Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 K 2729/07

bei uns veröffentlicht am23.04.2009

Tenor

Der Bescheid der Stadt R. vom 12.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 28.11.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern antragsgemäß die Nutzungsänderung von einer Wohnnutzung zu einem "erotischen Massagestudio" (diese Nutzung bezieht sich auf die Ausübung der Prostitution durch eine selbstständig tätige Frau, die während der Arbeit in der Wohnung zugleich wohnt, ohne dort ihren Lebensmittelpunkt zu haben) zu genehmigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wohnung in eine erotische Modelwohnung und wenden sich gegen eine diesbezügliche Nutzungsuntersagung.
Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung Nr. 5 im 1. Obergeschoss des Gebäudes A. Straße 63 im Stadtgebiet der Beklagten.
Das Gebäude, das neben der Wohnung der Kläger noch weitere Wohneinheiten aufweist, liegt im Geltungsbereich der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957 (OBS), dort im Gebiet „I. Gemischtes Gebiet“, Baustaffel 2 (städtischer Bezirk). Die Wohnung ist an Frau H. - die Klägerin im Parallelverfahren 6 K 2728/07 - vermietet, die die Wohnung jeweils für kurze Zeiträume an wechselnde Prostituierte weitervermietet, welche jeweils für die Zeit ihres Aufenthalts in der Wohnung der Prostitution nachgehen.
Im Oktober 2006 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Wohnung als „Massagestudio“; dieser Antrag wurde am 06.12.2006 zurückgenommen. Mit Antrag vom 20.01.2007 beantragten sie erneut eine Nutzungsänderung, diesmal für eine „erotische Modelwohnung“. Mit Schriftsatz vom 29.03.2007 stellte die Prozessbevollmächtigte der Kläger klar, dass sich die beantragte Nutzungsart auf die Ausübung der Prostitution durch eine selbstständig tätige Frau beziehe, die während der Arbeit in der Wohnung zugleich wohne. Die beantragte Nutzung sei daher nicht mit bordellartigen Betrieben zu vergleichen. Die Umgebungsauswirkungen seien vielmehr mit einer Wohnung vergleichbar, von der aus Wohnungsprostitution betrieben werde, auch wenn die in der Wohnung tätigen Prostituierten dort nicht ihren Lebensmittelpunkt hätten. Ausweislich des Bauantrags soll die Nutzung von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen, stattfinden.
Mit Bescheid vom 12.06.2007 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Kläger ab, gleichzeitig wurde den Klägern die Nutzung ihrer Wohnung „als erotische Modelwohnung oder als erotisches Massagestudio und damit als bordellartiger Betrieb“ untersagt. Ferner wurde angeordnet, dass die Ausübung der Prostitution innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung endgültig aufzugeben sei. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung wurde darüber hinaus ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR angedroht. Die derzeit ausgeübte Nutzung sei formell und materiell rechtswidrig, eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden. Das Gebäude liege im Geltungsbereich der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957 (OBS) mit dem Baustaffelplan. Somit beurteile sich die Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Der Baustaffelplan setze für das Grundstück Baustaffel 2 (Gemischtes Gebiet - städtischer Bezirk) fest. Nach § 2 Abs. 1 OBS seien im Gemischten Gebiet neben Wohngebäuden auch Gebäude und gewerbliche Anlagen zulässig, sofern von diesen entsprechend Art. 59 Abs. 2 der württembergischen Bauordnung (BO) keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigung der Nachbarschaft ausgingen. § 2 der OBS sei jedoch nicht anzuwenden, weil das Gewerbe „Prostitution“ nicht zu den Einrichtungen gehöre, die nach § 2 OBS wegen der dort umschriebenen Emissionen nur zugelassen werden, wenn Störungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen seien. Unter die dort genannten Beispiele falle die Prostitutionsausübung nicht. Daher beurteile sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB und § 6 BauNVO, da die nähere Umgebung sich als ein faktisches Mischgebiet darstelle. Von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung zur Nutzung als Wohnung sei die Ausübung der Prostitution als gewerbliche Tätigkeit nicht gedeckt, womit eine bauplanungsrechtlich relevante und genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliege. Diese Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die derzeit ausgeübte und künftig beabsichtigte Nutzung keine Wohnungsprostitution darstelle, sondern ihrer Eigenart nach einen bordellartigen Betrieb in Form einer Terminwohnung. Die jeweils in der Wohnung zeitlich befristet tätigen Prostituierten seien melderechtlich nicht gemeldet und hielten sich auch zeitlich dort nur kurz auf. Schließlich könne die streitgegenständliche Wohnung bei der Frage ihrer Umgebungsauswirkung auch nicht mit einer Wohnung gleichgesetzt werden, in der der Wohnungsprostitution nachgegangen werde.
Hiergegen erhoben die Kläger am 20.07.2007 Widerspruch. Ergänzend wird ausgeführt, dass die beantragte Nutzungsänderung materiellrechtlich genehmigungsfähig sei. Die Nutzung der Wohnung sei hinsichtlich der Art der Nutzung mit der in der Rechtsprechung als Wohnungsprostitution bezeichneten Nutzungsart gleichzusetzen. Für die Abgrenzung der verschiedenen Arten von Bordellbetrieben komme es auf das Störungspotential und nicht etwa auf die Dauerhaftigkeit des Wohnens der Prostituierten in den Räumen oder auf das Vorhandensein einer melderechtlichen Anmeldung an. In der Rechtsprechung werde eine Unterscheidung zwischen Wohnungsprostitution einerseits und größeren bordellartigen Betrieben andererseits gerade deshalb gemacht, weil davon ausgegangen werde, dass im Falle der Wohnungsprostitution die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung trete und dem Gebäude dadurch kein Gepräge gegeben werde. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit habe sich ausschließlich am konkreten Störungspotential im Einzelfall zu richten. Da von der Nutzung der Wohnung der Kläger überhaupt keine Störungen für die Umgebung ausgingen, könne der vorliegenden Nutzung auch keine negative Umgebungswirkung zugeschrieben werden. Die typisierende Betrachtungsweise verkenne zum einen, dass Bordellbetriebe, hinsichtlich derer die typisierende Rechtsprechung entwickelt worden sei, mit der gegenständlichen Nutzung und der daraus resultierenden Umgebungswirkung rein gar nichts gemein hätten und zum anderen, dass es das Wesen einer jeden Typisierung sei, dass Ausnahmen einer anderen Behandlung unterlägen. Eine Unterscheidung zwischen Großbordellen und Kleinbetrieben sei in baurechtlicher Hinsicht ebenso erforderlich wie die Unterscheidung zwischen einem Supermarkt und einem „Tante-Emma“-Laden. Wenn man die vorliegende Nutzungsart schon nicht als Wohnungsprostitution einordnen wolle, so müsse diese Nutzung als Ausnahme von der typisierenden Rechtsprechung dergestalt angesehen werden, dass die Art der Nutzung im Mischgebiet aufgrund der fehlenden Umgebungswirkung zulässig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies das Regierungspräsidium T. die Widersprüche zurück, gleichzeitig erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich des Datums des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Bauantrags sowie hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite des Widerspruchsbescheides. Das genehmigungspflichtige Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB, nachdem sich die nähere Umgebung unstrittig als ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO darstelle, baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Mischgebiete dienten gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Die als Gewerbebetrieb anzusehende Ausübung der Prostitution störe - wie im Ausgangsbescheid ausgeführt - das Wohnen wesentlich, da es sich um einen bordellartigen Betrieb handle. Ob die Nutzungsänderung genehmigungsfähig wäre, wenn es sich insoweit um eine Wohnungsprostitution bzw. um eine planungsrechtlich dieser gleichzustellenden Nutzungsart handeln würde, könne danach dahinstehen. Denn bei aller Unschärfe in der Abgrenzung zwischen bordellartigem Betrieb und Wohnungsprostitution sei letzterer jedenfalls eigen, dass sie auch Wohnnutzung sei. Davon könne aber nur gesprochen werden, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgingen, auch wohnten, was die über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate andauernde Identität zwischen einer dort Wohnenden und einer Prostituierten voraussetze. Da das Vorhaben somit gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO unzulässig sei, komme es auf § 15 Abs. 1 BauNVO nicht mehr an. Auch die Nutzungsuntersagung sei zu Recht ergangen, da eine erforderliche Genehmigung nicht vorliege und - wie ausgeführt - auch nicht erteilt werden könne.
Die Kläger haben am 22.12.2007 Klage erhoben. Sie tragen erneut vor, dass die Abgrenzung zwischen der sog. „Wohnungsprostitution“ und dem sog. bordellartigen Betrieb das allein maßgebliche Kriterium sei. Selbst dann, wenn der Typ, der hier zu beurteilen sei, von der Beklagten konkret festgestellt worden wäre, müsse noch eine Einzelfallbetrachtung stattfinden, ob eine Korrektur der bisherigen Betrachtungsweise erforderlich sei. Diesen Schritt sei die Beklagte nicht gegangen. Die einzige konkrete Angabe, die sich auf den Betrieb in der Wohnung der Kläger beziehe, betreffe eine Beschwerde aus der Nachbarschaft, wonach offenbar versehentlich falsch geklingelt worden sei. Was die Gebietsverträglichkeit anbelange, sei zu berücksichtigen, dass auf der anderen Seite der Straße ein Bordellbetrieb bestehe. Auch wenn dazwischen ein Gebietswechsel stattfinde und es erforderlich sei, Baugrenzen einzuhalten, sei bei der Beurteilung eines bordellartigen Kleinstbetriebes im Mischgebiet die Tatsache zu berücksichtigen, dass in dem unmittelbar angrenzenden Gebiet ein Bordellbetrieb wesentlich größeren Ausmaßes bestehe, der mit seinen Störungen in das Mischgebiet hineinwirke. Soweit die Beklagte im Laufe des Verfahrens sogar von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehe, werde das bestritten; vielmehr befänden sich im weiteren Verlauf der A. Straße weitere gewerbliche Nutzungen, so u. a. eine Pizzeria, eine Bauunternehmung, ein Billard Bistro, ein Fotobetrieb, ein Motorradclub und ein Nachtclub mit Table Dance.
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom 28.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern antragsgemäß die Nutzungsänderung von einer Wohnnutzung zu einem „erotischen Massagestudio“ (diese Nutzung bezieht sich auf die Ausübung der Prostitution durch eine selbständig tätige Frau, die während der Arbeit in der Wohnung zugleich wohnt, ohne dort ihren Lebensmittelpunkt zu haben) zu genehmigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass die Prostituierten in der streitgegenständlichen Wohnung nicht wohnten und daher von einem sog. bordellartigen Betrieb auszugehen sei. Nach der typisierenden Betrachtungsweise stellten ein bordellartiger Betrieb und die davon ausgehenden Auswirkungen unter Beachtung des Grundsatzes der Gebietsverträglichkeit eine wesentliche Störung des Wohnens dar, die zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines bordellartigen Betriebs im Mischgebiet führe, selbst wenn keine konkreten Belästigungen vorlägen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trägt die Beklagte nach Vorlage eines Quartierplans und einer Nutzungsübersicht vor, dass nach ihrer Ansicht eine gewerbliche Nutzung in dem fraglichen Gebiet fast vollständig fehle und die Terminwohnung sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO befinde.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins des Gebäudes, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung der Kläger befindet, und dessen weiterer Umgebung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Der Kammer liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie des Regierungspräsidiums T. (1 Band) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 28.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben insbesondere einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung von einer Wohnnutzung zu einem „erotischen Massagestudio“ entsprechend ihrem Antrag (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO).
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Die Nutzungsänderung der Wohnung der Kläger von einer Wohnnutzung zu einem „erotischen Massagestudio“ in dem Sinne, dass die streitbefangene Wohnung jeweils für kurze Zeiträume (ein bis zwei Wochen) an unterschiedliche Prostituierte vermietet wird, die in der Wohnung der Prostitution nachgehen, dort aber nicht dergestalt wohnen, dass sie - zumindest zeitweise - dort auch ihren Lebensmittelpunkt hätten, stellt eine baurechtlich genehmigungspflichtige (§ 50 Abs. 2 LBO) Nutzungsänderung dar. Rechtsgrundlage für die dafür beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich zulässig. Maßgeblich hierfür ist die Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957 mit Änderung vom 17.03.1964 (OBS), die gemäß §§ 233 Abs. 3 BauGB, 173 Abs. 3 BBauG als einfacher Bebauungsplan fort gilt (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil v. 08.05.2009 - 1 K 869/09 -; Urteil v. 23.10.1997 - 6 K 923/97 -; eine Fortwirkung als qualifizierter Bebauungsplan, wie im Beschluss v. 22.06.2006 - 6 K 553/06 - angenommen, kommt nach Durchsicht des für das hier fragliche Gebiet maßgeblichen Baulinienplans nicht in Betracht, da darin lediglich Baugrenzen festgelegt sind und zu den sonstigen Festsetzungen weder eine Legende erhalten ist noch seitens der Beklagten erklärt werden konnte, was Kürzel wie etwa „S(L)/1 u. S(L)/3 U/6“ bedeuten). Das Grundstück mit der streitbefangenen Wohnung der Kläger liegt in einem Bereich der Ortsbausatzung, für den diese „Gemischtes Gebiet“ und „Baustaffel 2“ festsetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OBS ist in einem „Gemischten Gebiet“ die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung aufgeführten Art nicht zulässig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jedoch die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. In Satz 3 werden sodann exemplarisch besondere Anlagen aufgezählt, für die dies insbesondere gilt:
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1. alle gewerblichen Anlagen mit Kessel- und anderen größeren Feuerungen,
2. Lager und Geschäfte in Kohlen, Alteisen, Fellen, Häuten, Knochen, Lumpen, Papierabfällen, Rohfett und dergl.,
3. größere Lager von Benzin, Petroleum usw.,
4. Betriebe für Metallbearbeitung (Flaschnereien, Schlossereien, Schmieden und dergl.),
5. Betriebe für Holzbearbeitung mit Maschinen (insbesondere Fräsereien, Sägereien, Schreinereien) einschließlich Leisten- und Kistenfabriken und dergl.,
6. Schuhfabriken,
7. Seifenfabriken,
8. Senffabriken,
9. Betriebe mit Staubabsaugeanlagen,
10. Anlagen zur Bearbeitung von Natursteinen aller Art und zur Herstellung von Kunststeinen,
11. Zellhornwarenfabriken,
12. größere Stallungen für Tiere aller Art, ausgenommen Baustaffel 3.
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Ermächtigungsgrundlage für § 2 OBS ist Art. 59 der Württembergischen Bauordnung (BO). Nach dessen Abs. 1 kann durch Ortsbausatzung bestimmt werden, dass in einzelnen Ortsteilen oder an einzelnen Straßen gewisse Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind, sowie dass einzelne Ortsteile vorzugsweise oder ausschließlich zu Anlagen dieser Art dienen sollen (Industrieviertel).
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Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in § 2 OBS i.V.m. dem Baustaffelplan sowohl den Gebietscharakter als auch die darin zulässigen Nutzungen festgelegt. Nachdem die OBS als einfacher Bebauungsplan fortgilt, ist nach § 2 OBS für das fragliche Gebiet vom Gebietscharakter eines „Gemischten Gebiets“ im damaligen Sinne auszugehen. Welche Nutzungsarten konkret in diesem Gebiet zulässig sind, richtet sich in erster Linie gem. § 30 Abs. 3 BauGB nach den Regelungen des nach wie vor gültigen und zu beachtenden § 2 OBS unter Berücksichtigung des sonstigen Regelungsgehalts der OBS, der württembergischen Bauordnung (BO) und der Reichsgewerbeordnung; eines Rückgriffs auf die BauNVO und die darin geregelten heutigen Gebietstypen bedarf es insofern zunächst nicht. Nur im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit in diesen Fällen nach § 34 oder § 35 BauGB.
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Danach sieht die OBS hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung drei Gebietstypen vor, nämlich das Gemischte Gebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. I. OBS), das Wohngebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. II. OBS) und das Industriegebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. III. OBS). Damit ist zunächst klargestellt, dass einer Wohnnutzung im Gemischten Gebiet - soweit zulässig - jedenfalls keine allein prägende Bedeutung für dieses Gebiet zukommt. Vielmehr sollen in Gemischten Gebieten vorrangig gewerbliche Nutzungen bis zur Grenze des Industrieviertels zulässig sein. Die Abgrenzung im Einzelnen regeln sodann die §§ 2 und 3 OBS. Zu industriellen und in ihren Auswirkungen nicht erwünschten gewerblichen Nutzungen werden die in Baustaffel 2, Gemischtes Gebiet, zulässigen Nutzungen in § 2 OBS einerseits insofern abgegrenzt, als nach Abs. 1 die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung aufgeführten Art nicht zulässig ist. Damit werden zunächst besonders immissions- und gefahrenträchtige Anlagen wie Schießpulverfabriken, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Erdöldestillationsanlagen und dergl., verschiedene Hütten- und Hammerwerke, Metallgießereien, chemische Fabriken, etc. ausgenommen, andererseits wird durch Abs. 2 des § 2 OBS i.V.m. § 59 BO ermöglicht, dass Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Reichsgewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, zugelassen werden können, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten (erheblichen!) Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Ein gewisses Maß an negativen Auswirkungen für ihre Umgebung bringen die genannten Anlagen schon ihrer Natur nach mit sich. In Satz 3 werden sodann exemplarisch besondere (gewerbliche) Anlagen aufgezählt, für die dies insbesondere gilt (siehe oben). Diese Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss v. 18.06.1996 - 6 K 699/96 -) auf Gewerbe aller Art anwendbar und damit auch auf die Ausübung der Prostitution. Bereits vom Wortlaut her ist in Art. 59 Abs. 1 BO kein Ausschluss bestimmter Arten von Gewerbe geregelt. Vielmehr sind lediglich bestimmte Anlagen namentlich und exemplarisch hervorgehoben und alle übrigen durch eine offene Formulierung in Bezug genommen (Anlagen, welche durch ... ähnliche Einwirkungen ... Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können). Auch die Systematik in § 2 Abs. 1 OBS spricht gegen einen Ausschluss bestimmter, nicht namentlich genannter Gewerbe. Zunächst sind nämlich nur Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung genannten Art allgemein unzulässig. In Satz 2 ist sodann geregelt, dass die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art (dort - wie ausgeführt - offen formuliert) zugelassen werden kann, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass dadurch keine Nachteile, Gefahrenoder (allgemein) Belästigungen im Sinne dieser Vorschrift für andere entstehen.
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Zur Wohnnutzung werden die hier zulässigen gewerblichen Nutzungen im Weiteren in § 3 OBS dergestalt abgegrenzt, dass nach Abs. 1 dieser Vorschrift im Wohngebiet die Errichtung und Erweiterung von Gewerbebetrieben sowie gewerbliche Anlagen jeder Art und Größe insoweit ausgeschossen sind, als es sich nicht um Einrichtungen handelt, die den Bedürfnissen eines Wohngebiets entsprechen und dessen Charakter nicht beeinträchtigen (z.B. Bäckereien, Metzgereien und andere Lebensmittelgeschäfte, Schneidereien, Schuhmachereien und ähnliche Betriebe geringeren Umfanges). Insbesondere zeigt die Abgrenzung zum „Wohngebiet“ § 1 Abs. 1 Nr. II. und § 3 OBS, dass in dem hier fraglichen Gebiet (Gemischtes Gebiet, Baustaffel 2) ohne weiteres Gewerbe zulässig ist, das in seiner Ausprägung und seinen Auswirkungen auf die Umgebung über eine gewerbliche Nutzung hinausgeht, wie sie sogar im Wohngebiet nach der OBS zulässig ist (Gewerbebetriebe, die den Bedürfnissen eines Wohngebiets entsprechen und dessen Charakter nicht beeinträchtigen).
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Nach diesen Maßgaben ist die hier streitige Nutzungsart einer Wohnung als „erotisches Massagestudio“ im beantragten Umfang (Betriebszeitenbeschränkung, immer nur eine Mieterin) in der Baustaffel 2, Gemischtes Gebiet, gemäß §§ 30 Abs. 3 BauBG, 2 OBS planungsrechtlich zulässig.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine sog. „Terminwohnung“ nicht ohne weiteres in bisherige Typisierungsversuche der Rechtsprechung eingeordnet werden kann. Fraglos und unstreitig „wohnen“ die jeweils die Wohnung mietenden (allein dort tätigen) Prostituierten nicht in der Wohnung, weil sie dort nicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Daher kann hier nicht von einer Wohnungsprostitution im herkömmlichen Sinne ausgegangen werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 4 B 15/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.1998 - 8 S 3234/97 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 08.07.2005 - 9 K 302/04 -). Da sie dort aber für die Zeit ihres Aufenthalts jeweils alleine tätig sind, unterfallen sie auch nicht ohne weiteres dem von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zur Wohnungsprostitution entwickelten Begriff des bordellartigen Betriebs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, dort bis zu 5 Prostituierte; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.02.1998 - 5 S 2570/96 -, dort 3 Prostituierte; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 15.10.1996 - 8 S 2136/96 -, dort zwei Wohnungen gleichzeitig vermietet, bis zu 4 Prostituierte; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 09.08.1996 - 8 S 1987/96 -, dort 3 Prostituierte in 3 Wohnungen). Die hier streitige „Terminwohnung“ befindet sich vielmehr bauplanungsrechtlich in einem Übergangsbereich zwischen der Wohnungsprostitution einerseits und dem bordellartigen Betrieb andererseits (vgl. nunmehr auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -). Vom Typus und vom Störungspotential her ist die hier beantragte Nutzung aber eher mit der Wohnungsprostitution vergleichbar ist als mit einem (kleineren) bordellartigen Betrieb.
26 
Nach den Festsetzungen der OBS der Beklagten (siehe oben) sind in dem fraglichen Gebiet sogar Nutzungen zulässig, die ein deutlich höheres Störungspotential aufweisen wie etwa Betriebe für Metallbearbeitung (Flaschnereien, Schlossereien, Schmieden und dergl.), Betriebe für Holzbearbeitung mit Maschinen (insbesondere Fräsereien, Sägereien, Schreinereien) einschließlich Leisten- und Kistenfabriken und dergl., Schuhfabriken, Seifenfabriken, etc.. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der hier (bereits) ausgeübten Nutzung bislang konkret keine nennenswerten Beschwerden erhoben wurden. In der Akte der Beklagten ist lediglich ein Fall dokumentiert, bei dem sich eine Anwohnerin (im Übrigen eine Bewohnerin des Nachbarhauses und nicht ein weitere Mietpartei im gleichen Haus) durch falsches Klingeln belästigt fühlte. Abgesehen davon finden sich keinerlei Hinweise auf Störungen durch die beantragte und bereits seit langem (ungenehmigt) ausgeübte Nutzung der Wohnung der Kläger. Insbesondere hat der von der Beklagten in die Sitzung gestellte zuständige Beamte der Polizei R. auf Frage des Gerichts erklärt, dass „zu dem konkreten Objekt bislang keinerlei Beanstandungen bekannt“ geworden seien. Seit 2006 hätten 25 Kontrollen stattgefunden. Im Übrigen sei aufgrund der baulichen Gestaltung im vorliegenden Fall „ein Fehlklingeln nahezu ausgeschlossen“.
27 
Aber auch dann, wenn man § 2 Abs. 1 OBS aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auslegt (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 08.04.2009 - 1 K 486/08 -; Beschluss vom 08.05.2009 - 1 K 869/09 -), ergibt sich kein anderes Ergebnis.
28 
Ausgehend von den normativen Regelungen in § 2 OBS wäre dabei zumindest von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, wenn nicht von einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO auszugehen (ein Wohngebiet scheidet - auch aufgrund der Regelungen in § 3 OBS und der entsprechenden Baustaffeln zu den verschiedenen Wohngebieten aus). Eine vollständige und eindeutige Zuordnung zu Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung ist wegen der Unterschiedlichkeit der nach der OBS zulässigen Nutzungen jedoch nicht möglich. Wenn überhaupt, so kann nur versucht werden, bei der Auslegung von § 2 Abs. 1 OBS einen Gebietstypus nach der BauNVO zu finden, der am ehesten dem entspricht, was nach § 2 OBS in dem fraglichen Gebiet an Nutzungen festgeschrieben ist. Insofern kämen die in § 2 OBS genannten „Gemischten Nutzungen“ - zunächst vom Namen her - dem Gebietstypus eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO nahe, wenngleich etliche der durch die OBS zugelassenen Nutzungen heute unzweifelhaftnur in einem Gewerbegebiet bzw. gar einem Industriegebiet möglich wären. Da die streitgegenständliche Nutzung aber selbst bei Annäherung an den heutigen Gebietstypus eines Mischgebietes zulässig wäre (im Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet bestehen insofern ohnehin keine Probleme), kann die Prüfung der Zulässigkeit auf den Bereich der Annäherung an ein Mischgebiet beschränkt bleiben. § 6 Abs. 1 BauNVO schreibt für das reine Mischgebiet heutiger Prägung vor, dass Mischgebiete dem Wohnen dienen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 BauNVO sind zulässig Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe usw., also Nutzungsformen, die allesamt im Grunde dem entsprechen, was 3 § OBS für die Baustaffeln 4 - 7 im Wohngebiet (Nr. II) der OBS festlegen, nämlich Wohnungen und Gewerbebetriebe, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die den Bedürfnissen eines Wohngebiets entsprechen und dessen Charakter nicht beeinträchtigen (z.B. Bäckereien, Metzgereien und andere Lebensmittelgeschäfte, Schneidereien, Schuhmachereien und ähnliche Einrichtungen in kleinerem Umfang). Da aber das fragliche Gebiet gerade nicht im Regelungsbereich des § 3 OBS, sondern des § 2 OBS liegt, ist in Abgrenzung hierzu vielmehr festzustellen, dass in diesem Gebiet sowohl Wohnungen als auch Gewerbebetriebe zulässig sind, die über den in § 6 BauNVO heute festgelegten Maßstab hinaus wie auch über den in § 3 OBS festgesetzten Maßstab hinaus (nämlich nach § 2 Abs. 1 OBS) nicht unmittelbar dem Wohnen dienen bzw. den Bedürfnissen des Wohngebietes entsprechen; sie dürfen auch mehr als nur „nicht wesentlich störend“ sein. Insbesondere in Bezug auf das Störungspotential weist § 2 OBS für das dort geregelte „Gemischte Gebiet“ die Zulässigkeit von Nutzungen aus, die mit (deutlichen) Störungen verbunden sind. Diese reichen bis an die Grenze des § 16 Reichsgewerbeordnung und den in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 OBS i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Württembergische Bauordnung ausdrücklich geregelten Umfang heran. Selbst wenn man daher eine gebietstypische Einordnung in Annäherung an ein Mischgebiet vornehmen wollte, müsste man daher berücksichtigen, dass die in § 2 OBS genannten „Gemischten Nutzungen“ in jedem Falle deutlich über die Grenzen des - heutigen - Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO hinausgehen.
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Die streitgegenständliche Nutzung bliebe nach diesen Maßgaben auch unter Berücksichtigung gewisser sich wandelnder Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Zwar liegt unstreitig keine Wohnungsprostitution im herkömmlichen Sinne vor (s. oben). Die Nutzung als „erotische Modelwohnung“ bzw. „Terminwohnung“ im beantragten Sinne geht aber, sowohl was die hier beantragten Nutzungszeiten als auch was den konkreten Nutzungsumfang anbelangt, über die Form der Wohnungsprostitution nicht wesentlich hinaus; maßgeblicher Unterschied ist lediglich der Umstand, dass die jeweiligen Prostituierten nicht in der Wohnung wohnen, sondern nach ein bis zwei Wochen wieder ausziehen und eine andere Prostituierte die Wohnung mietet. Damit entspricht die Form der beantragten Nutzung eher noch der Wohnungsprostitution als dem (kleineren) bordellartigen Betrieb und ist nach den obigen Feststellungen im „Gemischten Gebiet“ nach § 2 OBS mit Annäherung zum Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. Einerseits stört die beantragte Nutzung das „Wohnen“ nur unwesentlich mehr als es bei einer Wohnungsprostitution der Fall ist, andererseits ist hier in der Baustaffel 2 und der Regelung des § 2 OBS bei bloßer Annäherung an den Typus eines Mischgebiets auch eine Nutzung zulässig, die ein größeres Störungspotential aufweist, als es in einem reinen Mischgebiet moderner Prägung nach § 6 BauNVO zulässig wäre. Ob darüber hinaus auch ein bordellartiger Betrieb kleineren oder mittleren Zuschnitts zulässig wäre, kann dahin stehen, da ein solcher nicht im Streit steht.
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Die Regelungen der OBS sind - zumindest für das streitige Grundstück und seine Umgebung - auch nicht überholt oder gegenstandslos geworden. Die Einordnung der Bebauung im streitigen Gebiet in die in Baustaffel 2 vorgesehene Nutzungsart steht für die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins weiterhin fest. Die tatsächliche Bebauung und die tatsächlichen Nutzungen in der Umgebung der klägerischen Wohnung entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen in dem von der Beklagten übersandten Quartiers- und Nutzungsplan. Der Augenschein hat ergeben, dass bereits in der näheren Umgebung der Wohnung nach wie vor eine deutlich gemischte Bebauung vorliegt, die sowohl Wohnbebauung als auch gewerbliche Nutzung beinhaltet. Nachdem das Gebiet der Baustaffel 2 aber nicht nur das Gebiet um die Wohnung der Kläger umfasst, sondern nördlich der gesamten A. Straße, nördlich der G. Straße bis über die C. Straße hinaus reicht, käme es für die Frage der Weitergeltung der Regelung der OBS auf eine solche Eingrenzung überhaupt nicht an. Dass in dem gesamten Gebiet der Baustaffel 2 die Einordnung gegenstandslos geworden wäre, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil drängte sich das Vorliegen einer „Gemischten Nutzung“ - auch beim Augenschein - geradezu auf.
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Selbst wenn die OBS und deren Gebietsfestsetzung mittlerweile obsolet geworden sein sollte bzw. entgegen den obigen Ausführungen die Ausnahmeregelung in § 2 OBS für nicht anwendbar gehalten würde (so vormals Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss v. 18.06.1996 - 6 K 699/96 -), wäre für die Beklagte günstigstenfalls - d. h. bei einer aus Sicht der Kammer angesichts der inhomogenen Bebauung in der Nachbarschaft eigentlich nicht in Betracht kommenden Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB - davon auszugehen, dass die Eigenart der Umgebung einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO entspricht. Aber auch in diesem Falle wäre nach der Rechtsauffassung der Kammer die beantragte Nutzung als Terminwohnung durch jeweils eine einzelne Prostituierte für ein bis zwei Wochen zulässig.
32 
Abweichend von den obigen Ausführungen zu § 2 OBS ist für diese Prüfung nicht das Gebiet der Baustaffel 2 maßgebend, sondern der Rahmen, den § 34 BauGB vorgibt (im Zusammenhang bebauter Ortsteil). Die Grenze des Bebauungszusammenhangs lässt sich nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben ziehen, sondern hängt von einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts ab (BeckOK BauGB, § 34, Rdnr. 22 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 -) ist bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>):
33 
„Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 36, Hofherr in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 34 Rn. 8 mit Nachw. aus der Rspr.). Diese kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 - BVerwG 4 B 88.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.“
34 
Ausgehend vom Augenschein ist nach diesen Maßgaben von einer für den Bebauungszusammenhang maßgeblichen beidseitigen Bebauung entlang des Straßenzugs der A. Straße auszugehen. Die links und rechts der A. Straße vorhandene, sowohl Wohnnutzung als auch gewerblicher Nutzung dienende Bebauung erweist sich bereits rein optisch als einheitliche, gewachsene Bebauung. Eine Trennung durch die A. Straße wäre insofern im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 BauGB - anders bei Zugrundelegung normierter Baustaffelgebiete - nicht unbedingt naheliegend. Dieser Bebauungszusammenhang endet einerseits an der E. bzw. dem Kanal, andererseits wird er durch die Hinterliegerbebauung entlang der U.-Straße begrenzt. Entlang der A. Straße ist insofern auch der Bereich jenseits der S.-Straße mit in den Blick zu nehmen. Denn zum einen bildet die S.-Straße keine städtebauliche Zäsur, sie wird auf den ersten Blick kaum als zweiseitig befahrbare Straße wahrgenommen, da sie mit ihrer recht geringen Breite von ca. 3 m nur unscheinbar wirkt und die Häuserzeilen zwischen A. Straße 47 und A. Straße 49 optisch nicht durchschneidet. Sie ist im Übrigen von der A. Straße aus für den allgemeinen Einfahrtsverkehr gesperrt und nur für Anlieger frei gegeben (Verkehrszeichen Nr. 250 mit Zusatzschild „Anlieger frei“). Danach ist eine gemischte Wohn-/Gewerbenutzung festzustellen. Anzutreffen sind neben Wohngebäuden (z. B. A. Straße 55/1, 57, 59, 61, 63 und 65 , 67, 69, 71, U.-Straße 1, 3, 5 und 7, U.-Straße 22, 26, 28, 30, 32, 34, St.-L. Str. 2, 4, 6) auch gewerbliche Nutzungen wie etwa in der U.-Straße 20 , St.-L. Str. 2/1 u. A. Straße 55 , A. Straße 49, 51, 53 , A. Straße 77 , A. Straße 79 , A. Straße 37 , A. Straße 47 ). Ferner finden sich auf der dem streitbefangenen Gebäude gegenüber liegenden Seite der A. Straße weitere, fast ausschließlich gewerbliche Bebauung, so ein großes Fitnesscenter und Bürokomplex (A. Straße 52), ein Ladengeschäft/Lager (A. Straße 58), ein großer Supermarkt und eine Videothek (A. Straße 60).
35 
Die Eigenart der nach Einnahme des Augenscheins maßgeblichen näheren Umgebung ist zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet anzusiedeln. Aber selbst bei Annahme (lediglich) eines Mischgebiets fügt sich die Terminwohnung in die vorhandenen Nutzungsarten ein. Zwar geht die Rechtsprechung bislang davon aus, dass (nur) Wohnungsprostitution im Mischgebiet zulässig ist, bordellartige Betriebe hingegen ausgeschlossen sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 6 Rdnr. 2 ff. mwN). Diese Einordnung ist im konkreten Fall jedoch nicht trennscharf möglich. Wie oben bereits ausgeführt, ist die streitgegenständliche Nutzung vom Typus und dem Störungspotential eher der Wohnungsprostitution zuzuordnen, entspricht dem aber nicht vollständig, da die Prostituierten unstreitig für den Zeitraum ihres Aufenthalts nicht im Rechtssinne in der Wohnung „wohnen“. Die Einordnung als „bordellartiger Betrieb“ passt aber ebenfalls nicht, da in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - wie oben dargelegt - insoweit jeweils mehr als nur eine Prostituierte dort tätig war. Berücksichtigt man bei dem gegebenen Übergangsbereich zwischen den beiden Kategorien weiter, dass bislang - wie vom zuständigen Kriminalbeamten dargelegt - keine negativen Auswirkungen bzw. Beschwerden feststellbar waren, kann die Zulässigkeit im konkreten Gebiet nicht verneint werden (vgl. auch insoweit nunmehr auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -).
36 
Die Kammer weist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass sich in räumlicher Nähe zur Wohnung der Kläger auf der anderen Straßenseite eine Industriebrache (A. Straße 70) sowie eine Spielhalle und insbesondere in ca. 130 m Entfernung ein Bordell (A. Straße 74) befinden. Ob sich dies als rechtlich zusätzlich in den Blick zu nehmende Vorbelastung auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung der klägerischen Wohnung auswirkt, kann dahinstehen.
37 
Bestätigt werden die Einschätzungen der Kammer schließlich durch die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Bereich der Bauleitplanung der Beklagten. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach und nach den Geltungsbereich der OBS eingrenzen und durch eine aktuelle Bebauungsplanung ersetzen zu wollen. Nach dem Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 02.10.2007 und der zugrundeliegenden Beschlussvorlage vom 13.09.2007 sei der nördlich der A. Straße gelegene Teil des Plangebiets gemischt genutzt mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung, während im südlichen Teil Fabrikgebäude dominierten. Darüber hinaus mache die spannungsvolle Nutzungsmischung, die sich in den letzten Jahren zwischen A. Straße und E. entwickelt habe, eine städtebauliche Neuordnung erforderlich. Die Entwicklung des Gebiets erfordere eine Gesamtbetrachtung. Auf den vorliegenden Fall hat diese planerische Tätigkeit der Beklagten zwar keinen direkten Einfluss. Ihre Bauleitplanung bestätigt aber das oben nach Einnahme eines Augenscheins von der Kammer gefundene Ergebnis. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte die Nutzungsvielfalt im fraglichen Gebiet erkannt hat, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planwerk der Beklagten, dass sie bereits seit 2007 vorhat, den Bereich zwischen E./Kanal, der U.-Straße, der U.-Straße sowie der S.-Straße planerisch zusammenzufassen; diese Planung soll auch die Straßenbebauung mit links- und rechtsseitig der A. Straße liegender gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung umfassen. Teilweise existieren darüber hinaus bereits in der näheren Umgebung - unmittelbar an das Gebiet des Aufstellungsbeschlusses angrenzend - Bebauungspläne. Diese betreffen den Bereich ab der U.-Straße, an der A. Straße zwischen G. Weg und U.-Straße (das Sondergebiet und Mischgebiet um das Arbeitsamt herum), ferner den Bereich zwischen K.-, U.-, U.- und S.-Straße sowie den Bereich des Kanal/E. und der A. Straße bis zur Höhe ungefähr des Arbeitsamtes (hier die Baulichkeiten des bereits existierenden Bordells umfassend). Auffallend ist insofern, dass in diesen Bebauungsplänen durchweg Mischgebiete bzw. Sonder- und Industriegebiete festgesetzt wurden, obwohl die Beklagte von einer nördlich der A. Straße liegenden Wohnnutzung ausgeht (Aufstellungsbeschlussvorlage S. 2), noch in der letzten schriftsätzlichen Erwiderung das hier fragliche und an diese Bebauungsplangebiete angrenzende Gebiet vom Typus her einem allgemeinen Wohngebiet zuordnen wollte und nach dem Augenschein im Gebiet des Bebauungsplans „S. Viertel“ (nördlich der U.-Straße gelegen) - jedenfalls im Bereich der U.-Straße eine Wohnnutzung vorherrscht.
38 
Nach alledem ist die beantragte Nutzungsänderung zu Unrecht versagt worden. In Anbetracht dessen erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid gleichzeitig erlassene Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 28.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben insbesondere einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung von einer Wohnnutzung zu einem „erotischen Massagestudio“ entsprechend ihrem Antrag (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die Nutzungsänderung der Wohnung der Kläger von einer Wohnnutzung zu einem „erotischen Massagestudio“ in dem Sinne, dass die streitbefangene Wohnung jeweils für kurze Zeiträume (ein bis zwei Wochen) an unterschiedliche Prostituierte vermietet wird, die in der Wohnung der Prostitution nachgehen, dort aber nicht dergestalt wohnen, dass sie - zumindest zeitweise - dort auch ihren Lebensmittelpunkt hätten, stellt eine baurechtlich genehmigungspflichtige (§ 50 Abs. 2 LBO) Nutzungsänderung dar. Rechtsgrundlage für die dafür beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
18 
Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich zulässig. Maßgeblich hierfür ist die Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957 mit Änderung vom 17.03.1964 (OBS), die gemäß §§ 233 Abs. 3 BauGB, 173 Abs. 3 BBauG als einfacher Bebauungsplan fort gilt (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil v. 08.05.2009 - 1 K 869/09 -; Urteil v. 23.10.1997 - 6 K 923/97 -; eine Fortwirkung als qualifizierter Bebauungsplan, wie im Beschluss v. 22.06.2006 - 6 K 553/06 - angenommen, kommt nach Durchsicht des für das hier fragliche Gebiet maßgeblichen Baulinienplans nicht in Betracht, da darin lediglich Baugrenzen festgelegt sind und zu den sonstigen Festsetzungen weder eine Legende erhalten ist noch seitens der Beklagten erklärt werden konnte, was Kürzel wie etwa „S(L)/1 u. S(L)/3 U/6“ bedeuten). Das Grundstück mit der streitbefangenen Wohnung der Kläger liegt in einem Bereich der Ortsbausatzung, für den diese „Gemischtes Gebiet“ und „Baustaffel 2“ festsetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OBS ist in einem „Gemischten Gebiet“ die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung aufgeführten Art nicht zulässig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jedoch die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. In Satz 3 werden sodann exemplarisch besondere Anlagen aufgezählt, für die dies insbesondere gilt:
19 
1. alle gewerblichen Anlagen mit Kessel- und anderen größeren Feuerungen,
2. Lager und Geschäfte in Kohlen, Alteisen, Fellen, Häuten, Knochen, Lumpen, Papierabfällen, Rohfett und dergl.,
3. größere Lager von Benzin, Petroleum usw.,
4. Betriebe für Metallbearbeitung (Flaschnereien, Schlossereien, Schmieden und dergl.),
5. Betriebe für Holzbearbeitung mit Maschinen (insbesondere Fräsereien, Sägereien, Schreinereien) einschließlich Leisten- und Kistenfabriken und dergl.,
6. Schuhfabriken,
7. Seifenfabriken,
8. Senffabriken,
9. Betriebe mit Staubabsaugeanlagen,
10. Anlagen zur Bearbeitung von Natursteinen aller Art und zur Herstellung von Kunststeinen,
11. Zellhornwarenfabriken,
12. größere Stallungen für Tiere aller Art, ausgenommen Baustaffel 3.
20 
Ermächtigungsgrundlage für § 2 OBS ist Art. 59 der Württembergischen Bauordnung (BO). Nach dessen Abs. 1 kann durch Ortsbausatzung bestimmt werden, dass in einzelnen Ortsteilen oder an einzelnen Straßen gewisse Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind, sowie dass einzelne Ortsteile vorzugsweise oder ausschließlich zu Anlagen dieser Art dienen sollen (Industrieviertel).
21 
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in § 2 OBS i.V.m. dem Baustaffelplan sowohl den Gebietscharakter als auch die darin zulässigen Nutzungen festgelegt. Nachdem die OBS als einfacher Bebauungsplan fortgilt, ist nach § 2 OBS für das fragliche Gebiet vom Gebietscharakter eines „Gemischten Gebiets“ im damaligen Sinne auszugehen. Welche Nutzungsarten konkret in diesem Gebiet zulässig sind, richtet sich in erster Linie gem. § 30 Abs. 3 BauGB nach den Regelungen des nach wie vor gültigen und zu beachtenden § 2 OBS unter Berücksichtigung des sonstigen Regelungsgehalts der OBS, der württembergischen Bauordnung (BO) und der Reichsgewerbeordnung; eines Rückgriffs auf die BauNVO und die darin geregelten heutigen Gebietstypen bedarf es insofern zunächst nicht. Nur im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit in diesen Fällen nach § 34 oder § 35 BauGB.
22 
Danach sieht die OBS hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung drei Gebietstypen vor, nämlich das Gemischte Gebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. I. OBS), das Wohngebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. II. OBS) und das Industriegebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. III. OBS). Damit ist zunächst klargestellt, dass einer Wohnnutzung im Gemischten Gebiet - soweit zulässig - jedenfalls keine allein prägende Bedeutung für dieses Gebiet zukommt. Vielmehr sollen in Gemischten Gebieten vorrangig gewerbliche Nutzungen bis zur Grenze des Industrieviertels zulässig sein. Die Abgrenzung im Einzelnen regeln sodann die §§ 2 und 3 OBS. Zu industriellen und in ihren Auswirkungen nicht erwünschten gewerblichen Nutzungen werden die in Baustaffel 2, Gemischtes Gebiet, zulässigen Nutzungen in § 2 OBS einerseits insofern abgegrenzt, als nach Abs. 1 die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung aufgeführten Art nicht zulässig ist. Damit werden zunächst besonders immissions- und gefahrenträchtige Anlagen wie Schießpulverfabriken, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Erdöldestillationsanlagen und dergl., verschiedene Hütten- und Hammerwerke, Metallgießereien, chemische Fabriken, etc. ausgenommen, andererseits wird durch Abs. 2 des § 2 OBS i.V.m. § 59 BO ermöglicht, dass Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Reichsgewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, zugelassen werden können, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten (erheblichen!) Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Ein gewisses Maß an negativen Auswirkungen für ihre Umgebung bringen die genannten Anlagen schon ihrer Natur nach mit sich. In Satz 3 werden sodann exemplarisch besondere (gewerbliche) Anlagen aufgezählt, für die dies insbesondere gilt (siehe oben). Diese Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss v. 18.06.1996 - 6 K 699/96 -) auf Gewerbe aller Art anwendbar und damit auch auf die Ausübung der Prostitution. Bereits vom Wortlaut her ist in Art. 59 Abs. 1 BO kein Ausschluss bestimmter Arten von Gewerbe geregelt. Vielmehr sind lediglich bestimmte Anlagen namentlich und exemplarisch hervorgehoben und alle übrigen durch eine offene Formulierung in Bezug genommen (Anlagen, welche durch ... ähnliche Einwirkungen ... Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können). Auch die Systematik in § 2 Abs. 1 OBS spricht gegen einen Ausschluss bestimmter, nicht namentlich genannter Gewerbe. Zunächst sind nämlich nur Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung genannten Art allgemein unzulässig. In Satz 2 ist sodann geregelt, dass die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art (dort - wie ausgeführt - offen formuliert) zugelassen werden kann, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass dadurch keine Nachteile, Gefahrenoder (allgemein) Belästigungen im Sinne dieser Vorschrift für andere entstehen.
23 
Zur Wohnnutzung werden die hier zulässigen gewerblichen Nutzungen im Weiteren in § 3 OBS dergestalt abgegrenzt, dass nach Abs. 1 dieser Vorschrift im Wohngebiet die Errichtung und Erweiterung von Gewerbebetrieben sowie gewerbliche Anlagen jeder Art und Größe insoweit ausgeschossen sind, als es sich nicht um Einrichtungen handelt, die den Bedürfnissen eines Wohngebiets entsprechen und dessen Charakter nicht beeinträchtigen (z.B. Bäckereien, Metzgereien und andere Lebensmittelgeschäfte, Schneidereien, Schuhmachereien und ähnliche Betriebe geringeren Umfanges). Insbesondere zeigt die Abgrenzung zum „Wohngebiet“ § 1 Abs. 1 Nr. II. und § 3 OBS, dass in dem hier fraglichen Gebiet (Gemischtes Gebiet, Baustaffel 2) ohne weiteres Gewerbe zulässig ist, das in seiner Ausprägung und seinen Auswirkungen auf die Umgebung über eine gewerbliche Nutzung hinausgeht, wie sie sogar im Wohngebiet nach der OBS zulässig ist (Gewerbebetriebe, die den Bedürfnissen eines Wohngebiets entsprechen und dessen Charakter nicht beeinträchtigen).
24 
Nach diesen Maßgaben ist die hier streitige Nutzungsart einer Wohnung als „erotisches Massagestudio“ im beantragten Umfang (Betriebszeitenbeschränkung, immer nur eine Mieterin) in der Baustaffel 2, Gemischtes Gebiet, gemäß §§ 30 Abs. 3 BauBG, 2 OBS planungsrechtlich zulässig.
25 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine sog. „Terminwohnung“ nicht ohne weiteres in bisherige Typisierungsversuche der Rechtsprechung eingeordnet werden kann. Fraglos und unstreitig „wohnen“ die jeweils die Wohnung mietenden (allein dort tätigen) Prostituierten nicht in der Wohnung, weil sie dort nicht ihren Lebensmittelpunkt haben. Daher kann hier nicht von einer Wohnungsprostitution im herkömmlichen Sinne ausgegangen werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 4 B 15/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.1998 - 8 S 3234/97 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 08.07.2005 - 9 K 302/04 -). Da sie dort aber für die Zeit ihres Aufenthalts jeweils alleine tätig sind, unterfallen sie auch nicht ohne weiteres dem von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zur Wohnungsprostitution entwickelten Begriff des bordellartigen Betriebs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, dort bis zu 5 Prostituierte; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.02.1998 - 5 S 2570/96 -, dort 3 Prostituierte; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 15.10.1996 - 8 S 2136/96 -, dort zwei Wohnungen gleichzeitig vermietet, bis zu 4 Prostituierte; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 09.08.1996 - 8 S 1987/96 -, dort 3 Prostituierte in 3 Wohnungen). Die hier streitige „Terminwohnung“ befindet sich vielmehr bauplanungsrechtlich in einem Übergangsbereich zwischen der Wohnungsprostitution einerseits und dem bordellartigen Betrieb andererseits (vgl. nunmehr auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -). Vom Typus und vom Störungspotential her ist die hier beantragte Nutzung aber eher mit der Wohnungsprostitution vergleichbar ist als mit einem (kleineren) bordellartigen Betrieb.
26 
Nach den Festsetzungen der OBS der Beklagten (siehe oben) sind in dem fraglichen Gebiet sogar Nutzungen zulässig, die ein deutlich höheres Störungspotential aufweisen wie etwa Betriebe für Metallbearbeitung (Flaschnereien, Schlossereien, Schmieden und dergl.), Betriebe für Holzbearbeitung mit Maschinen (insbesondere Fräsereien, Sägereien, Schreinereien) einschließlich Leisten- und Kistenfabriken und dergl., Schuhfabriken, Seifenfabriken, etc.. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der hier (bereits) ausgeübten Nutzung bislang konkret keine nennenswerten Beschwerden erhoben wurden. In der Akte der Beklagten ist lediglich ein Fall dokumentiert, bei dem sich eine Anwohnerin (im Übrigen eine Bewohnerin des Nachbarhauses und nicht ein weitere Mietpartei im gleichen Haus) durch falsches Klingeln belästigt fühlte. Abgesehen davon finden sich keinerlei Hinweise auf Störungen durch die beantragte und bereits seit langem (ungenehmigt) ausgeübte Nutzung der Wohnung der Kläger. Insbesondere hat der von der Beklagten in die Sitzung gestellte zuständige Beamte der Polizei R. auf Frage des Gerichts erklärt, dass „zu dem konkreten Objekt bislang keinerlei Beanstandungen bekannt“ geworden seien. Seit 2006 hätten 25 Kontrollen stattgefunden. Im Übrigen sei aufgrund der baulichen Gestaltung im vorliegenden Fall „ein Fehlklingeln nahezu ausgeschlossen“.
27 
Aber auch dann, wenn man § 2 Abs. 1 OBS aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auslegt (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 08.04.2009 - 1 K 486/08 -; Beschluss vom 08.05.2009 - 1 K 869/09 -), ergibt sich kein anderes Ergebnis.
28 
Ausgehend von den normativen Regelungen in § 2 OBS wäre dabei zumindest von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, wenn nicht von einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO auszugehen (ein Wohngebiet scheidet - auch aufgrund der Regelungen in § 3 OBS und der entsprechenden Baustaffeln zu den verschiedenen Wohngebieten aus). Eine vollständige und eindeutige Zuordnung zu Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung ist wegen der Unterschiedlichkeit der nach der OBS zulässigen Nutzungen jedoch nicht möglich. Wenn überhaupt, so kann nur versucht werden, bei der Auslegung von § 2 Abs. 1 OBS einen Gebietstypus nach der BauNVO zu finden, der am ehesten dem entspricht, was nach § 2 OBS in dem fraglichen Gebiet an Nutzungen festgeschrieben ist. Insofern kämen die in § 2 OBS genannten „Gemischten Nutzungen“ - zunächst vom Namen her - dem Gebietstypus eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO nahe, wenngleich etliche der durch die OBS zugelassenen Nutzungen heute unzweifelhaftnur in einem Gewerbegebiet bzw. gar einem Industriegebiet möglich wären. Da die streitgegenständliche Nutzung aber selbst bei Annäherung an den heutigen Gebietstypus eines Mischgebietes zulässig wäre (im Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet bestehen insofern ohnehin keine Probleme), kann die Prüfung der Zulässigkeit auf den Bereich der Annäherung an ein Mischgebiet beschränkt bleiben. § 6 Abs. 1 BauNVO schreibt für das reine Mischgebiet heutiger Prägung vor, dass Mischgebiete dem Wohnen dienen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 BauNVO sind zulässig Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe usw., also Nutzungsformen, die allesamt im Grunde dem entsprechen, was 3 § OBS für die Baustaffeln 4 - 7 im Wohngebiet (Nr. II) der OBS festlegen, nämlich Wohnungen und Gewerbebetriebe, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die den Bedürfnissen eines Wohngebiets entsprechen und dessen Charakter nicht beeinträchtigen (z.B. Bäckereien, Metzgereien und andere Lebensmittelgeschäfte, Schneidereien, Schuhmachereien und ähnliche Einrichtungen in kleinerem Umfang). Da aber das fragliche Gebiet gerade nicht im Regelungsbereich des § 3 OBS, sondern des § 2 OBS liegt, ist in Abgrenzung hierzu vielmehr festzustellen, dass in diesem Gebiet sowohl Wohnungen als auch Gewerbebetriebe zulässig sind, die über den in § 6 BauNVO heute festgelegten Maßstab hinaus wie auch über den in § 3 OBS festgesetzten Maßstab hinaus (nämlich nach § 2 Abs. 1 OBS) nicht unmittelbar dem Wohnen dienen bzw. den Bedürfnissen des Wohngebietes entsprechen; sie dürfen auch mehr als nur „nicht wesentlich störend“ sein. Insbesondere in Bezug auf das Störungspotential weist § 2 OBS für das dort geregelte „Gemischte Gebiet“ die Zulässigkeit von Nutzungen aus, die mit (deutlichen) Störungen verbunden sind. Diese reichen bis an die Grenze des § 16 Reichsgewerbeordnung und den in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 OBS i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Württembergische Bauordnung ausdrücklich geregelten Umfang heran. Selbst wenn man daher eine gebietstypische Einordnung in Annäherung an ein Mischgebiet vornehmen wollte, müsste man daher berücksichtigen, dass die in § 2 OBS genannten „Gemischten Nutzungen“ in jedem Falle deutlich über die Grenzen des - heutigen - Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO hinausgehen.
29 
Die streitgegenständliche Nutzung bliebe nach diesen Maßgaben auch unter Berücksichtigung gewisser sich wandelnder Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Zwar liegt unstreitig keine Wohnungsprostitution im herkömmlichen Sinne vor (s. oben). Die Nutzung als „erotische Modelwohnung“ bzw. „Terminwohnung“ im beantragten Sinne geht aber, sowohl was die hier beantragten Nutzungszeiten als auch was den konkreten Nutzungsumfang anbelangt, über die Form der Wohnungsprostitution nicht wesentlich hinaus; maßgeblicher Unterschied ist lediglich der Umstand, dass die jeweiligen Prostituierten nicht in der Wohnung wohnen, sondern nach ein bis zwei Wochen wieder ausziehen und eine andere Prostituierte die Wohnung mietet. Damit entspricht die Form der beantragten Nutzung eher noch der Wohnungsprostitution als dem (kleineren) bordellartigen Betrieb und ist nach den obigen Feststellungen im „Gemischten Gebiet“ nach § 2 OBS mit Annäherung zum Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. Einerseits stört die beantragte Nutzung das „Wohnen“ nur unwesentlich mehr als es bei einer Wohnungsprostitution der Fall ist, andererseits ist hier in der Baustaffel 2 und der Regelung des § 2 OBS bei bloßer Annäherung an den Typus eines Mischgebiets auch eine Nutzung zulässig, die ein größeres Störungspotential aufweist, als es in einem reinen Mischgebiet moderner Prägung nach § 6 BauNVO zulässig wäre. Ob darüber hinaus auch ein bordellartiger Betrieb kleineren oder mittleren Zuschnitts zulässig wäre, kann dahin stehen, da ein solcher nicht im Streit steht.
30 
Die Regelungen der OBS sind - zumindest für das streitige Grundstück und seine Umgebung - auch nicht überholt oder gegenstandslos geworden. Die Einordnung der Bebauung im streitigen Gebiet in die in Baustaffel 2 vorgesehene Nutzungsart steht für die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins weiterhin fest. Die tatsächliche Bebauung und die tatsächlichen Nutzungen in der Umgebung der klägerischen Wohnung entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen in dem von der Beklagten übersandten Quartiers- und Nutzungsplan. Der Augenschein hat ergeben, dass bereits in der näheren Umgebung der Wohnung nach wie vor eine deutlich gemischte Bebauung vorliegt, die sowohl Wohnbebauung als auch gewerbliche Nutzung beinhaltet. Nachdem das Gebiet der Baustaffel 2 aber nicht nur das Gebiet um die Wohnung der Kläger umfasst, sondern nördlich der gesamten A. Straße, nördlich der G. Straße bis über die C. Straße hinaus reicht, käme es für die Frage der Weitergeltung der Regelung der OBS auf eine solche Eingrenzung überhaupt nicht an. Dass in dem gesamten Gebiet der Baustaffel 2 die Einordnung gegenstandslos geworden wäre, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil drängte sich das Vorliegen einer „Gemischten Nutzung“ - auch beim Augenschein - geradezu auf.
31 
Selbst wenn die OBS und deren Gebietsfestsetzung mittlerweile obsolet geworden sein sollte bzw. entgegen den obigen Ausführungen die Ausnahmeregelung in § 2 OBS für nicht anwendbar gehalten würde (so vormals Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss v. 18.06.1996 - 6 K 699/96 -), wäre für die Beklagte günstigstenfalls - d. h. bei einer aus Sicht der Kammer angesichts der inhomogenen Bebauung in der Nachbarschaft eigentlich nicht in Betracht kommenden Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB - davon auszugehen, dass die Eigenart der Umgebung einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO entspricht. Aber auch in diesem Falle wäre nach der Rechtsauffassung der Kammer die beantragte Nutzung als Terminwohnung durch jeweils eine einzelne Prostituierte für ein bis zwei Wochen zulässig.
32 
Abweichend von den obigen Ausführungen zu § 2 OBS ist für diese Prüfung nicht das Gebiet der Baustaffel 2 maßgebend, sondern der Rahmen, den § 34 BauGB vorgibt (im Zusammenhang bebauter Ortsteil). Die Grenze des Bebauungszusammenhangs lässt sich nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben ziehen, sondern hängt von einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts ab (BeckOK BauGB, § 34, Rdnr. 22 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 28.08.2003 - 4 B 74.03 -) ist bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>):
33 
„Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 36, Hofherr in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 34 Rn. 8 mit Nachw. aus der Rspr.). Diese kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 - BVerwG 4 B 88.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.“
34 
Ausgehend vom Augenschein ist nach diesen Maßgaben von einer für den Bebauungszusammenhang maßgeblichen beidseitigen Bebauung entlang des Straßenzugs der A. Straße auszugehen. Die links und rechts der A. Straße vorhandene, sowohl Wohnnutzung als auch gewerblicher Nutzung dienende Bebauung erweist sich bereits rein optisch als einheitliche, gewachsene Bebauung. Eine Trennung durch die A. Straße wäre insofern im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 BauGB - anders bei Zugrundelegung normierter Baustaffelgebiete - nicht unbedingt naheliegend. Dieser Bebauungszusammenhang endet einerseits an der E. bzw. dem Kanal, andererseits wird er durch die Hinterliegerbebauung entlang der U.-Straße begrenzt. Entlang der A. Straße ist insofern auch der Bereich jenseits der S.-Straße mit in den Blick zu nehmen. Denn zum einen bildet die S.-Straße keine städtebauliche Zäsur, sie wird auf den ersten Blick kaum als zweiseitig befahrbare Straße wahrgenommen, da sie mit ihrer recht geringen Breite von ca. 3 m nur unscheinbar wirkt und die Häuserzeilen zwischen A. Straße 47 und A. Straße 49 optisch nicht durchschneidet. Sie ist im Übrigen von der A. Straße aus für den allgemeinen Einfahrtsverkehr gesperrt und nur für Anlieger frei gegeben (Verkehrszeichen Nr. 250 mit Zusatzschild „Anlieger frei“). Danach ist eine gemischte Wohn-/Gewerbenutzung festzustellen. Anzutreffen sind neben Wohngebäuden (z. B. A. Straße 55/1, 57, 59, 61, 63 und 65 , 67, 69, 71, U.-Straße 1, 3, 5 und 7, U.-Straße 22, 26, 28, 30, 32, 34, St.-L. Str. 2, 4, 6) auch gewerbliche Nutzungen wie etwa in der U.-Straße 20 , St.-L. Str. 2/1 u. A. Straße 55 , A. Straße 49, 51, 53 , A. Straße 77 , A. Straße 79 , A. Straße 37 , A. Straße 47 ). Ferner finden sich auf der dem streitbefangenen Gebäude gegenüber liegenden Seite der A. Straße weitere, fast ausschließlich gewerbliche Bebauung, so ein großes Fitnesscenter und Bürokomplex (A. Straße 52), ein Ladengeschäft/Lager (A. Straße 58), ein großer Supermarkt und eine Videothek (A. Straße 60).
35 
Die Eigenart der nach Einnahme des Augenscheins maßgeblichen näheren Umgebung ist zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet anzusiedeln. Aber selbst bei Annahme (lediglich) eines Mischgebiets fügt sich die Terminwohnung in die vorhandenen Nutzungsarten ein. Zwar geht die Rechtsprechung bislang davon aus, dass (nur) Wohnungsprostitution im Mischgebiet zulässig ist, bordellartige Betriebe hingegen ausgeschlossen sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 6 Rdnr. 2 ff. mwN). Diese Einordnung ist im konkreten Fall jedoch nicht trennscharf möglich. Wie oben bereits ausgeführt, ist die streitgegenständliche Nutzung vom Typus und dem Störungspotential eher der Wohnungsprostitution zuzuordnen, entspricht dem aber nicht vollständig, da die Prostituierten unstreitig für den Zeitraum ihres Aufenthalts nicht im Rechtssinne in der Wohnung „wohnen“. Die Einordnung als „bordellartiger Betrieb“ passt aber ebenfalls nicht, da in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - wie oben dargelegt - insoweit jeweils mehr als nur eine Prostituierte dort tätig war. Berücksichtigt man bei dem gegebenen Übergangsbereich zwischen den beiden Kategorien weiter, dass bislang - wie vom zuständigen Kriminalbeamten dargelegt - keine negativen Auswirkungen bzw. Beschwerden feststellbar waren, kann die Zulässigkeit im konkreten Gebiet nicht verneint werden (vgl. auch insoweit nunmehr auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -).
36 
Die Kammer weist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass sich in räumlicher Nähe zur Wohnung der Kläger auf der anderen Straßenseite eine Industriebrache (A. Straße 70) sowie eine Spielhalle und insbesondere in ca. 130 m Entfernung ein Bordell (A. Straße 74) befinden. Ob sich dies als rechtlich zusätzlich in den Blick zu nehmende Vorbelastung auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung der klägerischen Wohnung auswirkt, kann dahinstehen.
37 
Bestätigt werden die Einschätzungen der Kammer schließlich durch die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Bereich der Bauleitplanung der Beklagten. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach und nach den Geltungsbereich der OBS eingrenzen und durch eine aktuelle Bebauungsplanung ersetzen zu wollen. Nach dem Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 02.10.2007 und der zugrundeliegenden Beschlussvorlage vom 13.09.2007 sei der nördlich der A. Straße gelegene Teil des Plangebiets gemischt genutzt mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung, während im südlichen Teil Fabrikgebäude dominierten. Darüber hinaus mache die spannungsvolle Nutzungsmischung, die sich in den letzten Jahren zwischen A. Straße und E. entwickelt habe, eine städtebauliche Neuordnung erforderlich. Die Entwicklung des Gebiets erfordere eine Gesamtbetrachtung. Auf den vorliegenden Fall hat diese planerische Tätigkeit der Beklagten zwar keinen direkten Einfluss. Ihre Bauleitplanung bestätigt aber das oben nach Einnahme eines Augenscheins von der Kammer gefundene Ergebnis. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte die Nutzungsvielfalt im fraglichen Gebiet erkannt hat, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planwerk der Beklagten, dass sie bereits seit 2007 vorhat, den Bereich zwischen E./Kanal, der U.-Straße, der U.-Straße sowie der S.-Straße planerisch zusammenzufassen; diese Planung soll auch die Straßenbebauung mit links- und rechtsseitig der A. Straße liegender gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung umfassen. Teilweise existieren darüber hinaus bereits in der näheren Umgebung - unmittelbar an das Gebiet des Aufstellungsbeschlusses angrenzend - Bebauungspläne. Diese betreffen den Bereich ab der U.-Straße, an der A. Straße zwischen G. Weg und U.-Straße (das Sondergebiet und Mischgebiet um das Arbeitsamt herum), ferner den Bereich zwischen K.-, U.-, U.- und S.-Straße sowie den Bereich des Kanal/E. und der A. Straße bis zur Höhe ungefähr des Arbeitsamtes (hier die Baulichkeiten des bereits existierenden Bordells umfassend). Auffallend ist insofern, dass in diesen Bebauungsplänen durchweg Mischgebiete bzw. Sonder- und Industriegebiete festgesetzt wurden, obwohl die Beklagte von einer nördlich der A. Straße liegenden Wohnnutzung ausgeht (Aufstellungsbeschlussvorlage S. 2), noch in der letzten schriftsätzlichen Erwiderung das hier fragliche und an diese Bebauungsplangebiete angrenzende Gebiet vom Typus her einem allgemeinen Wohngebiet zuordnen wollte und nach dem Augenschein im Gebiet des Bebauungsplans „S. Viertel“ (nördlich der U.-Straße gelegen) - jedenfalls im Bereich der U.-Straße eine Wohnnutzung vorherrscht.
38 
Nach alledem ist die beantragte Nutzungsänderung zu Unrecht versagt worden. In Anbetracht dessen erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid gleichzeitig erlassene Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 K 2729/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 K 2729/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 K 2729/07 zitiert 13 §§.

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 K 2729/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 K 2729/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Apr. 2009 - 1 K 486/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtu

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dreier Spielhallen.
Die Klägerin beantragte Mitte August 2007 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in zwei Spielhallen in der M. Straße ... in R. (Spielfläche 1 mit 145,83 m² und Spielfläche 2 mit 146,61 m²). Nach Hinweis der Beklagten, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Bauantrag zurückgenommen.
Am 05.09.2007 stellte die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag auf Baugenehmigung für die „innere räumliche Umstrukturierung eines bestehenden Getränkemarktes und einer Gaststätte für die Nutzung dreier Spielcenter mit jeweils 8 Spielgeräten“ im Gebäude M. Straße ... in drei Spielhallen. Pro Halle sind acht Spielgeräte und eine Fläche von . 96,57 m 2 (Spielfläche 1), 96,98 m 2 (Spielfläche 2) sowie 99,03 m 2 (Spielfläche 3) vorgesehen. Die Spielfläche 3 besteht aus zwei Teilflächen im Unter- und einer im Erdgeschoss, die Spielflächen 1 und 2 befinden sich im Erdgeschoss. Betreiber der drei Spielhallen ist die Klägerin selbst. Nach den Bauvorlagen verfügen die Spielhallen über jeweils getrennte Eingänge, die Spielflächen 1 und 2 sind durch die gemeinsam zu nutzenden Toilettenanlagen sowie den gemeinsamen Notausgang verbunden.
Für das Grundstück ist nach der Ortsbausatzung der Stadt R. vom 07.03.1957 Baustaffel 2 (städtischer Bezirk, gemischtes Gebiet) festgesetzt. Nach dem Vortrag der Beklagten stellt der Flächennutzungsplan gewerbliche Flächen dar und existiert jeweils eine Baulinie zur S. Straße aus dem Jahr 1906 und zur M. Straße aus dem Jahr 1930.
Am 14.03.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung der Beklagten Spielhallen genehmigungsfähig seien, wenn sie nicht kerngebietstypisch seien und das Gebiet vorwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. In der direkten Umgebung befänden sich fast ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke. Die Spielhallen seien nicht kerngebietstypisch. Die Nutzflächen dürften nicht addiert werden. Ein Schwellenwert von 100 m² sei nicht mehr das entscheidende Kriterium, vielmehr müsse die Gebietsverträglichkeit gegeben sein. Diese könne selbst bei einer Gesamtnutzfläche von 300 m² theoretisch gegeben sein, insofern komme es auf die Vorbelastungen an. Es komme für die Genehmigungsfähigkeit daher auf die Frage an, ob die drei Spielhallen als einheitliche Gesamtnutzfläche beurteilt werden könnten oder ob jede Spielhalle einzeln auf ihre Gebietsverträglichkeit zu prüfen sei. Den Inhalt des Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB könne der Bauherr durch seinen Genehmigungsantrag – hier durch die Planung dreier selbständiger Einheiten – festlegen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Nach einem Ortstermin und einem Kompromissvorschlag der Beklagten habe sich der Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Zustellung der Entscheidung überschnitten. Zur Begründung der Antragsablehnung wurde ausgeführt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet in Anlehnung an § 6 der BauNVO 1990 entspreche. In unmittelbarer Nähe befänden sich Gemeinschaftseinrichtungen. Kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten seien daher zulässig. In erster Linie sei die Größe des Betriebs maßgeblich. Regelmäßig werde der Schwellenwert von 100 m² als mittlere Größe einer Spielhalle herangezogen. Die drei Nutzflächen seien zu addieren. Das Nebeneinander der drei scheinbar selbstständigen Spielhallen lade zu einem längeren Verweilen ein und erhöhe deren Attraktivität. Es werde der Eindruck einer einzigen großen Spielhalle mit einem umfangreichen Angebot erweckt. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien nicht gegeben, insbesondere seien die Grundzüge der Planung berührt. Es sei auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Nach ihr werde der hier unternommene Versuch als Etikettenschwindel deutlich. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere im Hinblick auf die nahen Schulen verletzt wäre.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulässigkeit für jede der drei Spielhallen isoliert zu betrachten sei. Eine betriebliche Einheit liege nicht vor.
Nach Aussetzung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2008 zurück. Die drei Spielhallen seien als ein (kerngebietstypischer) Betrieb mit einer Fläche von „358,97 m²“ anzusehen. Auch eine hilfsweise Beurteilung dreier getrennter Spielhallen ergebe unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO kein anderes Ergebnis. Die drei Spielhallen widersprächen nach ihrer Anzahl der Eigenart des Gebiets. Eine Befreiung nach § 31 BauGB sei nicht zulässig. Es sei zumindest städtebaulich nicht vertretbar, da nicht planbar. Nördlich und westlich des Baugrundstücks schließe sich Wohnbebauung an. Das Baugrundstück liege im Grenzbereich zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Nach Fortsetzung des Gerichtsverfahrens ergänzt die Klägerin ihre Klagebegründung dahin, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Soweit auf die Anziehung eines größeren Publikums abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz herrschten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit drei Spielhallen in einem Gebäude eine Entwicklung in Richtung eines Vergnügungsviertels auslösen könnten. Es werde keine gemeinsame Werbung betrieben. Der Eindruck getrennter Objekte werde durch die getrennten Eingänge verstärkt. Der stetige Wechsel der Besucher sei reine Spekulation, unabhängig hiervon gelangten die Besucher nur über die separaten Eingänge zur jeweiligen Spielothek.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 06.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in drei Spielhallen mit jeweils acht Geldspielgeräten auf dem Grundstück M. Straße ... in R. zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T. Bezug genommen.
16 
Der Standort des Bauvorhabens und seine nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dreier Spielhallen.
Die Klägerin beantragte Mitte August 2007 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in zwei Spielhallen in der M. Straße ... in R. (Spielfläche 1 mit 145,83 m² und Spielfläche 2 mit 146,61 m²). Nach Hinweis der Beklagten, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Bauantrag zurückgenommen.
Am 05.09.2007 stellte die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag auf Baugenehmigung für die „innere räumliche Umstrukturierung eines bestehenden Getränkemarktes und einer Gaststätte für die Nutzung dreier Spielcenter mit jeweils 8 Spielgeräten“ im Gebäude M. Straße ... in drei Spielhallen. Pro Halle sind acht Spielgeräte und eine Fläche von . 96,57 m 2 (Spielfläche 1), 96,98 m 2 (Spielfläche 2) sowie 99,03 m 2 (Spielfläche 3) vorgesehen. Die Spielfläche 3 besteht aus zwei Teilflächen im Unter- und einer im Erdgeschoss, die Spielflächen 1 und 2 befinden sich im Erdgeschoss. Betreiber der drei Spielhallen ist die Klägerin selbst. Nach den Bauvorlagen verfügen die Spielhallen über jeweils getrennte Eingänge, die Spielflächen 1 und 2 sind durch die gemeinsam zu nutzenden Toilettenanlagen sowie den gemeinsamen Notausgang verbunden.
Für das Grundstück ist nach der Ortsbausatzung der Stadt R. vom 07.03.1957 Baustaffel 2 (städtischer Bezirk, gemischtes Gebiet) festgesetzt. Nach dem Vortrag der Beklagten stellt der Flächennutzungsplan gewerbliche Flächen dar und existiert jeweils eine Baulinie zur S. Straße aus dem Jahr 1906 und zur M. Straße aus dem Jahr 1930.
Am 14.03.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung der Beklagten Spielhallen genehmigungsfähig seien, wenn sie nicht kerngebietstypisch seien und das Gebiet vorwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. In der direkten Umgebung befänden sich fast ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke. Die Spielhallen seien nicht kerngebietstypisch. Die Nutzflächen dürften nicht addiert werden. Ein Schwellenwert von 100 m² sei nicht mehr das entscheidende Kriterium, vielmehr müsse die Gebietsverträglichkeit gegeben sein. Diese könne selbst bei einer Gesamtnutzfläche von 300 m² theoretisch gegeben sein, insofern komme es auf die Vorbelastungen an. Es komme für die Genehmigungsfähigkeit daher auf die Frage an, ob die drei Spielhallen als einheitliche Gesamtnutzfläche beurteilt werden könnten oder ob jede Spielhalle einzeln auf ihre Gebietsverträglichkeit zu prüfen sei. Den Inhalt des Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB könne der Bauherr durch seinen Genehmigungsantrag – hier durch die Planung dreier selbständiger Einheiten – festlegen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Nach einem Ortstermin und einem Kompromissvorschlag der Beklagten habe sich der Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Zustellung der Entscheidung überschnitten. Zur Begründung der Antragsablehnung wurde ausgeführt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet in Anlehnung an § 6 der BauNVO 1990 entspreche. In unmittelbarer Nähe befänden sich Gemeinschaftseinrichtungen. Kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten seien daher zulässig. In erster Linie sei die Größe des Betriebs maßgeblich. Regelmäßig werde der Schwellenwert von 100 m² als mittlere Größe einer Spielhalle herangezogen. Die drei Nutzflächen seien zu addieren. Das Nebeneinander der drei scheinbar selbstständigen Spielhallen lade zu einem längeren Verweilen ein und erhöhe deren Attraktivität. Es werde der Eindruck einer einzigen großen Spielhalle mit einem umfangreichen Angebot erweckt. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien nicht gegeben, insbesondere seien die Grundzüge der Planung berührt. Es sei auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Nach ihr werde der hier unternommene Versuch als Etikettenschwindel deutlich. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere im Hinblick auf die nahen Schulen verletzt wäre.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulässigkeit für jede der drei Spielhallen isoliert zu betrachten sei. Eine betriebliche Einheit liege nicht vor.
Nach Aussetzung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2008 zurück. Die drei Spielhallen seien als ein (kerngebietstypischer) Betrieb mit einer Fläche von „358,97 m²“ anzusehen. Auch eine hilfsweise Beurteilung dreier getrennter Spielhallen ergebe unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO kein anderes Ergebnis. Die drei Spielhallen widersprächen nach ihrer Anzahl der Eigenart des Gebiets. Eine Befreiung nach § 31 BauGB sei nicht zulässig. Es sei zumindest städtebaulich nicht vertretbar, da nicht planbar. Nördlich und westlich des Baugrundstücks schließe sich Wohnbebauung an. Das Baugrundstück liege im Grenzbereich zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Nach Fortsetzung des Gerichtsverfahrens ergänzt die Klägerin ihre Klagebegründung dahin, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Soweit auf die Anziehung eines größeren Publikums abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz herrschten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit drei Spielhallen in einem Gebäude eine Entwicklung in Richtung eines Vergnügungsviertels auslösen könnten. Es werde keine gemeinsame Werbung betrieben. Der Eindruck getrennter Objekte werde durch die getrennten Eingänge verstärkt. Der stetige Wechsel der Besucher sei reine Spekulation, unabhängig hiervon gelangten die Besucher nur über die separaten Eingänge zur jeweiligen Spielothek.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 06.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in drei Spielhallen mit jeweils acht Geldspielgeräten auf dem Grundstück M. Straße ... in R. zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T. Bezug genommen.
16 
Der Standort des Bauvorhabens und seine nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.