Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Apr. 2014 - 6 A 429/12

published on 11/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Apr. 2014 - 6 A 429/12
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 514,81 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten für das Jahr 2008 um die Höhe der finanziellen Beteiligung der beklagten Gemeinde K am Finanzierungsbedarf für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung des Klägers in der demselben Amt angehörenden Gemeinde A, der von einem Kind in Anspruch genommenen wurde, das im Gebiet der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2

Der Kläger betreibt in der Gemeinde A eine Kindertageseinrichtung, in der 2008 auch ein Kind gefördert wurde, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der beklagten Gemeinde hatte, in deren Gebiet keine Kindertageseinrichtung vorgehalten wurde. Letztere zahlte den vom Kläger insoweit errechneten Anteil der Wohnsitzgemeinde im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) nicht vollständig und berief sich darauf, dass wegen der sog. auswärtigen Unterbringung des betreffenden Kindes die dadurch entstandenen Mehrkosten gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V nicht von ihr, sondern von den Eltern zu tragen seien. Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich erfolglos zur Zahlung des entsprechenden Restbetrages auf.

3

Am 23. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass § 21 Abs. 3 KiföG M-V hier nicht einschlägig sei. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass Eltern, die mit ihren Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer amtsangehörigen Gemeinde hätten, ein Wahlrecht bezogen auf den gesamten Bereich des betreffenden Amtes zustehe, ohne dass sie gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V Mehrkosten zu tragen hätten. Diese Wahlfreiheit der Eltern bezogen auf den gesamten Amtsbereich korrespondiere mit Einflussmöglichkeiten innerhalb des Amtes über die Amtsverwaltung oder den Amtsausschuss auch auf Entgeltverhandlungen im Sinne des § 16 KiföG M-V. Ginge man davon aus, dass § 21 Abs. 3 KiföG M-V hier eingreife, so seien die sog. Mehrkosten zudem fehlerhaft berechnet worden.

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Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 514,81 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Bei Auslegung des § 21 Abs. 3 KiföG M-V in dem vom Kläger beschriebenen Sinne wäre die Variante 1 bei amtsangehörigen Gemeinden überflüssig. Auch treffe es nicht zu, dass die anderen Gemeinden im Bereich eines Amtes Einflussmöglichkeiten bezogen auf die Entgeltverhandlungen nach § 16 KiföG M-V hätten, in die lediglich die Standortgemeinden (Belegenheitsgemeinden) einzubeziehen seien. § 21 Abs. 3 KiföG M-V sei daher so zu verstehen, dass die Eltern immer dann Mehrkosten zu tragen haben, wenn sie eine Kindertageseinrichtung wählen, bei der die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts keine Einflussmöglichkeiten bezogen auf die Entgeltverhandlungen im Sinne des § 16 KiföG M-V hat. Bei der Frage nach entsprechenden Mehrkosten sei bei Gemeinden, in denen keine Angebote im Sinne des 2 KiföG M-V vorgehalten werden, ausgehend von der Berücksichtigung von sozialräumlichen Gegebenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - abzustellen auf den betreffenden Sozialraum.

9

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 6 A 2039/11, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und den von der Beklagtenseite vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die hier zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet.

11

Dem Kläger steht der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die beklagte Gemeinde aus § 20 KiföG M-V in der seinerzeit geltenden Fassung (des Gesetzes v. 12.07.2010, GVOBl. S. 369) zu. Diese Vorschrift ordnet Folgendes an: Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen. Nach § 20 KiföG M-V anspruchsberechtigt ist der Träger der Kindertageseinrichtung (vgl. auch Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, § 20 KiföG M-V, S. 4), verpflichtet die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts.

12

Dem daraus folgenden und durch die Beklagte nicht vollständig erfüllten Anspruch steht hier § 21 Abs. 3 KiföG M-V nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts (Variante 1) oder in dem Amtsbereich, zu dem diese Gemeinde gehört (Variante 2), liegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

13

Dabei kann der Auffassung der Beklagten, § 21 Abs. 3 KiföG M-V sei so zu verstehen, dass die Eltern immer dann Mehrkosten zu tragen hätten, wenn sie eine Kindertageseinrichtung wählen, bei der die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts keine Einflussmöglichkeiten bezogen auf die Entgeltverhandlungen im Sinne des § 16 KiföG M-V hat, nicht gefolgt werden (diese Ansicht ablehnend auch OVG Greifswald, Beschl. v. 12.01.2011 – 1 L 255/08 -, wonach sich bezogen auf die „Problematik, zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet zu werden, ohne auf die Höhe der Kosten Einfluss nehmen zu können, obwohl die Gemeinde den allgemeinen Betreuungsbedarf abdecken kann“, kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht; mit den §§ 17, 20 i.V.m. § 3 Abs. 5 [Abs. 6 a.F.] KiföG M-V und dem dort geregelten Wahlrecht der Personensorgeberechtigten habe der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen). Diese Auslegung des § 21 Abs. 3 KiföG M-V hätte zur Folge, dass Eltern auch dann Mehrkosten zu tragen hätten, wenn die betreffenden Kinder in der Gemeinde ihres gewöhnlichen Aufenthalts gar nicht in einer Kindertageseinrichtung hätten betreut werden können und ihnen aus diesem Grunde von vornherein kein Wahlrecht im Sinne des § 21 Abs. 3 KiföG M-V zugestanden hätte.

14

Die Maßgeblichkeit von Sozialräumen im Rahmen des § 21 Abs. 3 KiföG M-V scheidet bereits wegen Verstoßes gegen das für Gesetze geltende Bestimmtheitsgebot aus.

15

Die Variante 1 des § 21 Abs. 3 KiföG M-V ist hier nicht einschlägig, weil eine Kinderbetreuung im Sinne des § 2 KiföG M-V mangels Angebots in der Gemeinde K als Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde nicht möglich gewesen wäre. Deshalb wurde hier mangels Wahlmöglichkeit keine Kindertageseinrichtung „gewählt“, die außerhalb des Gebiets der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts lag.

16

Die Variante 2 des § 21 Abs. 3 KiföG M-V greift ebenfalls nicht ein, wobei im vorliegenden Fall sogar unentschieden bleiben kann, ob mit „Amtsbereich“ gemeint ist der Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. hierzu auch Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, § 21 KiföG M-V, Anm. 4, wonach die Vorschrift dem „Schutz der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des gewöhnlichen Aufenthalts“ diene) oder der Bereich des Amtes im Sinne der §§ 125 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V), zu dem die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts gehört (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2012 – 1 L 279/11 -, das von der Betreuung von Kindern aus Gemeinden im Amtsbereich des beklagten Amtsvorstehers bzw. Amtes spricht; in einem entsprechenden Sinne wird der Begriff Amtsbereich auch in OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.1995 - 5 L 122/95 -, juris Rn. 13, verstanden). In beiden Konstellationen wäre hier nämlich keine Kindertageseinrichtung gewählt worden, die nicht in dem „Amtsbereich“ liegt, zu dem die beklagte Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts gehört.

17

Den von Beklagtenseite geltend gemachten Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vermag das Gericht bei der hier vorgenommenen Auslegung nicht zu erkennen. Der diesbezügliche pauschale Hinweis lässt bereits außer Acht, dass durch das neue Kindertagesförderungsgesetz die zuvor bestehende Aufgabe den Wohnsitzgemeinden (zuvor nach § 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 4 KitaG M-V) abgenommen wurde, für bedarfsgerechten Bestand und Ausbau von Einrichtungen und Diensten der Kindertagesförderung zu sorgen und den Platzanspruch der Kinder sicherzustellen. Mittlerweile ist diese Aufgabe nach dem Kindertagesförderungsgesetz, wie auch nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - vorgesehen, allein dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen worden. Auch dies wäre in eine Vergleichsberechnung zur Ermittlung höherer Kostenbelastung einzustellen (vgl. auch § 4 Abs. 3 KV M-V). Für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht das Gericht ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte.

18

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall demnach nicht auf § 21 Abs. 3 KiföG M-V stützen, so dass es bei ihrer uneingeschränkten Verpflichtung aus § 20 Abs. 3 KiföG M-V bleibt, den Finanzierungsbedarf bezogen auf den hier in Anspruch genommenen Platz in der Kindertageseinrichtung des Klägers, soweit dieser nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 KiföG M-V gedeckt wird, in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen. Dass der Betrag, der davon ausgehend mit der Klage geltend gemacht wird, von der Klägerin fehlerhaft errechnet ist, wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

19

Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht - wie hier - keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, juris). Der Zinssatz beträgt danach für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu auch VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 19.06.2013 – 6 K 1008/10 –, juris; VG Schwerin, Urt. v. 25.08.2011 - 6 A 680/08 -; vgl. aber auch OVG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2012 - 1 L 279/11 -). Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/08/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - teilweise geändert: Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.