Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Apr. 2015 - 4 K 3291/13

published on 14/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Apr. 2015 - 4 K 3291/13
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Tenor

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts xxx vom 12.9.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wird.
Der Kläger ist Miteigentümer des Wohngrundstücks Flst.-Nr. xxx, xxx, welches im unbeplanten Innenbereich der Stadt xxx (Ortsteil xxx) belegen ist. xxx liegt im ehemaligen hohenzollerischen Landesteil. Das Wohngrundstück des Klägers grenzt an die Erschließungsanlage xxx (heute bestehend aus den Straßengrundstücken Flst.-Nrn. xxx und xxx). Die xxx mündet im nördlichen Bereich in die xxx (xxx) und im südlichen Bereich in die xxx.
Aus einer Gemarkungskarte aus dem Jahr xxx geht hervor, dass die xxx (mit der damaligen Bezeichnung „Nr. xxx“) bereits damals existierte. Sie war zum damaligen Zeitpunkt westlich der Straße bis auf Höhe der heutigen Einmündung in die Sandstraße einseitig nahezu lückenlos bebaut. Östlich der Straße gelegen befand sich im nördlichen Bereich auf den Grundstücken mit den damaligen Flst.-Nrn. xxx, xxx und xxx ein Gebäude, welches mit „Hofräume“ bezeichnet wurde; eine weitere Bebauung östlich der Straße geht aus der Gemarkungskarte nicht hervor. Östlich der xxx ist der auch heute noch entlang der xxx verlaufende xxx eingezeichnet. Die Straße mündete südlich des Grundstücks mit der damaligen Flst.-Nr. xxx in die heutige xxx Straße (mit der damaligen Bezeichnung „Nr. xxx“) und schuf laut der auf der Karte befindlichen Bezeichnung eine durchgehende Verbindung in Richtung xxx sowie über die heutige xxx Straße (mit der damaligen Bezeichnung „Nr. xxx“) auch eine Verbindung nach xxx. Im Einmündungsbereich in die heutige xxx war das Grundstück Flst.-Nr. xxx mit dem Gebäude Nr. xxx („xxx“), welches zur xxx Straße hin ausgerichtet war, bebaut. An diesem Gebäude erfolgten in den folgenden Jahrzehnten mehrere An- und Umbauten. Nach Karten aus den Jahren 1848 („Auszug aus Erg. Brll. S. 30 von 1848“, GAS 229), 1909 (GAS 70), 1912 („Auszug aus MU 1912 Nr. 1“, GAS 238) und 1937 (Lageplan zum Baugesuch des xxx vom 25.04.1937, GAS 72) erfolgte dort ein stetiger Anbau in östlicher Richtung. Zudem findet sich in der Karte aus dem Jahr 1848 in dem Bereich, in welchem auf der Gemarkungskarte von 1843 noch eine Straße als durchgängige Verbindung zur heutigen xxx verlief, ein Bereich, welcher (wohl) mit „Grasgarten“ bezeichnet ist (vgl. „Auszug aus Erg. Brll. S. 30 von 1848“). Die heutige xxx wird auf dieser Karte als „Vizinalweg“ bezeichnet. Auch auf allen zeitlich nachfolgenden Karten endete die heutige xxx an dem Privatgrundstück eines Dritten (mit über die Jahrzehnte hinweg wechselnder Bezeichnung der Flurstücksnummer; zuletzt vor Erwerb durch die Beklagte im Jahr 1981 Bezeichnung als Flst.- Nr. xxx).
Aus einer vorgelegten Kopie einer Postkarte mit Poststempel vom 25.05.1905 und der Gemarkungskarte aus dem Jahr 1909 geht hervor, dass an die heutige xxx im nördlichen Bereich westseitig, etwa auf Höhe der heutigen xxx, weiter angebaut wurde. Aus weiteren Kopien von Postkarten bis ca. ins Jahr 1955 ergibt sich, dass auch in südlicher Richtung westseitig ab Höhe der heutigen xxx weiter an die xxx angebaut wurde. Das Grundstück des Klägers war zum damaligen Zeitpunkt noch unbebaut.
Aus einer undatierten Lichtbildaufnahme, welche nach den Angaben des vorlegenden Anwohners (xxx) aus etwa Mitte der 1950er Jahre stammt, geht hervor, dass in der xxx die Straßenbeleuchtung an vorhandenen Strommasten aufgehängt wurde (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 84).
Ab Mitte der 1950er Jahre wurde der entlang der xxx verlaufende xxx ausgebaut (Abnahme 20.10.1960) und verdolt (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 79/80).
Nach dem örtlichen Erfassungsblatt vom 31.01.1956 wiesen von den dort aufgelisteten 25 Straßen in xxx nahezu alle eine „einfach befestigte ungeschotterte Fahrbahn“ auf. Lediglich die Bundesstraße xxx wies auf einer Länge von 306 m einen „mittelschweren bituminösen Belag“ und auf einer Länge von 284 m eine „Oberflächenschutzschicht“ auf. 4 weitere Straßen wiesen (teilweise nur auf Teilstrecken) ebenfalls eine „Oberflächenschutzschicht“ auf. Der „xxx, xxx“ (heutige xxx) wies danach eine „einfach befestigte ungeschotterte Fahrbahn“ auf.
Nachdem im Winter 1959/1960 die xxx und dabei auch verschiedene Querstraßen, gefördert durch ein Programm des Arbeitsamtes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Winter, ausgebaut wurden (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 48/51), wiesen nach dem örtlichen Erfassungsblatt vom 01.01.1961 von den 29 dort aufgelisteten Straßen 23 eine „einfach befestigte ungeschotterte Fahrbahn“ auf. 2 Straßen wiesen - zumindest teilweise - auch eine „Oberflächenschutzschicht“ auf (xxx (35 m); xxx (110 m). 5 Straßen waren auf Teilstrecken mit einem „mittelschweren bituminösen Belag“ versehen xxx (526 m) (heutige xxx); xxx, xxx (53 m) (heutiger xxx); xxx, xxx (75 m) (heutige xxx); xxx, Teilstück der Gemeindestraße von xxx nach xxx (50 m) (heutige xxx); xxx, xxx (32 m); die xxx wies zudem auf einer weiteren Länge von 183 m eine Oberflächenschutzschicht auf. Der „xxx, xxx“ (heutige xxx) wies danach bei einer Fahrbahnbreite von „5,5 bis unter 6,5 m“ eine „einfach befestigte ungeschotterte Fahrbahn“ auf.
Mit Wirkung vom 01.01.1975 wurde die Gemeinde xxx in die Beklagte eingegliedert (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 64).
10 
Die xxx von der Einmündung in die xxx Straße bis zum Grundstück Flst. Nr. xxx wurde wohl zwischen 1961 und 1976 bis auf Höhe der Einfahrt und des Eingangsbereichs des Wohnhauses Nr. xxx (Flst.-Nr. xxx) einschließlich einseitigem Gehweg ausgebaut (ca. 10 m des Grundstücks Flst.-Nr. xxx wurden nicht ausgebaut; vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 15/17). Ein Gemeinderatsbeschluss über diese Ausbaumaßnahme liegt nicht vor.
11 
Mit Beschluss des Technischen Ausschusses der Beklagten vom 23.11.1976 wurde die Geltung einer Reihe von Straßen als „fertiggestellt“ beschlossen und sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 46). Nach dem Protokoll dieser Sitzung wurde der Ortsvorsteher von xxx gebeten, dafür zu sorgen, dass die restlichen Straßen noch vor dem 31.12.1976 fertiggestellt werden (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 46). Grund hierfür war, dass ab dem Jahr 1977 nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten 90 % der Kosten auf die Angrenzer umgelegt werden mussten (zuvor 75%, vor der Eingliederung in die Beklagte 20 %; vgl. Gemeinderatsprotokoll vom 02.12.1975, Widerspruchsverfahrensakte, BAS 72/73). Im Protokoll vom 21.12.1976 erklärt der Stadtbauamtmann, dass weitere Straßen fertiggestellt seien und damit alle Straßen im Stadtteil xxx fertiggestellt seien. Der Vorsitzende zeigte sich nach diesem Protokoll darüber erfreut, dass es möglich gewesen sei, die Arbeiten noch restlos im Jahr 1976 durchzuführen. Außerdem wurde eine Reihe weiterer Straßen als fertiggestellt beschlossen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 41). Die xxx wird - wie auch andere Straßen in xxx - in diesen Auflistungen nicht erwähnt.
12 
Die Beklagte erwarb im Jahr 1981 das Privatgrundstück Flst.-Nr. xxx und später (wohl in den Jahren 1984/1985) das Grundstück Flst.-Nr. 1/2 (vgl. Anlage B 10, B 13 der Beklagten). Aus Teilen dieser Privatgrundstücke wurde nach Erwerb durch die Beklagte das Grundstück Flst.-Nr. xxx (Teil der heutigen xxx) gebildet.
13 
Im Jahre 1989 versah die Beklagte das zuvor nicht ausgebaute Teilstück der heutigen xxx bis zur Einmündung in die xxx Straße (heutige Flst.-Nr. xxx) mit einer provisorischen Teerdecke (sog. „Staubfreimachung“, vgl. Anlage B 27 der Beklagten).
14 
Im Jahr 2008 wurde vom Gemeinderat der Beklagten der Ausbau der xxx („2. BA“) beschlossen.
15 
Mit Schreiben vom 10.09.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der zweite Bauabschnitt der xxx noch im Jahr 2008 begonnen werde. Weiter wurde ausgeführt, dass der Straßenteil im zweiten Bauabschnitt zwischen der xxx und der xxx im beitragsrechtliches Sinne dem „vorhandenen" Teil der xxx angehöre, für dessen Ausbau keine Erschließungsbeitragspflicht entstehen werde.
16 
Mit Beschluss vom 24.11.2009 wurde von der Beklagten eine Erschließungsbeitragsatzung erlassen. Vorangegangen existierte für die ehemalige Gemeinde xxx wohl eine (heute nicht mehr auffindbare) Erschließungsbeitragssatzung vom 29.11.1961 (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 54). Darüber hinaus existierte eine Erschließungsbeitragsatzung der Beklagten vom 11.07.1961. Die Geltung dieser Satzung wurde nach der Eingemeindung mit Beschluss vom 11.03.1975 auf den Teilort xxx erstreckt (Widerspruchsverfahrensakte, BAS 70/71). Zudem liegen Erschießungsbeitragsatzungen der Beklagten vom 25.11.1980, 04.10.1988 und 25.10.2005 vor.
17 
Mit Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt xxx vom 12.11.2012 wurde der Kläger und dessen Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx jeweils als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 8.707,90 EUR für die Erschließungsanlage xxx herangezogen.
18 
Hiergegen legte der Kläger am 06.12.2012 bei der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, eine Beitragspflicht sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der xxx (von der Einmündung in die xxx Straße bis zum Straßengrundstück Flst.- Nr. xxx) um eine „vorhandene Straße" i. S. v. § 49 Abs. 6 KAG handele. Die Beklagte habe ihm zudem mit Schreiben vom 10.09.2008 mitgeteilt, dass dieser Teil der xxx ein beitragsfreier vorhandener Straßenteil sei. Dieses Schreiben sei als Verzichtserklärung, zumindest jedoch als Zusicherung, keinen Beitragserhebungsbescheid zu erlassen, auszulegen. Hilfsweise wurde vorgebracht, die sachliche Beitragspflicht sei bereits zwischen den Jahren 1961 und 1976 entstanden und die Festsetzungsfrist daher bereits abgelaufen. Auch die Höhe der Beitragspflicht unter Berücksichtigung der Landesförderung für die Regenwasserbehandlung und der zugrunde zu legenden Grunderwerbskosten sei nicht korrekt.
19 
Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 12.09.2013, zugestellt am 13.09.2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die xxx sei keine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Preußischen Fluchtliniengesetzes (im Folgenden: PrFIG) im Jahre 1875 vollständig bebaute historische Straße gewesen. Der Begriff der historischen Straße habe im preußischen Landesrecht nur im Zusammenhang mit der Anbauverbotsregelung nach § 12 PrFIG Bedeutung. Es handele sich zum - mangels Vorliegens eines Ortstatuts - maßgeblichen Stichtag des 29.06.1961 auch nicht um eine vorhandene Straße i.S.v. § 49 Abs. 6 KAG. Die Anbaustraße xxx erfülle zu diesem Zeitpunkt nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den objektiven und subjektiven Tatbestand einer „vorhandenen Straße“. Hierbei spiele eine entscheidende Rolle, ob - was die Pläne nahelegten - eine zunächst durchgängige Straße vorgelegen habe, die dann bis 1909 zu einer Stichstraße geworden sei und erst später wieder einen Anschluss an die xxx erhalten habe oder ob die xxx auch nach 1909 - letztlich über zwischenzeitlich zu Privatgrund gewordenen Flächen - durchgängig bis zur Einmündung in die xxx eine öffentliche, verkehrlich benutzbare und auch benutzte Straße gewesen sei. Für letzteres spreche einiges, da Motiv für den nach 1984 erfolgten Erwerb der privaten Flächen gewesen sei, dass diese „seit vielen Jahren" als Weg benutzt worden seien und die Grundstücksverhältnisse bereinigt werden sollten. Die xxx sei auch nicht endgültig hergestellt gewesen. Das einzige Indiz, das einen Rückschluss auf den mutmaßlichen Willen der ehemaligen Gemeinde xxx im maßgeblichen Zeitpunkt am 29.06.1961 zulassen könnte, sei ein Vergleich des Ausbauzustandes der xxx mit den Straßen in deren unmittelbaren Nähe (xxx, xxx, xxx). Dass die Gemeinde xxx im Zeitraum zwischen 1956 und 1961 mehrere Ortsstraßen ausgebaut habe und mit einem „mittelschweren bituminösen Belag" versehen habe, spreche dafür, dass die Gemeinde im maßgeblichen Zeitpunkt einen Ausbauzustand mit lediglich „einfach befestigter ungeschotterter Fahrbahn" - wie im Falle der xxx - nicht mehr als „für den inneren Anbau bestimmt und zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet" angesehen habe. Nach der Rechtsprechung entspreche auch selbst in dörflichen Gebieten eine Straße mit nur Kies-/Schotterbelag ohne jeden kunstgemäßen Aufbau nicht den an eine Erschließungsanlage zu stellenden Mindestanforderungen. Zu diesen Mindestanforderungen an den Ausbauzustand gehöre neben dem Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, eine zumindest primitive Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung. Zwar habe die xxx vor dem 29.06.1961 über eine Straßenbeleuchtung und eine existierende Straßenentwässerung verfügt, jedoch nicht über den ebenfalls geforderten kunstgemäßen Straßenaufbau. Das Informationsschreiben vom 10.09.2008 könne nicht als Zusicherung oder Verzichtserklärung angesehen werden, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Bei diesem Schreiben handele es sich nur um eine Auskunft, ohne Bindungswirkung für ein künftiges Verhalten. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Zwar sei der erste Bauabschnitt, der sich von der xxx Straße bis auf Höhe des Gebäudes xxx erstreckte, zwischen 1961 und 1976 ausgebaut worden. Nicht ausgebaut worden seien damals die letzten 10 Meter der Erschließungsanlage bis zum Ende des Flst.-Nr. xxx. Beim Ausbau der Erschließungsanlage xxx handele es sich vor dem endgültigen Ausbau im Jahr 2009 daher nicht um die geforderte endgültige Herstellung, sondern nur um provisorische Baumaßnahmen vor diesem Zeitpunkt. Da die xxx zudem seit jeher eine Gesamtlänge von 375 m habe und der zweite Bauabschnitt im Jahre 2009 endgültig hergestellt worden sei, sei rechtlich betrachtet die xxx auf ganzer Länge erst seit dem Jahr 2009 endgültig hergestellt. Auch die Einwände gegen die Höhe der Beitragspflicht seien zurückzuweisen (wurde weiter ausgeführt).
20 
Hiergegen hat der Kläger am 11.10.2013 hier Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die xxx existiere schon seit mehr als 170 Jahren. Sie sei im Jahr 1843 zumindest von der xxx Straße bis auf Höhe der Einmündung der heutigen xxx einseitig vollständig bebaut gewesen. Es handele sich daher um eine sog. „historische Straße", da sie bereits bei Inkrafttreten des PrFlG am 02.07.1875 fertig gestellt gewesen sei, dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage gedient habe und weshalb eine Erschließungsbeitragspflicht nach dem PrFlG nicht habe entstehen können. Selbst wenn noch eine Erschließungsbeitragspflicht hätte entstehen können, wäre eine solche Pflicht heute nach § 49 Abs. 6 KAG ausgeschlossen. Der betreffende Straßenabschnitt, an dem das Grundstück des Klägers liege, sei auch nach den Bestimmungen des PrFlG vor dem 29.06.1961 bereits endgültig fertiggestellt gewesen. Die weit vor 1961 existierende xxx sei für den innerörtlichen Verkehr bestimmt gewesen und habe auch tatsächlich dem Anbau gedient, was bereits der Urkarte von 1843 zu entnehmen sei. Die Gemarkungskarte von 1909 lasse allerdings erkennen, dass die Straße nicht mehr durchgängig gewesen sei, sondern an dem Privatgrundstück mit der Flst.-Nr. xxx geendet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die xxx nur noch als Stichstraße verzeichnet. Bis zum Grundstück Flst.-Nr. xxx mit dem Gebäude Nr. xxx habe die xxx jedoch durchweg existiert. Außerdem habe vor 1961 ein reger Anbau stattgefunden und die Straße habe dem Verkehr von Haus zu Haus gedient. Weiterhin habe die Kapazität der Straße auch ausgereicht, um den innerörtlichen Verkehr zu bewältigen. Denn bei der xxx handele es sich um eine xxx, die nach Kappung der Straße am Flst.-Nr. xxx nicht mehr als Durchgangsstraße gedient habe und nur noch den Quell- und Zielverkehr einer Sackgasse habe bewältigen müssen. Angesichts ihrer jahrzehntelangen Funktion einer Verbindungsstraße nach xxx und der auch tatsächlichen Bewältigung des stattfindenden Verkehrs könnten daher keine vernünftigen Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzung bestehen. Auch der Wille der Gemeinde xxx für einen hinreichenden Ausbauzustand sei gegeben. Da keine Unterlagen mehr vorlägen, aus welchen ausdrückliche Bekundungen zu ihrem damaligen Willen zu entnehmen wären, müsse anhand objektiv vorliegender Tatsachen auf den damaligen Willen der Gemeinde geschlossen werden. Vorliegend sei insbesondere von Bedeutung, dass die xxx in diesem Teil sowohl eine einfache Straßenentwässerung (Kanal) als auch eine Straßenbeleuchtung mit Stromversorgung aufgewiesen habe. Gerade die Ausstattung einer Straße mit diesen zusätzlichen Einrichtungen deute regelmäßig daraufhin, dass eine Gemeinde kein Provisorium, sondern eine endgültige Fertigstellung habe erreichen wollen. Die Straße sei zudem lückenlos bebaut. Darüber hinaus habe eine jahrzehntelange tatsächliche Nutzung der Straße vorgelegen, die ebenfalls einen Willen der Gemeinde für eine endgültige Fertigstellung nahelege. Dies gelte umso mehr, als die Gemeinde über Jahrzehnte hinweg (mindestens über 100 Jahre) den Ausbauzustand der Straße unverändert gelassen habe. Zwar seien anders als im Erfassungsblatt aus dem Jahr 1956 im Jahr 1961 schon einige weitere Straßen mit einem „mittelschwerem bituminösen Belag" versehen gewesen. Allerdings habe es sich hierbei hauptsächlich um Hauptverkehrsadern und Durchgangsstraßen gehandelt. Zudem sei der Ausbau dieser Straßen nicht dadurch motiviert gewesen sei, die Ortsstraßen lediglich mit einem mittelschweren bituminösen Belag als fertiggestellt zu betrachten, sondern vielmehr, um die damals hohe Arbeitslosigkeit einzudämmen. Gemeindeeigene Ortsstraßen in der Umgebung der xxx als auch andere wichtige Straßen seien nicht ausgebaut worden. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die dadurch entstehenden Unsicherheiten, dass nach Angaben der Beklagten die meisten Unterlagen aus dieser Zeit durch einen Wasserschaden zerstört worden seien, grundsätzlich zu Lasten der beitragserhebenden Gemeinde gingen. Hilfsweise wird weiter vorgetragen, dass die sachliche Beitragspflicht bereits in den Jahren 1961 - 1976 entstanden sein müsse und die Festsetzungsfrist daher bereits abgelaufen sei. Insbesondere die Zusammenschau der Erfassungsbögen aus dem Jahr 1961 und den Beratungen des Gemeinderates im Jahr 1976 lasse den Rückschluss zu, dass die Ausbauarbeiten in diesem Zeitraum entsprechend der Herstellungsmerkmale der damals gültigen Erschließungsbeitragsatzung in diesem Zeitraum vollbracht worden sein müssen. Die Straßen hätten anschließend über alle erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen verfügt und alle diese Teileinrichtungen hätten den Herstellungsmerkmalen späterer Erschließungsbeitragsatzungen entsprochen. Der Gemeinderat habe daher im Jahr 1976 ausdrücklich erklärt, dass nunmehr alle Straßen im Gemeindeteil fertiggestellt seien. Gegen eine Fertigstellung spreche auch nicht, dass der Ausbau nur bis zur Haustür des Gebäudes Nr. xxx auf dem Flst.-Nr. xxx und nicht bis zum Ende des Straßengrundstückes Flst.-Nr. xxx erfolgt sei, sondern 10 m vorher geendet habe. Es sei für eine endgültige Herstellung einer Straße nicht notwendig, dass ein Buchgrundstück voll ausgebaut werde. Die sich hieraus ergebenden Unklarheiten gingen daher zu Lasten der Gemeinde, da es sich bei der Erstmaligkeit der Straßenherstellung um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche die Beklagte die materielle Beweislast trage. Die gegebenen Umstände und die Erklärung des Gemeinderates stellten ausreichende Indizien dafür dar, dass das damals vorgegebene Bauprogramm vollständig erfüllt worden sei. Zudem liege der Grund für diese Verkürzung auf der Hand, denn die Zufahrt zu der auf dem früheren Flurstück Nr. xxx befindlichen Ölmühle sei seinerzeit schräg über das Grundstück und nicht gerade ab der Grundstücksgrenze erfolgt. Darüber hinaus müsse auch vom Vorliegen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Zwar seien solche von 1961 und 1975 nicht mehr aufzufinden gewesen. Ausweislich einiger Gemeinderatsprotokolle habe eine solche aber existiert und zudem sei die Veranlagung der xxx, des xxx, der xxx, der xxx, der xxx und xxx auf Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung für den Gemeindeteil xxx aus dem Jahr 1961 erfolgt. Stehe fest, dass eine solche Satzung existiert habe und sei lediglich ihr Inhalt nicht mehr aufklärbar, so sei bei Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Beweislast- bzw. Feststellungslastverteilung, der für die Anwohner günstigste Inhalt zu unterstellen, so dass sich die Beklagte so behandeln lassen müsse, als ob in diesem Zeitraum eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung bestanden hätte, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beigetragen habe. Auch die Erschließungsbeitragssatzungen von 1980 und 1988 seien unter Zugrundelegung des Ausführungen der xxx in ihrem Gutachten für die Beklagte wirksam und könnten Grundlage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht werden. Auf dem Gebiet der Beklagten habe es während dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Erschließungsbeitragssatzungen keine unbeplanten Gewerbe- oder Industriegebiete gegeben. Es fände sich auch keine dem widersprechende Erklärung der Beklagten bei den Akten. Zudem seien Gemeinden entgegen der Annahme der Ausführungen der xxx nach der neueren Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet gewesen, einen flexiblen Eigenanteil in ihre Satzungen aufzunehmen. Die Erschließungsbeitragssatzung von 2005 sei daher ebenfalls wirksam. Die nach § 125 Abs. 2 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Entstehung der Betragspflicht sei zwar zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Vom Zustimmungsbedürfnis ausgenommen seien jedoch Straßen gewesen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gebaut worden seien und für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich gewesen sei. Die hierfür geforderten Voraussetzungen seien gegeben, da der Verlauf und die Ausgestaltung der Straße durch die gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, in einer Art festgelegt gewesen seien, dass auch ein Bebauungsplan hieran nichts mehr hätte ändern können. Die xxx sei bereits in der Urkarte von 1843 eingezeichnet und der Anbau zumindest an diesem Teil der Straße sei vor 1961 erfolgt. Der Straßenverlauf sei in tatsächlicher Hinsicht in den darauf folgenden Jahren nicht mehr verändert worden, was aufgrund der bestehenden Bebauung auch nur noch schwer möglich gewesen wäre. Auf einen Meter Unterschied bei der möglichen Breite einer Straße könne es nicht ankommen, da andernfalls eine Entbehrlichkeit der Zustimmung der Genehmigungsbehörde i. S. v. § 125 Abs. 2 BauGB a. F. niemals in Frage kommen würde. Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang auch, den in späterer Zeit erfolgten Grundstückserwerb durch die Beklagte als Argument gegen die Unveränderbarkeit anzuführen. Der von der Beklagten angeführte Grundstückerwerb habe nicht der tatsächlichen Erweiterung oder Vergrößerung der Straße gedient. Die xxx hätte vor dem streitgegenständlichen Umbau seit Anbeginn der 1960-er Jahre keine Veränderung mehr erfahren. Die Beklage habe privaten Grund hinzuerworben, auf dem die xxx bereits zuvor verlief - nicht aber, um die Straße zu erweitern oder um ihren Verlauf zu ändern.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes xxx vom 12.09.2013 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, der Katasterplan aus dem Jahr 1909 zeige zwar, dass die xxx ihre Durchgangsfunktion zur xxx verloren habe, da der südlichste Straßenteil bebaut und grundstücksmäßig vom verbleibenden Straßengrundstück abgesetzt sei. Es gebe allerdings Hinweise, dass über das Privatgrundstück im südlichen Ende der xxx trotzdem weiter zur xxx durchgefahren worden sei, da nach dem Schreiben der Beklagten vom Januar 1985 an die damaligen Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. xxx, von „notwendigen Überfahrtsrechten zwischen den Grundstücken an der xxx und der xxx" sei. Dies deute darauf hin, dass dort entweder aufgrund Gewohnheitsrecht oder auch auf der Basis entsprechender dinglicher Belastungen eine Überfahrt in Richtung der xxx möglich gewesen und faktisch ausgeübt worden sei. Eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG liege nicht vor, da der Ausbauzustand der xxx mit „einfach unbefestigter Fahrbahn“ zum allein maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.1961 nicht mehr dem ortsüblichen Standard für eine zum Anbau bestimmte Ortsstraße entsprochen habe. Das Erfassungsblatt vom Januar 1961 zeige dies deutlich. Die Argumentation des Klägers, die Mittel zur Straßenherstellung hätten aus einem Programm des Arbeitsamtes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gestammt, verkenne, dass es neben den beiden Durchgangsstraßen B xxx (xxx Straße) und K xxx (xxx) im Jahr 1961 auch Gemeindestraßen gegeben habe, die bereits einen höheren Ausbaustandard als die „einfache unbefestigte Fahrbahn" aufgewiesen hätten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die sachliche Erschließungsbeitragspflicht vor der erstmaligen Herstellung des südlichen Straßenteils mit Einmündung in die xxx bereits Mitte der Siebzigerjahre entstanden und zwischenzeitlich durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Der südliche Teil der xxx in etwa ab Höhe Gebäude xxx bis zur Einmündung in die xxx sei erst 2009 hergestellt worden. Der nördliche Teil der xxx und deren südliche Fortsetzung ab dem Gebäude xxx bis zur xxx dürften entgegen der Ansicht des Klägers nicht getrennt betrachtet werden. Denn zum einen habe sich der Grunderwerb auch für den nördlichen Straßenteil von 1974 bis 1991 hingezogen. Beim Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. xxx sei schon im Protokoll des Ortschaftsrats vom 12.11.1984 ausgeführt worden, dass „der xxx in Kürze durchzuführen" sei und die Beklagte habe sich bemüht, weitere Miteigentumsanteile am Grundstück Flst.-Nr. xxx zur Durchführung der Straße in Richtung Süden zu erwerben. Damit sei das Bestreben der Beklagten, die Durchgängigkeit der xxx zwischen xxx Straße und xxx (wieder) herzustellen, mindestens seit 1981 dokumentiert. Es sei aber anzunehmen, dass diese Absicht schon länger bestanden habe, weshalb entgegen den Ausführungen des Klägers die Straße nicht bereits 1976 fertiggestellt gewesen sein könne. Dies werde gestützt durch Lichtbilder, die den unfertigen Zustand des südlichen Straßenteils der xxx deutlich aufzeigten und zum anderen durch den Vorgang der „Staubfreimachung" der Straße 1989. Entgegen der Auffassung des Klägers könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bis zum 01.01.1998 vorgesehene Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB entbehrlich gewesen wäre. Denn der Verlauf und Ausgestaltung sei keineswegs im Sinne der Rechtsprechung aufgrund vorhandener Bebauung derart festgelegt gewesen. Vielmehr schwanke die Straßenbreite der xxx zwischen 6,83 m und 17,86 m. Teile des Straßenflurstücks würden bis heute von den Anliegern als Hausgärten bzw. Vorgärten genutzt werden. Die Straße nutze daher die vorhandene Breite des Flurstücks an vielen Stellen keineswegs aus. Diese Auffassung werde gestützt durch den Ablauf des Grunderwerbs. Das Flächenangebot führe dazu, dass die Zustimmung gerade nicht entbehrlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB sei längst umfänglich dokumentiert gewesen, dass die Beklagte eine Fortsetzung der Straße in südlicher Richtung zu xxx geplant habe. Weiterhin stelle das Schreiben der Beklagten vom 10.09.2008 keinen wirksamen Beitragsverzicht noch eine wirksame Verzichtszusage dar. Ein Verzicht hätte bereits vorausgesetzt, dass die Beklagte angenommen hätte, es entstehe ein Beitragsanspruch, der aber nicht realisiert werden solle. Zudem sei das Schreiben nicht vom Bürgermeister unterzeichnet worden.
26 
Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten und des Landratsamtes (insgesamt 2 Bände) vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist begründet.
28 
I. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nur eines Miteigentümers, da sowohl in dem an den Kläger als auch an dessen Ehefrau (als Miteigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx) gerichteten Bescheid die Gesamtschuld der Beitragspflichtigen zum Ausdruck kommt.
29 
II. Die Klage ist auch begründet.
30 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 12.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
31 
1. Der Kläger kann nicht zu dem festgesetzten Erschließungsbeitrag nach §§ 20 ff. und 33 ff. KAG herangezogen werden, weil sein Grundstück an einer Teilstrecke der abgerechneten Verkehrsstrecke liegt, welche - jedenfalls bezogen auf die Teilstrecke, an welcher das Grundstück des Klägers liegt - als eigenständige sog. vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 49 Abs. 6 KAG erschließungsbeitragsfrei ist.
32 
Nach § 49 Abs. 6 KAG kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erklärt sich daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetzbuch in Kraft getreten ist.
33 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 -, BWGZ 1987, 903), im vorliegenden ehemals preußischen Landesteil nach dem preußischen Straßen- und Baufluchtengesetz vom 02.07.1875 (PrFIG).
34 
Zu den vorhandenen Straßen i.S.d. BBauG/BauGB bzw. nunmehr i.S.d. KAG gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche, die i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“ waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1966 - IV C 112.65 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 10; Urt. v. 16.09.1977 - IV C 5.75 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62; Arndt, KStZ 1984, 107).
35 
Eine „vorhandene Straße“ i.S.d. Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 PrFlG war eine Straße, die vor (spätestens bei) dem Inkrafttreten des ersten aufgrund von § 15 PrFlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.02.1996 - 3 A 743/92 -, Juris; Arndt, KStZ 1984, 107; Diekmann, Das Fluchtliniengesetz und das Wohnsiedlungsgesetz, 1. und 2. Auflage, 1938, § 15 PrFlG, S. 106; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.1972 - II 368/72 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, 2. Band, Stand: Februar 2012, § 49 Art. 3, Nr. 3.2.4.2).
36 
Nach § 15 PrFlG konnte durch Ortstatut festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern - von letzteren sobald sie Gebäude an der neuen Straße errichten - die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung, beziehungsweise ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde.
37 
Besaß die Gemeinde - wie dies hier nach den unbestrittenen Angaben der Beteiligten bei der ehemals eigenständigen Gemeinde xxx der Fall war - kein Ortstatut nach § 15 PrFlG, so tritt an die Stelle des sonst mit dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bezeichneten Zeitpunkts der letzte Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können, also der 29.06.1961 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, Juris; OVG Münster, Urt. v. 09.03.2000 - 3 A 3611/96; VG Sigmaringen, Urt. v. 23.09.2008 - 3 K 563/06 -, Juris). Eine Straße kann nur dann eine „vorhandene“ Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, Juris; Arndt, KStZ 1984, 107). Sie braucht dabei keinen einheitlichen Rechtscharakter zu haben und kann zum Teil eine vorhandene, zum Teil eine nicht vorhandene Straße sein (vgl. Diekmann, Das Fluchtliniengesetz und das Wohnsiedlungsgesetz, 1. und 2. Auflage, 1938, § 15 PrFlG, S. 109). So konnte sich der Charakter als vorhandene Straße auch auf einen Teil (Abschnitt) einer darüber hinausreichenden Straße erstrecken (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.11.1970 - III A 1335/68 -, Urt. v. 19.07.1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl 1991, 296).
38 
Die vom Kläger vorgebrachte Einstufung als „historische Straße“ hat im PrflG dagegen nur im Zusammenhang mit der Anbauverbotsregelung nach § 12 PrFlG eine gesonderte Bedeutung und ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Eine historische Straße ist zwar stets auch eine "vorhandene" Straße im Rechtssinne und damit erschließungsbeitragsfrei; sie unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass sie darüber hinaus eine fertige Straße i.S.d. § 12 PrFlG war, während die "vorhandene" Straße gerade nicht im Sinne eines Bauprogramms fertiggestellt zu sein brauchte (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.1996 - 2 L 229/95 -, Juris; von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 f), S. 206 f.).
39 
Das Gericht ist nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Pläne der Überzeugung, dass die heutige xxx spätestens am 29.06.1961 wohl auf der gesamten Strecke des heutigen Straßengrundstück Flst.-Nr. xxx, jedenfalls aber in dem Bereich, an welchen das Grundstück des Klägers grenzt, eine "vorhandene Straße" in diesem Sinne war und daher nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
40 
a) Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die heutige xxx im entscheidungserheblichen Bereich objektiv dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage diente.
41 
An die bereits in einer Urkarte aus dem Jahr 1843 eingezeichnete xxx, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt westseitig der Straße nahezu lückenlos bebaut war und damals noch eine durchgängige Verbindung nach xxx ermöglichte, wurde in den folgenden Jahrzehnten/Jahrhundert auch ostseitig - zunächst bis auf etwa der Höhe der xxx und ab 1928 von der Einmündung in die xxx an bis zum Gebäude Nr. xxx - an die damalige xxx weiter angebaut. Sie diente dadurch - wie in der Gemarkungskarte aus dem Jahr 1909 bezeichnet - als Ortsweg Nr. xxx dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus. Die ausbautechnische Eignung der Straße zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs ist ebenfalls zu bejahen, nachdem die Straße mindestens seit dem Jahr 1843 den durch weiteren Anbau bedingten Verkehr bewältigte und - von den Beteiligten unbestritten - über eine einfache Straßenbeleuchtung mit Stromversorgung und durch den vorhandenen Bach entlang der xxx, welcher Ende der 1950-er Jahre verdolt wurde, auch über eine Straßenentwässerung verfügte. Insbesondere hat auch die Kapazität der Straße ausgereicht, um den innerörtlichen Verkehr auf dieser Straße zu bewältigen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei xxx um eine kleine Landgemeinde handelte, bei welchen deutlich geringere Anforderungen an die Beschaffenheit einer Straße zu stellen sind wie in städtischen Gebieten. Darüber hinaus - aber ohne dass dies notwendige Voraussetzung für die objektive Eignung wäre - existiert auch kein Beleg dafür, dass die xxx ab Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 29.06.1961 weiterhin als Durchgangsstraße (wie noch in der Gemarkungskarte aus dem Jahr 1843 eingezeichnet) fungierte, nachdem bereits laut einer Karte aus dem Jahr 1848 („Auszug aus Erg. Brll. S. 30“), im südlichen Bereich, in welchem zuvor noch eine durchgängige Verbindung zur xxx bestand, das Grundstück eines privaten Dritten herausgemessen wurde und der Bereich, in welchem zuvor noch die Straße verlief, von diesem ein Garten (laut Bezeichnung wohl „Grasgarten“) angelegt wurde. Der damalige Ortsweg Nr. xxx war auch in der zeitlich nachfolgenden Gemarkungskarte von 1909 sowie allen weiteren dem Gericht vorliegenden, zeitlich nachfolgenden Planzeichnungen als Sackgasse verzeichnet. Eine durchgehende Verbindung auf die heutige xxx ist aber auch aufgrund der weiteren Anbauten an das Gebäude Nr. xxx, welches sich auf diesem an das Straßengrundstück angrenzende Grundstück eines privaten Dritten befand, nicht nahe liegend. So gab auch das Vermessungsamt xxx der Beklagten die Auskunft, dass auf dem Grundstück mit der damaligen Flst-Nr. xxx, erst im Jahre 1984 ein landwirtschaftliches Anwesen abgebrochen worden sei und hiervor keine durchgängige Verbindung zur xxx bestanden habe. Die Beklagte weist daher selbst darauf hin, dass in den Erfassungsblättern aus den Jahren 1956 und 1961 fälschlicherweise die ursprüngliche Länge der xxx, d.h. vor dem Herausmessen des Grundstücks-Flst.-Nr. xxx im Jahr 1854, ausgewiesen sei (vgl. Schreiben der Beklagten an das Landratsamt xxx vom 08.11.2011, Widerspruchsverfahrensakte, BAS 139). Das hiergegen nachträglich von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben vom 20.01.1985 an die damaligen Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (vgl. Anlage B 26 a der Beklagten) und die dort erwähnten „notwendigen Überfahrtsrechten zwischen den Grundstücken an der xxx und der xxx“ beschränkt sich auf Überfahrtsrechte im Hinblick auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx für die Anwohner der xxx, besagt aber gerade nichts im Hinblick auf eine öffentliche, verkehrlich benutzbare bzw. benutzte Verbindung von der über das Privatgrundstück Flst.-Nr. xxx und lässt aufgrund der örtlichen Lage des Grundstücks Flst.-Nr. xxx auch keinerlei Rückschluss hierauf zu.
42 
b) Neben der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr ist auch ein entsprechender Wille der Gemeinde zu bejahen, mithin die subjektive Bestimmung der Straße zu den genannten Zwecken. Diese Beurteilung beruht, da es - soweit ersichtlich - an einer dokumentierten Willensäußerung der Gemeindeorgane zum damaligen Zeitpunkt fehlt, auf Indizien. Geeignete Anhaltspunkte hierfür sind u.a. die örtliche Lage der Straße, der Umfang der Bebauung an ihr und ihr damaliger Ausbauzustand, auch im Verhältnis zum Zustand der hinsichtlich Art und Ausmaß der Bebauung vergleichbarer Ortsstraßen (vgl. Arndt, KStZ 1984, 107). Insbesondere der bauliche Zustand einer Straße gibt ein wichtiges, wenn auch nicht in jedem Fall verlässliches Erkenntnismittel für den Willen der Gemeinde, eine Straße als vorhandene anzusehen. Das Vorliegen oder Fehlen gewisser Einrichtungen lässt nicht immer einen sicheren Schluss zu. Auch Straßen, die in ihrem Ausbauzustand und in ihren einzelnen Einrichtungen - auch im Vergleich zu den übrigen Straßen eines Ortes - noch mangelhaft und unvollständig waren und einen „unfertigen und vorläufigen Charakter“ trugen, konnten vorhandene Straßen sein (vgl. zum Ganzen Arndt, KStZ 1984, 107 m.w.N. zur Rechtsprechung des PrOVG). Die Beurteilung hängt von den gesamten damaligen Umständen des Einzelfalles ab und daher insbesondere von der Größe der Gemeinde und den örtlichen Bedürfnissen des Straßenverkehrs. Während für städtische Straßen vorausgesetzt werden musste, dass ihnen nicht wesentliche Einrichtungen städtischer Straßen fehlten, sind an den Ausbauzustand dörflicher Straßen wesentliche geringere Anforderungen zu stellen. So schließt das Fehlen einzelner Teileinrichtungen, insbesondere von Bürgersteigen, die Annahme, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde eine vorhandene war, nicht aus. Vielmehr konnten in kleineren Landgemeinden bereits Straßen einfachster Beschaffenheit als fertige Ortsstraßen anzuerkennen sein (vgl. Arndt, KStZ 1984, 107; von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 b), S. 201 jeweils m.w.N. auf die Rechtsprechung des PrOVG; OVG Münster, Urt. v. 19.05.1999 - 3 A 6205/95 -, ZMR 1999, 858) und Nebenstraßen, ohne Bürgersteig und sogar ohne Straßenentwässerung, „noch lange Zeit nach dem zweite Weltkrieg“ vorhandene Straßen sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1965, DWW 1966, 168). Selbst aus dem Fehlen der Straßenbeleuchtung kann beispielweise nicht unbedingt der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinde die Straße nicht als vorhandene Ortsstraße angesehen hätte, zumal dann, wenn auch alle übrigen Straßen der Gemeinde keine Straßenbeleuchtung besaßen (Arndt, KStZ 1984, 107).
43 
Ausgehend hiervon stellt zunächst der damalige Umfang der Bebauung, welche westseitig der xxx bereits im Jahr 1843 nahezu lückenlos in Erscheinung trat und welche - wie bereits ausgeführt - auch ostseitig über das nachfolgende Jahrhundert hinweg an der xxx erfolgte - auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Gemeinde wohl mangels ortsgesetzlichem Anbauverbot nach § 12 PrFlG auch nicht in der Lage war, den Anbau zu gestatten oder zu verhindern - ein Indiz für den Willen der Gemeinde, die xxx - zuletzt wohl auf der gesamten Länge des Straßengrundstücks Flst.-Nr. xxx - als vorhandene innerörtliche Straße anzusehen, dar. Auch der Ausbauzustand lässt auf einen dahingehenden Willen der Gemeinde schließen. So deutet bereits die Ausstattung der Straße mit einer Straßenentwässerung und -beleuchtung darauf hin, dass die Straße nicht lediglich als Provisorium angesehen wurde. Auch die jahrzehntelange tatsächliche Nutzung der Straße und der Umstand, dass die Gemeinde es bei dem weiteren Anbau ostseitig der Straße unverändert bei dem Ausbauzustand der Straße belassen hat, stellen weitere Indizien dafür dar, dass sie als vorhandene Straße mit ausreichendem Ausbauzustand angesehen wurde (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urt. v. 12.05.1971 - III A 160/69 -, Juris). Hiergegen spricht auch nicht der von der Beklagtenseite (einzig) angeführte Umstand, dass die xxx eine „einfach befestigte ungeschotterte Fahrbahn“ aufwies. Denn noch im Jahr 1956 wies die weit überwiegende Zahl der im Erfassungsblatt insgesamt aufgeführten 32 Straßen in xxx - lediglich mit Ausnahme der Bundesstraße xxx („mittelschwerer bituminöser Belag") und 4 weiteren Straßen, welche z.T. nur auf Teilstrecken mit einer „Oberflächenschutzschicht“ versehen waren - diesen einfachen Fahrbahnbelag und Zustand auf. Dies deutet jedoch gerade darauf hin, dass dieser Ausbauzustand von der Gemeinde als hinreichend und den Straßenbaugepflogenheiten für Ortstraße entsprechend erachtet wurde. Folgt man zudem der - aus Vertrauensschutzgesichtspunkten überzeugenden - Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgericht, wonach vorhandene Straßen bereits geraume Zeit vor dem Erlass des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG bzw. - im Falle des Fehlens eines solchen - vor dem 29.06.1961, entstehen und ihren Charakter durch nachträgliche Willensänderung der Gemeinde nicht wieder verlieren konnten (vgl. hierzu von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 b), S. 197 mit Verweis auf PrOVG, Urt. v. 18.09.1930 - IV C 60.29 -, RuPrVBl 1931 (52. Band), 52; a.A. wohl OVG Münster, Urt. v. 20.01.1971 - III A 1514/68 -, Urt. v. 26.05.1971 - III A 565/69 -), so deuten bereits - weit vor - dem Jahr 1961 alle Indizien darauf hin, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde als vorhandene anerkannt wurde. So lag bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PrFlG am 02.07.1875 und damit zu einem Zeitpunkt, als an die Beschaffenheit einer Straße noch deutlich geringere Anforderungen zu stellen waren, eine mindestens seit dem Jahr 1843 existierende Straße vor, an welche bereits - ostseitig sogar weit überwiegend - angebaut war und welche mit dem parallel zur Straße verlaufenden xxx (damals noch als offener Graben) nachweislich auch über eine einfache Straßenentwässerung verfügte. Im Jahr 1909 bzw. im weiteren Verlauf bis Mitte der 1930er Jahre war die xxx (dann als Sackgasse) auch beidseitig bereits maßgeblich bebaut. Dies deutet daher darauf hin, dass die xxx bereits im Jahr 1875, jedenfalls aber spätestens in den 1930er Jahren nach dem Willen der Gemeinde - bezogen auf die verfahrensgegenständliche Teilstrecke - als vorhandene Straße angesehen wurde. Selbst wenn jedoch ausschließlich auf den Willen der Gemeinde zum Zeitpunkt 29.06.1961 abgestellt werden sollte, spricht der Umstand, dass nach dem Erfassungsblatt vom 01.01.1961 eine weitere geringe Anzahl von Straßen einen „mittelschweren bituminösen Belag“ aufwies - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gegen die Annahme, die xxx nach dem Willen der Gemeinde im verfahrensgegenständlichen Bereich als vorhandene Straße anzusehen. Zwar sind im Erfassungsblatt von 1961 von den dort aufgeführten 29 Straßen - zumindest auf Teilstrecken - schon einige weitere Straßen mit einem „mittelschwerem bituminösen Belag" (insgesamt 5; die xxx ist nicht mehr aufgeführt) und 4 weitere mit einer „Oberflächenschutzschicht“ versehen gewesen. Allerdings handelte es sich bei diesen insgesamt 8 Straßen (die xxx wurde bei der vorherigen Aufführung doppelt eingerechnet) hauptsächlich um Hauptverkehrsadern und Durchgangsstraßen. Der Ausbau der Straßen mit „mittelschwerem bituminösen Belage“ ist zudem - zumindest nicht vollständig - von der Stadt finanziert worden, sondern mit Mitteln eines Programms des Arbeitsamtes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Winter, was als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass der Ausbau vor allem deshalb erfolgte, um die damals hohe Arbeitslosigkeit einzudämmen und nicht, weil es dem damaligen Ausbaustandard der Straßen in xxx entsprach. So gewinnt auch der Umstand, dass - wie von der Beklagten vorgetragen - auch Nebenstraßen wie die xxx und die xxx (jedenfalls z.T) mit einem „mittelschweren- bituminösen Belag“ versehen wurden, keine besondere Bedeutung, zumal diese im Rahmen der Winterbaumaßnahme an der xxx als deren Querstraßen mit ausgebaut wurden. Dass die Gemeinde nur Straßen mit diesem Ausbauzustand zum 29.06.1961 als für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignete ansah, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Vielmehr konnte die Beklagte vor dem Hintergrund, dass in kleinen Landgemeinden auch Straßen einfachster Beschaffenheit genügten, um den Anforderungen einer „vorhandenen Straße“ zu genügen und mit einer flächendeckenden Teerung der Straßen im Gemeindegebiet erst in den späteren 60er bzw. maßgeblich wohl erst in den 70er Jahren begonnen wurde (vgl. die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 1975/1976), die Indizien, die zur Überzeugung des Gerichts für einen entsprechenden Willen der Gemeinde, die Straße als vorhandene anzusehen sprechen, nicht widerlegen.
44 
Aber selbst wenn Zweifel daran bestehen würden, ob der seinerzeitige Straßenzustand nach dem Willen der Gemeinde ausreichend gewesen ist, um auf einen entsprechenden Willen der Gemeinde die Straße als vorhandene i.S.d. preußischen Rechts schließen zu können, ergibt sich die Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Straßenstrecke als gemeindliche Ortsstraße - selbständig tragend - als Konsequenz dessen, dass weitere Erkenntnisse aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht zu gewinnen bzw. weitere Unterlagen nach Angaben der Beklagten - wohl aufgrund des Umstandes, dass Unterlagen aus der maßgeblichen Zeit aufgrund eines Wasserschadens zerstört wurden - nicht (mehr) vorhanden sind und dem Umstand, dass die Folgen der Unaufklärbarkeit die beweispflichtige Gemeinde treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Gemeinde die (materielle) Beweislast dafür, dass erst und gerade die von ihr mit Erschließungsbeiträgen abgerechneten Straßenbaumaßnahmen eine - vorher noch unfertige - Straße erstmalig hergestellt haben, zumal es sich bei der "Erstmaligkeit" der Straßenherstellung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 52.76 -, BRS 37 Nr. 172, S. 339; Urt. v. 09.12.1988 - 8 C 72.87 -, NVwZ-RR 1989, 497). Die Dokumentation des Inhalts entscheidungserheblicher gemeindlicher Ausbauvorstellungen und eines dementsprechenden Ausbaus fällt in die Verantwortungssphäre der Gemeinde, da diese im Regelfall den Nachweis ihrer Einschätzung des früheren Ausbauzustand einer Straße als für die zugedachten Funktionen ausreichend ungleich eher und verlässlicher führen kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.03.1999 - 3 A 2130/94 -, Juris). Steht daher fest, dass vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine funktionstüchtige Anbaustraße vorhanden war, ist aber offen, ob der seinerzeitige Ausbauzustand der Anlage den Anforderungen entsprach, von denen das damals geltende (Landes-)Recht ihre endgültige Herstellung abhängig machte, muss sich die Gemeinde zugunsten der Anlieger so behandeln lassen, als ob die Straße schon endgültig hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 09.12.1988 - 8 C 72/87 -, Juris). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall und damit auf Straßen zu übertragen, deren Charakter als vorhandene Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortstatuts bzw. - wie hier - dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (29.06.1961), in Frage steht, da auch diese Straßen für eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 49 Abs. 6 KAG nicht in Betracht kommen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 14.04.1993 - 3 A 1114/89 -; Urt. v. 09.02.1999 - 3 A 2735/94 -, Juris).
45 
Das Vorliegen einer funktionstüchtigen, daher einer den Mindestanforderungen entsprechenden Straße, an welcher eine Bebauung erfolgte und zugelassen wurde, ist - wie bereits ausführlich dargelegt - im vorliegenden Fall zu bejahen, so dass die Beklagte die materielle Beweislast mit der Folge trägt, dass zu Gunsten des Klägers von dem Willen der Gemeinde auszugehen ist, die Straße sei in ihrem Ausbauzustand zum Anbau und zur Aufnahme innerörtlichen Verkehr geeignet gewesen.
46 
2. Darüber hinaus wäre die sachliche Erschließungsbeitragspflicht, selbst wenn man von dem Nichtvorliegen einer vorhandenen Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG ausginge, durch die Ausbaumaßnahmen an der xxx in den Jahren 1961 bis 1976, vor Herstellung des südlichen Straßenteils entstanden und zwischenzeitlich durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO erloschen; letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
47 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO tritt Festsetzungsverjährung hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach §§ 20 ff., 33 ff. KAG entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Forderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nach § 41 Abs. 1 KAG davon abhängig, dass die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist, die Anlage öffentlich genutzt werden kann und dem Vorliegen des ungeschriebenen Erfordernisses einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung.
48 
Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein.
49 
a) Die Erschließungsanlage ist bis auf Höhe der Einfahrt und des Eingangsbereichs des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) durch die - zeitlich nicht näher eingrenzbaren - Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1961 bis 1976 endgültig i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 1 KAG hergestellt worden.
50 
Unter Zugrundelegung der Erfassungsbögen aus dem Jahr 1961, dem Gemeinderatsprotokoll vom 21.12.1976, in welchem durch den Stadtbauamtmann erklärt wurde, dass nunmehr alle Straßen im Gemeindeteil xxx fertiggestellt seien sowie der Zusammenschau der Staubfreimachung des nicht ausgebauten Bereichs der xxx im Jahr 1989 und den in den Akten befindlichen undatierten Lichtbildern vor der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahme im Jahr 2009 (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 15/17), ist - was zwischen den Beteiligten unstrittig ist - davon auszugehen, dass die xxx bis zum Einfahrts- und Eingangsbereich des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) - wie aus den oben genannten Lichtbildern ersichtlich - in dem Zeitraum zwischen 1961 und 1976 weiter ausgebaut und u.a. mit einer Teerdecke sowie den - nach Maßgabe einer gültigen Herstellungsmerkmalsregelung - erforderlichen Teileinrichtungen versehen wurde.
51 
Insbesondere spricht gegen eine endgültige Herstellung auch nicht, dass der Ausbau nur bis zum Einfahrts- und Eingangsbereich des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) und nicht bis zum Ende des Straßengrundstückes Flst.-Nr. xxx erfolgt ist, sondern etwa 10 m zuvor endete. Irgendwelche Unterlagen über die Baumaßnahme (wie bspw. ein Bebauungsplan, Gemeinderatsbeschlüsse, Ausführungspläne oder Rechnungen) konnten zu dieser Ausbaumaßnahme von der Beklagten - wohl bedingt durch ein Hochwasserschaden im Aktenarchiv - nicht vorgelegt werden, so dass nicht (mehr) festgestellt werden kann, ob das Bauprogramm vollständig verwirklicht wurde oder nicht. Schwer vorstellbar ist dagegen lediglich, dass der erfolgte Ausbau der Straße zwischen 1961 und 1976 ohne Zugrundelegung eines entsprechenden Bauprogrammes erfolgt ist. Auch ein Rechtssatz, der vorschreibt, dass ein Buchgrundstück vollständig als Straße ausgebaut sein muss, damit die Erschließungsanlage als endgültig hergestellt angesehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Straße gerade bis zum Einfahrts- und Eingangsbereich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx) ausgebaut wurde, für eine bewusste Entscheidung der Beklagten, zumal sich im weiteren Verlauf der xxx lediglich das Grundstück Flst.-Nr. xxx eines privaten Dritten anschloss und die sich an das Grundstück Flst.-Nr. xxx anschließenden Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx - wie aus der Karte aus dem Jahr 1931 (vgl. „Auszug aus Handriß 1931 S. 10“, GAS 242), dem Lageplan aus dem Jahr 1937 (vgl. Lageplan zum Baugesuch des xxx vom 25.04.1937) und einer Flurkarte aus dem Jahr 1984 (GAS 233) ersichtlich - über das als „Weg“ bezeichnete Grundstück Flst.-Nr. xxx und Flst.-Nr. xxx erschlossen waren. Diese Umstände sowie der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten mit Blick auf die ab dem Jahr 1977 von der Beklagten vorgesehenen Umlegung von 90 % des Erschließungsaufwandes auf die Anlieger bestrebt war, die Straßen in xxx noch vor dem Stichtag fertigzustellen und der Stadtbauamtmann in der Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderates am 21.12.1976 sodann auch erklärte, dass alle Straßen im Stadtteil xxx fertiggestellt seien, dürften ausreichende Indizien dafür darstellen, dass das vorgegebene Bauprogramm vollständig erfüllt war. Auch der von der Beklagten angeführte Umstand, der fehlenden Erwähnung der xxx in den beiden vorgelegten Beschlüssen aus dem Jahr 1976 vermag angesichts der lückenhaften Dokumentation durch die Beklagte, der fehlenden Erwähnung auch anderer Straßen im Gemeindegebiet, der Möglichkeit, dass die Straße - wie nach dem Aktenvermerk vom 29.11.1976 der xxx - als vorhanden angesehen wurde, nichts an der Indizwirkung der Erklärung zu ändern. Mit aus diesen Gründen überzeugen auch die Einwände der Beklagten gegen die getrennte Betrachtung der xxx bis zum Eingangsbereich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx) und deren südliche Fortsetzung ab diesem Bereich bis zur xxx nicht. Vielmehr bestehen - wie bereits unter II. 1. ausgeführt - unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - jedenfalls vor dem Abbruch des Gebäudes mit der Nr. xxx und dem Erwerb der Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx durch die Beklagte eine durchgehende öffentlich genutzte Verbindung der xxx zur xxx bestand, zumal auch die damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx laut einem Schreiben an die Beklagte nicht mit einer absehbaren Weiterführung der xxx bis zur xxx rechneten (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 06.10.1980, Anlage B 13 der Beklagten). Auch der später gefasste Wille zur Weiterführung der xxx im südlichen Bereich, ändert - selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht (aus anderen Gründen, s.u.) noch nicht entstanden sein sollte - nichts an der Selbständigkeit der Erschließungsanlage, da eine endgültig hergestellte Straße nicht durch einen erst nachträglichen und zudem über Jahrzehnte hinweg bloßen Ausbauwillen in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden kann. Auch der von der Beklagten vorgebrachte, teils erst nach 1976 erfolgte Grunderwerb zum Straßengrundstück Flst.-Nr. xxx kann hieran nichts ändern, zumal der Grunderwerb schon in keiner der vorgelegten Erschließungsbeitragssatzungen als Herstellungsmerkmal vorgesehen ist.
52 
Im Übrigen müssen auch an dieser Stelle, die sich mangels Vorliegens irgendwelcher Unterlagen über die Baumaßnahme in den Jahren 1961 bis 1976 ergebenden Unklarheiten hinsichtlich des beabsichtigten Umfangs der damaligen Ausbaumaßnahmen und den diesen zugrunde gelegten Planungen durch die Beklagte - da sie die materielle Beweislast dafür trägt, dass die von ihr durchgeführten Straßenbaumaßnahmen eine Straße erstmalig hergestellt haben - zu ihren Lasten gehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, Juris; BVerwG, Urt. v. 09.12.1988 - 8 C 72/87 -, NVwZ-RR 1989, 497).
53 
b) Die Erschließungsanlage dürfte auch rechtmäßig hergestellt worden sein. Zwar liegen - wie zur gesamten Straßenbaumaßnahme zwischen 1961 und 1976 - keine Unterlagen vor, die auf eine nach § 125 Abs. 2 S. 1 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung für die rechtmäßige Errichtung einer Straße ohne vorhandenen Bebauungsplan grundsätzlich notwendige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde schließen lassen. Allerdings waren vom Zustimmungsbedürfnis nach § 125 Abs. 2 S. 2 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung Straßen ausgenommen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gebaut wurden, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war.
54 
Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen, nachdem der Verlauf der Straße durch die vorhandene Bebauung, welche maßgeblich schon vor dem Jahr 1961 vorhanden war, bereits festgelegt war und sich der Verlauf der Straße selbst unter Zugrundelegung der Urkarte aus dem Jahr 1843 auch tatsächlich bis heute - wovon im Übrigen die Beklagte selbst beim Satzungsbeschluss im Jahr 2008 ausging (vgl. Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 23.09.2008, GAS 209 ff.) - nicht verändert hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 22.03.1973 - IV C 23.72 -, BauR 1974, 337; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23. 03. 1990 - 2 S 2284/89 -, Juris). Insbesondere sind verbleibende geringfügige Variationsmöglichkeiten hinsichtlich der Breite der Erschließungsanlage unbeachtlich, da sie alleine keine planerische Abwägung erfordern (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, 2. Band, Stand: Februar 2012, § 41 Nr. 3.3.3.3.5). Auch wenn der - nicht (mehr) vorhandenen Ausbauplan - den Ausbau der letzten 10 m am südlichen Ende des Straßengrundstücks Flst.-Nr. xxx vorgesehen hätte, wäre hierbei von einem „Minderausbau“ und damit von einer rechtmäßigen Herstellung auszugehen, zumal als zulässige Planunterschreitung nach § 125 Abs. 3 BauGB sowohl ein geringfügiges Zurückbleiben in der Breite als auch in der Länge - wie es hier gegeben wäre - zu verstehen ist, der die "Grundzüge" der Ausbauplanung nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 14/92 -, BVerwGE 95, 176, Urt. v. 30.05.1997 - 8 C 6/69 -, DVBl 1998, 47).
55 
c) Da die xxx bereits vor dem 01.07.1964 i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 StrG in der Fassung von 20.03.1964 (GBl S. 127) vorhanden und nach bisherigem Recht eine öffentliche Straße war, war eine Widmung (§ 5 StrG) nicht erforderlich, so dass die Anlage auch ohne eine solche öffentlich genutzt werden konnte.
56 
d) Darüber hinaus kann auch vom weiteren Erfordernis des Vorliegens einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung ausgegangen werden. Ungeachtet der vom Klägervertreter vorgebrachten Argumentation, dass die Beklagte mangels Aufklärbarkeit des Inhalts der im Jahr 1961 existierenden Erschließungsbeitragsatzung für die Gemeinde xxx sich so behandeln lassen müsse, als ob in diesem Zeitraum eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung bestanden habe, wurden von der Beklagten keinerlei Umstände vorgetragen, die gegen die Wirksamkeit ihrer Erschließungsbeitragssatzungen aus den Jahren 1980 und 1988 oder aus dem Jahr 2005 sprechen könnten; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. zu den im Rahmen der Begutachtung durch die xxx noch bestehenden Zweifel aufgrund der Festlegung eines absoluten Gemeindeanteils in der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 2005 nunmehr die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2010 - 2 S 2052/09 -, BWGZ 2010, 765).
57 
3. Ungeachtet des Vorstehenden stünde der verfahrensgegenständlichen Beitragserhebung nach §§ 20 ff. und 33 ff. KAG - selbst unterstellt, es würde der Ansicht der Beklagten zumindest in Teilen gefolgt werden - das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen.
58 
Bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsgrundlagen wird die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den zeitlichen Grenzen für die Erhebung von vorteilsausgleichenden Kommunalabgaben zu beachten sein. Diese verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris). Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); dem folgend BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris (Sanierungsrecht); VG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2014 - 2 K 2326/13 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); VG Köln, Urt. v. 02.09.2014 - 17 K 3963/13 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); VG Augsburg, Beschl. v. 04.08.2014 - Au 2 S 14.894 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); Sächs. OVG, Beschl. v. 25.04.2013 - 5 A 478/10, Juris (Anschlussbeitragsrecht); BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); VG Dresden, Urt. v. 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht).
59 
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 des bayrischen KAG (a.F., mittlerweile geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.03.2014, GVBl. S. 70) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erklärt; denn durch diese Bestimmung wird im Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festgelegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, was den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner löst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris; vgl. zudem die Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Verfassungsmäßigkeit einer dem § 32 Abs. 1 S. 1, S. 2 KAG vergleichbaren Regelung, Beschl. v. 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 -, Juris).
60 
Diese vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Vorschrift ist zwar im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts gelten jedoch nicht nur für die entschiedene „Satzungskonstellation“, sondern in vergleichbarer Weise für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können. Denn auch in solchen Fällen würde der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris; Driehaus, KStZ 2014, 181).
61 
Von der Entstehung einer solchen Vorteilslage kann auch im Erschließungsbeitragsrecht ausgegangen werden, wenn ein Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige, d.h. technisch endgültig fertiggestellte Einrichtung erschlossen ist (so auch BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris; Driehaus, KStZ 2014, 181; Reif/ Strayle, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 15. Erg.Lfg. Stand: Januar 2015, Teil 1.1 Ziff. 4; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, BWGZ 2014, 1308; Urt. v. 27.01.2015 - 2 S 1849/14 -, Juris). Es kommt dann auf die - für den Bürger erkennbare - technische Herstellung der Anlage an, die von der Gemeinde erkennbar dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Dagegen können rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten, deren Vorliegen der Bürger nicht ohne Weiteres erkennen kann, nicht relevant sein (vgl. Driehaus, a.a.O.).
62 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die xxx ab der Einmündung in die xxx Straße bis zum Bereich des Hauseingangs des Gebäudes xxx im - nicht mehr näher verifizierbaren - Zeitraum zwischen 1961 und 1976 für den Bürger erkennbar technisch endgültig fertiggestellt wurde, indem sie insbesondere - wie aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern hervorgeht - auch über die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 25.11.1980 geforderten Teerbelag verfügte, entwässert und beleuchtet war und von der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt und als solche genutzt wurde. Sie vermittelte dadurch - unabhängig der von der Beklagten vorgebrachten fehlenden Zustimmung nach § 125 Abs. 2 a.F. BauGB - den durch sie erschlossenen Grundstücken einen abzugeltenden Erschließungsvorteil.
63 
Für eine solche Fallkonstellation enthält das Kommunalabgabengesetz zwar keine ausdrückliche Regelung zu einer abschließenden Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden können; insbesondere ist der erhebungsberechtigten Gemeinde nicht vorgegeben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris).
64 
Die Einhaltung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann aber durch eine ergänzende Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sichergestellt werden, und mit dieser Maßgabe begegnen auch die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris; BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris).
65 
Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach - als Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris).
66 
Treuwidrig ist die Abgabenerhebung danach zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. So etwa auf die Regelung in § 53 Abs. 2 LVwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 - 2 S 1849/14 -, Juris; BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris).
67 
Nach Letzterem ist die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen - ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld - ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Diese Ausschlussfrist war für die im Zeitraum zwischen 1961 und 1976 technisch fertiggestellte xxx bei Erlass des verfahrensgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheids im Jahr 2012 auch bei Zugrundelegung des danach letztmöglichen Zeitpunkts des 31.12.1976 abgelaufen.
68 
4. Hingegen verfängt der vom Klägervertreter noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemachte - im Rahmen des Klageverfahrens allerdings schon nicht mehr aufgegriffene - Vortrag zum Vorliegen eines Beitragsverzichts bzw. die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 10.09.2008 als Verzichtszusage, aus den von der Beklagtenseite vorgetragenen Gründe, nicht. Die Annahme eines Verzichts trägt bereits der Wortlaut des Schreibens nicht und für eine wirksame Verzichtszusage mangelt es an der Unterschrift des (hierfür zuständigen) Bürgermeisters.
69 
5. Auf die Frage, ob der Erschließungsbeitragsbescheid auch der Höhe nach rechtmäßig ist, kommt es nachdem der Bescheid bereits dem Grunde nach rechtswidrig ist, nicht mehr an.
70 
Nach alldem ist der Klage im vollen Umfang stattzugeben.
71 
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für not-wendig zu erklären, da dies vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es handelt sich hier um einen sowohl tatsächlich als auch rechtlich nicht einfachen Fall.
72 
III. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft hinsichtlich der zu stellenden Voraussetzungen an das Vorhandensein einer Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts obergerichtlich klärungsbedürftige Fragen auf, welche in Baden-Württemberg - soweit ersichtlich - obergerichtlich im Einzelnen noch nicht geklärt wurden.
73 
B e s c h l u s s
vom 14. April 2015
74 
Der Streitwert wird auf 8.707,90 EUR festgesetzt.
75 
Gründe
76 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um den Betrag, in dessen Umfang der Bescheid angefochten worden ist.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist begründet.
28 
I. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nur eines Miteigentümers, da sowohl in dem an den Kläger als auch an dessen Ehefrau (als Miteigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx) gerichteten Bescheid die Gesamtschuld der Beitragspflichtigen zum Ausdruck kommt.
29 
II. Die Klage ist auch begründet.
30 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 12.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
31 
1. Der Kläger kann nicht zu dem festgesetzten Erschließungsbeitrag nach §§ 20 ff. und 33 ff. KAG herangezogen werden, weil sein Grundstück an einer Teilstrecke der abgerechneten Verkehrsstrecke liegt, welche - jedenfalls bezogen auf die Teilstrecke, an welcher das Grundstück des Klägers liegt - als eigenständige sog. vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 49 Abs. 6 KAG erschließungsbeitragsfrei ist.
32 
Nach § 49 Abs. 6 KAG kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erklärt sich daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetzbuch in Kraft getreten ist.
33 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 -, BWGZ 1987, 903), im vorliegenden ehemals preußischen Landesteil nach dem preußischen Straßen- und Baufluchtengesetz vom 02.07.1875 (PrFIG).
34 
Zu den vorhandenen Straßen i.S.d. BBauG/BauGB bzw. nunmehr i.S.d. KAG gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche, die i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“ waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1966 - IV C 112.65 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 10; Urt. v. 16.09.1977 - IV C 5.75 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62; Arndt, KStZ 1984, 107).
35 
Eine „vorhandene Straße“ i.S.d. Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 PrFlG war eine Straße, die vor (spätestens bei) dem Inkrafttreten des ersten aufgrund von § 15 PrFlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.02.1996 - 3 A 743/92 -, Juris; Arndt, KStZ 1984, 107; Diekmann, Das Fluchtliniengesetz und das Wohnsiedlungsgesetz, 1. und 2. Auflage, 1938, § 15 PrFlG, S. 106; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.1972 - II 368/72 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, 2. Band, Stand: Februar 2012, § 49 Art. 3, Nr. 3.2.4.2).
36 
Nach § 15 PrFlG konnte durch Ortstatut festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern - von letzteren sobald sie Gebäude an der neuen Straße errichten - die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung, beziehungsweise ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde.
37 
Besaß die Gemeinde - wie dies hier nach den unbestrittenen Angaben der Beteiligten bei der ehemals eigenständigen Gemeinde xxx der Fall war - kein Ortstatut nach § 15 PrFlG, so tritt an die Stelle des sonst mit dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bezeichneten Zeitpunkts der letzte Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können, also der 29.06.1961 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, Juris; OVG Münster, Urt. v. 09.03.2000 - 3 A 3611/96; VG Sigmaringen, Urt. v. 23.09.2008 - 3 K 563/06 -, Juris). Eine Straße kann nur dann eine „vorhandene“ Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, Juris; Arndt, KStZ 1984, 107). Sie braucht dabei keinen einheitlichen Rechtscharakter zu haben und kann zum Teil eine vorhandene, zum Teil eine nicht vorhandene Straße sein (vgl. Diekmann, Das Fluchtliniengesetz und das Wohnsiedlungsgesetz, 1. und 2. Auflage, 1938, § 15 PrFlG, S. 109). So konnte sich der Charakter als vorhandene Straße auch auf einen Teil (Abschnitt) einer darüber hinausreichenden Straße erstrecken (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.11.1970 - III A 1335/68 -, Urt. v. 19.07.1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl 1991, 296).
38 
Die vom Kläger vorgebrachte Einstufung als „historische Straße“ hat im PrflG dagegen nur im Zusammenhang mit der Anbauverbotsregelung nach § 12 PrFlG eine gesonderte Bedeutung und ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Eine historische Straße ist zwar stets auch eine "vorhandene" Straße im Rechtssinne und damit erschließungsbeitragsfrei; sie unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass sie darüber hinaus eine fertige Straße i.S.d. § 12 PrFlG war, während die "vorhandene" Straße gerade nicht im Sinne eines Bauprogramms fertiggestellt zu sein brauchte (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.1996 - 2 L 229/95 -, Juris; von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 f), S. 206 f.).
39 
Das Gericht ist nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Pläne der Überzeugung, dass die heutige xxx spätestens am 29.06.1961 wohl auf der gesamten Strecke des heutigen Straßengrundstück Flst.-Nr. xxx, jedenfalls aber in dem Bereich, an welchen das Grundstück des Klägers grenzt, eine "vorhandene Straße" in diesem Sinne war und daher nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
40 
a) Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die heutige xxx im entscheidungserheblichen Bereich objektiv dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage diente.
41 
An die bereits in einer Urkarte aus dem Jahr 1843 eingezeichnete xxx, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt westseitig der Straße nahezu lückenlos bebaut war und damals noch eine durchgängige Verbindung nach xxx ermöglichte, wurde in den folgenden Jahrzehnten/Jahrhundert auch ostseitig - zunächst bis auf etwa der Höhe der xxx und ab 1928 von der Einmündung in die xxx an bis zum Gebäude Nr. xxx - an die damalige xxx weiter angebaut. Sie diente dadurch - wie in der Gemarkungskarte aus dem Jahr 1909 bezeichnet - als Ortsweg Nr. xxx dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus. Die ausbautechnische Eignung der Straße zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs ist ebenfalls zu bejahen, nachdem die Straße mindestens seit dem Jahr 1843 den durch weiteren Anbau bedingten Verkehr bewältigte und - von den Beteiligten unbestritten - über eine einfache Straßenbeleuchtung mit Stromversorgung und durch den vorhandenen Bach entlang der xxx, welcher Ende der 1950-er Jahre verdolt wurde, auch über eine Straßenentwässerung verfügte. Insbesondere hat auch die Kapazität der Straße ausgereicht, um den innerörtlichen Verkehr auf dieser Straße zu bewältigen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei xxx um eine kleine Landgemeinde handelte, bei welchen deutlich geringere Anforderungen an die Beschaffenheit einer Straße zu stellen sind wie in städtischen Gebieten. Darüber hinaus - aber ohne dass dies notwendige Voraussetzung für die objektive Eignung wäre - existiert auch kein Beleg dafür, dass die xxx ab Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 29.06.1961 weiterhin als Durchgangsstraße (wie noch in der Gemarkungskarte aus dem Jahr 1843 eingezeichnet) fungierte, nachdem bereits laut einer Karte aus dem Jahr 1848 („Auszug aus Erg. Brll. S. 30“), im südlichen Bereich, in welchem zuvor noch eine durchgängige Verbindung zur xxx bestand, das Grundstück eines privaten Dritten herausgemessen wurde und der Bereich, in welchem zuvor noch die Straße verlief, von diesem ein Garten (laut Bezeichnung wohl „Grasgarten“) angelegt wurde. Der damalige Ortsweg Nr. xxx war auch in der zeitlich nachfolgenden Gemarkungskarte von 1909 sowie allen weiteren dem Gericht vorliegenden, zeitlich nachfolgenden Planzeichnungen als Sackgasse verzeichnet. Eine durchgehende Verbindung auf die heutige xxx ist aber auch aufgrund der weiteren Anbauten an das Gebäude Nr. xxx, welches sich auf diesem an das Straßengrundstück angrenzende Grundstück eines privaten Dritten befand, nicht nahe liegend. So gab auch das Vermessungsamt xxx der Beklagten die Auskunft, dass auf dem Grundstück mit der damaligen Flst-Nr. xxx, erst im Jahre 1984 ein landwirtschaftliches Anwesen abgebrochen worden sei und hiervor keine durchgängige Verbindung zur xxx bestanden habe. Die Beklagte weist daher selbst darauf hin, dass in den Erfassungsblättern aus den Jahren 1956 und 1961 fälschlicherweise die ursprüngliche Länge der xxx, d.h. vor dem Herausmessen des Grundstücks-Flst.-Nr. xxx im Jahr 1854, ausgewiesen sei (vgl. Schreiben der Beklagten an das Landratsamt xxx vom 08.11.2011, Widerspruchsverfahrensakte, BAS 139). Das hiergegen nachträglich von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben vom 20.01.1985 an die damaligen Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (vgl. Anlage B 26 a der Beklagten) und die dort erwähnten „notwendigen Überfahrtsrechten zwischen den Grundstücken an der xxx und der xxx“ beschränkt sich auf Überfahrtsrechte im Hinblick auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx für die Anwohner der xxx, besagt aber gerade nichts im Hinblick auf eine öffentliche, verkehrlich benutzbare bzw. benutzte Verbindung von der über das Privatgrundstück Flst.-Nr. xxx und lässt aufgrund der örtlichen Lage des Grundstücks Flst.-Nr. xxx auch keinerlei Rückschluss hierauf zu.
42 
b) Neben der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr ist auch ein entsprechender Wille der Gemeinde zu bejahen, mithin die subjektive Bestimmung der Straße zu den genannten Zwecken. Diese Beurteilung beruht, da es - soweit ersichtlich - an einer dokumentierten Willensäußerung der Gemeindeorgane zum damaligen Zeitpunkt fehlt, auf Indizien. Geeignete Anhaltspunkte hierfür sind u.a. die örtliche Lage der Straße, der Umfang der Bebauung an ihr und ihr damaliger Ausbauzustand, auch im Verhältnis zum Zustand der hinsichtlich Art und Ausmaß der Bebauung vergleichbarer Ortsstraßen (vgl. Arndt, KStZ 1984, 107). Insbesondere der bauliche Zustand einer Straße gibt ein wichtiges, wenn auch nicht in jedem Fall verlässliches Erkenntnismittel für den Willen der Gemeinde, eine Straße als vorhandene anzusehen. Das Vorliegen oder Fehlen gewisser Einrichtungen lässt nicht immer einen sicheren Schluss zu. Auch Straßen, die in ihrem Ausbauzustand und in ihren einzelnen Einrichtungen - auch im Vergleich zu den übrigen Straßen eines Ortes - noch mangelhaft und unvollständig waren und einen „unfertigen und vorläufigen Charakter“ trugen, konnten vorhandene Straßen sein (vgl. zum Ganzen Arndt, KStZ 1984, 107 m.w.N. zur Rechtsprechung des PrOVG). Die Beurteilung hängt von den gesamten damaligen Umständen des Einzelfalles ab und daher insbesondere von der Größe der Gemeinde und den örtlichen Bedürfnissen des Straßenverkehrs. Während für städtische Straßen vorausgesetzt werden musste, dass ihnen nicht wesentliche Einrichtungen städtischer Straßen fehlten, sind an den Ausbauzustand dörflicher Straßen wesentliche geringere Anforderungen zu stellen. So schließt das Fehlen einzelner Teileinrichtungen, insbesondere von Bürgersteigen, die Annahme, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde eine vorhandene war, nicht aus. Vielmehr konnten in kleineren Landgemeinden bereits Straßen einfachster Beschaffenheit als fertige Ortsstraßen anzuerkennen sein (vgl. Arndt, KStZ 1984, 107; von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 b), S. 201 jeweils m.w.N. auf die Rechtsprechung des PrOVG; OVG Münster, Urt. v. 19.05.1999 - 3 A 6205/95 -, ZMR 1999, 858) und Nebenstraßen, ohne Bürgersteig und sogar ohne Straßenentwässerung, „noch lange Zeit nach dem zweite Weltkrieg“ vorhandene Straßen sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1965, DWW 1966, 168). Selbst aus dem Fehlen der Straßenbeleuchtung kann beispielweise nicht unbedingt der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinde die Straße nicht als vorhandene Ortsstraße angesehen hätte, zumal dann, wenn auch alle übrigen Straßen der Gemeinde keine Straßenbeleuchtung besaßen (Arndt, KStZ 1984, 107).
43 
Ausgehend hiervon stellt zunächst der damalige Umfang der Bebauung, welche westseitig der xxx bereits im Jahr 1843 nahezu lückenlos in Erscheinung trat und welche - wie bereits ausgeführt - auch ostseitig über das nachfolgende Jahrhundert hinweg an der xxx erfolgte - auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Gemeinde wohl mangels ortsgesetzlichem Anbauverbot nach § 12 PrFlG auch nicht in der Lage war, den Anbau zu gestatten oder zu verhindern - ein Indiz für den Willen der Gemeinde, die xxx - zuletzt wohl auf der gesamten Länge des Straßengrundstücks Flst.-Nr. xxx - als vorhandene innerörtliche Straße anzusehen, dar. Auch der Ausbauzustand lässt auf einen dahingehenden Willen der Gemeinde schließen. So deutet bereits die Ausstattung der Straße mit einer Straßenentwässerung und -beleuchtung darauf hin, dass die Straße nicht lediglich als Provisorium angesehen wurde. Auch die jahrzehntelange tatsächliche Nutzung der Straße und der Umstand, dass die Gemeinde es bei dem weiteren Anbau ostseitig der Straße unverändert bei dem Ausbauzustand der Straße belassen hat, stellen weitere Indizien dafür dar, dass sie als vorhandene Straße mit ausreichendem Ausbauzustand angesehen wurde (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urt. v. 12.05.1971 - III A 160/69 -, Juris). Hiergegen spricht auch nicht der von der Beklagtenseite (einzig) angeführte Umstand, dass die xxx eine „einfach befestigte ungeschotterte Fahrbahn“ aufwies. Denn noch im Jahr 1956 wies die weit überwiegende Zahl der im Erfassungsblatt insgesamt aufgeführten 32 Straßen in xxx - lediglich mit Ausnahme der Bundesstraße xxx („mittelschwerer bituminöser Belag") und 4 weiteren Straßen, welche z.T. nur auf Teilstrecken mit einer „Oberflächenschutzschicht“ versehen waren - diesen einfachen Fahrbahnbelag und Zustand auf. Dies deutet jedoch gerade darauf hin, dass dieser Ausbauzustand von der Gemeinde als hinreichend und den Straßenbaugepflogenheiten für Ortstraße entsprechend erachtet wurde. Folgt man zudem der - aus Vertrauensschutzgesichtspunkten überzeugenden - Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgericht, wonach vorhandene Straßen bereits geraume Zeit vor dem Erlass des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG bzw. - im Falle des Fehlens eines solchen - vor dem 29.06.1961, entstehen und ihren Charakter durch nachträgliche Willensänderung der Gemeinde nicht wieder verlieren konnten (vgl. hierzu von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 b), S. 197 mit Verweis auf PrOVG, Urt. v. 18.09.1930 - IV C 60.29 -, RuPrVBl 1931 (52. Band), 52; a.A. wohl OVG Münster, Urt. v. 20.01.1971 - III A 1514/68 -, Urt. v. 26.05.1971 - III A 565/69 -), so deuten bereits - weit vor - dem Jahr 1961 alle Indizien darauf hin, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde als vorhandene anerkannt wurde. So lag bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PrFlG am 02.07.1875 und damit zu einem Zeitpunkt, als an die Beschaffenheit einer Straße noch deutlich geringere Anforderungen zu stellen waren, eine mindestens seit dem Jahr 1843 existierende Straße vor, an welche bereits - ostseitig sogar weit überwiegend - angebaut war und welche mit dem parallel zur Straße verlaufenden xxx (damals noch als offener Graben) nachweislich auch über eine einfache Straßenentwässerung verfügte. Im Jahr 1909 bzw. im weiteren Verlauf bis Mitte der 1930er Jahre war die xxx (dann als Sackgasse) auch beidseitig bereits maßgeblich bebaut. Dies deutet daher darauf hin, dass die xxx bereits im Jahr 1875, jedenfalls aber spätestens in den 1930er Jahren nach dem Willen der Gemeinde - bezogen auf die verfahrensgegenständliche Teilstrecke - als vorhandene Straße angesehen wurde. Selbst wenn jedoch ausschließlich auf den Willen der Gemeinde zum Zeitpunkt 29.06.1961 abgestellt werden sollte, spricht der Umstand, dass nach dem Erfassungsblatt vom 01.01.1961 eine weitere geringe Anzahl von Straßen einen „mittelschweren bituminösen Belag“ aufwies - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gegen die Annahme, die xxx nach dem Willen der Gemeinde im verfahrensgegenständlichen Bereich als vorhandene Straße anzusehen. Zwar sind im Erfassungsblatt von 1961 von den dort aufgeführten 29 Straßen - zumindest auf Teilstrecken - schon einige weitere Straßen mit einem „mittelschwerem bituminösen Belag" (insgesamt 5; die xxx ist nicht mehr aufgeführt) und 4 weitere mit einer „Oberflächenschutzschicht“ versehen gewesen. Allerdings handelte es sich bei diesen insgesamt 8 Straßen (die xxx wurde bei der vorherigen Aufführung doppelt eingerechnet) hauptsächlich um Hauptverkehrsadern und Durchgangsstraßen. Der Ausbau der Straßen mit „mittelschwerem bituminösen Belage“ ist zudem - zumindest nicht vollständig - von der Stadt finanziert worden, sondern mit Mitteln eines Programms des Arbeitsamtes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Winter, was als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass der Ausbau vor allem deshalb erfolgte, um die damals hohe Arbeitslosigkeit einzudämmen und nicht, weil es dem damaligen Ausbaustandard der Straßen in xxx entsprach. So gewinnt auch der Umstand, dass - wie von der Beklagten vorgetragen - auch Nebenstraßen wie die xxx und die xxx (jedenfalls z.T) mit einem „mittelschweren- bituminösen Belag“ versehen wurden, keine besondere Bedeutung, zumal diese im Rahmen der Winterbaumaßnahme an der xxx als deren Querstraßen mit ausgebaut wurden. Dass die Gemeinde nur Straßen mit diesem Ausbauzustand zum 29.06.1961 als für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignete ansah, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Vielmehr konnte die Beklagte vor dem Hintergrund, dass in kleinen Landgemeinden auch Straßen einfachster Beschaffenheit genügten, um den Anforderungen einer „vorhandenen Straße“ zu genügen und mit einer flächendeckenden Teerung der Straßen im Gemeindegebiet erst in den späteren 60er bzw. maßgeblich wohl erst in den 70er Jahren begonnen wurde (vgl. die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 1975/1976), die Indizien, die zur Überzeugung des Gerichts für einen entsprechenden Willen der Gemeinde, die Straße als vorhandene anzusehen sprechen, nicht widerlegen.
44 
Aber selbst wenn Zweifel daran bestehen würden, ob der seinerzeitige Straßenzustand nach dem Willen der Gemeinde ausreichend gewesen ist, um auf einen entsprechenden Willen der Gemeinde die Straße als vorhandene i.S.d. preußischen Rechts schließen zu können, ergibt sich die Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Straßenstrecke als gemeindliche Ortsstraße - selbständig tragend - als Konsequenz dessen, dass weitere Erkenntnisse aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht zu gewinnen bzw. weitere Unterlagen nach Angaben der Beklagten - wohl aufgrund des Umstandes, dass Unterlagen aus der maßgeblichen Zeit aufgrund eines Wasserschadens zerstört wurden - nicht (mehr) vorhanden sind und dem Umstand, dass die Folgen der Unaufklärbarkeit die beweispflichtige Gemeinde treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Gemeinde die (materielle) Beweislast dafür, dass erst und gerade die von ihr mit Erschließungsbeiträgen abgerechneten Straßenbaumaßnahmen eine - vorher noch unfertige - Straße erstmalig hergestellt haben, zumal es sich bei der "Erstmaligkeit" der Straßenherstellung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 52.76 -, BRS 37 Nr. 172, S. 339; Urt. v. 09.12.1988 - 8 C 72.87 -, NVwZ-RR 1989, 497). Die Dokumentation des Inhalts entscheidungserheblicher gemeindlicher Ausbauvorstellungen und eines dementsprechenden Ausbaus fällt in die Verantwortungssphäre der Gemeinde, da diese im Regelfall den Nachweis ihrer Einschätzung des früheren Ausbauzustand einer Straße als für die zugedachten Funktionen ausreichend ungleich eher und verlässlicher führen kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.03.1999 - 3 A 2130/94 -, Juris). Steht daher fest, dass vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine funktionstüchtige Anbaustraße vorhanden war, ist aber offen, ob der seinerzeitige Ausbauzustand der Anlage den Anforderungen entsprach, von denen das damals geltende (Landes-)Recht ihre endgültige Herstellung abhängig machte, muss sich die Gemeinde zugunsten der Anlieger so behandeln lassen, als ob die Straße schon endgültig hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 09.12.1988 - 8 C 72/87 -, Juris). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall und damit auf Straßen zu übertragen, deren Charakter als vorhandene Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortstatuts bzw. - wie hier - dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (29.06.1961), in Frage steht, da auch diese Straßen für eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 49 Abs. 6 KAG nicht in Betracht kommen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 14.04.1993 - 3 A 1114/89 -; Urt. v. 09.02.1999 - 3 A 2735/94 -, Juris).
45 
Das Vorliegen einer funktionstüchtigen, daher einer den Mindestanforderungen entsprechenden Straße, an welcher eine Bebauung erfolgte und zugelassen wurde, ist - wie bereits ausführlich dargelegt - im vorliegenden Fall zu bejahen, so dass die Beklagte die materielle Beweislast mit der Folge trägt, dass zu Gunsten des Klägers von dem Willen der Gemeinde auszugehen ist, die Straße sei in ihrem Ausbauzustand zum Anbau und zur Aufnahme innerörtlichen Verkehr geeignet gewesen.
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2. Darüber hinaus wäre die sachliche Erschließungsbeitragspflicht, selbst wenn man von dem Nichtvorliegen einer vorhandenen Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG ausginge, durch die Ausbaumaßnahmen an der xxx in den Jahren 1961 bis 1976, vor Herstellung des südlichen Straßenteils entstanden und zwischenzeitlich durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO erloschen; letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
47 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO tritt Festsetzungsverjährung hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach §§ 20 ff., 33 ff. KAG entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Forderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nach § 41 Abs. 1 KAG davon abhängig, dass die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist, die Anlage öffentlich genutzt werden kann und dem Vorliegen des ungeschriebenen Erfordernisses einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung.
48 
Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein.
49 
a) Die Erschließungsanlage ist bis auf Höhe der Einfahrt und des Eingangsbereichs des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) durch die - zeitlich nicht näher eingrenzbaren - Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1961 bis 1976 endgültig i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 1 KAG hergestellt worden.
50 
Unter Zugrundelegung der Erfassungsbögen aus dem Jahr 1961, dem Gemeinderatsprotokoll vom 21.12.1976, in welchem durch den Stadtbauamtmann erklärt wurde, dass nunmehr alle Straßen im Gemeindeteil xxx fertiggestellt seien sowie der Zusammenschau der Staubfreimachung des nicht ausgebauten Bereichs der xxx im Jahr 1989 und den in den Akten befindlichen undatierten Lichtbildern vor der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahme im Jahr 2009 (vgl. Widerspruchsverfahrensakte, BAS 15/17), ist - was zwischen den Beteiligten unstrittig ist - davon auszugehen, dass die xxx bis zum Einfahrts- und Eingangsbereich des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) - wie aus den oben genannten Lichtbildern ersichtlich - in dem Zeitraum zwischen 1961 und 1976 weiter ausgebaut und u.a. mit einer Teerdecke sowie den - nach Maßgabe einer gültigen Herstellungsmerkmalsregelung - erforderlichen Teileinrichtungen versehen wurde.
51 
Insbesondere spricht gegen eine endgültige Herstellung auch nicht, dass der Ausbau nur bis zum Einfahrts- und Eingangsbereich des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) und nicht bis zum Ende des Straßengrundstückes Flst.-Nr. xxx erfolgt ist, sondern etwa 10 m zuvor endete. Irgendwelche Unterlagen über die Baumaßnahme (wie bspw. ein Bebauungsplan, Gemeinderatsbeschlüsse, Ausführungspläne oder Rechnungen) konnten zu dieser Ausbaumaßnahme von der Beklagten - wohl bedingt durch ein Hochwasserschaden im Aktenarchiv - nicht vorgelegt werden, so dass nicht (mehr) festgestellt werden kann, ob das Bauprogramm vollständig verwirklicht wurde oder nicht. Schwer vorstellbar ist dagegen lediglich, dass der erfolgte Ausbau der Straße zwischen 1961 und 1976 ohne Zugrundelegung eines entsprechenden Bauprogrammes erfolgt ist. Auch ein Rechtssatz, der vorschreibt, dass ein Buchgrundstück vollständig als Straße ausgebaut sein muss, damit die Erschließungsanlage als endgültig hergestellt angesehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Straße gerade bis zum Einfahrts- und Eingangsbereich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx) ausgebaut wurde, für eine bewusste Entscheidung der Beklagten, zumal sich im weiteren Verlauf der xxx lediglich das Grundstück Flst.-Nr. xxx eines privaten Dritten anschloss und die sich an das Grundstück Flst.-Nr. xxx anschließenden Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx - wie aus der Karte aus dem Jahr 1931 (vgl. „Auszug aus Handriß 1931 S. 10“, GAS 242), dem Lageplan aus dem Jahr 1937 (vgl. Lageplan zum Baugesuch des xxx vom 25.04.1937) und einer Flurkarte aus dem Jahr 1984 (GAS 233) ersichtlich - über das als „Weg“ bezeichnete Grundstück Flst.-Nr. xxx und Flst.-Nr. xxx erschlossen waren. Diese Umstände sowie der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten mit Blick auf die ab dem Jahr 1977 von der Beklagten vorgesehenen Umlegung von 90 % des Erschließungsaufwandes auf die Anlieger bestrebt war, die Straßen in xxx noch vor dem Stichtag fertigzustellen und der Stadtbauamtmann in der Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderates am 21.12.1976 sodann auch erklärte, dass alle Straßen im Stadtteil xxx fertiggestellt seien, dürften ausreichende Indizien dafür darstellen, dass das vorgegebene Bauprogramm vollständig erfüllt war. Auch der von der Beklagten angeführte Umstand, der fehlenden Erwähnung der xxx in den beiden vorgelegten Beschlüssen aus dem Jahr 1976 vermag angesichts der lückenhaften Dokumentation durch die Beklagte, der fehlenden Erwähnung auch anderer Straßen im Gemeindegebiet, der Möglichkeit, dass die Straße - wie nach dem Aktenvermerk vom 29.11.1976 der xxx - als vorhanden angesehen wurde, nichts an der Indizwirkung der Erklärung zu ändern. Mit aus diesen Gründen überzeugen auch die Einwände der Beklagten gegen die getrennte Betrachtung der xxx bis zum Eingangsbereich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx) und deren südliche Fortsetzung ab diesem Bereich bis zur xxx nicht. Vielmehr bestehen - wie bereits unter II. 1. ausgeführt - unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - jedenfalls vor dem Abbruch des Gebäudes mit der Nr. xxx und dem Erwerb der Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx durch die Beklagte eine durchgehende öffentlich genutzte Verbindung der xxx zur xxx bestand, zumal auch die damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx laut einem Schreiben an die Beklagte nicht mit einer absehbaren Weiterführung der xxx bis zur xxx rechneten (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 06.10.1980, Anlage B 13 der Beklagten). Auch der später gefasste Wille zur Weiterführung der xxx im südlichen Bereich, ändert - selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht (aus anderen Gründen, s.u.) noch nicht entstanden sein sollte - nichts an der Selbständigkeit der Erschließungsanlage, da eine endgültig hergestellte Straße nicht durch einen erst nachträglichen und zudem über Jahrzehnte hinweg bloßen Ausbauwillen in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden kann. Auch der von der Beklagten vorgebrachte, teils erst nach 1976 erfolgte Grunderwerb zum Straßengrundstück Flst.-Nr. xxx kann hieran nichts ändern, zumal der Grunderwerb schon in keiner der vorgelegten Erschließungsbeitragssatzungen als Herstellungsmerkmal vorgesehen ist.
52 
Im Übrigen müssen auch an dieser Stelle, die sich mangels Vorliegens irgendwelcher Unterlagen über die Baumaßnahme in den Jahren 1961 bis 1976 ergebenden Unklarheiten hinsichtlich des beabsichtigten Umfangs der damaligen Ausbaumaßnahmen und den diesen zugrunde gelegten Planungen durch die Beklagte - da sie die materielle Beweislast dafür trägt, dass die von ihr durchgeführten Straßenbaumaßnahmen eine Straße erstmalig hergestellt haben - zu ihren Lasten gehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, Juris; BVerwG, Urt. v. 09.12.1988 - 8 C 72/87 -, NVwZ-RR 1989, 497).
53 
b) Die Erschließungsanlage dürfte auch rechtmäßig hergestellt worden sein. Zwar liegen - wie zur gesamten Straßenbaumaßnahme zwischen 1961 und 1976 - keine Unterlagen vor, die auf eine nach § 125 Abs. 2 S. 1 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung für die rechtmäßige Errichtung einer Straße ohne vorhandenen Bebauungsplan grundsätzlich notwendige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde schließen lassen. Allerdings waren vom Zustimmungsbedürfnis nach § 125 Abs. 2 S. 2 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung Straßen ausgenommen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gebaut wurden, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war.
54 
Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen, nachdem der Verlauf der Straße durch die vorhandene Bebauung, welche maßgeblich schon vor dem Jahr 1961 vorhanden war, bereits festgelegt war und sich der Verlauf der Straße selbst unter Zugrundelegung der Urkarte aus dem Jahr 1843 auch tatsächlich bis heute - wovon im Übrigen die Beklagte selbst beim Satzungsbeschluss im Jahr 2008 ausging (vgl. Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 23.09.2008, GAS 209 ff.) - nicht verändert hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 22.03.1973 - IV C 23.72 -, BauR 1974, 337; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23. 03. 1990 - 2 S 2284/89 -, Juris). Insbesondere sind verbleibende geringfügige Variationsmöglichkeiten hinsichtlich der Breite der Erschließungsanlage unbeachtlich, da sie alleine keine planerische Abwägung erfordern (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, 2. Band, Stand: Februar 2012, § 41 Nr. 3.3.3.3.5). Auch wenn der - nicht (mehr) vorhandenen Ausbauplan - den Ausbau der letzten 10 m am südlichen Ende des Straßengrundstücks Flst.-Nr. xxx vorgesehen hätte, wäre hierbei von einem „Minderausbau“ und damit von einer rechtmäßigen Herstellung auszugehen, zumal als zulässige Planunterschreitung nach § 125 Abs. 3 BauGB sowohl ein geringfügiges Zurückbleiben in der Breite als auch in der Länge - wie es hier gegeben wäre - zu verstehen ist, der die "Grundzüge" der Ausbauplanung nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 14/92 -, BVerwGE 95, 176, Urt. v. 30.05.1997 - 8 C 6/69 -, DVBl 1998, 47).
55 
c) Da die xxx bereits vor dem 01.07.1964 i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 StrG in der Fassung von 20.03.1964 (GBl S. 127) vorhanden und nach bisherigem Recht eine öffentliche Straße war, war eine Widmung (§ 5 StrG) nicht erforderlich, so dass die Anlage auch ohne eine solche öffentlich genutzt werden konnte.
56 
d) Darüber hinaus kann auch vom weiteren Erfordernis des Vorliegens einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung ausgegangen werden. Ungeachtet der vom Klägervertreter vorgebrachten Argumentation, dass die Beklagte mangels Aufklärbarkeit des Inhalts der im Jahr 1961 existierenden Erschließungsbeitragsatzung für die Gemeinde xxx sich so behandeln lassen müsse, als ob in diesem Zeitraum eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung bestanden habe, wurden von der Beklagten keinerlei Umstände vorgetragen, die gegen die Wirksamkeit ihrer Erschließungsbeitragssatzungen aus den Jahren 1980 und 1988 oder aus dem Jahr 2005 sprechen könnten; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. zu den im Rahmen der Begutachtung durch die xxx noch bestehenden Zweifel aufgrund der Festlegung eines absoluten Gemeindeanteils in der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 2005 nunmehr die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2010 - 2 S 2052/09 -, BWGZ 2010, 765).
57 
3. Ungeachtet des Vorstehenden stünde der verfahrensgegenständlichen Beitragserhebung nach §§ 20 ff. und 33 ff. KAG - selbst unterstellt, es würde der Ansicht der Beklagten zumindest in Teilen gefolgt werden - das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen.
58 
Bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsgrundlagen wird die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den zeitlichen Grenzen für die Erhebung von vorteilsausgleichenden Kommunalabgaben zu beachten sein. Diese verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris). Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); dem folgend BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris (Sanierungsrecht); VG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2014 - 2 K 2326/13 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); VG Köln, Urt. v. 02.09.2014 - 17 K 3963/13 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); VG Augsburg, Beschl. v. 04.08.2014 - Au 2 S 14.894 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); Sächs. OVG, Beschl. v. 25.04.2013 - 5 A 478/10, Juris (Anschlussbeitragsrecht); BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris (Erschließungsbeitragsrecht); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht); VG Dresden, Urt. v. 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, Juris (Anschlussbeitragsrecht).
59 
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 des bayrischen KAG (a.F., mittlerweile geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.03.2014, GVBl. S. 70) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erklärt; denn durch diese Bestimmung wird im Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festgelegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, was den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner löst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris; vgl. zudem die Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Verfassungsmäßigkeit einer dem § 32 Abs. 1 S. 1, S. 2 KAG vergleichbaren Regelung, Beschl. v. 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 -, Juris).
60 
Diese vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Vorschrift ist zwar im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts gelten jedoch nicht nur für die entschiedene „Satzungskonstellation“, sondern in vergleichbarer Weise für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können. Denn auch in solchen Fällen würde der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris; Driehaus, KStZ 2014, 181).
61 
Von der Entstehung einer solchen Vorteilslage kann auch im Erschließungsbeitragsrecht ausgegangen werden, wenn ein Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige, d.h. technisch endgültig fertiggestellte Einrichtung erschlossen ist (so auch BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris; Driehaus, KStZ 2014, 181; Reif/ Strayle, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 15. Erg.Lfg. Stand: Januar 2015, Teil 1.1 Ziff. 4; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, BWGZ 2014, 1308; Urt. v. 27.01.2015 - 2 S 1849/14 -, Juris). Es kommt dann auf die - für den Bürger erkennbare - technische Herstellung der Anlage an, die von der Gemeinde erkennbar dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Dagegen können rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten, deren Vorliegen der Bürger nicht ohne Weiteres erkennen kann, nicht relevant sein (vgl. Driehaus, a.a.O.).
62 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die xxx ab der Einmündung in die xxx Straße bis zum Bereich des Hauseingangs des Gebäudes xxx im - nicht mehr näher verifizierbaren - Zeitraum zwischen 1961 und 1976 für den Bürger erkennbar technisch endgültig fertiggestellt wurde, indem sie insbesondere - wie aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern hervorgeht - auch über die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 25.11.1980 geforderten Teerbelag verfügte, entwässert und beleuchtet war und von der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt und als solche genutzt wurde. Sie vermittelte dadurch - unabhängig der von der Beklagten vorgebrachten fehlenden Zustimmung nach § 125 Abs. 2 a.F. BauGB - den durch sie erschlossenen Grundstücken einen abzugeltenden Erschließungsvorteil.
63 
Für eine solche Fallkonstellation enthält das Kommunalabgabengesetz zwar keine ausdrückliche Regelung zu einer abschließenden Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden können; insbesondere ist der erhebungsberechtigten Gemeinde nicht vorgegeben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris).
64 
Die Einhaltung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann aber durch eine ergänzende Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sichergestellt werden, und mit dieser Maßgabe begegnen auch die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris; BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris).
65 
Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach - als Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, Juris).
66 
Treuwidrig ist die Abgabenerhebung danach zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. So etwa auf die Regelung in § 53 Abs. 2 LVwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 - 2 S 1849/14 -, Juris; BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Juris).
67 
Nach Letzterem ist die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen - ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld - ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Diese Ausschlussfrist war für die im Zeitraum zwischen 1961 und 1976 technisch fertiggestellte xxx bei Erlass des verfahrensgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheids im Jahr 2012 auch bei Zugrundelegung des danach letztmöglichen Zeitpunkts des 31.12.1976 abgelaufen.
68 
4. Hingegen verfängt der vom Klägervertreter noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemachte - im Rahmen des Klageverfahrens allerdings schon nicht mehr aufgegriffene - Vortrag zum Vorliegen eines Beitragsverzichts bzw. die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 10.09.2008 als Verzichtszusage, aus den von der Beklagtenseite vorgetragenen Gründe, nicht. Die Annahme eines Verzichts trägt bereits der Wortlaut des Schreibens nicht und für eine wirksame Verzichtszusage mangelt es an der Unterschrift des (hierfür zuständigen) Bürgermeisters.
69 
5. Auf die Frage, ob der Erschließungsbeitragsbescheid auch der Höhe nach rechtmäßig ist, kommt es nachdem der Bescheid bereits dem Grunde nach rechtswidrig ist, nicht mehr an.
70 
Nach alldem ist der Klage im vollen Umfang stattzugeben.
71 
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für not-wendig zu erklären, da dies vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es handelt sich hier um einen sowohl tatsächlich als auch rechtlich nicht einfachen Fall.
72 
III. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft hinsichtlich der zu stellenden Voraussetzungen an das Vorhandensein einer Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts obergerichtlich klärungsbedürftige Fragen auf, welche in Baden-Württemberg - soweit ersichtlich - obergerichtlich im Einzelnen noch nicht geklärt wurden.
73 
B e s c h l u s s
vom 14. April 2015
74 
Der Streitwert wird auf 8.707,90 EUR festgesetzt.
75 
Gründe
76 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um den Betrag, in dessen Umfang der Bescheid angefochten worden ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/09/2014 00:00

Tenor 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin für die in deren Eigentum stehende Eigentumswohnung ..., ..., 639,39/1.
published on 02/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung L.      , Flur 0, Flurstück 0000. Das Grundstück trägt die Lagebe
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge. 2
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(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.