der Abteilungen um 5 SWS auf insgesamt 110 SWS zu erhöhen. Diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Laufe der Beratung aufgekommene Fragestellung, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, erfordert jedoch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und bedarf keiner abschließenden Klärung, da - wie zu zeigen sein wird - die übrigen Korrekturen an der Lehrangebots- und Lehrnachfrageermittlung bereits ausreichen, um sämtliche KlägerInnen zum Studium zuzulassen.
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2. Andererseits ist das Lehrangebot insoweit - für die Beklagte günstig - zu korrigieren, als in der Kapazitätsberechnung 2 C1-Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 4 SWS (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 - LVVO -, GBl. 1996, S. 43, i.d.F. vor der Änderung durch Art. 17 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005, GBl. S. 1) irrtümlich zusammen mit 9 SWS statt mit 8 SWS angesetzt worden sind, sodass sich das im Kapazitätsbericht ausgewiesene Gesamtlehrdeputat um eine SWS verringert (vgl. dazu bereits die nicht angefochtenen Ausführungen der Kammer in den zu den zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschlüssen).
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3. Ebenso ist - wie bereits im Eilverfahren geschehen - zugunsten der Beklagten ein Rechenfehler bei der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin zu berichtigen: Die Dienstleistungen belaufen sich insoweit auf 0,8667 x 25 = 21,6675 SWS (und nicht: 20,8008 SWS), sodass sich ein Gesamtdienstleistungsexport von 29,4666 SWS errechnet.
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4. Dagegen sind die im Kapazitätsbericht der Beklagten ausgewiesenen - und nach der mündlichen Verhandlung unstreitigen - 0,5357 SWS Lehrauftragsstunden (wieder) in die Berechnung mit einzustellen, die sowohl in den Eilbeschlüssen der Kammer als auch in den Beschwerdeentscheidungen des VGH Baden-Württemberg letztlich unberücksichtigt geblieben sind.
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Veranlassung zu einer tiefer gehenden Überprüfung des Lehrangebots sieht die Kammer auch im Hauptsacheverfahren nicht, da bereits die nachfolgend darzulegenden Korrekturen an der Lehrnachfrage zu einer Zulassung sämtlicher KlägerInnen führen. Folglich kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum auch dahin stehen, ob für die „Juniorprofessur“ des Stelleninhabers Dr. L, die bereits zum 01.10.2003 - und damit zum Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII) - besetzt wurde, oder auch für die zum 01.11.2003 besetzte Juniorprofessur des Stelleninhabers Dr. M. eine erhöhte Lehrverpflichtung anzusetzen ist. Ebenso bedarf keiner weiteren Aufklärung oder Erörterung, ob das Lehrangebot im Hinblick auf eine etwaige Mitwirkung von Drittmittelbediensteten in der Lehre zu erhöhen sein sollte oder ob sämtlichen befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern zurecht ein Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet worden ist.
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1. Hier ist zunächst zu beanstanden, dass die erforderliche formelle Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministeriums erst am 03.02.2005 getroffen wurde. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministeriums hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen.
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In der Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung kann die erforderliche Aufteilungsentscheidung nicht gesehen werden. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würde die gewollte Sonderbehandlung im Studiengang Medizin bedeutungslos. Die nötige ministerielle Entscheidung ist auch nicht in Aufteilungsentscheidungen zu früheren Studienjahren enthalten. Das Ministerium muss zwar die Aufteilung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin nicht für jeden Berechnungszeitraum erneut festlegen. Anlass für eine erneute Festlegung besteht aber jedenfalls dann, wenn die Hochschule hochschulorganisatorische und/oder ausbildungsrechtliche Änderungen beschließt, die die Frage nach der weiteren Richtigkeit der bisher festgelegten Werte aufwerfen. Dies ist hier der Fall, nachdem die Beklagte auf Grundlage der neuen Approbationsordnung für Ärzte eine neue Studienordnung und einen neuen Studienplan erlassen hat.
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Zwar hat das Ministerium hier die Aufteilungsentscheidung am 03.02.2005 nachgeholt, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Zulassungszahl im Verordnungswege bereits festgesetzt und selbst der zu regelnde Berechnungszeitraum - das Studienjahr vom 01.10.2003 bis 30.09.2004 - abgelaufen war. Soll aber die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium und die von der KapVO vorgesehene Vorabkontrolle auch in Anbetracht der Belange der Studienplatzbewerber nicht vollends ihres Sinns entkleidet werden, also mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift darstellen, muss eine nachträgliche Aufteilungsentscheidung - jedenfalls nach Festsetzung der Zulassungszahl und nach Ablauf des Berechnungszeitraums - unbeachtlich bleiben, da sie keine Kontrollfunktion mehr erfüllen kann. Insoweit ist überdies bemerkenswert, dass die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums vom 03.02.2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergeht und einen ersichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt. Der Zulassungszahlenfestsetzung liegt daher lediglich die rechtswidrige Aufteilungsentscheidung der - dafür nicht zuständigen - Beklagten zugrunde. Nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans kann dem Fehlen einer formell rechtmäßigen Aufteilungsentscheidung nicht mehr dadurch begegnet werden, dass der der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legende Eigenanteil auf dessen Einsatzwerte zurückgeführt wird. Daher sieht sich die Kammer angesichts des Fehlens einer rechtzeitigen, der Kontrollfunktion genügenden Aufteilungsentscheidung zu einer vertieften Überprüfung der CAp-Ermittlung unter besonderer Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber berechtigt und verpflichtet.
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2. In materiellrechtlicher Hinsicht ist dabei - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - bei der Berechnung der Lehrnachfrage zu berücksichtigen, dass die im streitigen Berechnungszeitraum auszubildenden Studierendenkohorten aufgrund des Inkrafttretens der neuen Approbationsordnung für Ärzte zum 01.10.2003 nach unterschiedlichen ausbildungsrechtlichen Vorschriften auszubilden waren und folglich auch in unterschiedlicher Weise Lehrdeputat nachgefragt haben. Es ist ein Mittelwert aus den beiden einzeln zu bestimmenden Lehrnachfragewerten der Erst- und der Drittsemesterkohorte zu bilden.
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Nach § 42 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 finden die neu gefassten und einen wesentlich höheren Betreuungsaufwand erfordernden Ausbildungsvorschriften nur auf solche Studierenden Anwendung, die nach dem 01.10.2003 ihr Studium der Medizin aufgenommen haben; Studierende, die vor dem 01.10.2003 mit dem Medizinstudium begonnen haben, sind weiterhin nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1987 einschließlich nachfolgender Änderungen auszubilden. Dem folgend gilt auch die Studienordnung der Beklagten in der Fassung vom 16.09.2003 gemäß § 6 Abs. 1 und 3 nur für die Studierenden, die ihr Studium zum Wintersemester 2003/2004 beginnen, während für die bereits zuvor eingeschriebenen Studierenden weiterhin die bisherige Studienordnung vom 31.10.2001 anzuwenden ist.
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Die im streitigen Berechnungszeitraum 2003/2004 auszubildenden Studierendenkohorten mit den Bezeichnungen „122“ (Studienbeginn: 01.10.2002) und „132“ (Studienbeginn: 01.10.2003) unterfallen folglich unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften. Nur die Kohorte 132 hat beispielsweise die nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. vorgesehenen integrierten Seminare und Seminare mit klinischen Bezügen zu besuchen. Der Studienplan der Beklagten, auf den § 1 der Studienordnung verweist, schreibt damit nur für die Studierenden der Kohorte 132 den Besuch der dort ausgewiesenen Veranstaltungen verbindlich vor. Nur für diese kann also die von der Beklagten vorgenommene Eigenanteilsbildung auf der Grundlage der Quantifizierung der Lehrnachfrage im Studienplan herangezogen werden. Die Kohorte 122 hingegen studiert nach altem Ausbildungsrecht weiter, sodass für diese der von der Beklagten und auch von der Rechtsprechung zuvor regelmäßig angesetzte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2003 - NC 9 S 6/03 -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 37/02 -) CAp von 1,6663 SWS als Lehrnachfragewert gerechtfertigt ist, ohne dass dieser Wert hier weiterer Überprüfung bedarf. Der Studienplan zur Studienordnung vom 16.09.2003 und seine Quantifizierung der Lehrnachfrage ist - bezogen auf die Kohorte 122 - als Grundlage für die vom Wissenschaftsministerium zu treffende Aufteilungsentscheidung untauglich.
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Unterscheiden sich aber danach die Nachfragewerte der beiden in der vorklinischen Lehreinheit im Berechnungszeitraum auszubildenden Kohorten, so ist zur Ermittlung der Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Mittelwert zu bilden (so im Eilverfahren auch VG München, Beschluss vom 10.02.2004 - M 3 L 03.20256 -; vgl. auch Beschluss vom 17.01.2005 - M 3 E L 04.20052 -; bestätigt von Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 u.a. -; anders wohl OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -).
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Das Gericht vermag der (dem entgegenstehenden) Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zu folgen, wonach die Bestimmung der Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung allein auf der Grundlage der gesamten, auf vier Semester bzw. zwei Studienjahre bezogenen vorklinischen Lehrnachfrage der jeweiligen Eingangskohorte eines Berechnungszeitraums - also hier der Erstsemesterkohorte mit Studienbeginn zum 01.10.2003 - zu erfolgen hat (im Folgenden: horizontale Betrachtungsweise) und somit der geringere Betreuungsaufwand für die Drittsemesterkohorte im Berechnungszeitraum unberücksichtigt bleiben muss. Vielmehr richtet sich die Kapazitätsberechnung danach, in welchem Umfang von den im Berechnungszeitraum studierenden Kohorten - zum 01.10.2003 als der Erst- und Drittsemesterkohorte - während des Studienjahres Lehrdeputat nachgefragt wird (vertikale Betrachtungsweise). Grafisch lassen sich die unterschiedlichen Modelle anhand der nachfolgenden, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Darstellung veranschaulichen, wobei die jeweils nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n.F. zu besuchenden neuen Seminare einzeln symbolisch dargestellt sind (▲):
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Gegenstand der Kapazitätsermittlung nach der KapVO VII und Grundlage der Zulassungszahlenfestsetzung ist die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999, GBl. 2000, S. 401 - StV -; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII). Zur Berechnung derselben müssen Lehrangebot und Lehrnachfrage einander gegenübergestellt werden, was bereits aus dem Begriff der Kapazität folgt, welche die mit bestimmten Mitteln (Ressourcen) unter bestimmten Bedingungen (Quantität und Qualität des Studiums) aufzunehmende Zahl von Studierenden in einem Studiengang pro Jahr wiedergibt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., KapVO, Vorb., Rn 7). Die Aufnahmekapazität wird dabei - vereinfacht ausgedrückt - im Wege einer Teilung des bereinigten Lehrangebots durch die Lehrnachfrage (den Betreuungsaufwand) ermittelt. Der für den Nenner dieser Gleichung - also für die Lehrnachfrage - in der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII normativ vorgegebene Curricularnormwert - CNW - ist aber regelmäßig nicht unmittelbar für die Kapazitätsberechnung maßgeblich. Denn der CNW bringt den gesamten Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studenten eines Studiengangs während des Verlaufs des Studiums entsteht, zum Ausdruck. Sind aber - wie hier - mehrere Lehreinheiten an der Ausbildung für einen Studiengang beteiligt, so muss der CNW für diesen Studiengang auf die beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (§ 13 Abs. 4 KapVO VII). Für die Kapazitätsberechnung ist dann - da der Berechnung Lehreinheiten zugrundezulegen sind (§ 7 Abs. 1 KapVO VII) - auf der Lehrnachfrageseite der auf die Lehreinheit entfallende (Eigen-) Curricularanteil maßgeblich, der sich aus dem Anteil, den die Lehreinheit selbst an dem durch den CNW global festgesetzten Betreuungsaufwand hat, ergibt. Im Studiengang Medizin ist der für den gesamten Studiengang festgesetzte Curricularrichtwert zusätzlich noch auf den Anteil des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts und die entsprechenden Lehreinheiten aufzuteilen (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO VII).
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Der Eigencurricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach zu bestimmen, in welchem Maße im zu beurteilenden Berechnungszeitraum (Studienjahr) von Seiten der Studierenden bei der Lehreinheit Lehrangebot nachgefragt wird. Es ist folglich nicht allein auf den Nachfragewert derjenigen Studierendenkohorte abzustellen, die das Studium zu Beginn des Berechnungszeitraums im 1. Fachsemester aufnimmt, sondern auch die Lehrnachfrage der Kohorte in den Blick zu nehmen, die im Berechnungszeitraum ihr 3. und 4. vorklinisches Fachsemester absolviert, wobei regelmäßig zwischen beiden Nachfragewerten kein Unterschied bestehen wird. Dieses Abstellen auf den Ausbildungs- und Betreuungsaufwand der Lehreinheit bezogen auf das Studienjahr und die damit korrespondierende Nachfrage gebietet bereits das Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage. Auf Lehrangebotsseite fließt schließlich das auf das Studienjahr hochgerechnete bereinigte Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung mit ein, sodass Verzerrungen entstehen könnten, wenn man dem auf der anderen Seite - horizontal betrachtet und der Beklagten folgend - die sich auf vier vorklinische Semester und damit zwei Studienjahre erstreckende Lehrnachfrage der Eingangskohorte gegenüberstellen wollte. Zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 KapVO VII) lässt sich in der Regel aufgrund laufender Veränderungen der die Aufnahmekapazität bestimmenden Faktoren (insbes. Veränderungen des Stellenbestands) auch noch nicht absehen, welchen Umfang das Lehrangebot haben wird, das zur Befriedigung der Lehrnachfrage der Eingangskohorte eines Studienjahres dienen soll, wenn diese - im Folgejahr - ihr 3. und 4. vorklinisches Fachsemester besucht. Angesichts dessen bestimmen etwa auch Art. 7 Abs. 1 Satz 4 StV und § 30 Abs. 2 HRG, dass Zulassungszahlen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. Die Kapazitätsermittlung insgesamt ist auf eben dieses Studienjahr bezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 -; vgl. im Übrigen auch die Bezugnahmen der KapVO auf die jährliche Aufnahmekapazität etwa in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 KapVO VII; anders allein § 21 Abs. 1 KapVO VII, auf dessen unsystematischen Regelungsgehalt Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 21 KapVO, Rn 2, hinweisen); folglich müssen gleichermaßen auch Lehrangebot und Lehrnachfrage im Rahmen der vorzunehmenden Bilanzierung aus Gründen der Systemgerechtigkeit in Bezug auf das Studienjahr betrachtet werden.
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Auch der Normgeber selbst legt die dargestellte - vertikale - Betrachtungsweise der auf den zu beurteilenden Berechnungszeitraum bezogenen Lehrnachfrage zugrunde. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO entsprechen nämlich die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Aufnahmekapazität der Lehreinheit einheitlich für sämtliche im Studienjahr auszubildenden Kohorten nach deren jeweiliger Lehrnachfrage im Berechnungszeitraum zu bestimmen ist. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Aufnahmekapazität der Lehreinheit vollständig ausgeschöpft wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 StV, § 29 Abs. 2 HRG, § 1 Abs. 1 KapVO VII), da die Lehrnachfrage für jeden Berechnungszeitraum aufgrund der aktuellen Verhältnisse bestimmt werden kann, bei horizontaler Sichtweise hingegen Veränderungen auf Lehrnachfrageseite im Verlauf des viersemestrigen vorklinischen Ausbildungsabschnitts nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
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Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine derartige Mittelwertbildung letztlich dazu führe, dass aufgrund der „freien“ Kapazität in der Drittsemesterkohorte übermäßig viele Studierende in das 1. Fachsemester aufgenommen würden, für deren Ausbildung im Folgejahr - in deren 3. und 4. vorklinischen Fachsemester, sobald beide vorklinischen Kohorten einheitlich gemäß den Vorschriften der neuen ÄAppO auszubilden sind - das korrespondierende und auch erforderliche Lehrangebot bei ansonsten gleich bleibenden Verhältnissen möglicherweise nicht mehr vorhanden ist. Ein solcher phasenverschobener „Überhang“ von Studierenden höherer Semester aufgrund früherer Zulassung, sofern er nach Abzug des im Verlaufe des Studienjahres eintretenden Schwundes überhaupt zu verzeichnen ist, liegt systemimmanent darin begründet, dass die Kapazität für die vorklinische Lehreinheit jährlich ermittelt wird, sich also auf das Studienjahr bezieht, die Ausbildung in dieser Lehreinheit sich aber über vier Semester erstreckt. Im Übrigen ist ein derartiger Überhang dem Kapazitätsermittlungsrecht nicht fremd, sondern - jedenfalls aufgrund von Veränderungen der Lehrangebotsseite - geradezu typisch. Fallen beispielsweise auf Lehrangebotsseite nach ordnungsgemäßer Abwägung und Begründung Stellen weg, wird gar eine ganze Abteilung - wie im Falle der Beklagten zum Wintersemester 2004/2005 die Medizinische Soziologie und Psychologie - in eine klinische Lehreinheit verschoben oder werden Lehrverpflichtungsermäßigungen gewährt, sodass sich das Lehrangebot vermindert, so sind die - einmal zugelassenen - Studierenden im nachfolgenden Berechnungszeitraum gleichwohl weiter auszubilden, ohne dass dieser Überhang als solcher die Festsetzung der Zulassungszahl für das neu beginnende erste Fachsemester beeinflussen könnte (von der Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO VII abgesehen; zu deren eingeschränktem Anwendungsbereich vgl. jedoch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 14 KapVO, Rn 12). Der hier aus der Beschränkung des Berechnungszeitraums auf das Studienjahr folgende hohe Abstraktionsgrad des Kapazitätsermittlungsrechts und seine bewusste grundsätzliche Abkehr von der Hochschulwirklichkeit bedingen im Einzelfall derartige Über- oder aber auch Unterlasten in nachfolgenden Berechnungszeiträumen, die durch die jedes Jahr aufs Neue vorzunehmende Festsetzung der Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester nur unzureichend abgefedert werden können. Umgekehrt ist auch möglich, dass das Lehrangebot in einem nachfolgenden Berechnungszeitraum steigt, folglich auch die Auffüllgrenze der dritten Fachsemesters auf einen Wert oberhalb der früheren Zulassungszahl für das erste Fachsemester festgesetzt wird, sich aber ggf. nicht genügend Bewerber für eine Auffüllung finden und damit Kapazität frei bleibt. Im Übrigen ist auch bei der von der Beklagten vertretenen - horizontalen - Sichtweise der Eigenanteilsbildung auf Lehrnachfrageseite, allein orientiert an der Lehrnachfrage der Eingangskohorte, der dargelegte Überhang von Studierenden beim Übergang auf den nachfolgenden Berechnungszeitraum bei Veränderungen auf der Lehrangebotsseite möglich und im System angelegt. Für die Lehrnachfrageseite, wo derartige Probleme weitaus seltener auftreten dürften, kann jedoch nichts anderes gelten.
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Auch die weiteren Einwände des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stehen der dargelegten Mittelwertbildung nicht entgegen. Dass die KapVO eine solche Mittelwertbildung nicht vorsehe und der normative (Gesamt-)CNW von 8,2 bundeseinheitlich und ohne Übergangsvorschrift Geltung beanspruche, trifft zwar zu. Eine daraus folgende Systemwidrigkeit der Mittelwertbildung vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist hier nämlich nicht die unmittelbare Anwendung des CNW, sondern dessen Aufteilung gemäß § 13 Abs. 4 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten im Rahmen der Eigenanteilsbildung, somit die Festlegung des CAp. Vorschriften über die Art und Weise dieser Eigenanteilsbildung enthält die KapVO VII jedoch nicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 = NVwZ 1982, 104; Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Auch ist den kapazitätsbestimmenden Stellen durch die KapVO VII nicht vorgegeben, den CNW von 8,2 vollständig auszufüllen, vielmehr begrenzt er lediglich die Summe der Eigen- und Fremdanteile und ist damit als Höchstmaß des zur Erreichung des Studienziels unter kapazitären Gesichtspunkten erforderlichen Betreuungsaufwandes zu verstehen, der in einzelnen Berechnungszeiträumen - auch und gerade in einer Übergangsphase aufgrund geänderter Ausbildungsvorschriften - durchaus unterschritten werden darf.
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Würde man im Übrigen auf eine rechnerische Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften für die Studierendenkohorten verzichten, hätte dies für den hier streitigen Berechnungszeitraum zur Folge, dass tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität in beträchtlichem Umfang ungenutzt bliebe. Eine dementsprechende Eigenanteilsbildung würde sich als „kapazitätsverknappende Maßnahme“ darstellen, „die vermeidbar ist und für die sachlich einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind“ (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1984 - NC 9 S 1783/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 990). Sie nähme bewusst die Bildung unausgeschöpfter Kapazitätsreste in Kauf, was mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar wäre (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich der absolute numerus clausus, der zum Ausschluss eines erheblichen Teils hochschulzugangsberechtigter Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt und dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Aufnahmekapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291; Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 680/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155).
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Die von der Beklagten vorgenommene Eigenanteilsbildung unter Außerachtlassung der nach Kohorten zu differenzierenden Lehrnachfrage käme letztlich im Ergebnis dem gleich, was in der Rechtsprechung für gewöhnlich als „unzulässige Niveaupflege“ umschrieben wird (zum Verbot unzulässiger Niveaupflege auch im Hinblick auf die Bestimmung des Curricularanteils - CAp - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -). Eine von der Hochschule für richtig befundene Lehrnachfrage kann dann nicht in vollem Umfang der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden, wenn damit lediglich Niveaupflege, also eine vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene qualitative Verbesserung mit optimalen Studienbedingungen angestrebt wird (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Art. 7 StV, Rn 22; vgl. dazu auch Bode/Weber, in: Flämig, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 682f.). Ähnlich liegt es hier, wenn der Kapazitätsermittlung ein Studienplan mit erhöhter Lehrnachfrage zugrunde gelegt wird, der lediglich auf ca. die Hälfte der Studierenden Anwendung findet. Rechnerisch unterstellt nämlich die Beklagte, dass sich der betreuungsintensivere Studienplan zur Umsetzung der neuen Approbationsordnung auf sämtliche Kohorten erstreckt, während dem nicht in gleichem Umfang entsprechende Lehrveranstaltungen gegenüber stehen, sodass die Beklagte durch die Art der Berechnungsweise gewissermaßen eine Kapazitätsverknappung vornimmt und sich damit die Möglichkeit zu einer - kapazitätsrechtlich nicht erforderlichen - Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten der aufgenommenen Studierenden verschafft. Aus der Sicht der von der Kammer für richtig erachteten, auf das Studienjahr bezogenen Lehrnachfrageermittlung (vertikale Sichtweise) sind in der von der Beklagten praktizierten CAp-Bestimmung (horizontale Sichtweise) einzelne Lehrveranstaltungen letztlich - wenn man den Nachfolgeberechnungszeitraum in die Betrachtung mit einbezieht - doppelt angerechnet. Die neu abzuhaltenden Seminare sind nämlich in vollem Umfang sowohl in die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2003/2004 als auch - und dort zurecht - in diejenige für das Studienjahr 2004/2005 eingeflossen. Da sich die Verteilung der einzelnen Seminare auf den gesamten vorklinischen Ausbildungsabschnitt von vier Semestern erstreckt, wurden in der Ausbildungswirklichkeit - der grundsätzlichen Planung entsprechend - zahlreiche der für die Kohorte 132 (Studienbeginn: 01.10.2003) vorgesehenen Seminare erst im Wintersemester 2004/2005 angeboten, wo sie auch - aufgrund der beide Kohorten berücksichtigenden Sichtweise - für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Eingangskohorte des Wintersemesters 2004/2005 (Nr. 142) zu berücksichtigen waren. Eine Anrechnung dieser nur einmal abgehaltenen Lehrveranstaltungen darüber hinaus auch für das Studienjahr 2003/2004 ist jedoch sachlich ersichtlich nicht gerechtfertigt, weshalb die dargelegte Mittelwertbildung aus beiden „Teil-CAp“ geboten ist.
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3. Hinsichtlich des die Kohorte 132 betreffenden Lehrnachfrageteils, welchen die Beklagte unter Zugrundelegung ihres Studienplans errechnet hat, ist zunächst - wie von der Beklagten bereits in den Eilverfahren des streitigen Berechnungszeitraums akzeptiert - der Teilwert für die Lehrveranstaltungen der „Medizinischen Terminologie“ (0,0221) abzuziehen. Nach Nr. 40 der Anlage 3 zu § 8 KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) ist die Medizinische Terminologie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
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Darüber hinaus bedarf auch der Nachfragewert für das Anatomische Seminar der Korrektur. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Wert um 0,0015 SWS zu reduzieren ist, was die Beklagte in den Eilverfahren des Wintersemesters 2004/2005 auch akzeptiert hat.
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4. Für die Kohorte 132 ergibt sich danach ein CAp von
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| Vorl. |
vx1:180 |
Prakt. |
vx0,5:15 |
Sem. |
vx1:20 |
CAp |
Anatomie Sem. |
4 |
0,0222 |
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| 1,7143 |
0,0857 |
0,1079 |
Makrosk |
2 |
0,0111 |
8,1429 |
0,2714 |
|
| 0,2825 |
Mikrosk |
3 |
0,0166 |
3,7143 |
0,1238 |
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| 0,1404 |
Physiol |
8 |
0,0444 |
5,1429 |
0,1714 |
2 |
0,1000 |
0,3158 |
Biochem |
10 |
0,0556 |
5,1429 |
0,1714 |
2 |
0,1000 |
0,3270 |
Med Psy/Soz |
5 |
0,0277 |
2,7143 |
0,0905 |
2 |
0,1000 |
0,2182 |
Seminare nach § 2 ÄAppO (3 kl., 8 vorkl.) |
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| 11 |
0,5500 |
0,4000 |
∑ |
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| 1,7918 |
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die Kohorte 122 ist der hergebrachte CAp von 1,6663 anzusetzen. Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit beläuft sich damit insgesamt bei Bildung eines Mittelwerts aus den beiden Teilwerten auf (1,7918 + 1,6663) : 2 = 1,7290. |
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1. Nach den dargelegten Korrekturen ist die Berechnung der Aufnahmekapazität der Beklagten für das Studienjahr 2003/2004 konkret wie folgt vorzunehmen:
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Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich auf zumindest 315,5 SWS + 0,5357 SWS aus Lehrauftragsstunden = 316,0357 SWS, wobei möglicherweise weiter zur Verfügung stehende 5 SWS Lehrangebot aus den anatomischen Abteilungen (s.o.) hier unberücksichtigt bleiben können. Nach Abzug des rechnerisch berichtigten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von 316,0357 - 29,4666 = 286,5691 SWS.
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Dieses bereinigte Lehrangebot ist nach Verdoppelung durch den - wie dargelegt zu korrigierenden und als Mittelwert auszuweisenden - CAp der Vorklinischen Lehreinheit zu dividieren, sodass sich 573,8716 : 1,7290 = 331,9095 Studienplätze errechnen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,9948 ergeben sich danach 331,9095 : 0,9948 = 333,6445, aufgerundet 334 Studienplätze. Die Beklagte hat die Aufnahmekapazität mit zuletzt 321 vergebenen und 322 belegten Plätzen folglich um mindestens 12 Studienplätze zu niedrig angesetzt. Die nicht ausgeschöpfte Kapazität der Beklagten genügt für die Aufnahme sämtlicher 10 in der Bewerberkonkurrenz verbliebenen KlägerInnen.
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2. Danach können alle weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Auch auf die Frage, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9 S 119/04 u.a. -) zu folgen ist, wonach ein - rechtswidriger - Einsatz studentischer Hilfskräfte (Tutoren) zur Durchführung dieser Seminare nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden kann, kommt es nicht mehr an.
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Auch Korrekturen an dem von der Beklagten angesetzten Wert von g = 180 im Hinblick auf die Gruppengrößen von Vorlesungen im Rahmen der Lehrnachfrageermittlung, die die Kammer an sich - jedenfalls nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Rahmen der Satzungsgebung der Beklagten und beschränkt auf den Zeitraum ab 01.10.2003 - für geboten erachtet (vgl. die Urteile vom heutigen Tage betreffend das Studienjahr 2004/2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -), würden letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Wäre im Rahmen der CAp-Ermittlung für die Lehrnachfrage der Kohorte 132 der Wert von g = 180 durch einen anderen Einsatzwert zu ersetzen, so würde der Eigenanteil der Lehreinheit weiter sinken und die Zulassungszahl steigen, da sämtliche in der Diskussion stehenden alternativen Berechnungsweisen - seien sie an der tatsächlichen Zulassungszahl, einer wie auch immer neu errechneten Durchschnittsgröße oder der Hörsaalkapazität orientiert - zu einer größeren Gruppengröße gelangen. Auch wenn man den Vorlesungsanteil aus dem Eigenanteil herausrechnet und auf Lehrangebotsseite die auf Vorlesungen entfallenden Deputatsstunden abzieht, errechnet sich in jeder denkbaren mathematischen Berechnungsmethode jedenfalls eine 332 Studienplätze übersteigende Aufnahmekapazität. Das gilt sowohl für den Fall, dass man die erforderliche Mittelwertbildung dergestalt vornimmt, dass nach Abzug des Vorlesungsanteils auf Lehrnachfrageseite der halbierte Anteil der auf Vorlesungen entfallenden Semesterwochenstunden vom einfachen semesterlichen - nicht verdoppelten - Lehrangebot abgezogen wird, als auch für den Fall, dass eine Zulassungszahl zunächst für jede Kohorte unter Ansatz des gesamten - verdoppelten - Jahreslehrangebots und des jeweiligen Nachfragewertes gesondert ermittelt und anschließend im Rahmen einer dort anzusetzenden Mittelwertbildung halbiert wird. Auch wenn man das zur Verfügung stehende Gesamtjahreslehrangebot nach dem Verhältnis der für die beiden Kohorten gesondert zu bestimmenden Eigenanteile (1,6663 zu 1,7918) auf die beiden Kohorten verteilt und so gewichtet, um sodann für jeden Teilwert des Lehrangebots unter Zuhilfenahme des dazugehörigen Eigenanteils eine (Teil-) Zulassungszahl zu ermitteln, übersteigt deren Summe die Zahl der erforderlichen Studienplätze, um alle verbliebenen KlägerInnen zum Studium zulassen zu können.
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Den vom Beklagtenvertreter hilfsweise gestellten Beweisanträge, die sämtlich die Frage der Gruppengröße für Vorlesungen betreffen, war nicht weiter nachzugehen, nachdem - wie dargelegt - auch bei Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 allen Klagen stattzugeben war.
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Im Tenor war für den Fall, dass der Kläger / die Klägerin bis zur Rechtskraft des Urteils eine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Medizin erhält, vorzubehalten, dass dann eine Zulassung bei der Beklagten nicht mehr erfolgt. Zu diesem Zwecke war der Tenor so zu fassen, dass eine Zulassung erst nach einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ausgesprochen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagte unterlegen ist. Eine Orientierung der Kostenentscheidung an der Loschance aller Bewerber - wie sie die Kammer im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - im Eilverfahren für geboten hält - ist bei einer Endentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Urteil nicht angebracht. Die Kammer legt im Hauptsacheverfahren bei der Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze grundsätzlich die Rangfolge der Losliste aus den zugehörigen Eilverfahren zugrunde (vgl. dazu unter Bezugnahme auf das „Beharrungsinteresse“ an der einmal geschaffenen Sachlage und mit pragmatischen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 01.12.1978 - 7 C 34.78 -, BVerwGE 57, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1977 - IX 2186.77 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 88.78 -, KMK-HSchR 1983, 517; Beschluss vom 11.04.1984 - 7 B 147.83 -, KMK-HSchR 1984, 972), sodass es im Hauptsacheverfahren nicht mehr um eine Loschance geht, sondern um die Frage, ob eine hinreichende Anzahl von bislang nicht vergebenen Studienplätzen vorhanden ist, um den Kläger / die Klägerin nach seinem / ihrem Rangplatz auf der Losliste endgültig zuzulassen. Diese Frage wird von Klägerseite mit der auf eine direkte Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Antragstellung bejaht und von der Beklagten mit dem Klagabweisungsantrag jeweils verneint. Die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebene Bewerberkonkurrenz von 10 KlägerInnen hat gegenüber der Beklagten danach aber voll obsiegt, weshalb der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind. Auch der Umstand, dass einzelne KlägerInnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
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Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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