Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 05. März 2010 - 6 B 1284/09

published on 05/03/2010 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 05. März 2010 - 6 B 1284/09
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nahm zum Wintersemester (WS) 2006/2007 ein Studium an der Hochschule X im Bachelor-Studiengang Maschinenbau auf. Für diese Ausbildung bewilligte ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. September 2006 antragsgemäß Ausbildungsförderung, und zwar für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 09/2006 bis 08/2007 (d.h. für das 1. und 2. Fachsemester). Zum WS 2007/2008 wechselte die Antragstellerin an die Fachhochschule Y. Dort schrieb sie sich (erneut) in das 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau ein. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte sie dem Antragsgegner mit, dass sie auf Grund ihrer Fehltage im 2. Semester, die auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen seien, keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Studium noch einmal von vorn zu beginnen.

2

Das Amt für Ausbildungsförderung bei der A-Universität in Y bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. November 2007 Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2007 bis 08/2008. Zudem wies es sie darauf hin, dass das WS 2007/2008 förderungsrechtlich als 3. Fachsemester zu behandeln sei, ungeachtet dessen, dass sie den Studiengang an der Fachhochschule Y erneut im 1. Semester begonnen habe. Am Ende des BWZ 2007/2008 sei daher der Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters (als Voraussetzung für eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester) nachzuweisen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).

3

Zum Sommersemester 2008 wechselte die Antragstellerin wieder an die Hochschule X, und zwar in das 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau. Am 22. Juli 2008 beantragte sie bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Ausbildungsförderung, beginnend mit dem WS 2008/2009. Da dies für den Antragsgegner das 5. Semester der Antragstellerin im Bachelor-Studiengang Maschinenbau darstellte, forderte er die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG. Daraufhin übersandte die Antragstellerin die Kopie eines Rezeptes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 4. August 2008, in dem vermerkt ist: "psychosomatische Störungen Sommer 07". Sie legte zudem eine von der Hochschule X ausgefüllte Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 8. September 2008 vor, wonach es nicht bestätigt werden kann, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. August 2008 erbracht hat. Mit Bescheid vom 16. September 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2008 bis 08/2009 ab, weil die Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen habe.

4

Am 25. August 2009 beantragte die Antragstellerin erneut Ausbildungsförderung, beginnend mit dem WS 2009/2010. Sie reichte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule X vom 19. August 2009 ein, die sich auf die Fachrichtung "Bachelor Maschinenbau (7. Sem.)" bezieht und in der bestätigt wird, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 29. Juni 2009 erbracht hat.

5

Mit Bescheid vom 21. September 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2009 bis 08/2010 ab mit der Begründung, dass die Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen habe. Letztere befinde sich zum WS 2009/2010 bereits im 7. Fachsemester und habe keinen Leistungsnachweis bezogen auf das 6. Fachsemester vorgelegt.

6

Den dagegen am 30. September 2009 eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, dass sie zwei Semester keine Ausbildungsförderung bezogen habe und sich damit regulär im 5. Fachsemester befinde.

7

Daraufhin bat der Antragsgegner um Mitteilung, wie sich die für den Sommer 2007 geltend gemachten psychosomatischen Störungen auf den Studienverlauf ausgewirkt hätten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Antragstellerin mit, dass ihre Probleme im Sommer 2006 begonnen hätten. Auf Grund persönlicher Ereignisse habe sie an einer Art Bulimie gelitten. Dies habe sich bis zum Sommer 2007 hingezogen, so dass sie an fast keiner Vorlesung mehr und auch an keiner Prüfung mehr teilgenommen habe. Sie habe sich dann intensiv mit ihrer Erkrankung auseinandergesetzt. Als es ihr nach etwa ein bis zwei Monaten wieder besser gegangen sei, sei es ihr einfach zu schwer gefallen, ihr Studium in X fortzusetzen. Daher habe sie in Y am Rhein das Studium neu begonnen. Nachdem sie dort das 1. Semester absolviert habe, sei es ihr wieder so gut gegangen, dass sie sich stark genug gefühlt habe, nach X zurückzukehren.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin eine krankheitsbedingte Studienverzögerung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Zudem hätte sie sich, wenn sie während der Phase ihrer Bulimie bis zum Sommer 2007 keine Kraft mehr gehabt habe, an Vorlesungen und Prüfungen teilzunehmen, um eine rückwirkende Beurlaubung bemühen müssen. Da sie dies nicht getan habe, seien sowohl das WS 2006/2007 als auch das Sommersemester 2007 als absolvierte Fachsemester zu behandeln. Danach befinde sich die Antragstellerin zum WS 2009/2010 bereits im 7. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau.

9

Am 23. Dezember 2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Parallelverfahren 6 A 1736/09) und im vorliegenden Verfahren zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt weiter aus, dass sie für ihre Erkrankung kein Attest vorlegen könne. Dies sei charakteristisch für ihre Erkrankung, weil essgestörte Personen versuchten, ihre Krankheit zu verbergen. Dadurch werde diese oft erst Jahre später erkannt und behandelt. Daher gehöre es zum normalen Verlauf dieser Erkrankung, dass die Antragstellerin eben nicht medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, sondern ihre Erkrankung nach außen hin verborgen und sie zum damaligen Zeitpunkt wohl auch gar nicht als solche erkannt habe. Auf Grund ihrer Erkrankung sei es der Antragstellerin mithin unmöglich gewesen, Vorlesungen zu besuchen oder Prüfungen zu absolvieren und sich um eine rückwirkende Beurlaubung zu kümmern. Stattdessen habe sie gleichsam die Flucht aus X angetreten und sei nach Y gezogen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt, wonach sie "ab dem Frühjahr 2007 überhaupt nicht mehr in der Lage" gewesen sei, an Vorlesungen oder Prüfungen teilzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 427,- Euro zu gewähren.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009.

15

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. März 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

16

1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unbegründet. Denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

17

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

18

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierfür müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil drohte. Es muss mithin ein (rechtlicher) Anspruch auf die - der begehrten Regelung entsprechende - Leistung bestehen (Anordnungsanspruch). Zudem muss glaubhaft gemacht werden, dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

19

Auszugehen ist davon, dass sich die Antragstellerin bezogen auf das WS 2009/2010 im 7. Fachsemester befand. Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Für die Bestimmung der Anzahl der bereits studierten Fachsemester kommt es allein darauf an, ob und wie lange der Student immatrikuliert ist bzw. war (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 20.07.2006, Az. W 3 K 05.1150, zitiert nach Juris). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte oder ob und inwieweit er Ausbildungsförderung bezogen hat (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 K 2007/06, zitiert nach Juris). Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Lediglich Urlaubssemester werden nicht mitgezählt.

20

Ausgehend davon steht § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Leistung von Ausbildungsförderung ab dem WS 2009/2010 entgegen. Eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die Antragstellerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, liegt nämlich nicht vor. Zwar kann der Leistungsnachweis auch noch nach Beginn des 4. Fachsemesters erstellt werden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt wieder Förderung gewährt werden kann. Dazu müssen dem Auszubildenden in der Bestätigung der Ausbildungsstätte allerdings die zum Ende des jeweils laufenden Semesters üblichen Leistungen und damit jeweils der aktuelle Leistungsstand bescheinigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992, Az. 5 C 15/88, FamRZ 1992, 613). Dies ist hier jedoch auch nicht erfolgt.

21

Die Antragstellerin konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihr ausnahmsweise ab dem 7. Fachsemester ohne Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises und damit auch die Leistung von Ausbildungsförderung verlängert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Antragstellerin stützt sich dabei auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachte Erkrankung als schwerwiegender Grund anzuerkennen sei.

22

Grundsätzlich kann auch eine Erkrankung einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Dass hier ein solcher Grund vorliegt, hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

23

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass es ihr auf Grund ihrer Erkrankung "ab dem Frühjahr 2007" nicht (mehr) möglich gewesen sei, Vorlesungen zu besuchen oder Prüfungen zu absolvieren. Begonnen hätten ihre gesundheitlichen Probleme, die sich bis zum Sommer 2007 hingezogen hätten, bereits im Sommer 2006.

24

Dies kann ihrem Antragsbegehren jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

25

Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft machen können, dass sie zumindest im Sommersemester 2007 tatsächlich durchgehend oder zumindest in längeren zeitlichen Abschnitten studierunfähig erkrankt war. Soweit sie dazu die Kopie des Rezeptes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 4. August 2008 vorgelegt hat, in dem "psychosomatische Störungen Sommer 07" vermerkt sind, vermag dies über eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit nichts auszusagen, zumal diese bereits "ab Frühjahr 2007" bestanden haben soll. Insbesondere fehlt es an einer näheren Darlegung, welche Erkrankung bei der Antragstellerin vorgelegen habe, welche Zeiträume betroffen gewesen seien und dass sie durch die Erkrankung tatsächlich gehindert gewesen sei, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen auch OVG Greifswald, Beschluss vom 03.09.2003, Az. 1 M 86/03, 1 O 56/03, zitiert nach Juris). Ohne eine entsprechende ärztliche oder sonst fachkundige Bestätigung kann die Antragstellerin auch mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2009 einen Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes ergibt, nicht hinreichend glaubhaft machen. Dies gilt schon deshalb, weil sie es anscheinend unterlassen hat, sich wegen der geltend gemachten persönlichen (physischen bzw. psychischen) Probleme, die sie zumindest im Sommersemester 2007 weitestgehend oder sogar vollständig von einer Teilnahme am Studium abgehalten hätten, rechtzeitig fachkundiger Hilfe zu bedienen, die die - wie sie vorträgt - später festgestellte Erkrankung, deren Verlauf sowie deren Auswirkungen auf die Studierfähigkeit hätte dokumentieren und auch im vorliegenden Verfahren bestätigen können (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003, Az. 1 O 51/03, zitiert nach Juris). Damit hat sie es versäumt, sich wegen der von ihr vorgetragenen massiven und auf persönlichen Gründen beruhenden Beeinträchtigungen ihres Studiums rechtzeitig in geeigneter Weise an Dritte zu wenden, und damit auch deren spätere Feststellbarkeit zu gewährleisten (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 07.01.2009, Az. 7 ZB 08.1478 zur "unerkannten Prüfungsunfähigkeit"). Dies gilt unabhängig davon, ob ihr seinerzeit bewusst war, dass die offen zu Tage getretenen Beeinträchtigungen - wie sie vorträgt - krankheitsbedingt waren.

26

Der Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht zudem entgegen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie unzumutbar gewesen sei, sich rechtzeitig um eine Beurlaubung zu bemühen, um auf diese Weise eine Anrechnung zumindest des Sommersemesters 2007 auf den Förderungszeitraum und damit auch eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu vermeiden (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 26.06.2006, Az. 12 C 06.51, OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.1997, Az. Bs IV 364/96; jeweils zitiert nach Juris). Eine Beurlaubung hätte auch rückwirkend gewährt werden können.

27

Hätte eine Beurlaubung für nur ein Semester insgesamt zu einer Verzögerung des Studiums geführt, so hätte förderungsrechtlich von der Antragstellerin zunächst erwartet werden können, alle zumutbaren Mittel und Anstrengungen daran zu setzen, den Rückstand aufzuholen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 25.94, FamRZ 1995, 1383). Wäre letzteres, etwa wegen der Ausgestaltung des Kursangebots an der Hochschule, nicht vollständig möglich und die Antragstellerin deshalb gehindert gewesen, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG rechtzeitig vorzulegen, so hätte es nach § 48 Abs. 2 BAföG grundsätzlich zugelassen werden können, dass die Bescheinigung ein Semester später vorgelegt wird.

28

Die Einschätzung der Antragstellerin, es sei ihr auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen, bei der Hochschule eine (rückwirkende) Beurlaubung zu beantragen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu teilen. Selbst wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - die Feststellung der Erkrankung längere Zeit in Anspruch genommen hat, kann ihr nämlich nicht verborgen geblieben sein, dass sie im Rahmen des von ihr aufgenommenen Studiums aufgrund persönlicher Schwierigkeiten für einen längeren Zeitraum keine Vorlesungen besucht oder Prüfungen ablegt. Dies gilt umso mehr, als sie vorträgt, die Probleme hätten schon im Sommer 2006 begonnen. Damit hätte sie im Hinblick auf den Bezug öffentlicher Leistungen hinreichend Veranlassung gehabt, sich um diese persönlichen Probleme zu kümmern, und schon deshalb, weil sie über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ordentlich studierte, sich rechtzeitig auch um eine Beurlaubung zu bemühen.

29

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 21/07/2016 00:00

Tenor 1.Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Studiengang Ingenieurwissenschaften (Bachelor) an der Fachhochschule L.    (nun: TH L.    ) für den Bewilligungszeitraum 04/2016 bis 09/2016
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Annotations

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.