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| Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO durchgeführt. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist daher bestandskräftig geworden. |
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| Nicht überzeugend ist die Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei nichtig, da er an den falschen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. § 44 Abs. 2 LVwVfG bestimmt absolute Nichtigkeitsgründe, von denen vorliegend jedoch keiner in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schweren Fehler. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn ein Erschließungsbeitragsbescheid an eine Person verschickt wird, die zu dem Grundstück in keinerlei Beziehung steht (streitig, vgl. Kopp/Ramsauer, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 27; a.A. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107/83 -). Dies ist nicht der Fall, die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks. |
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| Vorliegend kann indes nicht einmal von einer fehlerhaften Bekanntgabe gesprochen werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekannt gegeben, für den er bestimmt ist. Dies ist hier eindeutig die Klägerin. Die Beklagte entschloss sich bewusst dazu, den Bescheid an die Klägerin persönlich und nur an diese zu schicken. Sie hat sich dagegen entschieden, den Bescheid an die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft zu verschicken. Dies wird dadurch deutlich, dass der Entwurf „Erbengemeinschaft G. W.“ gerade nicht verschickt wurde. |
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| Dem steht auch die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG nicht entgegen. Danach ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft, wenn das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft. Anders als die ebenfalls als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht teilrechtsfähig (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, juris). Da die Erbengemeinschaft nicht teilrechtsfähig ist, kann sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit kann sie auch nicht Schuldnerin einer Forderung sein. Schuldner sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (so auch BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3/14 - zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - 2 K 2473/13 -, juris Rn. 21). |
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| Das VG Stuttgart führt zu der hier streitigen Frage in einem Urteil vom 21.08.2008 - 2 K ...77/07 -, juris Rn. 31 f., aus: |
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| Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan. |
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| Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen. |
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| Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich das Gericht an. |
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| Etwaige Vertrauenstatbestände, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist wirksam einzig an die Klägerin bekannt gegeben worden. Da in der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO kein Widerspruch der Klägerin selbst oder im Namen der Klägerin einging, ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden. |
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| Daran ändert auch das Schreiben von Frau H. am 17.01.2013 nichts. Dieser „Widerspruch“ von Frau H. ist weder im Namen der Klägerin erfolgt, noch ist ihr dieses Handeln sonst zurechenbar. Weil der Bescheid ausschließlich an die Klägerin gerichtet war, konnte auch nur diese Widerspruch einlegen. Adressat des Bescheids vom 17.12.2012 war eben nicht die Erbengemeinschaft (s.o.), sodass Frau H. nicht als Mitglied für die Erbengemeinschaft handeln konnte. |
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| Der Widerspruch von Frau H. am 17.01.2013 erfolgte im eigenen Namen und nicht im Namen von Frau G. W.. Dies ergibt sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung „ich“. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf ein Handeln im Namen von Frau W., die nach dem oben Gesagten alleinige Adressatin des Ausgangsbescheids war. Wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt, kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Des Weiteren hat Frau H. auch auf Aufforderung keine Vollmacht für ein Handeln im Namen der Klägerin vorgelegt; dass ein solches erfolgt sei, wurde auch nicht vorgetragen. Dementsprechend liegt kein Widerspruch der Klägerin vor. |
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| Die Klage bleibt daher erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. |
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