Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Jan. 2016 - 4 A 2054/13
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Fassung der Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.
Tatbestand
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Die Kläger fechten einen Kostenerstattungsbescheid zur Neuverlegung des Trinkwasserhausanschlusses ihres Hausgrundstücks an.
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Die Kläger sind Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Die Trinkwasserhausanschlussleitung verlief bisher unter einem Gartenteich auf dem Grundstück.
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Mit – nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichem – handschriftlichem Antrag vom 28. Oktober 2009 begehrten die Kläger („Familie P... H...“) „nach mehreren Rohrbrüchen vor der Wasseruhr ... (die) Neuverlegung der Rohrleitungen“.
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In der Zeit vom 10. und 11. November 2009 ließ die Beklagte durch die Fa. W. H. Tief- und Rohrleitungsbau den Trinkwasseranschluss für dieses Grundstück sowohl im „öffentlichen Bereich“ als auch auf „priv(atem) Grundstück“ neu verlegen. In der Rechnung dieser Firma vom 18. Dezember 2009 werden für die Arbeiten auf dem privaten Grundstück 1.132,35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer verlangt, auf – wohl am 18. Dezember 2009 überarbeiteten bzw. nur zum Teil anerkannten - Anlagen zur Aufmaßabrechnung zu diesen Arbeiten schließlich ein Betrag in Höhe von 1.028,35 € (ohne Umsatzsteuer).
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Zunächst übersandte die Beklagte den Klägern eine sog. Rechnung vom 29. April 2010 in Höhe von 1.342,02 €, die auf das anwaltliche Schreiben vom 4. Mai 2010 hin mit Schreiben vom 13. August 2010 aufgehoben wurde. Stattdessen wurde darin nach Inkrafttreten der Trinkwasserbeitragssatzung ein Kostenerstattungsbescheid angekündigt. Unter dem 16. August 2010 erfolgt die „STORNO – Rechnung“.
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Mit dem streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid vom 11. September 2013 erhob die Beklagte von den Klägern zur Refinanzierung des Aufwands für die Änderung des Hausanschlusses für ihr Grundstück nach der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 31. August 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.452,91 € inklusive 7 % Umsatzsteuer. Darin war neben anderen Positionen etwa eine „Fahrkostenpauschale“ in Höhe von 17,90 € enthalten, aber auch noch der ursprüngliche Rechnungsbetrag der Firma H. in Höhe von 1.132,35 €.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2013 Widerspruch ein, den die Beklagte – ohne die „zeitnah“ angekündigte Begründung des Widerspruchs abzuwarten oder eine Frist zu setzen - mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. November 2013 zugestellt.
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Die Kläger haben am 20. Dezember 2013 Klage erhoben.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Kostenerstattungsbescheid vom 11. September 2013 in Höhe von 111,28 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer zurückgenommen. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.
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Die Kläger tragen vor:
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Es habe sich um einen Wasserschaden gehandelt, der von ihnen nicht zu ersetzen sei. Sie hätten einen Wassereinbruch im Bereich der Wasseruhr im Keller festgestellt. Es sei zu einem Defekt des Wasserrohrs auf ihrem Grundstück gekommen, die Hausanschlussleitung sei defekt gewesen. Zuständig sei für diese Leitung der beklagte Zweckverband. Der Schaden sei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Sch., mitgeteilt worden, die den Text des Antrags vom 28. Oktober 2009 vorformuliert habe. Zuvor hätten sie, die Kläger, ausdrücklich nachgefragt, ob irgendwelche Kosten entstehen würden. Ihnen sei zugesichert worden, dass dies nicht der Fall sei.
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Erst nach Durchführung der Arbeiten sei dem Kläger (zu 2) das als Anlage B 3 von der Beklagten vorgelegte Schreiben vorgelegt worden. Ihm sei gesagt worden, dass man einen Nachweis über die durchgeführten Arbeiten haben müsse und die Kompetenzen festgehalten werden müssten hinsichtlich der Schließung mit Pflastersteinen. Es werde lediglich bestätigt, was das Unternehmen getan habe.
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Sie, die Kläger, hätten zu keinem Zeitpunkt einen kostenauslösenden Auftrag erteilt. Die Hausanschlüsse gehörten grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Dieses hafte sogar für etwaige Schäden, die durch den Betrieb des Wasseranschlusses entstünden (BGH, Urt. v. 7. Februar 2007 – III ZR 307/05 -).
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Die in der Rechnung der Firma H. angegebene Neuverlegung des Trinkwasseranschlusses sei nicht erforderlich gewesen. Man hätte den Schaden reparieren können.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt der teilumfänglichen Rücknahme des Bescheids gemäß Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Die mit dem Kostenerstattungsbescheid abgerechneten Leistungen seien erforderlich, ortsüblich und angemessen.
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Die vorgelegte Anlage B3 sei – anders als zunächst vorgetragen - tatsächlich erst nach Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten erstellt und von den Klägern unterzeichnet worden. Dieses Schreiben sei von der Firma H. zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten erstellt worden.
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Frau Sch. als Mitarbeiterin bei ihr, der Beklagten, habe die Kläger im Vorfeld der Antragstellung beraten und die Beantragung einer Neuverlegung empfohlen. Die Arbeiten seien in diesem Fall kostengünstiger, weil vom Grundstückseigentümer dann lediglich die auf seinem Grundstück und nicht auch noch die im öffentlichen Bereich anfallenden Kosten zu tragen seien. Frau Sch. habe die Kläger auch darüber informiert, dass bei einer Beantragung einer Neuverlegung die auf ihrem Grundstück anfallenden Kosten zu erstatten seien.
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Ein Verweis auf Rechtsprechung bei privatrechtlich organisierter Wasserversorgung sei hier nicht weiterführend. Der Zweckverband betreibe die öffentliche Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Form. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterlägen daher öffentlich-rechtlicher Prägung. Maßgeblich sei insofern die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 25. April 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013. Die tatsächliche und ordnungsgemäße Durchführung von Unterhaltungs-, Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten an den Hausanschlussleitungen („auf“ den angeschlossenen Grundstücken) obliege nach § 12 Abs. 3 dieser Satzung zwar dem Zweckverband. Allerdings seien die durch solche Arbeiten anfallenden Kosten nach § 1 Abs. 1 der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom Anschlussinhaber, hier also den Klägern, zu tragen. Diese Gestaltung der Kostentragungspflicht sei folgerichtig, da die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands gehörten.
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Etwaige Schäden bzw. Rohrbrüche im Bereich des Trinkwasserhausanschlusses hätten auch nicht repariert bzw. mit weniger umfangreichen Arbeiten unter Einhaltung der anerkannten Regeln und des Stands der Technik behoben werden können. Die gesamte Anschlussleitung sei aus Stahl und damit nicht mehr normgerecht gewesen. Der vorherige Trinkwasserhausanschluss sei zudem mit einem ca. 4 x 5 m großen Teich überbaut gewesen, was nicht zulässig sei.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen, dass der Rechtsstreit im Umfang der teilweisen Rücknahme des Bescheids in der Hauptsache erledigt sei, eingestellt worden ist, beruht dies auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Im Übrigen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt der teilweisen Rücknahme des Bescheids gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er einen Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigt; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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A) Der Kostenerstattungsbescheid hat seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen des Zweckverbands Wismar – Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung (TWKS) – vom 23. April 2014. Diese Satzung ist nach ihrem § 7 Absatz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und hat gleichzeitig die Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen des Zweckverbands Wismar vom 31. August 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013 außer Kraft gesetzt.
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I. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Satzung (oder der Vorgängersatzung) sind von den Klägern nicht vorgebracht worden.
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II. Auch das Gericht hält die Kostenerstattungssatzung jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung für wirksam.
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Rechtsgrundlage für die in der Satzung geregelte Erstattung von Kosten für Maßnahmen an den Trinkwasserhausanschlussleitungen ist nach Auffassung des Gerichts § 10 Abs. 2 bis 4 i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V und die §§ 154 und 5 Abs. 1, 3 bis 6 KV M-V.
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1. Die nachfolgend dargestellten Fehler in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel der Satzung haben keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit.
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a) Soweit in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel als Rechtsgrundlage der Satzung das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) genannt wird, vermag das Gericht zwar nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher dortigen Vorschriften genau eine Kostenerstattung im Trinkwasserhausanschlussbereich ermöglicht werden soll. Für die sich stellenden Vorfragen zum satzungsrechtlich zu regelnden Umfang der öffentlichen Einrichtung und der Frage, ob dazu auch die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse gehören, mag dies zwar anders sein, indessen sind dafür andere (sog. technische) Satzungen des Zweckverbands maßgeblich (dazu weiter unten). Offenbar hat der Ortsgesetzgeber auch ähnliche Schwierigkeiten wie das Gericht, wenn er hier pauschal das Wassergesetz erwähnt, ohne sich auf konkrete Vorschriften festzulegen, während er dies bei den anderen aufgeführten gesetzlichen Eingriffsermächtigungen macht.
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b) Bei der Benennung der Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zum Satzungsrecht von Zweckverbänden (§§ 15, 150, 154 und 5 KV M-V) erscheint für die vorliegende Satzung der § 15 KV M-V, der die Satzungsbefugnis zur Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für öffentliche Einrichtungen der Gemeinden (und Zweckverbände) betrifft, nicht einschlägig.
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c) Ebenso unzutreffend ist, soweit der Satzungsgeber meint, Rechtsgrundlage für die vorliegende Satzung sei „§ 6 i. V. m. §§ 1 II und 2 I“ des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). § 6 KAG M-V befasst sich mit Benutzungsgebühren, nicht mit einer Kostenerstattung für die hier geregelten Maßnahmen an einem Trinkwasserhausanschluss, die weder unmittelbar zu den Benutzungsgebühren zählt noch kraft irgendeiner gesetzlichen Fiktion diesen Charakter aufweist; § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V macht den öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 und 3 KAG M-V lediglich zur Abgabe im Sinne des § 1 KAG M-V. Da hilft es auch nichts, dass der Inhalt dieser Präambel schon in der 1. Änderungssatzung der Vorgängersatzung vom 8. Mai 2013 so (unzutreffend) aufgeführt wird.
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d) Ohne Erwähnung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V, für den die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten, ist auch der Hinweis auf die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V nicht verständlich.
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e) Es ist indessen unschädlich, dass die Präambel zur Ableitung des Rechts zum Erlass der vorliegenden Satzung in weiten Teilen unzutreffend bzw. unvollständig ist. Eine solche Einleitungsformel und damit auch eine solche mit (korrekter) Benennung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist kein notwendiger Bestandteil für eine wirksame kommunale Abgabensatzung (OVG Greifswald, Urt. v. 17. Juli 1997 – 6 L 235/96 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 2.5). Die (korrekte) Erwähnung der Ermächtigung zum Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wird von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht gefordert, der aufführt, was eine wirksame Abgabensatzung zu beinhalten hat. Anders als im Falle etwa des Erlasses von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes bzw. Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Vorschrift, welche die Angabe der (korrekten) Rechtsgrundlage in der Abgabensatzung selbst verlangt (OVG Greifswald, Urt. v. 17. Juli 1997, a. a. O.).
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2. Gewichtiger ist dagegen die Frage, ob § 10 Abs. 2 ff. KAG M-V die Rechtsgrundlage für alle erdenklichen Maßnahmen an der Trinkwasserhausanschlussleitung die satzungsrechtliche Regelungsmöglichkeit einer Kostenerstattung bietet, soweit dieser Anschluss – dazu sogleich - nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung mit der Folge einer grundsätzlichen Forderung im Rahmen eines Anschlussbeitrags nach den §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KAG M-V ist. Jedenfalls für den vorliegenden Aufwand zur („Wieder-“)Herstellung bzw. Neuverlegung einer defekten (Trinkwasser-)Hausanschlussleitung ist die Befugnis zur Satzungsregelung einer Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden.
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a) Die Kostenerstattung wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Trinkwasserhausanschlussleitungen auf den angeschlossenen (Privat-)Grundstücken im Gebiet des Zweckverbands Wismar Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung wären (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 – 1 K 46/11 -, juris Rn. 65 m. w. N., ebenso Urt. vom gleichen Tag – 1 K 47/11 -, S. 25 des amtlichen Umdrucks; Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2011 – 4 A 1537/08 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Seppelt, in: Aussprung u. a., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die genannte öffentliche Einrichtung umfasst lediglich die Grundstücksanschlussleitungen nach § 2 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands Wismar - Wasserversorgungssatzung (WVS) – vom 25. April 2012 in der insoweit unveränderten Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013. Grundstücksanschlussleitungen sind nach § 2 Abs. 3 fünfter Spiegelstrich Satz 1 WVS die Verbindungsleitungen vom Abzweig der Versorgungsleitung bis zur Grenze des jeweils angeschlossenen Grundstücks. Hausanschlussleitung ist nach § 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS demgegenüber die Verbindungsleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Übergabestelle, die wiederum nach § 2 Abs. 3 achter Spiegelstrich WVS grundsätzlich hinter der Absperrvorrichtung hinter der Wassermesseinrichtung liegt; dahinter beginnt nach § 2 Abs. 3 neunter Spiegelstrich Satz 1 WVS dann die Kundenanlage. Dass die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören, aber dennoch Teil der Betriebsanlagen des Zweckverbands sind, regelt auch § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS ausdrücklich. Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind dabei unerheblich (OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 37; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.4).
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Alle Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen werden nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WVS vom Zweckverband veranlasst. Diese Leitungen werden vom Zweckverband betrieben und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Anschlussberechtigten, § 12 Abs. 3 Satz 1 WVS. Sie werden vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein, § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS.
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Nichts anderes gilt, soweit wegen der bereits im Jahre 2009 erfolgten Maßnahme an der Trinkwasserhausanschlussleitung der Kläger noch die Vorgängersatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des Zweckverbandes Wismar vom 24. Mai 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2005 (WVS 2000/2005) zu beachten sein sollte (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 dritter Spiegelstrich, Abs. 3 sechster und zehnter Spiegelstrich, 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 WVS 2000/2005).
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Daran ändert sich auch bei Betrachtung des Umstands nichts, dass die Hausanschlussleitung zu den Betriebsanlagen des Zweckverbands gehört, § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS/§ 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS 2000/2005 (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der übrigen Regelung dieser Norm, wonach die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 KV M-V gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbands besteht (vgl. auch die §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 [AVBWasserV], nunmehr i. d. Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 2014). Dabei gehören die Teile der Trinkwasserversorgungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein, auch nicht im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 – 8 C 52/87 –, BVerwGE 82, 350 ff. = juris, Rn. 9 ff.: § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, dass Hausanschlüsse für Trinkwasser bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Versorgungsverhältnisses auch stets Teil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sein müssen). Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Hausanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Hausanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen. Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 15).
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b) Die Frage nach den erstattungs- (oder beitrags-)fähigen Tatbeständen im Bereich der Grundstücks- und Hausanschlüsse könnte zwar offen bleiben, wenn als Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen jedenfalls auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbare Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) herangezogen werden könnten, die dann allerdings nicht mit Verwaltungsakt, sondern durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wären. Dies ist indessen nicht möglich, da die Vorschriften des § 10 KAG M-V für Kosten aufgrund von Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen Spezialregelungen enthalten, die allgemeinen Regelungen vorgehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 29. Oktober 2015 – 3 A 1174/13 –, juris Rn. 20; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 1.3; Grünewald, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 10 Rn. 6).
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c) Für die – hier jeweils nicht einschlägige – Herstellung des erstmaligen Grundstücks- oder Hausanschlusses (also die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen, vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1) und die Beseitigung von Anschlüssen darf nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG M-V jeweils eine Kostenerstattung (oder im Falle einer Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung eine „einheitliche“ oder gesonderte Beitragserhebung) auf satzungsrechtlicher Grundlage erfolgen, während der Aufwand weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen nach § 10 Abs. 3 KAG M-V nur so (ohne alternative Einbeziehung in eine Beitragserhebung) abzurechnen ist (vgl. dazu etwa Urt. des Gerichts vom 17. Februar 2015 – 4 A 1199/10 -).
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Nach Auffassung des Gerichts liegt der Tatbestand der Herstellung i. S. des § 10 KAG M-V aber auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine „Wieder“-Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals „hergestellter“) Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und deshalb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird (vgl. bei einem bislang fehlenden, aber nach der Abwassersatzung erforderlichen Kontrollschacht auch VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18, weitere Beispiele aus der dortigen Rechtsprechung bei Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen des § 9 KAG M-V, sondern auch hier nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen (ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2).
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Ersteres ist hier mit Blick auf den über dem alten Verlauf der Trinkwasserhausanschlussleitung errichteten Gartenteich der Fall gewesen. Anschlussleitungen dürfen nach dem genannten technischen Regelwerk nicht überbaut werden und müssen – so auch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS / WVS 2000/2005 - zugänglich sein, vgl. auch § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WVS / § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 WVS 2000/2005. Die wiederhergestellte „neue“ Hausanschlussleitung trägt dem Rechnung, in dem sie in anderer Lage am Teich vorbei das Haus der Kläger mit dem Wasserversorgungsnetz verbindet.
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An der im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08) vertretenen Auffassung, dass eine Kostenerstattung für eine wegen des früheren Verlaufs über das Nachbargrundstück durchgeführte (Ver-)Änderung des Laufs der Grundstücks- oder Hausanschlussleitung ausgeschlossen sei, wird nicht festgehalten.
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Insofern ist es dann unerheblich, dass damit nach Wasserrohrbrüchen zugleich auch eine „Erneuerung“ der offensichtlich schon mehrfach schadhaft gewesenen bisherigen Trinkwasserhausanschlussleitungen vorgenommen worden ist.
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d) Für einen wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung notwendigen Umbau des Hausanschlusses kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 dagegen kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V mehr geltend gemacht werden (OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008 – 1 L 198/07 -, NordÖR 2009, 41 = juris, Rn. 19), sodass auch eine entsprechende satzungsrechtliche Ermächtigung teilunwirksam wäre, wenn sie nicht entsprechend einschränkend ausgelegt werden kann. Aber auch darum geht es im vorliegenden Fall nicht.
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e) In den übrigen Fällen von kostenauslösenden Maßnahmen am Haus- oder Grundstücksanschluss an Versorgungs- bzw. Entwässerungsleitungen hilft der Gesetzeswortlaut nicht weiter.
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Soweit der obigen Beurteilung, dass eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung im Falle einer wegen „nachträglichen“ Verstoßes gegen die Wasserversorgungssatzung und/oder einschlägige DIN-Vorschriften notwendigen „Wiederherstellung“ eines Hausanschlusses möglich ist, nicht gefolgt wird, ist aber nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) auch kostenerstattungsfähig i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3; bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das allerdings nicht rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2015 – 4 A 240/10 -; vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 18, und Urt. v. 5. Oktober 2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein. An der beiläufigen anderen Auffassung im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08, S. 8 des amtlichen Umdrucks) hält das Gericht nicht fest.
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f) Im vorliegenden Bereich eines Haus(- oder Grundstücks)anschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 – III ZR 289/06 –, juris Rn. 18; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8), so auch einer wohl gegenüber § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung engeren Definition des Hausanschlusses bzw. der Hausanschlussleitungen (und einem sich daran anschließenden Grundstücksanschluss bis zur Hauptleitung, siehe Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3).
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g) Im Weiteren hilft ein Blick auf die Kommunalabgabengesetze manch anderer Bundesländer nicht weiter, die ausdrücklich regeln, dass die Gemeinden durch Satzung bestimmen können, dass ihnen die Kosten bzw. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 Satz KAG Nordrhein-Westfalen oder § 42 Abs. 1 KAG Baden-Württemberg, vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 1). Da jedes Bundesland sein eigenes Landesrecht schaffen kann, ist aus der fehlenden Erwähnung dieser Maßnahmen in § 10 KAG M-V nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass der hiesige Landesgesetzgeber die Kosten für andere als die ausdrücklich genannten Arbeiten an Haus- oder Grundstücksanschlüssen nicht als erstattungsfähig betrachtet.
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h) Betrachtet das Gericht die historische Entwicklung dieser Norm, so fällt zwar auf, dass die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 im Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 weitgehend wortgleich bzw. identisch war mit den (immer noch) aktuellen Regelungen mindestens der Bundesländer, die vorstehend zitiert wurden. Der auffällige Bruch erfolgte dann mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993. Seither wird nicht mehr ausdrücklich geregelt, auf welche Maßnahmen sich der Anspruch auf Kostenerstattung (bzw. die Beitragsmöglichkeiten) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen bezieht (vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 18).
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Die in die Entstehungsgeschichte eines Parlamentsgesetzes bzw. einer solchen Rechtsnorm blickende historische Auslegung spricht aber entscheidend dafür, dass auch immer noch weitere Tatbestände wie jedenfalls der vorliegende der Erneuerung eines Trinkwasserhausanschlusses einer Satzungsregelung zur Kostenerstattung unterworfen werden können. Die Gesetzesmaterialien geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt die Tatbestände zur Kostenerstattung bzw. Beitragserhebung für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hat reduzieren wollen (a. A. die damalige 8. Kammer des Gerichts, Urteile v. 8. Juni 2007 - 8 A 381/07 - und 21. Nov. 2008 – 8 A 3375/04 –, juris Rn. 114 f., Letzteres in juris zu Unrecht als “Beschluss” bezeichnet).
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Im Regierungsentwurf (LT-Drucks. 1/2258, S. 28) zum KAG 1993 war man sich zwar bewusst, dass § 10 Abs. 1 KAG neu formuliert wird. Als „regelungsbedürftig“ werden dort aber (nur) die Kosten für die Verlegung der Anschlussleitung vom Straßenkanal zur Grundstücksgrenze im Rahmen der Beitragsbestimmungen betrachtet. Auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzesentwurf (LT-Drucks. 1/3122, S. 30) zu dieser Vorschrift enthalten dazu keine Aussage. Einig sind sich beide Dokumente der Gesetzesgenese, dass durch die Neufassung des (gesamten) Gesetzes erreicht werden sollte, die besondere finanzielle Belastung der Kommunen durch Ausschöpfung bestehender Einnahmequellen zu lindern und dadurch die gemeindlichen Einnahmemöglichkeiten zu vervollständigen und zu verbessern. Bei der Verminderung von Beitrags- und Erstattungsfällen im Bereich der Haus- und Grundstücksanschlüsse käme es aber gerade nicht zu einer solchen Verbesserung der Einnahmesituation der Gemeinden oder Zweckverbände, sondern zu einer Verschlechterung, da dann die Kosten bzw. der Aufwand für einen nicht geringen Teil von notwendigen Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen von ihnen zu tragen wären. Es wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit ausdrücklich auf die mit Blick auf die Neufassung des § 10 KAG andernfalls verbundene „ausnahmsweise“ höhere finanzielle Belastung der Gemeinden hingewiesen worden wäre. Auch ein Eingehen auf die Frage, aus welchen Erwägungen der Landesgesetzgeber hier schon ca. zwei Jahre nach erstmaliger Einführung einer gesetzlichen Regelung mit ihrer Änderung gerade die Grundstückseigentümer in weiten Bereich des Aufwands für Arbeiten an Grundstücks- und Hausanschlüssen von solchen finanziellen Lasten befreien will, wäre mindestens wünschenswert gewesen.
- 58
Nach Auffassung des Gerichts hat daran auch insbesondere das 1. Änderungsgesetz vom 14. März 2005 nichts geändert. Im Entwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 4/1307) heißt es in den Vorbemerkungen zu § 10 KAG (M-V) u. a. (S. 50):
- 59
„... Mit der Neufassung erfolgen entsprechende Klarstellungen, ohne die Grundzüge der bisherigen Regelung aufzugeben ...“
- 60
Zum Absatz 1 der Regelung wird u. a. ausgeführt (S. 50):
- 61
„... Abs. 1 entspricht inhaltlich den Regelungen der Sätze 1 bis 3 des § 10 Abs. 1 in der bislang geltenden Fassung...“ (S. 50)
- 62
Zu Absatz 2 erläutert der Entwurf (S. 51):
- 63
„Die bisher in Abs. 1 Sätze 4 und 5 enthaltenen Regelungen über die Deckung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden - insbesondere auch um die Unterschiede beider Regelungsmöglichkeiten zu verdeutlichen - künftig aus dem Abs. 1 herausgelöst. Der neue Abs. 2 enthält dazu die grundsätzlichen Regelungen und wird durch die Absätze 3 und 4 ergänzt ...“
- 64
Neben hier nicht interessierenden „kleineren“ Änderungen wollte aber auch der Gesetzgeber des 1. Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz im Jahre 2005 keine Einschränkung der Kostenerstattungstatbestände regeln. Dies wird von ihm an keiner Stelle angesprochen, sondern er ging vielmehr davon aus, insoweit lediglich redaktionelle Änderungen vorzunehmen wie die Trennung der grundsätzlichen Finanzierungsinstrumente (Beitragserhebung einerseits und Kostenerstattung andererseits).
- 65
i) Soweit maßgeblich (auch) auf den grundsätzlich herzustellenden Gleichklang beider Finanzierungssysteme für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hingewiesen wird (vgl. OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008, a. a. O.), ist dieser jedenfalls auch bei der Fallgruppe der Erneuerung des jeweiligen Anschlusses gewahrt. Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lässt die Anschlussbeitragserhebung zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung zu, Satz 3 der Norm bestimmt, dass § 10 KAG M-V unberührt bleibt.
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j) Die Möglichkeit, den Aufwand für die Erneuerung einer Trinkwasserhausanschlussleitung im Wege der Kostenerstattung satzungsrechtlich zu regeln, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus einer Beurteilung der Interessenlage in diesem Bereich.
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Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss und dessen permanentes „Funktionieren“ im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse des Eigentümers des an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.; OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 29; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.2.2 spricht von einem erforderlichen Sondervorteil des Erstattungspflichtigen). Die Gemeinde bzw. der Zweckverband hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20). Dies gilt nicht nur für wenigen ausdrücklich genannten Tatbestände in § 10 KAG M-V, sondern zumindest auch für den Fall der Erneuerung des jeweiligen Anschlusses.
- 68
Durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur fehlenden Erstattungsfähigkeit eines Umbaus eines Hausanschlusses, nachdem die Lage der Hauptversorgungsleitung räumlich verändert wurde, sind auch schon die Grenzen einer solchen Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers erkennbar, sodass nicht jede „Änderung“ einer Grundstücks- oder Hausanschlussleitung einen Kostenerstattungsanspruch nach sich zieht. Wenn nämlich der Grund für die Aufwand verursachenden Arbeiten am Grundstücks- oder Hausanschluss nicht aus der Sphäre des Eigentümers stammt, sondern aus derjenigen der Gemeinde bzw. des Zweckverbands, so wäre es grob unbillig, dennoch den Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Die entspricht auch der bisherigen Handhabung dieser Vorschrift durch das Gericht, das bei der häufig blassen und alleinigen Bezeichnung der Maßnahme als „Änderung“ des jeweiligen Anschlusses gerade in Kostenerstattungsbescheiden der Beklagten den genauen Hintergrund dafür wissen will.
- 69
B) Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für den (wieder-)hergestellten bzw. erneuerten Hausanschluss nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 TWKS liegen ganz überwiegend vor.
- 70
1. Danach ist der Aufwand für die Herstellung oder Änderung einer Hausanschlussleitung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei als eine Änderung der Hausanschlussleitung deren anderweitige Erneuerung sowie ihr Aus- oder Umbau, ihre Verbesserung und Erweiterung gelten. Anlass für eine einschränkende Auslegung der Satzung besteht hier nicht, da der jeweilige Grund für die erforderlich gewordene Maßnahme in der Sphäre der Kläger liegt, sei es die fehlende Zugänglichkeit bzw. der gegen technische Regeln zur Installation eines Hausanschlusses in Gestalt des Gartenteichs über dem alten Hausanschluss, seien es die für einen Verschleiß sprechenden mehreren Wasserrohrbrüche der alten Trinkwasserhausanschlussleitung.
- 71
2. Die im Bescheid geltend gemachte „Fahrkostenpauschale“ für die Fahrt zum Hausanschluss der Kläger am 11. November 2009 in Höhe von 17,90 € ist allerdings nicht erstattungsfähig. Wenn der Ortsgesetzgeber sich – wie hier - für eine Erstattung des Aufwands in der tatsächlich entstandenen Höhe entschieden hat, darf die Beklagte keine Pauschalierungen bestimmter Kostenpositionen vornehmen. Es sind dann die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zur Erstattung geltend zu machen, wobei offen bleiben kann, ob sich die Beklagte insoweit wenigstens an den (pauschalen) Wegestreckenentschädigungen im öffentlichen Dienst von z. Z. 0,30 € pro Kilometer orientieren darf und dies auch vom Satzungsgeber in die Kostenerstattungssatzung aufgenommen werden muss.
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3. Eine Reparatur der alten Trinkwasserhausanschlussleitung war bereits wegen der unzulässig überbauten Lage der alten Leitung, jedenfalls aber vor dem Hintergrund der von Klägerseite selbst erwähnten Wasserrohrbrüche kaum möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar. Der Vortrag der Kläger zur Möglichkeit der (ggf. weniger Aufwand verursachenden und damit „preiswerteren“) Reparatur des Anschlusses ist im Übrigen ins Blaue hinein formuliert und gibt keinen Anlass, dem im Wege einer Beweisaufnahme näher nachzugehen, zumal der Beklagten insoweit ein Entscheidungsspielraum zusteht, ob nach mehreren Rohrbrüchen dennoch weiterhin nur die Hausanschlussleitung repariert oder erneuert wird. Schließlich war insoweit auch zu berücksichtigen, dass die alte Hausanschlussleitung der Kläger nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten aus Stahl gewesen ist, was den modernen technischen Regeln zur Installation von in die Erde verlegten Trinkwasserleitungen widerspricht. Zum Einsatz kommen heute bei den erdverlegten Trinkwasserhausanschlüssen wohl vor allem Kunststoffrohre aus Polyethylen (vgl. etwa http://www.bwb.de/content/language1/html/1309.php).
- 73
C) Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht festsetzungsverjährt. Der Zeitpunkt der Baumaßnahme selbst ist dabei unerheblich und setzt für sich genommen den Fristbeginn nicht in Lauf. Der Anspruch entsteht zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V mit der endgültigen Herstellung des Anschlusses. Dieser Begriff ist, wie oben ausgeführt, indessen juristisch zu verstehen und setzt das Inkrafttreten einer wirksamen Erstattungssatzung voraus (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.3). Selbst wenn es schon vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 23. April 2014 eine wirksame entsprechende Satzungsregelung gab, lief die vierjährige Frist zur Festsetzung der Abgabe erst mit Ablauf des Jahres 2013 ab (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung).
- 74
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit es um die Kosten des Verfahrens für den erledigten Teil der Klage geht, so sind diese von der Beklagten zu tragen, da der Kostenerstattungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist. Der tatsächliche Aufwand war nach den von dem Mitarbeiter der Beklagten am 18. Dezember 2009 vorgenommenen Kürzungen der Aufmaßabrechnung der Tiefbaufirma geringer als – offenbar versehentlich – im entsprechenden Bescheid geltend gemacht.
- 75
Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
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der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.