Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 27. Okt. 2010 - 3 K 794/09.MZ
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
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Er ist Eigentümer des in S. gelegenen Grundstücks H.-straße ..., Flur ... Nr. .... Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Grundstücksgrenze an den P.-weg (Parzelle .../...). Dieser Teil des P.-weges war bereits vor 1900 beidseitig bebaut und erschloss das Anwesen P.-weg .... Im Anschluss führte er als Wirtschaftsweg in den Außenbereich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann der auf der Parzelle .../... befindliche Teil des P.-weges erstmalig als Erschließungsanlage hergestellt wurde.
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Mit Bescheiden vom 7. Dezember 1983 wurden die damaligen Eigentümer der Grundstücke P.-weg ... und H.-straße ... zu Beiträgen für den Ausbau des P.-wegs herangezogen. Ob auch der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks zu Beiträgen für den Ausbau des P.-wegs herangezogen wurde, ist nicht bekannt. Die Ausbaubeitragsbescheide wurden während des laufenden Gerichtsverfahrens durch Bescheide der Beklagten vom 5. November 2009 zurückgenommen.
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Am 9. November 1995 trat der Bebauungsplan „P.-weg“ der Beklagten in Kraft. Dieser setzt für das westlich des klägerischen Grundstücks gelegene Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, welches u.a. über den P.-weg zur H.-straße hin erschlossen wird. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Plangebiet.
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Am 17. Dezember 2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die endgültige erstmalige Herstellung und Widmung der Erschließungsanlage „P.-weg“ unter gleichzeitiger Bildung einer Erschließungseinheit im Geltungsbereich des Bebauungsplans „P.-weg“ (Straßen „P.-weg“ und „Am R.“).
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Die Beklagte zog den Kläger durch Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. März 2009 zunächst zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen i.H. von 17.956,06 € heran. Diese Beiträge wurden durch Änderungsbescheid vom 30. März 2009 auf 16.829,17 € reduziert.
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Mit seinem am 18. März bzw. 7. April 2009 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, sein Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht. Sein Grundstück stehe nicht zur Bebauung an und liege auch nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „P.-weg“. Es handele sich für sein Grundstück auch nicht um eine erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen. Der vordere Teil des P.-weges im Anschluss an die H.-straße gehöre zum alten Ortskern von S., für den kein Bebauungsplan bestehe. Dementsprechend sei eine Widmung erst im Jahr 2009 erfolgt. Allerdings habe der vordere Teil des P.-weges schon vor der Erschließung des Neubaugebietes „P.-weg“ alle Merkmale der endgültigen Herstellung aufgewiesen.
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Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses A.-W. vom 30. Juli 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den durchgeführten Maßnahmen am P.-weg handele es sich um die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Verkehrsanlage. Denn unabhängig vom Ausbauzustand sei der vordere Teil des P.-weges nicht förmlich gewidmet und damit keine öffentliche Straße gewesen. Er könne auch nicht als historische Straße angesehen werden. Bei dem P.-weg habe es sich um einen Wirtschaftsweg gehandelt, der außer zu den außerhalb des Ortes gelegenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen nur als Wegeverbindung zu einem hinter dem klägerischen Grundstück gelegenen Haus gedient habe. Allein die Tatsache, dass an dem Weg ein einzelnes Haus gebaut worden sei, begründe nicht das Vorhandensein einer öffentlichen Straße. Es sei weder erkennbar, welchen Ausbauzustand der P.-weg vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes gehabt habe, noch sei das Vorliegen eines förmlichen Willensaktes in der damaligen Zeit irgendwie erkennbar. Das Grundstück des Klägers sei beitragspflichtig, denn es sei nach der Verkehrsauffassung Bauland. Es liege zwar nicht in einem Gebiet, für das eine bauliche Nutzung durch Bebauungsplan festgelegt sei, könne aber durch seine Lage im unbeplanten Innenbereich baulich genutzt werden. Insoweit sei unbeachtlich, ob über die vorhandene Bebauung hinaus eine bauliche Nutzung möglich sei.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1. August 2009 hat der Kläger am 21. August 2009 Klage erhoben.
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Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Sein Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht. Der aus dem Bebauungsplan „P.-weg“ ausgeklammerte Teil des P.-weges sei bereits am 30. Juni 1961 eine funktionsfähige Erschließungsanlage gewesen und habe den landesrechtlichen Anforderungen an eine gemeindliche Straße genügt. Sie habe einen festen Asphaltbelag und Einrichtungen der Straßenentwässerung aufgewiesen. Die Herstellung sei auf gemeindlichen Grundflächen erfolgt und habe kommunalen Vorstellungen von einer öffentlichen Straße entsprochen. Sie habe der Erschließung angrenzender Grundstücke, insbesondere des Grundstücks P.-weg ..., gedient. Ihr Ausbauzustand habe in vollem Umfang der Ausbauqualität anderer alter Ortsstraßen in S. entsprochen. Vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz sei die Herstellung einer Erschließungsanlage nicht von einem förmlichen Widmungsakt abhängig gewesen. Nach dem bis 1963 geltenden hessischen Recht sei eine Widmung nicht erforderlich gewesen. Vielmehr reiche es aus, dass die betreffende Verkehrsanlage den seinerseits in der betreffenden Gemeinde geltenden Anforderungen an eine fertige Ortsstraße entsprochen habe und mit dem Willen der Gemeinde dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei. Dies sei der Fall. So ergebe sich aus einem Lageplan aus dem Jahr 1895 unmissverständlich die Straßenflucht der H.-straße, des P.-weges und der W.-straße. Der dort festgehaltene Straßenverlauf bestehe auch noch heute. Der östliche Teil des P.-weges habe auch von jedermann als öffentliche Verkehrsfläche uneingeschränkt genutzt werden können und sei nicht auf die Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke beschränkt gewesen. Er habe bereits 1948 uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gedient. Daher werde seine Eigenschaft als öffentliche Straße gemäß § 54 Abs. 2 LStrG gesetzlich vermutet. Dass die Beklagte davon ausgegangen sei, der östliche Teil des P.-weges sei eine „Altstraße“, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sie 1983 Anlieger dieses Teils zu Ausbaubeiträgen veranlagt habe. Hinzu komme, dass die Beklagte in der Vergangenheit gegen die Anlieger des P.-weges mit Ausnahme der Eigentümer der bebauten Grundstücke wiederkehrende Wegebaubeiträge festgesetzt habe. Darüber hinaus rügt der Kläger die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes und dessen Verteilung auf Fahrbahn und Gehweg sowie die Bildung einer Erschließungseinheit und die Einbeziehung des außerhalb des Plangebietes belegenen Teils des P.-wegs in diese.
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Der Kläger beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses A.-W. vom 30. Juli 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Vor der Widmung im Januar 2009 habe es sich bei dem östlichen Teil des P.-weges nicht um eine öffentliche Straße gehandelt. Bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes habe die Eigenschaft einer öffentlichen Straße eines staatlichen Willensaktes bedurft. Ein Nachweis könne nur durch das Urkataster oder andere amtliche Dokumente geführt werden. Dem genüge der Lageplan aus dem Jahr 1895 nicht. Es sei auch keine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung eingetreten. Darüber hinaus habe der östliche Teil des Wirtschaftsweges nicht den Anforderungen an den Ausbauzustand von Ortsstraßen genügt. Auch aus den Ausbaubeitragsbescheiden aus dem Jahr 1983 könne nichts anderes geschlossen werden, denn diese seien unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Eine zwischenzeitliche Nachprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen nicht vorgelegen hätten, da der östliche Teil des P.-weges nicht den Anforderungen einer erstmalig hergestellten Straße entsprochen habe. § 54 Abs. 2 LStrG stelle lediglich eine widerlegliche Vermutung dafür auf, dass eine Straße, die am 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe, nach bisherigem Recht eine öffentliche Straße gewesen sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der P.-weg nach dem Willen der Beklagten dem örtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei. Die Behauptung, der P.-weg habe aus einem Straßenteil und einem Wirtschaftsweg bestanden, sei durch nichts belegt. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das klägerische Grundstück genüge den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB. Ferner sei auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Bestimmung der Erschließungseinheit.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. B., J. G. H. und J. G.. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 27. Oktober 2010, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Ordner) und die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses (1 Heftung), die das Umlegungsverfahren „P.-weg“ betreffenden Verwaltungsakten (1 Heftung), die Bebauungsplanakten zum Bebauungsplan „P.-weg“ der Beklagten (3 Ordner), die Verwaltungsvorgänge betreffend die Entwässerungsplanung des Baugebiets „P.-weg“ (2 Kladden), den Entwässerungsplan der Beklagten aus dem Jahr 1974 (1 Heftung) sowie die Verwaltungsvorgänge betreffend die Dorfkanalisation in S. (4 Kartons) beigezogen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Grundstück des Klägers unterliegt bereits nicht der Erschließungsbeitragspflicht, weil es sich bei dem Teil des P.-weges, an den es angrenzt und durch den es erschlossen wird, um eine sogenannte „historische Straße“ handelt, die bereits vor dem 30. Juni 1961 erstmalig hergestellt war.
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Rechtsgrundlage für die erhobenen Erschließungsbeiträge sind die §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs – BauGB – i.V. mit der Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde S. vom 25. Juni 2008. Nach diesen Vorschriften erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist jedoch nach § 242 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Erschließungsanlage bereits vor dem 30. Juni 1961 endgültig hergestellt war und nach den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der östliche Teil des P.-wegs – jedenfalls von der Einmündung in die H.-straße bis etwa auf Höhe des Anwesens P.-weg 1 (Parzelle .../...) – vor dem 30. Juni 1961 als Ortsstraße endgültig hergestellt war. Dieser stellt als sogenannte „historische Straße“ erschließungsbeitragsrechtlich eine selbständige Erschließungsanlage dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 – 8 C 41.83 –, BRS 43 Nr. 140), obgleich er bei natürlicher Betrachtungsweise mit dem im Zuge der Verwirklichung des Baugebietes „P.-weg“ hergestellten Teil des P.-weges als Einheit erscheint.
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Maßgebend dafür, ob der auf der Parzelle .../... befindliche Teil des P.-weges am 30. Juni 1961 bereits als Ortsstraße vorhanden, also fertiggestellt war, ist das bis zu diesem Zeitpunkt für den Bereich der Beklagten geltende Landes- und Ortsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1976 – 4 C 23.74 –, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 1974 – 6 A 59/73 –, [m.w.N.]). Da – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein gemeindliches Ortsrecht der Beklagten vor dem 30. Juni 1961 nicht bestand, sind insoweit die Vorschriften des bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes – LStrG – am 1. April 1963 geltenden Gesetzes „über das Straßenwesen in Hessen“ vom 15. Juli 1926 – HessStrG 1926 – (RegBl. 1926, 261) bzw. die Vorschriften der hessischen Bauordnung (Gesetz, die allgemeine Bauordnung betreffend – HessBauO 1881 –) vom 30. April 1881 (RegBl. 1881, Nr. 13 vom 27. Mai 1881) in den Blick zu nehmen, die am vorgenannten Stichtag in Rheinhessen galten. War der östliche Teil des P.-weges nach diesen Bestimmungen eine vorhandene Ortsstraße, dann ist er auch eine bereits hergestellte Straße i.S. von § 242 Abs. 1 BauGB. Auch wenn die vorgenannten Vorschriften eine dem § 15 preußisches Fluchtliniengesetz (vgl. den Text bei VG Sigmaringen, Urteil vom 23. September 2008 – 3 K 563/06 –, juris [Rdnr. 26]) entsprechende „Definition“ einer vorhandenen Straße nicht enthalten, so lässt sich ihnen jedoch mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass eine Ortsstraße dann als vorhanden anzusehen ist, wenn ihr Ausbauzustand vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes den in Art. 19 Abs. 3 HessBauO 1881 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten genügt hat und mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes dem innerörtlichen Anbau (Art. 20 Satz 2 HessBauO 1881) und öffentlichen Verkehr (Art. 19 Abs. 1 HessBauO 1881, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 HessStrG 1926) zu dienen bestimmt war und gedient hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2001 – 6 A 10518/00.OVG –, AS 29, 13, 17).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der gemeindliche Ausbauwille nicht durch einen einer Widmung nach § 36 LStrG entsprechenden staatlichen Willensakt zum Ausdruck kommen. Denn anders als in den bis 1815 französischen und danach preußischen Teilen des Landes Rheinland-Pfalz, in denen es bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes aufgrund des fortgeltenden französischen Rechts eines einer Widmung vergleichbaren staatlichen Willensaktes bedurfte, um die öffentlich-rechtliche Zweckbindung einer Wegefläche zu begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. April 1961 – 1 A 1/59 –, AS 8, 241, 246, und vom 22. August 2000 – 6 A 12237/99.OVG –), kennt das in Rheinhessen geltende hessische Straßenrecht ein solches, die Eigenschaft einer öffentlichen Straße begründendes konstitutives Element weder für die Provinzialstraßen noch für Ortsstraßen. Es genügt daher, dass der Ausbauwille der Gemeinde in irgendeiner Form erkennbar geworden ist. Ob und gegebenenfalls wann eine Straße zum planmäßigen Anbau bestimmt und freigegeben worden ist und damit den Charakter einer Ortsstraße und damit Erschließungsanlage im heutigen Sinne erhalten hat, ist bei Fehlen entsprechender Pläne und Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane anhand sonstiger Indizien zu ermitteln (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. März 1997 – 1 A 10663/96.OVG – und vom 16. Januar 2001 – a.a.O. S. 17). Dies können sein Lage und Verlauf der Straße, zeitliche Abfolge und Intensität der Bebauung, aber auch der Umstand, dass die Verkehrsanlage dem innerörtlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde.
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat die Beweisaufnahme i.V. mit weiteren Indizien ergeben, dass der östliche, auf der Parzelle .../... befindliche Teil des P.-weges bereits am 30. Juni 1961 als zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlage hergestellt und dem Ausbauzustand der übrigen Ortsstraßen in S. entsprochen hat.
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Zunächst geht die Kammer davon aus, dass der östliche Teil des P.-weges vor dem 30. Juni 1961 einen Ausbauzustand hatte, der dem der anderen Ortsstraßen in S. vergleichbar war und überdies in den Grundzügen den Anforderungen entsprochen hat, die zur damaligen Zeit in rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 19 Abs. 3 HessBauO 1881) an den Ausbauzustand einer Ortsstraße gestellt wurden. Insoweit hat die Vernehmung der Zeugen B. und H. ergeben, dass die Straßen in S. – auch der in Rede stehende Teil des P.-weges – spätestens Anfang der 1950er Jahre geteert wurden und seither auch eine Straßenentwässerung in Form einer Pflasterrinne vorhanden war. Die sich insoweit deckenden Aussagen der beiden Zeugen haben die Kammer von ihrem Wahrheitsgehalt überzeugt. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Zeuge B. angab, der östliche Teil des P.-weges sei bereits bei seiner Rückkehr aus dem Krieg geteert gewesen, während der Zeuge H. ausführte, die Straßen in S. seien (erst) 1952/53 geteert worden. Denn selbst wenn man insoweit der Aussage des Zeugen H. folgt, die aufgrund geschilderter eigener Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Teeren der Straßen im Ort besonders plastisch war (z.B. Fahren des Wasserfasses bei den Straßenarbeiten), ist jedenfalls von einem im Wesentlichen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 3 HessBauO 1881 genügenden, ortsüblichen Ausbauzustand der Ortstraßen in S. und damit auch des östlichen Teils des P.-weges deutlich vor 1961 auszugehen.
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Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der östliche Teil des P.-weges bereits am 30. Juni 1961 nicht nur als Wirtschaftsweg, sondern mit Willen der Beklagten auch als Anbaustraße dem öffentlichen Verkehr gedient hat.
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Für die Beurteilung des östlichen Teils des P.-weges als Anbaustraße spricht zunächst der Umstand, dass er zumindest seit dem Ende des 19. Jahrhunderts im Innenbereich von S. lag. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten „Lageplan zum Baugesuch des Herrn V. H. in S.“ aus dem März 1895 (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakten), der Baulinien enthält und verdeutlicht, dass die entlang der Parzelle .../... verlaufende Bebauung seit über 100 Jahren im Wesentlichen in Gestalt der heutigen Bebauung besteht. Dies gilt insbesondere für das Grundstück P.-weg ... (Parzelle Flur ... Nr. ...), welches bereits 1895 mit einem Wohnhaus bebaut und nur über den P.-weg erreichbar war.
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Für eine Qualifizierung des östlichen Teils des P.-weges als zum Anbau bestimmte öffentliche Straße spricht ferner, dass sich dieser insoweit nicht von den anderen in den Außenbereich führenden Straßen in S. unterschieden hat. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass eine Asphaltierung dieser Straßen nur insoweit erfolgt ist, als an diese auch Häuser gebaut waren. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B.. Dieser hat angegeben, dass der vordere Teil des P.-weges (jedenfalls auch) deshalb geteert gewesen sei, weil dort ein Wohnhaus gestanden habe. Eine vergleichbare Situation habe es auch in der W.-straße gegeben, in der er zwischen 1949 und 1952 selbst ein Grundstück erworben habe. Diese sei im vorderen Bereich – und zwar zunächst nur auf der Straßenseite, an der Häuser gestanden hätten – geteert und mit einer Pflasterrinne versehen gewesen und habe im weiteren Verlauf unbefestigt in die Felder geführt. Diesen in sich stimmigen und glaubhaften Angaben des Zeugen B. stehen auch nicht die Ausführungen des Zeugen H. entgegen. Dessen Angabe, es könne bei den Teerarbeiten im Ort so gewesen sein, dass überflüssiger Teer in den Nebenstraßen verteilt worden sei, vermag die Angaben des Zeugen B. nicht in Zweifel zu ziehen, weil er insoweit nach eigenem Bekunden lediglich Vermutungen angestellt hat. Auch wenn sich der Zeuge B. nicht mehr daran erinnern konnte, ob es über den P.-weg und die W.-straße hinaus vergleichbare Situationen dieser Art in S. gegeben hat, spricht jedenfalls die Vergleichbarkeit dieser beiden nah beieinanderliegenden Verkehrsanlagen dafür, dass ihr Ausbau mit Teerdecke und Pflasterrinne (nur) im Bereich der vorhandenen (Wohn-)Bebauung dem Zweck diente, die dort vorhandenen Häuser zu erschließen, auch wenn sie sich als Wirtschaftswege in den Außenbereich fortsetzten und in ihren vorderen Teilen zwangsläufig auch von landwirtschaftlichem Verkehr in Anspruch genommen wurden. Insoweit sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Straßen nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Nutzung vorbehalten bleiben sollten, so dass in der Gesamtschau der einzelnen Indizien alles darauf hindeutet, dass der östliche, auf der Parzelle .../... belegene Teil des P.-weges spätestens mit seinem Ausbau 1952/53 dem innerörtlichen Anbau und öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und gedient hat. Hierfür spricht schließlich auch der Umstand, dass die Beklagte selbst in der Vergangenheit Anlieger an dem östlichen Teil des P.-weges zu Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) herangezogen hat, was begriffsnotwendigerweise seit je her vorausgesetzt hat, dass es sich bei der betreffenden Verkehrsanlage um eine öffentliche Straße handelt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG i.d. Fassung vom 2. September 1977 [GVBl. S. 306], § 13 Abs. 1 KAG vom 5. Mai 1986 [GVBl. S. 103], § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG i.d. Fassung vom 20. Juni 1995 [GVBl. S. 175]).
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Der Einstufung des östlichen Teils des P.-weges als zum Anbau bestimmte Ortsstraße steht schließlich nicht entgegen, dass der Zeuge H. den P.-weg insgesamt als Wirtschaftsweg bezeichnet hat. Denn bei der Qualifizierung einer Verkehrsanlage als Straße oder Wirtschaftsweg handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung allein dem Gericht obliegt.
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Handelt es sich mithin bei dem östlichen Teil des P.-weges um eine historische Straße, die am 30. Juni 1961 bereits hergestellt war und für die Erschließungsbeiträge nicht verlangt werden kann, fehlt es bereits dem Grunde nach einer Beitragspflichtigkeit des klägerischen Grundstücks, denn es wird neben der H.-straße nur über diese bereits hergestellte Straße und gerade nicht über den im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans „P.-weg“ hergestellten Teil des P.-weges erschlossen. Insoweit brauchte sich die Kammer nicht mehr mit den weiteren, die Ermittlung des erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandes sowie dessen Verteilung auf die einzelnen Grundstückseigentümer betreffenden Einwendungen des Klägers zu befassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010
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Der Streitwert wird auf 16.829,17 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
- 1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.