Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Jan. 2016 - 5 K 2590/14

published on 20/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Jan. 2016 - 5 K 2590/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der „H.-T.-S.“ in P.. Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks Flurstücknummer ... in P., Gemarkung P., das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer ... waren ursprünglich die Klägerin sowie deren Ehemann in Gütergemeinschaft. Nach dessen Tod waren im Dezember 2012 Eigentümerinnen die Klägerin sowie deren Töchter, Frau K. E., geb. W., und Frau B. H., geb. W., in Erbengemeinschaft bzw. in beendeter Gütergemeinschaft als Gesamtgut. Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 27.05.2013 ging durch Eintragung am 28.05.2013 der Anteil von Frau K. E. an die Klägerin über.
Mit Bescheid vom 17.12.2012 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 4.982,32 Euro heran. Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.12.2012 zugestellt (B. der B.). Adressiert war der Bescheid, den die Klägerin erhalten hat, an „Frau G. W., L. Straße ..., ... Dornhan“ (AS X). Der Bescheid trug das Aktenzeichen ....12-hr.
In den Behördenakten der Beklagten befindet sich ebenfalls ein Bescheid, der allerdings an die „Erbengemeinschaft G. W., L. Straße ..., ... Dornhan“ adressiert ist. Bei diesem handelt es sich um einen Entwurf, der jedoch nicht versandt wurde.
Am 17.01.2013 ging bei der Beklagten ein Schreiben von Frau B. H., S. S. ..., ... Überlingen, ein. In diesem heißt es wörtlich: „Bescheid Erschließungskosten „H.-T.-Str. X“ - Ihre Zeichen ....12-hr (…) ich erhebe hiermit gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Widerspruch (…)“. Einen Hinweis auf ein Handeln im Namen der Klägerin gab es nicht.
In der Folge meldete sich am 13.01.2013 eine Frau B. per Mail und kündigte an, dass „Herr H. als Vertreter für Haus Nr. X ebenfalls zum Termin erscheinen“ werde. Er sei ein Familienangehöriger und werde selbstverständlich eine Vertretungsvollmacht mitbringen.
Am 14.01.2013 erschien Herr H. zur Akteneinsicht bei der Beklagten und legte eine Vollmacht vor, die er jedoch nicht zu den Akten gab (W. S. ...).
Am 03.06.2013 ging bei der Beklagten die Begründung des Widerspruchs vom 17.01.2013 von Frau H. ein. Der Widerspruch wurde im Folgenden vom Landratsamt Sigmaringen bearbeitet. Dem Landratsamt wurde die Behördenakte der Beklagten vorgelegt. In dieser befand sich ausschließlich der an die „Erbengemeinschaft G. W.“ adressierte Entwurf des Beitragsbescheids.
Am 27.05.2014 wurde vom Landratsamt an Frau H. ein Schreiben versandt (W. S. ...), in dem die Rechtslage erläutert wurde. Frau H. wurde als „Bevollmächtigte“ der Erbengemeinschaft geführt. Es wurde ausdrücklich um den Nachweis ihrer Bevollmächtigung gebeten. Eine Antwort von Frau H. findet sich in den Akten nicht; allerdings begründete sie den Widerspruch ergänzend mit Schreiben vom 18.06.2014 (B. d. B.).
10 
Am 07.07.2014 wurde ein Widerspruchsbescheid erlassen (AS ...), der am 08.07.2014 zugestellt wurde. Der Widerspruchsbescheid war adressiert an „Frau B. H.“. Im Betreff heißt es: „Eigentümer: Erbengemeinschaft G. W., Bevollmächtigte B. H.“. Im Tatbestand heißt es sodann: „Der Nachweis Ihrer Bevollmächtigung steht - trotz Aufforderung - bis heute aus“. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, wofür eine Gebühr in Höhe von 300 Euro festgesetzt wurde, die Frau H. bezahlte.
11 
Mit am 07.08.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin „In Sachen Erbengemeinschaft W./H., vertreten durch G. W., (…) und B. H.“ Klage. Beigelegt waren neben einer Vollmacht der Klägerin für die Prozessbevollmächtigte auch die auf Herrn H. ausgestellte Vollmacht vom 13.01.2013 sowie der angefochtene Beitragsbescheid vom 17.12.2012, adressiert an „Frau G. W.“.
12 
Am 15.09.2015 erließ das Gericht einen Trennungsbeschluss (AS ...) mit folgendem Tenor: „Soweit das Verfahren den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 07.07.2014 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 5 K .../15 fortgeführt (§ 93 VwGO)“. Der Ausgangsbescheid der Beklagten sei an die Klägerin, der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes hingegen an die Erbengemeinschaft gerichtet. Damit lägen zwei verschiedene Verfahren vor.
13 
Das Landratsamt Sigmaringen hob den Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 mit Bescheid vom 15.10.2015 auf und erstattete Frau H. die bezahlte Gebühr in Höhe von 300 Euro. Das Landratsamt führte aus, dass seitens der Beklagten nur der Entwurf des Beitragsbescheids „Erbengemeinschaft G. W.“ in den Akten zu finden war, nicht jedoch der tatsächlich verschickte Bescheid an „Frau G. W.“ (AS 145). Daher habe man Frau H. als Bevollmächtigte für die Erbengemeinschaft geführt. Das Verfahren 5 K 3149/15 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.
14 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beitragsbescheid fehlerhaft nur an sie verschickt wurde. Nach § 21 Abs. 3 KAG sei die „Gesamtheitsgemeinschaft“ Beitragsschuldnerin. Ein Mitglied der „Gesamtheitsgemeinschaft“ könne nicht Beitragsschuldner sein. Beitragsschuldner und Adressat des angefochtenen Beitragsbescheids sei „die Gesamtheitsgemeinschaft W./H./E.“. Da jedoch als Adressat nur die Klägerin genannt sei, sei der Bescheid fehlerhaft bekannt gemacht worden und entfalte daher keine Wirksamkeit. Der Bescheid sei nichtig. Jedenfalls sei nach dem Meistbegünstigungsprinzip bei der Klägerin und Frau H. ein Vertrauenstatbestand entstanden (i. AS ... ff.).
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2012 aufzuheben, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Beitragsbescheid vom 17.12.2012 sei wirksam an die Klägerin bekannt gemacht worden. § 21 Abs. 3 KAG sei auf die Erbengemeinschaft, da diese nicht rechtsfähig sei, nicht anwendbar. Dementsprechend sei die Klägerin Adressat des angefochtenen Beitragsbescheids vom 17.12.2012, wogegen jedoch kein Widerspruch eingelegt worden sei. Die - ursprünglich auch in diesem Verfahren als Klägerin beteiligte - Frau H. habe gerade keinen Beitragsbescheid erhalten. Sie bzw. ihr Ehemann seien in der Folge lediglich als Sachwalterin der Erbengemeinschaft aufgetreten. Der Widerspruch vom 17.01.2013 sei unter eigenem Briefkopf und offensichtlich in eigenem Namen erhoben worden. Auch in den späteren Begründungen zu diesem fände sich kein Hinweis auf ein Handeln für oder im Namen der Klägerin. Der Ausgangsbescheid, der noch Klagegegenstand ist, sei daher bestandskräftig geworden.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorge-legten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO durchgeführt. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist daher bestandskräftig geworden.
22 
Nicht überzeugend ist die Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei nichtig, da er an den falschen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. § 44 Abs. 2 LVwVfG bestimmt absolute Nichtigkeitsgründe, von denen vorliegend jedoch keiner in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schweren Fehler. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn ein Erschließungsbeitragsbescheid an eine Person verschickt wird, die zu dem Grundstück in keinerlei Beziehung steht (streitig, vgl. Kopp/Ramsauer, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 27; a.A. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107/83 -). Dies ist nicht der Fall, die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks.
23 
Vorliegend kann indes nicht einmal von einer fehlerhaften Bekanntgabe gesprochen werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekannt gegeben, für den er bestimmt ist. Dies ist hier eindeutig die Klägerin. Die Beklagte entschloss sich bewusst dazu, den Bescheid an die Klägerin persönlich und nur an diese zu schicken. Sie hat sich dagegen entschieden, den Bescheid an die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft zu verschicken. Dies wird dadurch deutlich, dass der Entwurf „Erbengemeinschaft G. W.“ gerade nicht verschickt wurde.
24 
Dem steht auch die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG nicht entgegen. Danach ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft, wenn das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft. Anders als die ebenfalls als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht teilrechtsfähig (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, juris). Da die Erbengemeinschaft nicht teilrechtsfähig ist, kann sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit kann sie auch nicht Schuldnerin einer Forderung sein. Schuldner sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (so auch BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3/14 - zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - 2 K 2473/13 -, juris Rn. 21).
25 
Das VG Stuttgart führt zu der hier streitigen Frage in einem Urteil vom 21.08.2008 - 2 K ...77/07 -, juris Rn. 31 f., aus:
26 
Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
27 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
28 
Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich das Gericht an.
29 
Etwaige Vertrauenstatbestände, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist wirksam einzig an die Klägerin bekannt gegeben worden. Da in der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO kein Widerspruch der Klägerin selbst oder im Namen der Klägerin einging, ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden.
30 
Daran ändert auch das Schreiben von Frau H. am 17.01.2013 nichts. Dieser „Widerspruch“ von Frau H. ist weder im Namen der Klägerin erfolgt, noch ist ihr dieses Handeln sonst zurechenbar. Weil der Bescheid ausschließlich an die Klägerin gerichtet war, konnte auch nur diese Widerspruch einlegen. Adressat des Bescheids vom 17.12.2012 war eben nicht die Erbengemeinschaft (s.o.), sodass Frau H. nicht als Mitglied für die Erbengemeinschaft handeln konnte.
31 
Der Widerspruch von Frau H. am 17.01.2013 erfolgte im eigenen Namen und nicht im Namen von Frau G. W.. Dies ergibt sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung „ich“. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf ein Handeln im Namen von Frau W., die nach dem oben Gesagten alleinige Adressatin des Ausgangsbescheids war. Wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt, kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Des Weiteren hat Frau H. auch auf Aufforderung keine Vollmacht für ein Handeln im Namen der Klägerin vorgelegt; dass ein solches erfolgt sei, wurde auch nicht vorgetragen. Dementsprechend liegt kein Widerspruch der Klägerin vor.
32 
Die Klage bleibt daher erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe

 
21 
Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO durchgeführt. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist daher bestandskräftig geworden.
22 
Nicht überzeugend ist die Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei nichtig, da er an den falschen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. § 44 Abs. 2 LVwVfG bestimmt absolute Nichtigkeitsgründe, von denen vorliegend jedoch keiner in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schweren Fehler. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn ein Erschließungsbeitragsbescheid an eine Person verschickt wird, die zu dem Grundstück in keinerlei Beziehung steht (streitig, vgl. Kopp/Ramsauer, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 27; a.A. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107/83 -). Dies ist nicht der Fall, die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks.
23 
Vorliegend kann indes nicht einmal von einer fehlerhaften Bekanntgabe gesprochen werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekannt gegeben, für den er bestimmt ist. Dies ist hier eindeutig die Klägerin. Die Beklagte entschloss sich bewusst dazu, den Bescheid an die Klägerin persönlich und nur an diese zu schicken. Sie hat sich dagegen entschieden, den Bescheid an die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft zu verschicken. Dies wird dadurch deutlich, dass der Entwurf „Erbengemeinschaft G. W.“ gerade nicht verschickt wurde.
24 
Dem steht auch die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG nicht entgegen. Danach ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft, wenn das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft. Anders als die ebenfalls als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht teilrechtsfähig (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, juris). Da die Erbengemeinschaft nicht teilrechtsfähig ist, kann sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit kann sie auch nicht Schuldnerin einer Forderung sein. Schuldner sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (so auch BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3/14 - zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - 2 K 2473/13 -, juris Rn. 21).
25 
Das VG Stuttgart führt zu der hier streitigen Frage in einem Urteil vom 21.08.2008 - 2 K ...77/07 -, juris Rn. 31 f., aus:
26 
Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
27 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
28 
Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich das Gericht an.
29 
Etwaige Vertrauenstatbestände, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist wirksam einzig an die Klägerin bekannt gegeben worden. Da in der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO kein Widerspruch der Klägerin selbst oder im Namen der Klägerin einging, ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden.
30 
Daran ändert auch das Schreiben von Frau H. am 17.01.2013 nichts. Dieser „Widerspruch“ von Frau H. ist weder im Namen der Klägerin erfolgt, noch ist ihr dieses Handeln sonst zurechenbar. Weil der Bescheid ausschließlich an die Klägerin gerichtet war, konnte auch nur diese Widerspruch einlegen. Adressat des Bescheids vom 17.12.2012 war eben nicht die Erbengemeinschaft (s.o.), sodass Frau H. nicht als Mitglied für die Erbengemeinschaft handeln konnte.
31 
Der Widerspruch von Frau H. am 17.01.2013 erfolgte im eigenen Namen und nicht im Namen von Frau G. W.. Dies ergibt sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung „ich“. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf ein Handeln im Namen von Frau W., die nach dem oben Gesagten alleinige Adressatin des Ausgangsbescheids war. Wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt, kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Des Weiteren hat Frau H. auch auf Aufforderung keine Vollmacht für ein Handeln im Namen der Klägerin vorgelegt; dass ein solches erfolgt sei, wurde auch nicht vorgetragen. Dementsprechend liegt kein Widerspruch der Klägerin vor.
32 
Die Klage bleibt daher erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. 2
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Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 143,52 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Von den
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.