Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Apr. 2009 - 1 K 486/08

bei uns veröffentlicht am08.04.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dreier Spielhallen.
Die Klägerin beantragte Mitte August 2007 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in zwei Spielhallen in der M. Straße ... in R. (Spielfläche 1 mit 145,83 m² und Spielfläche 2 mit 146,61 m²). Nach Hinweis der Beklagten, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Bauantrag zurückgenommen.
Am 05.09.2007 stellte die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag auf Baugenehmigung für die „innere räumliche Umstrukturierung eines bestehenden Getränkemarktes und einer Gaststätte für die Nutzung dreier Spielcenter mit jeweils 8 Spielgeräten“ im Gebäude M. Straße ... in drei Spielhallen. Pro Halle sind acht Spielgeräte und eine Fläche von . 96,57 m 2 (Spielfläche 1), 96,98 m 2 (Spielfläche 2) sowie 99,03 m 2 (Spielfläche 3) vorgesehen. Die Spielfläche 3 besteht aus zwei Teilflächen im Unter- und einer im Erdgeschoss, die Spielflächen 1 und 2 befinden sich im Erdgeschoss. Betreiber der drei Spielhallen ist die Klägerin selbst. Nach den Bauvorlagen verfügen die Spielhallen über jeweils getrennte Eingänge, die Spielflächen 1 und 2 sind durch die gemeinsam zu nutzenden Toilettenanlagen sowie den gemeinsamen Notausgang verbunden.
Für das Grundstück ist nach der Ortsbausatzung der Stadt R. vom 07.03.1957 Baustaffel 2 (städtischer Bezirk, gemischtes Gebiet) festgesetzt. Nach dem Vortrag der Beklagten stellt der Flächennutzungsplan gewerbliche Flächen dar und existiert jeweils eine Baulinie zur S. Straße aus dem Jahr 1906 und zur M. Straße aus dem Jahr 1930.
Am 14.03.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung der Beklagten Spielhallen genehmigungsfähig seien, wenn sie nicht kerngebietstypisch seien und das Gebiet vorwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. In der direkten Umgebung befänden sich fast ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke. Die Spielhallen seien nicht kerngebietstypisch. Die Nutzflächen dürften nicht addiert werden. Ein Schwellenwert von 100 m² sei nicht mehr das entscheidende Kriterium, vielmehr müsse die Gebietsverträglichkeit gegeben sein. Diese könne selbst bei einer Gesamtnutzfläche von 300 m² theoretisch gegeben sein, insofern komme es auf die Vorbelastungen an. Es komme für die Genehmigungsfähigkeit daher auf die Frage an, ob die drei Spielhallen als einheitliche Gesamtnutzfläche beurteilt werden könnten oder ob jede Spielhalle einzeln auf ihre Gebietsverträglichkeit zu prüfen sei. Den Inhalt des Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB könne der Bauherr durch seinen Genehmigungsantrag – hier durch die Planung dreier selbständiger Einheiten – festlegen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Nach einem Ortstermin und einem Kompromissvorschlag der Beklagten habe sich der Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Zustellung der Entscheidung überschnitten. Zur Begründung der Antragsablehnung wurde ausgeführt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet in Anlehnung an § 6 der BauNVO 1990 entspreche. In unmittelbarer Nähe befänden sich Gemeinschaftseinrichtungen. Kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten seien daher zulässig. In erster Linie sei die Größe des Betriebs maßgeblich. Regelmäßig werde der Schwellenwert von 100 m² als mittlere Größe einer Spielhalle herangezogen. Die drei Nutzflächen seien zu addieren. Das Nebeneinander der drei scheinbar selbstständigen Spielhallen lade zu einem längeren Verweilen ein und erhöhe deren Attraktivität. Es werde der Eindruck einer einzigen großen Spielhalle mit einem umfangreichen Angebot erweckt. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien nicht gegeben, insbesondere seien die Grundzüge der Planung berührt. Es sei auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Nach ihr werde der hier unternommene Versuch als Etikettenschwindel deutlich. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere im Hinblick auf die nahen Schulen verletzt wäre.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulässigkeit für jede der drei Spielhallen isoliert zu betrachten sei. Eine betriebliche Einheit liege nicht vor.
Nach Aussetzung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2008 zurück. Die drei Spielhallen seien als ein (kerngebietstypischer) Betrieb mit einer Fläche von „358,97 m²“ anzusehen. Auch eine hilfsweise Beurteilung dreier getrennter Spielhallen ergebe unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO kein anderes Ergebnis. Die drei Spielhallen widersprächen nach ihrer Anzahl der Eigenart des Gebiets. Eine Befreiung nach § 31 BauGB sei nicht zulässig. Es sei zumindest städtebaulich nicht vertretbar, da nicht planbar. Nördlich und westlich des Baugrundstücks schließe sich Wohnbebauung an. Das Baugrundstück liege im Grenzbereich zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Nach Fortsetzung des Gerichtsverfahrens ergänzt die Klägerin ihre Klagebegründung dahin, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Soweit auf die Anziehung eines größeren Publikums abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz herrschten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit drei Spielhallen in einem Gebäude eine Entwicklung in Richtung eines Vergnügungsviertels auslösen könnten. Es werde keine gemeinsame Werbung betrieben. Der Eindruck getrennter Objekte werde durch die getrennten Eingänge verstärkt. Der stetige Wechsel der Besucher sei reine Spekulation, unabhängig hiervon gelangten die Besucher nur über die separaten Eingänge zur jeweiligen Spielothek.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 06.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in drei Spielhallen mit jeweils acht Geldspielgeräten auf dem Grundstück M. Straße ... in R. zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T. Bezug genommen.
16 
Der Standort des Bauvorhabens und seine nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Apr. 2009 - 1 K 486/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Apr. 2009 - 1 K 486/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Apr. 2009 - 1 K 486/08 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
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3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
14 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
14 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.