Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Aug. 2004 - 8 K 924/04

published on 02/08/2004 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Aug. 2004 - 8 K 924/04
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Antragsteller bearbeiteten Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht) der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2004 jeweils von einem Prüfer, der solche Arbeiten in dieser Prüfungskampagne korrigiert hat, bisher mit den Aufgaben des Antragstellers aber noch nicht befasst war, erneut gemäß § 39 Abs. 4 JAPrO bewerten zu lassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt, sachdienlich verstanden (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum mündlichen Teil der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2004 zum nächstmöglichen Termin unter Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht).
Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Vom Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2004 auszugehen.
Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Neubewertung der drei von ihm bezeichneten Prüfungsarbeiten glaubhaft gemacht, weil die bisherige Bewertung aufgrund der Art und Weise der Durchführung des Verfahrens zum Überdenken der vorausgegangenen Bewertung verfahrensfehlerhaft erscheint. Im Hinblick sowohl auf den drohenden Verlust von aktuellem Prüfungswissen durch Zeitablauf und die Grundrechtsbetroffenheit ist auch die Dringlichkeit dessen Durchsetzung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht.
Ein Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1991, Az: 7 B 7/91, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 283). So liegt der Fall hier. Deswegen sind die drei in der Bewertung umstrittenen Arbeiten neu zu bewerten.
Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 7. Mai 1993, nachdem der Antragsteller den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2002 angetreten hat (vgl. § 62 Abs. 2 JAPrO i. d. F. vom 8. Oktober 2002, GBl S. 391)), werden die Arbeiten von zwei Prüfern, die vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt werden, persönlich und unabhängig voneinander begutachtet. Diese Vorschrift ist zwar zunächst beachtet worden. Nachdem der Antragsteller jedoch Rügen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht) erhoben hat, wurden nach Aktenlage im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung den Prüfern, deren Begutachtungen als fehlerhaft gerügt wurden, jeweils nicht nur die Einwände des Antragstellers gegen die jeweils eigene Begutachtung zugeleitet,  sondern auch das Gutachten des jeweiligen anderen Prüfers. Auf diese Weise ist im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung betreffend die einzelnen Arbeiten eine Prüfungsentscheidung zu Stande gekommen, die von den beiden Prüfern nicht mehr persönlich und unabhängig voneinander erfolgt ist. Zwar ist es richtig, dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden müssen, damit diese sich mit den Einwänden auseinander setzen und dann erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.  = NVwZ 1993, 681 ff. = DVBl 1993,842 ff. = Buchholz 421.0 Nr. 313). Der hinreichend konkrete Einwand des Prüflings verlangt ein Überdenken durch den Prüfer, der diese (beanstandete) Wertung abgegeben hat (vgl. BVerwG a.a.O.). Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls in den Fällen der unabhängigen und damit verdeckten Korrektur nicht, dass auch dem Prüfer zum Überdenken seiner Begutachtung das vorausgegangene Gutachten des anderen Prüfers zugänglich gemacht werden darf. Die Kammer sieht sich hierin durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach dem Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren dient, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und zugleich eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit darstellt (Beschluss vom 18. Dezember 1997, 6 B 69/97 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - a.a.O.). Seinen so beschriebenen Sinn und Zweck verliere, so das BVerwG in dem zuletzt genannten Beschluss weiter, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nicht dadurch, dass der Zweitkorrektor seine Bewertung in Kenntnis der Stellungnahme des Erstkorrektors überdenke. Soweit der Landesgesetzgeber die offene Zweitkorrektur zulasse, bringe er damit die Erwartung zum Ausdruck, dass der Zweitkorrektor auch in Kenntnis der Bewertung des Erstkorrektors zu einer eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit sei. Diese Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass auch im Verfahren des Überdenkens eine offene Zweitkorrektur nur dann zulässig ist, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehen ist. Dies ist nach der maßgeblichen baden-württembergischen Regelung für die Zweite juristische Staatsprüfung jedoch gerade nicht der Fall. Eine Prüfungsordnung, die eine Begutachtung durch zwei Prüfer " persönlich und unabhängig voneinander " vorschreibt, verbietet nicht nur die Kenntnisnahme wertender Randbemerkungen des Erstprüfers auf der Prüfungsarbeit, weil diese den Zweitprüfer bei seiner Bewertung beeinflussen könnten, sondern sie kann nur so verstanden werden, dass die Einflussnahme des einen Prüfers auf die (primäre) Bewertung des anderen ausgeschlossen sein soll. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Höchstpersönlichkeit der Bewertung auch gegenüber dem Mitprüfer und die absolute Eigenverantwortlichkeit beider Begutachtungen sicherzustellen. Diese Absicherung des Bewertungsvorgangs soll zur Austauschbarkeit von Erst - und Zweitbegutachtungen im Sinne echter doppelter Begutachtung derselben Arbeit durch zwei Prüfer in jeweils unbeeinflusster Eigenverantwortlichkeit führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2282/84 - VBlBW 1985, 261 f. zur JAPO 1981). All dies muss entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch für das Verfahren auf Überdenken der ersten Prüfungsentscheidung gelten. Denn dieses zum Schutz des Prüflings bei der Ablegung von berufseröffnenden Prüfungen aus Art. 12 Absatz 1 GG abgeleitete Verfahren soll den, oder wenn es mehrere waren, die bisherigen Prüfer zum Überdenken ihrer eigenen Prüfungsentscheidung in Kenntnis der Einwände des Prüflings nach den bisherigen Bedingungen veranlassen - es soll gewährleistet sein, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen wie bei der Erstbewertung zugrundegelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 24. Februar 1993, Az. 6 C 38/92, NVwZ 1993,686 ff. = DVBl 1993, 848 ff. = Buchholz 421.0 Nr. 314). Das Überdenken findet im Rahmen des Widerspruchsverfahrens statt, in welchem nach § 4 Juristenausbildungsgesetz das dafür zuständige Landesjustizprüfungsamt die Bewertung der Prüfung nur auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, also nicht, wie der Antragsteller vorträgt, auf die Zweckmäßigkeit hin. Es findet sich kein Ansatz dafür, dass der gesetzliche Rahmen der Überprüfung durch die jeweilige Prüfungsordnung - der hier unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine echte doppelte Begutachtung vorschreibt - dadurch modifiziert werden kann oder soll. Wenn Prüflinge wie vorliegend angebliche Widersprüche in den Begutachtungen von Erstprüfer und Zweitprüfer rügen, kann im Überdenkensverfahren zu diesen Rügen Stellung allein aufgrund der Kenntnisnahme der Rügen genommen werden, ohne dass es der Kenntnis des Gutachtens des anderen Prüfers bedarf. Aus dem Verweis auf die Regelung der Angleichung bei grob abweichenden Bewertungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 2,13 Abs. 2 JAPrO) folgt nichts anderes, da es sich insoweit um eine Ausnahmeregelung handelt, die diese eine besondere Situation regelt, die als solche aber gerade nicht für ein weiteres Abweichen vom Regelfall herangezogen werden kann, zumal da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Notwendigkeit eines Überdenkensverfahrens aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der JAPrO i. d. F. 1993 insoweit keine vergleichbare Regelung vorgesehen hat.
Da die bisherigen Prüfer, gegen die Begutachtung Einwände erhoben wurden, aufgrund der Vorbefassung mit dem Gutachten des jeweiligen anderen Prüfers bereits eine nicht mehr unabhängige Entscheidung im Verfahren zur Überprüfung ihrer vorausgegangenen Prüfungsentscheidung getroffen haben, muss die fehlerhaft zu Stande gekommene Prüfungsentscheidung in der Weise erfolgen, dass dem Grundsatz der Chancengleichheit in der Prüfung möglichst ungeschmälert Geltung verschafft wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981, Az. 7C 30/80, DVBl 1982,447 ff. = NJW 1983, 407 ff.). Dies kann vorliegend sachgerecht (vgl. für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 938 Abs. 1 ZPO) dadurch erfolgen, dass die Arbeiten, gegen die der Antragsteller Einwände erhoben hat, erneut jeweils von einem Prüfer, der in der zu Grunde liegenden Prüfungskampagne diese schriftlichen Arbeiten (anderer Prüflinge) begutachtet hat, erneut persönlich und unabhängig begutachtet werden.
Der Antragsteller hat damit aber gleichwohl einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Denn eine Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zuge einer juristischen Staatsprüfung ist - hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin - selbst bei einem glaubhaft gemachten Anspruch auf eine Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen schon deshalb nicht durch einstweilige Anordnung erreichbar, weil der Prüfungsausschuss gemäß § 43 Abs. 1 JAPrO im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis der Prüfung zu beraten und die Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 43 Abs. 2 JAPrO) festzusetzen hat. Der Prüfungsausschuss kann nur auf Grund der vorliegenden Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen entscheiden, was allerdings unter dem frischen Eindruck der mündlichen Leistungen des Kandidaten zu geschehen hat. Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.1989 - 9 S 851/89 - NVwZ–RR 1989, 478ff.).  Solange die Neubewertung der Aufsichtsarbeiten nicht vorliegt, ist weder eine abschließende Gesamtnotenbildung noch eine Entscheidung darüber möglich, ob der Kandidat überhaupt die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, wie sie vorliegend streitig sind, erreicht hat. Der Fall des Antragstellers liegt nicht so, dass es auf der Hand liegt, dass er nach Durchführung der neuerlichen Begutachtungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass sie, wäre eine weitergehende Überprüfung der hier streitigen Prüfungsentscheidungen im von der Rechtsprechung gebotenen Rahmen erforderlich gewesen, die Vorlage der durch den Antragsgegner bislang vorenthaltenen Lösungshinweise der Verfasser der Prüfungsarbeiten schon aufgrund der gerichtlichen Aufklärungspflicht für geboten erachtet hätte, da diese Lösungshinweise ungeachtet ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit erfahrungsgemäß zumindest eine gewisse Orientierung für die Prüfer bieten, die auch in ihre Bewertungen einfließen kann und damit der gerichtlichen Aufklärung unterliegt.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. . Die Kammer geht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (DVBl. 1996, Seite 605) bei Zweiten juristischen Staatsprüfungen von einem Streitwert von vormals 20.000,-- DM aus. Aufgrund der Vorläufigkeit der getroffenen Regelung war vom hälftigen Wert auszugehen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 24/05/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Zweiten juristischen Staatsprüfung als
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.