Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Nov. 2016 - 3 K 2905/14

published on 22/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Nov. 2016 - 3 K 2905/14
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Gericht

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Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 Stück.
Die Klägerin ist verbeamtete Grund- und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Sie leidet u. a. an CRP-Erhöhung, chronisch-inflammatorischem Erschöpfungszustand, Gelenkschmerzen, Leaky-Gut-Syndrom, Mitochondriopathie, Selen-, Vitamin-B6- und Vitamin-D-Mangel. Am 06.05.2014 erhielt sie von Dr. R. M. das Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 Stück verordnet, das sie am 17.05.2014 zum Preis von 32,40 EUR erwarb. Am 28.05.2014 beantragte sie beim Beklagten deshalb u. a. die Erstattung von 16,20 EUR. Darüber hinaus beantragte sie die Erstattung von Aufwendungen (u. a. für Ibuprofen) aufgrund eines Rezepts vom 09.05.2014, das ihr infolge einer Knieoperation nach einem Unfall ausgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 03.06.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin zwar eine anderweitige Beihilfe, versagte aber die Beihilfe zu Aufwendungen für das Uniselen 200 Ne in Höhe von 16,20 EUR. Zur Begründung der Nichterstattung dieses Präparats führte er im Wesentlichen aus, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig, weil es sich um keine Arzneimittel im Sinne der BVO handele. Sie seien ausnahmsweise nur dann beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit anhand eines begründeten medizinischen Gutachtens (Amtsarzt) nachgewiesen werde. Aufwendungen nach der Knieoperation – (u. a.) diejenigen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014 in Höhe von 38,01 EUR – seien nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belege auf ein schädigendes Ereignis hinwiesen, so dass die Klägerin zunächst einen Unfallfragebogen ausfüllen müsse.
Mit Schreiben vom 06.06.2014 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und reichte den ausgefüllten Unfallfragebogen nach. Daraufhin gewährte der Beklagte weitere Beihilfe für Aufwendungen nach der Knieoperation mit Ausnahme derjenigen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014. Zudem forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2014 auf, zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Präparats Uniselen 200 Ne ein amtsärztliches Gutachten einzureichen.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 nahm das Gesundheitsamt des Landkreises R. Stellung und teilte im Ergebnis mit, dass das Präparat Uniselen nicht beihilfefähig sei. Mit Stellungnahme vom 04.08.2014 ergänzte außerdem der behandelnde Arzt Dr. R. M., der bei der Klägerin diagnostizierte Mangelzustand könne nicht durch eine ausgewogene Ernährung ausgeglichen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2014 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihre Blutwerte hätten sich durch die Einnahme des Präparats Uniselen 200 Ne nachhaltig verbessert; dies zeige, dass das Präparat medizinisch notwendig sei. Der Beklagte habe außerdem das ebenfalls im o. g. Rezept enthaltene Präparat Dekristol 20.000 I.E. WKA N2 erstattet; die Versagung der Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne sei deshalb willkürlich. Die Stellungnahme des Gesundheitsamts argumentiere fehlerhaft, weil sie allein auf die Verschreibungspflicht abstelle. Die medizinische Notwendigkeit müsse demgegenüber anhand der medizinischen Wirkung beurteilt werden; diese habe der behandelnde Arzt in der Stellungnahme vom 04.08.2014 beschrieben: Die Klägerin habe unter einem akuten Selenmangel gelitten, der zu verschiedenen Beschwerden führte. Durch Gabe einer hohen Dosierung von Selen habe diese Symptomatik behoben werden können. Die (restlichen) Aufwendungen für die Knieoperation seien nicht erstattet worden, obwohl die Klägerin den geforderten Unfallbericht eingereicht habe.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2014 Beihilfe für die restlichen Aufwendungen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014 in Höhe von 38,01 EUR gewährte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt (sachdienlich gefasst),
ihr für das Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 eine weitere Beihilfe i. H. v. 16,20 EUR zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Bescheide und die Stellungnahme des Gesundheitsamts R.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Betrags von 38,01 EUR für restliche Aufwendungen anlässlich der Knieoperation – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder aufgrund beihilfe- (nachfolgend 1.) noch aufgrund sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften (nachfolgend 2.) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Uniselen 200 Ne. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12 –, Rn. 12, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 2 S 1369/11 –, Rn. 25, beide nach juris). Für die am 06.05.2014 entstandenen Aufwendungen ist somit die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der zuletzt durch Änderungsverordnung vom 20.12.2013 (GBl. S. 53) geänderten, am 01.04.2014 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend BVO) maßgebend.
18 
a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordneteArzneimittel beihilfefähig sind.
19 
Dieser Vorschrift zufolge sind die Aufwendungen der Klägerin für das Präparat Uniselen 200 Ne nicht beihilfefähig, denn es handelt sich dabei nicht um ein Arzneimittel. Zwar sind unter „Arzneimitteln“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen; maßgeblich ist insoweit ihr „materieller Zweckcharakter“ (vgl. ausführlich zum Ganzen nach altem Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 2 S 2631/10 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Nach dem insoweit inzwischen – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.03.2014 – eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind aberkeine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne u. a. Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die als solche gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO). Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO ist das Präparat Uniselen 200 Ne kein Arzneimittel. Vielmehr handelt es sich dabei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2014 um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel eingestuft ist. Es ist dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung dar (200 µg Selen pro Tablette) und wird als Tablette, d. h. in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 1 NemV). Das Präparat ist darüber hinaus entsprechend § 4 Abs. 1 NemV mit der Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit Natriumselenit“ gekennzeichnet. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der hierfür erbrachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO aus.
21 
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind von den in Satz 2 genannten Aufwendungen ausnahmsweise Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist. Eine derartige Bestimmung durch das Ministerium ist für das hier streitgegenständliche Präparat nicht ersichtlich, so dass die Beihilfefähigkeit den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nach begründetem medizinischen Gutachten voraussetzt.
22 
Dieser Nachweis ist für das streitige Präparat nicht geführt. Nach Auffassung der Kammer ist es im Gegenteil sogar ausgeschlossen, das Präparat als medizinisch notwendig anzusehen: Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein – bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes – amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden (§ 18 Abs. 5 BVO). Dieses Gutachten liegt hier in Gestalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2014 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das Präparat gerade nicht medizinisch notwendig ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht fehlerhaft begründet worden, weil es allein auf die Verschreibungspflicht von Präparaten abstelle. Zwar nimmt das Gutachten für Vitamine und Mineralstoffpräparate ersichtlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 Bezug, die zu § 6 BVO in der damals noch geltenden Fassung unter Ziff. 2.5 bestimmt, dass Vitamine und Mineralstoffpräparate nur dann beihilfefähig sind, wenn sie verschreibungspflichtig sind, und abweichend davon auch dann, wenn sie bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Präparat handelt es sich indes um ein Nahrungsergänzungsmittel. Für diese hält das Gutachten fest, dass zum einen von ihnen ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen nicht zu erwarten ist und dass zum anderen für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit dieser Mittel keine kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Gutachtens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die medizinische Notwendigkeit des Präparats nach begründetem medizinischen Gutachten noch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO nachgewiesen werden kann.
24 
Da somit bereits ein hinreichend aussagekräftiges, begründetes medizinisches Gutachten nach § 18 Abs. 5 BVO vorliegt, besteht unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass, auf die Beweisanregungen der Klägerin hin ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu den Fragen des Therapiestandards, etwaig vorliegender Studien über die Wirksamkeit und Geeignetheit sowie der medizinischen Notwendigkeit des Präparats einzuholen. Dies gilt zumal, da die Klägerin das vorliegende Gutachten – wie dargelegt – im entscheidenden Punkt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Sie hatte dem Amtsarzt zudem die maßgeblichen Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt, so dass auch der Hinweis auf die pauschale Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, der zufolge diverse Mangelzustände vorgelegen hätten, die durch ausgewogene Ernährung nicht beseitigt werden könnten und sich zwischenzeitlich gebessert hätten, hierzu nicht ausreicht. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf das Patienteninformationsblatt des C.f.I.M. und darin erwähnte Studien zur sogenannten Mitochondrienmedizin zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens Anlass, denn dieses Informationsblatt ist allgemein gehalten und lässt keinen spezifischen Bezug zum vorliegend streitigen Präparat erkennen. Die Beweisanregung gibt insbesondere keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern das Präparat nach diesen Studien – entgegen dem Gutachten des Amtsarztes – die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit erfüllen könnte, zu denen u. a. gehört, dass eine Behandlungsmethode bzw. verordnete Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, also von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 –, Rn. 26, juris).
25 
c) Soweit die Klägerin schließlich die Beihilfefähigkeit des Präparats Uniselen aus der Gewährung von Beihilfe für das Präparat Dekristol 20.000 I.E. herleiten will, überzeugt dies ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Dekristol 20.000 I.E. um ein völlig anderes Präparat, das nicht Gegenstand des Gutachtens vom 16.07.2014 war. Zudem sind die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes einzelne Präparat gesondert zu prüfen. Abgesehen davon, könnte die Klägerin sich nicht einmal dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Beklagte ihr in der Vergangenheit – ggfls. rechtswidrig – Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne gewährt hätte. Denn grundsätzlich kann aus einer rechtswidrigen Bewilligung keine Selbstbindung des Beklagten hergeleitet werden, derartige Aufwendungen auch zukünftig ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 804/01 –, Rn. 21, juris). Wenn schon die rechtswidrige, bestandskräftige Gewährung einer Beihilfeleistung kein Vertrauen dahin gehend begründet, diese weiterhin zu erhalten, muss dies erst recht für die Bewilligung eines völlig anderen Präparats gelten.
26 
2. Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Denn die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris).
27 
Eine derartige Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe als Folge ihrer Erkrankung vorenthalten wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 26, juris). Die Beihilfe ist lediglich als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris).
28 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der BVO genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die BVO erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, Rn. 29, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Uniselen 200 Ne die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten und insbesondere die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO erfüllt wären. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittels – führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29 
3. Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.
III.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da die insoweit zunächst eingeklagten Aufwendungen erstattungsfähig waren und der Beklagte deshalb dem Begehren der Klägerin abhalf, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens anteilig in entsprechender Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
31 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Betrags von 38,01 EUR für restliche Aufwendungen anlässlich der Knieoperation – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder aufgrund beihilfe- (nachfolgend 1.) noch aufgrund sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften (nachfolgend 2.) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Uniselen 200 Ne. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12 –, Rn. 12, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 2 S 1369/11 –, Rn. 25, beide nach juris). Für die am 06.05.2014 entstandenen Aufwendungen ist somit die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der zuletzt durch Änderungsverordnung vom 20.12.2013 (GBl. S. 53) geänderten, am 01.04.2014 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend BVO) maßgebend.
18 
a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordneteArzneimittel beihilfefähig sind.
19 
Dieser Vorschrift zufolge sind die Aufwendungen der Klägerin für das Präparat Uniselen 200 Ne nicht beihilfefähig, denn es handelt sich dabei nicht um ein Arzneimittel. Zwar sind unter „Arzneimitteln“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen; maßgeblich ist insoweit ihr „materieller Zweckcharakter“ (vgl. ausführlich zum Ganzen nach altem Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 2 S 2631/10 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Nach dem insoweit inzwischen – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.03.2014 – eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind aberkeine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne u. a. Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die als solche gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO). Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO ist das Präparat Uniselen 200 Ne kein Arzneimittel. Vielmehr handelt es sich dabei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2014 um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel eingestuft ist. Es ist dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung dar (200 µg Selen pro Tablette) und wird als Tablette, d. h. in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 1 NemV). Das Präparat ist darüber hinaus entsprechend § 4 Abs. 1 NemV mit der Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit Natriumselenit“ gekennzeichnet. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der hierfür erbrachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO aus.
21 
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind von den in Satz 2 genannten Aufwendungen ausnahmsweise Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist. Eine derartige Bestimmung durch das Ministerium ist für das hier streitgegenständliche Präparat nicht ersichtlich, so dass die Beihilfefähigkeit den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nach begründetem medizinischen Gutachten voraussetzt.
22 
Dieser Nachweis ist für das streitige Präparat nicht geführt. Nach Auffassung der Kammer ist es im Gegenteil sogar ausgeschlossen, das Präparat als medizinisch notwendig anzusehen: Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein – bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes – amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden (§ 18 Abs. 5 BVO). Dieses Gutachten liegt hier in Gestalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2014 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das Präparat gerade nicht medizinisch notwendig ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht fehlerhaft begründet worden, weil es allein auf die Verschreibungspflicht von Präparaten abstelle. Zwar nimmt das Gutachten für Vitamine und Mineralstoffpräparate ersichtlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 Bezug, die zu § 6 BVO in der damals noch geltenden Fassung unter Ziff. 2.5 bestimmt, dass Vitamine und Mineralstoffpräparate nur dann beihilfefähig sind, wenn sie verschreibungspflichtig sind, und abweichend davon auch dann, wenn sie bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Präparat handelt es sich indes um ein Nahrungsergänzungsmittel. Für diese hält das Gutachten fest, dass zum einen von ihnen ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen nicht zu erwarten ist und dass zum anderen für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit dieser Mittel keine kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Gutachtens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die medizinische Notwendigkeit des Präparats nach begründetem medizinischen Gutachten noch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO nachgewiesen werden kann.
24 
Da somit bereits ein hinreichend aussagekräftiges, begründetes medizinisches Gutachten nach § 18 Abs. 5 BVO vorliegt, besteht unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass, auf die Beweisanregungen der Klägerin hin ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu den Fragen des Therapiestandards, etwaig vorliegender Studien über die Wirksamkeit und Geeignetheit sowie der medizinischen Notwendigkeit des Präparats einzuholen. Dies gilt zumal, da die Klägerin das vorliegende Gutachten – wie dargelegt – im entscheidenden Punkt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Sie hatte dem Amtsarzt zudem die maßgeblichen Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt, so dass auch der Hinweis auf die pauschale Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, der zufolge diverse Mangelzustände vorgelegen hätten, die durch ausgewogene Ernährung nicht beseitigt werden könnten und sich zwischenzeitlich gebessert hätten, hierzu nicht ausreicht. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf das Patienteninformationsblatt des C.f.I.M. und darin erwähnte Studien zur sogenannten Mitochondrienmedizin zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens Anlass, denn dieses Informationsblatt ist allgemein gehalten und lässt keinen spezifischen Bezug zum vorliegend streitigen Präparat erkennen. Die Beweisanregung gibt insbesondere keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern das Präparat nach diesen Studien – entgegen dem Gutachten des Amtsarztes – die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit erfüllen könnte, zu denen u. a. gehört, dass eine Behandlungsmethode bzw. verordnete Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, also von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 –, Rn. 26, juris).
25 
c) Soweit die Klägerin schließlich die Beihilfefähigkeit des Präparats Uniselen aus der Gewährung von Beihilfe für das Präparat Dekristol 20.000 I.E. herleiten will, überzeugt dies ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Dekristol 20.000 I.E. um ein völlig anderes Präparat, das nicht Gegenstand des Gutachtens vom 16.07.2014 war. Zudem sind die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes einzelne Präparat gesondert zu prüfen. Abgesehen davon, könnte die Klägerin sich nicht einmal dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Beklagte ihr in der Vergangenheit – ggfls. rechtswidrig – Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne gewährt hätte. Denn grundsätzlich kann aus einer rechtswidrigen Bewilligung keine Selbstbindung des Beklagten hergeleitet werden, derartige Aufwendungen auch zukünftig ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 804/01 –, Rn. 21, juris). Wenn schon die rechtswidrige, bestandskräftige Gewährung einer Beihilfeleistung kein Vertrauen dahin gehend begründet, diese weiterhin zu erhalten, muss dies erst recht für die Bewilligung eines völlig anderen Präparats gelten.
26 
2. Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Denn die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris).
27 
Eine derartige Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe als Folge ihrer Erkrankung vorenthalten wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 26, juris). Die Beihilfe ist lediglich als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris).
28 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der BVO genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die BVO erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, Rn. 29, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Uniselen 200 Ne die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten und insbesondere die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO erfüllt wären. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittels – führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29 
3. Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.
III.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da die insoweit zunächst eingeklagten Aufwendungen erstattungsfähig waren und der Beklagte deshalb dem Begehren der Klägerin abhalf, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens anteilig in entsprechender Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
31 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel "Sortis 10 mg Filmtabletten No. 100".
published on 02/08/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 - 13 K 4425/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 10/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die
published on 19/01/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Mai 2007 - 17 K 1795/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ve
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published on 12/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das

1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das

1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.