Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2005 - A 9 K 10866/05

published on 13/10/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2005 - A 9 K 10866/05
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am 15.03.1978 geborene Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.12.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.02.2002 ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Togo an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies der Einzelrichter der erkennenden Kammer mit Urteil vom 18.06.2003 - A 9 K 10383/02 -, rechtskräftig seit dem 12.08.2003, ab.
Am 20.11.2003 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich auf die Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels in einer in Togo erscheinenden Zeitschrift berief. Mit Bescheid vom 08.12.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.02.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Dieser Bescheid erlangte am 09.12.2004 Bestandskraft. Mit Beschluss vom 21.05.2004 - A 9 K 12919/03 - hatte der Einzelrichter der erkennenden Kammer einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 08.12.2003 abgelehnt.
Am 02.06.2005 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung berief er sich auf eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten. Nach dem Tod des langjährigen Diktators Eyadéma sei am 03.05.2005 dessen Sohn Faure Gnassingbé als Sieger der Präsidentenwahlen vom 24.04.2005 durch das togoische Verfassungsgericht bestätigt worden. Seit den nach dem Wahlsonntag begonnenen gewalttätigen Übergriffen der Sicherheitskräfte und der Armee gegen die Bevölkerung seien mehr als 23000 Personen nach Benin und Ghana geflohen und als Flüchtlinge registriert worden. Nach Aussage des Sprechers der Oppositionskoalition Yawovi Agboyibo seien 106 Personen getötet und Hunderte verletzt worden. Die Überfälle auf die Zivilbevölkerung seien in vielen Fällen willkürlich und ohne erkennbaren Grund erfolgt. Am 29.04.2005 sei das Goethe-Institut in Lomé angegriffen und Feuer in der Bibliothek gelegt worden. Als Täter würden Anhänger der Regierungspartei RTP vermutet; denn Togos Regierung werfe Deutschland vor, sich bei den Präsidentschaftswahlen auf die Seite der Opposition gestellt zu haben. Der togoische Ex-Innenminister, der aus Furcht vor Verhaftung in die deutsche Botschaft geflohen sei, sei mit Hilfe eines deutschen Flugzeugs nach Frankreich gebracht worden. Nach IRINNEWS vom 27.05.2005 seien seit der Präsidentenwahl 34416 Personen nach Ghana und Benin geflohen. Die Sicherheitskräfte gingen fortwährend gewaltsam gegen die Opposition vor. Betroffen seien vor allem Stadtteile und Gegenden Togos, in denen die Unterstützung der Opposition bei der Wahl groß gewesen sei. Zu den 33000 Flüchtlingen in den Nachbarländern kämen nach UNHCR-Angaben rund 10000 Binnenflüchtlinge, die sich vor den Sicherheitskräften zu verstecken suchten. Dies alles belege, dass auch unter dem Sohn des Diktators Eyadéma und jetzigen Präsidenten der auf das Militär gestützte Machtwillen ungebrochen sei. Das willkürliche und brutale Vorgehen gegen die Opposition und auch gegen deren vermeintliche Anhänger führten die schlechte Tradition der Menschenrechtsverletzungen der letzten vier Jahrzehnte in Togo fort. Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung togoischer Flüchtlinge werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.02.2005 - A 9 K 12522/03 - Bezug genommen. Auch er laufe Gefahr, am Flughafen von Lomé auf Grund des dort üblichen Personenfeststellungsverfahrens identifiziert zu werden. Dies könne - möglicherweise sofort oder auch später - eine Inhaftierung zur Folge haben, da er als aktiver Oppositioneller erkannt werde. Er sei außerdem auf Grund der bereits im Erstverfahren erfolgten Vorführung bei der togoischen Botschaft als Asylbewerber bekannt. Wegen der unbestrittenen Auslandsüberwachung sei zu befürchten, dass er somit zusätzliche Aufmerksamkeit der togoischen Behörden im Falle seiner Abschiebung erfahren werde.
Mit Bescheid vom 07.06.2005, zugestellt am 11.06.2005, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.02.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung legte die Behörde im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Auch Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen lägen nicht vor.
Am 23.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vorliegen.
Zur Begründung trägt er vor, nach einer „vorläufigen Bilanz“ der togoischen Menschenrechtsliga LTDH von Mitte Mai 2005 seien seit dem 28.03.2005 790 Menschen getötet und weit über 4000 verletzt worden. IRIN berichte weiterhin fortlaufend über willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter in Haft und extralegale Hinrichtungen in der Zeit nach den Präsidentschaftswahlen. Neben den rund 35000 Flüchtlingen außerhalb Togos rechneten UNHCR und NGOS mit rund 10000 Inlandsflüchtlingen. Auch die Ernennung des als „moderat“ bezeichneten Premierministers Edem Kodjo habe die Situation nicht entspannt. Auf den Bericht des SPD-Politikers Hinrich Kuessner und des Ingenieurs Eugen K. vom 14.06.2005, die im April und im Juni 2005 Togo bereist hätten, werde Bezug genommen. Entgegen seinen früheren Angaben gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe sei auch sein Vater togoischer Staatsangehöriger. Dass er damals angegeben habe, sein Vater stamme aus Benin, habe auf Angst vor seiner Abschiebung nach Togo beruht. Nach alledem befürchte er im Falle seiner Rückkehr nach Togo um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Unter den derzeitigen brutalen und unmenschlichen Verhältnissen in Togo sei es unverantwortlich, ihn dorthin abzuschieben. Diese Auffassung vertrete auch Amnesty International in einem Schreiben vom 25.05.2005 an den Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder. Ergänzend berufe er sich auf die „Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo“ vom 02.08.2005 sowie auf einen Bericht von Amnesty International vom 20.07.2005 („Togo: Wird sich die Geschichte wiederholen?“).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Das Gericht hat Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in Togo zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
11 
Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - auch zu den früheren Asylverfahren - vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat - nach wie vor - keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder zumindest die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Allerdings hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht ungenommen, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Dies allein verhilft der Klage indessen nicht zum Erfolg; denn das Verwaltungsgericht darf die Sache im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an das Bundesamt „zurückverweisen“, sondern muss sie in vollem Umfang spruchreif machen und sodann abschließend in der Sache entscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171).
13 
Die von dem Kläger gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe nötigen zu einer erneuten Entscheidung in der Sache. Er beruft sich unter Hinweis auf zahlreiche Erkenntnisquellen darauf, die Sachlage habe sich nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Aus den von ihm im Einzelnen dokumentierten Ereignissen nach dem Tod des Präsidenten Eyadéma am 05.02.2005 und insbesondere unmittelbar vor und nach den Präsidentenwahlen vom 24.04.2005 ergebe sich entgegen der bisherigen, rechtskräftig bestätigten Auffassung des Bundesamts eine allgemeine asylerhebliche Gefahr für rückkehrende Asylbewerber. Damit hat der Kläger den Anforderungen an die substantiierte und glaubhafte Darlegung einer geänderten Sachlage, aus der sich die nicht nur theoretische Möglichkeit einer nunmehr positiven Entscheidung über das Begehren ergibt, Genüge getan (vgl. dazu GK-AsylVfG § 71 Rd.-Nr. 106 f.; Hailbronner, Ausländerrecht B 2 § 71 AsylVfG Rd.-Nr. 34 f.). Die gewalttätigen Unruhen in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahlen am 24.04.2005, die zu einer Vielzahl von Toten und Verletzten und zu einer Massenflucht außer Landes geführt haben, erfordern in der Tat eine Neubewertung der allgemeinen Rückkehrergefährdung; denn die Annahme, der neue Präsident Faure Gnassingbé und die ihn unterstützenden Kräfte seien zur Sicherung ihres nach dem Tod des bisherigen Diktators in Frage gestellten Machtanspruchs auf eine schärfere Gangart gegenüber aus Europa zurückkehrenden mutmaßlichen oder tatsächlichen Op-positionellen angewiesen, erscheint nicht unplausibel. Dass sich die Lage zwischen-zeitlich beruhigt und das Regime des neuen Präsidenten offenbar konsolidiert hat, stützt die Einschätzung, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allein die Stellung eines Asylantrags und eine exilpolitische Betätigung in der Bundes-republik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr (politischer) Verfolgung nach sich ziehen (dazu sogleich), führt aber nicht zu einem Wegfall des Wiederaufgreifensgrunds (vgl. dazu GK-AsylVfG § 71 Rd.-Nr. 103 m. w. N.); denn von einer nachhaltigen Stabilisierung der Lage in Togo, die der Annahme einer möglicherweise erhöhten Rückkehrergefährdung eindeutig entgegenstehen könnte, kann derzeit noch nicht ausgegangen werden. Da schließlich weder § 51 Abs. 2 noch § 51 Abs. 3 VwVfG einem Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegenstehen, ist von der Erheblichkeit beziehungsweise Relevanz des Folgeantrags auszugehen (zur Terminologie vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; GK-AsylVfG § 71 Rd.-Nr. 2).
14 
Die gebotene Prüfung in der Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, a. a. O.) ergibt indessen, dass auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisquellen an der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 848/03 -), wonach weder die Stellung eines Asylantrags noch eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen in der Regel Verfolgungsmaßnahmen in Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, im Ergebnis festzuhalten ist.
15 
Zwar waren, wie bereits dargelegt, auf Grund der Entwicklung der Lage in Togo seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma erhebliche Zweifel angebracht, ob an der bisherigen Einschätzung der Verfolgungsgefahr für abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland, zumal wenn sich diese exilpolitisch betätigt haben, festgehalten werden konnte; denn im Vorfeld und vor allem im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 24.04.2005, die von massiven Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der Opposition gekennzeichnet gewesen sein dürften, kam es zu Unruhen in Lomé und in anderen wichtigen Städten des Landes, die eine massive und brutale Repression des togoischen Regimes und der dieses Regime stützenden Kräfte gegenüber tatsächlich oder mutmaßlich oppositionellen Kreisen der Bevölkerung zur Folge hatten. Die Sicherheitskräfte setzten während der Auseinander-setzungen Tränengas und scharfe Munition ein. In Lomé durchkämmten Militäreinheiten systematisch die sensiblen Stadtviertel, drangen in Häuser ein, prügelten auf deren Bewohner ein und richteten erheblichen Sachschaden an (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Dokumentation der Geschichte und der aktuellen Situation, September 2005, S. 31). In der Dokumentation von Amnesty International vom 20.07.2005 (Togo: Wird sich die Geschichte wiederholen?) sind zahl-reiche Zeugenaussagen über Übergriffe von Soldaten und Milizionären wiedergegeben, die an Brutalität kaum zu überbieten sind und in vielen Fällen zum Tod der Opfer führten. Zuverlässigen Quellen zufolge wurden im Zuge dieser Übergriffe mehr als 100 Personen getötet und 2000 verletzt (Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von Asyl-suchenden aus Togo vom 02.08.2005). Die togoische Menschenrechtsorganisation LTDH schätzte am 13.05.2005 sogar 811 Tote als provisorische Bilanz seit dem 05.02.2005 (Amnesty International vom 20.07.2005). Nach vom Auswärtigen Amt (Lagebericht vom 15.07.2005) mitgeteilten Presseberichten flohen ca. 31000 Menschen außer Landes. Nach Einschätzung der Vereinten Nationen (wiedergegeben in der Dokumentation des Bundesamts von September 2005, a. a. O., S. 36) flohen sogar 40000 Menschen in die Nachbarländer Ghana und Benin. Ungeachtet dessen, dass Gewalttätigkeiten auch von Anhängern der Opposition verübt wurden (Stellungnahme des UNHCR vom 02.08.2005, S. 4), dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass das togoische Regime die Haupt-verantwortung für politisch motivierte Gewalt und für Menschenrechtsverletzungen trägt. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls ein am 26.09.2005 veröffentlichter Bericht der Vereinten Nationen (vgl. dazu den Bericht des Journalisten Philippe Bernard in „Le Monde“ vom 27.09.2005).
16 
Allerdings hat sich die Lage nach der Vereidigung von Faure Gnassingbé als neuer Präsident am 04.05.2005 beruhigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2005). Auch der UNHCR (Bericht vom 02.08.2005, S. 2) bezeichnet die allgemeine Sicherheitslage in Togo zur Zeit als relativ ruhig, verweist aber auf immer noch vorliegende Berichte aus zuverlässigen Quellen über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von Verschwindenlassen, die sich gegen Militante sowie Anhänger und Verbündete der Opposition richten. Der Strom der Flüchtlinge in die Nachbarländer hat deutlich nachgelassen. Präsident Gnassingbé forderte am 17.08.2005 die Flüchtlinge erneut zur Rückkehr auf (Dokumentation des Bundesamts, a. a. O., S. 37).
17 
Hat sich nach alledem das Regime des neuen Präsidenten Gnassingbé offenbar mittlerweile stabilisiert, lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass togoische Asyl-bewerber, die sich, wie der Kläger, nicht exponiert exilpolitisch betätigt haben, im Falle ihrer Abschiebung mit asylerheblichen beziehungsweise menschenrechtswidrigen Repressalien des togoischen Regimes zu rechnen hätten. So hält das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 15.07.2005 an seiner schon früher vertretenen Einschätzung fest, dass eine Asylantragstellung allein keine staatlichen Repressionen auslöst. In der Regel seien die togoischen Behörden um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exil-organisationen Anlass zur Kritik zu geben. In Anbetracht der Bemühungen des neuen Präsidenten Gnassingbé, sich nach der Niederschlagung der anlässlich seiner Wahl entstandenen Unruhen und nach der Stabilisierung seines Herrschaftsanspruchs um internationale Reputation und um Wiederaufnahme der seit 1993 unterbrochenen Wirtschaftshilfe der Europäischen Union zu bemühen (vgl. dazu den Bericht in „Le Monde“ vom 27.09.2005), erscheint diese Einschätzung des Auswärtigen Amts plausibel. Referenzfälle, die Repressionen gegen abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland oder anderen europäischen Ländern belegen, sind auch nach dem Tod Eyadémas und seit der Wahl Gnassingbés nicht bekannt geworden. Der UNHCR setzt sich in seiner Stellungnahme vom 02.08.2005 unter Hinweis auf die anhaltend prekäre Sicherheitslage, die noch immer fragile politische Situation sowie die andauernden Menschenrechts-verletzungen bis auf weiteres für die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo ein. Diese Empfehlung gelte - so der UNHCR - in besonderem Maße für Situationen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen im Februar 2005 und danach stünden. Einen solchen Zusammenhang mit dem aktuellen Geschehen zeigt der Kläger nicht auf. Sein Asylbegehren wurde vielmehr bereits lange vor den jüngsten Ereignissen rechtskräftig abgelehnt. Für diese Fallgruppe empfiehlt der UNHCR „zumindest“ eine sorgfältige Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falles. Eine solche einzelfallbezogene Prüfung ergibt im Falle des Klägers keine Besonderheiten, die eine erhöhte Gefährdung belegen könnten. Dass er auf Grund der bereits erfolgten Vorführung bei der togoischen Botschaft als Asylbewerber bekannt sein dürfte, gibt keinen Grund für die Annahme, gerade er müsse mit Repressalien rechnen; denn aus den dargelegten Gründen spricht wenig dafür, dass Verfolgungsmaßnahmen allein an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfen, wenn das bisherige Verhalten des Asyl-bewerbers keinen Grund für die Befürchtung bietet, er könne nach seiner Rückkehr den Herrschaftsanspruch des Regimes gefährden. Da der Kläger, wie die gerichtliche Überprüfung seines ersten Asylantrags ergeben hat, vor seiner Ausreise im Jahr 2001 politisch nicht in Erscheinung getreten ist, und auch seine in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten nicht als ernst zu nehmende Regimekritik einzustufen sind, ist von einer solchen besonderen Situation hier nicht auszugehen.
18 
Amnesty International hat sich zwar in seinem Schreiben an den Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 25.05.2005, auf den der Kläger Bezug nimmt, ebenfalls für eine Aussetzung der Abschiebungen nach Togo eingesetzt. Dieser Appell erfolgte allerdings unter dem aktuellen Eindruck der damals noch extrem zugespitzten innenpolitischen Lage. In seiner Dokumentation vom 20.07.2005 (a. a. O., S. 19) spricht sich Amnesty International nur noch dafür aus, dass Asylsuchende nicht zur Rückkehr nach Togo gezwungen werden, „wenn sie dort schwere Menschen-rechtsverletzungen zu befürchten haben“. Davon ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen.
19 
Für eine einzelfallbezogene sorgfältige Prüfung vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechtslage in Togo spricht sich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 30.09.2005 aus. Nach Auffassung dieser Organisation haben politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen. Eine Gefährdung des Klägers, nach Einschätzung des Gerichts im Asylerstverfahren ein eher unpolitischer Mensch, lässt sich daraus nicht ableiten.
20 
Eine andere Beurteilung rechtfertigen schließlich nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26.05.2005 - 7 B 1964/05 - und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.06.2005 - A 2 K 10436/05 -. Diese Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und zudem zu einem Zeitpunkt ergangen, als von einer nachhaltigen Beruhigung der Lage und einer Konsolidierung des Regimes des neuen Präsidenten noch nicht ausgegangen werden konnte.
21 
Nach alledem kann auch das hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keinen Erfolg haben.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat - nach wie vor - keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder zumindest die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Allerdings hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht ungenommen, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Dies allein verhilft der Klage indessen nicht zum Erfolg; denn das Verwaltungsgericht darf die Sache im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an das Bundesamt „zurückverweisen“, sondern muss sie in vollem Umfang spruchreif machen und sodann abschließend in der Sache entscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171).
13 
Die von dem Kläger gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe nötigen zu einer erneuten Entscheidung in der Sache. Er beruft sich unter Hinweis auf zahlreiche Erkenntnisquellen darauf, die Sachlage habe sich nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Aus den von ihm im Einzelnen dokumentierten Ereignissen nach dem Tod des Präsidenten Eyadéma am 05.02.2005 und insbesondere unmittelbar vor und nach den Präsidentenwahlen vom 24.04.2005 ergebe sich entgegen der bisherigen, rechtskräftig bestätigten Auffassung des Bundesamts eine allgemeine asylerhebliche Gefahr für rückkehrende Asylbewerber. Damit hat der Kläger den Anforderungen an die substantiierte und glaubhafte Darlegung einer geänderten Sachlage, aus der sich die nicht nur theoretische Möglichkeit einer nunmehr positiven Entscheidung über das Begehren ergibt, Genüge getan (vgl. dazu GK-AsylVfG § 71 Rd.-Nr. 106 f.; Hailbronner, Ausländerrecht B 2 § 71 AsylVfG Rd.-Nr. 34 f.). Die gewalttätigen Unruhen in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahlen am 24.04.2005, die zu einer Vielzahl von Toten und Verletzten und zu einer Massenflucht außer Landes geführt haben, erfordern in der Tat eine Neubewertung der allgemeinen Rückkehrergefährdung; denn die Annahme, der neue Präsident Faure Gnassingbé und die ihn unterstützenden Kräfte seien zur Sicherung ihres nach dem Tod des bisherigen Diktators in Frage gestellten Machtanspruchs auf eine schärfere Gangart gegenüber aus Europa zurückkehrenden mutmaßlichen oder tatsächlichen Op-positionellen angewiesen, erscheint nicht unplausibel. Dass sich die Lage zwischen-zeitlich beruhigt und das Regime des neuen Präsidenten offenbar konsolidiert hat, stützt die Einschätzung, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allein die Stellung eines Asylantrags und eine exilpolitische Betätigung in der Bundes-republik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr (politischer) Verfolgung nach sich ziehen (dazu sogleich), führt aber nicht zu einem Wegfall des Wiederaufgreifensgrunds (vgl. dazu GK-AsylVfG § 71 Rd.-Nr. 103 m. w. N.); denn von einer nachhaltigen Stabilisierung der Lage in Togo, die der Annahme einer möglicherweise erhöhten Rückkehrergefährdung eindeutig entgegenstehen könnte, kann derzeit noch nicht ausgegangen werden. Da schließlich weder § 51 Abs. 2 noch § 51 Abs. 3 VwVfG einem Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegenstehen, ist von der Erheblichkeit beziehungsweise Relevanz des Folgeantrags auszugehen (zur Terminologie vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; GK-AsylVfG § 71 Rd.-Nr. 2).
14 
Die gebotene Prüfung in der Sache (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, a. a. O.) ergibt indessen, dass auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisquellen an der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 848/03 -), wonach weder die Stellung eines Asylantrags noch eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen in der Regel Verfolgungsmaßnahmen in Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, im Ergebnis festzuhalten ist.
15 
Zwar waren, wie bereits dargelegt, auf Grund der Entwicklung der Lage in Togo seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma erhebliche Zweifel angebracht, ob an der bisherigen Einschätzung der Verfolgungsgefahr für abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland, zumal wenn sich diese exilpolitisch betätigt haben, festgehalten werden konnte; denn im Vorfeld und vor allem im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 24.04.2005, die von massiven Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der Opposition gekennzeichnet gewesen sein dürften, kam es zu Unruhen in Lomé und in anderen wichtigen Städten des Landes, die eine massive und brutale Repression des togoischen Regimes und der dieses Regime stützenden Kräfte gegenüber tatsächlich oder mutmaßlich oppositionellen Kreisen der Bevölkerung zur Folge hatten. Die Sicherheitskräfte setzten während der Auseinander-setzungen Tränengas und scharfe Munition ein. In Lomé durchkämmten Militäreinheiten systematisch die sensiblen Stadtviertel, drangen in Häuser ein, prügelten auf deren Bewohner ein und richteten erheblichen Sachschaden an (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Dokumentation der Geschichte und der aktuellen Situation, September 2005, S. 31). In der Dokumentation von Amnesty International vom 20.07.2005 (Togo: Wird sich die Geschichte wiederholen?) sind zahl-reiche Zeugenaussagen über Übergriffe von Soldaten und Milizionären wiedergegeben, die an Brutalität kaum zu überbieten sind und in vielen Fällen zum Tod der Opfer führten. Zuverlässigen Quellen zufolge wurden im Zuge dieser Übergriffe mehr als 100 Personen getötet und 2000 verletzt (Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von Asyl-suchenden aus Togo vom 02.08.2005). Die togoische Menschenrechtsorganisation LTDH schätzte am 13.05.2005 sogar 811 Tote als provisorische Bilanz seit dem 05.02.2005 (Amnesty International vom 20.07.2005). Nach vom Auswärtigen Amt (Lagebericht vom 15.07.2005) mitgeteilten Presseberichten flohen ca. 31000 Menschen außer Landes. Nach Einschätzung der Vereinten Nationen (wiedergegeben in der Dokumentation des Bundesamts von September 2005, a. a. O., S. 36) flohen sogar 40000 Menschen in die Nachbarländer Ghana und Benin. Ungeachtet dessen, dass Gewalttätigkeiten auch von Anhängern der Opposition verübt wurden (Stellungnahme des UNHCR vom 02.08.2005, S. 4), dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass das togoische Regime die Haupt-verantwortung für politisch motivierte Gewalt und für Menschenrechtsverletzungen trägt. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls ein am 26.09.2005 veröffentlichter Bericht der Vereinten Nationen (vgl. dazu den Bericht des Journalisten Philippe Bernard in „Le Monde“ vom 27.09.2005).
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Allerdings hat sich die Lage nach der Vereidigung von Faure Gnassingbé als neuer Präsident am 04.05.2005 beruhigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2005). Auch der UNHCR (Bericht vom 02.08.2005, S. 2) bezeichnet die allgemeine Sicherheitslage in Togo zur Zeit als relativ ruhig, verweist aber auf immer noch vorliegende Berichte aus zuverlässigen Quellen über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von Verschwindenlassen, die sich gegen Militante sowie Anhänger und Verbündete der Opposition richten. Der Strom der Flüchtlinge in die Nachbarländer hat deutlich nachgelassen. Präsident Gnassingbé forderte am 17.08.2005 die Flüchtlinge erneut zur Rückkehr auf (Dokumentation des Bundesamts, a. a. O., S. 37).
17 
Hat sich nach alledem das Regime des neuen Präsidenten Gnassingbé offenbar mittlerweile stabilisiert, lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass togoische Asyl-bewerber, die sich, wie der Kläger, nicht exponiert exilpolitisch betätigt haben, im Falle ihrer Abschiebung mit asylerheblichen beziehungsweise menschenrechtswidrigen Repressalien des togoischen Regimes zu rechnen hätten. So hält das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 15.07.2005 an seiner schon früher vertretenen Einschätzung fest, dass eine Asylantragstellung allein keine staatlichen Repressionen auslöst. In der Regel seien die togoischen Behörden um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exil-organisationen Anlass zur Kritik zu geben. In Anbetracht der Bemühungen des neuen Präsidenten Gnassingbé, sich nach der Niederschlagung der anlässlich seiner Wahl entstandenen Unruhen und nach der Stabilisierung seines Herrschaftsanspruchs um internationale Reputation und um Wiederaufnahme der seit 1993 unterbrochenen Wirtschaftshilfe der Europäischen Union zu bemühen (vgl. dazu den Bericht in „Le Monde“ vom 27.09.2005), erscheint diese Einschätzung des Auswärtigen Amts plausibel. Referenzfälle, die Repressionen gegen abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland oder anderen europäischen Ländern belegen, sind auch nach dem Tod Eyadémas und seit der Wahl Gnassingbés nicht bekannt geworden. Der UNHCR setzt sich in seiner Stellungnahme vom 02.08.2005 unter Hinweis auf die anhaltend prekäre Sicherheitslage, die noch immer fragile politische Situation sowie die andauernden Menschenrechts-verletzungen bis auf weiteres für die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo ein. Diese Empfehlung gelte - so der UNHCR - in besonderem Maße für Situationen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen im Februar 2005 und danach stünden. Einen solchen Zusammenhang mit dem aktuellen Geschehen zeigt der Kläger nicht auf. Sein Asylbegehren wurde vielmehr bereits lange vor den jüngsten Ereignissen rechtskräftig abgelehnt. Für diese Fallgruppe empfiehlt der UNHCR „zumindest“ eine sorgfältige Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falles. Eine solche einzelfallbezogene Prüfung ergibt im Falle des Klägers keine Besonderheiten, die eine erhöhte Gefährdung belegen könnten. Dass er auf Grund der bereits erfolgten Vorführung bei der togoischen Botschaft als Asylbewerber bekannt sein dürfte, gibt keinen Grund für die Annahme, gerade er müsse mit Repressalien rechnen; denn aus den dargelegten Gründen spricht wenig dafür, dass Verfolgungsmaßnahmen allein an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfen, wenn das bisherige Verhalten des Asyl-bewerbers keinen Grund für die Befürchtung bietet, er könne nach seiner Rückkehr den Herrschaftsanspruch des Regimes gefährden. Da der Kläger, wie die gerichtliche Überprüfung seines ersten Asylantrags ergeben hat, vor seiner Ausreise im Jahr 2001 politisch nicht in Erscheinung getreten ist, und auch seine in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten nicht als ernst zu nehmende Regimekritik einzustufen sind, ist von einer solchen besonderen Situation hier nicht auszugehen.
18 
Amnesty International hat sich zwar in seinem Schreiben an den Vorsitzenden der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 25.05.2005, auf den der Kläger Bezug nimmt, ebenfalls für eine Aussetzung der Abschiebungen nach Togo eingesetzt. Dieser Appell erfolgte allerdings unter dem aktuellen Eindruck der damals noch extrem zugespitzten innenpolitischen Lage. In seiner Dokumentation vom 20.07.2005 (a. a. O., S. 19) spricht sich Amnesty International nur noch dafür aus, dass Asylsuchende nicht zur Rückkehr nach Togo gezwungen werden, „wenn sie dort schwere Menschen-rechtsverletzungen zu befürchten haben“. Davon ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen.
19 
Für eine einzelfallbezogene sorgfältige Prüfung vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechtslage in Togo spricht sich auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 30.09.2005 aus. Nach Auffassung dieser Organisation haben politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen. Eine Gefährdung des Klägers, nach Einschätzung des Gerichts im Asylerstverfahren ein eher unpolitischer Mensch, lässt sich daraus nicht ableiten.
20 
Eine andere Beurteilung rechtfertigen schließlich nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26.05.2005 - 7 B 1964/05 - und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.06.2005 - A 2 K 10436/05 -. Diese Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und zudem zu einem Zeitpunkt ergangen, als von einer nachhaltigen Beruhigung der Lage und einer Konsolidierung des Regimes des neuen Präsidenten noch nicht ausgegangen werden konnte.
21 
Nach alledem kann auch das hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keinen Erfolg haben.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung:
24 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
25 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
26 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
27 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
28 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g
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published on 24/06/2005 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ergangene Mitteilung vorläufig zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1
published on 20/04/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2003 - A 3 K 11995/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Recht
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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.