Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 K 2473/13

published on 30/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 K 2473/13
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 143,52 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2011 bis 2013.
Mit Gebührenbescheid vom 16.09.2011 wurde die Klägerin von der Beklagten für das Grundstück ..., ..., für den Zeitraum 17.08.2010 bis 16.08.2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 719,80 Euro herangezogen und mit Gebührenbescheid vom 05.09.2012 für den Zeitraum 17.08.2011 bis 16.08.2012 zu Abwassergebühren von Höhe von 737,50 Euro. Beide Abwassergebührenbescheide ergingen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung.
Eigentümerin des Grundstücks ..., ..., ist eine Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin sowie ihren beiden Söhnen besteht.
Am 08.04.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass der am 27.04.2013 öffentlich bekannt gemachten Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -). In den Übergangs- und Schlussbestimmungen dieser Satzung (§ 35 AbwS) bestimmte die Beklagte, dass die Satzung zum 01.05.2013 in Kraft tritt und die Bestimmungen über die Abwassergebühren (§§ 22 bis 30 AbwS) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten. Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser (§§ 25, 27 Abs. 1 AbwS) sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS). Zum Schuldner dieser Gebühren bestimmt die Satzung den Grundstückseigentümer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS), wobei mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS).
Die Beklagte setzte für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühren im Ergebnis höhere Gesamtkosten an als in ihrem vor der Satzung vom 08.04.2013 maßgeblichen Abwassersatzungsrecht. Anlass hierfür war die bei der neuen Gebührenkalkulation gewonnene Erkenntnis, dass die Gebührensätze, welche die Beklagte in ihrem früheren Satzungsrecht geregelt hatte, nicht kostendeckend gewesen waren.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus der Verrechnung der bereits erhobenen Abwassergebühren „mit der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Schmutzwassergebühr“ für die Jahre 2011 bis 2012 eine Rückerstattung in Höhe von 81,00 Euro ergebe.
Mit Bescheid vom 27.05.2013 wurden gegenüber der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 Niederschlagswassergebühren in Höhe von jeweils 215,28 EUR erhoben und für das Jahr 2013 die Niederschlagswassergebühren auf 215,28 EUR festgesetzt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27.05.2013 Widerspruch ein und machte geltend, Eigentümerin des Grundstücks sei nicht sie, sondern die Erbengemeinschaft. Die rückwirkende Ersetzung der bisherigen Gebührensatzung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, da sie für die Gebührenzahler nicht zu erwarten gewesen sei und die Umstellung zudem eine unzumutbare Belastung darstelle. In der von der Beklagten im März 2012 herausgegebenen Informationsbroschüre habe diese ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sich für den Bereich normaler Wohnhausbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern keine oder nur geringe Änderungen ergeben würden. Aufgrund dieser Information sei die jetzige Höhe der neuen gesplitteten Abwassergebühr nicht zu erwarten gewesen, die gegenüber der alten Abwassergebühr eine Erhöhung um ca. 30 % bedeute.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 - zugestellt am 24.08.2013 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Die Klägerin hat am 23.09.2013 Klage erhoben mit der sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, da die Gebührenbescheide für die Jahre 2011 und 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden seien, greife die nachträgliche Erhebung der Niederschlagswassergebühren für diese Jahre nicht in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein. Im Übrigen habe die Klägerin mit der Einführung der neuen Regelung rechnen müssen, sodass ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage unter keinen Umständen schutzwürdig sei. Die Gebührensätze hätten auch rückwirkend erhöht werden dürfen. Da im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz die Frage der rückwirkenden Gebührenerhöhung nicht geregelt sei, kämen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. Nachdem die Klägerin gewusst habe, dass hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr auf sie eine völlig neue Bemessungsmethode zukomme, habe sie nur schwerlich darauf vertrauen dürfen, dass es hinsichtlich der Höhe der Benutzungsgebühr bei der bisherigen Regelung verbleiben werde. Wegen der Nichtigkeit der alten Abwassersatzung sei die Gebührenschuld für die Jahre 2011 und 2012 zudem erst mit Erlass der neuen Abwassersatzung entstanden. Im Abgabenrecht gebe es kein allgemeines, zu Gunsten des Einzelnen geltendes, sich aus Verfassungsprinzipien herleitendes Schlechterstellungsverbot.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 ist rechtswidrig, soweit von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 Niederschlagswassergebühren erhoben werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb aufzuheben, soweit von der Klägerin ein über 143,52 Euro hinausgehender Betrag gefordert wird.
18 
Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
19 
Materielle Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach § 23 Abs. 1 AbwS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer.
20 
Die Satzung beruht ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis sinngemäß anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG), mithin auch § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Dies ist bei den einzelnen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben der Fall.
21 
Das Grundstück gehört als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Der Gebührenbescheid ist deshalb an die einzelnen beteiligten Erben zu richten und nicht an die Erbengemeinschaft.
22 
§ 21 Abs. 1 KAG trifft nur für die Beitragserhebung insoweit eine andere Regelung. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren, wozu auch die Niederschlagswassergebühr gehört, verweist § 13 Abs. 3 KAG nur auf § 27 KAG (mit der Folge, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht), nicht jedoch auf § 21 KAG. Da die einzelnen Erben Gesamtschuldner sind, kann der Bescheid auch an nur einen von ihnen gerichtet werden (s. Klein/Ratschow, AO, § 45 Rz. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2008, § 44 Rn 11).
23 
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 35 AbwS durften mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 grundsätzlich auch Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 erhoben werden. Die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 16.09.2011 sowie 05.09.2012 für diese Veranlagungszeiträume enthielten den Vermerk: „Der Abwassergebührenbescheid erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. c KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
24 
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 nicht zu beanstanden. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).
25 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.
26 
Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Der Klägerin war somit frühzeitig bekannt, dass sie zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte sie nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 16.09.2011 und 11.03.2010 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind.
27 
Mit dieser Niederschlagswassergebühr wurde auch nicht rückwirkend eine vollkommen neue Benutzungsgebühr geschaffen. Von der Klägerin werden vielmehr nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führen würde, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat, und die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin geführt hat (s. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).
28 
Die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt jedoch gegen das sogenannte „Schlechterstellungsverbot“. Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umgelegt und dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien.
29 
Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z. B. Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (. z. B. Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 554).
30 
Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung der Klägerin für die Zeit vor dem 01.05.2013, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch weitere Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).
32 
Die Klägerin musste für die die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der ihr im Jahr 2011 zugegangenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste die Klägerin lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde (was bei der Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Niederschlagswassergebühr führte), musste die Klägerin demgegenüber nicht rechnen.
33 
Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Halbsatz 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt.
34 
Soweit der angefochtene Gebührenbescheid für die Zeit ab dem 01.05.2013 Niederschlagswassergebühren festsetzt, ist dieser rechtmäßig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Halbsatz 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in Bader, VwGO, 5. A, § 124 Rn 42).
37 
BESCHLUSS
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 645,84 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 ist rechtswidrig, soweit von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 Niederschlagswassergebühren erhoben werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb aufzuheben, soweit von der Klägerin ein über 143,52 Euro hinausgehender Betrag gefordert wird.
18 
Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
19 
Materielle Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach § 23 Abs. 1 AbwS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer.
20 
Die Satzung beruht ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis sinngemäß anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG), mithin auch § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Dies ist bei den einzelnen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben der Fall.
21 
Das Grundstück gehört als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Der Gebührenbescheid ist deshalb an die einzelnen beteiligten Erben zu richten und nicht an die Erbengemeinschaft.
22 
§ 21 Abs. 1 KAG trifft nur für die Beitragserhebung insoweit eine andere Regelung. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren, wozu auch die Niederschlagswassergebühr gehört, verweist § 13 Abs. 3 KAG nur auf § 27 KAG (mit der Folge, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht), nicht jedoch auf § 21 KAG. Da die einzelnen Erben Gesamtschuldner sind, kann der Bescheid auch an nur einen von ihnen gerichtet werden (s. Klein/Ratschow, AO, § 45 Rz. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2008, § 44 Rn 11).
23 
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 35 AbwS durften mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 grundsätzlich auch Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 erhoben werden. Die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 16.09.2011 sowie 05.09.2012 für diese Veranlagungszeiträume enthielten den Vermerk: „Der Abwassergebührenbescheid erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. c KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
24 
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 nicht zu beanstanden. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).
25 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.
26 
Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Der Klägerin war somit frühzeitig bekannt, dass sie zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte sie nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 16.09.2011 und 11.03.2010 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind.
27 
Mit dieser Niederschlagswassergebühr wurde auch nicht rückwirkend eine vollkommen neue Benutzungsgebühr geschaffen. Von der Klägerin werden vielmehr nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führen würde, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat, und die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin geführt hat (s. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).
28 
Die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt jedoch gegen das sogenannte „Schlechterstellungsverbot“. Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umgelegt und dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien.
29 
Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z. B. Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (. z. B. Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 554).
30 
Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung der Klägerin für die Zeit vor dem 01.05.2013, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch weitere Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).
32 
Die Klägerin musste für die die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der ihr im Jahr 2011 zugegangenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste die Klägerin lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde (was bei der Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Niederschlagswassergebühr führte), musste die Klägerin demgegenüber nicht rechnen.
33 
Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Halbsatz 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt.
34 
Soweit der angefochtene Gebührenbescheid für die Zeit ab dem 01.05.2013 Niederschlagswassergebühren festsetzt, ist dieser rechtmäßig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Halbsatz 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in Bader, VwGO, 5. A, § 124 Rn 42).
37 
BESCHLUSS
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 645,84 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 11/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzw
published on 30/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten
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published on 20/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der „H.-T.-S.“ in P.. Sie ist Miteige
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Annotations

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.