Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2014 - 17 K 3963/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000. Das Grundstück trägt die Lagebezeichnung C.---straße 00 und liegt an einem Abschnitt der C.---straße , der im Norden von der C1.-----------straße und im Süden von der V.-----straße begrenzt wird. In den Jahren 1972 bis 1974 wurden Fahrbahn und beiderseitige Gehwege in dem nördlichen, etwa bis auf Höhe des Flurstücks 0000 (Haus Nr. 00) reichenden Teil dieses Abschnitts angelegt. Südlich dieser Ausbaugrenze gab es weitere Bebauung, die Straße wurde dort jedoch zunächst lediglich provisorisch befestigt. 1992 wurden im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen in der V.-----straße auf dem zunächst nur provisorisch befestigten Stück des Abschnitts die Fahrbahn und der auf der Westseite gelegene Gehweg angelegt; der Gehweg auf der Ostseite dieses etwa 45 Meter langen Stücks fehlt bis heute. Für die weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Pläne und Bauunterlagen Bezug genommen.
3Im Jahr 2003 widmete die Beklagte die C.---straße in dem genannten Abschnitt. Am 11.12.2012 beschloss der Rat der Beklagten, dass der Abschnitt gemäß § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend dem Bestandsplan endgültig fertiggestellt sei.
4Mit Bescheid vom 29.05.2013 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 5.391,69 € für die erstmalige endgültige Herstellung der C.---straße im Abschnitt von der C1.-----------straße bis V.-----straße heran.
5Gegen den Heranziehungsbescheid hat die Klägerin am 26.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baumaßnahmen an der Straße seien spätestens in den 1990er Jahren abgeschlossen worden. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei nach so langer Zeit bereits wegen Verjährung nicht mehr zulässig. Jedenfalls aber stehe der Beitragserhebung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen. Sie, die Klägerin, habe darauf vertraut, keinen Erschließungsbeitrag mehr zahlen zu müssen.
6Die Klägerin beantragt,
7den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.05.2013 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
14Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der C.---straße im Abschnitt zwischen C1.-----------straße und V.-----straße sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.05.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.09.2010 (Erschließungsbeitragssatzung). Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Erschließungsbeitragssatzung erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe der Satzung. Die sich im Einzelnen aus diesen Rechtsgrundlagen ergebenden Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor.
15I. Der Beitragsanspruch der Beklagten war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor der streitigen Heranziehung durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen.
16Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Forderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon abhängig, dass die Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist. Die erstmalige endgültige Herstellung einer Anbaustraße setzt voraus, dass sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.
17Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 13.94 –, BVerwGE 99, 308 ff., juris, m.w.N.; Urteil vom 21.10.1994 – 8 C 2.93 –, BVerwGE 97, 62 ff., juris, m.w.N.; zum Ganzen auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7, Rn. 41 ff. und § 11, Rn. 47 ff.
18Danach ist die Beitragsforderung für das Grundstück der Klägerin erst am 11.12.2012 entstanden. Denn vor dem an diesem Tag gefassten Beschluss des Rates der Beklagten über die endgültige Fertigstellung des genannten Abschnitts der C.---straße fehlte es bereits an der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Bis dahin war die Straße nämlich nicht programmgemäß hergestellt. Der auf der Ostseite gelegene Gehweg ging bei Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1992 in einen Acker über und sollte offenkundig im Fall einer etwaigen weiteren Bebauung entlang dieser Straßenseite verlängert werden. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die gemeindliche Willensbildung zu der Frage, wie die C.---straße in dem fraglichen Abschnitt endgültig hergestellt werden solle, erst mit der Beschlussfassung abgeschlossen war. Die C.---straße ist über einen langen Zeitraum entsprechend der fortschreitenden Bebauung sukzessive in südlicher Richtung erweitert worden, ohne dass absehbar gewesen wäre, welchen Ausbauzustand sie einmal endgültig erreichen soll. Erst Mitte der 1990er Jahre wurde ein Erschließungsvertrag, der den Bereich südlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Straßenabschnitts betrifft, abgeschlossen. Ob auf dem rund 45 Meter langen südlichen Teilstück des abgerechneten Straßenabschnitts doch noch ein zweiter Gehweg gebaut werden soll, hat der Rat der Beklagten erst mit seinem Beschluss vom 11.12.2012 entschieden. Erst aufgrund dieses Beschlusses war das Bauprogramm erfüllt.
19Überdies hat erst dieser Beschluss auf der Grundlage von § 125 Abs. 2 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Herstellung der C.---straße in dem genannten Abschnitt geführt. Vorher konnte die Erschließungsbeitragspflicht auch mangels planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage nicht entstehen.
20II. Der streitigen Beitragserhebung steht auch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht entgegen. Dieses verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.
21BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris.
22Insofern kann dahinstehen, ob der im Erschließungsbeitragsrecht maßgebliche Vorteil bereits mit der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anbaustraße entsteht, oder ob es dafür ferner der Widmung der Straße und ihrer bauplanungsrechtlichen Absicherung bedarf. Denn die erstmalige endgültige Herstellung ist hier – wie dargelegt – erst im Jahr 2012 erfolgt.
23Selbst wenn man aber für den maßgeblichen Vorteil auf das bloß faktische, nicht durch die Erfüllung eines Bauprogramms begründete (und damit ggf. zunächst nur vorläufige) Ende von Bauarbeiten abstellen wollte (hier: 1992), begegnete die streitige Beitragserhebung keinen Bedenken. Denn selbst dann verstieße sie nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz steht einer Abgabenerhebung entgegen, wenn der Gemeinde eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und es aufgrund der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren. Dabei ist ein enger Maßstab anzulegen. Einen Anhaltspunkt für die Konkretisierung des Treuwidrigkeitstatbestandes liefern allgemeine Verjährungsvorschriften, wonach ein Anspruch erst nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden kann.
24Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 – 4 C 11.13 –, juris.
25Nach diesen Maßgaben wäre die Beitragserhebung selbst unter der genannten Prämisse nicht treuwidrig. 30 Jahre waren seit dem Ende der Bauarbeiten nicht vergangen. Auch unter Würdigung der sonstigen Umstände des Falls kann der Beklagten kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Last gelegt werden. Dass erst 2012 das maßgebliche Bauprogramm aufgestellt worden und die bauplanerische Absicherung der Straße erfolgt ist, liegt an der bereits dargelegten Entwicklung der örtlichen Bebauung. Dies ist Ausfluss gemeindlicher Planungshoheit und der damit verbundenen politischen Willensbildungsprozesse, weswegen der von der Klägerin erhobene Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht durchgreift.
26Danach begegnet die angegriffene Beitragserhebung auch keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil diesem durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hinreichend Rechnung getragen wird.
27BVerwG, a.a.O.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.