Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Juni 2005 - A 2 K 10436/05

published on 24/06/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Juni 2005 - A 2 K 10436/05
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ergangene Mitteilung vorläufig zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde, dass seine Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt worden sind.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein 27 Jahre alter togoischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit vom Volk der Mina. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste er am ...2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein am ...2003 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...2003 abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Für den Fall der Nichtbeachtung einer einmonatigen Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Togo angedroht. Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urt. v. 14.04.2004 - A). Ebenso blieb ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg (Beschl. v. 18.05.2004 - A ).
Am ...2004 stellte der Antragsteller einen erneuten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er im Wesentlichen auf seine exilpolitische Arbeit für die Oppositionspartei UFC stützte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...2004 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.08.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (zunächst A K , dann A K , nunmehr A K ). Ein mit dieser Klage gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.12.2004 abgelehnt (A K ). Nach beidseitiger Erklärung der Verfahrensbeteiligten ordnete das Gericht am 14.03.2005 das Ruhen des Verfahrens an.
Am 17.06.2005 stellte der Antragsteller einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Ausländerbehörde wohl weiter beabsichtige, ihn abzuschieben. Das Hauptsacheverfahren sei zum Ruhen gebracht worden. Ihm sei nach dem Tod des Präsidenten Eyadema und den auf die Wahl von Fauré Gnassingbé im April folgenden Unruhen nunmehr Schutz zu gewähren
Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ergangene Mitteilung vorläufig zurückzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die neuen Beweismittel rechtfertigten keine Abänderung der Entscheidung des Gerichts. Der VGH Baden-Württemberg habe wiederholt, so auch am 20.04.2004 festgestellt, dass eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen in der Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führen könnten. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 08.04.2005 mitgeteilt habe, dass es keine Hindernisse bei der Ausstellung togoischer Reisedokumente gebe. Für den Antragsteller gebe es die Zusage der Ausstellung eines solchen Dokumentes. Daher dürfte der Schluss zulässig sein dass die togoischen Behörden sich nicht vom Antragsteller bedroht fühlten.
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Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auch auf die Gerichtsverfahrensakten, auch derjenigen zum Hauptsacheverfahren.
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II. In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen.
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In diesem Rechtsstreit ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), was zur Folge hat, dass das AufenthG und das AsylVfG in der Fassung, die es durch das Zuwanderungsgesetz seit 01.01.2005 gefunden hat, zur Anwendung zu gelangen hat.
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Gerichtlicher Rechtsschutz in Asylfolgeantragsverfahren, in welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist nach § 123 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGO zu gewähren, da in der Hauptsache nur die Verpflichtungsklage und nicht etwa auch eine Anfechtungsklage als statthafte Klageart in Betracht kommt (vgl. Sennekamp, HTK-AuslR / § 71 AsylVfG / Eilverfahren / 01/2005 Nr. 1.2 m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten).
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Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht etwa die Rechtskraft der Entscheidung vom 13.12.2004 entgegen. Es ist in der Literatur und Rechtsprechung allerdings umstritten, nach welcher Rechtsgrundlage sich eine Abänderung eines Beschlusses, mit welchem eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, zu bemessen hat. Vertreten wird hier sowohl eine Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO als auch zu § 927 ZPO (vgl. hierzu Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 123 Rn. 77 ff. mit Nachweisen für alle Ansichten). Jedoch ist in den Fällen, in welchen zunächst der Erlass einer einstweilige Anordnung abgelehnt worden ist, kein Raum für eine Analogie. Hier richtet sich der Antrag unmittelbar nach § 123 VwGO. Er ist allerdings nur dann zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit Rechtskraft des ersten Beschlusses erheblich geändert hat (Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 123 Rn. 81; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, VBlBW 2002, 480 ff.). Eine solche Änderung der Umstände kann der Antragsteller hier mit dem Tod des ehemaligen Präsidenten Eyadéma, der Machtübernahme seines Sohnes, dessen Rücktritt, dessen Wahl zum Präsidenten und den nachfolgenden Unruhen in Togo (zu alldem unten) geltend machen.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren von um Eilrechtsschutz nachsuchenden Asylbewerbern enthält Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, der die - grundsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfassende - Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG aufgenommen und insoweit umgestaltet hat, den Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel (BVerfG, Beschl. v. 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 199, 256 ff.;BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1513/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Das ist in Art. 16a Abs. 4 GG für vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge ausdrücklich geregelt. Art. 16a Abs. 4 GG sieht daneben vor, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen von einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrages auszugehen ist ("... als offensichtlich unbegründet gelten, ..."), abstrakt und typisierend umschreiben und damit selbst weitere Fallgruppen bestimmen kann, in denen der Asylantrag gleich dem offensichtlich unbegründeten Antrag zu behandeln sein soll, wobei er jedoch der Bedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen Bleiberechts gerecht werden muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a.a.O.). Für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber hiervon Gebrauch gemacht und durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Diese gesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der Erwägung, dass der Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, so dass sein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates auch dann zurücktreten muss, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute inhaltliche Prüfung - in dem Hauptsacheverfahren (BVerwG Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 - BVerwGE 106, 171 ff.) - nicht gegeben sind (BVerfG, Beschl. v. 16.03.1999, a.a.O.). Keinesfalls darf dieses Ergebnis aber aufgrund einer bloßen Prognose nach summarischer Prüfung zustande kommen. Keine ernstlichen Zweifel am Fehlen eines Anspruchs auf Durchführung neuer Asylverfahren bestehen immer dann, wenn sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung eine Klagabweisung in der Hauptsache geradezu aufdrängt.
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Das Gericht hat auf Grund der Entwicklung der Lage in Togo seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma derzeit solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es spricht zumindest einiges dafür, dass sich die Sachlage zugunsten des Antragstellers geändert haben könnte, so dass eine ihm günstigere Entscheidung durchaus möglich erscheint (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
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Es lässt sich derzeit nicht ausschließen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort politische Verfolgung drohen könnte.
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Die Lage in Togo stellt sich derzeit als sehr unübersichtlich dar. Informationen sind sowohl deutschen als auch anderen öffentlich zugänglichen Quellen nur sehr spärlich zu entnehmen. Auf Grund der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere der im folgenden regelmäßig wörtlich oder sinngemäß zitierten Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Sonderberichte aus dem April, Mai und Juni 2005) sich die Lage wie folgt dar:
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Am 05.02.2005 verstarb der Präsident der Republik Togo, Gnassingbé Eyadéma im Alter von 69 Jahren. Wenige Stunden nach seinen Tod übernahm sein Sohn Faure Gnassingbé mit der Unterstützung der Militärs die Macht im Land, was die Unterstützung des togoischen Parlaments fand. Auf den erheblichen politischen Druck der westafrikanischen Nachbarländer hin versprach Faure Gnassingbé Mitte Februar 2005, binnen 60 Tagen Präsidentschaftswahlen stattfinden zu lassen. Er trat am 26.02.2005 unter dem weiteren Druck der internationalen Staatengemeinschaft und erheblichem innenpolitischem Druck zurück, nachdem über 20.000 Menschen in Lomé gegen die Machtübernahme durch den Sohn Eyademas protestierten. Im Zuge der Unruhen Mitte und Ende Februar 2005 wurden unter anderem an jugendliche Anhänger der Regierungspartei RPT Waffen ausgegeben, mit welchen sie im Stadtteil Bé randalieren sollten. Daran wurden sie letztlich gehindert. Ziel der Maßnahmen sollte wohl die Einschüchterung der Opposition sein. In diesem Zeitraum wurden auch angekündigte Demonstrationen der Opposition untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde ein gewaltsames Einschreiten angedroht. Im Vorfeld der Wahlen vom 26.04.2005 kam es in ganzen Land zu erheblichen Zusammenstößen zwischen Regierung und Opposition, welche eine Vielzahl von Verletzten und auch Todesopfer zur Folge hatten.
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Der im Exil lebende ehemalige Premierminister Kodjo wurde bei seiner Rückkehr unmittelbar verhaftet. Der gegen ihn vorher bereits ausgestellte internationale Haftbefehl war seitens der französischen Behörden als nicht wirksam eingestuft worden, da er auf rein politischen Motiven beruht haben soll.
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Am 16. April war es zu Auseinandersetzungen zwischen RPT- und Oppositionsanhängern gekommen. Dabei wurden vor allem die Oppositionsanhänger von Schlägertruppen zusammengeschlagen. Augenzeugen berichteten von willkürlichem Vorgehen der Schlägertruppen gegen einzelne Mopedfahrer, die als Zeichen für ihre Opposition ein gelbes T-Shirt trugen oder ein gelbes Halstuch umgebunden hatten. Insgesamt wurden für Lomé 55 Verletzte, darunter mehrere in bedenklichem Zustand, gemeldet. Die Opposition beklagt einen Toten, der durch einen Bruder des Präsidentschaftskandidaten umgekommen sein soll. Genaueres ist über den Vorfall noch nicht bekannt. Zwar werden auf der Internetseite der Regierung sechs weitere Tote Angehörige der RPT-Jugendorganisation gemeldet, die durch Oppositionelle ums Leben gekommen seien; diese Todesfälle wollte der Präsidentschaftskandidat er RPT, Faure Gnassingbé, in einem Interview jedoch nicht bestätigen. Aus der Nähe von Aképé wurde von glaubhaften Ohrenzeugen von Exekutionen in der Nacht zum 17. April 2005 berichtet. Bestätigungen oder nähere Informationen liegen aber nicht vor.
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Nach Zeugenberichten wurden vermutliche Oppositionswähler mit allen Mitteln daran gehindert, ihre Wahlkarten abzuholen. Umfragen zufolge gelang es lediglich einzelnen Personen, ihre Wahlkarten zu erhalten. Auch Personen mit Personalausweisen wurden mit dem Hinweis, sie stünden nicht im Wahlcomputer, abgewiesen. Für die Aushändigung einer Wahlkarte waren eigentlich nur eine Geburtsurkunde sowie zwei Zeugen erforderlich. Gerade mit einem Ausweis Vorsprechende hätten erst einmal in dem Computer erfasst werden müssen. Andere Personen wiederum fanden sich zwar auf der Liste im Wahlcomputer; dennoch wurde ihnen die Ausgabe der Karte verweigert. Es ist anzumerken, dass sich in der Nähe der Wahlbüros immer Militäreinheiten aufhielten. Die Befragten berichteten, durch diese Vorgehensweise seien sie eingeschüchtert worden und hätten nicht gewagt, ihre Unzufriedenheit lautstark auszudrücken.
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Die Wahl selbst gewann nach dem offiziellen Endergebnis Fauré Gnassingbé mit über 60 % der abgegebenen Stimmen.
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Im Zuge der Ausschreitungen nach der Wahl beschuldigte die togoische Regierung, vertreten durch den neuen Innenminister Foli-Bazi, in einem Fernsehinterview die deutsche Botschaft, Koordinator der Opposition zu sein und machte sie für die Ausschreitungen verantwortlich. Foli-Bazi sicherte dem ehemaligen Innenminister eine faire Untersuchung seines Falles zu und, sofern die Untersuchung zum Ergebnis komme, dass ihm keine weiteren Vorwürfe zu machen seien, auch freie Ausreise. Dabei betonte er mehrfach, dass Togo schließlich ein Rechtsstaat sei. In der Nacht zum 28. April 2005 wurden in der gesamten Stadt durch Militärfahrzeuge zwei unterschiedliche Flugblätter verteilt. In dem einen wurde der deutsche Botschafter Klaus-Günther Grohmann des Drogenhandels in großem Stil in Zusammenarbeit mit dem früheren Innenminister Boko bezichtigt, weswegen er diesem schlussendlich auch Unterschlupf gewähre, um sein Drogennetz zu schützen. In einem weiteren Flugblatt wurde dem Botschafter unterstellt, eine Neonazigruppe in Deutschland anzuführen, welche tagtäglich Afrikaner in Deutschland ermorde. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stammten diese Flugblätter aus Regierungskreisen und trugen die Handschrift des Kommunikationsministers.
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Gleich von mehreren Seiten kamen am Nachmittag des 28. April 2005 Warnungen an die deutsche Botschaft, es sei ein Angriff auf die deutsche Botschaft geplant. Entsprechende Sicherheitsmaßnahmen wurden umgehend getroffen. Bis zum Abend und in der Nacht gab es keine verdächtigen Zusammenrottungen; allerdings wurde ein weiteres Flugblatt in der Stadt verteilt, in dem der deutsche Botschafter diesmal als Päderast bezeichnet wurde. Es trug ebenfalls die Handschrift des Kommunikationsministers Tchalla.
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Am Abend des 28. April 2005 berichtete der Vorsitzende der UFC in Kpalimé per Telefon, dass Oppositionelle von Militäreinheiten verfolgt würden, die Häuser durchsuchten und dabei auch Einrichtungsgegenstände zerstörten. Auch seien Morddrohungen per Telefon ausgesprochen worden. Der Vorsitzende sowie weitere Oppositionelle würden sich nicht mehr in ihren Häusern aufhalten. Er bestätigte, dass das Wahlergebnis in der Präfektur Kloto nicht habe gefälscht werden können, weil die Opposition zu gut aufgepasst habe. Auch auf dem Plateau habe es dafür keine Möglichkeit gegeben. Daher müsse jetzt auch die Bevölkerung auf dem Plateau (Präfektur Danyi) Repressionen seitens der Regierung erleiden. Die gemeldete Tötung zweier Gendarmen sei nicht in Kpalimé, sondern in Adéta, 30 km weiter nördlich, geschehen. Auch dort würden systematisch Repressalien gegen die Bevölkerung stattfinden. Die Bevölkerung des Dorfes Adamé, 10 km südlich von Adéta, habe sich im umliegenden Buschland versteckt, keiner sei im Dorf zurückgeblieben. Der UFC-Vorsitzende bat dringend um Unterstützung.
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Auch aus den sensiblen Stadtteilen Lomés wie Bé wurde von Augenzeugen berichtet, dass die Armee systematisch die Häuser durchkämme, die Türen einschlage, die Menschen herauszerre und verprügele. Der Sohn einer Tochter von Akitani Bob erlitt bei einem Angriff auf das Haus in Nyékonakpoé, in dem er sich aufhielt, schwere Kopfverletzungen.
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In der Nacht zum 29. April 2005 umstellten gegen ein Uhr Polizeieinheiten mit schweren Waffen auf Pick-up Fahrzeugen das Haus des Generalsekretärs der UFC, Fabre, im Stadtteil Kodjoviakopé. Die Polizeieinheiten drangen auch in die umliegenden Häuser ein. Fabre zählte etwa 50 Personen. Nur ein Hilferuf an die deutsche und französische Botschaft und die sofortige Intervention der beiden Botschafter bewahrten Fabre wahrscheinlich vor dem Schlimmsten. Nach der Intervention wurden die Polizeieinheiten zurückgezogen.
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Eine Viertelstunde später wurde ein Angriff auf das deutsche Goethe-Institut im Zentrum von Lomé gemeldet. Bewaffnete Personen mit vermummten Gesichtern verschafften sich unter Einsatz ihrer Waffen gewaltsam Zugang zum Gebäudekomplex, brachen im Inneren die Türen auf, schlugen Scheiben ein, zerstörten große Teile der Einrichtung und setzten schließlich das Untergeschoss, die Bibliothek sowie das im Hof abgestellte Dienstfahrzeug in Brand. Nach Zeugenberichten handelte es sich dabei zweifelsfrei um Soldaten in Zivilkleidung, worauf die getragenen Waffen hingewiesen hätten. Eine vorbeifahrende Polizeistreife habe die Truppe noch gegrüßt und nicht eingegriffen. Dem Einsatz der Feuerwehr ist es zu verdanken, dass das Obergeschoss nicht auch ein Raub der Flammen wurde. Die Feuerwehr bestätigte, dass Brandbeschleuniger verwendet worden waren.
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Am Abend des 2. Mai 2005 berichtete der Vorsitzende der UFC in Kpalimé per Telefon, dass eine 19 Personen umfassende Militäreinheit in sein Haus eingedrungen sei. Dabei seien zwei Eingangstore aufgebrochen und zerstört sowie das Haus durchsucht worden. Gefunden hätten sie nichts. Die Bevölkerung auf dem Plateau (Präfektur Danyi) erleide ebenso weiter Repressionen seitens der Regierung wie die Bevölkerung der Präfektur Kloto.
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Nach Berichten sollen allein in Atakpamé bis zum Samstag, den 30. April 2005, 60 Tote und über 150 Verletzte zu beklagen sein. Mehrere Personen seien verschwunden. Verantwortlich für das Massaker an der Zivilbevölkerung, dem hauptsächlich Jugendliche zum Opfer gefallen seien, sei ein gewisser K., Kommandant der Gendarmerie im Ruhestand, der seine Milizen tagelang immer wieder plündernd, vergewaltigend und mordend durch die Viertel der Stadt schickte, auf der Suche nach Oppositionellen und deren Habe. Jugendliche, die sich der Bande entgegengestellt hätten, seien erbarmungslos niedergeschossen worden, bis die Frauen, nackt bis auf die traditionellen roten Schamtücher, auf die Straße gegangen seien, um sie so zu schützen.
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Die Region um Aného und Glidji ist am schlimmsten betroffen. Dort haben Kämpfe zwischen Gendarmerie, Militär und der oppositionellen Bevölkerung eine noch nicht beziffer-bare Zahl von Opfern gefordert. Die Bevölkerung stürmte das Rathaus und die Gendarmerie. In der Gendarmerie wurden Waffen erbeutet, die umgehend gegen die Gendarmen eingesetzt wurden. Die Radiostation „Radio Lumière“ in Aného wurde zerstört. Aného, Glidji und die umliegende Grenzregion sind entvölkert, die Bewohner haben sich nach Benin geflüchtet. Von Flüchtlingsbetreuern aus Benin wurde von unsäglichen Gräueltaten, begangen durch Soldaten, berichtet. Weitere Flüchtlinge schlafen nur in Ghana und kehren morgens zurück nach Lomé, um nach ihrer Habe zu sehen. Am 10. Juni bezifferte der UNHCR die Anzahl der togoischen Flüchtlinge im Benin und in Ghana auf insgesamt über 36.000, wobei die Anzahl weiter stetig ansteige (vgl. http://www.unhcr.ch/cgibin/texis/vtx/news/opendoc.htm?tbl=NEWS&page=home&id=42a968e75 ).
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Am 3. Mai 2005 gab das Verfassungsgericht das Wahlergebnis offiziell bekannt. Die Einsprüche der Opposition wurden weitestgehend verworfen. Lediglich in einigen Stimmbezirken, in denen die Wahlurnen zu offensichtlich mit zusätzlichen Stimmzetteln voll gestopft worden waren, wurde das Wahlergebnis korrigiert, sodass der Kandidat der Regierungspartei, Faure Gnassingbé, nur noch mit 60,15 % (vorher 60,22 %) der Stimmen gesiegt hat. Die geraubten Wahlurnen wurden einfach nicht berücksichtigt. Die von den Oppositionsbeobachtern nicht signierten Wahlprotokolle der Stimmbezirke, bei denen sie sowohl von der Beobachtung als auch der Auszählung ausgeschlossen waren, wurden dennoch gewertet. Die erwarteten Unruhen im Anschluss an die Verkündung des Wahlergebnisses sind jedoch ausgeblieben. Die Opposition hätte aber auch keine Chance auf Protest gehabt, denn in der Stadt waren über 5.000 Soldaten, teilweise mit schweren Waffen, postiert. Präsident Faure Gnassingbé legte am 4. Mai 2005 seinen Amtseid ab. Auch dabei kam es in Lomé zu keinerlei Reaktionen der Bevölkerung. Aus anderen Städten trafen ebenfalls keine Protestmeldungen ein.
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Allerdings wird davon ausgegangen, dass Gnassingbés Regierung nicht einfach sein wird.
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Hinter den Kulissen agieren zwei seiner Brüder, Kpatcha und Emmanuel, von denen behauptet wird, dass sie erheblichen Einfluss auf die derzeitigen Entscheidungen und Ereignisse hätten. Auch mischen zwei Schwestern mit ihren Milizen mit, wovon einer der Angriff auf das deutsche Goethe-Institut vom 28. April 2005 angelastet wird. Diese Milizen rekrutieren sich aus Militäreinheiten, die sich dem direkten Befehl des Generalstabs entziehen. Auch im Generalstab sollen sich zwei hohe Offiziere befinden, die sich den Befehlen des Heerführers N. verweigern. Aus diesen Reihen sollen auch die Schießbefehle gegen die wehrlose Zivilbevölkerung kommen.
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Nach Aussagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Sonderbericht Juni 2005 zieht exilpolitische Betätigung im Falle der Rückkehr nach wie vor keine Verfolgung nach sich. Die seit dem Tode Eyadémas und auch nach den Wahlen zurückgekehrten Personen wurden nach Aussage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge korrekt behandelt.
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Dagegen hat sich die Einstellung der Regierung zur Gewalt aus mehreren Gründen verändert. Zunächst ist festzustellen, dass es keine starke Hand mehr gibt. Es gibt mehrere Personen, die in einflussreichen Positionen sitzen und ihre Eigeninteressen über das Interesse der aktuellen Regierung stellen. Diese sind auch verantwortlich für viele Menschenrechtsverletzungen, die vor, während und nach der Wahl begangen wurden und immer noch begangen werden. Ein weiterer Punkt ist das Festhalten der aktuellen Regierung und der Familie Gnassingbé an der Macht, was diese auch mit Mitteln der Gewalt verfolgen.
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Angesichts dieser Lage in Togo bestehen zumindest ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, beim Antragsteller kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG anzunehmen. Es lässt sich nämlich derzeit nicht ausschließen, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellen wird, dass die exilpolitische Tätigkeit des Antragsteller und bzw. oder seine Asylantragstellung in Deutschland dazu führen werden, dass mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer Gefahr der politischen Verfolgung in Togo ausgegangen werden muss.
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Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. seine Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere nicht lediglich unerheblich beeinträchtigen, sondern ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.). Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, a.a.O.).
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Die politische Lage in Togo zeichnet sich durch unkontrollierte Übergriffe von Anhängern der Regierungspartei auf Anhänger der Opposition aus. Dabei werden die Angreifer offenkundig von der Staatsmacht unterstützt und zu ihrem Vorgehen ermutigt. Weiter zeigt es sich, dass gerade der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen wird, die Opposition und ihre angeblichen kriminellen Machenschaften aktiv zu unterstützen. Der Angriff auf das Goethe-Institut ist ein Beleg dafür, dass diese Vorwürfe auch ernst gemeint sein dürften und Folgen haben können. Unter diesen Umständen ist die Frage, welche Folgen exilpolitische Aktivitäten und eine Asylantragstellung in Deutschland haben können, neu zu stellen. Der Umstand, dass bis zum Tod Eyadémas nach Auffassung der Rechtsprechung eine nicht exponierte exilpolitische Aktivität für einen togoischen Staatsangehörigen asylrechtlich nicht von Relevanz gewesen ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, VBlBW 2003, 362 f.). Das Gericht ist der Auffassung, dass augenblicklich zu wenige Erkenntnisse über die neue Regierung und ihre Einstellung zur Opposition vorliegen, als dass die Frage weiterhin im Sinne der bisherigen Rechtsprechung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten wäre.
44 
Die Stellungnahme in den Sonderberichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass Rückkehrer weiterhin korrekt behandelt würden, vermag das Gericht auch nicht davon zu überzeugen, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Einmal ist eine korrekte Behandlung bei der Einreise noch nicht einmal ein Indiz dafür, dass die korrekte Behandlung auch in der nahen Zukunft innerhalb Togos weiter anhalten kann, zumal die Behörden dort nicht unter der gleichen öffentlichen Beobachtung stehen wie am Flughafen von Lomé. Zum anderen ist die Stellungnahme zu vage, um sie in Relation zu den geschilderten, erheblichen Übergriffen gegen Oppositionelle in Togo setzen zu können.
45 
Schließlich ist der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Ausstellung von Reisepapieren für den Antragsteller zeige, dass kein Interesse des Staates an ihm bestehe, nicht zu folgen. Es ist zwar möglich, dass dies zutrifft. Ebenso möglich erscheint es aber, dass der Staat den Antragsteller gerne wieder „verfügbar“ haben möchte. Schließlich ist es auch denkbar, dass bei der Ausstellung von Reisepapieren aus anderen politischen Gründen ein „liberaler“ Kurs gefahren wird, der sich nicht mit demjenigen des innerstaatlichen Umgangs mit togoischen Oppositionellen deckt.
46 
Diese Entscheidung dient zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers. Gerade im Hinblick auf eine Folgenabwägung wäre es bei der derzeit unklaren Lage in Togo mit den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, ihn vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Togo abzuschieben. Vielmehr wird in dem Hauptsacheverfahren sein behaupteter Anspruch inhaltlich zu prüfen sein. Seit der Änderung der politischen Lage in Togo wäre das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet gewesen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Dieses Recht des Antragstellers ist nach Abschluss des Behördenverfahrens durch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Im Hauptsacheverfahren wird nun das Gericht zu einer inhaltlichen Vollprüfung des geltend gemachten Anspruch kommen.
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Ergänzend sei angemerkt, dass die Kammer ebenso wie die 3. Kammer im Beschluss vom 13.12.2004 davon ausgeht, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Zeitpunkt ihres Ergehens rechtmäßig gewesen sein dürfte.
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Nachdem die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 09/06/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG.
published on 13/10/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am 15.03.1978 geborene Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.12.2001 in die Bundesrep
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.