Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Sept. 2008 - 3 K 563/06

published on 23/09/2008 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Sept. 2008 - 3 K 563/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlSt.-Nr. ... in B. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut und grenzt selbst nicht an eine Erschließungsanlage. Erschlossen wird das Grundstück über das östlich gelegene Grundstück FlSt.-Nr. ..., das mit seiner östlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an den B.-Weg anstößt. Die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin über das Grundstück FlSt.-Nr. ... ist über eine Baulast gesichert, deren Eintragungsverfügung vom 11.07.1990 datiert.
Der B.- Weg zweigt an seinem südlichen Ende von der H.- Straße ab und erstreckt sich dann auf eine Länge von ca. 170 m in nördliche Richtung. Am nördlichen Ende biegt der Weg auf eine Länge von ca. 50 m rechtwinklig nach Osten ab und mündet dann in die S.- Straße. Westlich an den von Nord nach Süd verlaufenden Teil des B.- Wegs grenzen - beginnend von Norden - die unbebauten Grundstücke FlSt.-Nrn. ..., ... und ... an. Danach folgt das Grundstück B.-Weg Nr. 6, das mit einem Fabrikationsgebäude und einer Garage bebaut ist. Mit der Bebauung des Grundstücks wurde - so die Vermutung von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung - wohl 1929/1930 begonnen; das Baugrundstück war damals Teil der Grundstücke FlSt.-Nrn. ... und .... Südlich an das Grundstück B.-Weg Nr. 6 schließt sich das unbebaute Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Frontlänge am B.-Weg von ca. 10 m an und hieran südlich das bereits erwähnte Grundstück FlSt.-Nr. ..., das mit einem Wohn- und Betriebsgebäude bebaut ist. Wann dieses Gebäude errichtet worden ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, im Jahre 1943 jedenfalls wurde ein Anbau an das damals bereits bestehende Fabrikgebäude genehmigt. Eine weitere Genehmigung zum Ausbau einer Wohnung im Dachgeschoss des dort befindlichen Gebäudes erfolgte 1945. 1956 wurde der Bau einer Doppelgarage auf dem Grundstück genehmigt. Südlich des Grundstück FlSt.-Nr. ... schließen sich weitere vier Grundstücke beginnend mit dem bebauten Grundstück FlSt.-Nr. ... an. Von den hieran nach Süden anschließenden Grundstücken sind zwei weitere bebaut.
Die den eben erwähnten Grundstücken FlSt.-Nrn. ..., ..., ..., B.-Weg 6, ..., ... jenseits des B.-Wegs gegenüberliegenden Grundstücke FlSt.-Nrn. ..., ..., ... waren bis 1994 unbebaut. Im Jahre 1994 wurde eine Baugenehmigung zur Erstellung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... erteilt. Zuvor, nämlich durch Abrundungssatzung vom 29.08.1991, waren die eben erwähnten, östlich des B.-Wegs gelegenen Grundstücke aufgrund von § 34 Abs. 4 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986 dem Innenbereich zugeschlagen worden.
Der B.-Weg besteht schon seit langem, er wurde früher auf Karten als „F.W. ...“ bezeichnet. Im Jahre 1971 fanden im Bereich des Wegs Kanalbauarbeiten statt, in den Jahren 1996 und 1997 erhielt er seinen heutigen Ausbauzustand. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 24.09.1997.
Am 20.12.2001 fasste der Gemeinderat der Beklagten einen Beschluss über die „Fertigstellung der Anlage B.-Weg in B. und Feststellung des Vorliegens der Anforderungen nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 - 6 Baugesetzbuch (BauGB)“. Gegenstand des Beschlusses war ausschließlich ein Abschnitt des B.-Wegs in einer Länge von ca. 100 m. Dieser Abschnitt wird südlich begrenzt durch eine Linie, die sich aus der Verbindung der südlichen Grenze des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und der südlichen Grenze des Grundstücks FlSt.-Nr. ... ergibt, er endet im Norden an der Einmündung des oben beschriebenen von Westen nach Osten verlaufenden Wegestücks zwischen der S.- Straße und dem B.-Weg.
Mit Bescheid vom 21.12.2001 wurde die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.749,09 DM entsprechend 4.473,34 EUR herangezogen. Der Bescheid wurde - soweit sich dies den vorliegenden Akten entnehmen lässt - am 21.12.2001 zur Post gegeben.
Mit dem hiergegen erhobenen, am 19.01.2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wird geltend gemacht, die Straße habe schon seit 1940, spätestens aber seit dem Jahre 1991 bestanden. Bereits 1991 sei ein Fahrbahnbelag vorhanden gewesen, die Straße sei entwässert und beleuchtet worden. Ein Gehweg sei zwar nicht vorhanden gewesen, dieser sei auch jetzt nicht hergestellt worden. Der B.-Weg sei im Übrigen - auch vor dem Ausbau - nie im Außenbereich der Ortschaft verlaufen. Dies gelte auch für den sogenannten „hinteren Bereich“ des Weges. Denn im Bereich zur S.- Straße hin, oberhalb des B.-Wegs, befänden sich Gebäude, welche erkennbar älter als die Gebäude der Klägerin seien. Auch das Gebäude auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... sei bereits vor Inkrafttreten der Abrundungssatzung erbaut worden. Die Anbaufunktion habe die Straße damit nicht erst durch die Abrundungssatzung erhalten. Entsprechendes gelte für das Gebäude „gegenüber der FlSt.-Nr. ...“, dieses sei wohl im Jahre 1940 erbaut worden. Von einer Anbaufunktion des B.-Wegs bereits vor der Abrundungssatzung sei auch deshalb auszugehen, weil auch die Baugenehmigung für das Gebäude der Klägerin vor Erlass der Abrundungssatzung erteilt worden sei. Es habe sich jedenfalls um eine einseitig anbaubare Straße gehandelt; wenn eine solche später verbreitert oder sonstwie verändert werde, so begründe dies keine Beitragspflicht nach dem BauGB. Auch habe der Weg bereits im Jahre 1991, also zum Zeitpunkt des Erlasses der Abrundungssatzung, alle Merkmale der Erschließungsbeitragssatzung für die endgültige Herstellung erfüllt. Die Kosten für diesen Ausbau hätte die Gemeinde auch abrechnen können. Es sei jedoch zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht sei dann gegeben, wenn alle Herstellungsmerkmale und gesetzliche Voraussetzungen für das Entstehen der Pflicht erfüllt seien. Nach diesem Zeitpunkt entstehende Kosten könnten nicht mehr auf die Anlieger abgewälzt werden. Eine Abschnittsbildung sei nicht erfolgt; jedenfalls liege keine an erkennbaren Markierungen orientierte Abschnittsbildung vor. Zwar könne auch nach rechtlichen Gesichtspunkten eine Abschnittsbildung erfolgen, etwa nach den Grenzen eines Bebauungsplans. Nach 1991 sei jedoch der gesamte B.-Weg erneuert worden. Die Beklagte gehe insoweit rechtsirrig davon aus, dass lediglich der sogenannte „untere Teil“ des B.-Wegs eine bereits existierende Straße gewesen sei.
Mit Bescheid vom 15.03.2006, zugestellt am 16.03.2006, wies das Landratsamt Z. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird dargelegt, beim hinteren Teil des B.-Wegs könne bis zum Erlass der Abrundungssatzung im August 1991 nicht von einer Innenbereichslage ausgegangen werden. Ansonsten hätte es nicht der Überlegungen zum Erlass der Satzung bedurft. Entsprechend dem Geltungsbereich der Abrundungssatzung auf der östlichen Seite des B.-Wegs seien damit auch die gegenüberliegenden Grundstücke auf der westlichen Seite des B.-Wegs - im Norden beginnend mit dem Grundstück FlSt.-Nr. ... - in die Innenbereichslage einbezogen. Die schon viele Jahrzehnte zurückliegende Bebauung im hinteren Teil westlich des B.-Wegs sei als - vormalige - Außenbereichsbebauung anzusehen. Ob die Baugenehmigung in rechtlich zulässiger Weise erteilt worden sei, sei nicht mehr abschließend zu prüfen, eine bauliche Änderung oder Erweiterung wäre aber vor Erlass der Satzung 1991 baurechtlich unzulässig gewesen.
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Zum tatsächlichen Ausbauzustand des B.-Wegs sei davon auszugehen, dass bereits vor den nunmehr vorgenommenen Ausbauarbeiten eine Beleuchtung vorhanden und teilweise auch Randsteine angebracht gewesen seien. Die Straße habe aber nicht durchgehend die erforderliche bzw. übliche Ausbaubreite und nur teilweise eine feste Belagdecke gehabt, auch die Straßenentwässerung sei noch nicht vorhanden gewesen. Damit seien die Herstellungsmerkmale nach § 14 der Erschließungsbeitragssatzung noch nicht erfüllt gewesen. Aus allem folge, dass eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht erst nach planmäßigem, endgültigem Ausbau habe entstehen können.
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Am Montag, dem 18.04.2006, hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen und insbesondere an der Auffassung festgehalten, bereits vor Erlass der Abrundungssatzung sei auch der hintere Teil des B.-Wegs im Innenbereich verlaufen, der Weg habe den Charakter einer Anbaustraße gehabt. Dies zeigten die bereits früher dort vorhandenen Gebäude. Der B.-Weg habe auch bereits vor den Arbeiten in den Jahren 1996/1997 durchgängig die erforderliche und übliche Ausbaubreite besessen, er sei mit einer festen Belagdecke und Straßenentwässerung versehen gewesen. Auch die vorliegenden Rechnungen zeigten, dass im Zuge der nun abgerechneten Arbeiten zunächst die alte Fahrbahndecke aufgerissen und entfernt worden sei. So seien u. a. Bohrkerne aus der vorhandenen Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht gezogen worden. Aus bei den Akten befindlichen Lichtbildern ergebe sich, dass auch eine Straßenentwässerung vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei § 14 der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1998 eine konkrete Angabe über die erforderliche Fahrbahnbreite nicht zu entnehmen. Erst mit Beschluss aus dem Jahre 2001 habe der Gemeinderat eine Festsetzung über die konkrete Breite des B.-Wegs getroffen. Darauf hinzuweisen sei auch, dass an der Straße eine Beleuchtung angebracht gewesen sei. Schließlich - so wird weiter geltend gemacht - ändere sich an der fehlenden Beitragspflicht auch dann nichts, wenn man den hier fraglichen Teil des B.-Wegs vor Erlass der Abrundungssatzung im Jahre 1991 als Außenbereichstraße beurteile. Denn eine als Außenbereichstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Es sei eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei abzustellen auf die Anforderungen bezüglich der endgültigen Herstellung der Anlage in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße werde. Insoweit sei vorliegend festzustellen, dass bei Erlass der Abrundungssatzung im Jahre 1991 die Straße bereits die Herstellungsmerkmale der zu diesem Zeitpunkt bereits gültigen Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1988 aufgewiesen habe. Damit sei der hintere Teil des B.-Wegs also im Jahre 1991 bereits als hergestellte Anbaustraße anzusehen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21.12.2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 15.03.2006 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Beim jetzt abgerechneten Ausbau habe es sich um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage gehandelt. Denn der jetzt zur Abrechnung gestellte Teil des B.-Wegs habe zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961, im Außenbereich gelegen. Dass zu diesem Zeitpunkt ein Fabrikgebäude auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... vorhanden gewesen sei, ändere daran nichts. Eine im Zusammenhang bebaute Ortslage habe jedenfalls an dem hier interessierenden Teil des B.-Weges zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden. Es handle sich bei der vorliegend abgerechneten Maßnahme auch nicht um eine Erneuerung, sondern um die erstmalige Herstellung einer Straße. So gehe der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage ein frostsicherer Unterbau gehöre. Ein solcher sei nicht vorhanden gewesen. Auch habe keine ordnungsgemäße - plangemäße - Straßenentwässerung existiert. Schließlich habe auch eine „Decke neuzeitlicher Bauweise“ gefehlt, im hinteren Bereich des B.-Wegs sei nur ein Schotterweg vorhanden gewesen, ansonsten ein Belag aus Bitumenkies.
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Auf Anfrage des Gerichts wurde mitgeteilt, über die vor den hier fraglichen Maßnahmen durchgeführten Arbeiten am B.-Weg, den Ausbau zur „Baustraße“ und über Ausbesserungsarbeiten, lägen keine Akten bei der Stadt vor. Es spreche viel dafür, dass solche Arbeiten immer sukzessive im Rahmen des Straßenunterhalts erfolgt seien. Bohrkerne seien entnommen worden, um die Zusammensetzung des Straßenaufbaus des beauftragten Vollausbaus zu dokumentieren; so gebe es ein Schreiben der Stadt vom 19.12.1996 an das Stadtbauamt mit dem handschriftlichen Vermerk „Proben entnehmen“.
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Am 08.04.2008 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Gericht unterbreitete den Beteiligten dabei einen Vorschlag zu einem Vergleich, der aber letztendlich scheiterte. Die Beteiligten haben sich in der Folge mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Z. vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid sind die §§ 127 ff. BauGB und nicht die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005, das nunmehr die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das Land Baden-Württemberg eigenständig regelt. Denn nach § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG sind die Vorschriften des BauGB anzuwenden, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 01.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; der maßgebliche Erschließungsbeitrag ist bereits vor dem 01.10.2005 mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage in den Jahren 1996/1997 (dazu unten) entstanden. Auch war bei Erlass des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids keine Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO eingetreten. Den die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 24.09.1997, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist frühestens Ende des Jahres 2001 endete, der im Streit stehende Erschließungsbeitragsbescheid ist jedoch am 21.12.2001 zur Post gegeben worden, weshalb er nach § 41 Abs. 2 LVwVfG am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post und damit noch im Jahre 2001 als bekannt gegeben gilt (vgl. zur Maßgeblichkeit der letzten Unternehmerrechnung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 344/03 -, DVBl. 2003, 1404). Auch von Klägerseite wird nicht behauptet, dass der Beitragsbescheid erst im Jahre 2002 zugegangen sei. Bei dieser Sachlage braucht nicht entscheiden zu werden, ob die Verjährungsfrist möglicherweise erst mit Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2001, mit dem erstmals die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung geschaffen wurden (auch dazu im Folgenden), zu laufen begonnen hat.
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Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist auf der Grundlage von § 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 28.04.1988 durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten nach § 125 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2001 begründet worden; beim B.-Weg handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine beitragsfreie historische oder vorhandene Erschließungsanlage.
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Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden (so auch § 49 Abs. 6 KAG n.F.). Der Stichtag 29.06.1961 erklärt sich dabei daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz - soweit hier einschlägig - als Vorläufer des Baugesetzbuches in Kraft getreten ist.
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Ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, VBlBW 1989, 461 f., und Urteil vom 25.06.1996 - 2 S 145/94 - m.w.N.). Zu den vorhandene Straßen i.S.d. BBauG/BauGB gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche, die i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“ waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1966 und 16.09.1977, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 10 und Nr. 62; Arndt, KStZ 1984, 107 ff.). Eine „vorhandene Straße“ i.S.d. Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 des preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 02.07.1875 (FlG) war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und den Anbau bestimmt war (PrOVGE, 64, 213; Arndt, a.a.O., S. 107; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1972 - II 368/72 -).
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§ 15 preußisches Fluchtliniengesetz hatte folgenden Wortlaut:
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„Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Veränderung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandene bisher unbebaute Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der Neuanlage oder von den angrenzenden Eigentümern ..... die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung bzw. ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde .....“.
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Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG ist für die Frage, ob eine Straße eine „vorhandene Straße“ ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag also, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können. Eine Straße kann somit nur dann eine „vorhandene“ Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989; Arndt, a.a.O., S. 107 f.).
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Vorliegend ist festzustellen, dass die damals noch selbständige Gemeinde K. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes über kein Ortsstatut verfügte. Deshalb kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der B.- bereits vorhanden im Rechtssinne war, auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum 29.06.1961 an. Zum damaligen Zeitpunkt waren aber nach Einschätzung des Gerichts die oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer vorhandenen Straße nicht gegeben. Diese Beurteilung beruht, da es - soweit ersichtlich - an einer dokumentierten Willensäußerung von Gemeindeorganen zum damaligen Zeitpunkt fehlt, auf Indizien.
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Gegen die Annahme, es habe sich damals beim B.-Weg um eine innerörtliche Gemeindestraße gehandelt, die für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet und bestimmt gewesen war, spricht dabei zum einen, dass an der Straße nur eine lückenhafte Bebauung vorhanden war. Tatsächlich befanden sich an dem vorliegend maßgeblichen Abschnitt lediglich zwei Gebäulichkeiten, einmal nämlich auf dem Grundstück B.-Weg Nr. (FlSt.-Nr. ...) und zum andern das Wohn- und Fabrikationsgebäude auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. ... und ... nebst einer Garage. Die genannten Gebäude liegen und lagen jeweils westlich des B.-Wegs, die übrigen westlich gelegenen Grundstücke waren unbebaut, wie auch die gesamten Grundstücke östlich des B.-Wegs. Darüber hinaus führte der B.-Weg unmittelbar in den Außenbereich, was für eine regelmäßige Benutzung des Weges zum Zwecke der Bewirtschaftung der außerhalb der Ortslage befindlichen Felder, Äcker und sonstiger Grundstücke spricht. Diese Annahme wird unterstützt durch die damalige kartenmäßige Bezeichnung des heutigen B.-Wegs als „F.W. 12“, also als Feldweg. Auch sprechen die vorhandenen Erkenntnisse dafür, dass der Weg damals lediglich geschottert war, nicht aber über einen Teerbelag verfügte. So wurde von Beklagtenseite eine Luftaufnahme aus dem Jahre 1968 vorgelegt, auf der der B.-Weg deutlich heller in Erscheinung tritt als andere Straßen im Ortsbereich. Dies lässt sich unschwer damit erklären, dass die Oberfläche des B.-Wegs aus Kalksplitt oder Kalkschottersteinen, nicht aber aus einer Teerschicht bestanden haben dürfte. Führt man sich vor Augen, dass bereits wenige Monate nach dem 29.11.1961, nämlich am 18.11.1961, vom Gemeinderat der Gemeinde K. eine Erschließungsbeitragssatzung beschlossen wurde, die als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage in § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ vorsah, so spricht auch dies gegen ein im Juni 1961 bei den Gemeindeorganen vorhandenes Bewusstsein, dass der - soweit durch das Gericht aufklärbar - ungeteerte B.-Weg sich von seinem Ausbauzustand her für den Anbau und die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs eigne.
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Zwar hatte der Bruder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nur an eine Straße mit Teerdecke erinnern, dies spricht jedoch nicht gegen die mit der genannten Luftaufnahme belegten Einschätzung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Aufnahme im Jahre 1968 sei der B.-Weg noch nicht geteert gewesen. Denn der Bruder der Klägerin wurde erst im Jahre 1965 geboren, weshalb es durchaus nachvollziehbar wäre, dass sich seine früheste Erinnerung an den B.-Weg auf einen Zeitpunkt erst nach Fertigung der Luftaufnahme - und zwischenzeitlich vollzogener Teerung des Wegs - bezieht.
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Nach Inkrafttreten des BBauG/BauGB setzte die Herstellung einer Erschließungsanlage aber einen Bebauungsplan voraus. Lag ein solcher nicht vor, so durften diese Anlagen nach altem Recht nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden; dies galt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war (§ 125 Abs. 2 BBauG/BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung). Vorliegend gab es weder einen Bebauungsplan noch lag eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch waren nie die Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Herstellung des B.-Wegs gegeben. Denn nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB war eine Erschließungsanlage nur dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis gänzlich freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllte eine Straße aber nur dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen haben, dass auch ein Bebauungsplan nichts hätte ändern können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -; BVerwG, Urteil vom 22.03.1974, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18; Urteil vom 03.10.1975, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 16; Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.101.1988 - 2 S 1660/87 -, VBlBW 1988, 438). Vorliegend lagen aber der Verlauf des B.-Wegs und insbesondere dessen Ausbaubreite schon deshalb nicht fest, weil entlang des Weges keine den Verlauf und die Breite des B.-Wegs eindeutig bestimmende Bebauung bestand und auch die Geländegestalt keine entsprechenden Vorgaben macht.
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Die Herstellung des B.-Wegs als (beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB mittels der in Jahren 1996 und 1997 durchgeführten Bauarbeiten hätte deshalb - unter Geltung des damaligen Rechts - der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft. Das Fehlen dieser Zustimmung ist jedoch unschädlich, da mit Wirkung vom 01.01.1998 § 125 Abs. 2 BauGB eine Änderung erfahren hat. Nunmehr wurde auf ein Zustimmungserfordernis verzichtet, vielmehr dürfen nach der Neufassung Erschließungsanlagen unter Verzicht auf einen Bebauungsplan dann hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Diese Bestimmung ist - rückwirkend - auch auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2000 - 2 S 2702/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2002 - 2 S 2585/01 - ).
33 
Zu den Anforderungen, die § 125 Abs. 2 BauGB nunmehr an die ordnungsgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - folgende rechtsgrundsätzliche Erwägungen angestellt:
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„Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zur orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z. B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Hinsicht) erfolgen. ....“
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet der vom Gemeinderat der Beklagten am 20.12.2001 gefasste Beschluss über die Herstellung und den Ausbau des B.-Wegs keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht aufgezeigt.
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Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht nicht alleine darauf ankommt, dass der bauliche Zustand einer Straße den Anforderungen entspricht, die eine Erschließungsbeitragssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung beschreibt. Vielmehr bedarf es darüber hinaus - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB - eines vom Gemeinderat aufgestellten Ausbauprogramms, also der Festlegung insbesondere des Verlaufs, der konkreten Breite und der einzelnen Ausbaumerkmale, beispielsweise der Festlegung ob eine Straße mit oder ohne Gehweg gebaut werden soll. Dieses Ausbauprogramm, das sich insbesondere auch an der Verkehrsbedeutung der konkreten Straße orientieren wird, kann eine Erschließungsbeitragssatzung naturgemäß nicht vorgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 10.10.1995 (- 8 C 13/94 -, BVerwGE 99, 308 ff.), auf das sich die Klägerin sinngemäß bezieht, zwar dargelegt, dass eine Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans den Rechtscharakter einer Anbaustraße annehmen könne. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass eine Anbaustraße (nur dann) erstmalig endgültig hergestellt ist, „wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen“ (Leitsatz Nr. 2). Ein solches Ausbauprogramm lag im konkreten Fall aber erst mit dem Beschluss vom 20.12.2001 vor. Erst zu diesem Zeitpunkt waren damit alle Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abrundungssatzung vom 29.08.1991, auf die von Klägerseite in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, keinen Bebauungsplan darstellt und damit auch nicht den nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen Bebauungsplan zu ersetzen vermag.
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Hieraus folgt zugleich, dass allein der tatsächliche Ausbauzustand einer Straße nicht das alleinige Kriterium der endgültigen Herstellung einer Straße im beitragsrechtlichen Sinne ist. Der Umstand, dass zumindest ein Teil des B.-Wegs vor den Ausbaumaßnahmen in den Jahren 1996 und 1997 also bereits einen Teerbelag hatte, lässt nicht den Schluss zu, die Straße sei bereits endgültig hergestellt gewesen. Soweit von Klägerseite in diesem Zusammenhang vorgetragen wurde, es seien Bohrkerne aus der vorhandenen Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht gezogen worden, so konnte im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der vorliegenden Rechnungen geklärt werden, dass es sich dabei nicht um Proben aus einem bereits vor Durchführung der hier maßgeblichen Bauarbeiten vorhandenen Belag handelte, vielmehr die Bohrkerne zur Ermittlung der Qualität der Ausführung des Straßenbaus in den Jahren 1996 und 1997 gezogen wurden.
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Nach allem begegnet die Beitragserhebung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken.
39 
Entsprechendes gilt aber auch für die Höhe des verlangten Beitrags. Insbesondere ist keine rechtswidrige Abschnittsbildung festzustellen. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde nämlich lediglich - aber auch insgesamt - derjenige Teil des B.-Wegs von etwa 100 m Länge, auf den sich der Beschluss des Gemeinderats vom 20.12.2001 bezog. Insoweit fand keine Abschnittsbildung im eigentlichen Sinne statt, vielmehr wurde nur der Teil des B.-Wegs abgerechnet, für den hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.
40 
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid sind die §§ 127 ff. BauGB und nicht die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005, das nunmehr die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das Land Baden-Württemberg eigenständig regelt. Denn nach § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG sind die Vorschriften des BauGB anzuwenden, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 01.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; der maßgebliche Erschließungsbeitrag ist bereits vor dem 01.10.2005 mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage in den Jahren 1996/1997 (dazu unten) entstanden. Auch war bei Erlass des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids keine Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO eingetreten. Den die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 24.09.1997, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist frühestens Ende des Jahres 2001 endete, der im Streit stehende Erschließungsbeitragsbescheid ist jedoch am 21.12.2001 zur Post gegeben worden, weshalb er nach § 41 Abs. 2 LVwVfG am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post und damit noch im Jahre 2001 als bekannt gegeben gilt (vgl. zur Maßgeblichkeit der letzten Unternehmerrechnung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 344/03 -, DVBl. 2003, 1404). Auch von Klägerseite wird nicht behauptet, dass der Beitragsbescheid erst im Jahre 2002 zugegangen sei. Bei dieser Sachlage braucht nicht entscheiden zu werden, ob die Verjährungsfrist möglicherweise erst mit Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2001, mit dem erstmals die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung geschaffen wurden (auch dazu im Folgenden), zu laufen begonnen hat.
22 
Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist auf der Grundlage von § 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 28.04.1988 durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten nach § 125 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2001 begründet worden; beim B.-Weg handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine beitragsfreie historische oder vorhandene Erschließungsanlage.
23 
Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden (so auch § 49 Abs. 6 KAG n.F.). Der Stichtag 29.06.1961 erklärt sich dabei daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz - soweit hier einschlägig - als Vorläufer des Baugesetzbuches in Kraft getreten ist.
24 
Ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 -, VBlBW 1989, 461 f., und Urteil vom 25.06.1996 - 2 S 145/94 - m.w.N.). Zu den vorhandene Straßen i.S.d. BBauG/BauGB gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche, die i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“ waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1966 und 16.09.1977, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 10 und Nr. 62; Arndt, KStZ 1984, 107 ff.). Eine „vorhandene Straße“ i.S.d. Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 des preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 02.07.1875 (FlG) war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und den Anbau bestimmt war (PrOVGE, 64, 213; Arndt, a.a.O., S. 107; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1972 - II 368/72 -).
25 
§ 15 preußisches Fluchtliniengesetz hatte folgenden Wortlaut:
26 
„Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Veränderung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandene bisher unbebaute Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der Neuanlage oder von den angrenzenden Eigentümern ..... die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung bzw. ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde .....“.
27 
Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG ist für die Frage, ob eine Straße eine „vorhandene Straße“ ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag also, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können. Eine Straße kann somit nur dann eine „vorhandene“ Straße i.S.d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1989; Arndt, a.a.O., S. 107 f.).
28 
Vorliegend ist festzustellen, dass die damals noch selbständige Gemeinde K. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes über kein Ortsstatut verfügte. Deshalb kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der B.- bereits vorhanden im Rechtssinne war, auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum 29.06.1961 an. Zum damaligen Zeitpunkt waren aber nach Einschätzung des Gerichts die oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer vorhandenen Straße nicht gegeben. Diese Beurteilung beruht, da es - soweit ersichtlich - an einer dokumentierten Willensäußerung von Gemeindeorganen zum damaligen Zeitpunkt fehlt, auf Indizien.
29 
Gegen die Annahme, es habe sich damals beim B.-Weg um eine innerörtliche Gemeindestraße gehandelt, die für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet und bestimmt gewesen war, spricht dabei zum einen, dass an der Straße nur eine lückenhafte Bebauung vorhanden war. Tatsächlich befanden sich an dem vorliegend maßgeblichen Abschnitt lediglich zwei Gebäulichkeiten, einmal nämlich auf dem Grundstück B.-Weg Nr. (FlSt.-Nr. ...) und zum andern das Wohn- und Fabrikationsgebäude auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. ... und ... nebst einer Garage. Die genannten Gebäude liegen und lagen jeweils westlich des B.-Wegs, die übrigen westlich gelegenen Grundstücke waren unbebaut, wie auch die gesamten Grundstücke östlich des B.-Wegs. Darüber hinaus führte der B.-Weg unmittelbar in den Außenbereich, was für eine regelmäßige Benutzung des Weges zum Zwecke der Bewirtschaftung der außerhalb der Ortslage befindlichen Felder, Äcker und sonstiger Grundstücke spricht. Diese Annahme wird unterstützt durch die damalige kartenmäßige Bezeichnung des heutigen B.-Wegs als „F.W. 12“, also als Feldweg. Auch sprechen die vorhandenen Erkenntnisse dafür, dass der Weg damals lediglich geschottert war, nicht aber über einen Teerbelag verfügte. So wurde von Beklagtenseite eine Luftaufnahme aus dem Jahre 1968 vorgelegt, auf der der B.-Weg deutlich heller in Erscheinung tritt als andere Straßen im Ortsbereich. Dies lässt sich unschwer damit erklären, dass die Oberfläche des B.-Wegs aus Kalksplitt oder Kalkschottersteinen, nicht aber aus einer Teerschicht bestanden haben dürfte. Führt man sich vor Augen, dass bereits wenige Monate nach dem 29.11.1961, nämlich am 18.11.1961, vom Gemeinderat der Gemeinde K. eine Erschließungsbeitragssatzung beschlossen wurde, die als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage in § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ vorsah, so spricht auch dies gegen ein im Juni 1961 bei den Gemeindeorganen vorhandenes Bewusstsein, dass der - soweit durch das Gericht aufklärbar - ungeteerte B.-Weg sich von seinem Ausbauzustand her für den Anbau und die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs eigne.
30 
Zwar hatte der Bruder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nur an eine Straße mit Teerdecke erinnern, dies spricht jedoch nicht gegen die mit der genannten Luftaufnahme belegten Einschätzung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Aufnahme im Jahre 1968 sei der B.-Weg noch nicht geteert gewesen. Denn der Bruder der Klägerin wurde erst im Jahre 1965 geboren, weshalb es durchaus nachvollziehbar wäre, dass sich seine früheste Erinnerung an den B.-Weg auf einen Zeitpunkt erst nach Fertigung der Luftaufnahme - und zwischenzeitlich vollzogener Teerung des Wegs - bezieht.
31 
Nach Inkrafttreten des BBauG/BauGB setzte die Herstellung einer Erschließungsanlage aber einen Bebauungsplan voraus. Lag ein solcher nicht vor, so durften diese Anlagen nach altem Recht nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden; dies galt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war (§ 125 Abs. 2 BBauG/BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung). Vorliegend gab es weder einen Bebauungsplan noch lag eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Auch waren nie die Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Herstellung des B.-Wegs gegeben. Denn nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB war eine Erschließungsanlage nur dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis gänzlich freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllte eine Straße aber nur dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen haben, dass auch ein Bebauungsplan nichts hätte ändern können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -; BVerwG, Urteil vom 22.03.1974, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18; Urteil vom 03.10.1975, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 16; Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.101.1988 - 2 S 1660/87 -, VBlBW 1988, 438). Vorliegend lagen aber der Verlauf des B.-Wegs und insbesondere dessen Ausbaubreite schon deshalb nicht fest, weil entlang des Weges keine den Verlauf und die Breite des B.-Wegs eindeutig bestimmende Bebauung bestand und auch die Geländegestalt keine entsprechenden Vorgaben macht.
32 
Die Herstellung des B.-Wegs als (beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB mittels der in Jahren 1996 und 1997 durchgeführten Bauarbeiten hätte deshalb - unter Geltung des damaligen Rechts - der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft. Das Fehlen dieser Zustimmung ist jedoch unschädlich, da mit Wirkung vom 01.01.1998 § 125 Abs. 2 BauGB eine Änderung erfahren hat. Nunmehr wurde auf ein Zustimmungserfordernis verzichtet, vielmehr dürfen nach der Neufassung Erschließungsanlagen unter Verzicht auf einen Bebauungsplan dann hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Diese Bestimmung ist - rückwirkend - auch auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2000 - 2 S 2702/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2002 - 2 S 2585/01 - ).
33 
Zu den Anforderungen, die § 125 Abs. 2 BauGB nunmehr an die ordnungsgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - folgende rechtsgrundsätzliche Erwägungen angestellt:
34 
„Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zur orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z. B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Hinsicht) erfolgen. ....“
35 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet der vom Gemeinderat der Beklagten am 20.12.2001 gefasste Beschluss über die Herstellung und den Ausbau des B.-Wegs keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht aufgezeigt.
36 
Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht nicht alleine darauf ankommt, dass der bauliche Zustand einer Straße den Anforderungen entspricht, die eine Erschließungsbeitragssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung beschreibt. Vielmehr bedarf es darüber hinaus - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB - eines vom Gemeinderat aufgestellten Ausbauprogramms, also der Festlegung insbesondere des Verlaufs, der konkreten Breite und der einzelnen Ausbaumerkmale, beispielsweise der Festlegung ob eine Straße mit oder ohne Gehweg gebaut werden soll. Dieses Ausbauprogramm, das sich insbesondere auch an der Verkehrsbedeutung der konkreten Straße orientieren wird, kann eine Erschließungsbeitragssatzung naturgemäß nicht vorgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 10.10.1995 (- 8 C 13/94 -, BVerwGE 99, 308 ff.), auf das sich die Klägerin sinngemäß bezieht, zwar dargelegt, dass eine Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans den Rechtscharakter einer Anbaustraße annehmen könne. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass eine Anbaustraße (nur dann) erstmalig endgültig hergestellt ist, „wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen“ (Leitsatz Nr. 2). Ein solches Ausbauprogramm lag im konkreten Fall aber erst mit dem Beschluss vom 20.12.2001 vor. Erst zu diesem Zeitpunkt waren damit alle Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abrundungssatzung vom 29.08.1991, auf die von Klägerseite in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, keinen Bebauungsplan darstellt und damit auch nicht den nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen Bebauungsplan zu ersetzen vermag.
37 
Hieraus folgt zugleich, dass allein der tatsächliche Ausbauzustand einer Straße nicht das alleinige Kriterium der endgültigen Herstellung einer Straße im beitragsrechtlichen Sinne ist. Der Umstand, dass zumindest ein Teil des B.-Wegs vor den Ausbaumaßnahmen in den Jahren 1996 und 1997 also bereits einen Teerbelag hatte, lässt nicht den Schluss zu, die Straße sei bereits endgültig hergestellt gewesen. Soweit von Klägerseite in diesem Zusammenhang vorgetragen wurde, es seien Bohrkerne aus der vorhandenen Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht gezogen worden, so konnte im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der vorliegenden Rechnungen geklärt werden, dass es sich dabei nicht um Proben aus einem bereits vor Durchführung der hier maßgeblichen Bauarbeiten vorhandenen Belag handelte, vielmehr die Bohrkerne zur Ermittlung der Qualität der Ausführung des Straßenbaus in den Jahren 1996 und 1997 gezogen wurden.
38 
Nach allem begegnet die Beitragserhebung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken.
39 
Entsprechendes gilt aber auch für die Höhe des verlangten Beitrags. Insbesondere ist keine rechtswidrige Abschnittsbildung festzustellen. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde nämlich lediglich - aber auch insgesamt - derjenige Teil des B.-Wegs von etwa 100 m Länge, auf den sich der Beschluss des Gemeinderats vom 20.12.2001 bezog. Insoweit fand keine Abschnittsbildung im eigentlichen Sinne statt, vielmehr wurde nur der Teil des B.-Wegs abgerechnet, für den hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.
40 
Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/12/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts xxx vom 12.9.2013 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wi
published on 27/10/2010 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsle
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.