Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2005 - 1 K 585/04

published on 19/01/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2005 - 1 K 585/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium bewilligt. Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus einem Vermächtnis, das nach dem Tod seiner Mutter angefallen ist. Alleinerbe ist der Vater des Klägers geworden. Der Nachlass der Mutter des Klägers besteht im Wesentlichen aus ihrem Anteil an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwischen der Erblasserin und dem Alleinerben bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger vertritt in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Wert von Zuwendungen, die er - auch nach dem Tod der Mutter - erhalten habe, vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen seien bzw. dass der Einsatz seines Vermächtnisses für sein Studium eine Härte darstellt, weil der Betrieb bzw. das Anwesen veräußert werden müsste.

Entscheidungsgründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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published on 18/10/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Geneh
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.