Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Dez. 2014 - 3 K 634/12

published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Dez. 2014 - 3 K 634/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung im Krankheitsfall.
Der Kläger wurde im Jahre 1950 geboren. Er war Realschullehrer und ist nunmehr Ruhestandsbeamter des beklagten Landes. Er leidet an einem Prostata-Karzinom.
Mit Schreiben vom 10.11.2011 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Kostenerstattung für eine Behandlung nach einem von ihm beigelegten Therapie- und Kostenplan des Arztes für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren Th. In der beiliegenden Stellungnahme des Arztes Th. vom 09.11.2011 wird die Behandlungsmethode als „Immuntherapie eines metastasierten Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen und kostimulatorischen onkolytischen Viren, kombinierter Hyperthermie (aktiv + passiv), Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten“ beschrieben.
In der Folge ließ der Kläger durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten vortragen, er leide an einem fortgeschrittenen Prostata-Karzinom mit ossären und lymphatischen Metastasen. Es handle sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung, für die keine der beantragten Therapie gleichwertigen und anerkannten Behandlungsmethoden bestünden. Vorgelegt wurde ferner ein Schreiben von Prof. Dr. Sch., Urologische Klinik des Klinikums M., vom 25.10.2011 in der folgende Diagnosen getroffen werden:
Fortgeschrittenes Prostata-Karzinom mit einem PSA-Wert von über 80 ng/ml bei einem Gleason 8 Prostata-Karzinom sowie Verdacht auf ossäre und lymphatische Metastasen.
Internistische Begleiterkrankung mit einem Koronar-Syndrom und subtotaler LAD-Stenose, Zst. nach PTCA und Cypher-Stent-Implantation 8/2005 sowie arterieller Hypertonus, Fettstoffwechselstörung.
Weiter heißt es in dem Schreiben, mit dem Kläger sei ein multimodales Therapiekonzept diskutiert und dieser Behandlung die Standardtherapie einer Hormontherapie gegenüber gestellt worden. Der Kläger habe sich nach längeren familieninternen Beratungen letztlich gegen die Operation entschieden, was von Seiten des Arztes für eine völlig nachvollziehbare und leitlinienkonforme Entscheidung gehalten werde.
Unter dem Datum vom 13.12.2011 gab der Amtsarzt beim Landratsamt R. eine amtsärztliche Stellungnahme zu der vom Kläger gewählten Therapie ab. Dort heißt es, die Studienlage sei noch sehr uneinheitlich, es lasse sich jedoch festhalten, dass es sich bei allen hier fraglichen Methoden derzeit noch um experimentelle Therapieansätze handle. Wenn diese auch durchaus vielversprechend seien, so handle es sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der Amtsarzt führt weiter aus, er habe Rücksprache mit Herrn Dr. K., Oberarzt der Urologischen Klinik M., genommen. Dieser habe fachärztlicherseits bestätigt, dass für den von dem Arzt Th. beschriebenen Therapieansatz bei fortgeschrittenem Prostata-Karzinom keine objektive medizinische Notwendigkeit bestehe und die Therapie auch nicht zur Beeinflussung des krankhaften Leidens medizinisch erforderlich sei. Zur Behandlung der Knochenmetastasen - so der Amtsarzt weiter - stünde die lokale Bestrahlung (Evidenzgrad A), die Applikation von Radionukliden und die Gabe von Biphosphonaten additiv zu einer Analgetika-Therapie (Evidenzgrad B) zur Verfügung. Abschließend gelangt der Amtsarzt zu der Einschätzung, dass es sich bei der hier fraglichen Behandlungsmethode um eine derzeit noch als experimentell einzustufende Therapieoption handle, weshalb eine Beihilfegewährung nicht befürwortet werden könne.
Mit Bescheid vom 20.01.2012 lehnte daraufhin das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten der vom Kläger beabsichtigten Therapie ab. Zur Begründung wurde dargelegt, nach § 5 Abs.1 Beihilfeverordnung - BVO - seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Die gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts habe eine medizinische Notwendigkeit in diesem Sinne für die hier fragliche Therapie nicht bestätigen können.
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Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid des Landesamts vom 28.02.2012 zurückgewiesen. Über die Ausführungen im Ausgangsbescheid hinaus wird dargelegt, zwar könnten die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode ausnahmsweise beihilfefähig sein, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet habe, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden dürfe oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden sei. Weitere Voraussetzung sei, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden könne. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden erfolglos bereits angewendet worden seien. Prof. Dr. Sch. weise vielmehr auf die Möglichkeit einer Operation und auf eine Hormontherapie hin.
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Am 28.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die Aufwendungen für eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen, kostimulatorischen onkolytischen Viren nebst supportiver Hyperthermie, Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten beihilfefähig sind. Zur Begründung wird vorgetragen, die Beihilfefähigkeit ergebe sich - was die Hyperthermiebehandlung angehe - bereits aus einer vom Landesamt herausgegebenen Information zur Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und Akkupunkturbehandlungen. Dort werde im Abschnitt „Welche wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig?“ ausdrücklich die Prostata-Hyperthermie-Behandlung erwähnt mit dem Zusatz „Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.“ Weitere Einschränkungen würden dort nicht genannt. Auch im Übrigen sei eine Beihilfefähigkeit gegeben. Nach der Beihilfeverordnung sei ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Therapie mit dendritischen Zellen nicht erfolgt. Zwar sei die autohomologe Immuntherapie von der Beihilfefähigkeit ausgenommen worden, die Therapie mit dendritischen Zellen sei jedoch hiermit nicht zu vergleichen. Die Therapie mit dendritischen Zellen sei auch geeignet, zu einer Heilung bzw. Linderung der Erkrankung zu führen. Hierbei dürfe unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung der Beihilfevorschriften die Anforderungsschwelle nicht zu hoch gelegt werden. So habe das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit Beschluss vom 06.12.2005 (sogenannter „Nikolausbeschluss“) festgestellt, dass es mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar sei, gesetzlich Krankenversicherten eine Leistung vorzuenthalten, die bei einer regelmäßig zum Tode führenden Krankheit, die mit schulmedizinischen Methoden nicht weiter behandelt werden könne, eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf biete. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Ausformung determiniere auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die Grundsätze dieses Beschlusses seien daher auch im Beihilferecht zu beachten. Dass Prof. Dr. Sch. die Entscheidung des Klägers gegen eine Operation als leitlinienkonform angesehen habe, eine Operation hier also nicht mehr therapeutisch zielführend gewesen sei, habe das Landesamt bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Auch der behandelnde Onkologe des Klägers, Herr Dr. Schm., gehe in seinem Befundbericht vom 02.12.2011 davon aus, dass eine Operation keine Heilungschancen bringe. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass ausweislich der S3-Leitlinie zum Prostata-Karzinom die Hormontherapie in einem sehr ungünstigen Verhältnis zur fehlenden Verbesserung des Gesamtüberlebens stehe. Schulmedizinisch kämen im vorliegenden Fall nur noch palliative Behandlungsansätze in Betracht. Schulmedizinisch anerkannte Methoden, die zu einer Heilung oder einem signifikant verbesserten Gesamtüberleben führten, stünden nicht mehr zur Verfügung.
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Ferner wird vom Klägerbevollmächtigten Bezug genommen auf zwei sozialgerichtliche Entscheidungen, die sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, wann im Falle einer Außenseitermethode - genannt wird dabei auch die Anwendung dendritischer Zellen - von einer nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf auszugehen sei.
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Darüber hinaus - so der Klägerbevollmächtigte - dürfe nicht verkannt werden, dass dendritische Zellen sowohl in den USA als auch in der Schweiz mittlerweile als Arzneimittel zugelassen seien. Vor dem Hintergrund von behördlichen Zulassungen für diese autologen Zellpräparate, mit denen die Immunreaktion dendritischer Zellen genutzt würde, könnten keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestehen, dass die Therapie mit dendritischen Zellen zumindest eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine Einwirkung auf den Krankheitsverlauf böte. Aus einem Aufsatz in der Zeitschrift „Der Urologe“ (1/2012) ergebe sich im Übrigen, dass die Immuntherapie beim Prostata-Karzinom nicht nur eine Aussicht auf positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf habe, sondern unmittelbar vor der wissenschaftlichen Anerkennung stehe.
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Was schließlich die Ablehnung der Aufwendungen für eine Therapie mit Thymuspräparaten angehe, so übersehe das Landesamt, dass eine solche Behandlung ausweislich der Informationen des Amtes zur Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und Akkupunkturbehandlungen jedenfalls dann beihilfefähig sei, wenn sie bei Krebsbehandlungen eingesetzt werde und andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt hätten. So verhalte es sich vorliegend. Zum Verfahren wurde ferner mitgeteilt, dass zwischenzeitlich Anträge auf Beihilfe für Teile der hier fraglichen Therapie gestellt worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 20.01.2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Therapie des Prostata-Karzinoms des Klägers im Wege einer Immuntherapie mit dendritischen Zellen, kostimulatorischen onkolytischen Viren, kombinierter Hyperthermie (aktiv + passiv), Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten dem Grunde nach beihilfefähig ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird dargelegt, die Klage sei, nachdem konkrete Aufwendungen angefallen seien, unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtschutzbedürfnis für eine Voranerkennung. Der Kläger habe vielmehr konkret für diese Aufwendungen im Rahmen eines dafür vorgesehenen beihilferechtlichen Vorverfahrens sämtliche Aufwendungen geltend zu machen und könne dann ggf. nach Erlass eines entsprechenden ablehnenden Widerspruchsbescheids eine Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe stellen. Die anhängige Feststellungsklage auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für zukünftig geplante Aufwendungen sei subsidiär gegenüber einer solchen Verpflichtungsklage.
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Im Übrigen verspreche die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger begehre die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein als „kombinierte Immuntherapie“ bezeichnetes einheitliches Gesamtkonzept, das aus mehreren einzelnen Behandlungsmethoden bestehen solle. Diese Therapie sei hinsichtlich des Gesamtkonzepts abgelehnt worden.
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Im Hinblick auf dendritische Zellen, onkologische Viren und Hitzeschockproteine wird vorgetragen, hierbei handle es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, nämlich um eine Immuntherapie, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO und Nr. 1 A der Anlage 1 zur BBhV („Autohomologe Immuntherapie“) nicht beihilfefähig sei. Sofern diese Therapie nicht bereits nach den genannten Regelungen explizit von der Beihilfe ausgeschlossen sei, fehle es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zudem an der für die Beihilfefähigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen erforderlichen medizinischen Notwendigkeit dieser Behandlungsmethoden. Insoweit werde auf die Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme verwiesen.
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Was die Anwendung von Thymuspräparaten angehe, so handle es sich nach der Anlage 1 Nr. 2 BBhV insoweit wiederum um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO. Die Beihilfefähigkeit sei nur ausnahmsweise gegeben, wenn Thymuspräparate im Rahmen einer Krebstherapie eingesetzt würden und andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt hätten. Diese Voraussetzungen lägen streitgegenständlich nicht vor, da die schulmedizinische Behandlung auf Wunsch des Klägers nicht begonnen worden sei. Im Übrigen fehle es bei einer Beurteilung auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme an der medizinischen Notwendigkeit einer solchen Behandlung.
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Auch bei der Hyperthermie handle es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode nach der Anlage 1 Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 BBhV. Die Beihilfefähigkeit sei daher nur ausnahmsweise gegeben, wenn die Hyperthermie begleitend im Rahmen einer schulmedizinischen Krebstherapie durchgeführt werde. Vorliegend fehle es beim Kläger bereits an einem solchen kombinierten Einsatz, eine fachonkologische Therapie sei bisher nicht erfolgt.
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Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, beispielsweise aus dem sogenannten Nikolausbeschluss, lasse sich nichts für den Anspruch des Klägers ableiten, selbst wenn diese Grundsätze die für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelt worden seien, auch im Beihilferecht anzuwenden wären. Denn Voraussetzung für eine Leistungsgewährung sei danach, dass keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung stehe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht, da eine medizinische Standardmethode (Operation, Hormon-, Chemo- bzw. Strahlentherapie) zur Behandlung des Prostata-Karzinoms des Klägers existiere.
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Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das Gericht ein medizinisches Gutachten bei Prof. Dr. St., Universitätsklinik für Urologie, Tübingen, zu folgenden Fragen eingeholt:
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1. Handelt es sich bei der Therapie des Prostatakarzinoms des Klägers im Wege einer Immuntherapie mit dendritischen Zellen, kostimulatorischen onkolytischen Viren, kombinierter Hyperthermie (aktiv und passiv), Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten insgesamt oder in Teilbereichen um eine autohomologe Immuntherapie ?
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2. Handelt es sich bei der unter Ziff. 1 näher beschriebenen Therapie des Prostatakarzinoms des Klägers um eine - bezogen auf den konkreten Fall - insgesamt oder in Teilbereichen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Linderung oder Heilung seiner Prostataerkrankung ?
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3. Falls die Frage 2 verneint wird:
Gibt es wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Linderung oder Heilung der Prostataerkrankung des Klägers; ggf., welche Methoden sind dies ?
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4. Falls die Frage 3 bejaht wird:
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a) Sind beim Kläger sämtliche wissenschaftlich allgemein anerkannte Therapien erfolglos durchgeführt worden ?
b) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass - z.B. wegen einer Gegenindikation - im Falle des Klägers wissenschaftlich allgemein anerkannte Therapien nicht angewendet werden können oder nicht angewendet werden dürfen ?
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5. Falls die Frage 4a verneint und die Frage 4b bejaht wird:
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Bietet die unter Frage 1 beschriebene Behandlungsmethode insgesamt oder in Teilbereichen Aussicht darauf, dass dadurch die Prostataerkrankung des Klägers gelindert oder geheilt wird ?
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Prof. Dr. St. gelangt in seinem Gutachten vom 22.09.2014 zu dem Ergebnis, dass die Immuntherapie mit dendritischen Zellen nicht dem Begriff der autohomologen Immuntherapie zugeordnet werden könne. Ferner wird die Auffassung vertreten, bei allen vorliegend gegenständlichen Maßnahmen könne von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung nicht ausgegangen werden. Wissenschaftlich anerkannte Therapien, die allerdings angesichts des konkreten Krankheitsstadiums nur palliativer, nicht aber kurativer Art sein könnten, stünden zur Verfügung.
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Speziell auf die Behandlung mit dendritischen Zellen eingehend wird im Gutachten ausgeführt, es liege eine Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft vor. Darin werde ausgeführt, obwohl schon eine Vielzahl verschiedener dendritischer Zellen-Impfstoffe in frühen und fortgeschrittenen Stadien der klinischen Testung an einer großen Anzahl von Patienten mit unterschiedlichen Tumorarten erprobt worden seien, seien die erzielten Erfolge bisher noch ernüchternd und würden nur in einer kleinen Anzahl von behandelten Patienten auftreten. Sipuleucel-T sei der bisher weltweit am weitesten entwickelte dendritische Zellen-Impfstoff, der zu Beginn dieses Jahres, nach etwa 10 Jahren der klinischen Entwicklung in mehreren Studien, in den USA eine Zulassung zur Behandlung bei Patienten mit bestimmten Verlaufsformen des Prostatakarzinoms erhalten habe. Damit sei erstmalig an einer großen Zahl von Patienten erwiesen, dass Impfstoffe zur Therapie von Krebserkrankungen wirksam sein könnten. Sipuleucel-T führe in der Gruppe der behandelten Patienten aber nicht zu einer kompletten Heilung von Tumorleiden, sondern verlängere das Überleben von Patienten im Durchschnitt um etwa 4,5 Monaten gegenüber der Standardtherapie. Im Hinblick hierauf führt der Gutachter aus, da beim Kläger nicht der hier genannte, klinisch getestete Impfstoff Sipuleucel-T, sondern ein anderes Präparat verwendet worden sei, könne zur Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs keine valide Aussage getroffen werden.
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Von Klägerseite wird im Hinblick auf das Gutachten vorgetragen, der Ausschluss der autohomologen Immuntherapie finde sich in der Anlage zur Bundesbeihilfeverordnung schon seit vielen Jahren und mithin bereits vor Entwicklung der Therapie mit dendritischen Zellen. Berücksichtige man dies so komme nur eine Auslegung in Betracht, die (nur) die autohomologe Immuntherapie nach Kief u.a. ohne „Beladung“ der körpereigenen Zellen - so aber das Verfahren bei Verwendung von dendritischen Zellen - explizit ausschließe und von der Beihilfefähigkeit ausschließe.
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Soweit der Sachverständige davon ausgehe, dass nach den Leitlinien die Therapie mit dendritischen Zellen nicht empfohlen werde, so übersehe er, dass dort im Jahre 2014 der Zusatz aufgenommen worden sei, dass unter anderem die Option einer Therapie mit Sipuleucel-T angeboten werde. Sipuleucel-T sei aber ein Präparat aus dendritischen Zellen. Soweit der Sachverständige auf den Umstand hinweise, dass vorliegend nicht der Wirkimpfstoff Sipuleucel-T zum Einsatz gekommen sei, übersehe dieser, dass es hier um die Frage gehe, ob eine Behandlungsmethode und nicht darum, ob der Einsatz eines ganz bestimmten Präparats wissenschaftlich anerkannt sei bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf biete. Ferner erkläre der Sachverständige, dass die Behandlung mit Sipuleucel-T, also eine Therapie mit dendritischen Zellen, zu einer Verlängerung der Gesamtüberlebenszeit von durchschnittlich 4,5 Monaten führe. Auf der anderen Seite weise er darauf hin, dass eine Verlängerung des Gesamtüberlebens bei der Androgendeprivationstherapie wissenschaftlich bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Es sei deshalb die Frage zu stellen, ob eine solche Kastrationstherapie eine gleichwertige Therapiemöglichkeit darstelle. Hierzu sei noch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen erforderlich.
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Soweit der Sachverständige verschiedene Chemotherapeutika benenne, fehle jegliche Ausführung dazu, ob und ggf. in welcher Kombination im konkreten Fall Chemotherapeutika hätten zum Einsatz kommen können und welche Therapieeffekte hiervon zu erwarten gewesen wären bzw. wissenschaftlich belegt sind.
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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung sieht sich durch das Gutachten in seiner Einschätzung der mangelnden Beihilfefähigkeit der in Frage stehenden Behandlung bestätigt.
39 
In der am 02.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung hörte das Gericht Prof. Dr. B. in Ergänzung und zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens an. Ihm wurden unter anderem Fragen gestellt, die von dem im Termin nicht erschienen Klägerbevollmächtigten schriftlich formuliert worden waren. Die Einzelheiten der Ausführungen von Prof. Dr. B. sind der Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen.
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In Auseinandersetzung mit diesen Darlegungen machte der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich unter anderem geltend, der Wirkstoff Sipuleucel-T sei inzwischen unter dem Namen „Provenge“ auch in der gesamten EU zugelassen. Durch die Zulassung dieses Impfstoffes sei hinsichtlich von dendritischen Zellen ein „proof of principle“ erbracht. Jedenfalls sei durch Zulassung dieses Impfstoffs und aufgrund der Tatsache, dass sich ein weiterer Impfstoff auf der Grundlage dendritischer Zellen (Prostvac) im Stadium klinischer Studien befinde, erwiesen, dass eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine Therapie mit dendritischen Zellen jedenfalls nicht ganz fernliegend sei. Dabei könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Falle von Sipuleucel-T sogar deren Wirksamkeit nachgewiesen worden sei. Auch der Sachverständige bestätige, dass er es durchaus für möglich halte, dass weitere Impfstoffe zugelassen würden. Soweit im Gutachten auf die Androgendeprivation als schulmedizinische Therapie verwiesen werde, so sei insoweit zu beachten, dass diese nur einen vorübergehenden Effekt von 36 Monaten habe. Außerdem komme es dabei zu durchaus erheblichen Nebenwirkungen. Demgegenüber sei für Sipuleucel-T eine Verlängerung der Gesamtüberlebensdauer nachgewiesen. Würde also der Kläger auf die vom Sachverständigen für möglich gehaltene Androgendeprivationstherapie verwiesen, würde ihm eine Therapieoption vorenthalten, die im Gegensatz zur angesprochenen Androgendeprivation zu einem verlängerten Gesamtüberleben führt, und ihm statt dessen eine Therapie angeraten, die zu ganz erheblichen Nebenwirkungen führt, ohne einen nachgewiesenen Nutzen zu haben.
41 
Im Hinblick auf die Hyperthermiebehandlung gelte Vergleichbares. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Auffassungen zur Wirksamkeit einer Hyperthermiebehandlung im Falle eines Prostatakarzinoms uneinheitlich seien, dies bedeute jedoch, dass eine Wirksamkeit, mehr noch eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, jedenfalls nicht ganz fernliegend sei.
42 
Der Kläger hat zwischenzeitlich einzelne Maßnahmen der beschriebenen Therapie durchführen lassen. Mit Antrag vom 29.12.2013 beantragte er Beihilfe für eine Rechnung der Praxisklinik Th., in der unter anderem eine „Aktive Fiebertherapie - Erhöhung der Körpertemperatur“ (Behandlungsdatum: 15.11.2011) in Höhe von 603,27 EUR und „Tumoradaptierte onkolytische Viren 6 Mrd.“ (18.11.2011) in Höhe von 1.500,00 EUR abgerechnet werden. Hierfür wurde dem Kläger mit Bescheid vom 09.01.2014 Beihilfe gewährt. Nach Mitteilung des Landesamtes wurde der Bescheid zwischenzeitlich widerrufen. Das hiergegen vom Kläger eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf das vorliegende gerichtliche Verfahren ausgesetzt.
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Mit Antrag vom 11.03.2014 reichte der Kläger eine weitere Rechnung des Arztes Th. zum Zwecke der Beihilfegewährung ein. Abgerechnet werden dort u.a. „Tumoradaptierte onkolytische Viren 6 Mrd.“ (10.12.2011, 26.01.2012, 22.05.2012) und eine „Aktive Fiebertherapie - Erhöhung der Körpertemperatur“ (22.05.2012). Eine Beihilfegewährung lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 13.03.2014 ab. Auch das hiergegen vom Kläger eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde ausgesetzt.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
45 
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Landesamts vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
46 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger für die von ihm erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf ein Feststellungsinteresse berufen. Dieses besteht darin, dass er - vorab - geklärt wissen will, ob die von ihm beabsichtigte, in Teilen zwischenzeitlich bereits begonnene und im Klageantrag näher beschriebene Therapie seines Prostatakarzinoms dem Grunde nach beihilfefähig ist. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe für Einzelmaßnahmen nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht die für eine Verpflichtungsklage geltenden Sonderregelungen - insbesondere über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde ein solches durchgeführt.
47 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung.
48 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Notwendig in diesem Sinne ist nur eine medizinisch geeignete Behandlung. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, DÖD 2010, 300 ff.). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.).
49 
Das Gericht teilt die Auffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung, dass es sich bei der vorliegend im Streit stehenden Behandlung des Prostatakarzinoms des Klägers insgesamt und auch im Hinblick auf die beabsichtigten Einzelmaßnahmen um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt.
50 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in den jeweiligen medizinischen Fachrichtungen tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihre Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als aussichtslos oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, IÖD 2003, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.).
51 
Danach kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die vorliegend streitgegenständliche Kombinationstherapie insgesamt oder jedenfalls einzelne Maßnahmen dieser Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen wären. Dies entnimmt das Gericht dem im vorliegenden Verfahren eingeholten fachurologischen Gutachten vom 22.09.2014, bei dessen Erstellung sich der vom Gericht beauftragte Gutachter Prof. Dr. St. der Unterstützung durch den Oberarzt Prof. Dr. B. und Dr. R. bediente. Dieses Gutachten ist - ebenso wie die von Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 hierzu gegebenen Erklärungen - für das Gericht plausibel, die der Beurteilung zugrundeliegenden Erkenntnisse wurden ausführlich erläutert, das Gutachten enthält keine für das Gericht erkennbare fachlich-medizinische Fehler.
52 
Der Gutachter nimmt auf die Frage, ob es sich bei der bereits mehrfach beschriebenen Therapie des Prostatakarzinoms des Klägers um eine insgesamt oder in Teilbereichen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Linderung oder Heilung der Prostataerkrankung des Klägers handelt, zunächst Bezug auf die aktuell gültigen Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms. Er stützt sich dabei einmal auf die „Interdisziplinäre Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms in der Version 2.0 (Herausgeber: Deutsche Krebsgesellschaft e.V., Deutsche Krebshilfe e.V., AWMF - Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.). Zum anderen bezieht sich der Gutachter auf die „Guideline on Prostate Cancer“ der Europäischen Gesellschaft für Urologie (EAU) in der Fassung vom April 2014. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang zur Qualität dieser Empfehlungen darauf hin, dass zu ihrer Erstellung jeweils der aktuelle Stand der Forschung in Diagnostik und Therapie durch ein nationales bzw. internationales europäisches Expertengremium beurteilt und ausgewertet werde. Alle wissenschaftlich allgemein anerkannten Therapiemethoden fänden daher hier Berücksichtigung.
53 
Ausgehend hiervon stellt der Gutachter zunächst fest, dass beim Kläger auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse ein fortgeschrittenes, primär bereits ossär und lymphogen metastasiertes Prostatakarzinom vorliegt. Der Sachverständige führt dann weiter aus, dass gemäß den genannten gängigen Leitlinien daher beim Kläger bereits zum Zeitpunkt der Diagnose im November 2011 eine palliative Therapiesituation ohne Aussicht auf eine Heilung vorgelegen habe. In diesem Stadium werde sowohl von der Deutschen Gesellschaft für Urologie als auch von der Europäischen Gesellschaft für Urologie keine der bei dem Patienten durchgeführten Therapien mit dendritischen Zellen und kostimulatorischen onkolytischen Viren, mit einer kombinierter Hyperthermie, mit Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten empfohlen und gelangt so zu dem Schluss, dass für die gesamte durchgeführte Therapie keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung festgestellt werden könne.
54 
Das Gericht sieht keinen Anlass, diese fachliche Wertung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Behandlung des Klägers mit einem Vakzin auf der Grundlage dendritischer Zellen. Diesbezüglich kann der Bevollmächtigte des Klägers so verstanden werden, dass er die Auffassung vertritt, eine Impfung mit dendritischen Zellen stelle heute - entgegen der Auffassung des Gutachters - eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar, denn ein unter Verwendung von dendritischen Zellen gewonnener Impfstoff, nämlich Sipuleucel-T, habe bereits seine Wirksamkeit in klinischen Studien bewiesen und sei deshalb - unter anderem auch in der Europäischen Union - unter dem Vertriebsnamen „Provenge“ als Arzneimittel für die Behandlung des Prostatakarzinoms zugelassen worden. Ferner weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass in einer Dissertation mit dem Titel „Immuntherapie des Glioblastoma multiforme mit dendritischen Zellen“ (Düsseldorf 2011) ausgeführt werde, die im Rahmen einer Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse könnten als „proof of principle“ für das verwendete Immuntherapiekonzept mit dendritischen Zellen gewertet werden. Nach allem sei der Einsatz dendritischer Zellen heute generell als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zu bewerten.
55 
Dieser Beurteilung vermag das Gericht unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten vom 22.09.2014 nicht zu folgen. Dort wird (Seite 8 f.) ausgeführt, obwohl schon eine Vielzahl verschiedener Dendritische-Zellen-Impfstoffe (DZ-Impfstoffe) in frühen und fortgeschrittenen Stadien der klinischen Testung an einer großen Anzahl von Patienten mit unterschiedlichen Tumorarten erprobt worden seien, seien Erfolge bisher nur bei einer kleinen Anzahl von behandelten Patienten aufgetreten. Sipuleucel-T sei der bisher weltweit am weitesten entwickelte DZ-Impfstoff. Mit diesem Impfstoff sei erstmalig an einer großen Zahl von Patienten erwiesen worden, dass Impfstoffe zur Therapie von Krebserkrankungen wirksam sein könnten. Sipuleucel-T habe aber bei den behandelten Patienten nicht zu einer kompletten Heilung der Tumorleiden geführt, sondern ausschließlich das Überleben von Patienten im Durchschnitt um etwa 4,5 Monaten gegenüber der Standardtherapie verlängert. Der Gutachter weist anschließend darauf hin, dass es eine große Vielzahl unterschiedlichster Arten von DZ-Impfstoffe gebe. Es sei wahrscheinlich, dass nur wenige der getesteten DZ-Impfstoffe gut wirksam seien. Das Beispiel Sipuleucel-T zeige, dass diese Wirksamkeit nur durch kontrollierte klinische Studien in einer großen Zahl von Patienten gezeigt werden könne. Daher sollte entsprechend der Empfehlung der deutschen Krebsgesellschaft die Behandlung mit neuen DZ-Impfstoffen bis zum Beweis deren Wirksamkeit ausschließlich in klinischen Studien erfolgen.
56 
Darüber hinaus hat Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Zulassung von Sipuleucel-T der Schluss darauf, dass dendritische Zellen allgemein eine Therapie für ein Prostatakarzinom darstellten, nicht zulässig sei, und hat diese Aussage durch eine eingehende Darstellung der Wirkprinzipien dendritischer Zellen im Zusammenhang mit einem Prostatakarzinom begründet. Dabei hat er ausgeführt, dass es nicht genüge, einem Patienten lediglich dendritische Zellen und antigenpräsentierende Zellen zu infundieren. Vielmehr müssten diesen Zellen für ein prostataspezifisches Antigen aktiviert sein. Er habe keine Hinweis darauf, dass die im Falle des Klägers zur Anwendung bestimmten dendritischen Zellen diesen Anforderungen genügten. Auch dem Gericht liegen derartige Erkenntnisse nicht vor, der Kläger hat keinerlei Angaben hierzu gemacht.
57 
Ferner hat Prof. Dr. B. im Hinblick auf die von Klägerseite erwähnten Ergebnisse bei der Behandlung eines Hirntumors mit dendritischen Zellen, darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse, die bei der Behandlung des einen Tumors erzielt worden sind, nicht auf die Ergebnisse der Behandlung eines andersartigen Tumors übertragen werden könnten.
58 
Nach allem kann auch unter Berücksichtigung der bei der Anwendung von Sipuleucel-T gewonnenen Erkenntnisse nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass damit generell die Wirksamkeit eines Impfstoffs auf der Grundlage dendritischer Zellen zur Behandlung eines Prostatakarzinoms erwiesen wäre, und deshalb die Anwendung dendritischer Zellen als für den vorliegenden Fall wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zu werten sei.
59 
Auch bei der Behandlung mit onkolytischen Viren handelt es sich nach Maßgabe der gutachterlichen Äußerungen nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Im Gutachten vom 22.09.2014 (S. 8) wird hierzu eine Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft zitiert in der es heißt, obwohl schon eine Vielzahl verschiedenster onkolytischer Viren in frühen und fortgeschrittenen Stadien der klinischen Testung an einer großen Anzahl von Patienten und unterschiedlichen Tumorarten erprobt worden sei, gebe es bisher noch keine Zulassung dieser Therapieform. Die bisherigen Studien hätten insoweit keinen überzeugenden Wirkungsnachweis erbracht. Die aktuellen Therapieergebnisse sprächen gegen den Einsatz onkolytischer Viren außerhalb von klinischen Studien. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass negative Auswirkungen auf den Patienten oder den Verlauf der Tumorerkrankung auftreten könnten. Es sei bekannt, dass Viren in menschlichen Zellen auch Schaden anrichten könnten, Viren könnten allgemein zu schweren Erkrankungen führen. Wenn ein Virus sich in eine Zelle einschleuse, so könne es zu Störungen von Eiweißsynthesevorgängen und damit zur Fehlfunktion der Zelle kommen. Darüber hinaus könnten Viren auch zu einer Fehlfunktion von Genen und damit ganzer Zellen und sogar zu einer Entartung normaler Zellen zu Krebszellen führen. Für Patienten mit fortgeschrittenen Tumorerkrankungen - um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend - stelle diese Therapie deshalb keine von der Deutschen Krebsgesellschaft empfohlene Therapie dar.
60 
Nach dem Erkenntnisstand der Kammer kann deshalb von einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode mit Blick auf die Anwendung onkolytischer Viren - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - nicht die Rede sein.
61 
Für die beim Kläger ferner beabsichtigte und in Teilen bereits durchgeführte Hyperthermiebehandlung gilt nichts anderes. Zwar hat Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 dargelegt, die Auffassungen zur Wirksamkeit einer Hyperthermietherapie im Falle eines Prostatakarzinoms seien uneinheitlich. Dies rechtfertigt jedoch nicht den vom Klägerbevollmächtigten gezogenen Schluss, dass eine Wirksamkeit im Sinne einer positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf jedenfalls nicht ganz fernliegend sei. Denn Prof. Dr. B. hat nicht nur die Uneinheitlichkeit der Auffassung zur Wirksamkeit der Hyperthermietherapie referiert, sondern unmittelbar hieran anschließend darauf hingewiesen, man vermute eine Wirksamkeit im Zusammenhang mit einer Chemo- und Strahlentherapie. Das Gericht versteht diese Aussage so, dass nur im Zusammenwirken mit derartigen weiteren Therapiemaßnahmen von Teilen der Wissenschaft eine Wirksamkeit für möglich gehalten wird. Im Falle des Klägers ist jedoch weder die Durchführung einer Chemo-, noch einer Strahlentherapie beabsichtigt, solche Behandlungsmaßnahmen sind nicht Teil des vorliegend strittigen Behandlungskonzepts. Im Übrigen wird - so das Gutachten (S. 9) - in der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Urologie von einer Hyperthermiebehandlung im fortgeschrittenen Erkrankungsstadium - von einem solchen ist beim Kläger auszugehen - eindeutig abgeraten.
62 
Anderes gilt, was die wissenschaftliche Anerkennung angeht, auch nicht im Hinblick auf die weiter in Frage stehenden Einzelmaßnahmen, die Behandlung mit Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten. Auch hierzu wird im bezeichneten Gutachten ausgeführt, angesichts des Stadiums des Prostatakarzinoms des Klägers sei dieses ohnehin nicht mehr kurativ therapierbar, weshalb die beiden hier erörterten Einzelmaßnahmen bereits keine Aussicht auf heilende Wirkung haben könnten, es gebe aber auch keine Ergebnisse aus kontrollierten Studien, die eine Wirksamkeit zur Linderung der Erkrankung des Klägers belegen könnten.
63 
Nach allem handelt es sich bei den vom Kläger beabsichtigten Therapiemaßnahmen insgesamt und auch in Teilen nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
64 
Doch auch wenn von einer fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der hier im Streit stehenden Therapie des Prostatakarzinoms des Klägers auszugehen ist, ist damit ein Beihilfeanspruch nicht generell und absolut ausgeschlossen. Vielmehr sind insoweit die Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) zur Frage der Beihilfefähigkeit von derartigen Therapieansätzen - dort zu Maßnahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin - entwickelt hat:
65 
In jenem Urteil wird ausgeführt:
66 
... Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
67 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
68 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
69 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
70 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.). ...“
71 
Danach setzt die Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zunächst voraus, dass die Maßnahme keinem expliziten Ausschluss nach der Beihilfeverordnung unterliegt. Ein solcher Ausschluss greift vorliegend im Hinblick auf die in Frage stehende Hyperthermiebehandlung und die Behandlung mit Thymuspräparaten Raum.
72 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendung für ärztliche Leistungen (nur) nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig; die dort u.a. durch das zuständige Ministerium getroffenen Ausschlussentscheidungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage - wie vom Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Urteil bereits dargelegt - in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVO. Nach Nr. 1.5.1 der genannten Anlage sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben.
73 
Unter Nr. 4 des Abschnitts 2 („Teilweiser Ausschluss“) der im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zu berücksichtigenden derzeitigen Fassung der Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 wird die Hyperthermiebehandlung erwähnt, mit dem Zusatz „Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie“. Nur in der danach beschriebenen Kombination ist also eine Hyperthermiebehandlung beihilfefähig, ansonsten ist die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Da im Falle des Klägers keine Chemo- oder Strahlentherapie geplant ist oder durchgeführt wird, kann er eine Beihilfe nicht beanspruchen, ohne dass es auf die weiteren vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Außenseitermethode ankäme.
74 
Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus denjenigen Fassungen der Anlage 1 zur BBhV, die ab November 2011, dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger erstmals an das Landesamt unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 09.11.2011 gewandt hatte, Geltung beanspruchten. So wird zwar in Abschnitt 2 der in der Zeit vom 24.12.2009 bis 19.09.2012 geltenden Fassung der Anlage 1 die „Prostata-Hyperthermie-Behandlung“ mit dem Zusatz „Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung“, erwähnt. Aus dem Zweck der Anlage 1, die ihre Rechtsgrundlage in § 6 BBhV hat, ist jedoch zu schließen, dass mit der dort erwähnten Krebsbehandlung eine solche nach Maßgabe einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode gemeint ist, die - wie bereits ausgeführt - vorliegend jedoch nicht durchgeführt wurde und auch nicht durchgeführt werden soll. § 6 Abs. 2 BBhV in allen seit 14.02.2009 gültigen Fassungen schreibt nämlich der Grundsatz fest, dass die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen voraussetzt, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (Satz 1). Als nicht notwendig gelten danach in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden (Satz 2). Danach geht die Bundesbeihilfeverordnung für die Beihilfefähigkeit von dem Prinzip aus, dass nur Aufwendungen für wissenschaftlich anerkannte Methoden beihilfefähig sind. Ausnahmevorschriften, wie die vorliegend diskutierte, sind deshalb eng auszulegen, weshalb der Schluss nicht gerechtfertigt ist, dass eine Hyperthermiebehandlung im Zusammenhang mit jedweder, vorgeblich einer Behandlung des Prostatakarzinoms dienenden Methode beihilfefähig wäre. Vielmehr bestand danach unter Geltung der hier diskutierten Fassung der Anlage 1 ein Anspruch auf Beihilfe zu einer Hyperthermiebehandlung auch nur im Rahmen einer Krebsbehandlung, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt wurde. So verhält es sich im Falle des Klägers allerdings nicht. Er vermag deshalb auch aus dem von ihm in Bezug genommenen Merkblatt, in dem eine Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung in Verbindung mit einer Krebsbehandlung dargestellt wurde, keine Ansprüche für sich herzuleiten. Im Übrigen dient ein solches Merkblatt - auch für den Beamten ersichtlich - regelmäßig lediglich der Information und stellt damit auch keine Zusicherung im Sinne von § 38 LVwVfG dar. Letzteres wird von Klägerseite auch nicht behauptet.
75 
Ein völliger Ausschluss der Hyperthermiebehandlung von der Beihilfefähigkeit findet sich schließlich unter Abschnitt 1 Nr. 8.3 der Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung, die in der Zeit von 20.09.2012 bis 25.04.2014 Gültigkeit hatte.
76 
Ausgeschlossen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO im konkreten Fall auch die Behandlung mit Thymuspräparaten. Denn solche Aufwendungen sind nach der aktuellen Anlage 1 zur BBhV (dort Abschnitt 2 Nr. 10) und auch nach den beiden, bereits genannten vorherigen Fassungen der Anlage 1 nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Andere übliche Behandlungsmethoden sind aber - worauf noch einzugehen sein wird - bisher beim Kläger nicht durchgeführt worden.
77 
Keiner Ausschlussentscheidung unterfällt allerdings die Behandlung mit dendritischen Zellen. Zwar wurde von Beklagtenseite angenommen, hierbei handle es sich um den Fall einer autohomologen Immuntherapie, die in allen seit November 2011 gültigen Fassungen der Anlage 1 zur BBhV unter den völligen Ausschlüssen zu finden ist. Insoweit wurde durch das Sachverständigengutachten jedoch geklärt, dass es sich bei der Behandlung mit dendritischen Zellen nicht um eine autohomologe Immuntherapie handelt; diese Aussage des Sachverständigen wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
78 
Auch wenn eine Behandlungsmethode allerdings weder in der Beihilfeverordnung selbst noch über den Verweis in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Anlage 1 zur BBhV ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen wird, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass alle anderen Methoden beihilfefähig wären. Vielmehr bleibt es bei dem in § 5 Abs. 1 BVO niedergelegten beihilferechtlichen Grundsatz, dass Anspruch auf eine Leistung nur dann besteht, wenn eine medizinische Notwendigkeit für die geltend gemachten Aufwendungen besteht. In solchen Fällen ist deshalb eine Einzelfallprüfung der medizinischen Notwendigkeit durchzuführen.
79 
Dabei ist, wenn es wie hier um die Beihilfefähigkeit für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode geht, nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) zunächst die Frage zu stellen, ob eine solche allgemein anerkannte Behandlungsmethode existiert. Diese Frage ist vorliegend auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu bejahen.
80 
In den gutachterlichen Äußerungen und auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung wurde von Gutachterseite dargelegt, dass beim Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für die hier strittige Methode ein fortgeschrittenes lymphogen und ossär metastasiertes Erkrankungsstadium gegeben war. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe keine Möglichkeit zur Heilung der vorliegenden Krebserkrankung bestanden. Zur Beeinflussung des Krankheitsverlaufs im Sinne einer Linderung bestünden jedoch Empfehlungen. So empfehle die deutsche Leitlinie zur Behandlung des Prostatakarzinoms im metastasierten Erkrankungsstadium, dass dem Patienten im Falle einer vorliegenden Symptomatik eine Androgendeprivationstherapie empfohlen werden solle, im Falle einer fehlenden Symptomatik zumindest angeboten werden könne. Die Leitlinie weise ferner darauf hin, dass der Patient im Rahmen des Aufklärungsgespräches über die Therapiemethoden auf den palliativen Charakter der Therapie, den Einfluss auf die Lebensqualität, mögliche Nebenwirkungen sowie jedoch auch auf die Verlängerung des progressionsfreien Überlebens hingewiesen werden solle. Die Androgendeprivation (der Entzug von Testosteron im Sinne einer Kastration) könne mittels medikamentöser Dauerbehandlung oder mittels operativer Entfernung von Hodengewebe erfolgen. Auch die Möglichkeit der Behandlung mit einem nicht-steroidalen Antiandrogen stehe zur Verfügung, dies sei jedoch nach aktuellem wissenschaftlichen Stand möglicherweise mit einer kürzeren Gesamtüberlebenszeit assoziiert. Eine solche Androgendeprivationstherapie - so erklärte Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung - sei beim Kläger auch heute noch möglich.
81 
Weiter heißt es in den gutachterlichen Äußerungen, falls sich ein Patient aufgrund der zu erwartenden Nebenwirkungen bzw. Einschränkungen der Lebensqualität gegen eine hormonablative Therapie entscheiden sollte, stehe das Therapiekonzept des „watchful waiting“ zur Verfügung, bei dem lediglich palliativ intendierte symptomabhängige Interventionen durchgeführt werden. Hierzu zähle beispielsweise auch die lokale perkutane Bestrahlung von Knochenmetastasen. Diese werde gemäß den Leitlinien bei einem Evidenzgrad A, jedoch nur bei drohender spinaler Kompression oder erhöhtem Frakturrisiko primär empfohlen, könne jedoch bei PersiNr. 1.5.1 zur BVO und Nr. 1 A der Anlage 1 zur BBhV lokalisierter Knochenschmerzen ebenfalls angeboten werden. Daten über eine bestehende derartige Symptomatik lägen für den Kläger allerdings nicht vor. Zusätzlich könne bei Patienten mit Knochenmetastasen zur Vorbeugung von Komplikationen das Bisphosphonat Zoledronsäure oder der monoklonale Antikörper Denosumab eingesetzt werden. Sollte es im Rahmen der Behandlung des Patienten zu einer Kastrationsresistenz, also dem fehlenden Ansprechen auf die durchgeführte Hormonbehandlung kommen, stünden im weiteren leitliniengerechte Chemotherapien mit den Substanzen Docetaxel oder Carbacitaxel sowie zusätzliche Substanzen zur sekundären Hormonmanipulation zur Verfügung.
82 
Existiert danach aber eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, so kommt eine Beihilfefähigkeit für eine andere Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) nur dann in Betracht, wenn eine schulmedizinisch anerkannte Methode bereits erfolgreich angewandt wurde oder diese Methode im Einzelfall, etwa wegen einer Kontraindikation, nicht angewendet werden darf.
83 
Festzustellen ist im konkreten Fall zunächst, dass der Kläger bisher eine leitlinienkonforme Behandlung nicht hat durchführen lassen, sich also keiner wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode unterzogen hat. Danach wäre eine Beihilfefähigkeit nur dann gegeben, wenn die wissenschaftlich anerkannte Methode in seinem Falle nicht angewendet werden dürfte oder aus anderen Gründen nicht anwendbar wäre.
84 
Das Vorliegen eines derartigen Ausschlusstatbestands ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Vielmehr spricht nichts dafür, dass die eben referierten leitliniengerechten Behandlungsmaßnahmen im Falle des Klägers nicht angewendet werden durften oder aktuell nicht anwendbar wären. Vielmehr hat der Gutachter bei seiner Befragung - wie bereits erwähnt - darauf hingewiesen, dass er keine Anhaltspunkte hat, die im Falle des Klägers gegen eine Androgendeprivationstherapie in der Vergangenheit hätten sprechen können oder auch noch heute gegen eine solche sprächen.
85 
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass jedenfalls aufgrund der möglichen Nebenwirkungen einer Androgendeprivationstherapie der Behandlung mit einem Vakzin auf der Grundlage dendritischer Zellen der Vorzug gegeben werden müsste. In diesem Zusammenhang ist zunächst der gutachterliche Hinweis von Bedeutung, dass der Einsatz von dendritischen Zellen, konkret mittels des Impfstoffes Sipuleucel-T, keine echte Alternative zu der angesprochenen Androgendeprivationstherapie darstellt. Vielmehr kommt - so Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 - Sipuleucel-T erst dann zur Anwendung, wenn die Androgendeprivationstherapie beim Patienten nicht mehr anspricht, weil dieser eine Kastrationsresistenz entwickelt hat, mit der erfahrungsgemäß etwa 36 Monate nach Beginn der Androgendeprivationstherapie zu rechnen sei. Im Übrigen kann - entgegen der Annahme des Klägerbevollmächtigten - auch nicht davon gesprochen werden, eine Androgendeprivation habe keinen medizinischen Nutzen. Vielmehr führt eine solche zu einer Hemmung der weiteren Entwicklung des Tumors.
86 
Ganz entscheidend ist aber auch, dass die Annahme, eine Impfung mit dendritischen Zellen sei mit weitaus geringeren Nebenwirkungen verbunden als die vorgeschlagene Androgendeprivationstherapie nicht zu belegen ist.
87 
So hat Prof. Dr. B. bei seiner Anhörung vor Gericht die Nebenwirkungen der Androgendeprivation im Einzelnen beschrieben. Die dadurch hervorgerufene Einschränkung der Testosteronproduktion führe zu einer Libidominderung und es könne zu Erektionsstörungen bis zum Erektionsverlust kommen. Außerdem gebe es eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit, die auf die Einstellung der Spermienproduktion zurückzuführen sei. Diese sei allerdings bei Absetzung der Medikamente im Falle einer medikamentösen Androgendeprivationstherapie reversibel. Diese Therapie könne auch zu Schmerzen in der Brust und zu Hitzewallungen führen. Die Schmerzen in der Brust könnten durch eine Strahlentherapie therapiert werden, gleichzeitig könnte aber das Risiko für eine Osteoporose steigen.
88 
Vergleicht man hiermit diejenigen Nebenwirkungen, die mit der Gabe des DZ-Impfstoffs Sipuleucel-T verbunden sein können, so zeigt sich dass die Risiken der letztgenannten Anwendung durchaus nicht als geringer zu werten sind, als diejenigen einer Androgendeprivationstherapie. So wird in der auch vom Kläger vorgelegten Information der European Medicines Agency zu dem seit September 2013 auch in der Europäischen Union zugelassenen Medikament „Provenge“, das auf Sipuleucel-T beruht, zu den Risiken von „Provenge“ folgendes dargelegt
89 
(vgl.: www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Summary_for_the_public/human/002513/WC500151157.pdf) :
90 
„Sehr häufige Nebenwirkungen von Provenge (die mehr als 1 von 10 Menschen betreffen können) sind Schüttelfrost, Müdigkeit, Fieber, Übelkeit, Arthralgie (Gelenkschmerzen), Kopfschmerzen und Erbrechen.
Schwerwiegende Nebenwirkungen von Provenge sind akute Infusionsreaktionen, schwere Infektionen (Katheter-Sepsis und Staphylokokken-Bakteriämie), Herzinfarkt und zerebrovaskuläre Ereignisse (die Blutversorgung des Gehirns betreffend). ...“
91 
Zwar ist im Falle des Klägers nicht die Anwendung von „Provenge“ beabsichtigt, dem Gericht liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der vom Arzt des Klägers eingesetzte DZ-Impfstoff keine derartigen Nebenwirkungen hätte.
92 
Auch mit Rücksicht auf die möglichen Nebenwirkungen kann deshalb nach den Erkenntnissen der Kammer nicht davon die Rede sein, dem Kläger könne eine Androgendeprivationstherapie nicht zugemutet werden, weil die von ihm gewählte Behandlungsmethode weniger riskant sei.
93 
Schließlich ist auch im Hinblick auf die Verwendung onkolytischer Zellen und von Hitzeschockproteinen darauf hinzuweisen, dass auch insoweit die Androgendeprivationstherapie und weitere gutachterlich genannte Behandlungsmethoden wissenschaftlich allgemein anerkannter Art zur Verfügung stehen, die im Falle des Klägers bisher nicht zur Anwendung gekommen sind. Auch diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen eine leitliniengerechte Behandlung sprechen könnten.
94 
Danach kommt es auf die Frage, ob die beim Kläger beabsichtigte Kombinationsmethode insgesamt oder in Teilen nach ernstzunehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet, nicht an. Denn diese Frage stellte sich nur dann, wenn im Einzelfall des Klägers eine wissenschaftlich allgemein anerkannte und anwendbare Behandlungsmethode nicht existent wäre. Eine solche gibt es jedoch.
95 
Dem Kläger steht nach allem der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu, die Klage ist abzuweisen.
96 
Zum selben Ergebnis gelangte man - dies sei abschließend erwähnt - auch dann, wenn man die Grundsätze des von Klägerseite mehrfach zitierten „Nikolausbeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.2005, a.a.O.) zur Anwendung bringen würde, der im Übrigen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht einen Fall der beamtenrechtlichen Beihilfe im Krankheitsfall betraf. Denn auch danach kommt ein Leistungsanspruch nur dann in Betracht, wenn eine medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. So verhält es sich vorliegend jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht.
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
98 
Beschluss vom 19. Dezember 2014
99 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf10.000,00 EUR festgesetzt.
100 
Gründe
101 
Angesichts des zu erwartenden Kostenaufwands bei Durchführung aller vom Kläger beabsichtigten Maßnahmen kommt nach Auffassung der Kammer allein die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG vorliegend nicht in Betracht. Im Hinblick auf die vom Kläger geplanten Maßnahmen und die von ihm zu erwartenden Beihilfeleistungen hält das Gericht den festgesetzten Betrag von 10.000,00 EUR für angemessen.

Gründe

 
46 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger für die von ihm erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf ein Feststellungsinteresse berufen. Dieses besteht darin, dass er - vorab - geklärt wissen will, ob die von ihm beabsichtigte, in Teilen zwischenzeitlich bereits begonnene und im Klageantrag näher beschriebene Therapie seines Prostatakarzinoms dem Grunde nach beihilfefähig ist. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe für Einzelmaßnahmen nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht die für eine Verpflichtungsklage geltenden Sonderregelungen - insbesondere über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde ein solches durchgeführt.
47 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung.
48 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Notwendig in diesem Sinne ist nur eine medizinisch geeignete Behandlung. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, DÖD 2010, 300 ff.). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.).
49 
Das Gericht teilt die Auffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung, dass es sich bei der vorliegend im Streit stehenden Behandlung des Prostatakarzinoms des Klägers insgesamt und auch im Hinblick auf die beabsichtigten Einzelmaßnahmen um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt.
50 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in den jeweiligen medizinischen Fachrichtungen tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihre Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als aussichtslos oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, IÖD 2003, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.).
51 
Danach kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die vorliegend streitgegenständliche Kombinationstherapie insgesamt oder jedenfalls einzelne Maßnahmen dieser Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen wären. Dies entnimmt das Gericht dem im vorliegenden Verfahren eingeholten fachurologischen Gutachten vom 22.09.2014, bei dessen Erstellung sich der vom Gericht beauftragte Gutachter Prof. Dr. St. der Unterstützung durch den Oberarzt Prof. Dr. B. und Dr. R. bediente. Dieses Gutachten ist - ebenso wie die von Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 hierzu gegebenen Erklärungen - für das Gericht plausibel, die der Beurteilung zugrundeliegenden Erkenntnisse wurden ausführlich erläutert, das Gutachten enthält keine für das Gericht erkennbare fachlich-medizinische Fehler.
52 
Der Gutachter nimmt auf die Frage, ob es sich bei der bereits mehrfach beschriebenen Therapie des Prostatakarzinoms des Klägers um eine insgesamt oder in Teilbereichen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Linderung oder Heilung der Prostataerkrankung des Klägers handelt, zunächst Bezug auf die aktuell gültigen Leitlinien zur Behandlung des Prostatakarzinoms. Er stützt sich dabei einmal auf die „Interdisziplinäre Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms in der Version 2.0 (Herausgeber: Deutsche Krebsgesellschaft e.V., Deutsche Krebshilfe e.V., AWMF - Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.). Zum anderen bezieht sich der Gutachter auf die „Guideline on Prostate Cancer“ der Europäischen Gesellschaft für Urologie (EAU) in der Fassung vom April 2014. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang zur Qualität dieser Empfehlungen darauf hin, dass zu ihrer Erstellung jeweils der aktuelle Stand der Forschung in Diagnostik und Therapie durch ein nationales bzw. internationales europäisches Expertengremium beurteilt und ausgewertet werde. Alle wissenschaftlich allgemein anerkannten Therapiemethoden fänden daher hier Berücksichtigung.
53 
Ausgehend hiervon stellt der Gutachter zunächst fest, dass beim Kläger auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse ein fortgeschrittenes, primär bereits ossär und lymphogen metastasiertes Prostatakarzinom vorliegt. Der Sachverständige führt dann weiter aus, dass gemäß den genannten gängigen Leitlinien daher beim Kläger bereits zum Zeitpunkt der Diagnose im November 2011 eine palliative Therapiesituation ohne Aussicht auf eine Heilung vorgelegen habe. In diesem Stadium werde sowohl von der Deutschen Gesellschaft für Urologie als auch von der Europäischen Gesellschaft für Urologie keine der bei dem Patienten durchgeführten Therapien mit dendritischen Zellen und kostimulatorischen onkolytischen Viren, mit einer kombinierter Hyperthermie, mit Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten empfohlen und gelangt so zu dem Schluss, dass für die gesamte durchgeführte Therapie keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung festgestellt werden könne.
54 
Das Gericht sieht keinen Anlass, diese fachliche Wertung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Behandlung des Klägers mit einem Vakzin auf der Grundlage dendritischer Zellen. Diesbezüglich kann der Bevollmächtigte des Klägers so verstanden werden, dass er die Auffassung vertritt, eine Impfung mit dendritischen Zellen stelle heute - entgegen der Auffassung des Gutachters - eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar, denn ein unter Verwendung von dendritischen Zellen gewonnener Impfstoff, nämlich Sipuleucel-T, habe bereits seine Wirksamkeit in klinischen Studien bewiesen und sei deshalb - unter anderem auch in der Europäischen Union - unter dem Vertriebsnamen „Provenge“ als Arzneimittel für die Behandlung des Prostatakarzinoms zugelassen worden. Ferner weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass in einer Dissertation mit dem Titel „Immuntherapie des Glioblastoma multiforme mit dendritischen Zellen“ (Düsseldorf 2011) ausgeführt werde, die im Rahmen einer Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse könnten als „proof of principle“ für das verwendete Immuntherapiekonzept mit dendritischen Zellen gewertet werden. Nach allem sei der Einsatz dendritischer Zellen heute generell als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zu bewerten.
55 
Dieser Beurteilung vermag das Gericht unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten vom 22.09.2014 nicht zu folgen. Dort wird (Seite 8 f.) ausgeführt, obwohl schon eine Vielzahl verschiedener Dendritische-Zellen-Impfstoffe (DZ-Impfstoffe) in frühen und fortgeschrittenen Stadien der klinischen Testung an einer großen Anzahl von Patienten mit unterschiedlichen Tumorarten erprobt worden seien, seien Erfolge bisher nur bei einer kleinen Anzahl von behandelten Patienten aufgetreten. Sipuleucel-T sei der bisher weltweit am weitesten entwickelte DZ-Impfstoff. Mit diesem Impfstoff sei erstmalig an einer großen Zahl von Patienten erwiesen worden, dass Impfstoffe zur Therapie von Krebserkrankungen wirksam sein könnten. Sipuleucel-T habe aber bei den behandelten Patienten nicht zu einer kompletten Heilung der Tumorleiden geführt, sondern ausschließlich das Überleben von Patienten im Durchschnitt um etwa 4,5 Monaten gegenüber der Standardtherapie verlängert. Der Gutachter weist anschließend darauf hin, dass es eine große Vielzahl unterschiedlichster Arten von DZ-Impfstoffe gebe. Es sei wahrscheinlich, dass nur wenige der getesteten DZ-Impfstoffe gut wirksam seien. Das Beispiel Sipuleucel-T zeige, dass diese Wirksamkeit nur durch kontrollierte klinische Studien in einer großen Zahl von Patienten gezeigt werden könne. Daher sollte entsprechend der Empfehlung der deutschen Krebsgesellschaft die Behandlung mit neuen DZ-Impfstoffen bis zum Beweis deren Wirksamkeit ausschließlich in klinischen Studien erfolgen.
56 
Darüber hinaus hat Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Zulassung von Sipuleucel-T der Schluss darauf, dass dendritische Zellen allgemein eine Therapie für ein Prostatakarzinom darstellten, nicht zulässig sei, und hat diese Aussage durch eine eingehende Darstellung der Wirkprinzipien dendritischer Zellen im Zusammenhang mit einem Prostatakarzinom begründet. Dabei hat er ausgeführt, dass es nicht genüge, einem Patienten lediglich dendritische Zellen und antigenpräsentierende Zellen zu infundieren. Vielmehr müssten diesen Zellen für ein prostataspezifisches Antigen aktiviert sein. Er habe keine Hinweis darauf, dass die im Falle des Klägers zur Anwendung bestimmten dendritischen Zellen diesen Anforderungen genügten. Auch dem Gericht liegen derartige Erkenntnisse nicht vor, der Kläger hat keinerlei Angaben hierzu gemacht.
57 
Ferner hat Prof. Dr. B. im Hinblick auf die von Klägerseite erwähnten Ergebnisse bei der Behandlung eines Hirntumors mit dendritischen Zellen, darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse, die bei der Behandlung des einen Tumors erzielt worden sind, nicht auf die Ergebnisse der Behandlung eines andersartigen Tumors übertragen werden könnten.
58 
Nach allem kann auch unter Berücksichtigung der bei der Anwendung von Sipuleucel-T gewonnenen Erkenntnisse nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass damit generell die Wirksamkeit eines Impfstoffs auf der Grundlage dendritischer Zellen zur Behandlung eines Prostatakarzinoms erwiesen wäre, und deshalb die Anwendung dendritischer Zellen als für den vorliegenden Fall wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zu werten sei.
59 
Auch bei der Behandlung mit onkolytischen Viren handelt es sich nach Maßgabe der gutachterlichen Äußerungen nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Im Gutachten vom 22.09.2014 (S. 8) wird hierzu eine Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft zitiert in der es heißt, obwohl schon eine Vielzahl verschiedenster onkolytischer Viren in frühen und fortgeschrittenen Stadien der klinischen Testung an einer großen Anzahl von Patienten und unterschiedlichen Tumorarten erprobt worden sei, gebe es bisher noch keine Zulassung dieser Therapieform. Die bisherigen Studien hätten insoweit keinen überzeugenden Wirkungsnachweis erbracht. Die aktuellen Therapieergebnisse sprächen gegen den Einsatz onkolytischer Viren außerhalb von klinischen Studien. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass negative Auswirkungen auf den Patienten oder den Verlauf der Tumorerkrankung auftreten könnten. Es sei bekannt, dass Viren in menschlichen Zellen auch Schaden anrichten könnten, Viren könnten allgemein zu schweren Erkrankungen führen. Wenn ein Virus sich in eine Zelle einschleuse, so könne es zu Störungen von Eiweißsynthesevorgängen und damit zur Fehlfunktion der Zelle kommen. Darüber hinaus könnten Viren auch zu einer Fehlfunktion von Genen und damit ganzer Zellen und sogar zu einer Entartung normaler Zellen zu Krebszellen führen. Für Patienten mit fortgeschrittenen Tumorerkrankungen - um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend - stelle diese Therapie deshalb keine von der Deutschen Krebsgesellschaft empfohlene Therapie dar.
60 
Nach dem Erkenntnisstand der Kammer kann deshalb von einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode mit Blick auf die Anwendung onkolytischer Viren - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - nicht die Rede sein.
61 
Für die beim Kläger ferner beabsichtigte und in Teilen bereits durchgeführte Hyperthermiebehandlung gilt nichts anderes. Zwar hat Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 dargelegt, die Auffassungen zur Wirksamkeit einer Hyperthermietherapie im Falle eines Prostatakarzinoms seien uneinheitlich. Dies rechtfertigt jedoch nicht den vom Klägerbevollmächtigten gezogenen Schluss, dass eine Wirksamkeit im Sinne einer positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf jedenfalls nicht ganz fernliegend sei. Denn Prof. Dr. B. hat nicht nur die Uneinheitlichkeit der Auffassung zur Wirksamkeit der Hyperthermietherapie referiert, sondern unmittelbar hieran anschließend darauf hingewiesen, man vermute eine Wirksamkeit im Zusammenhang mit einer Chemo- und Strahlentherapie. Das Gericht versteht diese Aussage so, dass nur im Zusammenwirken mit derartigen weiteren Therapiemaßnahmen von Teilen der Wissenschaft eine Wirksamkeit für möglich gehalten wird. Im Falle des Klägers ist jedoch weder die Durchführung einer Chemo-, noch einer Strahlentherapie beabsichtigt, solche Behandlungsmaßnahmen sind nicht Teil des vorliegend strittigen Behandlungskonzepts. Im Übrigen wird - so das Gutachten (S. 9) - in der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Urologie von einer Hyperthermiebehandlung im fortgeschrittenen Erkrankungsstadium - von einem solchen ist beim Kläger auszugehen - eindeutig abgeraten.
62 
Anderes gilt, was die wissenschaftliche Anerkennung angeht, auch nicht im Hinblick auf die weiter in Frage stehenden Einzelmaßnahmen, die Behandlung mit Hitzeschockproteinen und Thymuspräparaten. Auch hierzu wird im bezeichneten Gutachten ausgeführt, angesichts des Stadiums des Prostatakarzinoms des Klägers sei dieses ohnehin nicht mehr kurativ therapierbar, weshalb die beiden hier erörterten Einzelmaßnahmen bereits keine Aussicht auf heilende Wirkung haben könnten, es gebe aber auch keine Ergebnisse aus kontrollierten Studien, die eine Wirksamkeit zur Linderung der Erkrankung des Klägers belegen könnten.
63 
Nach allem handelt es sich bei den vom Kläger beabsichtigten Therapiemaßnahmen insgesamt und auch in Teilen nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
64 
Doch auch wenn von einer fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der hier im Streit stehenden Therapie des Prostatakarzinoms des Klägers auszugehen ist, ist damit ein Beihilfeanspruch nicht generell und absolut ausgeschlossen. Vielmehr sind insoweit die Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) zur Frage der Beihilfefähigkeit von derartigen Therapieansätzen - dort zu Maßnahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin - entwickelt hat:
65 
In jenem Urteil wird ausgeführt:
66 
... Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
67 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
68 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
69 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
70 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.). ...“
71 
Danach setzt die Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zunächst voraus, dass die Maßnahme keinem expliziten Ausschluss nach der Beihilfeverordnung unterliegt. Ein solcher Ausschluss greift vorliegend im Hinblick auf die in Frage stehende Hyperthermiebehandlung und die Behandlung mit Thymuspräparaten Raum.
72 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendung für ärztliche Leistungen (nur) nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig; die dort u.a. durch das zuständige Ministerium getroffenen Ausschlussentscheidungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage - wie vom Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Urteil bereits dargelegt - in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVO. Nach Nr. 1.5.1 der genannten Anlage sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben.
73 
Unter Nr. 4 des Abschnitts 2 („Teilweiser Ausschluss“) der im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zu berücksichtigenden derzeitigen Fassung der Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 wird die Hyperthermiebehandlung erwähnt, mit dem Zusatz „Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie“. Nur in der danach beschriebenen Kombination ist also eine Hyperthermiebehandlung beihilfefähig, ansonsten ist die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Da im Falle des Klägers keine Chemo- oder Strahlentherapie geplant ist oder durchgeführt wird, kann er eine Beihilfe nicht beanspruchen, ohne dass es auf die weiteren vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Außenseitermethode ankäme.
74 
Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus denjenigen Fassungen der Anlage 1 zur BBhV, die ab November 2011, dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger erstmals an das Landesamt unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 09.11.2011 gewandt hatte, Geltung beanspruchten. So wird zwar in Abschnitt 2 der in der Zeit vom 24.12.2009 bis 19.09.2012 geltenden Fassung der Anlage 1 die „Prostata-Hyperthermie-Behandlung“ mit dem Zusatz „Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung“, erwähnt. Aus dem Zweck der Anlage 1, die ihre Rechtsgrundlage in § 6 BBhV hat, ist jedoch zu schließen, dass mit der dort erwähnten Krebsbehandlung eine solche nach Maßgabe einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode gemeint ist, die - wie bereits ausgeführt - vorliegend jedoch nicht durchgeführt wurde und auch nicht durchgeführt werden soll. § 6 Abs. 2 BBhV in allen seit 14.02.2009 gültigen Fassungen schreibt nämlich der Grundsatz fest, dass die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen voraussetzt, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (Satz 1). Als nicht notwendig gelten danach in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden (Satz 2). Danach geht die Bundesbeihilfeverordnung für die Beihilfefähigkeit von dem Prinzip aus, dass nur Aufwendungen für wissenschaftlich anerkannte Methoden beihilfefähig sind. Ausnahmevorschriften, wie die vorliegend diskutierte, sind deshalb eng auszulegen, weshalb der Schluss nicht gerechtfertigt ist, dass eine Hyperthermiebehandlung im Zusammenhang mit jedweder, vorgeblich einer Behandlung des Prostatakarzinoms dienenden Methode beihilfefähig wäre. Vielmehr bestand danach unter Geltung der hier diskutierten Fassung der Anlage 1 ein Anspruch auf Beihilfe zu einer Hyperthermiebehandlung auch nur im Rahmen einer Krebsbehandlung, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt wurde. So verhält es sich im Falle des Klägers allerdings nicht. Er vermag deshalb auch aus dem von ihm in Bezug genommenen Merkblatt, in dem eine Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung in Verbindung mit einer Krebsbehandlung dargestellt wurde, keine Ansprüche für sich herzuleiten. Im Übrigen dient ein solches Merkblatt - auch für den Beamten ersichtlich - regelmäßig lediglich der Information und stellt damit auch keine Zusicherung im Sinne von § 38 LVwVfG dar. Letzteres wird von Klägerseite auch nicht behauptet.
75 
Ein völliger Ausschluss der Hyperthermiebehandlung von der Beihilfefähigkeit findet sich schließlich unter Abschnitt 1 Nr. 8.3 der Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung, die in der Zeit von 20.09.2012 bis 25.04.2014 Gültigkeit hatte.
76 
Ausgeschlossen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO im konkreten Fall auch die Behandlung mit Thymuspräparaten. Denn solche Aufwendungen sind nach der aktuellen Anlage 1 zur BBhV (dort Abschnitt 2 Nr. 10) und auch nach den beiden, bereits genannten vorherigen Fassungen der Anlage 1 nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. Andere übliche Behandlungsmethoden sind aber - worauf noch einzugehen sein wird - bisher beim Kläger nicht durchgeführt worden.
77 
Keiner Ausschlussentscheidung unterfällt allerdings die Behandlung mit dendritischen Zellen. Zwar wurde von Beklagtenseite angenommen, hierbei handle es sich um den Fall einer autohomologen Immuntherapie, die in allen seit November 2011 gültigen Fassungen der Anlage 1 zur BBhV unter den völligen Ausschlüssen zu finden ist. Insoweit wurde durch das Sachverständigengutachten jedoch geklärt, dass es sich bei der Behandlung mit dendritischen Zellen nicht um eine autohomologe Immuntherapie handelt; diese Aussage des Sachverständigen wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
78 
Auch wenn eine Behandlungsmethode allerdings weder in der Beihilfeverordnung selbst noch über den Verweis in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Anlage 1 zur BBhV ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen wird, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass alle anderen Methoden beihilfefähig wären. Vielmehr bleibt es bei dem in § 5 Abs. 1 BVO niedergelegten beihilferechtlichen Grundsatz, dass Anspruch auf eine Leistung nur dann besteht, wenn eine medizinische Notwendigkeit für die geltend gemachten Aufwendungen besteht. In solchen Fällen ist deshalb eine Einzelfallprüfung der medizinischen Notwendigkeit durchzuführen.
79 
Dabei ist, wenn es wie hier um die Beihilfefähigkeit für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode geht, nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) zunächst die Frage zu stellen, ob eine solche allgemein anerkannte Behandlungsmethode existiert. Diese Frage ist vorliegend auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu bejahen.
80 
In den gutachterlichen Äußerungen und auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung wurde von Gutachterseite dargelegt, dass beim Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für die hier strittige Methode ein fortgeschrittenes lymphogen und ossär metastasiertes Erkrankungsstadium gegeben war. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe keine Möglichkeit zur Heilung der vorliegenden Krebserkrankung bestanden. Zur Beeinflussung des Krankheitsverlaufs im Sinne einer Linderung bestünden jedoch Empfehlungen. So empfehle die deutsche Leitlinie zur Behandlung des Prostatakarzinoms im metastasierten Erkrankungsstadium, dass dem Patienten im Falle einer vorliegenden Symptomatik eine Androgendeprivationstherapie empfohlen werden solle, im Falle einer fehlenden Symptomatik zumindest angeboten werden könne. Die Leitlinie weise ferner darauf hin, dass der Patient im Rahmen des Aufklärungsgespräches über die Therapiemethoden auf den palliativen Charakter der Therapie, den Einfluss auf die Lebensqualität, mögliche Nebenwirkungen sowie jedoch auch auf die Verlängerung des progressionsfreien Überlebens hingewiesen werden solle. Die Androgendeprivation (der Entzug von Testosteron im Sinne einer Kastration) könne mittels medikamentöser Dauerbehandlung oder mittels operativer Entfernung von Hodengewebe erfolgen. Auch die Möglichkeit der Behandlung mit einem nicht-steroidalen Antiandrogen stehe zur Verfügung, dies sei jedoch nach aktuellem wissenschaftlichen Stand möglicherweise mit einer kürzeren Gesamtüberlebenszeit assoziiert. Eine solche Androgendeprivationstherapie - so erklärte Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung - sei beim Kläger auch heute noch möglich.
81 
Weiter heißt es in den gutachterlichen Äußerungen, falls sich ein Patient aufgrund der zu erwartenden Nebenwirkungen bzw. Einschränkungen der Lebensqualität gegen eine hormonablative Therapie entscheiden sollte, stehe das Therapiekonzept des „watchful waiting“ zur Verfügung, bei dem lediglich palliativ intendierte symptomabhängige Interventionen durchgeführt werden. Hierzu zähle beispielsweise auch die lokale perkutane Bestrahlung von Knochenmetastasen. Diese werde gemäß den Leitlinien bei einem Evidenzgrad A, jedoch nur bei drohender spinaler Kompression oder erhöhtem Frakturrisiko primär empfohlen, könne jedoch bei PersiNr. 1.5.1 zur BVO und Nr. 1 A der Anlage 1 zur BBhV lokalisierter Knochenschmerzen ebenfalls angeboten werden. Daten über eine bestehende derartige Symptomatik lägen für den Kläger allerdings nicht vor. Zusätzlich könne bei Patienten mit Knochenmetastasen zur Vorbeugung von Komplikationen das Bisphosphonat Zoledronsäure oder der monoklonale Antikörper Denosumab eingesetzt werden. Sollte es im Rahmen der Behandlung des Patienten zu einer Kastrationsresistenz, also dem fehlenden Ansprechen auf die durchgeführte Hormonbehandlung kommen, stünden im weiteren leitliniengerechte Chemotherapien mit den Substanzen Docetaxel oder Carbacitaxel sowie zusätzliche Substanzen zur sekundären Hormonmanipulation zur Verfügung.
82 
Existiert danach aber eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, so kommt eine Beihilfefähigkeit für eine andere Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) nur dann in Betracht, wenn eine schulmedizinisch anerkannte Methode bereits erfolgreich angewandt wurde oder diese Methode im Einzelfall, etwa wegen einer Kontraindikation, nicht angewendet werden darf.
83 
Festzustellen ist im konkreten Fall zunächst, dass der Kläger bisher eine leitlinienkonforme Behandlung nicht hat durchführen lassen, sich also keiner wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode unterzogen hat. Danach wäre eine Beihilfefähigkeit nur dann gegeben, wenn die wissenschaftlich anerkannte Methode in seinem Falle nicht angewendet werden dürfte oder aus anderen Gründen nicht anwendbar wäre.
84 
Das Vorliegen eines derartigen Ausschlusstatbestands ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Vielmehr spricht nichts dafür, dass die eben referierten leitliniengerechten Behandlungsmaßnahmen im Falle des Klägers nicht angewendet werden durften oder aktuell nicht anwendbar wären. Vielmehr hat der Gutachter bei seiner Befragung - wie bereits erwähnt - darauf hingewiesen, dass er keine Anhaltspunkte hat, die im Falle des Klägers gegen eine Androgendeprivationstherapie in der Vergangenheit hätten sprechen können oder auch noch heute gegen eine solche sprächen.
85 
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass jedenfalls aufgrund der möglichen Nebenwirkungen einer Androgendeprivationstherapie der Behandlung mit einem Vakzin auf der Grundlage dendritischer Zellen der Vorzug gegeben werden müsste. In diesem Zusammenhang ist zunächst der gutachterliche Hinweis von Bedeutung, dass der Einsatz von dendritischen Zellen, konkret mittels des Impfstoffes Sipuleucel-T, keine echte Alternative zu der angesprochenen Androgendeprivationstherapie darstellt. Vielmehr kommt - so Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 - Sipuleucel-T erst dann zur Anwendung, wenn die Androgendeprivationstherapie beim Patienten nicht mehr anspricht, weil dieser eine Kastrationsresistenz entwickelt hat, mit der erfahrungsgemäß etwa 36 Monate nach Beginn der Androgendeprivationstherapie zu rechnen sei. Im Übrigen kann - entgegen der Annahme des Klägerbevollmächtigten - auch nicht davon gesprochen werden, eine Androgendeprivation habe keinen medizinischen Nutzen. Vielmehr führt eine solche zu einer Hemmung der weiteren Entwicklung des Tumors.
86 
Ganz entscheidend ist aber auch, dass die Annahme, eine Impfung mit dendritischen Zellen sei mit weitaus geringeren Nebenwirkungen verbunden als die vorgeschlagene Androgendeprivationstherapie nicht zu belegen ist.
87 
So hat Prof. Dr. B. bei seiner Anhörung vor Gericht die Nebenwirkungen der Androgendeprivation im Einzelnen beschrieben. Die dadurch hervorgerufene Einschränkung der Testosteronproduktion führe zu einer Libidominderung und es könne zu Erektionsstörungen bis zum Erektionsverlust kommen. Außerdem gebe es eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit, die auf die Einstellung der Spermienproduktion zurückzuführen sei. Diese sei allerdings bei Absetzung der Medikamente im Falle einer medikamentösen Androgendeprivationstherapie reversibel. Diese Therapie könne auch zu Schmerzen in der Brust und zu Hitzewallungen führen. Die Schmerzen in der Brust könnten durch eine Strahlentherapie therapiert werden, gleichzeitig könnte aber das Risiko für eine Osteoporose steigen.
88 
Vergleicht man hiermit diejenigen Nebenwirkungen, die mit der Gabe des DZ-Impfstoffs Sipuleucel-T verbunden sein können, so zeigt sich dass die Risiken der letztgenannten Anwendung durchaus nicht als geringer zu werten sind, als diejenigen einer Androgendeprivationstherapie. So wird in der auch vom Kläger vorgelegten Information der European Medicines Agency zu dem seit September 2013 auch in der Europäischen Union zugelassenen Medikament „Provenge“, das auf Sipuleucel-T beruht, zu den Risiken von „Provenge“ folgendes dargelegt
89 
(vgl.: www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Summary_for_the_public/human/002513/WC500151157.pdf) :
90 
„Sehr häufige Nebenwirkungen von Provenge (die mehr als 1 von 10 Menschen betreffen können) sind Schüttelfrost, Müdigkeit, Fieber, Übelkeit, Arthralgie (Gelenkschmerzen), Kopfschmerzen und Erbrechen.
Schwerwiegende Nebenwirkungen von Provenge sind akute Infusionsreaktionen, schwere Infektionen (Katheter-Sepsis und Staphylokokken-Bakteriämie), Herzinfarkt und zerebrovaskuläre Ereignisse (die Blutversorgung des Gehirns betreffend). ...“
91 
Zwar ist im Falle des Klägers nicht die Anwendung von „Provenge“ beabsichtigt, dem Gericht liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der vom Arzt des Klägers eingesetzte DZ-Impfstoff keine derartigen Nebenwirkungen hätte.
92 
Auch mit Rücksicht auf die möglichen Nebenwirkungen kann deshalb nach den Erkenntnissen der Kammer nicht davon die Rede sein, dem Kläger könne eine Androgendeprivationstherapie nicht zugemutet werden, weil die von ihm gewählte Behandlungsmethode weniger riskant sei.
93 
Schließlich ist auch im Hinblick auf die Verwendung onkolytischer Zellen und von Hitzeschockproteinen darauf hinzuweisen, dass auch insoweit die Androgendeprivationstherapie und weitere gutachterlich genannte Behandlungsmethoden wissenschaftlich allgemein anerkannter Art zur Verfügung stehen, die im Falle des Klägers bisher nicht zur Anwendung gekommen sind. Auch diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen eine leitliniengerechte Behandlung sprechen könnten.
94 
Danach kommt es auf die Frage, ob die beim Kläger beabsichtigte Kombinationsmethode insgesamt oder in Teilen nach ernstzunehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet, nicht an. Denn diese Frage stellte sich nur dann, wenn im Einzelfall des Klägers eine wissenschaftlich allgemein anerkannte und anwendbare Behandlungsmethode nicht existent wäre. Eine solche gibt es jedoch.
95 
Dem Kläger steht nach allem der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu, die Klage ist abzuweisen.
96 
Zum selben Ergebnis gelangte man - dies sei abschließend erwähnt - auch dann, wenn man die Grundsätze des von Klägerseite mehrfach zitierten „Nikolausbeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.2005, a.a.O.) zur Anwendung bringen würde, der im Übrigen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht einen Fall der beamtenrechtlichen Beihilfe im Krankheitsfall betraf. Denn auch danach kommt ein Leistungsanspruch nur dann in Betracht, wenn eine medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. So verhält es sich vorliegend jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht.
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
98 
Beschluss vom 19. Dezember 2014
99 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf10.000,00 EUR festgesetzt.
100 
Gründe
101 
Angesichts des zu erwartenden Kostenaufwands bei Durchführung aller vom Kläger beabsichtigten Maßnahmen kommt nach Auffassung der Kammer allein die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG vorliegend nicht in Betracht. Im Hinblick auf die vom Kläger geplanten Maßnahmen und die von ihm zu erwartenden Beihilfeleistungen hält das Gericht den festgesetzten Betrag von 10.000,00 EUR für angemessen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
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published on 26/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 28/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 06/12/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für heilpr
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Annotations

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.