Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 K 5270/15

published on 14/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Feb. 2017 - 3 K 5270/15
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Tenor

Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Gewährung von Beihilfe und die Rückforderung von Beihilfeleistungen, die sie für einen stationären Aufenthalt in der N.-F. in B. W. in der Zeit vom 15.06.2011 bis zum 02.08.2011 erhalten hat.
Die Klägerin stand als Beamtin im Dienst des beklagten Landes und war zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent beihilfeberechtigt. Auf ihren Antrag hin hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) mit Schreiben vom 19.04.2011 die Kosten einer zunächst 28-tägigen, später verlängerten stationären Psychotherapie in der N.-F., P.-K. für P. und P., in B. W. nach Maßgabe der BVO und weiterer (beigefügter) Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt.
Mit Bescheid vom 18.11.2011 bewilligte das LBV der Klägerin auf ihren (nicht mehr aktenkundigen) Antrag vom 14.11.2011 – unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes – eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 9.663,16 EUR. Es gewährte Beihilfe insbesondere auch für zwei Belegarztrechnungen vom 07.11.2011 über 3.107,74 EUR („Belegarzt-Rechnung“) und vom 08.11.2011 über 4.932,85 EUR („Belegarzt-Rechnung Psychotherapie“).
Am 06.06.2014 erhielt das LBV ein „schriftliches Auskunftsersuchen an Krankenversicherungen und Beihilfestellen“ der Staatsanwaltschaft R. und des Polizeipräsidiums K. vom 02.06.2014, in dem über ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Leiter der o. g. Klinik informiert und u. a. darauf hingewiesen wurde, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand auch beihilfeberechtigte Patienten des beklagten Landes in der Klinik behandelt wurden. Nachdem dieses Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts R. vom 09.02.2015, rechtskräftig seit 17.02.2015, abgeschlossen worden war, hörte das LBV die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfeleistungen an.
Mit Bescheid vom 15.09.2015 hob das LBV schließlich den Bewilligungsbescheid vom 18.11.2011 insoweit auf, als mit diesem zu den Rechnungen vom 07.11.2011 und vom 08.11.2011 Beihilfe gewährt wurde (Ziffer 1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 4.020,30 EUR zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag ab dem 19.11.2011 mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3).
Zur Begründung der Rücknahme führte das LBV im Wesentlichen aus: Der Leiter der N.-F. und dessen Ehefrau seien durch Strafurteil vom 09.02.2015 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe das LBV davon Kenntnis erlangt, dass die R. S. G. im Auftrag der Ärzte der N.-F. erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831, 846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherer und Beihilfestellen zu gewährleisten.
Die Klägerin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche abgerechnet worden seien, so z. B. Dornbreuss, Klangarbeit, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony, Softpack Cleopatra Bad und Sonnen-Trance in der Gruppe. Anstelle dieser – tatsächlich erbrachten – Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet worden, die als solche nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien auch ärztliche Visiten abgerechnet worden, die tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Durch dieses Vorgehen sei die Erkennbarkeit der GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden, ebenso wie auch dadurch, dass sich die Abrechnung der Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die vorgelegten Rechnungen spiegelten daher die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht zutreffend wider und seien aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis in ihrer Gesamtheit unzutreffend bzw. unrechtmäßig.
Der Beihilfebescheid sei somit in Bezug auf diese Rechnungen rechtswidrig und werde auf der Grundlage von § 48 LVwVfG zurückgenommen. Schutzwürdiges Vertrauen könne die Klägerin der Rücknahme nicht entgegenhalten. Bei einem Vergleich des individuell erstellten Therapieplans mit den Arztrechnungen habe man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen habe die Klägerin die o. g. Rechnungen dennoch eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. Damit habe sie auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids gekannt; ihr Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, den Bescheid hinsichtlich der genannten Rechnungen zurückzunehmen.
Die Rückforderung der rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids gebildet: Soweit sie nicht beihilfefähige Behandlungen in Anspruch genommen habe, habe sie dafür selbst bezahlt. Die R. S. G. habe diese Behandlungen als sogenannte „Igel-Leistungen“ ihr gegenüber mit zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 779,70 EUR privat liquidiert. Deshalb habe sie keinen Anlass dafür gehabt anzunehmen, dass derartige Behandlungen auch Gegenstand der bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen sein könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bestehe Vertrauensschutz, weil die Klägerin hinsichtlich der gewährten Leistungen Vermögensdispositionen getroffen habe, die nicht rückgängig gemacht werden könnten, indem sie die eingereichten Rechnungen bezahlt habe. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG abgelaufen und die Rücknahme deshalb unzulässig gewesen, denn die Frist sei bereits in Lauf gesetzt worden, als das LBV den Fragebogen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 erhalten habe, in dem es über die Vorgehensweise des Abrechnungsbetrugs durch den Klinikbetreiber und die Möglichkeit eigener Schäden informiert worden sei. Ein Abgleich der eingereichten Rechnungen mit dem Therapieplan könne von der Klägerin darüber hinaus nicht erwartet werden, weil ihr die hierzu erforderlichen Kenntnisse fehlten.
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Schließlich sei der Bescheid allenfalls teilweise aufzuheben, denn es seien auch erstattungsfähige Leistungen erbracht worden und in den Rechnungen enthalten; soweit tatsächlich erbrachte, beihilfefähige Leistungen abgerechnet wurden, scheide eine Rücknahme der Bewilligung aus. Es sei insoweit Sache des LBV, jede Gebührenposition in den Rechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu kontrollieren und mitzuteilen, welche Leistungen nicht erbracht worden seien. Der Beklagte trage im Rahmen des Rücknahmeverfahrens die Beweislast dafür, in welcher Höhe den Rechnungen nicht abrechnungsfähige Leistungen zugrunde gelegen hätten. Hilfsweise hätte er insoweit auf die Höhe des im Strafverfahren zugrunde gelegten „Therapieschadens“ – hier 1.902,50 EUR – abstellen müssen und die Bewilligung deshalb allenfalls in diesem Umfang, gemindert um die von der Klägerin für Igel-Leistungen bereits privat entrichteten Beträge zurücknehmen dürfen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wies es darauf hin, dass die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht schon mit dem Fragebogen zu möglichen Schäden in Lauf gesetzt worden sei, sondern frühestens mit dem Eingang einer Information vom 06.11.2014 über die Anklageerhebung gegen die Klinikbetreiber. Zudem sei auch einem Laien ohne GOÄ-Kenntnisse eine Prüfung der eingereichten Rechnungen dahingehend zumutbar, ob und in welcher Anzahl die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien an ihm erbracht worden seien. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient feststellen. Nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungsteller nachfragen; der Beihilfestelle sei dies aufgrund der nicht bestehenden Rechtsbeziehung zum Rechnungsteller nicht möglich. Sie müsse auf die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben im Antragsformular vertrauen, welche dieser in der Regel durch Unterschrift auf dem Antragsformular bestätige. Die kriminalpolizeiliche Schadensermittlung könne der Rücknahme nicht zugrunde gelegt werden, weil aus strafprozessualen Gründen pauschaliert und im Ergebnis nur ein Mindestschaden ermittelt worden sei. Eine Vielzahl von im Einzelfall zu Unrecht abgerechneten Leistungen sei dabei außer Betracht geblieben, bei der Klägerin etwa die fingierten GOÄ-Ziffernketten für Malen in der Gruppe, Alexander-Technik, Walking-Gruppe, Tanz-Therapie Einzeln, Klangschalen in der Gruppe, Kellerkinderstellen in der Gruppe und Sonnen-Trance in der Gruppe.
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Auch im Übrigen sei es dem Beklagten nicht möglich, aus den Rechnungen zumindest eine korrekte Teilabrechnung der tatsächlich erbrachten erstattungsfähigen Leistungen nachzuvollziehen, denn die Rechnungen verschleierten diese auf komplexe Art und Weise. So seien die Rechnungsbeträge etwa durch fingierte Visiten erhöht oder GOÄ-Ziffernketten über mehrere Behandlungstage verteilt worden. Letzteres gelte gerade auch für die Igel-Leistungen, deren tatsächliche Kosten gegenüber der Klägerin nur teilweise privat abgerechnet worden und im Übrigen durch Aufteilung von GOÄ-Ziffernketten in die eingereichten Rechnungen eingeflossen seien. Damit habe die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung bei Antragstellung insgesamt fehlerhafte, nicht abrechnungsfähige Belege eingereicht.
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Daraufhin hat die Klägerin am 05.12.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchs beruft. Ergänzend trägt sie vor, das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und ihre Schuld damit als gering angesehen worden. Dass die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen gebildet habe, ergebe sich aus der Aussage des für die Abrechnung in der Klinik zuständigen Zeugen im Strafverfahren gegen deren Betreiber. Dieser habe nämlich angegeben, dass er mit den Patienten die tatsächlich erfolgten Behandlungen nicht durchgegangen sei, und dass er deshalb davon ausgehe, dass die Patienten überwiegend gutgläubig bezüglich des Rechnungsinhalts gewesen seien. Schließlich mache es sich der Beklagte im Rahmen des Rücknahmeverfahrens zu einfach, wenn er auf die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen insgesamt abstelle. Das LBV habe entweder die Möglichkeit, korrekte Abrechnungen bei den abrechnenden Ärzten anzufordern, oder könne – und müsse – die tatsächlich erbrachten, abrechnungsfähigen Leistungen dem Behandlungsplan entnehmen, nach GOÄ beziffern und die so ermittelte Summe von der Rücknahme ausnehmen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er zunächst auf die Erwägungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und ergänzend auf das Strafurteil gegen den Klinikbetreiber (LG R., Urteil vom 09.02.2015 – X KLs ... Js .../... –, S. 13, 18 und 20). Dem Urteil zufolge habe die Strategie des Klinikbetreibers im Wesentlichen darin bestanden, die Belegarztrechnungen so zu gestalten, dass die darin angesetzten, fiktiv zusammengestückelten GOÄ-Gebührensätze für erstattungsfähige Wahlleistungen ungefähr den von ihm für (nicht abrechnungsfähige) Behandlungen gewünschten Betrag erreichten. Derart „kreativ“ zusammengestellte Rechnungen stellten in Gänze keinen ordnungsgemäßen Beleg für den Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 BVO dar, so dass eine darauf beruhende Gewährung von Beihilfe insgesamt rechtswidrig sei. Dies gelte zumal, da die Klägerin mit ihrer Unterschrift versichert habe, dass die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen erbracht worden seien. Sie habe die Gewährung damit durch unrichtige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt, ohne dass es hierfür auf schuldhaftes Handeln ankomme. Die Jahresfrist für die Rücknahme habe jedenfalls nicht vor Rechtskraft des gegen den Arzt ergangenen Strafurteils zu laufen begonnen und sei daher nicht abgelaufen.
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Mit Schreiben vom 22.12.2016 ergänzte das LBV den Rückforderungsteil des Bescheids – in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris) – hinsichtlich der danach analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Die Umstände, aufgrund derer die streitgegenständliche Überzahlung entstanden sei, geböten vorliegend weder ein vollständiges noch ein teilweises Absehen von der Rückforderung, insbesondere weil die Gründe für die Überzahlung ausschließlich in der Sphäre der Klägerin lägen. Hingegen würden Zahlungserleichterungen unter Verzicht auf Verzinsung sowie insgesamt ein Verzicht auf die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs gewährt.
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Der Kammer lagen die Beihilfeakte des Beklagten und die staatsanwaltschaftliche Akte im Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor, auf die ebenso wie auf die Gerichtsakten und insbesondere die gewechselten Schriftsätze wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 15.09.2015 richtet (I.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids – also insbesondere hinsichtlich der Rückforderung – zum Erfolg (II.).
I.
23 
Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des LBV vom 15.09.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015, soweit er sich darauf bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des eine Beihilfe gewährenden Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
25 
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen den rücknehmenden Teil des Bescheids vom 15.09.2015 keine rechtlichen Bedenken: Der Beihilfebescheid vom 18.11.2011 war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig (nachfolgend 1.). Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des zurückgenommenen Beihilfebescheids berufen (2.). Das LBV hat das ihm eröffnete Rücknahmeermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (3.), und die Rücknahme war auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen (4.).
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1. Der Beihilfebescheid war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Zum einen wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen – zumindest zu erheblichen Teilen – nicht erbracht (nachfolgend a)), zum anderen sind die Aufwendungen insgesamt nicht durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen (b)).
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a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen waren – zumindest teilweise – nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu einem ganz erheblichen Teil tatsächlich nicht erbracht wurden.
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Dies ergibt sich zunächst aus den – vom Beklagten zitierten – Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 09.02.2015 zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der N.-F., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Danach beschloss dieser, die nicht erstattungsfähigen Behandlungen „in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die – angeblich von ihm erbrachten – Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlung gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben.“
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Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend angewandt wurde, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der N.-F. und dessen Vergleich mit den eingereichten Rechnungen. Diesem Behandlungsplan ist zu entnehmen, dass die Klägerin in erheblichem – im Übrigen weit über die ihr als Selbstzahlerin in Rechnung gestellten Igel-Leistungen hinaus gehendem – Umfang nicht beihilfefähige Behandlungen (z. B. Dornbreuss, Visionstherapie, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony, Softpack Cleopatra Bad, Strömen, Alexander-Technik, Kellerkinderstellen, Trampolin, Walking und Sonnen-Trance in der Gruppe) in Anspruch nahm. Von der – auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten – Richtigkeit des Behandlungsverzeichnisses in dem internen Therapieplan ist die Kammer dabei überzeugt: So führt der im Ermittlungsverfahren gegen den Klinikbetreiber tätige polizeiliche Sachbearbeiter in seinem bei den Beihilfeakten befindlichen Schreiben vom 09.06.2015 überzeugend näher aus, dass keinerlei Anhaltspunkte oder Zeugenaussagen vorlägen, die auf eine Manipulation der im „Therapieplan/MAMP“ erfassten Behandlungsdaten schließen ließen, sondern vielmehr eine Vielzahl vernommener Zeugen angegeben habe, dass die dort erfassten Therapien absolut der Wahrheit entsprächen. Die Daten aus dem „Therapieplan/MAMP“ seien auch Grundlage für die Abrechnung der überwiegend selbstständig arbeitenden Therapeuten gewesen.
30 
Dass auch im Fall der Klägerin anschließend die für die Abrechnungspraxis der Klinik typische Manipulation der Rechnungstellung stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich des Therapieplans mit den eingereichten Rechnungen. So erhielt die Klägerin – beispielsweise – am 16.06.2011 um 9.00 Uhr tatsächlich eine Dornbreuss-Behandlung, während in der Rechnung vom 07.11.2011 für den identischen Zeitpunkt die – nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen für Dornbreuss typischerweise verwendete – GOÄ-Ziffernkette 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule), 846 (Autogenes Training), 506 (Krankengymnastische Ganzbehandlung), 551 (Reizstrom), 514 (Extensionsbehandlung) aufgeführt und um die Position 45 J (Visite) „angereichert“ wurde, ähnlich auch am 20.06.2011 und am 01.07.2011. Visiten wurden darüber hinaus nahezu täglich abgerechnet, obwohl sie nach dem Behandlungsplan nicht in dieser Häufigkeit stattgefunden haben; auch die – von der Kammer hierzu informatorisch angehörte – Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Visiten nur hin und wieder, aber gewiss nicht täglich durchgeführt worden seien. Dieses „Auffüllen“ der Rechnungen mit der Gebührenziffer 45 J (Visite mit Zuschlag) im Rahmen einer „Wochenroutine“ stellte nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ebenfalls ein typisches Manipulationsmuster dar.
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Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen nicht nur einen ganz erheblichen Teil der durchgeführten Behandlungen ausmachten, sondern auch mit den streitgegenständlichen Rechnungen unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass ihr die Abrechnungsgesellschaft sogenannte Igel-Leistungen privat in Rechnung stellte, die sie selbst beglichen hat. Zum einen umfasst die von ihr vorgelegte Selbstzahlerrechnung für Juli 2011 nämlich nur einen kleinen Teil der in dieser Zeit tatsächlich erbrachten, nicht erstattungsfähigen Behandlungen; so sind z. B. Alexander-Technik, Tanztherapie, Kellerkinderstellen, Sonnen-Trance in der Gruppe und Trampolin in der Gruppe gar nicht enthalten. Zum anderen war von der privatärztlichen Igel-Liquidation auch nur ein Teil der Kosten für die darin aufgeführten, nicht abrechnungsfähigen Leistungen abgedeckt, d. h. damit wurde lediglich eine Zuzahlung zu den ansonsten gegenüber der Beihilfestelle abgerechneten, nicht erstattungsfähigen Therapiemaßnahmen erhoben. Dafür spricht auch der Gesamtbetrag der abgerechneten sogenannten Igel-Leistungen: Während der Klägerin für diese Maßnahmen (maximal) ein Betrag in Höhe von 779,70 EUR in Rechnung gestellt wurde, gelangten die Ermittlungsbehörden ausweislich der bei den Akten befindlichen Aufstellung bei konservativer Schätzung zu Gesamttherapiekosten für die nicht erstattungsfähigen Behandlungen von 3.805,00 EUR.
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Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der ihr gewährten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.902,50 EUR (50 % der vorgenannten 3.805,00 EUR) errechnet, weshalb die Beihilfebescheide allenfalls in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn die Kriminalpolizei beschränkte sich aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren und – gemessen an der Gesamtzahl der Patienten – besonders häufig erbracht wurden. Andere Behandlungen blieben – auch bei der Klägerin – völlig außer Betracht. Die Schadensermittlung fand überdies im Verfahren gegen den Chefarzt der Klinik statt, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu dessen Gunsten. Nach alledem lassen sich aus der Höhe des strafprozessual ermittelten Schadens – bis auf Anhaltspunkte für eine Mindestschadenshöhe – keine Rückschlüsse darauf ziehen, in welchem Umfang tatsächlich nicht abrechnungsfähige Leistungen durch nicht erbrachte, nach GOÄ abrechnungsfähige Leistungen ersetzt wurde. Angesichts der Vielzahl der von der Klägerin in Anspruch genommenen, nicht abrechnungsfähigen Behandlungen ist allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der in Rechnung gestellten GOÄ-Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Es spricht darüber hinaus nichts dafür, dass das systematisch betrügerische Abrechnungssystem der Klinik, in dem Rechnungen immer wieder auch von Hand „nachjustiert“ wurden, im Fall der Klägerin einzelne Rechnungspositionen unberührt gelassen hätte und diese im Ergebnis tatsächlich exakt so erbracht worden wären, wie sie abgerechnet wurden (vgl. zu alledem und insbesondere zur tatsächlichen Würdigung auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
33 
b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die in den eingereichten Rechnungen aufgeführten Leistungen teilweise tatsächlich erbracht wurden, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen waren nicht als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO anzusehen und konnten in der Folge nicht als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen.
34 
Nach dieser Vorschrift wird Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Belege müssen diejenigen Angaben enthalten, die die Beihilfestelle benötigt, um die geltend gemachten Aufwendungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit – und damit ihre Beihilfefähigkeit – hin überprüfen zu können (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, 76. Ergänzungslieferung (Stand: August 2016), BVO § 17 Abs. 3 Rn. 10). Dabei kann die Beihilfestelle nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen, sondern ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1983 – 1 D 100.82 –, zitiert bei Keufer/Hellstern/Zimmermann, a. a. O., BVO § 17 Abs. 3 Rn. 8). Die Belege müssen insbesondere die gesondert erbrachten und berechneten ärztlichen Leistungen ausweisen. Mit der formularmäßigen Einreichung der Rechnungen und Belege bei der Beihilfestelle versichert der Beihilfeberechtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie, dass ihm bekannt ist, dass alle Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind.
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiesen die von der Klägerin eingereichten Rechnungen aufgrund ihrer oben beschriebenen Entstehungsweise derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht als Beleg zum Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO dienen konnten. Dies gilt nicht nur deshalb, weil in erheblichem Umfang, wie dargestellt, nicht abrechnungsfähige Positionen durch (nicht erbrachte) GOÄ-Ziffernketten ersetzt und damit tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, was dem Beklagten auch bei eingehender Prüfung – anders als dem jeweils behandelten Patienten – gar nicht auffallen konnte. Vielmehr wurden vielfach Rechnungspositionen darüber hinaus auch um nicht erbrachte Leistungen wie Visiten und Injektionen „angereichert“. Im Ergebnis sind die Belege systematisch so umfassend manipuliert worden, dass sie dem Beklagten – auch unter Berücksichtigung des einzusetzenden Aufwands – keine Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Rechnung gestellten Aufwendungen mehr ermöglichen.
36 
Liegen keine ordnungsgemäßen Belege vor, die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe waren, so steht fest, dass der dennoch Beihilfe gewährende Bescheid rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG war. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids, für den der Beklagte im Rücknahmeverfahren – wie die Klägerin zutreffend anmerkt – die materielle Beweislast trägt, ist (schon) damit geführt. Anders als die Klägerin aus der Beweislastverteilung schlussfolgert, ist es bei derart fingierten Rechnungen deshalb gerade nicht auch noch Aufgabe des Beklagten, die Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu überprüfen oder auf Basis des Behandlungsplans gleichsam eine „hypothetische Arztrechnung“ über abrechnungsfähige Leistungen zu erstellen und deren Summe vom Rücknahmebetrag abzuziehen. Denn es fehlte bereits an einem überhaupt abrechnungsfähigen Beleg und wäre deshalb gemäß § 17 Abs. 3 BVO Sache der Klägerin gewesen, auf Basis einer neuen und zutreffenden Rechnung einen neuen Beihilfeantrag zu stellen. Auf den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführten Umstand, dass eine derartige „Rekonstruktion“ zunächst sogar versucht, im Ergebnis angesichts der Komplexität der „Verschlüsselung“ aber gescheitert sei, kommt es danach nicht an.
37 
Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin auf die Rechnungen vom 07.11.2011 und 08.11.2011 nicht vor. Der Bescheid vom 18.11.2011 war daher im Umfang der Rücknahme rechtswidrig (vgl. ebenso auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
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2. Der Rücknahme des Bescheids steht im Ergebnis schützenswertes Vertrauen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich, denn der rechtswidrige Bescheid des LBV gewährte eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
39 
Ob die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gebildet hat (nachfolgend a)), kann im Ergebnis offen bleiben. Denn sie kann sich jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt hat (b)).
40 
a) Ob die Klägerin die mit dem Beihilfebescheid bewilligten Gelder im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht oder eine sonst nach dieser Vorschrift schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, erscheint zweifelhaft. Nach ihrem unbestrittenen und plausiblen Vortrag hat sie die vom Beklagten erhaltenen Zahlungen zwar an die Klinik bzw. die Abrechnungsstelle überwiesen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung „verbraucht“ im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, wird aber im Ausgangspunkt auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 24 (m. w. N.), juris). Hiernach sind Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB anzusehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit von dieser befreit wird. Im Einzelfall kann allerdings ein Verbrauch der Leistung auch dann vorliegen, wenn die von der Beihilfebehörde bewilligten und gewährten Leistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnung eines behandelnden Arztes oder einer Klinik eingesetzt werden (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 25, juris), was zur Begründung des gesetzlichen Regelfalls jedoch wohl Gutgläubigkeit des Begünstigten voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 – 2 S 2314/12 –, Rn. 36 ff., juris).
41 
An der Gutgläubigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechnungen verbleiben der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. Denn zum einen sind die Beschreibungen der ärztlichen Leistungen in den streitgegenständlichen Rechnungen eindeutig – erkennbar auch ohne nähere Kenntnis der GOÄ – schulmedizinisch geprägt, während sich der tatsächliche Therapieaufenthalt der Klägerin nach dem Behandlungsplan durch eine weit überdurchschnittliche, deutlich ins Auge fallende Anzahl an besonderen Behandlungen – bis hin zu Anwendungen mit „Wellness-Charakter“ – auszeichnete. Zum anderen reagierte die Klägerin auf Fragen zu diesem Gepräge ihrer Behandlung und auf Vorhalt der Vielzahl ihrer „Sonderbehandlungen“, die weit über die Zahl der ihr gegenüber als Igel-Leistungen privat liquidierten Anwendungen hinausging, nach dem Eindruck der Kammer eher ausweichend. Außerdem machte sie – anders als mehrere Patienten in vergleichbaren Fällen – ausgerechnet zur Art der Anwendungen und zu den Abrechnungsfragen erhebliche Erinnerungslücken geltend.
42 
b) Selbst wenn die Klägerin ungeachtet der vorstehend dargelegten Zweifel in den Bestand der Beihilfegewährung vertraut haben sollte, kann sie sich darauf jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen. Denn sie hat den Beihilfebescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.
43 
Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zunächst voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich waren (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17, juris (BVerwGE 143, 230)). Die fraglichen Angaben dürfen also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind, wird demgegenüber in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teils werden insoweit recht hohe, nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2001 – 7 B 00.107 –, Rn. 21 (m. w. N.), juris). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ setze nicht voraus, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit – wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG – seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten habe. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, Rn. 17 (unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs), juris (BVerwGE 78, 139)).
44 
Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch ziel- und zweckgerichtetes Handeln hervorgerufen hat. Andernfalls verbliebe für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich. Umgekehrt ist es mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der „begehrte“ Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, Rn. 27, juris).
45 
Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die objektiv unrichtigen Rechnungen der R. S. G. im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit bei der Beihilfestelle eingereicht und dadurch den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid kausal veranlasst hat. Ob angesichts der oben näher begründeten Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungen nicht sogar auch die Voraussetzungen nach der engsten Auffassung erfüllt wären, kann im Ergebnis offen bleiben.
46 
3. Der rücknehmende Teil im Bescheid vom 15.09.2015 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im Falle fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht allerdings im Regelfall eine Rücknahmeverpflichtung. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, wonach der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, und es bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, Rn. 53, juris).
47 
Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, hier wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Abstufungen im Unrechtsgehalt, die – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls nach hier vertretener Auffassung zwischen den einzelnen Ziffern des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG zu erkennen sind. Zwar könnte im Einzelfall die Gutgläubigkeit des Betroffenen einen atypischen Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG begründen, an der allerdings – wie oben dargelegt – bei der Klägerin deutliche Zweifel bestehen. Letztlich kann aber auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war. Denn wenn für die Erfüllung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit ausreicht, kann für die Annahme eines Regelfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, der ohne nähere Differenzierung auf den gesamten Satz 3 verweist, kein abweichender Maßstab gelten.
48 
Selbst wenn man von einem atypischen Fall und damit nicht von intendiertem Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausginge, wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Ermessensfehler erkennbar. Denn das LBV hat im Rücknahmebescheid vom 15.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer – unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin – nicht zu erkennen.
49 
4. Der Rücknahme steht schließlich auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 –, BVerwGE 70, 356). Frühestens die strafrechtliche Verurteilung des Arztes bzw. Klinikbetreibers konnte deshalb den Fristbeginn auslösen (für einen vergleichbaren Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 – 2 S 384/14 –, Rn. 33, juris), entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keineswegs das bloße Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 in jenem Verfahren. Dies gilt zumal, da der Beklagte damit überhaupt erst gebeten wurde, die eigenen Akten nach möglicherweise betroffenen Beihilfevorgängen zu durchleuchten. Das Urteil gegen den Leiter der Klinik und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs erging am 09.02.2015 und ist seit 17.02.2015 rechtskräftig, so dass die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung im Ergebnis innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
II.
50 
Die Rückforderungsentscheidung des Beklagten (Ziffer 2 und – in der Folge – auch Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids und der Widerspruchsbescheid, soweit er sich darauf bezieht) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 
Das LBV hat die analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zwingend gebotene Billigkeitsentscheidung vor Erlass seines Rückforderungsbescheids nicht vorgenommen. Ausweislich der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris), der sich die Kammer anschließt, richtet sich die Frage der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Beihilfebetrags nicht nach § 49a LVwVfG, sondern nach § 15 Abs. 2 LBesGBW analog. Denn die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen, zu denen unter anderem die Beihilfe zählt, ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 LBesGBW, der der vormaligen Rechtslage am ehesten nahekommt, zu schließen.
52 
Den daraus folgenden Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen: Das LBV hat weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine dem § 15 Abs. 2 LBesGBW in analoger Anwendung entsprechende Billigkeitsentscheidung vorgenommen. Erst im gerichtlichen Verfahren hat es eine solche im Schriftsatz vom 22.12.2016 getroffen und dabei u. a. von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs (Ziffer 3 des Ausgangsbescheids) abgesehen. Ein solches Vorgehen genügt jedoch nicht den verfahrensmäßigen Anforderungen und führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen nachträglichen Billigkeitsentscheidung. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, Rn. 23 (m. w. N. auch zum Folgenden), juris). Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommen neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Bestimmungen begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist daher zusammen mit (oder vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, juris) der Ermessensentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffen und kann folglich nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt werden.
53 
Bei den im Schriftsatz des LBV vom 22.12.2016 angestellten Erwägungen handelt es sich – gemessen an der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht um eine nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte erstmalige Ausübung von Ermessen bzw. der Billigkeitsentscheidung (vgl. zu § 114 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, Rn. 30, und vom 05.09.2006 – 1 C 20.05 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, Rn. 43; alle nach juris). Denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hat das LBV Billigkeitserwägungen angestellt. Es ist nunmehr nach Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheids gehalten, über die Rückforderung der Beihilfeleistungen ermessensfehlerfrei (einschließlich der Billigkeitsentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW) neu zu entscheiden. Weil die Ermessensentscheidung allein der Behörde obliegt und nicht durch das Gericht vorweggenommen werden darf, besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, durch eigene Sachaufklärung die Grundlage für die behördliche Billigkeitsentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, Rn. 35, juris).
54 
Nach alledem hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg.
III.
55 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 15.09.2015 richtet (I.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids – also insbesondere hinsichtlich der Rückforderung – zum Erfolg (II.).
I.
23 
Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des LBV vom 15.09.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015, soweit er sich darauf bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des eine Beihilfe gewährenden Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
25 
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen den rücknehmenden Teil des Bescheids vom 15.09.2015 keine rechtlichen Bedenken: Der Beihilfebescheid vom 18.11.2011 war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig (nachfolgend 1.). Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des zurückgenommenen Beihilfebescheids berufen (2.). Das LBV hat das ihm eröffnete Rücknahmeermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (3.), und die Rücknahme war auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen (4.).
26 
1. Der Beihilfebescheid war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Zum einen wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen – zumindest zu erheblichen Teilen – nicht erbracht (nachfolgend a)), zum anderen sind die Aufwendungen insgesamt nicht durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen (b)).
27 
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen waren – zumindest teilweise – nicht notwendig, weil die in den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu einem ganz erheblichen Teil tatsächlich nicht erbracht wurden.
28 
Dies ergibt sich zunächst aus den – vom Beklagten zitierten – Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 09.02.2015 zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der N.-F., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Danach beschloss dieser, die nicht erstattungsfähigen Behandlungen „in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die – angeblich von ihm erbrachten – Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlung gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben.“
29 
Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend angewandt wurde, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der N.-F. und dessen Vergleich mit den eingereichten Rechnungen. Diesem Behandlungsplan ist zu entnehmen, dass die Klägerin in erheblichem – im Übrigen weit über die ihr als Selbstzahlerin in Rechnung gestellten Igel-Leistungen hinaus gehendem – Umfang nicht beihilfefähige Behandlungen (z. B. Dornbreuss, Visionstherapie, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony, Softpack Cleopatra Bad, Strömen, Alexander-Technik, Kellerkinderstellen, Trampolin, Walking und Sonnen-Trance in der Gruppe) in Anspruch nahm. Von der – auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten – Richtigkeit des Behandlungsverzeichnisses in dem internen Therapieplan ist die Kammer dabei überzeugt: So führt der im Ermittlungsverfahren gegen den Klinikbetreiber tätige polizeiliche Sachbearbeiter in seinem bei den Beihilfeakten befindlichen Schreiben vom 09.06.2015 überzeugend näher aus, dass keinerlei Anhaltspunkte oder Zeugenaussagen vorlägen, die auf eine Manipulation der im „Therapieplan/MAMP“ erfassten Behandlungsdaten schließen ließen, sondern vielmehr eine Vielzahl vernommener Zeugen angegeben habe, dass die dort erfassten Therapien absolut der Wahrheit entsprächen. Die Daten aus dem „Therapieplan/MAMP“ seien auch Grundlage für die Abrechnung der überwiegend selbstständig arbeitenden Therapeuten gewesen.
30 
Dass auch im Fall der Klägerin anschließend die für die Abrechnungspraxis der Klinik typische Manipulation der Rechnungstellung stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich des Therapieplans mit den eingereichten Rechnungen. So erhielt die Klägerin – beispielsweise – am 16.06.2011 um 9.00 Uhr tatsächlich eine Dornbreuss-Behandlung, während in der Rechnung vom 07.11.2011 für den identischen Zeitpunkt die – nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen für Dornbreuss typischerweise verwendete – GOÄ-Ziffernkette 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule), 846 (Autogenes Training), 506 (Krankengymnastische Ganzbehandlung), 551 (Reizstrom), 514 (Extensionsbehandlung) aufgeführt und um die Position 45 J (Visite) „angereichert“ wurde, ähnlich auch am 20.06.2011 und am 01.07.2011. Visiten wurden darüber hinaus nahezu täglich abgerechnet, obwohl sie nach dem Behandlungsplan nicht in dieser Häufigkeit stattgefunden haben; auch die – von der Kammer hierzu informatorisch angehörte – Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Visiten nur hin und wieder, aber gewiss nicht täglich durchgeführt worden seien. Dieses „Auffüllen“ der Rechnungen mit der Gebührenziffer 45 J (Visite mit Zuschlag) im Rahmen einer „Wochenroutine“ stellte nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ebenfalls ein typisches Manipulationsmuster dar.
31 
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlich erbrachten, nicht beihilfefähigen Leistungen nicht nur einen ganz erheblichen Teil der durchgeführten Behandlungen ausmachten, sondern auch mit den streitgegenständlichen Rechnungen unter falscher Etikettierung abgerechnet wurden. Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass ihr die Abrechnungsgesellschaft sogenannte Igel-Leistungen privat in Rechnung stellte, die sie selbst beglichen hat. Zum einen umfasst die von ihr vorgelegte Selbstzahlerrechnung für Juli 2011 nämlich nur einen kleinen Teil der in dieser Zeit tatsächlich erbrachten, nicht erstattungsfähigen Behandlungen; so sind z. B. Alexander-Technik, Tanztherapie, Kellerkinderstellen, Sonnen-Trance in der Gruppe und Trampolin in der Gruppe gar nicht enthalten. Zum anderen war von der privatärztlichen Igel-Liquidation auch nur ein Teil der Kosten für die darin aufgeführten, nicht abrechnungsfähigen Leistungen abgedeckt, d. h. damit wurde lediglich eine Zuzahlung zu den ansonsten gegenüber der Beihilfestelle abgerechneten, nicht erstattungsfähigen Therapiemaßnahmen erhoben. Dafür spricht auch der Gesamtbetrag der abgerechneten sogenannten Igel-Leistungen: Während der Klägerin für diese Maßnahmen (maximal) ein Betrag in Höhe von 779,70 EUR in Rechnung gestellt wurde, gelangten die Ermittlungsbehörden ausweislich der bei den Akten befindlichen Aufstellung bei konservativer Schätzung zu Gesamttherapiekosten für die nicht erstattungsfähigen Behandlungen von 3.805,00 EUR.
32 
Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der ihr gewährten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.902,50 EUR (50 % der vorgenannten 3.805,00 EUR) errechnet, weshalb die Beihilfebescheide allenfalls in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn die Kriminalpolizei beschränkte sich aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht erstattungsfähig waren und – gemessen an der Gesamtzahl der Patienten – besonders häufig erbracht wurden. Andere Behandlungen blieben – auch bei der Klägerin – völlig außer Betracht. Die Schadensermittlung fand überdies im Verfahren gegen den Chefarzt der Klinik statt, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu dessen Gunsten. Nach alledem lassen sich aus der Höhe des strafprozessual ermittelten Schadens – bis auf Anhaltspunkte für eine Mindestschadenshöhe – keine Rückschlüsse darauf ziehen, in welchem Umfang tatsächlich nicht abrechnungsfähige Leistungen durch nicht erbrachte, nach GOÄ abrechnungsfähige Leistungen ersetzt wurde. Angesichts der Vielzahl der von der Klägerin in Anspruch genommenen, nicht abrechnungsfähigen Behandlungen ist allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der in Rechnung gestellten GOÄ-Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Es spricht darüber hinaus nichts dafür, dass das systematisch betrügerische Abrechnungssystem der Klinik, in dem Rechnungen immer wieder auch von Hand „nachjustiert“ wurden, im Fall der Klägerin einzelne Rechnungspositionen unberührt gelassen hätte und diese im Ergebnis tatsächlich exakt so erbracht worden wären, wie sie abgerechnet wurden (vgl. zu alledem und insbesondere zur tatsächlichen Würdigung auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
33 
b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die in den eingereichten Rechnungen aufgeführten Leistungen teilweise tatsächlich erbracht wurden, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die beiden Rechnungen waren nicht als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO anzusehen und konnten in der Folge nicht als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen.
34 
Nach dieser Vorschrift wird Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Belege müssen diejenigen Angaben enthalten, die die Beihilfestelle benötigt, um die geltend gemachten Aufwendungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit – und damit ihre Beihilfefähigkeit – hin überprüfen zu können (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, 76. Ergänzungslieferung (Stand: August 2016), BVO § 17 Abs. 3 Rn. 10). Dabei kann die Beihilfestelle nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen, sondern ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1983 – 1 D 100.82 –, zitiert bei Keufer/Hellstern/Zimmermann, a. a. O., BVO § 17 Abs. 3 Rn. 8). Die Belege müssen insbesondere die gesondert erbrachten und berechneten ärztlichen Leistungen ausweisen. Mit der formularmäßigen Einreichung der Rechnungen und Belege bei der Beihilfestelle versichert der Beihilfeberechtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie, dass ihm bekannt ist, dass alle Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind.
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiesen die von der Klägerin eingereichten Rechnungen aufgrund ihrer oben beschriebenen Entstehungsweise derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht als Beleg zum Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO dienen konnten. Dies gilt nicht nur deshalb, weil in erheblichem Umfang, wie dargestellt, nicht abrechnungsfähige Positionen durch (nicht erbrachte) GOÄ-Ziffernketten ersetzt und damit tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, was dem Beklagten auch bei eingehender Prüfung – anders als dem jeweils behandelten Patienten – gar nicht auffallen konnte. Vielmehr wurden vielfach Rechnungspositionen darüber hinaus auch um nicht erbrachte Leistungen wie Visiten und Injektionen „angereichert“. Im Ergebnis sind die Belege systematisch so umfassend manipuliert worden, dass sie dem Beklagten – auch unter Berücksichtigung des einzusetzenden Aufwands – keine Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Rechnung gestellten Aufwendungen mehr ermöglichen.
36 
Liegen keine ordnungsgemäßen Belege vor, die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe waren, so steht fest, dass der dennoch Beihilfe gewährende Bescheid rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG war. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids, für den der Beklagte im Rücknahmeverfahren – wie die Klägerin zutreffend anmerkt – die materielle Beweislast trägt, ist (schon) damit geführt. Anders als die Klägerin aus der Beweislastverteilung schlussfolgert, ist es bei derart fingierten Rechnungen deshalb gerade nicht auch noch Aufgabe des Beklagten, die Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu überprüfen oder auf Basis des Behandlungsplans gleichsam eine „hypothetische Arztrechnung“ über abrechnungsfähige Leistungen zu erstellen und deren Summe vom Rücknahmebetrag abzuziehen. Denn es fehlte bereits an einem überhaupt abrechnungsfähigen Beleg und wäre deshalb gemäß § 17 Abs. 3 BVO Sache der Klägerin gewesen, auf Basis einer neuen und zutreffenden Rechnung einen neuen Beihilfeantrag zu stellen. Auf den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführten Umstand, dass eine derartige „Rekonstruktion“ zunächst sogar versucht, im Ergebnis angesichts der Komplexität der „Verschlüsselung“ aber gescheitert sei, kommt es danach nicht an.
37 
Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin auf die Rechnungen vom 07.11.2011 und 08.11.2011 nicht vor. Der Bescheid vom 18.11.2011 war daher im Umfang der Rücknahme rechtswidrig (vgl. ebenso auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
38 
2. Der Rücknahme des Bescheids steht im Ergebnis schützenswertes Vertrauen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 LVwVfG maßgeblich, denn der rechtswidrige Bescheid des LBV gewährte eine einmalige Geldleistung in Form einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
39 
Ob die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gebildet hat (nachfolgend a)), kann im Ergebnis offen bleiben. Denn sie kann sich jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauen berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt hat (b)).
40 
a) Ob die Klägerin die mit dem Beihilfebescheid bewilligten Gelder im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht oder eine sonst nach dieser Vorschrift schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat, erscheint zweifelhaft. Nach ihrem unbestrittenen und plausiblen Vortrag hat sie die vom Beklagten erhaltenen Zahlungen zwar an die Klinik bzw. die Abrechnungsstelle überwiesen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gewährte Leistung „verbraucht“ im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, wird aber im Ausgangspunkt auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 24 (m. w. N.), juris). Hiernach sind Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB anzusehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit von dieser befreit wird. Im Einzelfall kann allerdings ein Verbrauch der Leistung auch dann vorliegen, wenn die von der Beihilfebehörde bewilligten und gewährten Leistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnung eines behandelnden Arztes oder einer Klinik eingesetzt werden (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 25, juris), was zur Begründung des gesetzlichen Regelfalls jedoch wohl Gutgläubigkeit des Begünstigten voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 – 2 S 2314/12 –, Rn. 36 ff., juris).
41 
An der Gutgläubigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechnungen verbleiben der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. Denn zum einen sind die Beschreibungen der ärztlichen Leistungen in den streitgegenständlichen Rechnungen eindeutig – erkennbar auch ohne nähere Kenntnis der GOÄ – schulmedizinisch geprägt, während sich der tatsächliche Therapieaufenthalt der Klägerin nach dem Behandlungsplan durch eine weit überdurchschnittliche, deutlich ins Auge fallende Anzahl an besonderen Behandlungen – bis hin zu Anwendungen mit „Wellness-Charakter“ – auszeichnete. Zum anderen reagierte die Klägerin auf Fragen zu diesem Gepräge ihrer Behandlung und auf Vorhalt der Vielzahl ihrer „Sonderbehandlungen“, die weit über die Zahl der ihr gegenüber als Igel-Leistungen privat liquidierten Anwendungen hinausging, nach dem Eindruck der Kammer eher ausweichend. Außerdem machte sie – anders als mehrere Patienten in vergleichbaren Fällen – ausgerechnet zur Art der Anwendungen und zu den Abrechnungsfragen erhebliche Erinnerungslücken geltend.
42 
b) Selbst wenn die Klägerin ungeachtet der vorstehend dargelegten Zweifel in den Bestand der Beihilfegewährung vertraut haben sollte, kann sie sich darauf jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen. Denn sie hat den Beihilfebescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.
43 
Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht zunächst voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich waren (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17, juris (BVerwGE 143, 230)). Die fraglichen Angaben dürfen also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in subjektiver Hinsicht verbunden sind, wird demgegenüber in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teils werden insoweit recht hohe, nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt. So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2001 – 7 B 00.107 –, Rn. 21 (m. w. N.), juris). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein „Erwirken“ setze nicht voraus, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Die Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn dessen Rechtswidrigkeit – wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG – seine Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten habe. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, Rn. 17 (unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs), juris (BVerwGE 78, 139)).
44 
Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch ziel- und zweckgerichtetes Handeln hervorgerufen hat. Andernfalls verbliebe für die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich. Umgekehrt ist es mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der „begehrte“ Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit der übermittelten Daten abhängt (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, Rn. 27, juris).
45 
Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die objektiv unrichtigen Rechnungen der R. S. G. im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit bei der Beihilfestelle eingereicht und dadurch den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid kausal veranlasst hat. Ob angesichts der oben näher begründeten Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungen nicht sogar auch die Voraussetzungen nach der engsten Auffassung erfüllt wären, kann im Ergebnis offen bleiben.
46 
3. Der rücknehmende Teil im Bescheid vom 15.09.2015 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im Falle fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht allerdings im Regelfall eine Rücknahmeverpflichtung. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, wonach der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, und es bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, Rn. 53, juris).
47 
Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, hier wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Abstufungen im Unrechtsgehalt, die – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls nach hier vertretener Auffassung zwischen den einzelnen Ziffern des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG zu erkennen sind. Zwar könnte im Einzelfall die Gutgläubigkeit des Betroffenen einen atypischen Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG begründen, an der allerdings – wie oben dargelegt – bei der Klägerin deutliche Zweifel bestehen. Letztlich kann aber auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war. Denn wenn für die Erfüllung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit ausreicht, kann für die Annahme eines Regelfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, der ohne nähere Differenzierung auf den gesamten Satz 3 verweist, kein abweichender Maßstab gelten.
48 
Selbst wenn man von einem atypischen Fall und damit nicht von intendiertem Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausginge, wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Ermessensfehler erkennbar. Denn das LBV hat im Rücknahmebescheid vom 15.09.2015 Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer – unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin – nicht zu erkennen.
49 
4. Der Rücknahme steht schließlich auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 –, BVerwGE 70, 356). Frühestens die strafrechtliche Verurteilung des Arztes bzw. Klinikbetreibers konnte deshalb den Fristbeginn auslösen (für einen vergleichbaren Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 – 2 S 384/14 –, Rn. 33, juris), entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keineswegs das bloße Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 in jenem Verfahren. Dies gilt zumal, da der Beklagte damit überhaupt erst gebeten wurde, die eigenen Akten nach möglicherweise betroffenen Beihilfevorgängen zu durchleuchten. Das Urteil gegen den Leiter der Klinik und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs erging am 09.02.2015 und ist seit 17.02.2015 rechtskräftig, so dass die streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung im Ergebnis innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
II.
50 
Die Rückforderungsentscheidung des Beklagten (Ziffer 2 und – in der Folge – auch Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids und der Widerspruchsbescheid, soweit er sich darauf bezieht) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 
Das LBV hat die analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zwingend gebotene Billigkeitsentscheidung vor Erlass seines Rückforderungsbescheids nicht vorgenommen. Ausweislich der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris), der sich die Kammer anschließt, richtet sich die Frage der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Beihilfebetrags nicht nach § 49a LVwVfG, sondern nach § 15 Abs. 2 LBesGBW analog. Denn die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen, zu denen unter anderem die Beihilfe zählt, ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 LBesGBW, der der vormaligen Rechtslage am ehesten nahekommt, zu schließen.
52 
Den daraus folgenden Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen: Das LBV hat weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine dem § 15 Abs. 2 LBesGBW in analoger Anwendung entsprechende Billigkeitsentscheidung vorgenommen. Erst im gerichtlichen Verfahren hat es eine solche im Schriftsatz vom 22.12.2016 getroffen und dabei u. a. von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs (Ziffer 3 des Ausgangsbescheids) abgesehen. Ein solches Vorgehen genügt jedoch nicht den verfahrensmäßigen Anforderungen und führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen nachträglichen Billigkeitsentscheidung. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, Rn. 23 (m. w. N. auch zum Folgenden), juris). Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommen neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Bestimmungen begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist daher zusammen mit (oder vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, juris) der Ermessensentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffen und kann folglich nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt werden.
53 
Bei den im Schriftsatz des LBV vom 22.12.2016 angestellten Erwägungen handelt es sich – gemessen an der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht um eine nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte erstmalige Ausübung von Ermessen bzw. der Billigkeitsentscheidung (vgl. zu § 114 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, Rn. 30, und vom 05.09.2006 – 1 C 20.05 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, Rn. 43; alle nach juris). Denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hat das LBV Billigkeitserwägungen angestellt. Es ist nunmehr nach Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheids gehalten, über die Rückforderung der Beihilfeleistungen ermessensfehlerfrei (einschließlich der Billigkeitsentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW) neu zu entscheiden. Weil die Ermessensentscheidung allein der Behörde obliegt und nicht durch das Gericht vorweggenommen werden darf, besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, durch eigene Sachaufklärung die Grundlage für die behördliche Billigkeitsentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, Rn. 35, juris).
54 
Nach alledem hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg.
III.
55 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Kl
published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.2. Im Übrigen wird die Klage abgewies
published on 14/08/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
published on 16/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehobe
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Annotations

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.