Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. März 2008 - 8 K 1981/06

published on 27/03/2008 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. März 2008 - 8 K 1981/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Studiengebühren durch die beklagte Universität.
Die 24-jährige Klägerin ist Studentin der Politikwissenschaft und Rhetorik und befand sich im Wintersemester 2006/2007 im 5. Studiensemester. Mit Bescheid der Beklagten vom 24.11.2006 wurde sie verpflichtet, eine Studiengebühr ihn Höhe von 500,00 EUR pro Semester, beginnend mit dem Sommersemester 2007, zu entrichten. Zur Begründung verwies die Beklagte auf §§ 3 und 5 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 56), geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. S. 794, berichtigt 2006, S. 15).
Am 23.12.2006 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erheben lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Landeshochschulgebührengesetz als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sei verfassungswidrig. Der Gebührenbescheid verletze sie in ihren Rechten:
Die Gebührenpflicht verstoße gegen Art. 12 GG. Dieses Grundrecht stelle ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungssektor dar. Es begründe jedoch auch ein Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen, das ohne eine soziale Barriere gewährleistet werden müsse. Die Festsetzung einer Studiengebühr führe aber dazu, dass die Inanspruchnahme des Studiums auf finanzkräftige Studenten beschränkt werde und Personen aus einkommensschwachen Verhältnissen von der Aufnahme eines Studiums absehen würden. Die Möglichkeit eines Studiendarlehens stelle keine Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff dar. Im Gegensatz zur früheren Studiengebühr für Langzeitstudierende, welche nur die Modalitäten der Hochschulausbildung bestimmt habe, werde mit der streitgegenständlichen Gebühr der Zugang zum Studium an sich geregelt. Wenn man die Studiengebühren nicht als subjektive Berufswahlregelung ansehe, sondern als Regelung der Berufsausübung, so sei im Falle eines Grundrechtseingriffs eine Legitimation aufgrund vernünftiger Gemeinwohlerwägungen erforderlich. Diese sei wohl in der Förderung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen als Ziel einer Studiengebühr zu sehen. Die Erhebung der Studiengebühr stelle sich jedoch als unverhältnismäßig dar. Dabei sei die Eignung der Studiengebühr zur Erzielung eines „Wettbewerbs“ unter den Hochschulen zweifelhaft. Nach der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seite 16) sollten die Studierenden gegenüber ihren Hochschulen in die Rolle von zahlenden Nachfragern gelangen, wodurch die Lehre einen ganz anderen Stellenwert erhalte. Den Studenten solle ein „Zugriff“ auf die Universität eingeräumt werden. Jedoch hätten Studierende wegen des für viele Studienfächer bestehenden flächendeckenden Numerus clausus keine freie Wahl der Universität. Da diese Wahlfreiheit nicht vorliege, bestehe bereits keine Geeignetheit der Erhebung von Studiengebühren für den gesetzgeberischen Zweck.
§ 6 LHGebG, der die Gebührenbefreiung in eng begrenzten Fällen regle, verstoße gegen Art. 6 Abs. 4 GG, da schwangere Studierende nicht berücksichtigt seien. Nach Art. 6 Abs. 4 GG habe aber jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft.
Weiterhin sei die Gebührenbefreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG hinsichtlich einer weit überdurchschnittlichen Begabung oder bei herausragenden Leistungen im Studium im Gesetz nicht konkret definiert. Die Kriterien für die Befreiung seien den einzelnen Hochschulen überlassen. Damit verstoße die Vorschrift gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, wonach der Gesetzgeber alle relevanten Punkte selbst zu regeln habe. § 7 Abs. 3 LHGebG enthalte einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine Härtefallklausel sei dort nicht vorgesehen.
Ferner sei die Regelung des § 9 LHGebG über die Errichtung von Studienfonds mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Dabei werde ein Teil der Studiengebühren mittelbar zur Finanzierung dieses Studienfonds herangezogen, da der Studienfonds nach § 9 Abs. 8 LHGebG Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien erhebe. Es sei abzusehen, dass die Studiendarlehensregelungen des § 7 LHGebG kaum in Anspruch genommen werde, da andere Programme, etwa von der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von Privatbanken, bessere Konditionen anbieten würden. Es sei daher die Situation absehbar, dass die gebührenpflichtigen Studierenden in nicht unerheblichem Umfang für wenige notleidende Studentendarlehen der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) durch Zahlung eines bestimmten Prozentteils der Studiengebühren einstehen müssten. Es handle sich dann um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, welche möglicherweise verfassungswidrig sei. Aus der Sachnähe der Studiengebührenzahler entspringe keine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der aus steuerlichen Abgaben zu finanzierenden Aufgabe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Studierenden keine spezifische Verantwortung dafür trügen, dass ihre Gruppe einen freien Bildungszugang habe, da dieser bereits verfassungsrechtlich begründet sei. Schließlich sei die Zulässigkeit einer Sonderabgabe auch immer abhängig von einer gewissen zeitlichen Begrenzung.
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes stellten auch eine unzulässige, unechte Rückwirkung dar, da ab dem Sommersemester 2007 ausnahmslos alle Studierende mit der Gebührenpflicht des § 3 LHGebG belastet würden. Betroffen seien also nicht nur Studienanfänger. Zwar könne ein Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung auch in Zukunft bestehen bleibe. Allerdings könnten der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirke und die betroffenen Rechtspositionen entwerte. Die Klägerin, die im 5. Studiensemester mit der Gebührenpflicht konfrontiert werde, habe ein Vertrauensschutzinteresse, dem der Vorzug gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit zu geben sei. Bei Beginn ihres Studiums habe sie noch von der Gebührenfreiheit des Studiums ausgehen können. Wäre sie damals bereits über die auf sie zukommende Gebührenpflicht informiert worden, so hätte sie sich möglicherweise für ein Studium in einem Bundesland ohne Studiengebühren entschließen können.
Weiterhin werde als Zweck der Abgabe die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen in Studium und Lehre genannt (§ 4 LHGebG). Auffällig sei, dass mit dieser Vorschrift keine Verbesserung der Studienbedingungen verfolgt werde, sondern die Beiträge im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung verwendet würden. Die Finanzierung der Hochschulen obliege aber dem Land. Von den Studierenden werde ein allgemeiner Finanzierungsbeitrag erhoben, der aber deswegen unzulässig sei, weil kein konkreter Zweck damit verfolgt werde. Es stimme bedenklich, ob das Gebot der Normenwahrheit eingehalten werde, nachdem erste Hochschulen im Land Baden-Württemberg bereits laufende Mittel für Seminare, Tutorien usw. gestrichen hätten und freigewordene Beträge für die Finanzierung der Gebäudeunterhaltungskosten wie etwa der Heizung verwendeten. Im Gegenzug würden die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nunmehr für die Einrichtung neuer Seminare und Tutorien verwendet. Mittelbar finanzierten die Studierenden daher nicht die Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre, sondern die Infrastruktur der Hochschulen.
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Schließlich liege auch ein Verstoß gegen den gleichstehenden Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (Sozialpakt), dort Art. 13 Abs. 2 c), vor, der aufgrund Art. 59 GG dem Bundesrecht gleichsteht. Die Vertragsstaaten statuierten dort, dass „der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss“. Zwar müsse diese Regelung teleologisch reduziert werden auf die Möglichkeit eines fairen, insbesondere Studierende aus finanzschwächeren Bevölkerungskreisen nicht diskriminierenden Hochschulzugangs. Dem stünden aber § 7 i.V.m. § 9 LHGebG entgegen. Studierende aus einer finanzschwachen Familie, die zur Finanzierung der Studiengebühren ein Darlehen aufnehmen müssten, würden mit Schulden in das Berufsleben starten. Der Unterschied zum BAföG-Darlehen liege darin, dass dort das Darlehen nur hälftig zurückgezahlt werden müsse und eine Verzinsung unterbleibe. § 7 LHGebG verstoße damit zugleich auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen der Personengruppe der Studierenden mit vermögender Herkunft und Studierenden, die ein verzinsliches Darlehen in Anspruch nehmen müssten, sei nicht ersichtlich. Die Tatsache seiner Herkunft könne ein Studierender nicht beeinflussen.
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Die Klägerin lässt beantragen,
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den Studiengebührenbescheid der Universität T. vom 24.11.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte lässt beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Gebührenbescheid sei mit dem Landeshochschulgebührengesetz vereinbar. Die Klägerin sei nicht von der Gebührenpflicht befreit. Verfassungsrecht sei durch die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes nicht verletzt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich auf das sogenannte „Kronthaler-Gutachten“ über die Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen berufe, handle es sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Dabei stelle die Immatrikulation gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung dar. Der Studierende erlange damit einen ausgleichspflichtigen Sondervorteil. Als Mitglied der Hochschule „benutze“ er diese Einrichtung selbst dann, wenn er keine Lehrleistungen in Anspruch nehme. Die Studiengebühr sei dabei dem Grunde und auch der Höhe nach durch die legitimen Gebührenzwecke der Kostendeckung und der Verhaltenslenkung gerechtfertigt. Ziel der Gebührenerhebung sei es, zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen. Außerdem sollten die Studierenden einerseits in ihrer Position an den Hochschulen gestärkt und andererseits zu einem effizienten Studienverhalten angehalten werden (Gesetzesbegründung, Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seiten 1, 16 und 20). Die Studiengebühr liege weit unterhalb der ausbildungsbedingten Kosten. Sie stelle auch keine Sonderabgabe dar und wäre auch dann keine unzulässige Sonderabgabe, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens unmittelbar für die Finanzierung des Ausfallsfonds herangezogen würde. Denn die Studierenden erzielten selbst dann noch einen Sondervorteil. Es bestehe keine Bindung, das Gebührenaufkommen nur zur Finanzierung der gebührenpflichtigen Leistung zu verwenden. Bei Gebühren schlage der Aufwandsausgleich nicht auf die Verwendung der Einnahme durch. Die Gebühr werde auch dann nicht zur unzulässigen Sonderabgabe, wenn ein Teil ihres Aufkommens nicht mehr „gruppennützig“ verwendet werde. In Baden-Württemberg fließe das Gebührenaufkommen den Hochschulen ungeschmälert zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zu. Eine Quersubvention des Studienfonds würde gegen diese Zweckbestimmung verstoßen. Der Studienfonds werde aus Umlagen bei den Hochschulen und Berufsakademien gespeist. Dafür stünden ihnen Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. Die Umlagefinanzierung sei keine sachwidrige Umgehung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG geregelten Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens.
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Der Sozialpakt vom 19.12.1966 habe den Rang eines Bundesgesetzes. Der dortige Art. 13 Abs. 2 c) statuiere aber kein Verbot der Einführung von Studiengebühren. Die Vorschrift begründe eine Respektierungs- und Erfüllungsverpflichtung für die jeweiligen Vertragsstaaten. Aus der Verpflichtung zur kontinuierlich zu erstrebenden Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung lasse sich keine staatliche Verpflichtung ableiten, die Einführung von Studiengebühren generell zu unterlassen. Es sei bewusst davon abgesehen worden, die Unentgeltlichkeit der tertiären Bildung als unmittelbar verbindliches Recht auszugestalten. Die genannte Vorschrift beinhalte daher kein direktes Verbot. Zwar stelle die Einführung von Studiengebühren eine regressive Entwicklung oder einen Rückschritt dar. Die genannte Vorschrift enthalte aber auch kein striktes Verbot von Rückschritten. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren als regressiver Schritt bei der Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung sei statthaft, sofern der Vertragsstaat in Not- und Mangelsituationen nicht an einer unentgeltlichen Hochschulbildung festzuhalten vermöge. Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt sei teleologisch zu reduzieren. Das eigentliche Ziel der Vorschrift gehe dahin, den Hochschulunterricht jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich zu machen. Der „insbesondere“ postulierte allmähliche Verzicht auf Gebührenerhebung sei nur ein möglicher Weg. Zur Zeit der Entstehung des Sozialpakts in den 1950er Jahren sei Hochschulbildung auch in den entwickelten Ländern noch eine kostbare und kostenträchtige Ressource gewesen. Wenn nun ein Studiengebührensystem den Studierenden ohne Ausnahme einen diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulstudium ermögliche, sei das Ziel der Vorschrift ebenfalls erreicht. Dabei gebe es nicht nur ein Konzept zur Wahrung des chancengleichen Hochschulzugangs. Für die Wahl zwischen mehreren geeigneten Wegen zum Regelungsziel besitze der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Die soziale Verträglichkeit ergebe sich aus dem Angebot an Studiendarlehen durch die L-Bank. Bis Ende April 2007 seien etwa 5.000 Darlehensverträge abgeschlossen worden. Von den 200.000 gebührenpflichtigen Studierenden in Baden-Württemberg hätten somit etwa 2,5 % das Darlehen in Anspruch genommen. Bei einer normalen Rückzahlungsrate von 100,00 EUR und einer durchschnittlichen Zinsbelastung von 7 % ergebe sich bei einem 10-semestrigen Studium eine Zinsbelastung von 3.253,09 EUR. Dem stehe mit 4.142,73 EUR ein höherer Zinsverlust eines Studierenden entgegen, der die Studiengebühren aus seinem Vermögen bezahlt habe. Der chancengleiche Zugang der Darlehensnehmer zum Hochschulstudium sei durch einen Bündel von Maßnahmen sichergestellt. Es gebe umfangreiche Befreiungsregelungen (§ 6 Abs. 1 LHGebG). Die Ausgestaltung des Darlehensvertrags mit der L-Bank sei sozialverträglich geregelt. So dürften etwa keine Sicherheiten verlangt werden, das Darlehen könne ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit ganz oder teilweise getilgt werden, die Rückzahlungsraten seien höchstens 150,00 EUR im Monat, die Darlehensrückzahlung müsse erst nach einer 2-jährigen Karenzzeit nach Ablauf der Darlehensberechtigung erfolgen, es bestehe die Möglichkeit der zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs. Auch würden in den Zinssatz für das Darlehen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet. Schließlich gebe es nach § 9 Abs. 4 LHGebG eine Kappungsgrenze, wonach die Rückzahlungspflicht für das Darlehen für Studiengebühren und ein Darlehen nach dem BAföG höchstens 15.000,00 EUR betrage. Des Weiteren würden die Darlehensnehmer - wie schon oben ausgeführt - gegenüber Sofortzahlern nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Eine gewisse Mehrbelastung wegen der Zinsen sei gerechtfertigt, weil die Darlehensnehmer die fällige Gebührenschuld zunächst nicht selbst aus eigenen Mitteln entrichteten. Im Übrigen sei die Zinsbelastung in der Regel geringer als der Zinsverlust des Sofortzahlers.
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Die Heranziehung zu Studiengebühren stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Die Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz greife nicht in die teilhaberechtliche Komponente des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Studiengebühr stelle keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zum Studium dar. Auch an dieser Stelle sei an die Möglichkeit zu erinnern, bei der L-Bank ohne Bonitätsprüfung ein zinsgünstiges Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren zu erhalten. Art. 12 Abs. 1 GG enthalte auch ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungsbereich. Dieser Schutzbereich werde durch die Studiengebühr berührt, da sie das Ausbildungsverhalten im Sinne eines effizienten Studierverhalten steuere. Da mit der Studiengebühr die Studienbedingungen in bestimmter Weise umgestaltet würden, seien die Maßstäbe über die Berufsausübungsregelungen anzuwenden. Berufsausübungsregelungen genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden sei, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werde und verhältnismäßig seien. Ziel allgemeiner Studiengebühren sei es, zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen. Damit solle die Attraktivität eines Studiums in Baden-Württemberg erhöht werden. Die Studiengebühr sei damit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Aber auch im Hinblick auf das Ziel, die Studierenden in ihrer Position an den Hochschulen und Berufsakademien zu stärken, sei die Studiengebührenregelung verhältnismäßig. Die Stärkung der Position der Studierenden betreffe auch zulassungsbeschränkte Studiengänge. Die Studierenden kämen gegenüber ihrer Hochschule in die Rolle von zahlenden Nachfragern. Die Lehre erhalte dadurch nach der Einschätzung des Gesetzgebers einen anderen Stellenwert, weil sich die „Drittmittel für die Lehre“ unmittelbar auf die Finanzausstattung der Hochschule auswirke (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seite 16). Die Studierenden könnten durch ihr Nachfrageverhalten steuernd auf das Studienangebot ihrer Hochschule einwirken und auch die Universität wechseln. Im Übrigen sei mit der Einschätzung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass die Mitfinanzierung der Hochschulen durch die Studierenden auch deren Position an ihrer Hochschule stärke.
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Es sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Eine unverhältnismäßige Altersdiskriminierung finde nicht statt. Die Festlegung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Darlehensgewährung auf 40 Jahre bei Aufnahme des Erststudiums sei nicht willkürlich. Sie sei mit einer Stichtagsregelung vergleichbar. Der Gesetzgeber habe damit seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Bei 40-jährigen Studienanfängern sei davon auszugehen, dass diese bereits eine Berufsausbildung durchlaufen hätten und finanziell in der Lage seien, die Studiengebühren ohne Inanspruchnahme eines Darlehens aufzubringen. Darüber hinaus sei das Interesse an einem Studium bei einer schon vorhandenen umfangreichen Ausbildungsbiografie in der Regel weniger schützenswert. Auf die Kritik mehrerer Verbände und verschiedener Universitäten hin sei die Altersgrenze von im Anhörungsentwurf vorgesehenen 35 Jahren dann auf 40 Jahre angehoben worden (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seite 63). Die Festlegung der Altersgrenze von 40 Jahren sei nicht unverhältnismäßig. Soweit in Einzelfällen unzumutbare Härten entstünden, bestünde die Möglichkeit der Stundung der Studiengebühr. Im Übrigen könne sich die 1983 geborene Klägerin nicht auf mögliche Härten aus § 7 Abs. 3 LHGebG berufen, da sie einen Darlehensanspruch bis zum Wintersemester 2010 habe.
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Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 4 GG, weil schwangere Studierende nicht berücksichtigt seien. Art. 6 Abs. 4 GG führe nicht dazu, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Schwangerschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. Die Studiengebühr stelle keine Belastung dar, die eine Studierende „im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft“ treffe. Denn es bestehe kein spezifischer Zusammenhang zwischen der Gebührenerhebung und der Schwangerschaft. Wenn eine Studierende die Leistungen der Hochschule auch während der Schwangerschaft in Anspruch nehme, sei es gerechtfertigt, diesen Sondervorteil durch die Gebührenerhebung auszugleichen. Es bestehe für eine Schwangere auch die Möglichkeit, sich nach § 61 Abs. 1 LHG beurlauben zu lassen. Nach der Entbindung sei die Studierende von der Gebührenpflicht befreit. Darüber hinaus spreche nichts für eine Rechtsverletzung der Klägerin durch das Fehlen einer Gebührenbefreiungsregelung während der Schwangerschaft. Die Klägerin berufe sich nämlich nicht darauf, dass sie selbst schwanger sei und deshalb eine Gebührenbefreiung erhalten müsse.
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Ferner sei eine Rechtsverletzung der Klägerin im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG ausgeschlossen, da diese Bestimmung keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die Klägerin begründe. Diese Vorschrift über die Studiengebührenbefreiungsmöglichkeit bei weit überdurchschnittlicher Begabung oder bei im Studium herausragenden Leistungen richte sich nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrer Entstehungsgeschichte nur an die Hochschulen und Berufsakademien (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seite 23). Der Gesetzgeber sei auch nicht nach der sogenannten „Wesentlichkeitstheorie“ verpflichtet gewesen, weitere Vorgaben für die Gebührenbefreiung durch die Hochschulen vorzugehen. Die Voraussetzungen für die Ermessensausübung durch die Hochschulen sei ausreichend geregelt worden. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe genüge den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justiziabilität. Eine nähere Konkretisierung könne durch die Verwaltung im Normvollzug und ggf. durch die Kontrolle der Rechtsprechung erfolgen.
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Schließlich sei auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot festzustellen. Zwar führe die Einführung der Studiengebühren zu einer unechten Rückwirkung, denn die Regelung wirke auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwerte die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine unechte Rückwirkung sei jedoch grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, den mit der Regelung verfolgten Zwecken einer besseren Hochschulfinanzierung und der Verhaltenslenkung der Studierenden möglichst bald zur Geltung zu verhelfen. Das schützenswerte Vertrauen der Studierenden in eine Fortsetzung des kostenfreien Studiums sei mit dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 beendet worden. Damit könne nicht davon gesprochen werden, dass die bereits immatrikulierten Studierenden „abrupt und ohne Übergangsregelung“ mit der Gebührenpflicht konfrontiert worden seien. Bis zum Beginn der Studiengebührenpflicht im Sommersemester 2007 hätten sie etwa 1 1/4 Jahre Zeit gehabt, sich auf die neue gesetzliche Regelung einzustellen. Diese „Vorlaufzeit“ falle bei der Interessenabwägung ins Gewicht.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend schriftlich auf mündliche Verhandlung verzichtet.
24 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten in dieser Sache vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere bedarf es keines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG). Sie ist jedoch nicht begründet.
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Der Studiengebührenbescheid der beklagten Universität vom 24.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes (vom 01.01.2005, GBl. Seite 1, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2005, GBl. Seite 794, 2006, Seite 15), nach denen die Hochschulen und Berufsakademien von den Studierenden eine Studiengebühr für jedes Semester von derzeit 500,00 EUR verlangen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
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Das Gericht schließt sich den Begründungen der Entscheidungen des VG Freiburg (Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, , nicht rechtskräftig) und des VG Karlsruhe (Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, , nicht rechtskräftig) an und nimmt zu den in diesem Verfahren aufgeworfenen einzelnen Fragestellungen darüber hinaus folgendermaßen Stellung:
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Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Erhebung von Studiengebühren nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8-11/00, BVerwGE 115, 32, 36, NVwZ 2002, 206). Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr nach § 3 Satz 1 LHGebG verletzt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch nicht in der Funktion dieses Grundrechts als Teilhaberecht. Dieses Teilhaberecht und damit auch die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte steht, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen ausgeführt hat, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 333). Zwar stellt die Studiengebührenpflicht einen Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Wahlfreiheit für ein Hochschulstudium dar, der als subjektive Zulassungsschranke zu sehen ist. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, weil die Zweckrichtung der Studiengebührenpflicht dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an staatlichen Hochschulen dient. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seiten 1 und 16) soll Ziel des Landeshochschulgebührengesetzes sein, zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Die Lehre erhalte mit dem Zufluss durch die Studiengebühren einen anderen Stellenwert, da sich die Mittel aus den Studiengebühren unmittelbar auf die Finanzausstattung der Hochschule auswirkten. Zugleich werde das Studierverhalten beeinflusst und ein zielgerichteteres Studium mit kürzeren Studienzeiten angestrebt. Die Erhebung von Studiengebühren erscheint zu dieser beschriebenen Zweckerreichung geeignet. Unter dem Aspekt, dass die Nutzer einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich auch an deren Kosten zu beteiligen sind, ist die Erhebung der Studiengebühren auch verhältnismäßig. Die damit den Studierenden erwachsenden - insbesondere finanziellen - Nachteile stehen gegenüber der mit der Erhebung verfolgten Zwecken nicht außer Verhältnis. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Gebühr von 500,00 EUR je Semester erheblich unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht (vgl. hinsichtlich der Langzeitstudiengebühren: BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 432; zur allgemeinen Studiengebühr: VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 - < juris, Rdnr. 82 ff., 92>).
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Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende verfassungsrechtliche Gebot, allen Studierwilligen im Rahmen ihrer Befähigungen und der vorhandenen Kapazitäten ohne Differenzierung nach Vermögens- und Einkommensverhältnissen ein Studium zu ermöglichen. Nach dem Landeshochschulgebührengesetz besteht die Möglichkeit, die Studiengebühren über ein Darlehen der L-Bank zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Studienbewerber und Studierende nach § 7 LHGebG einen Darlehensanspruch. Diese flankierende Maßnahme zur Sozialverträglichkeit der Studiengebühren eröffnet grundsätzlich einen diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulstudium. Die Darlehensgewährung erfolgt nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ohne Bonitätsprüfung und ohne das Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für einen Kredit. Damit wird grundsätzlich jeder Studienbewerber oder Studierende in die Lage versetzt, ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder sein Vermögen ein Hochschulstudium zu absolvieren. Zur weiteren Abfederung sozialer Härten sind für Sondersituationen im Landeshochschulgebührengesetz Befreiungstatbestände verankert (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG). Darüber hinaus gibt es in § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG die Möglichkeit, die Studiengebühr zu stunden oder zu erlassen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für den diskriminierungsfreien Hochschulzugang als solchen nicht entscheidend darauf ankommt, dass bei der Finanzierung der Studiengebühr über ein Darlehen später dann auch eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht. Denn diese entsteht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder jedenfalls in zumutbarer Weise abschließen konnte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -,< juris, Rdnr. 60>).
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Im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit der Studiengebühr stellt sich im Zusammenhang mit dem Darlehensmodell allerdings die Frage des Bestehens oder Fehlens eines Abschreckungseffekts.
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Für den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden ohne eigene finanzielle Mittel ist prognostisch zu erwarten, dass dieser sich von der Finanzierungsnotwendigkeit der Studiengebühr über ein Studiendarlehen nicht vom Hochschulstudium abhalten lässt. Denn diese Personen können sich bereits bei Beginn ihres Studiums darüber Kenntnis verschaffen, wie groß die Darlehenslast einschließlich der angefallenen Zinsen nach Studienabschluss sein wird. Sie können auch die Rückzahlungslast und deren Dauer unter Zugrundelegung der Darlehensbedingungen (vgl. § 9 Abs. 2 LHGebG, insbesondere dort Nr. 5) konkret einschätzen. Diese Belastung kann in der Regel in der nach dem Studium beginnenden beruflichen Tätigkeit in angemessener Zeit abgetragen werden und erscheint auch gegenüber dem mit einem Studium zu erzielenden akademischen Berufsabschluss nicht außer Verhältnis zu stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende kein überaus ängstliches oder übervorsichtiges Naturell besitzt sowie willens und in der Lage ist, sich über die Darlehensbedingungen zur Finanzierung der Studiengebühr zu informieren und auch etwaige Finanzierungsalternativen ins Kalkül einzubeziehen. Auch ist von einer abschreckenden Wirkung im Zeitpunkt der Studienaufnahme im Hinblick auf die bei Beendigung des Studiums drohende Darlehenslast deshalb nicht auszugehen, weil die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG zusammen mit einem unverzinslichen Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000,00 EUR nicht übersteigt und entsprechend einer Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst diese Regelung so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld diesen Höchstbetrag auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit weiterhin Zinsen auflaufen. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wirkt sich damit seine eigentliche Schuld aus der Erhebung von Studiengebühren mit einem Maximalbetrag, der auf 5.000,00 EUR begrenzt ist, aus. Dies bedeutet, dass ein Darlehen für ein 10-semestriges Studium neben einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz faktisch zinslos zu erhalten ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 - ).
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Derzeit nicht abschätzbar erscheinen aber mögliche Abschreckungseffekte, ein Hochschulstudium trotz Erhebung einer Studiengebühr zu beginnen, wenn der Betreffende zur Vorfinanzierung der Studiengebühr nicht in der Lage wäre und sich deshalb etwa beim Vorliegen einer durchschnittlichen oder auch unterdurchschnittlichen Abitursnote eine alternative Berufsausbildung außerhalb der Hochschule verstärkt aufdrängt. Denn bei einer Wirtschaftlichkeitsrechnung, in welche vernünftigerweise auch die Möglichkeit eines Scheitern des Studiums einzubeziehen wäre, erhöhen sich die finanziellen Risiken einer Studienaufnahme signifikant. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich dann der eine oder andere finanzschwache Studierwillige von der Aufnahme eines Studiums abhalten lässt. Dieser Lenkungseffekt ist jedoch mit den Zwecken des Landeshochschulgebührengesetzes, zu einem zielstrebigen, straffen und leistungsorientierten Studium anzureizen, um eine effizientere Nutzung der Hochschulen zu erreichen, vereinbar. Im Allgemeinen ist, abgesehen etwa von einer ganz einseitigen Hochbegabung, davon auszugehen, dass die Gefahr des Scheiterns bei einem Hochschulstudium um so größer ist, je schlechter die Abiturnote ausfällt. Unter diesem Aspekt obliegt es jedem einzelnen, für sich zu prüfen, ob die Aufnahme eines Hochschulstudiums für ihn sinnvoll erscheint und er die mehr oder wenig vorhandene Gefahr eines Scheiterns auf sich nimmt. Der Frage der Finanzierung des Studiums und damit zugleich der Finanzierung der Studiengebühr kommt an dieser Stelle eher untergeordnete Bedeutung zu. Allerdings erscheint es wegen der derzeit unzureichenden Prognosegrundlagen angebracht, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die soziale Herkunft der Studierenden im Auge behält, die gesetzlichen Regelungen zeitnah überprüft und notfalls revidiert, wenn trotz der im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit der Studiengebühr angebotenen Finanzierungserleichterungen (Darlehen mit Kappungsgrenze, Stundung, Erlass, Niederschlagung) ein Abschreckungseffekt durch die Erhebung der Studiengebühr von signifikanter Bedeutung zu verzeichnen ist. Zur Beobachtung der Entwicklung hat das Wissenschaftsministerium einen unabhängigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der unter anderem feststellen soll, ob sich die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändert, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten gibt oder eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierenden oder eine Veränderung der Ströme der Studierenden hin zu gebührenfreien Bundesländern (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 - ).
35 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das Landeshochschulgebührengesetz ein, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede Mutter einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Mit diesem Schutzgebot soll der Mutter mit den belastenden Auswirkungen der biologischen Mutterschaft besondere Fürsorge zukommen. Dies gilt grundsätzlich auch schon mit Beginn der Schwangerschaft (Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art. 6 Rdnr. 45; Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage, Art. 6 Abs. 4 Rdnr. 292). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG sind von der Gebührenpflicht solche Studierende befreit, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Schwangerschaft ist in dieser Befreiungsregelung nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst für sich nicht geltend macht, schwanger und daher in eigenen Rechten betroffen zu sein, ist - worauf auch die Beklagte hinweist - von ihr nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass und inwiefern eine Schwangerschaft ein Hochschulstudium wesentlich belastet, so dass zum Schutz von schwangeren Studierenden eine Sonderregelung im Hinblick auf die Studiengebühren erforderlich würde. Für Sonderfälle bietet sich die Möglichkeit der Beurlaubung nach § 61 Abs. 1 LHG auf Antrag aus wichtigem Grund. Dabei ist auch die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz von Belang, wonach werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht beschäftigt werden dürfen. Die fehlende Berücksichtigung von schwangeren Studierenden im Landeshochschulgebührengesetz ist daher nicht geeignet, dieses zu Fall zu bringen.
36 
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch darauf, dass die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG über Hochbegabte bzw. herausragende Studienleistungen nicht konkret genug gefasst seien. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seite 23) ermöglicht diese Vorschrift den Hochschulen und Berufsakademien, sowohl weit überdurchschnittlich begabte Studierende als auch Studierende, die während ihres Studiums herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. Die erste Alternative zielt nach der Gesetzesbegründung vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen oder Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben. Auch zu diesem Punkt hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie selbst in den Kreis der Begünstigten gehören würde und daher in ihren Rechten betroffen wäre. Die Regelung eröffnet darüber hinaus den Hochschulen und den Berufsakademien ein Regelungsermessen mit ausreichenden Parametern. Der Gesetzgeber hat damit vor dem Hintergrund der „Wesentlichkeitstheorie“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, NJW 1998, 2515, 2520) die Befreiungsmöglichkeit für Hochbegabte oder besonders leistungsfähige Studierende grundsätzlich und in ausreichendem Umfang durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe wie „weit überdurchschnittliche Begabung“ oder „im Studium herausragende Leistungen“ geregelt. Es erscheint unbedenklich, wenn die nähere Konkretisierung durch die Hochschulverwaltung im Gesetzesvollzug erfolgt.
37 
Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine unverhältnismäßige Altersdiskriminierung für die Darlehensgewährung in § 7 Abs. 3 LHGebG durch die Altersgrenze von 40 Jahren bei Aufnahme des Erststudiums. Auch von dieser Regelung ist die 1983 geborene Klägerin selbst nicht betroffen. Diese Altersgrenze ist ihrer Wirkung nach mit einer Stichtagsregelung vergleichbar. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist dabei, dass die Einführung einer derartigen Stichtagsregelung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, NJW 2007, 1577, bei juris: Rdnr. 73 f.). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit dieser Altersgrenze seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seiten 25 und 63) wird das durch den Studienfonds gesicherte Darlehen Studienbewerbern, die bei Beginn ihres ersten Studiums das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewährt. Es sei davon auszugehen, dass diese Studienbewerber bereits eine Berufsausbildung durchlaufen haben und finanziell in der Lage sind, die Studiengebühren ohne Inanspruchnahme eines Darlehens aufzubringen. Darüber hinaus sei das Interesse an einem Studium bei einer umfangreichen Ausbildungsbiografie in der Regel weniger schützenswert. Die Folgen der Altersgrenze für Studierende auf dem Zweiten Bildungsweg wurden vom Gesetzgeber ausreichend berücksichtigt. Auf die Kritik mehrerer Verbände und verschiedener Universitäten wurde die Altersgrenze von zunächst vorgesehenen 35 Jahren auf 40 Jahre angehoben. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung der Altergrenze von sachgerechten Erwägungen ausgegangen. Bei Studienbewerbern, die bei Beginn des Erststudiums ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist in aller Regel von einer höheren finanziellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Denn ein 40-jähriger Studienanfänger hat typischerweise eine Berufsausbildung abgeschlossen und mehrere Jahre in dem gewählten Beruf gearbeitet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Interesse an einem Studium bei einer umfangreichen Ausbildungsbiografie für weniger schützenswert hält. Der Gesetzgeber war nicht genötigt, auf mögliche einzelne Härtefälle, die diesem Bild nicht entsprechen, durch Sonderregelungen einzugehen. Denn diese können etwa durch die Stundung der Studiengebühr nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. § 21 LGebG abgefedert werden.
38 
Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Einrichtung eines Studienfonds tragen im Ergebnis nicht. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung von Darlehen für Studiengebühren zu decken und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LHGebG). Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Studienfonds Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien (§ 9 Abs. 8 Satz 1 LHGebG). Damit soll auch der Ausfall der Rückzahlung von Darlehen finanziert werden. Mit ihren Studiengebühren haften die Studierenden aber auch nicht mittelbar für das umlagefinanzierte Ausfallrisiko. Die Zuführung an den Studienfonds haben die einzelnen Hochschulen und Berufsakademien aus den ihnen aus dem Staatshaushalt (Einzelplan 14) zugewiesenen Einnahmen so durchzuführen, dass Einnahmen aus Studiengebühren nicht hierfür verwendet werden (vgl. die jeweilige Erläuterung bei der Titelgruppe, etwa im Kap. 1415 für die Universität Tübingen, Titel 91601 im Staatshaushaltsplan für 2007/2008). Die Höhe der Zuführungsrate richtet sich nach den Beschlüssen des Verwaltungsrats des Studienfonds (vgl. § 9 Abs. 6 LHGebG). Es obliegt der Haushaltsgesetzgebung, ob die Umlagefinanzierung durch zusätzliche Haushaltsmittel für die Hochschulen oder durch eine Kürzung anderer Haushaltsmittel für die Hochschulen ermöglicht wird. Diese Entscheidung obliegt dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner ihm zustehenden Budgethoheit. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und auch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens wird daher durch die Einrichtung des Studienfonds nicht tangiert.
39 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen für Studierende, die sich beim Inkrafttreten des Landeshochschulgebührengesetzes bereits im Studium befanden, auch nicht zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt - wie hier - vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine unechte Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 236). Der hier in Rede stehende Vertrauensschutz hat vor dem Hintergrund, dass es - wie bereits oben erwähnt - keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gibt, gegenüber dem berechtigten Interesse einer besseren Hochschulfinanzierung und der Verhaltenslenkung der Studierenden kein entscheidendes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshochschulgebührengesetzes bereits immatrikulierten Studierenden nicht von der Hochschulgebührenpflicht „überrumpelt“ wurden. Vom Landtagsbeschluss am 15.12.2005 und der nachfolgenden Verkündung des Gesetzes bis zum Beginn der Studiengebührenpflicht im Sommersemester 2007 liegt, wie die Beklagte zu Recht ausführt, eine Zeit von etwa 1 1/4 Jahren, in der sich die Studierenden in ausreichendem Maße auf die neue Situation einstellen konnten. Damit besteht kein Übergewicht der Bestandsinteressen der Betroffenen gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers.
40 
Schließlich verstößt die Erhebung einer Studiengebühr auch nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (Sozialpakt), der am 17.12.1973 ratifiziert wurde (BGBl. II 1973, S. 1569). Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie erkennen weiter an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Diese Verpflichtungen stellen nach überwiegender Auffassung keinen unverbindlichen Programmsatz dar, sondern sind als subjektive Rechte anzuerkennen und als wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte justiziabel (vgl. das dem Gericht und den Beteiligten bekannte Gutachten von Prof. Riedel „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ vom 28.06.2005, dort Seite 32 f. sowie BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245 und BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206, 210). Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt enthaltene Verpflichtung, den „Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich“ zu machen, nicht auf die zwingende Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts abzielt, sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seine finanziellen Möglichkeiten bezweckt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, ). Die Einführung oder Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist danach nicht zwingend gefordert. Allerdings ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Sozialpakt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Auslegung des Wortes „insbesondere“ in Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt nicht die Bedeutung von „vor allem“ oder auch „besonders“ im Sinne von „unabdingbar“ hat, sondern lediglich einen möglichen Weg neben möglichen anderen Wegen anführt im dem Sinne von „zum Beispiel“ (vgl. differenzierend das erwähnte Gutachten von Prof. Riedel, Seite 15 f.). Auch die systematische Auslegung spricht gegen die zwingende Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts. Denn während Art. 13 Abs. 2 a) Sozialpakt die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht zwingend und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt die Einführung der Unentgeltlichkeit nur als ein besonders geeignetes Mittel, den diskriminierungsfreien und gleichen Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht zu ermöglichen. Über das von der L-Bank angebotene Darlehensmodell wird der diskriminierungsfreie Hochschulzugang in (noch) ausreichender Weise gewährleistet. Ein Studienbewerber oder Studierender kann nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ohne jede Bonitätsprüfung und ohne dass Sicherheiten verlangt werden dürfen einen Studienkredit zur Finanzierung der Studiengebühren erhalten. Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung mit monatlichen Raten zwischen 50,00 EUR und 150,00 EUR (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LHGebG). Das Darlehensmodell, für das gegenwärtig bei der L-Bank eine Zinsobergrenze von 5,5 % p.a. gilt (vgl. den Internetauftritt der L-Bank: www.L-Bank.de/Studienfinanzierung), erscheint aber vor allem im Hinblick auf die Kappungsgrenze in § 9 Abs. 4 LHGebG beim Zusammentreffen eines unverzinslichen Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG und eines Darlehens für Studiengebühren mit einer Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000,00 EUR grenzwertig ausgereizt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass jemand nach einem Hochschulexamen eine größere Chance auf ein höheres Einkommen hat als zuvor. Jedoch ist es nicht so, dass alle angebotenen Studiengänge prognostisch zu einem höheren Einkommen als ohne dieses Studium führen. Es besteht daher seitens des Gerichts die Besorgnis, dass die mit Einführung der Studiengebühr entfallene Unentgeltlichkeit eines Hochschulstudiums die Wahl des Studienganges wesentlich beeinflusst und aus gesellschaftlicher Sicht eher abseitige und kein höheres Einkommen versprechende Studiengänge auszutrocknen drohen. Für derartige Studiengänge, zu denen wohl auch diejenigen der Klägerin, die Politikwissenschaft und Rhetorik studiert, zu zählen sein wird, erscheint die Kappungsgrenze relativ hoch.
41 
Beim Sozialpakt handelt es sich um gültiges Bundesrecht. Der Sozialpakt ist für die Bundesrepublik Deutschland durch Bundesgesetz vom 23.11.1973 mit Wirkung zum 03.01.1976 als Bundesrecht in Kraft getreten. Durch die Zustimmung des Bundesgesetzgebers nach Art. 59 Abs. 2 GG wurde der Sozialpakt im Rahmen von einfachem Gesetzesrecht Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Die Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen den Sozialpakt ergibt sich aus Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht (vgl. Gutachten von Prof. Riedel, Seite 32). Das Gericht geht jedoch nach den obigen Ausführungen trotz weiterhin bestehender und von Beklagtenseite nicht ausgeräumter Zweifel im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit letztlich davon aus, dass der Sozialpakt als Bundesrecht die Einführung von Studiengebühren nicht kategorisch verbietet und daher kein Widerspruch zum Landeshochschulgebührengesetz besteht, aufgrund dessen Studiengebühren erhoben werden. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 31 GG eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht nicht gegeben.
42 
Die Klage hat daher insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht, darunter auch Art. 31 GG, verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
25 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere bedarf es keines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG). Sie ist jedoch nicht begründet.
27 
Der Studiengebührenbescheid der beklagten Universität vom 24.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes (vom 01.01.2005, GBl. Seite 1, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2005, GBl. Seite 794, 2006, Seite 15), nach denen die Hochschulen und Berufsakademien von den Studierenden eine Studiengebühr für jedes Semester von derzeit 500,00 EUR verlangen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
29 
Das Gericht schließt sich den Begründungen der Entscheidungen des VG Freiburg (Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, , nicht rechtskräftig) und des VG Karlsruhe (Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, , nicht rechtskräftig) an und nimmt zu den in diesem Verfahren aufgeworfenen einzelnen Fragestellungen darüber hinaus folgendermaßen Stellung:
30 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Erhebung von Studiengebühren nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8-11/00, BVerwGE 115, 32, 36, NVwZ 2002, 206). Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer allgemeinen Studiengebühr nach § 3 Satz 1 LHGebG verletzt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch nicht in der Funktion dieses Grundrechts als Teilhaberecht. Dieses Teilhaberecht und damit auch die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte steht, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen ausgeführt hat, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 333). Zwar stellt die Studiengebührenpflicht einen Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Wahlfreiheit für ein Hochschulstudium dar, der als subjektive Zulassungsschranke zu sehen ist. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, weil die Zweckrichtung der Studiengebührenpflicht dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an staatlichen Hochschulen dient. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seiten 1 und 16) soll Ziel des Landeshochschulgebührengesetzes sein, zusätzliche Einnahmen für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen zu erzielen und dadurch den Stellenwert und die Qualität der Lehre zu steigern. Die Lehre erhalte mit dem Zufluss durch die Studiengebühren einen anderen Stellenwert, da sich die Mittel aus den Studiengebühren unmittelbar auf die Finanzausstattung der Hochschule auswirkten. Zugleich werde das Studierverhalten beeinflusst und ein zielgerichteteres Studium mit kürzeren Studienzeiten angestrebt. Die Erhebung von Studiengebühren erscheint zu dieser beschriebenen Zweckerreichung geeignet. Unter dem Aspekt, dass die Nutzer einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich auch an deren Kosten zu beteiligen sind, ist die Erhebung der Studiengebühren auch verhältnismäßig. Die damit den Studierenden erwachsenden - insbesondere finanziellen - Nachteile stehen gegenüber der mit der Erhebung verfolgten Zwecken nicht außer Verhältnis. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Gebühr von 500,00 EUR je Semester erheblich unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht (vgl. hinsichtlich der Langzeitstudiengebühren: BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 432; zur allgemeinen Studiengebühr: VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 - < juris, Rdnr. 82 ff., 92>).
31 
Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende verfassungsrechtliche Gebot, allen Studierwilligen im Rahmen ihrer Befähigungen und der vorhandenen Kapazitäten ohne Differenzierung nach Vermögens- und Einkommensverhältnissen ein Studium zu ermöglichen. Nach dem Landeshochschulgebührengesetz besteht die Möglichkeit, die Studiengebühren über ein Darlehen der L-Bank zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Studienbewerber und Studierende nach § 7 LHGebG einen Darlehensanspruch. Diese flankierende Maßnahme zur Sozialverträglichkeit der Studiengebühren eröffnet grundsätzlich einen diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulstudium. Die Darlehensgewährung erfolgt nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ohne Bonitätsprüfung und ohne das Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für einen Kredit. Damit wird grundsätzlich jeder Studienbewerber oder Studierende in die Lage versetzt, ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder sein Vermögen ein Hochschulstudium zu absolvieren. Zur weiteren Abfederung sozialer Härten sind für Sondersituationen im Landeshochschulgebührengesetz Befreiungstatbestände verankert (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG). Darüber hinaus gibt es in § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG die Möglichkeit, die Studiengebühr zu stunden oder zu erlassen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für den diskriminierungsfreien Hochschulzugang als solchen nicht entscheidend darauf ankommt, dass bei der Finanzierung der Studiengebühr über ein Darlehen später dann auch eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht. Denn diese entsteht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder jedenfalls in zumutbarer Weise abschließen konnte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -,< juris, Rdnr. 60>).
32 
Im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit der Studiengebühr stellt sich im Zusammenhang mit dem Darlehensmodell allerdings die Frage des Bestehens oder Fehlens eines Abschreckungseffekts.
33 
Für den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden ohne eigene finanzielle Mittel ist prognostisch zu erwarten, dass dieser sich von der Finanzierungsnotwendigkeit der Studiengebühr über ein Studiendarlehen nicht vom Hochschulstudium abhalten lässt. Denn diese Personen können sich bereits bei Beginn ihres Studiums darüber Kenntnis verschaffen, wie groß die Darlehenslast einschließlich der angefallenen Zinsen nach Studienabschluss sein wird. Sie können auch die Rückzahlungslast und deren Dauer unter Zugrundelegung der Darlehensbedingungen (vgl. § 9 Abs. 2 LHGebG, insbesondere dort Nr. 5) konkret einschätzen. Diese Belastung kann in der Regel in der nach dem Studium beginnenden beruflichen Tätigkeit in angemessener Zeit abgetragen werden und erscheint auch gegenüber dem mit einem Studium zu erzielenden akademischen Berufsabschluss nicht außer Verhältnis zu stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende kein überaus ängstliches oder übervorsichtiges Naturell besitzt sowie willens und in der Lage ist, sich über die Darlehensbedingungen zur Finanzierung der Studiengebühr zu informieren und auch etwaige Finanzierungsalternativen ins Kalkül einzubeziehen. Auch ist von einer abschreckenden Wirkung im Zeitpunkt der Studienaufnahme im Hinblick auf die bei Beendigung des Studiums drohende Darlehenslast deshalb nicht auszugehen, weil die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG zusammen mit einem unverzinslichen Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000,00 EUR nicht übersteigt und entsprechend einer Erklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst diese Regelung so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld diesen Höchstbetrag auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit weiterhin Zinsen auflaufen. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wirkt sich damit seine eigentliche Schuld aus der Erhebung von Studiengebühren mit einem Maximalbetrag, der auf 5.000,00 EUR begrenzt ist, aus. Dies bedeutet, dass ein Darlehen für ein 10-semestriges Studium neben einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz faktisch zinslos zu erhalten ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 - ).
34 
Derzeit nicht abschätzbar erscheinen aber mögliche Abschreckungseffekte, ein Hochschulstudium trotz Erhebung einer Studiengebühr zu beginnen, wenn der Betreffende zur Vorfinanzierung der Studiengebühr nicht in der Lage wäre und sich deshalb etwa beim Vorliegen einer durchschnittlichen oder auch unterdurchschnittlichen Abitursnote eine alternative Berufsausbildung außerhalb der Hochschule verstärkt aufdrängt. Denn bei einer Wirtschaftlichkeitsrechnung, in welche vernünftigerweise auch die Möglichkeit eines Scheitern des Studiums einzubeziehen wäre, erhöhen sich die finanziellen Risiken einer Studienaufnahme signifikant. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich dann der eine oder andere finanzschwache Studierwillige von der Aufnahme eines Studiums abhalten lässt. Dieser Lenkungseffekt ist jedoch mit den Zwecken des Landeshochschulgebührengesetzes, zu einem zielstrebigen, straffen und leistungsorientierten Studium anzureizen, um eine effizientere Nutzung der Hochschulen zu erreichen, vereinbar. Im Allgemeinen ist, abgesehen etwa von einer ganz einseitigen Hochbegabung, davon auszugehen, dass die Gefahr des Scheiterns bei einem Hochschulstudium um so größer ist, je schlechter die Abiturnote ausfällt. Unter diesem Aspekt obliegt es jedem einzelnen, für sich zu prüfen, ob die Aufnahme eines Hochschulstudiums für ihn sinnvoll erscheint und er die mehr oder wenig vorhandene Gefahr eines Scheiterns auf sich nimmt. Der Frage der Finanzierung des Studiums und damit zugleich der Finanzierung der Studiengebühr kommt an dieser Stelle eher untergeordnete Bedeutung zu. Allerdings erscheint es wegen der derzeit unzureichenden Prognosegrundlagen angebracht, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die soziale Herkunft der Studierenden im Auge behält, die gesetzlichen Regelungen zeitnah überprüft und notfalls revidiert, wenn trotz der im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit der Studiengebühr angebotenen Finanzierungserleichterungen (Darlehen mit Kappungsgrenze, Stundung, Erlass, Niederschlagung) ein Abschreckungseffekt durch die Erhebung der Studiengebühr von signifikanter Bedeutung zu verzeichnen ist. Zur Beobachtung der Entwicklung hat das Wissenschaftsministerium einen unabhängigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der unter anderem feststellen soll, ob sich die Zahl der Studierenden, Studienbewerber oder Studienanfänger wegen der Studiengebühren verändert, ob sich das Studierverhalten wandelt, ob es einen Trend zu bestimmten Hochschularten gibt oder eine Veränderung in der sozialen Zusammensetzung der Studierenden oder eine Veränderung der Ströme der Studierenden hin zu gebührenfreien Bundesländern (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 - ).
35 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das Landeshochschulgebührengesetz ein, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede Mutter einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Mit diesem Schutzgebot soll der Mutter mit den belastenden Auswirkungen der biologischen Mutterschaft besondere Fürsorge zukommen. Dies gilt grundsätzlich auch schon mit Beginn der Schwangerschaft (Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art. 6 Rdnr. 45; Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage, Art. 6 Abs. 4 Rdnr. 292). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG sind von der Gebührenpflicht solche Studierende befreit, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Schwangerschaft ist in dieser Befreiungsregelung nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst für sich nicht geltend macht, schwanger und daher in eigenen Rechten betroffen zu sein, ist - worauf auch die Beklagte hinweist - von ihr nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass und inwiefern eine Schwangerschaft ein Hochschulstudium wesentlich belastet, so dass zum Schutz von schwangeren Studierenden eine Sonderregelung im Hinblick auf die Studiengebühren erforderlich würde. Für Sonderfälle bietet sich die Möglichkeit der Beurlaubung nach § 61 Abs. 1 LHG auf Antrag aus wichtigem Grund. Dabei ist auch die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz von Belang, wonach werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht beschäftigt werden dürfen. Die fehlende Berücksichtigung von schwangeren Studierenden im Landeshochschulgebührengesetz ist daher nicht geeignet, dieses zu Fall zu bringen.
36 
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch darauf, dass die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG über Hochbegabte bzw. herausragende Studienleistungen nicht konkret genug gefasst seien. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit werden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seite 23) ermöglicht diese Vorschrift den Hochschulen und Berufsakademien, sowohl weit überdurchschnittlich begabte Studierende als auch Studierende, die während ihres Studiums herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. Die erste Alternative zielt nach der Gesetzesbegründung vor allem auf die Förderung von Studienanfängern, die an den Hochschulen oder Berufsakademien noch keine Prüfungen abgelegt und ihre hohe Begabung durch herausragende schulische Leistungen oder ein hervorragendes Abschneiden in einem Auswahl- oder Eignungsfeststellungsverfahren oder einer Hochschuleingangsprüfung unter Beweis gestellt haben. Auch zu diesem Punkt hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie selbst in den Kreis der Begünstigten gehören würde und daher in ihren Rechten betroffen wäre. Die Regelung eröffnet darüber hinaus den Hochschulen und den Berufsakademien ein Regelungsermessen mit ausreichenden Parametern. Der Gesetzgeber hat damit vor dem Hintergrund der „Wesentlichkeitstheorie“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, NJW 1998, 2515, 2520) die Befreiungsmöglichkeit für Hochbegabte oder besonders leistungsfähige Studierende grundsätzlich und in ausreichendem Umfang durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe wie „weit überdurchschnittliche Begabung“ oder „im Studium herausragende Leistungen“ geregelt. Es erscheint unbedenklich, wenn die nähere Konkretisierung durch die Hochschulverwaltung im Gesetzesvollzug erfolgt.
37 
Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine unverhältnismäßige Altersdiskriminierung für die Darlehensgewährung in § 7 Abs. 3 LHGebG durch die Altersgrenze von 40 Jahren bei Aufnahme des Erststudiums. Auch von dieser Regelung ist die 1983 geborene Klägerin selbst nicht betroffen. Diese Altersgrenze ist ihrer Wirkung nach mit einer Stichtagsregelung vergleichbar. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist dabei, dass die Einführung einer derartigen Stichtagsregelung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, NJW 2007, 1577, bei juris: Rdnr. 73 f.). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit dieser Altersgrenze seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (Landtagsdrucksache 13/4858 vom 22.11.2005, Seiten 25 und 63) wird das durch den Studienfonds gesicherte Darlehen Studienbewerbern, die bei Beginn ihres ersten Studiums das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewährt. Es sei davon auszugehen, dass diese Studienbewerber bereits eine Berufsausbildung durchlaufen haben und finanziell in der Lage sind, die Studiengebühren ohne Inanspruchnahme eines Darlehens aufzubringen. Darüber hinaus sei das Interesse an einem Studium bei einer umfangreichen Ausbildungsbiografie in der Regel weniger schützenswert. Die Folgen der Altersgrenze für Studierende auf dem Zweiten Bildungsweg wurden vom Gesetzgeber ausreichend berücksichtigt. Auf die Kritik mehrerer Verbände und verschiedener Universitäten wurde die Altersgrenze von zunächst vorgesehenen 35 Jahren auf 40 Jahre angehoben. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung der Altergrenze von sachgerechten Erwägungen ausgegangen. Bei Studienbewerbern, die bei Beginn des Erststudiums ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist in aller Regel von einer höheren finanziellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Denn ein 40-jähriger Studienanfänger hat typischerweise eine Berufsausbildung abgeschlossen und mehrere Jahre in dem gewählten Beruf gearbeitet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Interesse an einem Studium bei einer umfangreichen Ausbildungsbiografie für weniger schützenswert hält. Der Gesetzgeber war nicht genötigt, auf mögliche einzelne Härtefälle, die diesem Bild nicht entsprechen, durch Sonderregelungen einzugehen. Denn diese können etwa durch die Stundung der Studiengebühr nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. § 21 LGebG abgefedert werden.
38 
Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Einrichtung eines Studienfonds tragen im Ergebnis nicht. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung von Darlehen für Studiengebühren zu decken und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LHGebG). Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Studienfonds Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien (§ 9 Abs. 8 Satz 1 LHGebG). Damit soll auch der Ausfall der Rückzahlung von Darlehen finanziert werden. Mit ihren Studiengebühren haften die Studierenden aber auch nicht mittelbar für das umlagefinanzierte Ausfallrisiko. Die Zuführung an den Studienfonds haben die einzelnen Hochschulen und Berufsakademien aus den ihnen aus dem Staatshaushalt (Einzelplan 14) zugewiesenen Einnahmen so durchzuführen, dass Einnahmen aus Studiengebühren nicht hierfür verwendet werden (vgl. die jeweilige Erläuterung bei der Titelgruppe, etwa im Kap. 1415 für die Universität Tübingen, Titel 91601 im Staatshaushaltsplan für 2007/2008). Die Höhe der Zuführungsrate richtet sich nach den Beschlüssen des Verwaltungsrats des Studienfonds (vgl. § 9 Abs. 6 LHGebG). Es obliegt der Haushaltsgesetzgebung, ob die Umlagefinanzierung durch zusätzliche Haushaltsmittel für die Hochschulen oder durch eine Kürzung anderer Haushaltsmittel für die Hochschulen ermöglicht wird. Diese Entscheidung obliegt dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner ihm zustehenden Budgethoheit. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und auch die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Gebührenaufkommens wird daher durch die Einrichtung des Studienfonds nicht tangiert.
39 
Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes führen für Studierende, die sich beim Inkrafttreten des Landeshochschulgebührengesetzes bereits im Studium befanden, auch nicht zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt - wie hier - vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine unechte Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 236). Der hier in Rede stehende Vertrauensschutz hat vor dem Hintergrund, dass es - wie bereits oben erwähnt - keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gibt, gegenüber dem berechtigten Interesse einer besseren Hochschulfinanzierung und der Verhaltenslenkung der Studierenden kein entscheidendes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshochschulgebührengesetzes bereits immatrikulierten Studierenden nicht von der Hochschulgebührenpflicht „überrumpelt“ wurden. Vom Landtagsbeschluss am 15.12.2005 und der nachfolgenden Verkündung des Gesetzes bis zum Beginn der Studiengebührenpflicht im Sommersemester 2007 liegt, wie die Beklagte zu Recht ausführt, eine Zeit von etwa 1 1/4 Jahren, in der sich die Studierenden in ausreichendem Maße auf die neue Situation einstellen konnten. Damit besteht kein Übergewicht der Bestandsinteressen der Betroffenen gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers.
40 
Schließlich verstößt die Erhebung einer Studiengebühr auch nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (Sozialpakt), der am 17.12.1973 ratifiziert wurde (BGBl. II 1973, S. 1569). Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie erkennen weiter an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Diese Verpflichtungen stellen nach überwiegender Auffassung keinen unverbindlichen Programmsatz dar, sondern sind als subjektive Rechte anzuerkennen und als wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte justiziabel (vgl. das dem Gericht und den Beteiligten bekannte Gutachten von Prof. Riedel „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ vom 28.06.2005, dort Seite 32 f. sowie BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245 und BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206, 210). Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt enthaltene Verpflichtung, den „Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich“ zu machen, nicht auf die zwingende Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts abzielt, sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seine finanziellen Möglichkeiten bezweckt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, ). Die Einführung oder Aufrechterhaltung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist danach nicht zwingend gefordert. Allerdings ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Sozialpakt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Auslegung des Wortes „insbesondere“ in Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt nicht die Bedeutung von „vor allem“ oder auch „besonders“ im Sinne von „unabdingbar“ hat, sondern lediglich einen möglichen Weg neben möglichen anderen Wegen anführt im dem Sinne von „zum Beispiel“ (vgl. differenzierend das erwähnte Gutachten von Prof. Riedel, Seite 15 f.). Auch die systematische Auslegung spricht gegen die zwingende Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts. Denn während Art. 13 Abs. 2 a) Sozialpakt die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht zwingend und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt die Einführung der Unentgeltlichkeit nur als ein besonders geeignetes Mittel, den diskriminierungsfreien und gleichen Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht zu ermöglichen. Über das von der L-Bank angebotene Darlehensmodell wird der diskriminierungsfreie Hochschulzugang in (noch) ausreichender Weise gewährleistet. Ein Studienbewerber oder Studierender kann nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ohne jede Bonitätsprüfung und ohne dass Sicherheiten verlangt werden dürfen einen Studienkredit zur Finanzierung der Studiengebühren erhalten. Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung mit monatlichen Raten zwischen 50,00 EUR und 150,00 EUR (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LHGebG). Das Darlehensmodell, für das gegenwärtig bei der L-Bank eine Zinsobergrenze von 5,5 % p.a. gilt (vgl. den Internetauftritt der L-Bank: www.L-Bank.de/Studienfinanzierung), erscheint aber vor allem im Hinblick auf die Kappungsgrenze in § 9 Abs. 4 LHGebG beim Zusammentreffen eines unverzinslichen Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG und eines Darlehens für Studiengebühren mit einer Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000,00 EUR grenzwertig ausgereizt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass jemand nach einem Hochschulexamen eine größere Chance auf ein höheres Einkommen hat als zuvor. Jedoch ist es nicht so, dass alle angebotenen Studiengänge prognostisch zu einem höheren Einkommen als ohne dieses Studium führen. Es besteht daher seitens des Gerichts die Besorgnis, dass die mit Einführung der Studiengebühr entfallene Unentgeltlichkeit eines Hochschulstudiums die Wahl des Studienganges wesentlich beeinflusst und aus gesellschaftlicher Sicht eher abseitige und kein höheres Einkommen versprechende Studiengänge auszutrocknen drohen. Für derartige Studiengänge, zu denen wohl auch diejenigen der Klägerin, die Politikwissenschaft und Rhetorik studiert, zu zählen sein wird, erscheint die Kappungsgrenze relativ hoch.
41 
Beim Sozialpakt handelt es sich um gültiges Bundesrecht. Der Sozialpakt ist für die Bundesrepublik Deutschland durch Bundesgesetz vom 23.11.1973 mit Wirkung zum 03.01.1976 als Bundesrecht in Kraft getreten. Durch die Zustimmung des Bundesgesetzgebers nach Art. 59 Abs. 2 GG wurde der Sozialpakt im Rahmen von einfachem Gesetzesrecht Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Die Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen den Sozialpakt ergibt sich aus Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht (vgl. Gutachten von Prof. Riedel, Seite 32). Das Gericht geht jedoch nach den obigen Ausführungen trotz weiterhin bestehender und von Beklagtenseite nicht ausgeräumter Zweifel im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit letztlich davon aus, dass der Sozialpakt als Bundesrecht die Einführung von Studiengebühren nicht kategorisch verbietet und daher kein Widerspruch zum Landeshochschulgebührengesetz besteht, aufgrund dessen Studiengebühren erhoben werden. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 31 GG eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht nicht gegeben.
42 
Die Klage hat daher insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren gegen höherrangiges Recht, darunter auch Art. 31 GG, verstößt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/07/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich ge
published on 20/06/2007 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Beschei
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.