Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13

published on 15/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten.
Das Baugrundstück befindet sich in XXX. Dort liegt es im Geltungsbereich der „Ortsbausatzung XXX“ und des Bebauungsplans „XXX“ der Beklagten.
Gemäß § 38 Abs. 1 der Ortsbausatzung XXX ist das Stadtgebiet von XXX in Baustufen eingeteilt. Die Baustufen sind nach § 38 Abs. 2 der Ortsbausatzung in dem Baustufenplan dargestellt, der Bestandteil der Ortsbausatzung ist. Für das Baugrundstück sieht der Baustufenplan die Baustufe „IIa“ vor, was für „Wohngebiete mit Gewerbebetrieben“ steht. Gemäß § 45 der Ortsbausatzung sind auf dieser Baustufe „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen […] zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind.“
Nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX befindet sich das Baugrundstück in einer sog. „Teilfläche 1: OBS Baustufe IIa und IIa1 (siehe Textteil A2).“ Im „Textteil“ des Bebauungsplans ist dazu festgesetzt:
„A Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Aufhebung/Änderung/Ergänzung planungsrechtlicher Festsetzungen
Die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen gelten mit Ausnahme der nachfolgenden Änderungen unverändert weiter.
Die Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 wird durch die planungsrechtlichen Festsetzungen A2 und A3 ergänzt. […]
2. Teilflächen 1: Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
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2.1 Folgende Typen von Vergnügungsstätten sind unzulässig:
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- Diskotheken,
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- Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen (z.B. Wettbüros) und
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- Einrichtungen des Sexgewerbes gemäß Ziffer D.“
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In der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu ausgeführt:
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„2 Planungserfordernis
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2.1 Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
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Im Bereich des alten Ortskerns des Stadtteils XXX wurden in den letzten Jahren mehrere Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen, Wettbüros und Einrichtungen des Sexgewerbes) eingerichtet. Die Häufung dieser Betriebstypen wirkt sich negativ auf das Wohnumfeld und das „Image“ des Quartiers und der Geschäftslage aus. Die von Vergnügungsstätten beanspruchten Räumlichkeiten stehen anderen Nutzungen, z.B. Läden oder Dienstleistungsunternehmen nicht mehr zur Verfügung.
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Im überwiegenden Bereich des alten Ortskerns sind Vergnügungsstätten planungsrechtlich allgemein oder ausnahmsweise zulässig, da hier Baustufe IIa bzw. IIa1 („Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“) der Ortsbausatzung XXX gilt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Vergnügungsstätten nicht eine gewisse Größe überschreiten oder auf Grund ihrer speziellen Ausprägung nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. […]
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Um die Herausbildung eines „Vergnügungsviertels“ im historischen Zentrum von XXX, einhergehend mit einer Verschlechterung der Geschäftslage sowie des Wohnumfelds und des Image des Quartiers zu verhindern, ist die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans XXX‘ zur Regelung der o.g. Einrichtungen erforderlich.
20 
[…]
21 
5. Städtebauliche Erläuterungen
22 
Durch den Bebauungsplan XXX soll eine Häufung von Vergnügungsstätten, Bordellen und Werbeanlagen verhindert werden, die zu einer Beeinträchtigung des Wohnumfelds, des Image des Gebiets sowie des Ortsbildes führt. Somit dient der Bebauungsplan XXX zusammen mit anderen Maßnahmen (wie z.B. dem Erlass einer Erhaltungssatzung und der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen) der Aufwertung des alten Ortskerns von XXX..
23 
5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen
24 
[…] In den Hauptgeschäftsbereichen (Teilfläche 1) werden nur die besonders störenden Typen [von Vergnügungsstätten] ausgeschlossen (Diskotheken, Einrichtungen des Glücksspiels mit Gewinnmöglichkeit und Einrichtungen des Sexgewerbes).
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6. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Einzelnen
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[…]
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6.2 Teilflächen 1: Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 (Festsetzung A 2)
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Die Teilfläche 1 umfasst die Hauptgeschäftsbereiche der Ortsbausatzung Baustufe IIa bzw. IIa1 entlang der XXX und XXX Straße, die durch eine Mischung aus Gewerbe und Wohnen geprägt sind. Bereits genehmigte, beantragte und illegal errichtete bzw. eingerichtete Vergnügungsstätten, Bordelle und Fremdwerbeanlagen konzentrieren sich vor allem auf diesen Bereich.
29 
Zum Schutz und zur Aufwertung der Geschäftslage werden deshalb bestimmte Betriebstypen eingeschränkt. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Fremdwerbung werden völlig ausgeschlossen.
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Zudem werden die besonders störenden Typen von Vergnügungsstätten ausgeschlossen, d.h. Diskotheken, Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen (z.B. Wettbüros und Spielhallen mit Geldspielautomaten) und Einrichtungen des Sexgewerbes. Somit sollen im Stadtteilzentrum bestimmte Zentrumsfunktionen auch weiterhin ermöglicht werden (z.B. Billard, Bowling, etc.). Zulässig sind jedoch auch weiterhin nur kleinere, gebietsverträgliche Typen, d.h. keine größeren, kerngebietstypischen Vergnügungsstätten.“
31 
Im April 2011 beantragten die Klägerin sowie die Kläger in den beim erkennenden Gericht anhängigen Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 bei der Beklagten jeweils eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf jeweils einer Teilfläche im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes. Die drei Teilflächen waren zuvor einheitlich von einer Bank genutzt worden. Zur Genehmigung gestellt wurde dort nun jeweils ein Betrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten. Für jeden Betrieb sind dabei je drei Geldspielgeräte und ein separater Eingang vorgesehen. Die Eingänge sollen von der Straße aus über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche im Erdgeschoss erreichbar sein; auf dieser Freifläche sollen die Eingänge fast unmittelbar nebeneinander liegen. Gegenstand der bei der Beklagten gestellten Bauanträge sind außer der dergestalt geplanten neuen Nutzung auch einige dafür vorzunehmende bauliche Änderungen.
32 
Die Planung und Vertretung im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren erfolgte für alle drei geplanten Betriebe durch dasselbe Planungsbüro und dieselben (im Laufe des Verwaltungsverfahrens von allen Klägern gewechselten) anwaltlichen Vertreter.
33 
Der Antrag der Klägerin, der zunächst als „unprüfbar“ zurückgewiesen, dann aber in überarbeiteter Form mit Schreiben vom 25.07.2011 und 20.09.2011 erneuert und später noch weiter überarbeitet wurde, beinhaltet in seiner letzten Fassung vom Dezember 2011 einen Betrieb mit einer (für die erforderliche Stellplatzzahl berechneten) Gastfläche von 30,81 m² (zzgl. Theke und WC-Bereich). Die Gastfläche der in den Nachbarräumen geplanten Betriebe beträgt (entsprechend berechnet) 26,29 m² bzw. 36,92 m²; für alle drei Betriebe zusammen beläuft sie sich somit auf 94,02 m².
34 
Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte die Beklagte der Klägerin - ebenso wie den Antragstellern zu den Parallelvorhaben in den Nachbarräumen - mit, die am 15.12.2011 nochmals ergänzten bzw. geänderten Bauvorlagen seien vollständig, das Vorhaben sei aber nicht genehmigungsfähig, sodass der Klägerin empfohlen werde, den Bauantrag zurückzuziehen oder innerhalb von vier Wochen zu überarbeiten - andernfalls würde er abgelehnt bzw. zurückgesandt.
35 
Jeweils mit Bescheid vom 14.03.2012, eingeliefert bei der Deutschen Post am 19.03.2012, lehnte die Beklagte den Baugenehmigungsantrag der Klägerin sowie die entsprechenden Anträge zu den Parallelvorhaben in den Nachbarräumen ab. Hierzu machte sie u.a. Ausführungen zur Spielverordnung (SpielV) und dazu, dass der Bebauungsplan XXX die geplante Nutzung ihrer Art nach ausschließe. Das Vorhaben erwecke zusammen mit den beiden weiteren Vorhaben in den Nachbarräumen den Eindruck einer gemeinschaftlichen Spielhallennutzung, die lediglich auf drei Räume verteilt sei. Auch bei einer Einzelbetrachtung allein des Vorhabens der Klägerin liege der Schwerpunkt der von ihr geplanten Nutzung - bei einer Gastraumfläche von circa 31 m² und drei Geldspielgeräten - im Glücksspielbereich. Die geplante Nutzung entspreche insgesamt einer Vergnügungsstätte. Der Betrieb der Spielgeräte stelle keinen „bloßen Annex“ zu einer Schank- und Speisewirtschaft dar. Da in Spielhallen gemäß SpielV maximal ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche zulässig sei, beinhalte das Vorhaben der Klägerin eine höhere „Spielgeräte-Dichte“, als sie in einer Spielhalle gleicher Größe zulässig wäre. Eine Befreiung von den der geplanten Nutzung entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht infrage, weil sie dem planerischen Grundkonzept zuwiderliefe und dadurch i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührte.
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Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhoben die Klägerin sowie die Antragsteller der Parallelvorhaben am 16.04.2012 jeweils Widerspruch. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch u.a. mit Ausführungen zum Gewerberecht bzw. speziell zur SpielV sowie damit, dass ihr Vorhaben weder eine Spielhalle noch einen ähnlichen Betrieb darstelle, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten diene. Die Aufstellung von Spielgeräten sei nicht der Schwerpunkt der geplanten Nutzung. Es seien 10 Plätze für die Bewirtung mit Getränken geplant. Die geplanten drei Plätze an Geldspielautomaten seien demgegenüber als eher nachrangig und bloßes Zusatzangebot anzusehen. Die Größe des Schankraums sei nicht maßgeblich. Das Vorhaben sei nämlich als Schankwirtschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 SpielV mit bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräten unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon zulässig, ob der Betrieb die für Spielhallen vorgeschriebene Grundfläche von 12 m² pro Geld- und Warenspielgerät wahrt. Auch seien die Vorhaben in den Nachbarräumen für die Beurteilung ihres Vorhabens ohne Belang. Bei den drei Betrieben handele es sich um unterschiedliche und selbstständige Schankbetriebe, die mit unterschiedlicher Innenarchitektur sowie unterschiedlichen Getränken und Speisekonzepten bei einem objektiven Betrachter nicht den Eindruck einer größeren Spielhalle, sondern den einer „Gastromeile“ erweckten.
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Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium XXX zur Entscheidung vor. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.05.2013, zugestellt am 10.05.2013, zurück, erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf und setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid fest. Die Begründung des Widerspruchsbescheids entspricht in der Sache im Wesentlichen dem Inhalt derjenigen des Ablehnungsbescheids der Beklagten. In den Verfahren zu den Parallelvorhaben auf dem Baugrundstück entschied das Regierungspräsidium entsprechend.
38 
Auf den Widerspruchsbescheid hin erhob die Klägerin - ebenso wie die Antragsteller zu den jeweiligen Parallelvorhaben - am 10.06.2013 Klage. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Dabei macht sie geltend, in der SpielV sei abschließend geregelt, dass in Schank- und Speisewirtschaften die Aufstellung von bis zu drei Geldspielgeräten zulässig sei. Gegenstand ihres Vorhabens sei eine Schank- und Speisewirtschaft. Ein solcher Betrieb sei dadurch gekennzeichnet, dass er sich nach seinem Angebot als „Gaststätte im typischen Sinne“ darstelle, d.h. „vorrangig zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeit (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht werde.“ Dies sei bei ihrem Vorhaben der Fall. Der von ihr geplante Betrieb solle das gastronomische Angebot von XXX bereichern. Ihr Betriebskonzept orientiere sich an einer Whiskey- und Bier-Bar. Das vorgesehene Leistungsangebot beinhalte eine große Vielfalt an Bieren und Whiskey-Sorten. Die hierzu von der Klägerin vorgelegte Getränkekarte listet außerdem insbesondere auch „softdrinks“, Kaffee, Tee, Wein, Sekt, „longdrinks“ und Vodka.
39 
Die Klägerin beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 14.03.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 07.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung zu erteilen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
41 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
43 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen noch einmal sinngemäß diejenigen Erwägungen aus, mit denen sie bereits ihren angefochtenen Bescheid begründete.
44 
Mit Beschluss vom 15.04.2014 wurde das Verfahren mit den Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.
45 
In der mündlichen Verhandlung führte der gemeinsame Prozessvertreter der drei Kläger aus, die Klägerin sei die Ehefrau des Klägers im Verfahren 5 K 1950/13 und jener sei der Sohn des Klägers im Verfahren 5 K 1959/13. Die drei Kläger arbeiteten zwar zusammen, allerdings führe jeder von ihnen seinen Betrieb separat und die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein. Die Rechnungsführung und der Einkauf würden in jedem Betrieb separat erfolgen. Für die Teilfläche jedes Betriebs sei ein separater Mietvertrag vorbereitet; bisher sei aber kein Mietvertrag abgeschlossen und nur ein „Bereitstellungsbetrag“ für die Fläche gezahlt; diese Zahlung sei durch alle drei Kläger erfolgt. Die Klägerin werde in ihrem Betrieb auch selbst arbeiten. Die Kläger in den Verfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 seien bereits Inhaber weiterer Lokale und würden für ihre hier streitgegenständlichen Betriebe Personal einstellen. Ob die drei geplanten Betriebe beim Personaleinsatz miteinander kooperieren würden, sei - für den Prozessvertreter - nicht zu beantworten; eine Kooperation sei nicht auszuschließen, aber eher nicht zu erwarten, weil gerade die Eigenständigkeit der Betriebe ein wichtiger Aspekt der bisherigen rechtlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Kläger auch an der Realisierung von nur einem oder zwei der drei geplanten Betriebe Interesse hätten, führte der Prozessvertreter der Kläger aus, das Kerninteresse bestehe an allen drei Betrieben, auch mit zwei von ihnen wäre es aber interessant, und die Realisierung von lediglich zwei Betrieben sei gegenüber der Beklagten auch bereis angesprochen worden; ein einziger Betrieb funktioniere demgegenüber unter Umständen wirtschaftlich nicht. Für die Kläger in den Verfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 wäre der jeweils geplante Betrieb ggf. ein Abschreibungsobjekt. Für die Klägerin gelte dies hinsichtlich des von ihr geplanten Betriebs zwar nicht; durch dessen Beschränkung auf eine Teilfläche sei das wirtschaftliche Risiko aber nicht so hoch. Baugenehmigungen für die drei Betriebe (zunächst) mit weniger oder ohne Geldspielgeräte zu beantragen, wäre aufwändig und unwirtschaftlich gewesen. Jedenfalls liege der Schwerpunkt der geplanten Nutzung im gastronomischen Bereich; dies ergebe sich aus der Zahl der Besucherplätze; Gaststättenrecht sei dabei nur am Rande mitzubetrachten. Ob bei einer Betrachtung der drei Betriebe zusammen, mit insgesamt neun Geldspielgeräten - aber ohne Küche - der Schwerpunkt der Nutzung auch im Hinblick auf deren Störungsgrad noch im Bereich der Gastronomie liege, könne er nicht sagen.
46 
Die Beklagte verwies in der mündlichen Verhandlung auf ihr bisheriges Vorbringen, wiederholte dies punktuell und wies im Übrigen insbesondere darauf hin, dass der erste Baugenehmigungsantrag für die drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt worden sei - erst später sei die Antragstellung geändert worden, um den Anschein verschiedener Betriebe zu erwecken. Aus Sicht der Beklagten stelle sich zudem die Frage, ob die Lokale sich einzeln halten können. Der Umgang mit der Planung eines Personalraums (zunächst war je Betrieb ein Personalraum geplant, nach der Planung separater Toiletten für jeden Betrieb ist ein Personalraum zwar noch in der Betriebsbeschreibung genannt aber nicht mehr in den zum Antrag gehörenden Plänen zu erkennen, was der Prozessvertreter der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte) zeige, dass der Platz für drei Gaststätten zu klein sei.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Gerichtsakten zu den Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus, soweit dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; ist die Sache noch nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
49 
Die Ablehnung der von der Klägerin für ihr Vorhaben beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehören die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 29 ff. BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 30, 29 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans XXX widerspricht. Der Bebauungsplan schließt für das Baugrundstück die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten aus. Dies betrifft u.a. Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Ausschlusstatbestand.
50 
Das Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte zu behandeln, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dient. Vergnügungsstätten sind Betriebe, die „der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen […].“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). Der Betrieb der Klägerin ist mit Gewinnerzielungsabsicht auf eine Freizeitunterhaltung ausgerichtet, die das Geselligkeitsbedürfnis und speziell den Spieltrieb anspricht und ausnutzt; mit seinem Angebot an Sitzgelegenheiten, Geldspielgeräten und Getränken dient er der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und insbesondere der Bedienung der Spielleidenschaft. Auf diese Weise dient er (zumindest auch) dem Glücksspiel.
51 
Dass das Vorhaben der Klägerin auch den Ausschank von Getränken umfasst, steht seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine dem Glücksspiel dienende Vergnügungsstätte nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das Vorhaben wegen des Getränkeausschanks gewerberechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu behandeln ist. Denn die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens als Vergnügungsstätte oder als Schank- und Speisewirtschaft ist nicht an die gewerberechtliche Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu anderen Betrieben gebunden; das Gewerberecht ist auch nicht „abschließend“ in dem Sinne, dass es eine Sperrwirkung gegenüber bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Vergnügungsstätten entfalten könnte. Denn Bauplanungsrecht und Gewerberecht verfolgen mit städtebaulichen Belangen einerseits und der Ausrichtung auf die Gefahrenabwehr andererseits unterschiedliche, sich ergänzende Zielsetzungen und gelten kumulativ nebeneinander.
52 
Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das Vorhaben der Klägerin aufgrund der von ihm zu erwartenden Wirkungen als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte einzuordnen. Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO sowie als speziell dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte i.S. des vorliegend geltenden Bebauungsplans ist nämlich auch auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten. Dass für die Einordnung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO auf die Auswirkungen der zu beurteilenden Nutzung abzustellen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris, sowie Hess VGH, B. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z -, juris, speziell zu Lärmbelastungen), folgt dabei zunächst daraus, dass die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte sich nach deren „Störungsgrad“ richtet (vgl. HessVGH, ebd.; OVG Berlin, B. v. 10.11.2004 - 2 S 50.04 -, juris). Für die Einordnung eines Betriebs als Vergnügungsstätte und seine Abgrenzung zu einer Schank- und Speisewirtschaft kann es daher etwa genügen, wenn ein Lokal „seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören“ (HessVGH, a.a.O.). Auch soweit sich die Frage stellt, ob eine Nutzung nach ihrem Schwerpunkt (vgl. VGH BW, U. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris, sowie HessVGH, a.a.O.) bzw. im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbilds des konkret geplanten Betriebs und seines Angebots (vgl. HessVGH, a.a.O.) einer Vergnügungsstätte entspricht, ist dies gerade im Hinblick auf die Wirkungen der Nutzung zu beurteilen (so wohl auch OVG Berlin, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass sich Vergnügungsstätten durch bestimmte „typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen“ auszeichnen (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft der bauplanungsrechtliche Begriff der Vergnügungsstätte als „Anlage mit bodenrechtlichem Bezug“ an, „wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird“ (VGH BW, ebd.). Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO gerade auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten, entspricht dem Telos ihrer Unterscheidung von anderen Nutzungsarten in §§ 9 Abs. 2b BauGB, 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Denn Sinn und Zweck dieser Unterscheidung ist es gerade, der typischen Betroffenheit städtebaulicher Belange durch die Wirkung von Vergnügungsstätten Rechnung zu tragen. Vorliegend entspricht es zudem speziell dem Telos der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX, die Einordnung eines Vorhabens als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte anknüpfend an die städtebaulichen Wirkungen vorzunehmen, die solche Vergnügungsstätten typischerweise hervorrufen. Denn der Plangeber hat den Ausschluss von Vergnügungsstätten, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen, gerade wegen der Wirkungen festgesetzt, die dieser Nutzungsart als solcher eigen sind. Dies zeigt die Planbegründung. Dort heißt es zur Planrechtfertigung, die Häufung von Vergnügungsstätten wirke sich negativ auf das Wohnumfeld, das Image des Quartiers sowie die Geschäftslage aus und die beanspruchten Räumlichkeiten seien für andere Nutzungen, z.B. Läden und Dienstleistungen, nicht mehr verfügbar. Der Bebauungsplan solle verhindern, dass sich die Geschäftslage, das Wohnumfeld, das Image des Quartiers und das Ortsbild verschlechtern. Der Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten-Typen erfolgt ausweislich der Planbegründung gerade anknüpfend daran, dass jene Typen „besonders störend“ seien.
53 
Das Vorhaben der Klägerin lässt die typischen Wirkungen einer dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienenden Vergnügungsstätte erwarten. Da für die Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte auf die spezifischen Wirkungen abzustellen ist, die Vergnügungsstätten typischerweise haben, kommt es insoweit nicht darauf an, ob diese Wirkungen für sich genommen zulässig sind oder z.B. nach § 15 BauNVO im Einzelfall zur Unzulässigkeit führten. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, die für Vergnügungsstätten kennzeichnend sind, sind „Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt […])“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft auch der Ausschluss dem Glücksspiel dienender Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan XXX an. Sie werden insbesondere Spielhallen zugeschrieben. Bezüglich des Vorhabens der Klägerin ist von einer Wirkung auszugehen, die einer Spielhalle entspricht. Dies folgt aus der Eigenart der geplanten Nutzung und ihres Zusammenwirkens mit den in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen, die ihr in ihrer Eigenart gleichen.
54 
Die Eigenart schon der von der Klägerin auf „ihrer“ Teilfläche geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die für ihre Wirkungen relevanten Merkmale einer Spielhalle zumindest vergleichbar, wenn nicht gleichzusetzen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausstattung des Betriebs mit Alkoholausschank und drei Geldspielgeräten, denn auch Spielhallen mit Alkoholausschank verfügen typischerweise über nicht mehr als drei Geldspielgeräte, weil eine höhere Anzahl gegen § 3 Abs. 3 SpielV verstieße. Auch die Größe des Betriebs spricht dafür, dass er einer (kleinen) Spielhalle zumindest vergleichbar ist. Denn gerade bei sehr kleinen Gastronomieräumen stellt sich die Frage, ob Geldspielgeräte dort eine „prägende Dominanz entfalten“ (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) und auch vorliegend ist anzunehmen, dass der nur 30,81 m² große Gastraum zumindest optisch (wenn nicht auch akustisch) maßgeblich durch seine Ausstattung mit drei Geldspielgeräten und deren Nutzung durch die Kundschaft (mit-)geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Betrieb von seinen Kunden gerade auch wegen der Geldspielmöglichkeit aufgesucht wird, denn sie zeichnet ihn gegenüber anderen Einrichtungen mit gastronomischem Angebot aus. Zudem weist der Betrieb eine auch für Spielhallen hohe Dichte von Geldspielgeräten auf, denn in Spielhallen darf nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche aufgestellt werden (wobei die Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 SpielV bei der Berechnung der Grundfläche außen vor bleiben). Dass Kunden den Betrieb der Klägerin gerade auch zum Spielen aufsuchen, wäre umso mehr zu erwarten, falls die für Spielhallen in § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV geregelten Vorkehrungen (Mindestabstand und Sichtblende) gegen das gleichzeitige Spielen an mehreren Geräten hier nicht eingehalten werden müssten. Die hohe Geldspielgeräte-Dichte macht Betriebe wie den von der Klägerin geplanten schließlich jedenfalls auch entsprechend interessant für das Aufstellen solcher Geräte, sodass eine mit der Realisierung solcher Vorhaben einhergehende Verdrängung anderer, weniger lukrativer Nutzungen nicht weniger als bei einer Spielhalle zu befürchten ist; eine solche Verdrängungswirkung ist schon für sich genommen Merkmal eines für Spielhallen typischen trading-down-Effekts (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.01.2012 - Au 5 K 10.1522 -, BeckRS 2012, 53246).
55 
Bei dieser Eigenart der von der Klägerin geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen jedenfalls im Zusammenwirken mit den parallel in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen einer dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätte entspricht.
56 
Die drei Betriebe sind bauplanungsrechtlich zusammen zu betrachten. Dies folgt bereits daraus, dass die Änderung der Nutzung (sowie der Umbau) der drei Teilflächen im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäudes trotz formaler Aufspaltung in drei Verfahren bauplanungsrechtlich einheitlich als ein Vorhaben zu behandeln ist. Zwar ist es Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist - dies gilt aber nur „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). In diesem Sinne hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, die jeweils für sich zu betrachten sind, oder ob es sich bei etwaigen neu geschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (BVerwG, ebd.). Maßgeblich sind dabei „bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen“ (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). Eine „räumlich-funktionale Verknüpfung“ spricht allerdings durchaus für die Annahme einer betrieblichen Einheit, und zwar insbesondere auch bei einer bautechnischen Trennung mehrerer Spielhallen, „wenn diese Spielhallen darauf angelegt sind, zusammen einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden, d.h. als ein Spielhallenzentrum erscheinen“ (VG München, U. v. 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris). Diesem Beispiel vergleichbar verhält es sich auch hier. Bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ sowie insbesondere aus „Kundensicht“, wie sie in diesem Zusammenhang geboten ist (vgl. VG München, ebd.), erscheinen die vorliegend insgesamt drei parallel geplanten Betriebe räumlich miteinander verknüpft und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden. Denn sie befinden sich im selben Geschoss desselben Gebäudes. Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris). Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die hier zu betrachtenden drei Betriebe sind über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche erreichbar, wo der Kunde die drei Eingangstüren fast unmittelbar nebeneinander findet. Dass sie hier als betriebliche Einheit erscheinen, ergibt sich darüber hinaus aus der Parallelität ihrer Angebote. Schon eine einheitliche Art der Nutzung benachbarter Nutzungseinheiten kann für das Vorliegen einer einheitlichen Nutzung sprechen (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris, wo im Fall eines Billiardcafés und einer Spielhalle u.a. darauf abgestellt wurde, dass es sich jeweils um Vergnügungsstätten handelte). Erst recht wirken mehrere Nutzungseinheiten als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation verbundene Teile eines einheitlichen Betriebs, wenn sie - wie hier - je für sich nur eine kleine unscheinbare Fläche einnehmen, auf der die Kunden immer dieselbe Angebotsstruktur aus jeweils drei Geldspielgeräten zuzüglich eines beschränkten gastronomischen Angebots finden. Dies gilt wiederum noch umso mehr, wenn für die Kunden eine Möglichkeit zum „wechselnden Aufenthalt“ in den einzelnen Räumlichkeiten besteht, die die Attraktivität des Standorts mit seinem Gesamtangebot erhöht; auch dies kann grundsätzlich ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris). Vorliegend spricht auch dieser Aspekt für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens, denn in den hier zu beurteilenden Betrieben können jedenfalls solche Kunden, die ihren Thekenkonsum bereits bezahlt haben oder nichts von der Theke (eine Küche ist nicht geplant) konsumieren und (sonst) nur spielen, leicht zwischen den benachbarten Gasträumen wechseln, um eine der dort verteilten Spielmöglichkeiten zu nutzen. Potenzielle Kunden werden den Standort der drei Betriebe zudem gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Häufung von insgesamt neun Spielgeräten gerade auch wegen deren Konzentration auf engem Raum als Einheit wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, insofern die drei Betriebe nach ihrem Geldspielangebot darauf angelegt sind, einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen und ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen, was sich daraus ergibt, dass die Zahl der insgesamt neun Geldspielgeräte einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht (dazu noch unten). Die bei natürlicher Betrachtung und insbesondere aus Kundensicht bestehende betriebliche Einheit würde schließlich auch durch die von der Klägerin geltend gemachten geringfügigen Unterschiede des gastronomischen Angebots an den einzelnen Theken und die unterschiedliche Gestaltung der Räume nicht beseitigt, denn auch innerhalb einheitlicher gastronomischer Betriebe und Vergnügungsstätten ist eine solche Varianz nicht unüblich. Unabhängig hiervon sprechen schließlich auch die Vorgehensweise und die Beziehungen der Kläger zueinander für die Unselbstständigkeit und Zusammengehörigkeit der von ihnen geplanten Nutzungseinheiten, d.h. für deren betriebliche Einheit und damit für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens. Zwar ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht personen- oder verhaltens-, sondern grundstücks- und vorhabenbezogen zu beurteilen. Auch aus der „Historie der Bauantragstellung“ oder einer etwaigen Betreiberidentität können sich aber Indizien für die Annahme einer als Einheit beantragten Nutzung ergeben (VG München, a.a.O.; VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). So kann es etwa für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Spielflächen unabhängig von den anderen zu realisieren (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). Das Fehlen eines Interesses an einer isolierten Realisierung der einzelnen Nutzungseinheiten kann gerade an der Verfahrenshistorie und an den beteiligten Personen sowie ihren Beziehungen zueinander deutlich werden. So verhält es sich hier. Denn die hiesige Verfahrensgeschichte und die Interessenlage der Kläger zeigt, dass die drei Betriebe nicht losgelöst voneinander, sondern gerade als einheitliches Vorhaben geplant sind. So wurde der erste Baugenehmigungsantrag für alle drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt. Diese Verfahrensweise wurde erst später auf eine Antragstellung durch drei unterschiedliche Personen umgestellt, die allerdings miteinander eng verwandt bzw. verschwägert sind, sich unter Angabe derselben ladungsfähigen Anschrift an das Gericht wandten, sich während des Genehmigungs-, des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens immer einheitlich durch dieselben (im Laufe der Zeit gewechselten) Anwälte vertreten ließen und sich auch desselben Planungsbüros bedienten. Zwar führte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein und die Rechnungsführung sowie der Einkauf in jedem Betrieb separat erfolgen. Allerdings räumte er auch ein, dass das Kerninteresse an der Realisierung aller drei Betriebe bestehe, dass es auch mit zwei von ihnen interessant wäre, dass aber ein einziger Betrieb unter Umständen wirtschaftlich nicht funktioniere. Außerdem verwies er zwar darauf, dass zwei der drei Betriebe für deren Inhaber als Abschreibungsobjekt dienlich wären. Es blieb aber letztlich unaufgeklärt und zweifelhaft, ob diese Abschreibungsmöglichkeit nur einen Schadensbegrenzungs-Aspekt darstellt oder inwiefern sich schon allein daraus ein Interesse an jedem einzelnen Betrieb, losgelöst von den anderen ergeben könnte. Darüber hinaus räumte der Klägervertreter außerdem ein, dass eine Nützlichkeit des einzelnen Betriebs als Abschreibungsobjekt für die Klägerin nicht besteht. Bezüglich ihres Betriebs ist insofern erst recht nicht ersichtlich, weshalb er losgelöst von den anderen geplant sein könnte, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines einzigen Betriebs für sich zweifelhaft ist.
57 
Selbst wenn die drei Betriebe nicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen wären, wären die in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen aber in die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Klägerin einzubeziehen. Denn eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung der Wirkungen eines Vorhabens hat auch unabhängig von ihm bestehende „Vorbelastungen“ (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5, Rdn. 20, zur Parallelproblematik bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassung) zugrunde zu legen und „voraussehbare zukünftige Entwicklungen“ einzubeziehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Rdn. 15, Stand April 2013, sowie VGH BW, U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris, zur Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). Ob die Berücksichtigung der Auswirkungen eines weiteren Vorhabens in diesem Sinne voraussetzt, dass dazu bereits ein prüfbarer Antrag an die Genehmigungsbehörde vorliegt, weil die Vorhabenswirkungen erst dadurch „hinreichend konkret vorhersehbar“ werden (vgl. OVG NRW, U. v. 01.12.2011 - 8 D 58/08-, BeckRS 2012, 47303, zur Parallelproblematik im FFH-Recht), kann dahinstehen, denn für die neben dem klägerischen Vorhaben geplanten Nachbarbetriebe liegen der Beklagten jedenfalls prüfbare Anträge vor. Deren Berücksichtigung steht auch nicht eine etwaige Priorität des klägerischen Vorhabens entgegen. Zwar ist die Berücksichtigung (prüfbarer Anträge) von Parallelvorhaben grundsätzlich nur im Rahmen des Prioritätsprinzips geboten, also dann, wenn ein Parallelvorhaben dem zu prüfenden Vorhaben zeitlich vorgeht (aufgrund früheren Vorliegens eines prüfbaren Antrags, vgl. OVG NRW, ebd., m.w.N.). Vorliegend hat aber weder das Vorhaben der Klägerin noch eines der Nachbarvorhaben einen zeitlichen Vorsprung. Der zeitliche Gleichlauf der Genehmigungsverfahren kann wiederum nicht dazu führen, dass (mangels zeitlicher Priorität) keines der Vorhaben bei Prüfung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung jedes von mehreren Vorhaben, für die gleichzeitig ein prüfbarer Antrag vorlag, die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben zu beachten. Andernfalls liefen die Begrenzungen, die materiell für die Wirkungen jedes Vorhaben Geltung beanspruchen, nur wegen ihres zeitlichen Zusammenfallens für jedes der Vorhaben ins Leere. Eine solche Wirkung der parallelen Antragstellung widerspräche der dienenden Funktion des Baugenehmigungsverfahrens für das materielle Baurecht. Dass das Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz mit den Nachbarvorhaben ungeachtet von deren Auswirkungen zu beurteilen wäre, folgt auch nicht aus anderen Gründen. Die Auflösung der Konkurrenz mehrerer nur alternativ, nicht kumulativ zulässiger Vorhaben, von denen keines zeitlich prioritär ist, kann nur nach einem dem Prioritätsprinzip übergeordneten Maßstab erfolgen. Dieser ist Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach sind vorliegend alle drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben gleich zu behandeln, was wiederum nur dadurch geschehen kann, dass jedes von ihnen bei der Beurteilung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt die Ungleichbehandlung mehrerer Sachverhalte nur, sofern dafür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Dies wäre bei früherem Vorliegen eines prüffähigen Antrags im Grundsatz der Fall - insofern ist das Prioritätsprinzip gerade eine Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. NdsOVG, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 -, juris). Kommt von mehreren konkurrierenden Vorhaben keinem eine zeitliche Priorität zu, setzt eine Ungleichbehandlung andere sachliche Unterschiede zwischen ihnen voraus. Bestehen solche Unterschiede nicht, muss es bei der Gleichbehandlung der für die Vorhaben gestellten Anträge bleiben. Im Fall einer durch sie kumulativ verursachten „Gesamtbelastung“ sind die Vorhaben - vorbehaltlich der Möglichkeit, die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu beschränken - einheitlich abzulehnen; es bleibt dann Sache der Bauantragsteller, ihre Pläne so aufeinander abzustimmen, dass zumindest ein Teil davon (ggf. unabhängig von den anderen) genehmigungsfähig ist. Die drei vorliegend betroffenen Vorhaben auf dem Baugrundstück weisen keine Unterschiede auf, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Solche Unterschiede könnten sich wegen des Grundstücksbezugs der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden baurechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht aus der Person der Bauantragsteller, sondern nur aus einer Betrachtung der Vorhaben selbst ergeben. Die Vorhaben sind vorliegend im Wesentlichen identisch. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre gering voneinander abweichenden Flächen. Als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der drei Vorhaben käme dieser Größenunterschied nur infrage, soweit er in sachlichem Bezug zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben steht. Ein solcher Bezug wäre anzunehmen, wenn die unterschiedliche Größe Bedeutung für die Auswirkungen der Vorhaben auf die dadurch berührten städtebaulichen Belange hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der kleinste der drei geplanten Betriebe verfügt über einen Gastraum von 26,29 m², der Gastraum des größten Betriebs hat eine Fläche von 36,92 m². Dass die dazwischen bestehende Differenz für die städtebaulichen Auswirkungen der Betriebe überhaupt von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre dies aber auch kein hinreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Denn die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede müssen auch von ihrem Gewicht her der Ungleichbehandlung Rechnung tragen. Je schwerer jene wiegt, desto gewichtiger müssen ihre Gründe sein. Vorliegend bedarf es danach eines gewichtigen Grunds, denn die Ungleichbehandlung eines der Vorhaben gegenüber den anderen beinhaltet eine Vorentscheidung über die Verwirklichungschancen der jeweils anderen Vorhaben und hat damit ein hohes Gewicht für das Baurecht jedes Antragstellers. Die Auswirkungen des Größenunterschieds der Vorhaben auf die durch sie berührten städtebaulichen Belange müssten also von einem so hohen Gewicht sein, dass es angemessen erschiene, ihretwegen unterschiedlich über die jeweiligen Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall. Anders könnte dies angesichts der Geringfügigkeit der Flächendifferenz letztlich nur sein, wenn die Vorhaben ohne den Größenunterschied trotz ihres Zusammenwirkens zulässig wären. Auch hiervon ist aber nicht auszugehen, denn für die Wirkungen der Vorhaben, die ihre Einordnung als Vergnügungsstätten begründen (und damit im Ergebnis zu ihrer Unzulässigkeit führen), wäre es ohne Einfluss, wenn sie einheitlich jeweils über einen Gastraum mit 26,29 m², 30,81 m² oder 36,92 m² verfügten - insofern sind nämlich andere Aspekte maßgeblich (dazu sogleich).
58 
Bei der danach gebotenen Betrachtung des Zusammenwirkens des klägerischen Vorhabens mit den beiden Parallelvorhaben ist davon auszugehen, dass die Vorhaben im Hinblick auf ihre vergnügungsstättentypischen Wirkungen einer Spielhalle entsprechen. Denn die Vorhaben sind in den für ihre gemeinsame Wirkung maßgeblichen Merkmalen einer Spielhalle vergleichbar, obwohl sie baulich in gewissem Maße voneinander getrennt sind. Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - „Verdacht“). Unabhängig davon sind aber maßgeblich für die gemeinsame Wirkung der Betriebe vor allem deren Anordnung und der Zuschnitt ihres Gesamtangebots. Diese lassen eine vergnügungsstättentypische Wirkung wie eine Spielhalle erwarten. Die drei Betriebe „bilden räumlich und funktional eine einheitliche, von Spielhallenfluidum geprägte bauliche Anlage“ (vgl. VGH BW, B. v. 03.01.1990 - 3 S 2502/89 -, juris) und wirken entsprechend zusammen, und zwar unabhängig davon, ob sie baurechtlich als ein einheitliches Vorhaben oder als separate Vorhaben in ihrem Zusammenwirken zu betrachten sind. Die Betriebe sind direkt nebeneinander geplant und über eine gemeinsame Treppe und Freifläche zu betreten. Der Kunde trifft dort auf eine für das Spielen attraktive Häufung und Konzentration von Geldspielmöglichkeiten, die spielhallentypisch ist, die aber in Verbindung mit dem geplanten Alkoholausschank das nach § 3 Abs. 3 SpielV zulässige Höchstmaß von Geldspielgeräten in Spielhallen sogar noch übertrifft. Soweit die Betriebe leicht voneinander abweichende gastronomische Angebote sowie Unterschiede in der Innenarchitektur aufweisen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie in ihren für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen hinter einer Spielhalle zurückbleiben. Denn die Auflockerung des Erscheinungsbilds der Betriebe durch ihre Innenarchitektur und Angebotsvarianz steigert gerade die Effektivität des Gesamtangebots der Betriebe, weil es dadurch facettenreicher und umso interessanter erscheint; dies trägt eher zusätzlich dazu bei, dass der gemeinsame Standort der drei Betriebe gerade als solcher aufgesucht wird, um eine Spielgelegenheit zu ergreifen. Dafür, dass diese Häufung und Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort hinsichtlich ihrer Vergnügungsstätten kennzeichnenden Wirkung einer Spielhalle entspricht, sprechen schließlich auch die zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten entwickelten Kriterien. Sie tragen der unterschiedlichen Intensität der Auswirkungen kerngebietstypischer und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten Rechnung (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der auf dem Baugrundstück vorgesehenen drei Betriebe insgesamt jedenfalls nicht hinter dem zurückbleiben, was schon für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten kennzeichnend ist. Denn der für (nicht-)kerngebietstypische Spielhallen typische „Störungsgrad“ lässt sich vorbehaltlich einer Betrachtung aller Einzelfallumstände in erster Linie nach der Zahl und Art ihrer Spielgeräte, ihrer Fläche und ihrer Besucherplätze bestimmen (VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Von Bedeutung sind insofern vor allem Art und Anzahl der Spielgeräte, denn nach ihnen richtet sich „maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig de[r] Umfang des Zuspruchs sowie de[r] Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen“ (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris); die Fläche ist demgegenüber, obwohl baurechtlich u.U. leichter zu handhaben, in der Sache als Abgrenzungskriterium von untergeordneter Bedeutung, denn ab welcher Flächengröße eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist, wird gerade anhand der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten je Quadratmeter berechnet. In der Regel ist eine Spielhalle ab einer Ausstattung mit mindestens acht Geldspielgeräten bzw. mit der für diese Anzahl notwendigen Fläche als kerngebietstypisch anzusehen (VGH BW, U. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, juris; U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris). Die vorliegend auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe bieten insgesamt neun Geldspielgeräte samt Alkoholausschank an. Geht man außerdem davon aus, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.d.R. ab einer Zahl von 40 Plätzen vorliegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387), entsprechen die drei auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe auch hinsichtlich der Besucherplätze einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Denn in den drei Betrieben sind nach dem Vortrag der Kläger 63 Bewirtungsplätze (10 bei der Klägerin sowie 25 bzw. 28 Plätze in den Nachbarbetrieben) und 9 Geldspielplätze geplant.
59 
Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist für das Vorhaben nicht zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Umständen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, „die für die Planung tragend sind“ (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31, Rdn. 61). Tragend für die Planung ist eine Festsetzung, die ein „Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt“ (BayVGH, U. v. 21.04.2009 - 9 B 06.1823 -, juris; VG Freiburg U. v. 22.08.2007 - 4 K 1989/06 -, juris; HambOVG, U. v. 26.08.1999 - 2 Bf 17/96 -, juris). Die dem Vorhaben der Klägerin widerstreitende Festsetzung des Bebauungsplans XXX über den Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört danach zu den Grundzügen der Planung, denn sie ist für die Planung tragend. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, bildet sie ein zentrales Element des planerischen Konzepts zur Verhinderung einer Häufung von Vergnügungsstätten (sowie Bordellen und Werbeanlagen), das sich wie ein roter Faden durch die davon betroffenen Teile des Plangebiets zieht. Eine Abweichung davon würde die Planung in ihrem Kern treffen.
60 
Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorhaben, wenn es nicht als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne zu behandeln wäre, bei einer Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den Nachbarvorhaben als eine „städtebaulich bedenkliche Ansammlung“ solcher Betriebe gebietsunverträglich und nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) oder ob es als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den geplanten Nachbarbetrieben zu Belästigungen oder Störungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO führte und auch deswegen unzulässig wäre.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Aufgrund der Abweisung der Klage ist über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entscheiden.
63 
Ein Grund, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, liegt nicht vor.

Gründe

 
48 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus, soweit dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; ist die Sache noch nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
49 
Die Ablehnung der von der Klägerin für ihr Vorhaben beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehören die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 29 ff. BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 30, 29 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans XXX widerspricht. Der Bebauungsplan schließt für das Baugrundstück die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten aus. Dies betrifft u.a. Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Ausschlusstatbestand.
50 
Das Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte zu behandeln, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dient. Vergnügungsstätten sind Betriebe, die „der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen […].“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). Der Betrieb der Klägerin ist mit Gewinnerzielungsabsicht auf eine Freizeitunterhaltung ausgerichtet, die das Geselligkeitsbedürfnis und speziell den Spieltrieb anspricht und ausnutzt; mit seinem Angebot an Sitzgelegenheiten, Geldspielgeräten und Getränken dient er der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und insbesondere der Bedienung der Spielleidenschaft. Auf diese Weise dient er (zumindest auch) dem Glücksspiel.
51 
Dass das Vorhaben der Klägerin auch den Ausschank von Getränken umfasst, steht seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine dem Glücksspiel dienende Vergnügungsstätte nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das Vorhaben wegen des Getränkeausschanks gewerberechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu behandeln ist. Denn die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens als Vergnügungsstätte oder als Schank- und Speisewirtschaft ist nicht an die gewerberechtliche Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu anderen Betrieben gebunden; das Gewerberecht ist auch nicht „abschließend“ in dem Sinne, dass es eine Sperrwirkung gegenüber bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Vergnügungsstätten entfalten könnte. Denn Bauplanungsrecht und Gewerberecht verfolgen mit städtebaulichen Belangen einerseits und der Ausrichtung auf die Gefahrenabwehr andererseits unterschiedliche, sich ergänzende Zielsetzungen und gelten kumulativ nebeneinander.
52 
Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das Vorhaben der Klägerin aufgrund der von ihm zu erwartenden Wirkungen als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte einzuordnen. Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO sowie als speziell dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte i.S. des vorliegend geltenden Bebauungsplans ist nämlich auch auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten. Dass für die Einordnung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO auf die Auswirkungen der zu beurteilenden Nutzung abzustellen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris, sowie Hess VGH, B. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z -, juris, speziell zu Lärmbelastungen), folgt dabei zunächst daraus, dass die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte sich nach deren „Störungsgrad“ richtet (vgl. HessVGH, ebd.; OVG Berlin, B. v. 10.11.2004 - 2 S 50.04 -, juris). Für die Einordnung eines Betriebs als Vergnügungsstätte und seine Abgrenzung zu einer Schank- und Speisewirtschaft kann es daher etwa genügen, wenn ein Lokal „seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören“ (HessVGH, a.a.O.). Auch soweit sich die Frage stellt, ob eine Nutzung nach ihrem Schwerpunkt (vgl. VGH BW, U. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris, sowie HessVGH, a.a.O.) bzw. im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbilds des konkret geplanten Betriebs und seines Angebots (vgl. HessVGH, a.a.O.) einer Vergnügungsstätte entspricht, ist dies gerade im Hinblick auf die Wirkungen der Nutzung zu beurteilen (so wohl auch OVG Berlin, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass sich Vergnügungsstätten durch bestimmte „typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen“ auszeichnen (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft der bauplanungsrechtliche Begriff der Vergnügungsstätte als „Anlage mit bodenrechtlichem Bezug“ an, „wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird“ (VGH BW, ebd.). Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO gerade auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten, entspricht dem Telos ihrer Unterscheidung von anderen Nutzungsarten in §§ 9 Abs. 2b BauGB, 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Denn Sinn und Zweck dieser Unterscheidung ist es gerade, der typischen Betroffenheit städtebaulicher Belange durch die Wirkung von Vergnügungsstätten Rechnung zu tragen. Vorliegend entspricht es zudem speziell dem Telos der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX, die Einordnung eines Vorhabens als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte anknüpfend an die städtebaulichen Wirkungen vorzunehmen, die solche Vergnügungsstätten typischerweise hervorrufen. Denn der Plangeber hat den Ausschluss von Vergnügungsstätten, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen, gerade wegen der Wirkungen festgesetzt, die dieser Nutzungsart als solcher eigen sind. Dies zeigt die Planbegründung. Dort heißt es zur Planrechtfertigung, die Häufung von Vergnügungsstätten wirke sich negativ auf das Wohnumfeld, das Image des Quartiers sowie die Geschäftslage aus und die beanspruchten Räumlichkeiten seien für andere Nutzungen, z.B. Läden und Dienstleistungen, nicht mehr verfügbar. Der Bebauungsplan solle verhindern, dass sich die Geschäftslage, das Wohnumfeld, das Image des Quartiers und das Ortsbild verschlechtern. Der Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten-Typen erfolgt ausweislich der Planbegründung gerade anknüpfend daran, dass jene Typen „besonders störend“ seien.
53 
Das Vorhaben der Klägerin lässt die typischen Wirkungen einer dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienenden Vergnügungsstätte erwarten. Da für die Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte auf die spezifischen Wirkungen abzustellen ist, die Vergnügungsstätten typischerweise haben, kommt es insoweit nicht darauf an, ob diese Wirkungen für sich genommen zulässig sind oder z.B. nach § 15 BauNVO im Einzelfall zur Unzulässigkeit führten. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, die für Vergnügungsstätten kennzeichnend sind, sind „Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt […])“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft auch der Ausschluss dem Glücksspiel dienender Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan XXX an. Sie werden insbesondere Spielhallen zugeschrieben. Bezüglich des Vorhabens der Klägerin ist von einer Wirkung auszugehen, die einer Spielhalle entspricht. Dies folgt aus der Eigenart der geplanten Nutzung und ihres Zusammenwirkens mit den in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen, die ihr in ihrer Eigenart gleichen.
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Die Eigenart schon der von der Klägerin auf „ihrer“ Teilfläche geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die für ihre Wirkungen relevanten Merkmale einer Spielhalle zumindest vergleichbar, wenn nicht gleichzusetzen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausstattung des Betriebs mit Alkoholausschank und drei Geldspielgeräten, denn auch Spielhallen mit Alkoholausschank verfügen typischerweise über nicht mehr als drei Geldspielgeräte, weil eine höhere Anzahl gegen § 3 Abs. 3 SpielV verstieße. Auch die Größe des Betriebs spricht dafür, dass er einer (kleinen) Spielhalle zumindest vergleichbar ist. Denn gerade bei sehr kleinen Gastronomieräumen stellt sich die Frage, ob Geldspielgeräte dort eine „prägende Dominanz entfalten“ (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) und auch vorliegend ist anzunehmen, dass der nur 30,81 m² große Gastraum zumindest optisch (wenn nicht auch akustisch) maßgeblich durch seine Ausstattung mit drei Geldspielgeräten und deren Nutzung durch die Kundschaft (mit-)geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Betrieb von seinen Kunden gerade auch wegen der Geldspielmöglichkeit aufgesucht wird, denn sie zeichnet ihn gegenüber anderen Einrichtungen mit gastronomischem Angebot aus. Zudem weist der Betrieb eine auch für Spielhallen hohe Dichte von Geldspielgeräten auf, denn in Spielhallen darf nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche aufgestellt werden (wobei die Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 SpielV bei der Berechnung der Grundfläche außen vor bleiben). Dass Kunden den Betrieb der Klägerin gerade auch zum Spielen aufsuchen, wäre umso mehr zu erwarten, falls die für Spielhallen in § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV geregelten Vorkehrungen (Mindestabstand und Sichtblende) gegen das gleichzeitige Spielen an mehreren Geräten hier nicht eingehalten werden müssten. Die hohe Geldspielgeräte-Dichte macht Betriebe wie den von der Klägerin geplanten schließlich jedenfalls auch entsprechend interessant für das Aufstellen solcher Geräte, sodass eine mit der Realisierung solcher Vorhaben einhergehende Verdrängung anderer, weniger lukrativer Nutzungen nicht weniger als bei einer Spielhalle zu befürchten ist; eine solche Verdrängungswirkung ist schon für sich genommen Merkmal eines für Spielhallen typischen trading-down-Effekts (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.01.2012 - Au 5 K 10.1522 -, BeckRS 2012, 53246).
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Bei dieser Eigenart der von der Klägerin geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen jedenfalls im Zusammenwirken mit den parallel in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen einer dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätte entspricht.
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Die drei Betriebe sind bauplanungsrechtlich zusammen zu betrachten. Dies folgt bereits daraus, dass die Änderung der Nutzung (sowie der Umbau) der drei Teilflächen im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäudes trotz formaler Aufspaltung in drei Verfahren bauplanungsrechtlich einheitlich als ein Vorhaben zu behandeln ist. Zwar ist es Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist - dies gilt aber nur „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). In diesem Sinne hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, die jeweils für sich zu betrachten sind, oder ob es sich bei etwaigen neu geschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (BVerwG, ebd.). Maßgeblich sind dabei „bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen“ (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). Eine „räumlich-funktionale Verknüpfung“ spricht allerdings durchaus für die Annahme einer betrieblichen Einheit, und zwar insbesondere auch bei einer bautechnischen Trennung mehrerer Spielhallen, „wenn diese Spielhallen darauf angelegt sind, zusammen einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden, d.h. als ein Spielhallenzentrum erscheinen“ (VG München, U. v. 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris). Diesem Beispiel vergleichbar verhält es sich auch hier. Bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ sowie insbesondere aus „Kundensicht“, wie sie in diesem Zusammenhang geboten ist (vgl. VG München, ebd.), erscheinen die vorliegend insgesamt drei parallel geplanten Betriebe räumlich miteinander verknüpft und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden. Denn sie befinden sich im selben Geschoss desselben Gebäudes. Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris). Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die hier zu betrachtenden drei Betriebe sind über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche erreichbar, wo der Kunde die drei Eingangstüren fast unmittelbar nebeneinander findet. Dass sie hier als betriebliche Einheit erscheinen, ergibt sich darüber hinaus aus der Parallelität ihrer Angebote. Schon eine einheitliche Art der Nutzung benachbarter Nutzungseinheiten kann für das Vorliegen einer einheitlichen Nutzung sprechen (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris, wo im Fall eines Billiardcafés und einer Spielhalle u.a. darauf abgestellt wurde, dass es sich jeweils um Vergnügungsstätten handelte). Erst recht wirken mehrere Nutzungseinheiten als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation verbundene Teile eines einheitlichen Betriebs, wenn sie - wie hier - je für sich nur eine kleine unscheinbare Fläche einnehmen, auf der die Kunden immer dieselbe Angebotsstruktur aus jeweils drei Geldspielgeräten zuzüglich eines beschränkten gastronomischen Angebots finden. Dies gilt wiederum noch umso mehr, wenn für die Kunden eine Möglichkeit zum „wechselnden Aufenthalt“ in den einzelnen Räumlichkeiten besteht, die die Attraktivität des Standorts mit seinem Gesamtangebot erhöht; auch dies kann grundsätzlich ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris). Vorliegend spricht auch dieser Aspekt für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens, denn in den hier zu beurteilenden Betrieben können jedenfalls solche Kunden, die ihren Thekenkonsum bereits bezahlt haben oder nichts von der Theke (eine Küche ist nicht geplant) konsumieren und (sonst) nur spielen, leicht zwischen den benachbarten Gasträumen wechseln, um eine der dort verteilten Spielmöglichkeiten zu nutzen. Potenzielle Kunden werden den Standort der drei Betriebe zudem gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Häufung von insgesamt neun Spielgeräten gerade auch wegen deren Konzentration auf engem Raum als Einheit wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, insofern die drei Betriebe nach ihrem Geldspielangebot darauf angelegt sind, einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen und ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen, was sich daraus ergibt, dass die Zahl der insgesamt neun Geldspielgeräte einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht (dazu noch unten). Die bei natürlicher Betrachtung und insbesondere aus Kundensicht bestehende betriebliche Einheit würde schließlich auch durch die von der Klägerin geltend gemachten geringfügigen Unterschiede des gastronomischen Angebots an den einzelnen Theken und die unterschiedliche Gestaltung der Räume nicht beseitigt, denn auch innerhalb einheitlicher gastronomischer Betriebe und Vergnügungsstätten ist eine solche Varianz nicht unüblich. Unabhängig hiervon sprechen schließlich auch die Vorgehensweise und die Beziehungen der Kläger zueinander für die Unselbstständigkeit und Zusammengehörigkeit der von ihnen geplanten Nutzungseinheiten, d.h. für deren betriebliche Einheit und damit für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens. Zwar ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht personen- oder verhaltens-, sondern grundstücks- und vorhabenbezogen zu beurteilen. Auch aus der „Historie der Bauantragstellung“ oder einer etwaigen Betreiberidentität können sich aber Indizien für die Annahme einer als Einheit beantragten Nutzung ergeben (VG München, a.a.O.; VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). So kann es etwa für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Spielflächen unabhängig von den anderen zu realisieren (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). Das Fehlen eines Interesses an einer isolierten Realisierung der einzelnen Nutzungseinheiten kann gerade an der Verfahrenshistorie und an den beteiligten Personen sowie ihren Beziehungen zueinander deutlich werden. So verhält es sich hier. Denn die hiesige Verfahrensgeschichte und die Interessenlage der Kläger zeigt, dass die drei Betriebe nicht losgelöst voneinander, sondern gerade als einheitliches Vorhaben geplant sind. So wurde der erste Baugenehmigungsantrag für alle drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt. Diese Verfahrensweise wurde erst später auf eine Antragstellung durch drei unterschiedliche Personen umgestellt, die allerdings miteinander eng verwandt bzw. verschwägert sind, sich unter Angabe derselben ladungsfähigen Anschrift an das Gericht wandten, sich während des Genehmigungs-, des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens immer einheitlich durch dieselben (im Laufe der Zeit gewechselten) Anwälte vertreten ließen und sich auch desselben Planungsbüros bedienten. Zwar führte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein und die Rechnungsführung sowie der Einkauf in jedem Betrieb separat erfolgen. Allerdings räumte er auch ein, dass das Kerninteresse an der Realisierung aller drei Betriebe bestehe, dass es auch mit zwei von ihnen interessant wäre, dass aber ein einziger Betrieb unter Umständen wirtschaftlich nicht funktioniere. Außerdem verwies er zwar darauf, dass zwei der drei Betriebe für deren Inhaber als Abschreibungsobjekt dienlich wären. Es blieb aber letztlich unaufgeklärt und zweifelhaft, ob diese Abschreibungsmöglichkeit nur einen Schadensbegrenzungs-Aspekt darstellt oder inwiefern sich schon allein daraus ein Interesse an jedem einzelnen Betrieb, losgelöst von den anderen ergeben könnte. Darüber hinaus räumte der Klägervertreter außerdem ein, dass eine Nützlichkeit des einzelnen Betriebs als Abschreibungsobjekt für die Klägerin nicht besteht. Bezüglich ihres Betriebs ist insofern erst recht nicht ersichtlich, weshalb er losgelöst von den anderen geplant sein könnte, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines einzigen Betriebs für sich zweifelhaft ist.
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Selbst wenn die drei Betriebe nicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen wären, wären die in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen aber in die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Klägerin einzubeziehen. Denn eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung der Wirkungen eines Vorhabens hat auch unabhängig von ihm bestehende „Vorbelastungen“ (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5, Rdn. 20, zur Parallelproblematik bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassung) zugrunde zu legen und „voraussehbare zukünftige Entwicklungen“ einzubeziehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Rdn. 15, Stand April 2013, sowie VGH BW, U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris, zur Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). Ob die Berücksichtigung der Auswirkungen eines weiteren Vorhabens in diesem Sinne voraussetzt, dass dazu bereits ein prüfbarer Antrag an die Genehmigungsbehörde vorliegt, weil die Vorhabenswirkungen erst dadurch „hinreichend konkret vorhersehbar“ werden (vgl. OVG NRW, U. v. 01.12.2011 - 8 D 58/08-, BeckRS 2012, 47303, zur Parallelproblematik im FFH-Recht), kann dahinstehen, denn für die neben dem klägerischen Vorhaben geplanten Nachbarbetriebe liegen der Beklagten jedenfalls prüfbare Anträge vor. Deren Berücksichtigung steht auch nicht eine etwaige Priorität des klägerischen Vorhabens entgegen. Zwar ist die Berücksichtigung (prüfbarer Anträge) von Parallelvorhaben grundsätzlich nur im Rahmen des Prioritätsprinzips geboten, also dann, wenn ein Parallelvorhaben dem zu prüfenden Vorhaben zeitlich vorgeht (aufgrund früheren Vorliegens eines prüfbaren Antrags, vgl. OVG NRW, ebd., m.w.N.). Vorliegend hat aber weder das Vorhaben der Klägerin noch eines der Nachbarvorhaben einen zeitlichen Vorsprung. Der zeitliche Gleichlauf der Genehmigungsverfahren kann wiederum nicht dazu führen, dass (mangels zeitlicher Priorität) keines der Vorhaben bei Prüfung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung jedes von mehreren Vorhaben, für die gleichzeitig ein prüfbarer Antrag vorlag, die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben zu beachten. Andernfalls liefen die Begrenzungen, die materiell für die Wirkungen jedes Vorhaben Geltung beanspruchen, nur wegen ihres zeitlichen Zusammenfallens für jedes der Vorhaben ins Leere. Eine solche Wirkung der parallelen Antragstellung widerspräche der dienenden Funktion des Baugenehmigungsverfahrens für das materielle Baurecht. Dass das Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz mit den Nachbarvorhaben ungeachtet von deren Auswirkungen zu beurteilen wäre, folgt auch nicht aus anderen Gründen. Die Auflösung der Konkurrenz mehrerer nur alternativ, nicht kumulativ zulässiger Vorhaben, von denen keines zeitlich prioritär ist, kann nur nach einem dem Prioritätsprinzip übergeordneten Maßstab erfolgen. Dieser ist Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach sind vorliegend alle drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben gleich zu behandeln, was wiederum nur dadurch geschehen kann, dass jedes von ihnen bei der Beurteilung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt die Ungleichbehandlung mehrerer Sachverhalte nur, sofern dafür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Dies wäre bei früherem Vorliegen eines prüffähigen Antrags im Grundsatz der Fall - insofern ist das Prioritätsprinzip gerade eine Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. NdsOVG, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 -, juris). Kommt von mehreren konkurrierenden Vorhaben keinem eine zeitliche Priorität zu, setzt eine Ungleichbehandlung andere sachliche Unterschiede zwischen ihnen voraus. Bestehen solche Unterschiede nicht, muss es bei der Gleichbehandlung der für die Vorhaben gestellten Anträge bleiben. Im Fall einer durch sie kumulativ verursachten „Gesamtbelastung“ sind die Vorhaben - vorbehaltlich der Möglichkeit, die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu beschränken - einheitlich abzulehnen; es bleibt dann Sache der Bauantragsteller, ihre Pläne so aufeinander abzustimmen, dass zumindest ein Teil davon (ggf. unabhängig von den anderen) genehmigungsfähig ist. Die drei vorliegend betroffenen Vorhaben auf dem Baugrundstück weisen keine Unterschiede auf, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Solche Unterschiede könnten sich wegen des Grundstücksbezugs der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden baurechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht aus der Person der Bauantragsteller, sondern nur aus einer Betrachtung der Vorhaben selbst ergeben. Die Vorhaben sind vorliegend im Wesentlichen identisch. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre gering voneinander abweichenden Flächen. Als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der drei Vorhaben käme dieser Größenunterschied nur infrage, soweit er in sachlichem Bezug zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben steht. Ein solcher Bezug wäre anzunehmen, wenn die unterschiedliche Größe Bedeutung für die Auswirkungen der Vorhaben auf die dadurch berührten städtebaulichen Belange hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der kleinste der drei geplanten Betriebe verfügt über einen Gastraum von 26,29 m², der Gastraum des größten Betriebs hat eine Fläche von 36,92 m². Dass die dazwischen bestehende Differenz für die städtebaulichen Auswirkungen der Betriebe überhaupt von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre dies aber auch kein hinreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Denn die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede müssen auch von ihrem Gewicht her der Ungleichbehandlung Rechnung tragen. Je schwerer jene wiegt, desto gewichtiger müssen ihre Gründe sein. Vorliegend bedarf es danach eines gewichtigen Grunds, denn die Ungleichbehandlung eines der Vorhaben gegenüber den anderen beinhaltet eine Vorentscheidung über die Verwirklichungschancen der jeweils anderen Vorhaben und hat damit ein hohes Gewicht für das Baurecht jedes Antragstellers. Die Auswirkungen des Größenunterschieds der Vorhaben auf die durch sie berührten städtebaulichen Belange müssten also von einem so hohen Gewicht sein, dass es angemessen erschiene, ihretwegen unterschiedlich über die jeweiligen Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall. Anders könnte dies angesichts der Geringfügigkeit der Flächendifferenz letztlich nur sein, wenn die Vorhaben ohne den Größenunterschied trotz ihres Zusammenwirkens zulässig wären. Auch hiervon ist aber nicht auszugehen, denn für die Wirkungen der Vorhaben, die ihre Einordnung als Vergnügungsstätten begründen (und damit im Ergebnis zu ihrer Unzulässigkeit führen), wäre es ohne Einfluss, wenn sie einheitlich jeweils über einen Gastraum mit 26,29 m², 30,81 m² oder 36,92 m² verfügten - insofern sind nämlich andere Aspekte maßgeblich (dazu sogleich).
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Bei der danach gebotenen Betrachtung des Zusammenwirkens des klägerischen Vorhabens mit den beiden Parallelvorhaben ist davon auszugehen, dass die Vorhaben im Hinblick auf ihre vergnügungsstättentypischen Wirkungen einer Spielhalle entsprechen. Denn die Vorhaben sind in den für ihre gemeinsame Wirkung maßgeblichen Merkmalen einer Spielhalle vergleichbar, obwohl sie baulich in gewissem Maße voneinander getrennt sind. Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - „Verdacht“). Unabhängig davon sind aber maßgeblich für die gemeinsame Wirkung der Betriebe vor allem deren Anordnung und der Zuschnitt ihres Gesamtangebots. Diese lassen eine vergnügungsstättentypische Wirkung wie eine Spielhalle erwarten. Die drei Betriebe „bilden räumlich und funktional eine einheitliche, von Spielhallenfluidum geprägte bauliche Anlage“ (vgl. VGH BW, B. v. 03.01.1990 - 3 S 2502/89 -, juris) und wirken entsprechend zusammen, und zwar unabhängig davon, ob sie baurechtlich als ein einheitliches Vorhaben oder als separate Vorhaben in ihrem Zusammenwirken zu betrachten sind. Die Betriebe sind direkt nebeneinander geplant und über eine gemeinsame Treppe und Freifläche zu betreten. Der Kunde trifft dort auf eine für das Spielen attraktive Häufung und Konzentration von Geldspielmöglichkeiten, die spielhallentypisch ist, die aber in Verbindung mit dem geplanten Alkoholausschank das nach § 3 Abs. 3 SpielV zulässige Höchstmaß von Geldspielgeräten in Spielhallen sogar noch übertrifft. Soweit die Betriebe leicht voneinander abweichende gastronomische Angebote sowie Unterschiede in der Innenarchitektur aufweisen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie in ihren für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen hinter einer Spielhalle zurückbleiben. Denn die Auflockerung des Erscheinungsbilds der Betriebe durch ihre Innenarchitektur und Angebotsvarianz steigert gerade die Effektivität des Gesamtangebots der Betriebe, weil es dadurch facettenreicher und umso interessanter erscheint; dies trägt eher zusätzlich dazu bei, dass der gemeinsame Standort der drei Betriebe gerade als solcher aufgesucht wird, um eine Spielgelegenheit zu ergreifen. Dafür, dass diese Häufung und Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort hinsichtlich ihrer Vergnügungsstätten kennzeichnenden Wirkung einer Spielhalle entspricht, sprechen schließlich auch die zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten entwickelten Kriterien. Sie tragen der unterschiedlichen Intensität der Auswirkungen kerngebietstypischer und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten Rechnung (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der auf dem Baugrundstück vorgesehenen drei Betriebe insgesamt jedenfalls nicht hinter dem zurückbleiben, was schon für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten kennzeichnend ist. Denn der für (nicht-)kerngebietstypische Spielhallen typische „Störungsgrad“ lässt sich vorbehaltlich einer Betrachtung aller Einzelfallumstände in erster Linie nach der Zahl und Art ihrer Spielgeräte, ihrer Fläche und ihrer Besucherplätze bestimmen (VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Von Bedeutung sind insofern vor allem Art und Anzahl der Spielgeräte, denn nach ihnen richtet sich „maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig de[r] Umfang des Zuspruchs sowie de[r] Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen“ (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris); die Fläche ist demgegenüber, obwohl baurechtlich u.U. leichter zu handhaben, in der Sache als Abgrenzungskriterium von untergeordneter Bedeutung, denn ab welcher Flächengröße eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist, wird gerade anhand der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten je Quadratmeter berechnet. In der Regel ist eine Spielhalle ab einer Ausstattung mit mindestens acht Geldspielgeräten bzw. mit der für diese Anzahl notwendigen Fläche als kerngebietstypisch anzusehen (VGH BW, U. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, juris; U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris). Die vorliegend auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe bieten insgesamt neun Geldspielgeräte samt Alkoholausschank an. Geht man außerdem davon aus, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.d.R. ab einer Zahl von 40 Plätzen vorliegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387), entsprechen die drei auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe auch hinsichtlich der Besucherplätze einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Denn in den drei Betrieben sind nach dem Vortrag der Kläger 63 Bewirtungsplätze (10 bei der Klägerin sowie 25 bzw. 28 Plätze in den Nachbarbetrieben) und 9 Geldspielplätze geplant.
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Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist für das Vorhaben nicht zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Umständen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, „die für die Planung tragend sind“ (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31, Rdn. 61). Tragend für die Planung ist eine Festsetzung, die ein „Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt“ (BayVGH, U. v. 21.04.2009 - 9 B 06.1823 -, juris; VG Freiburg U. v. 22.08.2007 - 4 K 1989/06 -, juris; HambOVG, U. v. 26.08.1999 - 2 Bf 17/96 -, juris). Die dem Vorhaben der Klägerin widerstreitende Festsetzung des Bebauungsplans XXX über den Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört danach zu den Grundzügen der Planung, denn sie ist für die Planung tragend. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, bildet sie ein zentrales Element des planerischen Konzepts zur Verhinderung einer Häufung von Vergnügungsstätten (sowie Bordellen und Werbeanlagen), das sich wie ein roter Faden durch die davon betroffenen Teile des Plangebiets zieht. Eine Abweichung davon würde die Planung in ihrem Kern treffen.
60 
Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorhaben, wenn es nicht als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne zu behandeln wäre, bei einer Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den Nachbarvorhaben als eine „städtebaulich bedenkliche Ansammlung“ solcher Betriebe gebietsunverträglich und nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) oder ob es als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den geplanten Nachbarbetrieben zu Belästigungen oder Störungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO führte und auch deswegen unzulässig wäre.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Aufgrund der Abweisung der Klage ist über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entscheiden.
63 
Ein Grund, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, liegt nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 22/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 08/04/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtu
published on 28/11/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
published on 02/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00663 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur
published on 12/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vol
published on 12/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urtei
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.