Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Jan. 2011 - 4 K 1223/10

bei uns veröffentlicht am19.01.2011

Tenor

Soweit der Eilantrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 5/8, der Antragsgegner 3/8 der Kosten des Verfahrens; alle Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der seine Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A12) erstrebt, begehrt zur Sicherung seiner Beförderungsmöglichkeit die vorläufige Untersagung von Stellenvergaben an Konkurrenten im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am ...1947 geborene Antragsteller begann seinen Justizdienst beim Land Baden-Württemberg nach Abitur und Wehrdienst am ... als Rechtspflegeranwärter und wurde ... zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt. Seine Ernennung zum Justizinspektor, Justizoberinspektor und Justizamtmann erfolgten ..., ... und 1980. Von zwei Abordnungen in den Jahren 1992 (Staatsanwaltschaft D., 8 Monate) und 1994 (Staatsanwaltschaft L., 9 Monate) abgesehen, ist der Beamte seit 1978 bei der Staatsanwaltschaft R. tätig. In seinem gegenwärtigen Aufgabenbereich ist er Rechtspfleger in der Strafvollstreckung, Sachbearbeiter in Gnadensachen, Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung, Sachbearbeiter für die praktische Umsetzung von Vorgängen nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz, Lehrkraft im Begleitlehrgang für Justizsekretärinnenanwärter sowie Ansprechpartner für Auszubildende und die „...“-Schreibkanzlei. Von 1990 bis 1.7.2008 war er zudem Vertreter des Geschäftsleiters.
Für die Beförderung zum Amtsrat (A12) zeigte sich der Beamte dabei seit 1988 interessiert. Von 1986 bis 1997 bewarb er sich 5 Mal vergeblich um die Stelle des Geschäftsleiters beim Landgericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft R.. Zwischen 1999 und 2005 bewarb er sich neun Mal vergeblich um eine Beförderungsstelle als Amtsrat (A12). Die Beförderungsproblematik wurde mit dem Beamten in verschiedenen Personalgesprächen besprochen. Dabei wurde ihm am 8.12.1993 von Herrn N., Justizministerium, im Zusammenhang mit einer erfolglosen Bewerbung um die Stelle des Geschäftsleiters des Amtsgerichts R., die Auskunft erteilt, dass er im Grundsatz auch mit seiner bisherigen Position eine Altersbeförderung zum Amtsrat erwarten könne, dass insofern aber ein konkreter Zeitpunkt nicht genannt werden könne. Am 28.5.1999 wurde ihm durch den Vertreter der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts S. - unten OLG - Dr. G. erläutert, dass Funktionsrechtspfleger wegen der langen Wartelisten frühestens nach 20 Jahren befördert werden könnten, für Nichtfunktionsrechtspfleger bestehe nur ausnahmsweise die Möglichkeit Besoldungsgruppe A12 zu erreichen, und zwar als Altersbeförderung kurz vor der Pensionierung. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn der betreffende Beamte sich durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben, wie z.B. als stellvertretender Geschäftsleiter, besonders profiliert habe. In einem Telefonat in der 42. Kalenderwoche 2001 mit Frau L., Verwaltungsabteilung des OLG, berief sich der Beamte auf das Personalgespräch mit Dr. G.. Dieser habe ihm eine nicht fernliegende Beförderung nach A12 in Aussicht gestellt. Frau L. teilte dem Beamten daraufhin mit, Dr. G. habe dazu erklärt, er habe gegenüber dem Beamten keine baldige, wohl aber überhaupt eine Beförderung nach A12 in den Raum gestellt, allerdings mit dem Zusatz „Altersbeförderung“. Zu diesem Hinweis erklärte der Beamte, er sei zu Unrecht bereits 1993 von Herrn R., Justizministerium Baden-Württemberg, auf die Altersbeförderung festgelegt worden. Er habe mit anderen Versprechen die Abordnung nach Sachsen angetreten. Er sei bereit, sich in eine Funktionsrechtspflegerstelle einzuarbeiten. In einem Personalgespräch mit Frau L. vom 27.3.2002 wurde dem Beamten nochmals die schwierige Beförderungssituation erläutert. Ohne Funktionsstelle sei eine Beförderung zum Amtsrat lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Wenn ihm sowohl vom Justizministerium als auch in einem früheren Gespräch beim OLG eine Beförderung nach A12 gegen Ende seiner beruflichen Laufbahn in Aussicht gestellt worden sei, so sei dies keine negative Festlegung, sondern eine Würdigung seiner Lebensleistung und Anerkennung seiner Verdienste und seines Einsatzes bei der Staatsanwaltschaft R. und in den neuen Bundesländern. Am 10.3.2003 wurde der Beamte, nach einer weiteren erfolglosen Bewerbung auf die Stelle eines Amtsrats, von Herrn E., Verwaltungsabteilung des OLG, telefonisch dahin informiert, dass der Beamte beim OLG hohes Ansehen genieße und daher nach Ablauf der vorgesehenen Wartezeit von 25 Jahren am 1.12.2005 bald mit seiner Beförderung zum Amtsrat rechnen könne.
In der Folgezeit wurde eine weitere Bewerbung des Beamten vom 24.10.2006 auf eine von 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat ebenfalls abgelehnt. Bei dem daraufhin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen durchgeführten Eilverfahren 4 K 391/07 hatte der Beamte teilweise Erfolg. Das Gericht untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 31.7.2007 vorläufig die Besetzung von vier der sieben Beförderungsstellen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -).
Der Antragsgegner passte daraufhin seine Beförderungspraxis an die in den gerichtlichen Entscheidungen dargestellte Rechtslage an. Mit den neuen Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren in den OLG-Bezirken K. und S. und den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren im OLG-Bezirk S., jeweils vom 1.5.2008, wurde bestimmt, dass zukünftig Binnendifferenzierungen innerhalb eines Gesamturteils, etwa nach Punktewerten, zu berücksichtigen seien. Bei der Bewerberauswahl sei in einem ersten Schritt eine Rangfolge zwischen den Bewerbern herzustellen durch Heranziehung der aktuellen Beurteilungen. Soweit sich daraus keine Unterschiede ergäben, sei auf frühere dienstliche Beurteilungen abzustellen. Unterscheide sich bei nur einer zu vergebenden Stelle einer der Bewerber in der bescheinigten Leistung von den anderen Bewerbern, sei allein das Hauptkriterium maßgebend. Entsprechendes gelte, wenn sich bei mehreren zu vergebenden Stellen eine der Anzahl der Stellen entsprechende Gruppe von Bewerbern von den anderen Bewerbern unterscheide. Falls die Zahl der Bewerber mit den besten Leistungen die Anzahl der zu vergebenden Stellen übersteige, sei als erstes Hilfskriterium für eine Herstellung einer Rangfolge der Dienstposten der Bewerber in den Blick zu nehmen. Zu den herausgehobenen Dienstposten im gehobenen Dienst zählten dabei bei den Rechtspflegern insbesondere Verwaltungsleiter, Funktionsrechtspfleger (Inso., Zwangsversteigerung/-verwaltung, Familiensachen, Register), Bezirksrevisoren, Zentrale Prüfungsbeamte für GV, Verwaltungsbeamte, zentrale Rechtsantragsstelle, Beamte mit dem Aufgabengebiete der Vermögensabschöpfung und Gruppenleiter.
Den am 2.6.2008 gegen die anschließende erneute Vergabe der vier Beförderungsstellen gestellten Eilantrag 4 K 1150/08 erklärte der Antragsteller nach Erläuterung der neu und auf der Grundlage der geänderten Leitlinien vorgenommenen Stellenvergabe für erledigt. Hierzu war ihm vom OLG mitgeteilt worden, dass die nunmehr ausgewählten Bewerber über ältere Beurteilungen verfügten, in denen sie früher als der Beamte die Höchstpunktzahl von 8 Punkten erreicht hätten. Das Eilverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 22.7.2008 eingestellt.
Auf die in der Folgezeit vom OLG ausgeschriebenen weiteren 12 Beförderungsstellen A12 (gehobener Justizdienst, Rechtspflegerlaufbahn) bewarb sich der Kläger am 4.9.2008. Die Beförderungssituation wurde in Bezug auf diesen Beförderungsgang bei einem Personalgespräch vom 23.7.2009 mit dem Beamten erörtert. Dabei wiesen für die Verwaltungsabteilung des OLG Herr Dr. G. und Frau A. darauf hin, dass der Beamte bei der gegenwärtigen Kampagne nicht zum Zuge komme, jedoch im Herbst 2009 sieben weitere Stellen ausgeschrieben würden, und, sofern sich das Bewerberfeld nicht ändere, seine Bewerbung Erfolg haben könnte. Allerdings werde dann die Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG, wonach keine Beförderung innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden soll, zu berücksichtigen sein. Nach der Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 4.11.2002 - 4 S 2281/02 -, die dem Beamten ausgehändigt und mitgegeben wurde, stelle die Sollvorschrift in § 34 Abs. 3 LBG im Regelfall eine Mussvorschrift dar.
Am 29.7.2009 wurde dem Beamten mitgeteilt, dass für die 12 Stellen andere Bewerber ausgewählt worden seien. Davon hätten 11 Konkurrenten schon früher als der Beamte 8 Punkte erreicht, eine Bewerberin stelle sich insofern mit früher 7,5 und jetzt 8 Punkten gleich wie der Beamte, gehe aber als Verwaltungsleiterin wegen des Dienstpostens dem Beamten vor. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung und das Personalgespräch vom 23.7.2009 verzichtete der Beamte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 28.8.2009 auf die Durchführung eines weiteren Rechtsmittelverfahrens und ließ dazu erklären, sein Verzicht erfolge im Hinblick auf die angekündigten guten Aussichten des Beamten, in der im Herbst anstehenden neuerlichen Beförderungskampagne befördert zu werden. Wegen der vielfältigen Beförderungsversprechen und seiner atypischen Situation stehe beim Beamten die Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG einer Beförderung nicht entgegen.
Am 14.10.2009 bewarb sich der Beamte auf eine von 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat (gehobener Justizdienst, Rechtspflegerlaufbahn), ausgeschrieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts, S., Bewerbungsschluss 29.10.2009. Auch bei diesen Beförderungsstellen war eine Beförderung jeweils unter Beibehaltung der bisherigen Dienstposten vorgesehen. Am 10.5.2010 wurde der Beamte vom OLG schriftlich darüber informiert, dass für die Besetzung dieser Beförderungsstellen die Beigeladenen sowie Justizamtfrau H. und Justizamtmann K. ausgewählt worden seien. Letztere seien sowohl in der aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der davor liegenden Beurteilung von 2005 mit 8 Punkten und daher besser als der Beamte beurteilt worden. Die weiteren zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerber seien aus dem Personenkreis ausgewählt worden, der - wie der Antragsteller - aktuell mit 8 Punkten und davor 2005 mit 7,5 Punkten beurteilt worden sei. Da 9 Bewerber nach dem Hauptkriterium gleich beurteilt worden seien, sei als erstes Hilfskriterium die Wertigkeit des Dienstpostens herangezogen und seien dem Antragsteller die Bewerber mit höherwertigeren Dienstposten vorgezogen worden. Da danach noch keine Auswahlentscheidung möglich gewesen sei, sei als weiteres Hilfskriterium das Lebensalter herangezogen worden. Da zwei Mitbewerber (die Beigeladenen zu 5 und zu 6) auch danach fast gleichauf gelegen hätten, seien beide zur Beförderung vorgeschlagen worden, unter Verwendung einer zwischenzeitlich frei gewordenen, zusätzlichen halben Stelle. Der Antragsteller sei, von der Höherwertigkeit der Dienstposten der ausgewählten Bewerber abgesehen, aber auch deswegen nicht zur Beförderung vorgeschlagen worden, weil er schon vor Beginn der Ausschreibung das 62. Lebensjahr vollendet hätte und Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von dem Beförderungshindernis in § 34 Abs. 3 LBG weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen seien. Seine Auswahlentscheidung traf das OLG mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats anhand folgender Beförderungsmatrix:
10 
Bewerber
akt. Note
2005   
Dienstalter  
 Alter  
Dienstposten
H.    
8
21.08.2000
1963
Verwaltung
K.    
8
8  
01.06.2004
1968
Verwaltungsleiter
Beigel. zu 1
8
7,5
06.04.2001
1963
Verwaltungsleiter
Beigel. zu 2
8
7,5
01.08.1989
1954
Bezirksrevisor
Beigel. zu 3
8
7,5
01.02.2003
1963
Verwaltungsleiter
Beigel. zu 4
8
7,5
01.12.2004
1956
Sachbearbeiterin EDV
Beigel. zu 5
8
7,5
01.05.1987
1948
Funktion
Beigel. zu 6
8
7,5
19.12.1986
1948
Funktion
Antragsteller
8
7,5
22.12.1980
1947
Rechtspflegertätigkeit
11 
Der Antragsteller hat am 27.5.2010 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung des Eilantrags führt er aus, es sei nicht klar, ob vom Antragsgegner Anlass- oder Regelbeurteilungen der anderen Bewerber aus dem Jahr 2005 herangezogen worden seien, und ob seine auf 8 Punkte lautende Beurteilung, welche sich auf den Beurteilungszeitraum 1.10.2005 bis 25.10.2006 erstrecke und die eine Empfehlung zur Beförderung enthalten habe, in die Abwägung eingestellt worden sei. Es werde bezweifelt, dass den anderen Bewerbern vergleichbare Befähigungen attestiert worden seien. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der Leistungsbewertungen der (Konkurrenz-)Bewerber, die erkennen lasse, wie sich die Konkurrenz unter Berücksichtigung der einzubeziehenden älteren Beurteilungen darstelle, sei vom OLG nicht vorgelegt worden. Bezüglich der Anwendung des Hilfskriteriums „Wertigkeit des Dienstpostens“ sei der vom Antragsgegner bezüglich zweier Bewerber verwandte Begriff der „Funktionsstelle“ in den Leitlinien für die Ausschreibung- und Beförderungsverfahren“ nicht definiert und dazu sei auch nicht ersichtlich, warum das breite Spektrum der Aufgaben des Antragstellers, das ebenfalls Führungsaufgaben beinhalte, als geringer wertig angesehen werde. Eine Höherwertigkeit der Dienstposten der Konkurrenzbewerber sei davon abgesehen aber auch deswegen nicht feststellbar, weil vom Gesetzgeber immer mehr richterliche Aufgaben auf die Rechtspfleger übertragen worden seien. Insofern sei insbesondere auf den Wegfall der Begrenzungsverordnung zu verweisen. Die Altersgrenze in § 34 Abs. 3 LBG stehe entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Beförderung des Antragstellers nicht entgegen. Insofern sei schon fehlerhaft, dass der Antragsgegner offenbar von einem Beförderungshindernis und von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen sei. Der stringenten Anwendung dieser Altersgrenze stünden auch die „Ergänzenden Leitlinien“ entgegen, nach denen im Kollisionsfall (bei Leistungsgleichheit) die Auswahlentscheidung auf dritter Stufe auch auf das Dienst- oder Lebensalter gestützt werden könne. Gegen eine Anwendung der Altersgrenze spreche auch das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip, nachdem dem Antragsteller vielfach eine Beförderung in Aussicht gestellt worden sei und eine Regelverlängerungsmöglichkeit der Dienstzeit seit langem in der Diskussion stehe. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, so dass die neueren beamtenrechtlichen Entwicklungen Beachtung finden müssten. Nicht nachvollziehbar sei für den Antragsteller auch, dass der Antragsgegner bezüglich des 1948 geborenen Mitbewerbers S. davon ausgehe, dass ein Absehen von der Beförderungssperre des § 34 Abs. 3 LBG anzunehmen sei, eine solche Annahme beim Antragsteller aber ablehne. Im Übrigen sei der Antragsteller weiterhin der Ansicht, dass die Beförderungssperre in § 34 Abs. 3 LBG gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstoße, nachdem sie in der Praxis dazu führe, dass Beförderungen höherqualifizierter Bewerber mit Hinweis auf deren Alter scheiterten. Mit Anwaltsschreiben vom 30.7.2010 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, der Eilantrag werde in Bezug auf die Beförderungsstellen, die für die mit Beschluss vom 10.6.2010 beigeladenen Frau H. und Herrn K. vorgesehen seien, nicht aufrechterhalten. Das Gericht hob daraufhin mit Beschluss vom 2.8.2010 den Beiladungsbeschluss vom 10.6.2010 bezüglich Frau H. und Herrn K. auf.
12 
Der Antragsteller beantragt danach (sachdienlich gefasst),
13 
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, sechs der auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen sieben Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) (Bewerbungsschluss 29.10.2009) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe bei der Beförderungsstellenvergabe nicht berücksichtigt werden können, da er schon vor der Ausschreibung der Beförderungsstellen das 62. Lebensjahr vollendet habe. Gründe für ein Absehen vom Altersbeförderungsverbot in § 34 Abs. 3 LBG hätten nicht vorgelegen. Es handele sich nicht um einen atypischen Fall. Damit sei auch kein Ermessen des Dienstherrn eröffnet. Der Umstand, dass der Beamte vor vielen Jahren zum Justizamtmann befördert worden sei und daher lange auf eine Beförderung zum Amtsrat gehofft habe, rechtfertige die Annahme eines atypischen Falles nicht. Ihm sei nie eine Beförderung nach A12 zugesichert worden. Er teile insofern den Werdegang vieler anderer Beamten. Der Personalkörper in A12 weise nur etwa die Größe von einem Drittel des Personalkörpers A11 auf, so dass nur ein kleiner Teil der Beamten aus A11 nach A12 befördert werden könne. Diese Situation und das Altersbeförderungsverbot seien dem Beamten bei dem Personalgespräch am 23.7.2009 offen und transparent erklärt worden. Maßgeblich für die Beurteilung und das hierbei zu beachtende Lebensalter der Bewerber sei der Zeitpunkt, zu dem die Auswahlentscheidung über die betreffenden Stellen getroffen worden sei, also hier der 6./8.4.2010. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Regelverlängerungsmöglichkeit bezüglich der Dienstzeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr nicht absehbar und vom Gesetz auch nicht vorgesehen gewesen. Die spätere Entwicklung sei für den Dienstherrn nicht vorhersehbar gewesen und daher auch nicht zu beachten. Nachdem § 34 Abs. 3 LBG (alt) zum maßgeblichen Zeitpunkt gegolten habe und zu beachten gewesen sei, spiele es auch keine Rolle, dass die Norm mit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes am 1.1.2011 ersatzlos gestrichen worden sei. Verfassungsrechtliche oder sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Altersbeförderungsverbots in § 34 Abs. 3 LBG (alt) ergäben sich nicht aus dem am 1.4.2010 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetz und bestünden auch ansonsten nicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Norm angewandt und dabei bezüglich ihrer Wirksamkeit keine Zweifel geäußert. Den für die Auswahlentscheidung herangezogenen Beurteilungen lägen folgende Zeiträume zugrunde:
17 
Name   
Aktuelle Beurteilung
Frühere Beurteilung
G. Ba.
01.09.2005 - 31.01.2009 
02.09.2002 - 01.09.2005
E.-K. Bi.
01.09.2005 - 31.01.2009
Dez. 2002 - Sept. 2005
D. J. 
01.09.2005 - 16.03.2010
01.09.2002 - 01.09.2005
M. L. 
02.09.2005 - 04.02.2009
02.07.2004 - 01.09.2005
M. Sk.
01.09.2005 - 31.01.2009
Sept. 2002 - Okt. 2005
W. Sp.
01.09.2005 - 31.01.2009
Sept. 2002 - Okt. 2005
18 
Die mit Beschluss des Gerichts vom 10.6.2010 beigeladenen Mitbewerber haben sich nicht zur Sache geäußert und auch keine Sachanträge gestellt.
19 
Das Dienst- und Lebensalter, die Dienstposten und die auf den Stellen als Justizamtmann/frau (A1) erbrachten, mit Beurteilungen dokumentierten Leistungen ergeben sich aus der vom Gericht anhand der Personalakten erstellten tabellarischen Aufstellung auf Seite 11 dieses Beschlusses:
20 
Konkurrent
Amt     
Dienstalter
in Stufe A11
Alter 
Punkte
in A11
Beurteilungen nach Zeitraum und Art
Dienstposten
Ba.     
StA     
06.04.2001
1963   
8
7,5
01.09.2005 - 31.01.2009 Anlassbeurteilung v. 26.02.2009
02.09.2002 - 01.09.2005 Regel- und Anlassbeurteilung v. 27.09.2005
08.03.2001 - 13.05.2002 Anlassbeurteilung v. 13.05.2002
Verwaltungsleiter
Bi.     
AG    
01.08.1989
1954   
8
7,5
7,5
7
01.09.2005 - 31.01.2009 Anlassbeurteilung v. 12.03.2009
Bewerb. v. 04.10.2006/Weiterg. a. 24.10.2006 m. Verw. a. vor. Beurt.
01.12.2002 - 01.09.2005 Anlassbeurteilung v. 04.10.2005
01.06.1999 - 30.09.2002 Regelbeurteilung v. 26.11.2002
Bezirksrevisor
J.    
AG    
01.02.2003
1963   
8
7,5
7,5
7
7
01.09.2005 - 16.03.2010 Anlassbeurteilung v. 17.03.2010
01.09.2005 - 01.09.2005 Regelbeurteilung v. 12.01.2006
01.11.2004 - 23.05.2005 Anlassbeurteilung v. 24.05.2005
11.07.2003 - 20.07.2004 Anlassbeurteilung v. 23.07.2004
01.10.2002 - 11.07.2003 Anlassbeurteilung v. 11.07.2003
Verwaltungsleiter
L.    
DV
OLG 
01.12.2004
1956    
8
7,5   
02.09.2005 - 04.02.2009 Anlassbeurteilung v. 04.02.2009
02.07.2004 - 18.10.2005 Regelbeurteilung v. 18.10.2005
Sachbearbeiterin EDV
Sk.     
AG    
01.05.1987
Sept.
1948
8
7,5
7,5
01.09.2005 - 31.01.2009 Anlassbeurteilung v. 13.03.2009
01.09.2002 - 31.10.2005 Anlassbeurteilung v. 14.11.2005
01.09.1999 - 30.09.2002 Regelbeurteilung v. 18.12.2002
Funktionsrechtspfleger,
Registerabteilung
Sp.     
AG    
19.12.1986
April
1948
8
7,5
7,5
02.09.2005 - 31.01.2009 Anlassbeurteilung v. 10.03.2010
01.09.2002 - 31.10.2005 Anlassbeurteilung v. 14.11.2005
01.09.1999 - 30.09.2002 Regelbeurteilung v. 09.01.2003
Funktionsrechtspfleger,
FG-Abteilung,
Zwangsversteigerung
Antragst.
StA     
22.12.1980
Aug.
1947
8
8
7,5
7,5
7,5
7,5
01.09.2005 - 31.01.2009 Anlassbeurteilung v. 19.02.2009
01.05.2005 - 25.10.2006 Anlassbeurteilung v. 30.10.2006
01.01.2003 - 30.09.2005 Anlassbeurteilung v. 24.10.2005
26.07.2001 - 30.12.2002 Anlassbeurteilung v. 02.01.2003
01.07.2000 - 25.07.2001 Anlassbeurteilung v. 26.07.2001
21.12.1999 - 20.06.2000 Anlassbeurteilung v. 30.06.2000
Rechtspfleger
Strafvollstreckung
21 
Tabellarische Aufstellung von Dienst- und Lebensalter, Dienstposten und Leistungen:
22 
Dem Gericht wurden die vollständigen Personalakten für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegt. Außerdem haben die Gerichtsakten aus den Verfahren 4 K 391/07 und 4 K 1150/08 vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
23 
Soweit der Eilantrag am 30.7.2010 bezüglich der für die Mitbewerber H. und K. vorgesehenen Beförderungsstellen zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
24 
Der nach Teilzurücknahme anhängig gebliebene Eilantrag ist zulässig. Der Antragsteller macht im vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltend, dass die Auswahl bezüglich der jetzt noch verfügbaren 6 Beförderungsstellen zum Amtsrat (A12) zu seinen Lasten fehlerhaft und daher rechtlich zu beanstanden sei. Die damit vorgetragene mögliche Rechtsverletzung rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Freihaltung aller 6 Beförderungsstellen. Denn anders könnte bei der - nach dem Vortrag - insgesamt fehlerhaften Auswahl nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist. Der Umstand, dass der Antragsteller den nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgesehenen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bisher wohl nicht erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Eilantrags dabei nicht entgegen, nachdem die Erhebung des Widerspruchs mit dem Ziel der Neubescheidung in der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO noch nachgeholt werden kann.
25 
Der danach zulässige Eilantrag hat nur teilweise, nämlich in dem aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Umfang Erfolg.
26 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Sicherung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
27 
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der Antragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147). Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 - Juris). Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, a.a.O.).
28 
Bei der Prüfung der Erfüllung des Beförderungsverfahrensanspruchs ist zu beachten, dass weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 LBG (alt)) einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gewähren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, a.a.O.). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1/02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).
29 
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner hat den anzuwendenden Leistungsbegriff verkannt und den verfassungsrechtlich, gesetzlich, und durch seine eigene Beurteilungspraxis für die Auswahlentscheidung vorgegebenen Rahmen verlassen, indem er Bewerber, die unterschiedlich beurteilt sind, als gleich leistungsfähig angesehen hat. Das Auswahlverfahren weist damit Fehler auf, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Ob der Antragsteller bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist dabei offen. Eine sichere Prognose ist nicht möglich, nachdem die weitere Verfahrensweise im Ermessen des Dienstherrn steht. Behält dieser das bisherige Auswahlverfahren bei, wäre die Bevorzugung anderer leistungsstärkerer Bewerber möglich. Bricht der Dienstherr dagegen das Auswahlverfahren ab, ist nicht absehbar, nach welchen Auswahlkriterien (Anforderungsprofilen etc.) ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denkbar wäre insofern, dass die vom Antragsgegner scheinbar ohnehin gewünschte generelle Bevorzugung von Funktionsstelleninhabern durch ein entsprechendes Anforderungsprofil offengelegt wird unter Hinnahme der Konsequenzen für die Motivation der übrigen Beamten.
30 
Im Einzelnen gilt zur Verletzung des Beförderungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgendes:
31 
Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Nicht abzustellen ist dagegen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Daher müssen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung alle Voraussetzungen für die begehrte Beförderung vorliegen. Damit fixiert die Auswahlentscheidung auch die Sach- und Rechtslage, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 15.2.2010 - 15 CE 09.3045 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 15.3.2010 - 2 B 516/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -).
32 
1. Der Antragsgegner dürfte zu Unrecht von einem Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1 bis 3 ausgegangen sein. In der Folge hat er die Auswahl unzulässigerweise anhand eines Hilfskriteriums getroffen. Dem Bestenauslesegrundsatz entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Bewerber (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147, und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170). Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bezüglich des primären Auswahlkriteriums zunächst ausschließlich auf die aktuellen Beurteilungen und die dort vergebenen Gesamtnoten abgestellt hat. Insofern sind auch die Beschreibung der Beförderungspraxis in der Nr. 1 a) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.5.2008) der Oberlandesgerichte K. und S. - unten LAB - sowie A. II. Nr. 1 Satz 1 und 2 der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.5.2008) des Oberlandesgerichts S. - ELAB - rechtlich nicht zu beanstanden. In diesen die Beförderungspraxis des Antragsgegners beschreibenden Vorschriften ist vorgesehen, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen wird; regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (§ 115 LBG (alt)). Damit steht die Beförderungspraxis im Einklang mit dem Grundsatz der Bestenauslese. Andere primäre Auswahlkriterien waren hier für den Antragsgegner auch nicht verfügbar, nachdem sich die Stellenausschreibung nicht auf konkret zu vergebende Dienstposten bezog und keinerlei Anforderungsprofil erkennen ließ. In der Folge kommt für die Beförderung jeder Bewerber in gleicher Weise in Betracht, soweit er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies ist bei allen in der Bewerbungsmatrix aufgeführten Bewerbern der Fall, nachdem diese statusrechtlich das Amt eines Justizamtmanns bzw. einer Justizamtfrau (A11) bereits einnehmen und im Auswahlzeitpunkt eine Dienstzeit von mehr als acht Jahren zurückgelegt hatten (vgl. § 26 LVO (alt)).
33 
Von ihren aktuellen Beurteilungen ausgehend, sind die beigeladenen Mitbewerber und der Antragsteller jeweils mit der Spitzennote von 8 Punkten (übertrifft die Leistungserwartungen) beurteilt. Es besteht insofern ein Gleichstand. Dabei billigt das Gericht die Annahme des Antragsgegners, dass die in den Beurteilungen vergebenen Punkte nicht nur im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung erreicht wurden, sondern rückwirkend für den gesamten Beurteilungszeitraum gelten. Geringfügige Unterschiede bezüglich der Beurteilungszeiträume im Bereich von wenigen Monaten begründen dabei keine erheblichen Unterschiede im Hinblick auf die Entscheidungsgrundlagen. Dem entsprechend vermag das Gericht bis zu diesem Auswahlschritt keinen Fehler bezüglich der Auswahlentscheidung zu erkennen.
34 
Zu beanstanden ist jedoch die Außerachtlassung des Ergebnisses früherer Beurteilungen im folgenden Auswahlschritt. Der Antragsgegner stellt insofern nur das Ergebnis jeweils einer vorausgegangenen Beurteilung in seine Auswahlentscheidung ein und kommt daraufhin zum Ergebnis, dass die Mitbewerber auch insofern gleich sind. Die weiteren ebenfalls in den Personalakten verfügbaren früheren Beurteilungen lässt er ohne Angabe einer Begründung außer Acht und ignoriert die mit diesen Leistungsnachweisen verbundenen weiteren Hinweise auf eine bessere Leistung im Amt Justizamtmann A11. In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass ältere Beurteilungen zusätzlich die Leistungsentwicklung der Beamten widerspiegeln und danach als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG (alt) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.5.2006 - 1 B 41/06 - juris). Wesentliche Leistungsunterschiede ergeben sich auch aus den Zeiträumen, in denen der Beamte ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht hat und halten kann. Dem entsprechend sind bei Leistungsgleichstand frühere Beurteilungen zu beachten. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Beurteilungen zu den Beurteilungszeiträumen 1999 bis 2002.
35 
Der von der zitierten Rechtsprechung klargestellten Rechtslage entspricht im Übrigen auch die Beurteilungspraxis des Antragsgegners. Zum weiteren Vorgehen bei einem Gleichstand der Mitbewerber hinsichtlich der Punktezahl in der aktuellen Beurteilung wird in der Nr. 1. d) LAB festgestellt, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Mitbewerbers Auskunft geben. Diese Feststellung konkretisierend wird in A. II. Nr. 1. Satz 5 ELAB bezüglich der Beförderungspraxis im OLG-Bezirk S. ausgeführt, es werde „auf frühere Beurteilungen abgestellt“, soweit sich aus der Heranziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen keine Unterschiede ergeben. Damit entspricht die Beförderungspraxis des Antragsgegners der oben zitierten Rechtsprechung und dem Leistungsgrundsatz. Denn auch die ELAB verlangen die Berücksichtigung der „früheren Beurteilungen“ und lassen es nicht bei der Berücksichtigung der „vorausgegangenen Beurteilung“ bewenden. Damit sind hier bei Leistungsgleichstand alle Beurteilungen aus dem aktuellen Amt Justizamtmann (A11) zu berücksichtigen, jedenfalls soweit es sich zwischen den einzelnen Konkurrenten um vergleichbare Zeiträume handelt. Auszuscheiden sind lediglich die Beurteilungen aus zuvor innegehabten Ämtern, hier also die Beurteilungen aus A10 (Justizoberinspektor), denn diese Beurteilungen lassen Rückschlüsse auf Leistung und Bewährung im jetzigen Amt (A11) nicht zu.
36 
Bei Beachtung der dargestellten rechtlichen Grundsätze und der Beschreibung der Beförderungspraxis in A. II. Nr. 1. Satz 5 ELAB ist die vom Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegte Bewerbermatrix unvollständig, weil sie einen Teil der früheren Beurteilungen willkürlich ausblendet. Der einer korrekten Auswahlentscheidung zugrundezulegende vollständige Leistungsvergleich ergibt sich aus der Aufstellung auf Seite 11 des vorliegenden Beschlusses.
37 
Wird der Auswahlentscheidung dieser vollständige Leistungsvergleich zugrunde gelegt, ist nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladenen zu 1 bis 3 dem Antragsteller vorgezogen werden. Denn der Antragsteller ist auf A11 (Justizamtmann) bereits längere Zeit mit 7,5 Punkten beurteilt, nämlich durchgehend ab 21.12.1999. Dagegen hat der Beigeladene zu 1 diesen Leistungsstand erst am 2.9.2002 erreicht (vgl. Regel- und Anlassbeurteilung vom 27.9.2005), der Beigeladene zu 2 erst am 1.12.2002 (vgl. Anlassbeurteilung vom 4.10.2005) und der Beigeladene zu 3 erst am 1.11.2004 (vgl. Anlassbeurteilung vom 24.5.2005). Dass die genannten Unterschiede von jeweils einem halben Punkt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den oben zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 - und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31.7.2007 - 4 K 391/07 - und aus Nr. 1. c.) LAB. Die Berücksichtigungspflicht ist im Übrigen, jedenfalls zwischen den Hauptbeteiligten, mittlerweile wohl auch unstreitig. Damit ist der Antragsteller im Hauptkriterium „Leistung“ jeweils besser als die konkurrierenden Beigeladenen zu 1 bis 3. Er hat früher als diese eine mit 7,5 Punkten bewertete Leistung erbracht und dieses Leistungsniveau in der Folge auch länger gehalten.
38 
Die Bevorzugung der weiteren Mitkonkurrenten dürfte dagegen nicht zu beanstanden sein. Die Beigeladene zu 4 hat seit Übernahme des Amtes A11 (Justizamtfrau) am 1.12.2004 die Note 7,5 (vgl. Regelbeurteilung vom 18.10.2005) sowie ab 2.9.2005 8 Punkte (vgl. Anlassbeurteilung vom 4.2.2009) erreicht und stellt sich damit im Hauptkriterium gleich wie der Antragsteller. Dass er länger eine mit 7,5 Punkten bewertete Leistung erzielt hat, kann er gegenüber der Beigeladene zu 4 nicht einwenden, nachdem diese das Amt Justizamtfrau (A11) erst seit dem 1.12.2004 einnimmt. Auch bei den Beigeladenen zu 5 und 6 ist die Feststellung eines Leistungsgleichstands nicht zu beanstanden. Eine falsche Anwendung des folglich hier gemäß der Beschreibung der Beförderungspraxis in A. II. Nr. 2. ELAB heranzuziehenden Hilfskriteriums „herausgehobener Dienstposten“ wurde bei keinem dieser drei Mitkonkurrenten glaubhaft gemacht. Von den ausführlichen Beschreibungen des Antragsgegners ausgehend, erscheint dessen Annahme vertretbar, dass die Dienstposten der Beigeladenen zu 4 bis 6 (EDV-Management für große Teile der Justiz in der Position einer Sachbearbeiterin, Funktionsrechtspfleger Registerabteilung und Funktionsrechtspfleger FG-Abteilung und Zwangsversteigerung) sowohl vom Grad der Verantwortung als auch von den fachlichen Anforderungen anspruchs- und verantwortungsvoller sind als der Dienstposten des Antragstellers. Dagegen ist sein Dienstposten deutlich weniger verantwortungsvoll und beinhaltet kaum Führungsaufgaben. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers überzeugen das Gericht nicht. Sie belegen nicht, dass auch der Antragsteller einen im Sinne der Beförderungspraxis des Antragsgegners herausgehobenen Dienstposten einnimmt. Die Bestimmung Buchstabe B. Rechtspfleger (gehobener Dienst) der ELAB, nach der auch eine Verwendung als Verwaltungsbeamter die Annahme eines herausgehobenen Dienstpostens rechtfertigen soll, kam bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung, auch was die Beigeladene zu 4 betrifft, nicht zur Anwendung, so dass sich hieraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ergeben können. Hinreichende Anzeichen für eine Umgehung der leistungsbezogenen Auswahlentscheidung durch eine nicht leistungsbezogene Vergabe von Funktionsstellen wurden nicht vorgetragen und konnte das Gericht auch nicht feststellen. Insofern wurde vom Antragsgegner glaubhaft versichert, dass er - jedenfalls in neuerer Zeit - alle Funktionsstellen ausschreibe und dass sich auch der Antragsteller um eine Funktionsstelle habe bewerben können.
39 
Danach weist die Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1 bis 3 voraussichtlich Fehler auf, die die Anordnung, die für sie vorgesehenen Stellen vorläufig nicht zu besetzen, begründen. Bezüglich der weiteren Bewerber vermag das Gericht solche Rechtsfehler nicht festzustellen, so dass insofern der Eilantrag keinen Erfolg hat und abzulehnen ist.
40 
2. Gegen die obigen Ausführungen kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsteller sei zu alt und unterliege deswegen einem Beförderungsverbot. Rechtsgrundlage ist wegen der oben beschriebenen maßgeblichen Sach- und Rechtslage § 34 Abs. 3 LBG (alt). Diese Bestimmung ist zwar mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts am 1.1.2011 außer Kraft getreten, sie galt aber noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 6./8.4.2010. Der die Beförderung regelnde § 20 LBG (neu) sieht ein Altersbeförderungsverbot nicht mehr vor. § 34 Abs. 3 LBG (alt) lautet: Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Die Altersgrenze wäre nach § 50 Abs. 1 LBG (alt) mit dem Ablauf des Monats erreicht gewesen, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, also hier am...2012. Damit kam nach altem Recht eine Beförderung des Beamten ab dem ...2009 grundsätzlich nicht mehr in Betracht, womit er zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 6./8.4.2010 nicht mehr als Mitkonkurrent in Betracht zu ziehen war. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um eine Sollregelung handele und sein atypischer Fall eine andere Handhabung erforderlich mache. Die hierfür vorgebrachten Gründe überzeugen das Gericht nicht. Die dem Antragsteller von den personalverwaltenden Stellen gemachten „Beförderungsversprechungen“ begründen keinen atypischen Fall, nachdem motivationserhaltende Vertröstungen durch Personalverwaltungen auch in der Justiz üblich sind und jeweils die Verbindlichkeit einer Zusicherung nicht erreichen. Soweit der Antragsteller auf die lange Zeitdauer seiner vergeblichen Bemühungen um eine nach A12 besoldete Stelle verweist, begründet dies ebenfalls keinen atypischen Fall. Im Gegenteil. Je länger sich ein Beamter vergeblich um eine Beförderung bemüht, um so mehr nähert er sich typischerweise dem nach § 34 Abs. 3 LBG (alt) kritischen, weil für eine Beförderung schädlichen Alter. Der Annahme des Antragstellers, dass das Verhalten der personalverwaltenden Stelle bei der vorausgegangenen Bewerbungskampagne einen atypischen Falls begründet, folgt das Gericht ebenfalls nicht. Das Gericht vermag auch insofern keine gravierende Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen, die die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen könnte. Beim Personalgespräch am 23.7.2009 wurde dem Antragsteller nicht nur eine Beförderungschance bei der nächsten Kampagne in Aussicht gestellt. Sondern er erhielt auch deutliche Hinweise und einen Rechtsprechungsnachweis bezüglich des grundsätzlich zwingenden Altersbeförderungsverbots, das keine Beförderung zulasse. Damit wurde der Antragsteller, jedenfalls im Ergebnis, nicht in die Irre geführt, sondern deutlich auf die rechtliche Einschätzung des Dienstherrn und die danach zu erwartende Entwicklung hingewiesen. Der anschließende Rechtsmittelverzicht des Antragsteller kann dem entsprechend nicht mit einem durch den Antragsgegner herbeigeführten Irrtum begründet werden, sondern ging allein auf die von Antragsteller angenommene Chancenlosigkeit bei der damaligen Kampagne zurück. Die im Anwaltsschreiben vom 28.8.2009 aufgestellte Behauptung, wegen der Beförderungsversprechen liege ein atypischer Fall vor und stehe die Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG (alt) der Aussicht, bei der anschließenden Kampagne befördert zu werden, nicht entgegen, stand im klaren und erkennbaren Widerspruch zu der Kernaussage beim Personalgespräch und musste daher durch die personalverwaltende Stelle nicht mit einem Antwortschreiben korrigiert werden. Wenn der Antragsteller auf dieser, von ihm selbst zu verantwortenden Basis, auf Rechtsmittel bezüglich der vorausgegangenen Kampagne verzichtete, liegt hier in seinem Verantwortungsbereich und begründet keinen atypischen Fall.
41 
Nach alldem hätte das Altersbeförderungsverbot aus § 34 Abs. 3 LBG (alt) zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 6./8.4.2010 einer Beförderung des Antragstellers entgegengestanden. Unter der Voraussetzung, dass die Norm wirksam war. Hieran bestehen beim Gericht jedoch gravierende Zweifel. § 34 Abs. 3 LBG (alt) schließt alte Beamte wegen ihres Alters von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtlich gesicherten Anspruch auf gleiche Teilhabe bei der Vergabe öffentlicher Ämter aus. Die Benachteiligung alter Beamten widerspricht zugleich dem Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift bewirkt dabei auch, dass allein wegen des Alters nicht der leistungsmäßig beste Beamte, sondern ein schlechterer, eine Beförderungsstelle erhält. Die Vorschrift ist damit altersdiskriminierend und widerspricht dem Leistungsgrundsatz. Sie begegnet damit Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) und im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die von § 34 Abs. 3 LBG (alt) vorgesehene Diskriminierung wäre nach Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG, die bis zum 2.12.2003 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, nur dann nicht unzulässig, wenn das Altersbeförderungsverbot objektiv und angemessen wäre und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt wäre, und wenn die Maßnahme zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich wäre. Dies erscheint zweifelhaft.
42 
Zum Zweck des § 34 Abs. 3 LBG (alt) hat der VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 4.11.2002 - 4 S 2281/02 -, also vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG und vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes am 18.8.2006, ausgeführt:
43 
„Die in Ausprägung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes... nach § 34 Abs. 3 LBG vorgesehene dreijährige Beförderungssperre vor Erreichen der Altersgrenze dient dabei nicht nur dem Zweck, sog. Altersbeförderungen vorzubeugen, die nicht in erster Linie auf der Eignung des Beamten für das Beförderungsamt beruhen, sondern dazu dienen, ihm die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt zukommen zu lassen, wie er auch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zugrunde liegt. Der Gesetzgeber bringt mit ihr vielmehr auch seine Erwartung zum Ausdruck, dass der Beamte im Interesse des Dienstherrn und zum Nutzen der Allgemeinheit die ihm übertragenen Aufgaben des höher bewerteten Amtes noch für eine längere Zeitdauer wahrnehmen werde. ...“
44 
Die vom Senat für diese Ansicht zitierten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980, ZBR 1981, 228; Beschluss des Senats vom 28.08.1975, RiA 1976, 98; Hess. VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 1 TG 1229/02 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.1990 - 1 W 150/90 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.1981, ZBR 1981, 378). Hess. VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 1 TG 1229/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.1981, a.a.O.) haben gemeinsam, dass sie allesamt älter sind und zeitlich vor der geänderten und jetzt diskriminierungsfeindlichen Rechtslage getroffen wurden. Die zur Begründung der Entscheidung angeführte sogenannte Altersbeförderung überzeugt nicht. Diese war früher nicht unüblich und bestand in einer nicht leistungsgerechten Beförderung mit dem alleinigen Ziel, kurz vor Eintritt in den Ruhestand ein höheres Ruhegehälter zu ermöglichen. Einem solchen Vorgehen steht nach Ansicht des Gerichts aber bereits der Leistungsgrundsatz nach § 33 Abs. 2 GG entgegen. Einer weiteren einfachgesetzlichen Norm bedarf es danach zur Verhinderung der ohnehin rechtswidrigen Altersbeförderung nicht. Hinzu kommt, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ohnehin nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig sind, wenn der Beamte die Bezüge aus dem Beförderungsamt nicht mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Ob der Gesetzgeber zurecht erwarten kann, wie der Senat in der Entscheidung von 2002 meinte, dass der Dienstherr vom jüngeren aber leistungsmäßig schlechteren Bewerber in der Regel mehr profitieren wird als vom älteren leistungsstärkeren, erscheint eher fraglich. Die Zweckmäßigkeitsüberlegung knüpft dabei im Übrigen ausschließlich an das Lebensalter an und benachteiligt damit den alten Beamten gerade wegen seines Alters. Ist im Einzelfall bezüglich des zu vergebenden Dienstpostens bzw. der zu vergebenden Beförderungsstelle eine längere Dienstzeit zwingend notwendig, kann eine erforderliche Mindestdienstzeit durch ein entsprechendes Anforderungsprofil bei der Stellenausschreibung angestrebt werden. Eines generellen Altersbeförderungsverbots bedarf es hierfür nicht. Bezüglich der These, das Beförderungsverbot nach § 34 Abs. 3 LBG sei „Ausdruck des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes“ kann auf die Ausführungen von Lorse in seinem Aufsatz „Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg - Generalrevision statt Revolution im „Ländle““, ZBR 2011, Seite, 1 verwiesen werden. Darin wird ausgeführt: „Ein strukturelles Element der Neugestaltung des Laufbahnrechts ist der weitestgehende Verzicht auf Mindestdienstzeiten und Altersgrenzen. Der Zeitfaktor im Beamtenrecht wird als leistungsfeindlich eingestuft und aus dem Laufbahnrecht - soweit möglich - verbannt.“ Dieser Aussage stimmt das Gericht grundsätzlich zu.
45 
Werden alle für und gegen die EU-Rechtskonformität und Verfassungsgemäßheit des Altersbeförderungsverbots sprechenden Gesichtspunkte herangezogen und bewertet, spricht einiges für die Unwirksamkeit von § 34 Abs. 3 LBG (alt). Es kann allenfalls noch von einer offenen Fragestellung ausgegangen werden, die im Hauptsacheverfahren einer Klärung unter Berücksichtigung der seit 2002 veränderten, jetzt diskriminierungsfeindlichen Rechtslage zuzuführen ist. Eine bei offenem Ausgang gebotene Interessenabwägung muss hier zugunsten des Antragstellers ausfallen, nachdem dessen Beförderungsverfahrensanspruch mit der Vergabe der Beförderungsstellen endgültig vernichtet wird. Dagegen erscheint es aus Sicht des Antragsgegners zumutbar, mit der Vergabe der Beförderungsstellen an die Beigeladenen zu 1 bis 3 zuzuwarten, bis die Klärung im Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden kann. Dabei kann in die Abwägung eingestellt werden, dass der Antragsgegner bei Bedarf eine neue Auswahlentscheidung treffen könnte. Hierfür wäre die neue Sach- und Rechtslage maßgeblich und damit die bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung mit dem Altersbeförderungsverbot verbundene Problematik beseitigt.
46 
Nach alldem ist der Anordnungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der für die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorgesehenen Beförderungsstellen zu bejahen, da es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich sind die Aussichten des Beamten, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen", da seine Auswahl möglich erscheint. Bezüglich der für die Beigeladenen zu 4 bis 6 vorgesehenen Stellen ist Anordnungsanspruch dagegen nicht glaubhaft gemacht.
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Daher ist, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich, zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht den Obsiegens- und Unterliegensanteilen unter Berücksichtigung der Rücknahme. Die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR (Auffangwert) festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -; anderer Ansicht Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 31.7.2007 - 4 K 391/07 - mit weiteren Nachweisen).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Jan. 2011 - 4 K 1223/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Jan. 2011 - 4 K 1223/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 34


(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werd

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

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Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

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Referenzen

Tenor

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, vier der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) mit den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 4/7, der Antragsteller 3/7 der Kosten des Verfahrens; die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der seine Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A12) erstrebt, begehrt zur Sicherung der Beförderungsmöglichkeit die vorläufige Untersagung der Stellenvergabe an die Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am … 1947 geborene Antragsteller begann seinen Justizdienst beim Land Baden-Württemberg nach Abitur und Wehrdienst am … 1969 als Rechtspflegeranwärter. 1972 wurde er zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt, 1973 zum Justizinspektor und 1974 zum Justizoberinspektor. Seine Beförderung zum Justizamtmann erfolgte am … 1980. Von zwei Abordnungen in den Jahren 1992 (Staatsanwaltschaft Dresden, 8 Monate) und 1994 (Staatsanwaltschaft Leipzig, 9 Monate) abgesehen, ist der Beamte seit 1978 bei der Staatsanwaltschaft R. tätig. In seinem gegenwärtigen Aufgabenbereich ist er Rechtspfleger in der Strafvollstreckung, Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung, Sachbearbeiter in Gnadensachen und für das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz, Lehrkraft im Begleitlehrgang für Justizsekretärinnenanwärter, Ansprechpartner für Auszubildende und die „MIREG“-Schreibkanzlei. Außerdem ist er Vertreter des Verwaltungsleiters.
Der Beamte ist verheiratet, seine 5 Kinder kamen von 1976 bis 1984 zur Welt. Für die Beförderung zum Amtsrat (A12) zeigte er sich seit 1988 interessiert, blieb aber bislang mit seinen Bewerbungen erfolglos. In verschiedenen Personalgesprächen wurde die Beförderungsproblematik mit dem Beamten erörtert. Dabei wurden örtliche Alternativen zum Dienstort R. und Beförderungsmöglichkeiten bei einer Dauerverwendung in den neuen Bundesländern angesprochen sowie die Möglichkeit einer Altersbeförderung nach einer Standzeit von 25 Dienstjahren als Justizamtmann. Bei einem Personalgespräch am … 1999 wurde der Beamte auf die Möglichkeit hingewiesen, auf eine Funktionsstelle zu wechseln, um seine Bewerbungschancen zu verbessern. Ein solcher Wechsel sei auch deswegen möglich, weil zukünftig sämtliche Funktionsstellen ausgeschrieben würden.
Bei seiner Anlassbeurteilung vom … 2006 erhielt der Beamte 8 Punkte bei einer Beurteilungsskala von 1 bis 8 Punkten. Ihm wurde in der Beurteilung bescheinigt, dass er im Beurteilungszeitraum nicht nur sein stark belastetes Referat ohne Mängel bearbeitet, sondern darüber hinaus seine Rolle als Gruppenleiter in vorbildlicher Weise erfüllt habe. Daneben sei er als stellvertretender Verwaltungsleiter gefordert gewesen und habe die nach dem Wegfall der Begrenzungsverordnung hinzugekommenen Aufgaben mit gesteigerter Entscheidungsverantwortung tadellos erfüllt. Die Anhebung der Punktzahl von 7,5 auf 8 Punkte beruhe auf einer erfreulichen Leistungssteigerung bei bis dahin schon guten Leistungen. In seiner vorausgegangenen Anlassbeurteilung vom … 2005 war der Beamte mit 7,5 Punkten beurteilt worden, wobei sein überdurchschnittliches Wissen, vorbildlicher Fleiß und hoher persönlicher Einsatz hervorgehoben wurden. Bei den vorausgegangenen Beurteilungen vom … 2000, … 2001 und vom … 2003 erzielte der Beamte jeweils 7,5 Punkte.
Am 24.10.2006 bewarb sich der Beamte auf eine der 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat / zur Amtsrätin, die auf der Internetseite des Oberlandesgerichts - OLG -S. ausgeschrieben waren (Bewerbungsschluss 13.11.2006). Am 22.2.2007 wurde er schriftlich darüber informiert, dass für die Besetzung der Beförderungsstellen die Beigeladenen ausgewählt wurden. In dem Schreiben wurden die Dienstposten und das Ergebnis der aktuellen Beurteilung der ausgewählten Konkurrenten anhand einer Tabelle mitgeteilt. Zu der Auswahl wurde in dem Schreiben ausgeführt, die angewandten Beförderungskriterien richteten sich nach der Bestenauslese.
Die ausgewählten Konkurrenten nehmen ebenfalls den Status eines Justizamtmannes bzw. einer Justizamtfrau ein. Eine Übersicht über das Dienst- und Lebensalter, die Dienstposten und das Leistungsprofil der Beigeladenen und des Antragstellers ergibt sich aus der folgenden tabellarischen Aufstellung:
Beigeladene/r Amt Dienstalter Alter Note  Dienstposten, ab
zu 1 AG    01.04.1990  1960 7,5, 2005
7,5, 2004
7,5, 2003
7,5, 2002
 Verwaltungsleiterin, 2004
zu 2 AG    01.04.1980  1950 8,0, 2005
8,0, 2004
7,5, 2002
 Gruppenleitung Zwangsverstei-
gerungs- und Insolvenzverfahren,
1994
zu 3 StA 01.01.1998  1963 7,5, 2005
7,5, 2004
7,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 2000
zu 4 AG    01.11.1978  1948 8,0, 2006
7,0, 2003
7,0, 2002
 Verwaltungsleiterin, 2002
zu 5 AG    01.09.1997  1963 8,0, 2006
7,5, 2006
8,0, 2005
8,0, 2004
8,0, 2003
8,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 1994
zu 6 LG    01.01.1989  1952 7,5, 2005
7,5, 2004
7,5, 2002
 Bezirksrevisorin, 2002
zu 7 AG    01.08.1997  1963 8,0, 2005
8,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 2002
Antragsteller StA 22.12.1980  1947 8,0, 2006
7,5, 2005
7,5, 2003
7,5, 2001
 Rechtspfleger Strafvollstreckung,
Gruppenleiter Strafvollstreckungs-
abteilung, Sachbearbeiter
Gnadensachen und DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz,
stellv. Verwaltungsleiter
Der Antragsteller hat am 5.3.2007 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Personalgesprächen sei ihm eine Altersbeförderung bis 2005 in Aussicht gestellt worden, die ihm jetzt versagt werde. Er beanstande weiter, dass mit den Beigeladenen zu 1, 3 und 6 Bewerber berücksichtigt worden seien, die jeweils nur mit 7,5 Punkten und damit schlechter als er beurteilt worden seien. Diese Vorgehensweise sei nicht durch die Überlegung zu rechtfertigen, dass 7,5 Punkte und 8 Punkte „im Wesentlichen gleich“ seien. Die Heranziehung des Hilfskriteriums „des anspruchsvolleren Dienstpostens“ sei ebenfalls zu beanstanden. Es fehle eine zeitliche Differenzierung nach der Dauerhaftigkeit der anspruchsvolleren Tätigkeit. Insofern erscheine es nicht sachgerecht, ihm Kandidaten vorzuziehen, die es teilweise erst seit wenigen Jahren gebe und die mit (vermeintlich) höheren bzw. anspruchsvolleren Aufgaben betraut seien. Dies betreffe die Beigeladenen zu 1, 4 und 7. Im Übrigen differenzierten die Leitlinien des Antragsgegners für Beförderungsverfahren nach Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden und solchen, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen seien. Letzteres Kriterium erfülle auch er, auch wenn er nicht formal Verwaltungsleiter oder Gruppenleiter sei. Faktisch sei er Gruppenleiter, da ihm aufgrund der besonderen Struktur der Staatsanwaltschaft R. besondere Aufgaben übertragen seien. Der Rechtspfleger in der Strafvollstreckung treffe grundsätzlich sämtliche Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde und werde damit richterlich tätig. Von der Möglichkeit der Vorlage an den Staatsanwalt mache die rechtspflegerische Praxis bei der Staatsanwaltschaft R. dabei keinen Gebrauch. Danach entscheide der Rechtspfleger über Strafaufschub und -unterbrechung, über Rückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie und deren Widerruf, über weiteres Absehen von der Vollstreckung bei illegaler Wiedereinreise sowie über die Verlegung des Verurteilten vom Straf- in den Maßregelvollzug und umgekehrt. Außerdem sei es in Baden-Württemberg üblich, dass der Rechtspfleger in Gnadenverfahren die notwendigen Entscheidungen des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie notwendige Vorlagen an das Justizministerium weitgehend vorbereite. Schließlich entscheide der Rechtspfleger auch über die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Weil die verantwortungsvolle Tätigkeit nicht gesehen und bewertet worden sei, habe der Antragsgegner beim Beamten das Vorliegen des Hilfskriteriums „anspruchsvoller Dienstposten“ verkannt. Das Abstellen auf einen höherwertigeren Dienstposten setze eine konkrete Bewertung der zu vergleichenden ausgeübten Tätigkeiten voraus. Diese sei unterblieben. Auch habe der Antragsgegner zu Unrecht beim Beamten besondere Umstände personenbezogener oder fachlicher Art nicht gesehen oder in Abrede gestellt. Insofern seien seine Abordnungen in die neuen Bundesländer und die in diesem Zusammenhang konkret avisierten besseren Beförderungsaussichten zu berücksichtigen. Ebenso müsse die Aussage berücksichtigt werden, dass der Beamte nach 25 Jahren Standzeit mit einer Altersbeförderung rechnen könne. Das Hilfskriterium Dienst- und Lebensalter sei zu Unrecht gänzlich unbeachtet geblieben. Der Dienstherr habe auch dadurch die Grenzen des Beurteilungsspielraums verletzt. Formell sei die Entscheidung des Antragsgegners ebenfalls zu beanstanden. Die Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens beschränke sich auf den bloßen Hinweis auf die angewandten Beförderungsrichtlinien und das Prinzip der Bestenauslese. Die erforderliche einzelfallbezogene Begründung der Auswahlentscheidung sei damit unterblieben. Gegen die Auswahlentscheidung werde er Widerspruch erheben.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
10 
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen sieben Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) (Bewerbungsschluss 13.11.2006) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach den dienstlichen Beurteilungen seien die ausgewählten Bewerber und der Antragsteller im Wesentlichen gleich beurteilt. Eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Leitlinien des Antragsgegners für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren vor, wenn bei einer Benotungsskala von 8 Punkten die Abweichung weniger als einen Punkt betrage. Damit seien die ausgewählten mit 7,5 Punkten beurteilten Mitbewerber nur unwesentlich schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Es sei daher statthaft und im Rahmen des Ermessens, das dem Dienstherrn eingeräumt sei, zulässig, auf das Hilfskriterium des anspruchsvolleren Dienstpostens abzustellen. Mit dem Abstellen auf dieses Hilfskriterium werde entsprechend den Leitlinien des Antragsgegners dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gute Leistung auf einem anspruchsvolleren Dienstposten höher zu bewerten sei als die gleiche Leistung auf einem weniger anspruchsvollen Dienstposten. Die beigeladenen Mitbewerber würden als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1, 3, 4, 5 und 7) und Bezirksrevisorin (Beigeladene zu 6) und damit auf herausgehobenen Dienstposten verwendet. Auch die Beigeladene zu 2 habe einen höherwertigeren Dienstposten. Sie bekleide beim Amtsgericht U. eine Funktionsrechtspflegerstelle mit großer auch finanzieller Verantwortung. Während der Antragsteller lediglich Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung sei, sei die Beigeladene zu 2 Gruppenleiterin von zwei rechtlich komplexen und besonders verantwortungsvollen sowie ausbildungsintensiven Abteilungen, nämlich der Zwangsvollstreckungsabteilung und der Insolvenzabteilung. Die vom Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 bekleideten Dienstposten unterschieden sich jedenfalls wesentlich bei den zu erfüllenden Fachaufgaben. Während der Antragsteller im Kern nur als Rechtspfleger in der Strafvollstreckung tätig sei, führe die Beigeladene zu 2 als Funktionsrechtspflegerin mit großer - auch finanzieller - Verantwortung Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Versteigerungsterminen selbständig durch und werde hierbei richterlich tätig. Die vom Antragsteller in den zurückliegenden Jahren übernommenen Sonderaufgaben änderten daher nichts daran, dass dessen Beurteilung einen weniger anspruchsvollen Dienstposten betreffe. Davon abgesehen habe der Antragsteller aus einem weiteren Grund keine Bewerbungschancen in der vorliegenden Konkurrenzsituation. Bei dem Bewerberfeld würden dem Antragsteller im Fall der Neuauswahl wegen des Hilfskriteriums „höherwertigerer Dienstposten“ zahlreiche Verwaltungsleiter bzw. Bezirksrevisoren mit einer Beurteilung von 8 bzw. 7,5 Punkten nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorgehen. Eine Beförderung nach einer „Wartezeit“ von 25 Jahren sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Der Antragsgegner habe den Ablauf einer solchen Wartezeit auch nicht zu einem selbständigen Hilfsmerkmal erhoben. Die Mitteilung über die Auswahlentscheidung sei formell nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller seien die höherwertigeren Dienstposten der berücksichtigten Mitbewerber mitgeteilt worden. Dass der Antragsgegner bei der Vergabe von Beförderungsstellen auf die Wertigkeit des Dienstpostens abstelle, sei dem Antragsteller bekannt.
14 
Mit Beschluss des Gerichts vom 14.5.2007 wurden die zur Beförderung ausgewählten Mitbewerber zu dem Verfahren beigeladen. Eine Stellungnahme von Seiten der Beigeladenen ist nicht erfolgt.
15 
Dem Gericht haben die Personalakten für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen, auf die vom Antragsgegner am 14.4.2007 vorgelegte Bewerbermatrix und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
16 
Der Eilantrag ist zulässig. Der Antragsteller macht im vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltend, dass die Auswahl bezüglich der verfügbaren 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat (A12) zu seinen Lasten fehlerhaft und daher rechtlich zu beanstanden sei. Die damit vorgetragene mögliche Rechtsverletzung rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Freihaltung aller 7 Beförderungsstellen. Denn anders könnte bei der - nach dem Vortrag - insgesamt fehlerhaften Auswahl nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist. Der Umstand, dass der Antragsteller den nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgesehenen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bisher nicht erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Eilantrags nicht entgegen, nachdem die Erhebung des Widerspruchs mit dem Ziel der Neubescheidung in der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden kann.
17 
Der danach zulässige Eilantrag hat nur teilweise, nämlich in dem aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Umfang Erfolg.
18 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Sicherung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
19 
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der Antragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147). Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, a.a.O.).
20 
Bei der Prüfung der Erfüllung des Beförderungsverfahrensanspruchs ist zu beachten, dass weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 LBG) einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gewähren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, a.a.O.). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1/02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).
21 
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner hat den anzuwendenden Leistungsbegriff verkannt und den verfassungsrechtlich, gesetzlich, und durch seine eigene Beurteilungspraxis für die Auswahlentscheidung vorgegebenen Rahmen verlassen, indem er Bewerber, die unterschiedlich beurteilt sind, als gleich leistungsfähig angesehen hat. Das Auswahlverfahren weist damit Fehler auf, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Ob der Antragsteller bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist dabei offen. Eine sichere Prognose ist nicht möglich, nachdem die weitere Verfahrensweise im Ermessen des Dienstherrn steht. Behält dieser das bisherige Auswahlverfahren bei, wäre die Bevorzugung anderer, leistungsstärkerer Inhaber/innen von Funktionsstellen möglich. Insofern hat der Antragsgegner zurecht daraufhin gewiesen, dass die vorgelegte Bewerbermatrix weitere sehr leistungsstarke Bewerber aufführt, unter anderem eine Verwaltungsleiterin, die durchgehend seit 1999 mit 8 Punkten beurteilt ist. Bricht der Dienstherr dagegen das Auswahlverfahren ab, ist nicht absehbar, nach welchen Auswahlkriterien (Anforderungsprofile etc.) ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denkbar wäre insofern, dass die vom Antragsgegner scheinbar ohnehin gewünschte generelle Bevorzugung von Funktionsstelleninhabern durch ein entsprechendes Anforderungsprofil offengelegt wird unter Hinnahme der Konsequenzen für die Motivation der übrigen Beamten.
22 
Im Einzelnen gilt zur Verletzung des Beförderungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgendes:
23 
1. Der Antragsgegner dürfte zu Unrecht von einem Qualifikations- und Eignungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 ausgegangen sein. In der Folge wurde die Auswahl unzulässigerweise anhand von Hilfskriterien getroffen.
24 
Dem Bestenauslesegrundsatz entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Bewerber (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147, und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170).
25 
Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bezüglich des primären Auswahlkriteriums zunächst ausschließlich auf die aktuellen Beurteilungen und die dort vergebenen Gesamtnoten abgestellt hat. Insofern ist auch die Nr. 1.c) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) der OLGe Karlsruhe und S. nicht zu beanstanden. Dort wurde vom Antragsgegner für seine Beförderungspraxis geregelt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen wird; regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (§ 115 LBG). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bestenauslese. Andere primäre Auswahlkriterien waren hier für den Antragsgegner auch nicht verfügbar, nachdem sich die Stellenausschreibung nicht auf konkret zu vergebende Dienstposten bezieht und keinerlei Anforderungsprofil erkennen lässt. In der Folge kommt für die Beförderung jeder Bewerber in gleicher Weise in Betracht, soweit er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies ist bei allen 65 in der Bewerbungsmatrix aufgeführten Bewerbern der Fall, nachdem diese statusrechtlich das Amt eines Justizamtmanns bzw. einer Justizamtmännin (A11) bereits einnehmen und eine Dienstzeit von mehr als acht Jahren zurückgelegt haben (vgl. § 26 LVO).
26 
Stellt der Antragsgegner damit zulässigerweise auf das primäre Auswahlkriterium „Ergebnis der aktuellen Beurteilung“ ab, ist er an die mit der Beurteilung ausgeworfene Gesamtnote und das damit vom zuständigen Beurteiler über die Leistung und Befähigung des Beamten abgegebene Urteil gebunden. Er hat die beurteilungsrechtlich zulässigen notenmäßigen Differenzierungen zu berücksichtigen. Das gilt auch bezüglich halber Punkte, wenn das Beurteilungssystem Abstufungen in dieser Form ausdrücklich zulässt. Denn durch diese Abstufungen werden nach der maßgeblichen Einschätzung des Beurteilers messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es gerade der Sinn des gewählten Punktsystems, Abstufungen innerhalb des vergebenen Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52). Entscheidend für die Frage, ob eine um 0,5 Punkte unterschiedliche Benotung zur Annahme eines Leistungsunterschieds zwingt, ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Punktesystem, das der Dienstherr zur Bewertung der Leistung vorgesehen hat. Zugrunde zu legen sind daher zunächst die einschlägigen Beurteilungsvorschriften des Antragsgegners, also hier die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 4.4.1990 (GABl. 1990, 473), neu erlassen und geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9.9.2005 (Die Justiz, 2005, 413) - VNR -. Nach der Nr. 4.2.1 VNR ist bei der Leistungsbeurteilung unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, für das folgender Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist:
27 
- entspricht nicht den Leistungserwartungen  1 Punkt
- entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen  2 Punkte
- entspricht den Leistungserwartungen  3 - 5 Punkte
- übertrifft die Leistungserwartungen  6 - 8 Punkte
- Zwischenbewertungen mit halben Punkten sind zulässig.         
28 
Nach diesem Beurteilungsmaßstab wird die Leistung der Rechtspfleger beschrieben zunächst durch Einordnung in eine der vier Leistungsgruppen (entspricht nicht, entspricht nur eingeschränkt, entspricht, übertrifft die Leistungserwartungen), sodann durch Vergabe der Punktzahl und schließlich durch Differenzierung nach ganzen und halben Punkten. Dass dies in der Beurteilungspraxis im Bereich des OLG S. auch so gesehen und gehandhabt wird, belegt die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Antragstellers vom … 2006. In dieser Beurteilung wird vom beurteilenden Leitenden Oberstaatsanwalt H. zum Ausdruck gebracht, dass er zwischen einer Leistung von 7,5 Punkten und der Topnote von 8 Punkten einen deutlichen Unterschied sieht und dass sich der Antragsteller die Spitzennote durch eine „erfreuliche Leistungssteigerung“ über ca. ein Jahr hinweg verdienen musste. Danach wird von den Beurteilern bei der leistungsmäßigen Einstufung der Rechtspfleger sehr wohl ein Unterschied zum Ausdruck gebracht durch Vergabe von halben Punkten. Dies zeigt auch die vorgelegte Bewerbungsmatrix, nach der es durchaus üblich ist, halbe Punkte zu vergeben und damit Differenzierungen zu schaffen.
29 
Der Antragsgegner setzt sich in Widerspruch zu den Beurteilungsvorschriften und der Beurteilungspraxis, wenn er entgegen den zulässigermaßen vorgenommenen Differenzierungen Beamte mit einem Resultat von 7,5 und 8 Punkten ebenso leistungsmäßig gleichstellt wie Beamte mit einem Resultat von 7,0 und 7,5 Punkten. Werden entsprechend der Beurteilungsvorschrift unterschiedliche Leistungen mit der Vergabe halber Punkte zum Ausdruck gebracht und entspricht dem die Vorgehensweise der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilungen, so kann der Antragsgegner die Leistungsunterschiede nicht ignorieren, ohne zugleich gegen den Grundsatz der Bestenauslese zu verstoßen. Ein Beurteilungssystem mit 8 Punkten und Zulassung von halben Punkten unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von einem Beurteilungssystem mit 16 Punkten, wobei bei letzterem die Annahme, dass ein Unterschied von einem Punkt unwesentlich ist, eher willkürlich erscheinen würde. Hinzu kommt, dass halben Punkten im Einzelfall ein ganz anderer Stellenwert zukommen kann, wenn das Beurteilungssystem „an die Wand zu fahren“ droht (also in denjenigen Fällen, in denen die Beurteilungspraxis nur noch Höchstnoten vergibt).
30 
Im Ergebnis hat der Antragsgegner die Differenz um einen halben Punkt zu beachten. Es handelt sich um zulässige Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe. Mit diesen werden entsprechend den Beurteilungsvorschriften des Antragsgegners leistungsmäßige Unterschiede zum Ausdruck gebracht, deren Nichtbeachtung die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese begründet.
31 
Der Verweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1993 - 2 ER 301/93 - gebietet keine andere Bewertung. Der Entscheidung lag schon kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, nachdem dort ein Beamter bei der Beförderung unter Verweis auf Hilfskriterien übergangen worden war, obwohl er um eine ganze Beurteilungsnote besser beurteilt war, als der beste ausgewählte Bewerber. Auf diesem Hintergrund ist die folgende, vom Antragsgegner für seine Deutung wohl herangezogene Formulierung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen: „Von einer wesentlichen gleichen Beurteilung kann aber beim Unterschied von einer vollen Notenstufe des Leistungsgesamturteils nicht mehr gesprochen werden.“ Dass damit nicht gemeint war, dass jeglicher Unterschied, der unter einer vollen Notenstufe bleibt, unerheblich ist, erscheint schon nach dem Inhalt der Entscheidung vom 10.11.1993 naheliegend. Weitere Hinweise darauf, dass die Entscheidungsauslegung des Antragsgegners zu weitgehend ist, ergeben sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.5.1996 (- 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52). In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage der zulässigen arithmetischen Differenz bei Beurteilungen geäußert, bei denen der Dienstherr noch von „im wesentlichen gleich geeigneten“ Beamten ausgehen kann. Dabei hat es die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei rechnerischen Unterschieden bis zu 0,5 Notenpunkten die Grenze des mit dem Leistungsprinzip Vereinbaren erreicht sein dürfte, gebilligt. Mit der Entscheidung vom 27.2.2003 (- 2 C 16/02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht dann klargestellt, dass Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind, soweit sie zulässig sind. Die von den Beteiligten ebenfalls angesprochene Rechtsprechung des Beamtensenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht dieser klaren Vorgabe nicht entgegen. In der Entscheidung vom 29.11.1996 - 4 S 2731/96 - hat der Senat gerade offen gelassen, ob bei Berücksichtigung einer „10%igen Bandbreite der Befähigungsbeurteilungen die Grenze >>im wesentlich gleicher<< Beurteilungen überschritten ist“.
32 
Danach verstößt die auch in der Nr. 1.c) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) der OLGe K. und S. enthaltene Annahme, dass die Notenstufen 7,5 Punkte und 8 sowie 7,0 und 7,5 Punkte keinen Leistungsunterschied signalisieren, sondern „im Wesentlichen gleiche“ Leistungen belegen, gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Der Antragsgegner hätte bei der Auswahlentscheidung von einem Leistungsunterschied zugunsten des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 1, 3 und 6 ausgehen müssen. Denn diese wurden bei der aktuell herangezogenen Beurteilung jeweils nur mit 7,5 Punkten beurteilt und damit schlechter als der Antragsteller, der mit 8 Punkte beurteilt wurde.
33 
2. Ein weiterer Fehler der Auswahlentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner, nach Abgleich der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen und der Feststellung, dass sich das Ergebnis des Antragstellers (8 Punkte, 2006) von dem der Beigeladenen zu 4 (8 Punkte, 2006) nicht unterscheidet, ohne weiteren Zwischenschritt auf das Hilfskriterium „ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe (Dienstposten)“ abgehoben und demgemäß die Beigeladene zu 4, die seit 2002 als Verwaltungsleiterin eingesetzt ist, ausgewählt hat. Die Auswahlentscheidung verstößt auch mit dieser Vorgehensweise gegen den Grundsatz der Bestenauslese.
34 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ältere Beurteilungen zusätzlich die Leistungsentwicklung der Beamten widerspiegeln und danach als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.5.2006 - 1 B 41/06 - juris).
35 
Daher war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Zeit von 2002 bis 2006 bereits mit 7,5 Punkten beurteilt war, und damit besser als die Beigeladene zu 4, die für diese Zeit lediglich Beurteilungen mit 7,0 Punkten vorweisen kann. Der Antragsgegner kann auch hier nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Benotungen nur um einen halben Punkt differieren und daher im Wesentlich gleich sind. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kammer kann es im vorliegenden summarischen Verfahren offen lassen, über welchen Zeitraum hinweg ältere Beurteilungen relevant sind und ihr Ergebnis daher einzustellen ist; ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren erscheint dabei aber nicht unangemessen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Beamte mit der besseren Leistungsentwicklung zwingend den Vorrang haben muss oder ob der Umstand der besseren Leistungsentwicklung lediglich gesehen und bei der Auswahlentscheidung angemessen berücksichtigt werden muss. Nachdem der Antragsgegner die günstigere Leistungsentwicklung des Antragstellers - seinen Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) entsprechend - gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, liegt jedenfalls schon deswegen ein Fehler des Auswahlverfahrens vor.
36 
Die festgestellten Fehler begründen die Anordnung, die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 vorläufig zu unterlassen.
37 
3. Weitere Fehler vermochte das Gericht nicht festzustellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt das Verfahren formal den Anforderungen. Soweit er rügt, dass die Mitteilung des Antragsgegners vom 22.2.2007 über den Ausgang des Auswahlverfahrens den Anforderungen nicht entspricht, sieht das Gericht die Mängel durch die Nachholung der Information und Begründung jedenfalls als geheilt an. Der Antragsteller genießt auch keinen generellen Vorrang vor allen anderen Bewerbern, nachdem ihm eine Beförderung zu keinem Zeitpunkt wirksam zugesichert worden ist. Gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 2, 5 und 7 kann der Antragsteller auch sonst rechtlich nichts einzuwenden. Dass sie ihm vorgezogen wurden, entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie sind nach ihren früheren Beurteilungen leistungsstärker als der Antragsteller. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen zu 5. und 7. Verwaltungsleiterdienstposten seit längerem einnehmen. Die Beigeladene zu 2 dürfte mit ihrer Betätigung als Gruppenleiterin der Abteilungen Zwangsversteigerungsverfahren und Insolvenzverfahren eine Funktionsrechtspflegerstelle (Rechtspfleger mit Leitungs-, Lenkungs- oder Koordinierungsaufgaben) im Sinne von A.I.1.a) der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der OLG Karlsruhe und S. (Stand: 1.1.2006) einnehmen. Damit bleibt der Eilantrag bezüglich der begehrten weiteren Freihaltung der Beförderungsstellen für die Beigeladenen zu 2, 5 und 7 ohne Erfolg.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht den Obsiegens- und Unterliegensanteilen. Die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
39 
Beschluss
vom 31. Juli 2007
Der Streitwert wird auf 40.875,72 EUR festgesetzt.
40 
Gründe
41 
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 39, 52 Abs. 5 S. 2 GKG und berücksichtigt die Nummern 1.5 sowie 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004 und den Umstand, dass der Antragsteller die vorläufige Freihaltung von 7 Beförderungsstellen angestrebt hat (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 - juris). Der festzusetzende Streitwert errechnet sich danach wie folgt: 1. Schritt (§§ 39, 52 Abs. 5 S. 2 GKG): 7 x 1/2 x 1/2 x 13 x [Endgrundgehalt A 12 + Allgemeine Stellenzulage gemäß BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 27 Abs. 1 b)] = 7/4 x 13 x (3.522,25 EUR + 71,22 EUR) = 7/4 x 46.715,11 EUR = 81.751,44 EUR. 2. Schritt: 81.751,44 EUR geteilt durch 2 (Reduktion wegen Eilverfahren, Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004) = 40.875,72 EUR. Dieser Wert wurde festgesetzt.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Tenor

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, vier der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) mit den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 4/7, der Antragsteller 3/7 der Kosten des Verfahrens; die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der seine Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A12) erstrebt, begehrt zur Sicherung der Beförderungsmöglichkeit die vorläufige Untersagung der Stellenvergabe an die Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am … 1947 geborene Antragsteller begann seinen Justizdienst beim Land Baden-Württemberg nach Abitur und Wehrdienst am … 1969 als Rechtspflegeranwärter. 1972 wurde er zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt, 1973 zum Justizinspektor und 1974 zum Justizoberinspektor. Seine Beförderung zum Justizamtmann erfolgte am … 1980. Von zwei Abordnungen in den Jahren 1992 (Staatsanwaltschaft Dresden, 8 Monate) und 1994 (Staatsanwaltschaft Leipzig, 9 Monate) abgesehen, ist der Beamte seit 1978 bei der Staatsanwaltschaft R. tätig. In seinem gegenwärtigen Aufgabenbereich ist er Rechtspfleger in der Strafvollstreckung, Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung, Sachbearbeiter in Gnadensachen und für das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz, Lehrkraft im Begleitlehrgang für Justizsekretärinnenanwärter, Ansprechpartner für Auszubildende und die „MIREG“-Schreibkanzlei. Außerdem ist er Vertreter des Verwaltungsleiters.
Der Beamte ist verheiratet, seine 5 Kinder kamen von 1976 bis 1984 zur Welt. Für die Beförderung zum Amtsrat (A12) zeigte er sich seit 1988 interessiert, blieb aber bislang mit seinen Bewerbungen erfolglos. In verschiedenen Personalgesprächen wurde die Beförderungsproblematik mit dem Beamten erörtert. Dabei wurden örtliche Alternativen zum Dienstort R. und Beförderungsmöglichkeiten bei einer Dauerverwendung in den neuen Bundesländern angesprochen sowie die Möglichkeit einer Altersbeförderung nach einer Standzeit von 25 Dienstjahren als Justizamtmann. Bei einem Personalgespräch am … 1999 wurde der Beamte auf die Möglichkeit hingewiesen, auf eine Funktionsstelle zu wechseln, um seine Bewerbungschancen zu verbessern. Ein solcher Wechsel sei auch deswegen möglich, weil zukünftig sämtliche Funktionsstellen ausgeschrieben würden.
Bei seiner Anlassbeurteilung vom … 2006 erhielt der Beamte 8 Punkte bei einer Beurteilungsskala von 1 bis 8 Punkten. Ihm wurde in der Beurteilung bescheinigt, dass er im Beurteilungszeitraum nicht nur sein stark belastetes Referat ohne Mängel bearbeitet, sondern darüber hinaus seine Rolle als Gruppenleiter in vorbildlicher Weise erfüllt habe. Daneben sei er als stellvertretender Verwaltungsleiter gefordert gewesen und habe die nach dem Wegfall der Begrenzungsverordnung hinzugekommenen Aufgaben mit gesteigerter Entscheidungsverantwortung tadellos erfüllt. Die Anhebung der Punktzahl von 7,5 auf 8 Punkte beruhe auf einer erfreulichen Leistungssteigerung bei bis dahin schon guten Leistungen. In seiner vorausgegangenen Anlassbeurteilung vom … 2005 war der Beamte mit 7,5 Punkten beurteilt worden, wobei sein überdurchschnittliches Wissen, vorbildlicher Fleiß und hoher persönlicher Einsatz hervorgehoben wurden. Bei den vorausgegangenen Beurteilungen vom … 2000, … 2001 und vom … 2003 erzielte der Beamte jeweils 7,5 Punkte.
Am 24.10.2006 bewarb sich der Beamte auf eine der 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat / zur Amtsrätin, die auf der Internetseite des Oberlandesgerichts - OLG -S. ausgeschrieben waren (Bewerbungsschluss 13.11.2006). Am 22.2.2007 wurde er schriftlich darüber informiert, dass für die Besetzung der Beförderungsstellen die Beigeladenen ausgewählt wurden. In dem Schreiben wurden die Dienstposten und das Ergebnis der aktuellen Beurteilung der ausgewählten Konkurrenten anhand einer Tabelle mitgeteilt. Zu der Auswahl wurde in dem Schreiben ausgeführt, die angewandten Beförderungskriterien richteten sich nach der Bestenauslese.
Die ausgewählten Konkurrenten nehmen ebenfalls den Status eines Justizamtmannes bzw. einer Justizamtfrau ein. Eine Übersicht über das Dienst- und Lebensalter, die Dienstposten und das Leistungsprofil der Beigeladenen und des Antragstellers ergibt sich aus der folgenden tabellarischen Aufstellung:
Beigeladene/r Amt Dienstalter Alter Note  Dienstposten, ab
zu 1 AG    01.04.1990  1960 7,5, 2005
7,5, 2004
7,5, 2003
7,5, 2002
 Verwaltungsleiterin, 2004
zu 2 AG    01.04.1980  1950 8,0, 2005
8,0, 2004
7,5, 2002
 Gruppenleitung Zwangsverstei-
gerungs- und Insolvenzverfahren,
1994
zu 3 StA 01.01.1998  1963 7,5, 2005
7,5, 2004
7,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 2000
zu 4 AG    01.11.1978  1948 8,0, 2006
7,0, 2003
7,0, 2002
 Verwaltungsleiterin, 2002
zu 5 AG    01.09.1997  1963 8,0, 2006
7,5, 2006
8,0, 2005
8,0, 2004
8,0, 2003
8,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 1994
zu 6 LG    01.01.1989  1952 7,5, 2005
7,5, 2004
7,5, 2002
 Bezirksrevisorin, 2002
zu 7 AG    01.08.1997  1963 8,0, 2005
8,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 2002
Antragsteller StA 22.12.1980  1947 8,0, 2006
7,5, 2005
7,5, 2003
7,5, 2001
 Rechtspfleger Strafvollstreckung,
Gruppenleiter Strafvollstreckungs-
abteilung, Sachbearbeiter
Gnadensachen und DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz,
stellv. Verwaltungsleiter
Der Antragsteller hat am 5.3.2007 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Personalgesprächen sei ihm eine Altersbeförderung bis 2005 in Aussicht gestellt worden, die ihm jetzt versagt werde. Er beanstande weiter, dass mit den Beigeladenen zu 1, 3 und 6 Bewerber berücksichtigt worden seien, die jeweils nur mit 7,5 Punkten und damit schlechter als er beurteilt worden seien. Diese Vorgehensweise sei nicht durch die Überlegung zu rechtfertigen, dass 7,5 Punkte und 8 Punkte „im Wesentlichen gleich“ seien. Die Heranziehung des Hilfskriteriums „des anspruchsvolleren Dienstpostens“ sei ebenfalls zu beanstanden. Es fehle eine zeitliche Differenzierung nach der Dauerhaftigkeit der anspruchsvolleren Tätigkeit. Insofern erscheine es nicht sachgerecht, ihm Kandidaten vorzuziehen, die es teilweise erst seit wenigen Jahren gebe und die mit (vermeintlich) höheren bzw. anspruchsvolleren Aufgaben betraut seien. Dies betreffe die Beigeladenen zu 1, 4 und 7. Im Übrigen differenzierten die Leitlinien des Antragsgegners für Beförderungsverfahren nach Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden und solchen, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen seien. Letzteres Kriterium erfülle auch er, auch wenn er nicht formal Verwaltungsleiter oder Gruppenleiter sei. Faktisch sei er Gruppenleiter, da ihm aufgrund der besonderen Struktur der Staatsanwaltschaft R. besondere Aufgaben übertragen seien. Der Rechtspfleger in der Strafvollstreckung treffe grundsätzlich sämtliche Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde und werde damit richterlich tätig. Von der Möglichkeit der Vorlage an den Staatsanwalt mache die rechtspflegerische Praxis bei der Staatsanwaltschaft R. dabei keinen Gebrauch. Danach entscheide der Rechtspfleger über Strafaufschub und -unterbrechung, über Rückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie und deren Widerruf, über weiteres Absehen von der Vollstreckung bei illegaler Wiedereinreise sowie über die Verlegung des Verurteilten vom Straf- in den Maßregelvollzug und umgekehrt. Außerdem sei es in Baden-Württemberg üblich, dass der Rechtspfleger in Gnadenverfahren die notwendigen Entscheidungen des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie notwendige Vorlagen an das Justizministerium weitgehend vorbereite. Schließlich entscheide der Rechtspfleger auch über die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Weil die verantwortungsvolle Tätigkeit nicht gesehen und bewertet worden sei, habe der Antragsgegner beim Beamten das Vorliegen des Hilfskriteriums „anspruchsvoller Dienstposten“ verkannt. Das Abstellen auf einen höherwertigeren Dienstposten setze eine konkrete Bewertung der zu vergleichenden ausgeübten Tätigkeiten voraus. Diese sei unterblieben. Auch habe der Antragsgegner zu Unrecht beim Beamten besondere Umstände personenbezogener oder fachlicher Art nicht gesehen oder in Abrede gestellt. Insofern seien seine Abordnungen in die neuen Bundesländer und die in diesem Zusammenhang konkret avisierten besseren Beförderungsaussichten zu berücksichtigen. Ebenso müsse die Aussage berücksichtigt werden, dass der Beamte nach 25 Jahren Standzeit mit einer Altersbeförderung rechnen könne. Das Hilfskriterium Dienst- und Lebensalter sei zu Unrecht gänzlich unbeachtet geblieben. Der Dienstherr habe auch dadurch die Grenzen des Beurteilungsspielraums verletzt. Formell sei die Entscheidung des Antragsgegners ebenfalls zu beanstanden. Die Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens beschränke sich auf den bloßen Hinweis auf die angewandten Beförderungsrichtlinien und das Prinzip der Bestenauslese. Die erforderliche einzelfallbezogene Begründung der Auswahlentscheidung sei damit unterblieben. Gegen die Auswahlentscheidung werde er Widerspruch erheben.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
10 
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen sieben Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) (Bewerbungsschluss 13.11.2006) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach den dienstlichen Beurteilungen seien die ausgewählten Bewerber und der Antragsteller im Wesentlichen gleich beurteilt. Eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Leitlinien des Antragsgegners für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren vor, wenn bei einer Benotungsskala von 8 Punkten die Abweichung weniger als einen Punkt betrage. Damit seien die ausgewählten mit 7,5 Punkten beurteilten Mitbewerber nur unwesentlich schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Es sei daher statthaft und im Rahmen des Ermessens, das dem Dienstherrn eingeräumt sei, zulässig, auf das Hilfskriterium des anspruchsvolleren Dienstpostens abzustellen. Mit dem Abstellen auf dieses Hilfskriterium werde entsprechend den Leitlinien des Antragsgegners dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gute Leistung auf einem anspruchsvolleren Dienstposten höher zu bewerten sei als die gleiche Leistung auf einem weniger anspruchsvollen Dienstposten. Die beigeladenen Mitbewerber würden als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1, 3, 4, 5 und 7) und Bezirksrevisorin (Beigeladene zu 6) und damit auf herausgehobenen Dienstposten verwendet. Auch die Beigeladene zu 2 habe einen höherwertigeren Dienstposten. Sie bekleide beim Amtsgericht U. eine Funktionsrechtspflegerstelle mit großer auch finanzieller Verantwortung. Während der Antragsteller lediglich Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung sei, sei die Beigeladene zu 2 Gruppenleiterin von zwei rechtlich komplexen und besonders verantwortungsvollen sowie ausbildungsintensiven Abteilungen, nämlich der Zwangsvollstreckungsabteilung und der Insolvenzabteilung. Die vom Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 bekleideten Dienstposten unterschieden sich jedenfalls wesentlich bei den zu erfüllenden Fachaufgaben. Während der Antragsteller im Kern nur als Rechtspfleger in der Strafvollstreckung tätig sei, führe die Beigeladene zu 2 als Funktionsrechtspflegerin mit großer - auch finanzieller - Verantwortung Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Versteigerungsterminen selbständig durch und werde hierbei richterlich tätig. Die vom Antragsteller in den zurückliegenden Jahren übernommenen Sonderaufgaben änderten daher nichts daran, dass dessen Beurteilung einen weniger anspruchsvollen Dienstposten betreffe. Davon abgesehen habe der Antragsteller aus einem weiteren Grund keine Bewerbungschancen in der vorliegenden Konkurrenzsituation. Bei dem Bewerberfeld würden dem Antragsteller im Fall der Neuauswahl wegen des Hilfskriteriums „höherwertigerer Dienstposten“ zahlreiche Verwaltungsleiter bzw. Bezirksrevisoren mit einer Beurteilung von 8 bzw. 7,5 Punkten nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorgehen. Eine Beförderung nach einer „Wartezeit“ von 25 Jahren sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Der Antragsgegner habe den Ablauf einer solchen Wartezeit auch nicht zu einem selbständigen Hilfsmerkmal erhoben. Die Mitteilung über die Auswahlentscheidung sei formell nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller seien die höherwertigeren Dienstposten der berücksichtigten Mitbewerber mitgeteilt worden. Dass der Antragsgegner bei der Vergabe von Beförderungsstellen auf die Wertigkeit des Dienstpostens abstelle, sei dem Antragsteller bekannt.
14 
Mit Beschluss des Gerichts vom 14.5.2007 wurden die zur Beförderung ausgewählten Mitbewerber zu dem Verfahren beigeladen. Eine Stellungnahme von Seiten der Beigeladenen ist nicht erfolgt.
15 
Dem Gericht haben die Personalakten für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen, auf die vom Antragsgegner am 14.4.2007 vorgelegte Bewerbermatrix und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
16 
Der Eilantrag ist zulässig. Der Antragsteller macht im vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltend, dass die Auswahl bezüglich der verfügbaren 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat (A12) zu seinen Lasten fehlerhaft und daher rechtlich zu beanstanden sei. Die damit vorgetragene mögliche Rechtsverletzung rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Freihaltung aller 7 Beförderungsstellen. Denn anders könnte bei der - nach dem Vortrag - insgesamt fehlerhaften Auswahl nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist. Der Umstand, dass der Antragsteller den nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgesehenen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bisher nicht erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Eilantrags nicht entgegen, nachdem die Erhebung des Widerspruchs mit dem Ziel der Neubescheidung in der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden kann.
17 
Der danach zulässige Eilantrag hat nur teilweise, nämlich in dem aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Umfang Erfolg.
18 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Sicherung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
19 
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der Antragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147). Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, a.a.O.).
20 
Bei der Prüfung der Erfüllung des Beförderungsverfahrensanspruchs ist zu beachten, dass weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 LBG) einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gewähren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, a.a.O.). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1/02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).
21 
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner hat den anzuwendenden Leistungsbegriff verkannt und den verfassungsrechtlich, gesetzlich, und durch seine eigene Beurteilungspraxis für die Auswahlentscheidung vorgegebenen Rahmen verlassen, indem er Bewerber, die unterschiedlich beurteilt sind, als gleich leistungsfähig angesehen hat. Das Auswahlverfahren weist damit Fehler auf, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Ob der Antragsteller bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist dabei offen. Eine sichere Prognose ist nicht möglich, nachdem die weitere Verfahrensweise im Ermessen des Dienstherrn steht. Behält dieser das bisherige Auswahlverfahren bei, wäre die Bevorzugung anderer, leistungsstärkerer Inhaber/innen von Funktionsstellen möglich. Insofern hat der Antragsgegner zurecht daraufhin gewiesen, dass die vorgelegte Bewerbermatrix weitere sehr leistungsstarke Bewerber aufführt, unter anderem eine Verwaltungsleiterin, die durchgehend seit 1999 mit 8 Punkten beurteilt ist. Bricht der Dienstherr dagegen das Auswahlverfahren ab, ist nicht absehbar, nach welchen Auswahlkriterien (Anforderungsprofile etc.) ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denkbar wäre insofern, dass die vom Antragsgegner scheinbar ohnehin gewünschte generelle Bevorzugung von Funktionsstelleninhabern durch ein entsprechendes Anforderungsprofil offengelegt wird unter Hinnahme der Konsequenzen für die Motivation der übrigen Beamten.
22 
Im Einzelnen gilt zur Verletzung des Beförderungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgendes:
23 
1. Der Antragsgegner dürfte zu Unrecht von einem Qualifikations- und Eignungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 ausgegangen sein. In der Folge wurde die Auswahl unzulässigerweise anhand von Hilfskriterien getroffen.
24 
Dem Bestenauslesegrundsatz entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Bewerber (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147, und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170).
25 
Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bezüglich des primären Auswahlkriteriums zunächst ausschließlich auf die aktuellen Beurteilungen und die dort vergebenen Gesamtnoten abgestellt hat. Insofern ist auch die Nr. 1.c) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) der OLGe Karlsruhe und S. nicht zu beanstanden. Dort wurde vom Antragsgegner für seine Beförderungspraxis geregelt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen wird; regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (§ 115 LBG). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bestenauslese. Andere primäre Auswahlkriterien waren hier für den Antragsgegner auch nicht verfügbar, nachdem sich die Stellenausschreibung nicht auf konkret zu vergebende Dienstposten bezieht und keinerlei Anforderungsprofil erkennen lässt. In der Folge kommt für die Beförderung jeder Bewerber in gleicher Weise in Betracht, soweit er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies ist bei allen 65 in der Bewerbungsmatrix aufgeführten Bewerbern der Fall, nachdem diese statusrechtlich das Amt eines Justizamtmanns bzw. einer Justizamtmännin (A11) bereits einnehmen und eine Dienstzeit von mehr als acht Jahren zurückgelegt haben (vgl. § 26 LVO).
26 
Stellt der Antragsgegner damit zulässigerweise auf das primäre Auswahlkriterium „Ergebnis der aktuellen Beurteilung“ ab, ist er an die mit der Beurteilung ausgeworfene Gesamtnote und das damit vom zuständigen Beurteiler über die Leistung und Befähigung des Beamten abgegebene Urteil gebunden. Er hat die beurteilungsrechtlich zulässigen notenmäßigen Differenzierungen zu berücksichtigen. Das gilt auch bezüglich halber Punkte, wenn das Beurteilungssystem Abstufungen in dieser Form ausdrücklich zulässt. Denn durch diese Abstufungen werden nach der maßgeblichen Einschätzung des Beurteilers messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es gerade der Sinn des gewählten Punktsystems, Abstufungen innerhalb des vergebenen Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52). Entscheidend für die Frage, ob eine um 0,5 Punkte unterschiedliche Benotung zur Annahme eines Leistungsunterschieds zwingt, ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Punktesystem, das der Dienstherr zur Bewertung der Leistung vorgesehen hat. Zugrunde zu legen sind daher zunächst die einschlägigen Beurteilungsvorschriften des Antragsgegners, also hier die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 4.4.1990 (GABl. 1990, 473), neu erlassen und geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9.9.2005 (Die Justiz, 2005, 413) - VNR -. Nach der Nr. 4.2.1 VNR ist bei der Leistungsbeurteilung unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, für das folgender Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist:
27 
- entspricht nicht den Leistungserwartungen  1 Punkt
- entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen  2 Punkte
- entspricht den Leistungserwartungen  3 - 5 Punkte
- übertrifft die Leistungserwartungen  6 - 8 Punkte
- Zwischenbewertungen mit halben Punkten sind zulässig.         
28 
Nach diesem Beurteilungsmaßstab wird die Leistung der Rechtspfleger beschrieben zunächst durch Einordnung in eine der vier Leistungsgruppen (entspricht nicht, entspricht nur eingeschränkt, entspricht, übertrifft die Leistungserwartungen), sodann durch Vergabe der Punktzahl und schließlich durch Differenzierung nach ganzen und halben Punkten. Dass dies in der Beurteilungspraxis im Bereich des OLG S. auch so gesehen und gehandhabt wird, belegt die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Antragstellers vom … 2006. In dieser Beurteilung wird vom beurteilenden Leitenden Oberstaatsanwalt H. zum Ausdruck gebracht, dass er zwischen einer Leistung von 7,5 Punkten und der Topnote von 8 Punkten einen deutlichen Unterschied sieht und dass sich der Antragsteller die Spitzennote durch eine „erfreuliche Leistungssteigerung“ über ca. ein Jahr hinweg verdienen musste. Danach wird von den Beurteilern bei der leistungsmäßigen Einstufung der Rechtspfleger sehr wohl ein Unterschied zum Ausdruck gebracht durch Vergabe von halben Punkten. Dies zeigt auch die vorgelegte Bewerbungsmatrix, nach der es durchaus üblich ist, halbe Punkte zu vergeben und damit Differenzierungen zu schaffen.
29 
Der Antragsgegner setzt sich in Widerspruch zu den Beurteilungsvorschriften und der Beurteilungspraxis, wenn er entgegen den zulässigermaßen vorgenommenen Differenzierungen Beamte mit einem Resultat von 7,5 und 8 Punkten ebenso leistungsmäßig gleichstellt wie Beamte mit einem Resultat von 7,0 und 7,5 Punkten. Werden entsprechend der Beurteilungsvorschrift unterschiedliche Leistungen mit der Vergabe halber Punkte zum Ausdruck gebracht und entspricht dem die Vorgehensweise der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilungen, so kann der Antragsgegner die Leistungsunterschiede nicht ignorieren, ohne zugleich gegen den Grundsatz der Bestenauslese zu verstoßen. Ein Beurteilungssystem mit 8 Punkten und Zulassung von halben Punkten unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von einem Beurteilungssystem mit 16 Punkten, wobei bei letzterem die Annahme, dass ein Unterschied von einem Punkt unwesentlich ist, eher willkürlich erscheinen würde. Hinzu kommt, dass halben Punkten im Einzelfall ein ganz anderer Stellenwert zukommen kann, wenn das Beurteilungssystem „an die Wand zu fahren“ droht (also in denjenigen Fällen, in denen die Beurteilungspraxis nur noch Höchstnoten vergibt).
30 
Im Ergebnis hat der Antragsgegner die Differenz um einen halben Punkt zu beachten. Es handelt sich um zulässige Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe. Mit diesen werden entsprechend den Beurteilungsvorschriften des Antragsgegners leistungsmäßige Unterschiede zum Ausdruck gebracht, deren Nichtbeachtung die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese begründet.
31 
Der Verweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1993 - 2 ER 301/93 - gebietet keine andere Bewertung. Der Entscheidung lag schon kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, nachdem dort ein Beamter bei der Beförderung unter Verweis auf Hilfskriterien übergangen worden war, obwohl er um eine ganze Beurteilungsnote besser beurteilt war, als der beste ausgewählte Bewerber. Auf diesem Hintergrund ist die folgende, vom Antragsgegner für seine Deutung wohl herangezogene Formulierung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen: „Von einer wesentlichen gleichen Beurteilung kann aber beim Unterschied von einer vollen Notenstufe des Leistungsgesamturteils nicht mehr gesprochen werden.“ Dass damit nicht gemeint war, dass jeglicher Unterschied, der unter einer vollen Notenstufe bleibt, unerheblich ist, erscheint schon nach dem Inhalt der Entscheidung vom 10.11.1993 naheliegend. Weitere Hinweise darauf, dass die Entscheidungsauslegung des Antragsgegners zu weitgehend ist, ergeben sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.5.1996 (- 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52). In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage der zulässigen arithmetischen Differenz bei Beurteilungen geäußert, bei denen der Dienstherr noch von „im wesentlichen gleich geeigneten“ Beamten ausgehen kann. Dabei hat es die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei rechnerischen Unterschieden bis zu 0,5 Notenpunkten die Grenze des mit dem Leistungsprinzip Vereinbaren erreicht sein dürfte, gebilligt. Mit der Entscheidung vom 27.2.2003 (- 2 C 16/02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht dann klargestellt, dass Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind, soweit sie zulässig sind. Die von den Beteiligten ebenfalls angesprochene Rechtsprechung des Beamtensenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht dieser klaren Vorgabe nicht entgegen. In der Entscheidung vom 29.11.1996 - 4 S 2731/96 - hat der Senat gerade offen gelassen, ob bei Berücksichtigung einer „10%igen Bandbreite der Befähigungsbeurteilungen die Grenze >>im wesentlich gleicher<< Beurteilungen überschritten ist“.
32 
Danach verstößt die auch in der Nr. 1.c) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) der OLGe K. und S. enthaltene Annahme, dass die Notenstufen 7,5 Punkte und 8 sowie 7,0 und 7,5 Punkte keinen Leistungsunterschied signalisieren, sondern „im Wesentlichen gleiche“ Leistungen belegen, gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Der Antragsgegner hätte bei der Auswahlentscheidung von einem Leistungsunterschied zugunsten des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 1, 3 und 6 ausgehen müssen. Denn diese wurden bei der aktuell herangezogenen Beurteilung jeweils nur mit 7,5 Punkten beurteilt und damit schlechter als der Antragsteller, der mit 8 Punkte beurteilt wurde.
33 
2. Ein weiterer Fehler der Auswahlentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner, nach Abgleich der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen und der Feststellung, dass sich das Ergebnis des Antragstellers (8 Punkte, 2006) von dem der Beigeladenen zu 4 (8 Punkte, 2006) nicht unterscheidet, ohne weiteren Zwischenschritt auf das Hilfskriterium „ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe (Dienstposten)“ abgehoben und demgemäß die Beigeladene zu 4, die seit 2002 als Verwaltungsleiterin eingesetzt ist, ausgewählt hat. Die Auswahlentscheidung verstößt auch mit dieser Vorgehensweise gegen den Grundsatz der Bestenauslese.
34 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ältere Beurteilungen zusätzlich die Leistungsentwicklung der Beamten widerspiegeln und danach als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.5.2006 - 1 B 41/06 - juris).
35 
Daher war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Zeit von 2002 bis 2006 bereits mit 7,5 Punkten beurteilt war, und damit besser als die Beigeladene zu 4, die für diese Zeit lediglich Beurteilungen mit 7,0 Punkten vorweisen kann. Der Antragsgegner kann auch hier nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Benotungen nur um einen halben Punkt differieren und daher im Wesentlich gleich sind. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kammer kann es im vorliegenden summarischen Verfahren offen lassen, über welchen Zeitraum hinweg ältere Beurteilungen relevant sind und ihr Ergebnis daher einzustellen ist; ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren erscheint dabei aber nicht unangemessen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Beamte mit der besseren Leistungsentwicklung zwingend den Vorrang haben muss oder ob der Umstand der besseren Leistungsentwicklung lediglich gesehen und bei der Auswahlentscheidung angemessen berücksichtigt werden muss. Nachdem der Antragsgegner die günstigere Leistungsentwicklung des Antragstellers - seinen Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) entsprechend - gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, liegt jedenfalls schon deswegen ein Fehler des Auswahlverfahrens vor.
36 
Die festgestellten Fehler begründen die Anordnung, die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 vorläufig zu unterlassen.
37 
3. Weitere Fehler vermochte das Gericht nicht festzustellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt das Verfahren formal den Anforderungen. Soweit er rügt, dass die Mitteilung des Antragsgegners vom 22.2.2007 über den Ausgang des Auswahlverfahrens den Anforderungen nicht entspricht, sieht das Gericht die Mängel durch die Nachholung der Information und Begründung jedenfalls als geheilt an. Der Antragsteller genießt auch keinen generellen Vorrang vor allen anderen Bewerbern, nachdem ihm eine Beförderung zu keinem Zeitpunkt wirksam zugesichert worden ist. Gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 2, 5 und 7 kann der Antragsteller auch sonst rechtlich nichts einzuwenden. Dass sie ihm vorgezogen wurden, entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie sind nach ihren früheren Beurteilungen leistungsstärker als der Antragsteller. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen zu 5. und 7. Verwaltungsleiterdienstposten seit längerem einnehmen. Die Beigeladene zu 2 dürfte mit ihrer Betätigung als Gruppenleiterin der Abteilungen Zwangsversteigerungsverfahren und Insolvenzverfahren eine Funktionsrechtspflegerstelle (Rechtspfleger mit Leitungs-, Lenkungs- oder Koordinierungsaufgaben) im Sinne von A.I.1.a) der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der OLG Karlsruhe und S. (Stand: 1.1.2006) einnehmen. Damit bleibt der Eilantrag bezüglich der begehrten weiteren Freihaltung der Beförderungsstellen für die Beigeladenen zu 2, 5 und 7 ohne Erfolg.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht den Obsiegens- und Unterliegensanteilen. Die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
39 
Beschluss
vom 31. Juli 2007
Der Streitwert wird auf 40.875,72 EUR festgesetzt.
40 
Gründe
41 
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 39, 52 Abs. 5 S. 2 GKG und berücksichtigt die Nummern 1.5 sowie 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004 und den Umstand, dass der Antragsteller die vorläufige Freihaltung von 7 Beförderungsstellen angestrebt hat (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 - juris). Der festzusetzende Streitwert errechnet sich danach wie folgt: 1. Schritt (§§ 39, 52 Abs. 5 S. 2 GKG): 7 x 1/2 x 1/2 x 13 x [Endgrundgehalt A 12 + Allgemeine Stellenzulage gemäß BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 27 Abs. 1 b)] = 7/4 x 13 x (3.522,25 EUR + 71,22 EUR) = 7/4 x 46.715,11 EUR = 81.751,44 EUR. 2. Schritt: 81.751,44 EUR geteilt durch 2 (Reduktion wegen Eilverfahren, Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004) = 40.875,72 EUR. Dieser Wert wurde festgesetzt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.

Sie bezog im Sommer des Jahres 2009 das zuvor von ihr erworbene Anwesen A-Straße in A-Stadt (Parzellen Nr. .../1 und Nr. .../2 in Flur 10 der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem befinden sich neben einem straßennah errichteten Wohnhaus an der rechten Nachbargrenze mehrere in früherer Zeit landwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Im Rahmen einer durch Nachbarbeschwerden wegen einer Tierhaltung der Antragstellerin veranlassten Ortseinsicht des Antragsgegners wurden im Juni 2009 auf dem Grundstück mehrere Pferde und Hunde festgestellt.

In einem Aktenvermerk vom 8.7.2009 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, der Ehemann der Antragstellerin habe erklärt, man halte auf dem „Hof“ etwa 12 Pferde „zur Zucht“. Auf einer eingezäunten Koppel hätten sich 8 Pferde befunden. Ferner würden 5 Schweine sowie Hasen in dem Stall gehalten. Bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht nötig. Bautätigkeit nicht festzustellen; das Anwesen mache einen sauberen Eindruck.

Im September 2009 ersuchte der Bürgermeister von A-Stadt den Antragsgegner um bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden und verwies auf „mehrere aktuelle Beschwerden aus der Nachbarschaft“ über eine starke Erhöhung des Tierbestands, einen drastischen Anstieg der Geruchsbelästigungen sowie dadurch hervorgerufene unzumutbare Belästigungen für Anwohner.

Mit Bescheid vom 12.10.2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dann mit, er habe festgestellt, dass der hinterste Teil des im Bereich der rechten Nachbargrenze stehenden Gebäudekomplexes linksseitig durch eine Folge von mit Segmentbögen verbundenen und zum Teil als Auflager der anschließenden Dachkonstruktion dienenden Pfeilern erweitert werde und forderte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 2 LBO 2004 auf, die „in planungsrechtlicher Hinsicht unzulässigen“ Bauarbeiten sofort einzustellen. Die gleichzeitig getroffene Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass eine Fortsetzung der Arbeiten die Verwirklichung von öffentlichen und von Nachbarrechten erschweren könne. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und gegebenenfalls eine Versiegelung der Baustelle angedroht.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Antragstellerin aus, sie habe im April 2009 beim Bauamt in A-Stadt telefonisch abgeklärt, inwieweit die Sanierung der maroden Gebäudeteile der Stallung ohne sonstige Veränderungen statthaft sei. Damals sei ihr von einem Herrn F erklärt worden, dass eine Sanierung ohne Erweiterung der Gebäude zulässig sei. Die gesamte innere Bausubstanz sei damals morsch, marode und „massivst sanierungsbedürftig“ gewesen. Daraufhin seien der hölzerne Vorderbereich des Stalltraktes und eine rechts befindliche Tür beseitigt worden. Außerdem sei eine marode Steinmauer komplett entfernt worden. Ohne Veränderung der äußeren Maße sei dann auf dem vorhandenen Fundament die Außenmauer mit einer Pfeiler- und Rundbogenstützkonstruktion gebaut worden. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch die Behörde am 7.7.2009 sei keinerlei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Rahmen der Sanierung festgestellt worden. Vielmehr sei damals vor mehreren Zeugen erklärt worden, dass die Arbeiten beanstandungslos durchgeführt werden könnten. Nunmehr sei nach erneuten Beschwerden eine Baueinstellungsverfügung ergangen, obwohl sich am baulichen Zustand nichts geändert habe und keine über die reine Sanierung hinausgehenden Änderungen der Bausubstanz vorgenommen worden oder beabsichtigt seien. Dass die Fassade jetzt mit Säulen und Rundträgern gestaltet sei, rechtfertige eine solche Maßnahme nicht.

Im November 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baueinstellungsanordnung. Sie machte geltend, die Arbeiten beträfen keine Neubauten, sondern lediglich dringend notwendige Sanierungsarbeiten an den seit 1962 genehmigten und schon immer landwirtschaftlich, insbesondere auch zur Pferdehaltung genutzten Gebäuden ohne bauliche Erweiterungen. Warum sich der Antragsgegner entgegen früheren Verlautbarungen nun doch zu einem Einschreiten entschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig. Wenn er ihre Tierhaltung in den Gebäuden für rechtswidrig halte, müsse er diese verbieten. Die Frage ihrer baurechtlichen Zulässigkeit, für die im Übrigen jedwede Begründung im Bescheid fehle, stelle sich vorliegend nicht. Von den Nachbarn behauptete Beeinträchtigungen seien durch nichts belegt. Selbst wenn man unterstelle, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Tiere gehalten worden seien, bestehe ein Recht auf Sanierung der Gebäude. Vor Beginn ihrer Baumaßnahme habe sie ihr Bauvorhaben bei der Stadt A-Stadt vorgestellt. An der Besprechung hätten neben dem Bürgermeister S und Herrn F von der Stadt noch 3 weitere Personen teilgenommen, davon allem Anschein nach auch ein Vertreter des Antragsgegners, der ihr jedoch namentlich nicht bekannt sei. Man habe ihr bei dieser Gelegenheit bestätigt, dass es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung des Gebäudes handele und dass auch gegen die Tierhaltung keine Einwände bestünden.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, eine Genehmigungsfreiheit von Bauarbeiten entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an sein Vorhaben und lasse auch die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse unberührt. Die Antragstellerin betreibe eine Großtierhaltung mit Pferden, Schweinen, Hühnern und Schafen im Innenbereich von A-Stadt. In Gebieten mit Wohngebietscharakter müsse jedoch lediglich eine angemessene Zahl von Kleintieren hingenommen werden. Dieser Rahmen sei deutlich überschritten. Ein Pferdestall sei in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht zulässig. Da die vormals vorhandene landwirtschaftliche Nutzung vor „geraumer Zeit“ aufgegeben worden sei, bestehe insoweit auch kein Bestandsschutz. Ein solcher scheide nach einem Zeitablauf von mehr als 10 Jahren aus.

Ende November 2009 hat das Verwaltungsgericht das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die auf § 81 LBO 2004 gestützte Baueinstellung habe in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht. Die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Ob der Hinweis auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit „des Stalles“ im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung, da Begründungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könnten. Das habe der Antragsgegner hier in der Antragserwiderung getan. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten beziehungsweise die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Beides lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Ein Bestandsschutz für eine einmal materiell zulässige Nutzung ende mit ihrer endgültigen Aufgabe beziehungsweise auch bei einem Wechsel der Grundstückssituation nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Zeitablauf. Bei Anlegung dieser Maßstäbe dränge es sich jedenfalls nicht auf, dass das streitige Stallgebäude für Großtiere in dem nach Angaben des Antragsgegners von Wohnbebauung geprägten Innenbereich von A-Stadt noch Bestandsschutz genieße. Dieser könnte unabhängig von dem seit der Aufgabe der Tierhaltung verstrichenen Zeitraum auch dadurch entfallen sein, dass das Gebäude vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten aufgrund des baulichen Zustands als abgängig zu bezeichnen gewesen sein könnte. Eine Großtierhaltung sei nicht wohngebietsverträglich und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch gesonderten Bescheid vom 7.1.2010 die Benutzung der baulichen Anlagen im Bereich der rechtsseitigen Nachbargrenze zur Haltung von Großtieren, insbesondere Pferden und Schweinen, unter Verweis auf deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit untersagt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 –, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners vom 12.10.2009 zurückgewiesen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Sie ist auch in der Sache begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit der Baustillegung streitenden Belangen.

Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnung vom 12.10.2009 begegnet gravierenden formellen und inhaltlichen Bedenken. Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 vom Gesetzgeber für einen solchen Rechtsverstoß in formeller Hinsicht benannten Beispielsfälle einer verfahrensabweichenden Bauausführung vorliegt. Der Antragsgegner hat sein Einschreiten auch ansonsten von Anfang an eindeutig nicht auf eine Missachtung bauordnungsrechtlicher Verfahrenserfordernisse gestützt. Das belegt der in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2 LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen klargestellt hat. Auch in der Antragserwiderung vom 9.11.2009 ist der Antragsgegner unmissverständlich von einer „Genehmigungsfreiheit“ der Baumaßnahme ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.

Der seitens des Antragsgegners stattdessen für sein Tätigwerden im Bescheid vom 12.10.2009 ganz pauschal und ohne jegliche Konkretisierung angeführte Grund, dass die Baumaßnahme, also die zuvor vom Antragsgegner als festgestellt beschriebene Errichtung der Pfeiler und Segmentbögen, „in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig“ sei, genügt – wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt ist – inhaltlich nicht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG soll die Begründung die „Gesichtspunkte“ erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 13) regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung zumindest erkennen lassen, welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind. Nur so wird dem Adressaten die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung eröffnet, sei es zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs oder zu dessen Begründung. Ein – wie hier – ganz pauschaler Verweis auf die Rechtsmaterie „Bauplanungsrecht“ (sogar) ohne jede weitere Konkretisierung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein der in Schriftsätzen der Behörde in einem Eilrechtsschutzverfahren enthaltene Sachvortrag nicht geeignet, über die Regelung zur Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG insoweit eine Heilung herbeizuführen. Allein der Umstand, dass neben einer Ergänzung des Bescheids durch die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde mit Blick auf die ihr durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts theoretisch die Möglichkeit hat, die Anordnung mit einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügenden Begründung zu versehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass der sie belastenden Baueinstellungsverfügung angehört worden wäre, wobei auch dabei der bloßen Möglichkeit einer Heilung dieses formalen Verstoßes durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Insoweit mag dahinstehen, ob bei wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen der Betroffene sich deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen kann, weil er – in diesen Fällen – die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung „ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist) Da die Antragstellerin eine fehlende Anhörung nicht reklamiert, soll das nicht vertieft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass hier in besonderer Weise Veranlassung bestanden hätte, die Antragstellerin anzuhören, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach „mehreren örtlichen Überprüfungen“ gegenüber den Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben vom 8.7.2009 ein Einschreiten unter Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Klärung der Nachbarstreitigkeiten ausdrücklich abgelehnt und dies der Antragstellerin durch Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis gebracht hatte. Die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch vom 16.10.2009 eingangs ausdrücklich klargestellt, dass „keine Baumaßnahmen betreffend der hier erfassten Gebäudeteile fortgeführt“ würden. Nach wie vor unwidersprochen geblieben ist ihr Sachvortrag, sie habe die geplante Baumaßnahme sogar vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt A-Stadt vorgestellt und dabei „grünes Licht“ erhalten. Sofern bei dieser Vorsprache tatsächlich ein Vertreter des Antragsgegners anwesend gewesen sein sollte, würde sich zudem ein widersprüchliches Verhalten aufdrängen. Einer Aufklärung ist das vorliegend nicht zugänglich. Einer solchen bedarf es indes hier auch nicht. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung)

Über diese bereits formalen Gesichtspunkte hinaus, begegnete die Anordnung zur Baueinstellung auch dann erheblichen Bedenken, wenn man – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen – die vom Antragsgegner in seinen verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen angeführten materiellrechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Baueinstellungsanordnung berücksichtigen wollte. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von der Antragstellerin beabsichtigten Haltung von Großvieh in den ehemaligen Stallungen im rückwärtigen Teil ihres Anwesens. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der vom Bauherrn erklärtermaßen beabsichtigten Nutzung vorzunehmen, die allerdings bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben des Bauherrn im Bauantrag konkretisiert wird. Dieser Grundsatz lässt sich indes nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwenden, in dem die Eigentümerin eines – bisher unstreitig – stark sanierungsbedürftigen Bestands im – vom Antragsgegner angenommen und unterstellt – Bereich „genehmigungsfreigestellten“ Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestand als solcher in vielfältiger Hinsicht gegebenenfalls auch anderweitig einer (zulässigen) Benutzung zugeführt werden könnte. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des „genehmigungsfrei“ tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als erhaltens- und sanierungswert angesehenen, genehmigten Baubestand konkret angestrebte Nutzung, die hier zudem der nach Errichtung der Stallungen ausgeübten Benutzung entspricht, aus rechtlichen Gründen nicht (wieder) realisieren lassen sollte. In diesem Falle kann dem Eigentümer auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht angesonnen werden, einen ehemals legalen, aber nun stark sanierungsbedürftigen Bestand untergehen zu lassen, weil die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Wiederaufnahme seiner früheren Benutzung aufgrund geänderter tatsächlicher oder baurechtlicher Verhältnisse verneint. (vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52 Nr. 157)

Dass rechtlich von einem „Neubau“ auszugehen wäre, wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der durch zahlreiche Fotos in den Bauakten dokumentierten Baumaßnahme der Antragstellerin vom Umfang her von einem so weit gehenden Eingriff in die (vormals) vorhandene Bausubstanz ausgegangen werden muss, dass die Frage des unzureichenden Grenzabstands (§ 7 LBO 2004) neu aufgeworfen würde. Der Antragsgegner hat bauordnungsrechtliche Erwägungen insgesamt jedenfalls aktenkundig nicht angestellt, (vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999, 281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei denen auch zu berücksichtigen wäre, dass der rechte Nachbar ebenfalls bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158)

Dass in diesen Fällen eine gesonderte rechtliche Beurteilung der angestrebten Benutzung der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien „Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint, verdeutlicht der Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.1.2010 eine ebenfalls zwangsmittelbewehrte zweite Verfügung erlassen hat, mit welcher der Antragstellerin nunmehr konkret die Tierhaltung unter Verweis auf deren Unzulässigkeit nach § 34 BauGB untersagt worden ist. In diesem von der Antragstellerin so bezeichneten „Parallelverfahren“ wird unter anderem die bodenrechtliche Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Benutzung der Stallgebäude auf dem jedenfalls nach Angaben der linksseitigen Nachbarin gegenüber dem Baukontrolleur des Antragsgegners „immer schon landwirtschaftlich genutzten Grundstück“ (vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P 11006/09) zu klären sein. Vorgaben für den Ausgang eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens lassen sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht ableiten. (vgl. allgemein zur Beurteilung materiell begründeter Nutzungsverbote nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen)

Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009 enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, vier der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) mit den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 4/7, der Antragsteller 3/7 der Kosten des Verfahrens; die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der seine Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A12) erstrebt, begehrt zur Sicherung der Beförderungsmöglichkeit die vorläufige Untersagung der Stellenvergabe an die Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am … 1947 geborene Antragsteller begann seinen Justizdienst beim Land Baden-Württemberg nach Abitur und Wehrdienst am … 1969 als Rechtspflegeranwärter. 1972 wurde er zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt, 1973 zum Justizinspektor und 1974 zum Justizoberinspektor. Seine Beförderung zum Justizamtmann erfolgte am … 1980. Von zwei Abordnungen in den Jahren 1992 (Staatsanwaltschaft Dresden, 8 Monate) und 1994 (Staatsanwaltschaft Leipzig, 9 Monate) abgesehen, ist der Beamte seit 1978 bei der Staatsanwaltschaft R. tätig. In seinem gegenwärtigen Aufgabenbereich ist er Rechtspfleger in der Strafvollstreckung, Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung, Sachbearbeiter in Gnadensachen und für das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz, Lehrkraft im Begleitlehrgang für Justizsekretärinnenanwärter, Ansprechpartner für Auszubildende und die „MIREG“-Schreibkanzlei. Außerdem ist er Vertreter des Verwaltungsleiters.
Der Beamte ist verheiratet, seine 5 Kinder kamen von 1976 bis 1984 zur Welt. Für die Beförderung zum Amtsrat (A12) zeigte er sich seit 1988 interessiert, blieb aber bislang mit seinen Bewerbungen erfolglos. In verschiedenen Personalgesprächen wurde die Beförderungsproblematik mit dem Beamten erörtert. Dabei wurden örtliche Alternativen zum Dienstort R. und Beförderungsmöglichkeiten bei einer Dauerverwendung in den neuen Bundesländern angesprochen sowie die Möglichkeit einer Altersbeförderung nach einer Standzeit von 25 Dienstjahren als Justizamtmann. Bei einem Personalgespräch am … 1999 wurde der Beamte auf die Möglichkeit hingewiesen, auf eine Funktionsstelle zu wechseln, um seine Bewerbungschancen zu verbessern. Ein solcher Wechsel sei auch deswegen möglich, weil zukünftig sämtliche Funktionsstellen ausgeschrieben würden.
Bei seiner Anlassbeurteilung vom … 2006 erhielt der Beamte 8 Punkte bei einer Beurteilungsskala von 1 bis 8 Punkten. Ihm wurde in der Beurteilung bescheinigt, dass er im Beurteilungszeitraum nicht nur sein stark belastetes Referat ohne Mängel bearbeitet, sondern darüber hinaus seine Rolle als Gruppenleiter in vorbildlicher Weise erfüllt habe. Daneben sei er als stellvertretender Verwaltungsleiter gefordert gewesen und habe die nach dem Wegfall der Begrenzungsverordnung hinzugekommenen Aufgaben mit gesteigerter Entscheidungsverantwortung tadellos erfüllt. Die Anhebung der Punktzahl von 7,5 auf 8 Punkte beruhe auf einer erfreulichen Leistungssteigerung bei bis dahin schon guten Leistungen. In seiner vorausgegangenen Anlassbeurteilung vom … 2005 war der Beamte mit 7,5 Punkten beurteilt worden, wobei sein überdurchschnittliches Wissen, vorbildlicher Fleiß und hoher persönlicher Einsatz hervorgehoben wurden. Bei den vorausgegangenen Beurteilungen vom … 2000, … 2001 und vom … 2003 erzielte der Beamte jeweils 7,5 Punkte.
Am 24.10.2006 bewarb sich der Beamte auf eine der 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat / zur Amtsrätin, die auf der Internetseite des Oberlandesgerichts - OLG -S. ausgeschrieben waren (Bewerbungsschluss 13.11.2006). Am 22.2.2007 wurde er schriftlich darüber informiert, dass für die Besetzung der Beförderungsstellen die Beigeladenen ausgewählt wurden. In dem Schreiben wurden die Dienstposten und das Ergebnis der aktuellen Beurteilung der ausgewählten Konkurrenten anhand einer Tabelle mitgeteilt. Zu der Auswahl wurde in dem Schreiben ausgeführt, die angewandten Beförderungskriterien richteten sich nach der Bestenauslese.
Die ausgewählten Konkurrenten nehmen ebenfalls den Status eines Justizamtmannes bzw. einer Justizamtfrau ein. Eine Übersicht über das Dienst- und Lebensalter, die Dienstposten und das Leistungsprofil der Beigeladenen und des Antragstellers ergibt sich aus der folgenden tabellarischen Aufstellung:
Beigeladene/r Amt Dienstalter Alter Note  Dienstposten, ab
zu 1 AG    01.04.1990  1960 7,5, 2005
7,5, 2004
7,5, 2003
7,5, 2002
 Verwaltungsleiterin, 2004
zu 2 AG    01.04.1980  1950 8,0, 2005
8,0, 2004
7,5, 2002
 Gruppenleitung Zwangsverstei-
gerungs- und Insolvenzverfahren,
1994
zu 3 StA 01.01.1998  1963 7,5, 2005
7,5, 2004
7,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 2000
zu 4 AG    01.11.1978  1948 8,0, 2006
7,0, 2003
7,0, 2002
 Verwaltungsleiterin, 2002
zu 5 AG    01.09.1997  1963 8,0, 2006
7,5, 2006
8,0, 2005
8,0, 2004
8,0, 2003
8,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 1994
zu 6 LG    01.01.1989  1952 7,5, 2005
7,5, 2004
7,5, 2002
 Bezirksrevisorin, 2002
zu 7 AG    01.08.1997  1963 8,0, 2005
8,0, 2002
 Verwaltungsleiter, 2002
Antragsteller StA 22.12.1980  1947 8,0, 2006
7,5, 2005
7,5, 2003
7,5, 2001
 Rechtspfleger Strafvollstreckung,
Gruppenleiter Strafvollstreckungs-
abteilung, Sachbearbeiter
Gnadensachen und DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz,
stellv. Verwaltungsleiter
Der Antragsteller hat am 5.3.2007 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Personalgesprächen sei ihm eine Altersbeförderung bis 2005 in Aussicht gestellt worden, die ihm jetzt versagt werde. Er beanstande weiter, dass mit den Beigeladenen zu 1, 3 und 6 Bewerber berücksichtigt worden seien, die jeweils nur mit 7,5 Punkten und damit schlechter als er beurteilt worden seien. Diese Vorgehensweise sei nicht durch die Überlegung zu rechtfertigen, dass 7,5 Punkte und 8 Punkte „im Wesentlichen gleich“ seien. Die Heranziehung des Hilfskriteriums „des anspruchsvolleren Dienstpostens“ sei ebenfalls zu beanstanden. Es fehle eine zeitliche Differenzierung nach der Dauerhaftigkeit der anspruchsvolleren Tätigkeit. Insofern erscheine es nicht sachgerecht, ihm Kandidaten vorzuziehen, die es teilweise erst seit wenigen Jahren gebe und die mit (vermeintlich) höheren bzw. anspruchsvolleren Aufgaben betraut seien. Dies betreffe die Beigeladenen zu 1, 4 und 7. Im Übrigen differenzierten die Leitlinien des Antragsgegners für Beförderungsverfahren nach Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden und solchen, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen seien. Letzteres Kriterium erfülle auch er, auch wenn er nicht formal Verwaltungsleiter oder Gruppenleiter sei. Faktisch sei er Gruppenleiter, da ihm aufgrund der besonderen Struktur der Staatsanwaltschaft R. besondere Aufgaben übertragen seien. Der Rechtspfleger in der Strafvollstreckung treffe grundsätzlich sämtliche Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde und werde damit richterlich tätig. Von der Möglichkeit der Vorlage an den Staatsanwalt mache die rechtspflegerische Praxis bei der Staatsanwaltschaft R. dabei keinen Gebrauch. Danach entscheide der Rechtspfleger über Strafaufschub und -unterbrechung, über Rückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie und deren Widerruf, über weiteres Absehen von der Vollstreckung bei illegaler Wiedereinreise sowie über die Verlegung des Verurteilten vom Straf- in den Maßregelvollzug und umgekehrt. Außerdem sei es in Baden-Württemberg üblich, dass der Rechtspfleger in Gnadenverfahren die notwendigen Entscheidungen des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie notwendige Vorlagen an das Justizministerium weitgehend vorbereite. Schließlich entscheide der Rechtspfleger auch über die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Weil die verantwortungsvolle Tätigkeit nicht gesehen und bewertet worden sei, habe der Antragsgegner beim Beamten das Vorliegen des Hilfskriteriums „anspruchsvoller Dienstposten“ verkannt. Das Abstellen auf einen höherwertigeren Dienstposten setze eine konkrete Bewertung der zu vergleichenden ausgeübten Tätigkeiten voraus. Diese sei unterblieben. Auch habe der Antragsgegner zu Unrecht beim Beamten besondere Umstände personenbezogener oder fachlicher Art nicht gesehen oder in Abrede gestellt. Insofern seien seine Abordnungen in die neuen Bundesländer und die in diesem Zusammenhang konkret avisierten besseren Beförderungsaussichten zu berücksichtigen. Ebenso müsse die Aussage berücksichtigt werden, dass der Beamte nach 25 Jahren Standzeit mit einer Altersbeförderung rechnen könne. Das Hilfskriterium Dienst- und Lebensalter sei zu Unrecht gänzlich unbeachtet geblieben. Der Dienstherr habe auch dadurch die Grenzen des Beurteilungsspielraums verletzt. Formell sei die Entscheidung des Antragsgegners ebenfalls zu beanstanden. Die Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens beschränke sich auf den bloßen Hinweis auf die angewandten Beförderungsrichtlinien und das Prinzip der Bestenauslese. Die erforderliche einzelfallbezogene Begründung der Auswahlentscheidung sei damit unterblieben. Gegen die Auswahlentscheidung werde er Widerspruch erheben.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
10 
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen sieben Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) (Bewerbungsschluss 13.11.2006) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach den dienstlichen Beurteilungen seien die ausgewählten Bewerber und der Antragsteller im Wesentlichen gleich beurteilt. Eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Leitlinien des Antragsgegners für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren vor, wenn bei einer Benotungsskala von 8 Punkten die Abweichung weniger als einen Punkt betrage. Damit seien die ausgewählten mit 7,5 Punkten beurteilten Mitbewerber nur unwesentlich schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Es sei daher statthaft und im Rahmen des Ermessens, das dem Dienstherrn eingeräumt sei, zulässig, auf das Hilfskriterium des anspruchsvolleren Dienstpostens abzustellen. Mit dem Abstellen auf dieses Hilfskriterium werde entsprechend den Leitlinien des Antragsgegners dem Umstand Rechnung getragen, dass eine gute Leistung auf einem anspruchsvolleren Dienstposten höher zu bewerten sei als die gleiche Leistung auf einem weniger anspruchsvollen Dienstposten. Die beigeladenen Mitbewerber würden als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1, 3, 4, 5 und 7) und Bezirksrevisorin (Beigeladene zu 6) und damit auf herausgehobenen Dienstposten verwendet. Auch die Beigeladene zu 2 habe einen höherwertigeren Dienstposten. Sie bekleide beim Amtsgericht U. eine Funktionsrechtspflegerstelle mit großer auch finanzieller Verantwortung. Während der Antragsteller lediglich Gruppenleiter der Strafvollstreckungsabteilung sei, sei die Beigeladene zu 2 Gruppenleiterin von zwei rechtlich komplexen und besonders verantwortungsvollen sowie ausbildungsintensiven Abteilungen, nämlich der Zwangsvollstreckungsabteilung und der Insolvenzabteilung. Die vom Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 bekleideten Dienstposten unterschieden sich jedenfalls wesentlich bei den zu erfüllenden Fachaufgaben. Während der Antragsteller im Kern nur als Rechtspfleger in der Strafvollstreckung tätig sei, führe die Beigeladene zu 2 als Funktionsrechtspflegerin mit großer - auch finanzieller - Verantwortung Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Versteigerungsterminen selbständig durch und werde hierbei richterlich tätig. Die vom Antragsteller in den zurückliegenden Jahren übernommenen Sonderaufgaben änderten daher nichts daran, dass dessen Beurteilung einen weniger anspruchsvollen Dienstposten betreffe. Davon abgesehen habe der Antragsteller aus einem weiteren Grund keine Bewerbungschancen in der vorliegenden Konkurrenzsituation. Bei dem Bewerberfeld würden dem Antragsteller im Fall der Neuauswahl wegen des Hilfskriteriums „höherwertigerer Dienstposten“ zahlreiche Verwaltungsleiter bzw. Bezirksrevisoren mit einer Beurteilung von 8 bzw. 7,5 Punkten nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorgehen. Eine Beförderung nach einer „Wartezeit“ von 25 Jahren sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Der Antragsgegner habe den Ablauf einer solchen Wartezeit auch nicht zu einem selbständigen Hilfsmerkmal erhoben. Die Mitteilung über die Auswahlentscheidung sei formell nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller seien die höherwertigeren Dienstposten der berücksichtigten Mitbewerber mitgeteilt worden. Dass der Antragsgegner bei der Vergabe von Beförderungsstellen auf die Wertigkeit des Dienstpostens abstelle, sei dem Antragsteller bekannt.
14 
Mit Beschluss des Gerichts vom 14.5.2007 wurden die zur Beförderung ausgewählten Mitbewerber zu dem Verfahren beigeladen. Eine Stellungnahme von Seiten der Beigeladenen ist nicht erfolgt.
15 
Dem Gericht haben die Personalakten für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen, auf die vom Antragsgegner am 14.4.2007 vorgelegte Bewerbermatrix und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
16 
Der Eilantrag ist zulässig. Der Antragsteller macht im vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltend, dass die Auswahl bezüglich der verfügbaren 7 Beförderungsstellen zum Amtsrat (A12) zu seinen Lasten fehlerhaft und daher rechtlich zu beanstanden sei. Die damit vorgetragene mögliche Rechtsverletzung rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Freihaltung aller 7 Beförderungsstellen. Denn anders könnte bei der - nach dem Vortrag - insgesamt fehlerhaften Auswahl nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist. Der Umstand, dass der Antragsteller den nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgesehenen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bisher nicht erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Eilantrags nicht entgegen, nachdem die Erhebung des Widerspruchs mit dem Ziel der Neubescheidung in der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden kann.
17 
Der danach zulässige Eilantrag hat nur teilweise, nämlich in dem aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Umfang Erfolg.
18 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Sicherung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
19 
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der Antragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147). Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, a.a.O.).
20 
Bei der Prüfung der Erfüllung des Beförderungsverfahrensanspruchs ist zu beachten, dass weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 LBG) einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gewähren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19). Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 - 2 C 42.79 -, a.a.O.). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1/02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).
21 
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner hat den anzuwendenden Leistungsbegriff verkannt und den verfassungsrechtlich, gesetzlich, und durch seine eigene Beurteilungspraxis für die Auswahlentscheidung vorgegebenen Rahmen verlassen, indem er Bewerber, die unterschiedlich beurteilt sind, als gleich leistungsfähig angesehen hat. Das Auswahlverfahren weist damit Fehler auf, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Ob der Antragsteller bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist dabei offen. Eine sichere Prognose ist nicht möglich, nachdem die weitere Verfahrensweise im Ermessen des Dienstherrn steht. Behält dieser das bisherige Auswahlverfahren bei, wäre die Bevorzugung anderer, leistungsstärkerer Inhaber/innen von Funktionsstellen möglich. Insofern hat der Antragsgegner zurecht daraufhin gewiesen, dass die vorgelegte Bewerbermatrix weitere sehr leistungsstarke Bewerber aufführt, unter anderem eine Verwaltungsleiterin, die durchgehend seit 1999 mit 8 Punkten beurteilt ist. Bricht der Dienstherr dagegen das Auswahlverfahren ab, ist nicht absehbar, nach welchen Auswahlkriterien (Anforderungsprofile etc.) ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denkbar wäre insofern, dass die vom Antragsgegner scheinbar ohnehin gewünschte generelle Bevorzugung von Funktionsstelleninhabern durch ein entsprechendes Anforderungsprofil offengelegt wird unter Hinnahme der Konsequenzen für die Motivation der übrigen Beamten.
22 
Im Einzelnen gilt zur Verletzung des Beförderungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgendes:
23 
1. Der Antragsgegner dürfte zu Unrecht von einem Qualifikations- und Eignungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 ausgegangen sein. In der Folge wurde die Auswahl unzulässigerweise anhand von Hilfskriterien getroffen.
24 
Dem Bestenauslesegrundsatz entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Bewerber (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147, und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170).
25 
Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bezüglich des primären Auswahlkriteriums zunächst ausschließlich auf die aktuellen Beurteilungen und die dort vergebenen Gesamtnoten abgestellt hat. Insofern ist auch die Nr. 1.c) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) der OLGe Karlsruhe und S. nicht zu beanstanden. Dort wurde vom Antragsgegner für seine Beförderungspraxis geregelt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen wird; regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (§ 115 LBG). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bestenauslese. Andere primäre Auswahlkriterien waren hier für den Antragsgegner auch nicht verfügbar, nachdem sich die Stellenausschreibung nicht auf konkret zu vergebende Dienstposten bezieht und keinerlei Anforderungsprofil erkennen lässt. In der Folge kommt für die Beförderung jeder Bewerber in gleicher Weise in Betracht, soweit er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies ist bei allen 65 in der Bewerbungsmatrix aufgeführten Bewerbern der Fall, nachdem diese statusrechtlich das Amt eines Justizamtmanns bzw. einer Justizamtmännin (A11) bereits einnehmen und eine Dienstzeit von mehr als acht Jahren zurückgelegt haben (vgl. § 26 LVO).
26 
Stellt der Antragsgegner damit zulässigerweise auf das primäre Auswahlkriterium „Ergebnis der aktuellen Beurteilung“ ab, ist er an die mit der Beurteilung ausgeworfene Gesamtnote und das damit vom zuständigen Beurteiler über die Leistung und Befähigung des Beamten abgegebene Urteil gebunden. Er hat die beurteilungsrechtlich zulässigen notenmäßigen Differenzierungen zu berücksichtigen. Das gilt auch bezüglich halber Punkte, wenn das Beurteilungssystem Abstufungen in dieser Form ausdrücklich zulässt. Denn durch diese Abstufungen werden nach der maßgeblichen Einschätzung des Beurteilers messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es gerade der Sinn des gewählten Punktsystems, Abstufungen innerhalb des vergebenen Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52). Entscheidend für die Frage, ob eine um 0,5 Punkte unterschiedliche Benotung zur Annahme eines Leistungsunterschieds zwingt, ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Punktesystem, das der Dienstherr zur Bewertung der Leistung vorgesehen hat. Zugrunde zu legen sind daher zunächst die einschlägigen Beurteilungsvorschriften des Antragsgegners, also hier die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 4.4.1990 (GABl. 1990, 473), neu erlassen und geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9.9.2005 (Die Justiz, 2005, 413) - VNR -. Nach der Nr. 4.2.1 VNR ist bei der Leistungsbeurteilung unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, für das folgender Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist:
27 
- entspricht nicht den Leistungserwartungen  1 Punkt
- entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen  2 Punkte
- entspricht den Leistungserwartungen  3 - 5 Punkte
- übertrifft die Leistungserwartungen  6 - 8 Punkte
- Zwischenbewertungen mit halben Punkten sind zulässig.         
28 
Nach diesem Beurteilungsmaßstab wird die Leistung der Rechtspfleger beschrieben zunächst durch Einordnung in eine der vier Leistungsgruppen (entspricht nicht, entspricht nur eingeschränkt, entspricht, übertrifft die Leistungserwartungen), sodann durch Vergabe der Punktzahl und schließlich durch Differenzierung nach ganzen und halben Punkten. Dass dies in der Beurteilungspraxis im Bereich des OLG S. auch so gesehen und gehandhabt wird, belegt die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Antragstellers vom … 2006. In dieser Beurteilung wird vom beurteilenden Leitenden Oberstaatsanwalt H. zum Ausdruck gebracht, dass er zwischen einer Leistung von 7,5 Punkten und der Topnote von 8 Punkten einen deutlichen Unterschied sieht und dass sich der Antragsteller die Spitzennote durch eine „erfreuliche Leistungssteigerung“ über ca. ein Jahr hinweg verdienen musste. Danach wird von den Beurteilern bei der leistungsmäßigen Einstufung der Rechtspfleger sehr wohl ein Unterschied zum Ausdruck gebracht durch Vergabe von halben Punkten. Dies zeigt auch die vorgelegte Bewerbungsmatrix, nach der es durchaus üblich ist, halbe Punkte zu vergeben und damit Differenzierungen zu schaffen.
29 
Der Antragsgegner setzt sich in Widerspruch zu den Beurteilungsvorschriften und der Beurteilungspraxis, wenn er entgegen den zulässigermaßen vorgenommenen Differenzierungen Beamte mit einem Resultat von 7,5 und 8 Punkten ebenso leistungsmäßig gleichstellt wie Beamte mit einem Resultat von 7,0 und 7,5 Punkten. Werden entsprechend der Beurteilungsvorschrift unterschiedliche Leistungen mit der Vergabe halber Punkte zum Ausdruck gebracht und entspricht dem die Vorgehensweise der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilungen, so kann der Antragsgegner die Leistungsunterschiede nicht ignorieren, ohne zugleich gegen den Grundsatz der Bestenauslese zu verstoßen. Ein Beurteilungssystem mit 8 Punkten und Zulassung von halben Punkten unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von einem Beurteilungssystem mit 16 Punkten, wobei bei letzterem die Annahme, dass ein Unterschied von einem Punkt unwesentlich ist, eher willkürlich erscheinen würde. Hinzu kommt, dass halben Punkten im Einzelfall ein ganz anderer Stellenwert zukommen kann, wenn das Beurteilungssystem „an die Wand zu fahren“ droht (also in denjenigen Fällen, in denen die Beurteilungspraxis nur noch Höchstnoten vergibt).
30 
Im Ergebnis hat der Antragsgegner die Differenz um einen halben Punkt zu beachten. Es handelt sich um zulässige Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe. Mit diesen werden entsprechend den Beurteilungsvorschriften des Antragsgegners leistungsmäßige Unterschiede zum Ausdruck gebracht, deren Nichtbeachtung die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese begründet.
31 
Der Verweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1993 - 2 ER 301/93 - gebietet keine andere Bewertung. Der Entscheidung lag schon kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, nachdem dort ein Beamter bei der Beförderung unter Verweis auf Hilfskriterien übergangen worden war, obwohl er um eine ganze Beurteilungsnote besser beurteilt war, als der beste ausgewählte Bewerber. Auf diesem Hintergrund ist die folgende, vom Antragsgegner für seine Deutung wohl herangezogene Formulierung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen: „Von einer wesentlichen gleichen Beurteilung kann aber beim Unterschied von einer vollen Notenstufe des Leistungsgesamturteils nicht mehr gesprochen werden.“ Dass damit nicht gemeint war, dass jeglicher Unterschied, der unter einer vollen Notenstufe bleibt, unerheblich ist, erscheint schon nach dem Inhalt der Entscheidung vom 10.11.1993 naheliegend. Weitere Hinweise darauf, dass die Entscheidungsauslegung des Antragsgegners zu weitgehend ist, ergeben sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.5.1996 (- 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52). In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage der zulässigen arithmetischen Differenz bei Beurteilungen geäußert, bei denen der Dienstherr noch von „im wesentlichen gleich geeigneten“ Beamten ausgehen kann. Dabei hat es die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei rechnerischen Unterschieden bis zu 0,5 Notenpunkten die Grenze des mit dem Leistungsprinzip Vereinbaren erreicht sein dürfte, gebilligt. Mit der Entscheidung vom 27.2.2003 (- 2 C 16/02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht dann klargestellt, dass Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind, soweit sie zulässig sind. Die von den Beteiligten ebenfalls angesprochene Rechtsprechung des Beamtensenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht dieser klaren Vorgabe nicht entgegen. In der Entscheidung vom 29.11.1996 - 4 S 2731/96 - hat der Senat gerade offen gelassen, ob bei Berücksichtigung einer „10%igen Bandbreite der Befähigungsbeurteilungen die Grenze >>im wesentlich gleicher<< Beurteilungen überschritten ist“.
32 
Danach verstößt die auch in der Nr. 1.c) der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) der OLGe K. und S. enthaltene Annahme, dass die Notenstufen 7,5 Punkte und 8 sowie 7,0 und 7,5 Punkte keinen Leistungsunterschied signalisieren, sondern „im Wesentlichen gleiche“ Leistungen belegen, gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Der Antragsgegner hätte bei der Auswahlentscheidung von einem Leistungsunterschied zugunsten des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 1, 3 und 6 ausgehen müssen. Denn diese wurden bei der aktuell herangezogenen Beurteilung jeweils nur mit 7,5 Punkten beurteilt und damit schlechter als der Antragsteller, der mit 8 Punkte beurteilt wurde.
33 
2. Ein weiterer Fehler der Auswahlentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner, nach Abgleich der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen und der Feststellung, dass sich das Ergebnis des Antragstellers (8 Punkte, 2006) von dem der Beigeladenen zu 4 (8 Punkte, 2006) nicht unterscheidet, ohne weiteren Zwischenschritt auf das Hilfskriterium „ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe (Dienstposten)“ abgehoben und demgemäß die Beigeladene zu 4, die seit 2002 als Verwaltungsleiterin eingesetzt ist, ausgewählt hat. Die Auswahlentscheidung verstößt auch mit dieser Vorgehensweise gegen den Grundsatz der Bestenauslese.
34 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ältere Beurteilungen zusätzlich die Leistungsentwicklung der Beamten widerspiegeln und danach als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.5.2006 - 1 B 41/06 - juris).
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Daher war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Zeit von 2002 bis 2006 bereits mit 7,5 Punkten beurteilt war, und damit besser als die Beigeladene zu 4, die für diese Zeit lediglich Beurteilungen mit 7,0 Punkten vorweisen kann. Der Antragsgegner kann auch hier nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Benotungen nur um einen halben Punkt differieren und daher im Wesentlich gleich sind. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kammer kann es im vorliegenden summarischen Verfahren offen lassen, über welchen Zeitraum hinweg ältere Beurteilungen relevant sind und ihr Ergebnis daher einzustellen ist; ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren erscheint dabei aber nicht unangemessen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Beamte mit der besseren Leistungsentwicklung zwingend den Vorrang haben muss oder ob der Umstand der besseren Leistungsentwicklung lediglich gesehen und bei der Auswahlentscheidung angemessen berücksichtigt werden muss. Nachdem der Antragsgegner die günstigere Leistungsentwicklung des Antragstellers - seinen Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren (Stand: 1.1.2006) entsprechend - gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, liegt jedenfalls schon deswegen ein Fehler des Auswahlverfahrens vor.
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Die festgestellten Fehler begründen die Anordnung, die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu 1, 3, 4 und 6 vorläufig zu unterlassen.
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3. Weitere Fehler vermochte das Gericht nicht festzustellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt das Verfahren formal den Anforderungen. Soweit er rügt, dass die Mitteilung des Antragsgegners vom 22.2.2007 über den Ausgang des Auswahlverfahrens den Anforderungen nicht entspricht, sieht das Gericht die Mängel durch die Nachholung der Information und Begründung jedenfalls als geheilt an. Der Antragsteller genießt auch keinen generellen Vorrang vor allen anderen Bewerbern, nachdem ihm eine Beförderung zu keinem Zeitpunkt wirksam zugesichert worden ist. Gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 2, 5 und 7 kann der Antragsteller auch sonst rechtlich nichts einzuwenden. Dass sie ihm vorgezogen wurden, entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie sind nach ihren früheren Beurteilungen leistungsstärker als der Antragsteller. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen zu 5. und 7. Verwaltungsleiterdienstposten seit längerem einnehmen. Die Beigeladene zu 2 dürfte mit ihrer Betätigung als Gruppenleiterin der Abteilungen Zwangsversteigerungsverfahren und Insolvenzverfahren eine Funktionsrechtspflegerstelle (Rechtspfleger mit Leitungs-, Lenkungs- oder Koordinierungsaufgaben) im Sinne von A.I.1.a) der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der OLG Karlsruhe und S. (Stand: 1.1.2006) einnehmen. Damit bleibt der Eilantrag bezüglich der begehrten weiteren Freihaltung der Beförderungsstellen für die Beigeladenen zu 2, 5 und 7 ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht den Obsiegens- und Unterliegensanteilen. Die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
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Beschluss
vom 31. Juli 2007
Der Streitwert wird auf 40.875,72 EUR festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 39, 52 Abs. 5 S. 2 GKG und berücksichtigt die Nummern 1.5 sowie 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004 und den Umstand, dass der Antragsteller die vorläufige Freihaltung von 7 Beförderungsstellen angestrebt hat (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 - juris). Der festzusetzende Streitwert errechnet sich danach wie folgt: 1. Schritt (§§ 39, 52 Abs. 5 S. 2 GKG): 7 x 1/2 x 1/2 x 13 x [Endgrundgehalt A 12 + Allgemeine Stellenzulage gemäß BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 27 Abs. 1 b)] = 7/4 x 13 x (3.522,25 EUR + 71,22 EUR) = 7/4 x 46.715,11 EUR = 81.751,44 EUR. 2. Schritt: 81.751,44 EUR geteilt durch 2 (Reduktion wegen Eilverfahren, Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004) = 40.875,72 EUR. Dieser Wert wurde festgesetzt.