Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 06. Jan. 2017 - 2 B 2052/16 SN

published on 06/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 06. Jan. 2017 - 2 B 2052/16 SN
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Gericht

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. September 2015, Az. …, wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. September 2016, AZ: … anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Die Antragstellerin wendet sich als Gemeinde gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Ferienhaus in der … in ….

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

6

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind.

7

Danach geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung, mit der gleichzeitig das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt worden ist, die Antragstellerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt.

8

1. Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung eines Verstoßes gegen ihre Planungshoheit darauf beruft, dass das streitgegenständliche Vorhaben sich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) als Ferienhaus nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfüge, ist dem allerdings nicht zu folgen. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte vielmehr nach § 34 Abs. 1 BauGB seiner Art nach zulässig sein.

9

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Weist die so bestimmte nähere Umgebung nach ihrer Eigenart den Charakter eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebietes auf, ist darauf abzustellen, ob das Vorhaben dort regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Ist dies nicht der Fall, fügt es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Juli 2009 - 10 A 2350/07 - m.w.N., juris).

10

Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks des Beigeladenen entspricht nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr ist eine Gemengelage gegeben.

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Unter der "näheren Umgebung“ ist zum einen die Umgebung, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann, und zum anderen die Umgebung, die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, zu verstehen. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Aber es darf auch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks insofern berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf es einwirkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2009 - 3 M 127/09 -, amtl. Umdruck S. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380). Dabei kann die Einheitlichkeit einer Bebauung, etwa nach der Art ihrer Nutzung, der Grundfläche oder der Höhe bewirken, das angrenzende andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80 sowie VG Schwerin, Beschluss vom 21. November 2016 – 2 B 1588/16 SN –, amtl. Umdruck S. 6 m.w.N.). Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, NVwZ-RR 1999, 105). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass topographischen oder sonstigen geländemäßigen Besonderheiten Relevanz zukommt (vgl. BVerwG, a.a.O.).

12

Gemessen daran wird die nähere Umgebung vorliegend ausweislich der vorhandenen Luftbilder des Geodatenportals MV sowie von Google Earth durch die Bebauung beiderseits der sich von Westen nach Osten erstreckenden Straße … geprägt. Diese Bebauung wird im Süden durch die Bahnlinie und im Norden durch den Stadtwald begrenzt. Sowohl auf der nördlichen als auch auf der südlichen Straßenseite befinden sich im Wesentlichen Wohngebäude. Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch Querstraßen ist nicht zu erkennen. Es existieren lediglich vereinzelte Stichwege, die die Bebauung auf Hinterliegergrundstücken erschließen. Zwischen den Flurstücken … und … verläuft jenseits der Bebauung in der ersten Reihe der südlichen Straßenseite der …. Angesichts dieser Homogenität der Bebauung der … ist von einem entsprechend großen Bereich auszugehen, der als die maßgebliche nähere Umgebung auch das Vorhabengrundstück prägt. Nach Osten hin kommt frühestens einem auf das Grundstück … folgenden etwas größeren Stichweg, der auf beiden Straßenseiten in nördlicher bzw. südlicher Richtung verläuft, trennende Wirkung zu. Nach Westen hin dürfte der Bebauungszusammenhang erst vor dem im südlichen Bereich der Straße … angesiedelten Penny-Markt enden. Hierfür spricht auch, dass etwa an dieser Stelle die Bebauung auf der nördlichen Straßenseite endet.

13

Das so umrissene Gebiet kann trotz der sich dort befindlichen überwiegenden Wohnnutzung nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO qualifiziert werden. Dem steht entgegen, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge und den Angaben des Antragsgegners in einem Bescheid vom 15. Dezember 2015, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Baugenehmigung abgelehnt wurde, in der maßgeblichen näheren Umgebung für eine Reihe von Ferienwohnungen und Ferienhäusern Baugenehmigungen erteilt worden sind. Diese Ferienwohnnutzungen befinden sich in den Gebäude … sowie im …. Alle diese Grundstücke liegen innerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks.

14

Sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern als auch der der erkennenden Kammer sind solche Ferienwohnnutzungen in allgemeinen oder reinen Wohngebieten ihrer Art nach unzulässig, da es sich dabei nicht um (zulässiges) Dauerwohnen, sondern um eine hiervon abzugrenzende eigenständige Nutzungsart handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08. Januar 2008 - 3 M 190/07 -, juris, dort unter dem Datum 28. Dezember 2007, sowie NordÖR 2008, 169; Urteil vom 19. Februar 2014 - Az. 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323; VG Schwerin, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 2 A 1577/10 -, vom 16. Juni 2016 - 2 A 568/14, 2 A 808/14, 2 A 1366/14 und 2 A 1227/15 SN -). Auch nach dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dienen Ferienwohnungen nicht dem Wohnen im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO (vgl. Urteil vom 18. September 2014 – 1 KN 123/12 –, Rn. 34, juris). In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wie auch der Kammer ist ebenfalls geklärt, dass Ferienwohnungen weder einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) noch einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) darstellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, NordÖR 2014, 323; VG Schwerin, Urteil vom 07. Januar 2016 – 2 A 1023/14 -, Rn. 37, juris; a.A. z.B. Schmidt-Eichstädt, ZfBR 2016, 225 unter Rückgriff auf Oberverwaltungsgericht Niedersachsen a.a.O.).

15

Damit ist bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht von einem faktischen allgemeinen oder reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 4 bzw. 3 BauNVO, sondern von einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. In diese Gemengelage fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen seiner Art nach ein, da es in seiner Umgebung nicht ohne Beispiel ist.

16

Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht um eine Ferienwohnung, sondern um ein Ferienhaus handelt. Die von der Antragstellerin insoweit vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Ferienhäusern und Ferienwohnungen im Hinblick auf deren planungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung kommt nicht in Betracht. So unterliegt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung nicht deshalb einer besonderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung, weil sie nicht in einem ganzen Gebäude stattfindet (Ferienhaus), sondern nur in einer einzelnen Wohnung in einem im Übrigen zu Dauerwohnzwecken genutzten Gebäude. Die Zuordnung der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung erfolgt vielmehr für jede einzelne Nutzungseinheit gesondert. Dies gilt unabhängig davon, dass die Baunutzungsverordnung teilweise die Bezeichnung von Nutzungsarten mit dem Begriff des Gebäudes verbindet ("Wohngebäude" in § 3 Abs. 2 Nr. 1 u.a.; "Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude" in § 7 Abs. 2 Nr. 1 u.a.). An anderen Stellen wird zur Bezeichnung von Nutzungsarten an den Begriff der Wohnung angeknüpft ("Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter" in § 7 Abs. 2 Nr. 6 u.a.). Unterschiedliche Bedeutungen sind damit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch daraus, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung im Ausgangspunkt Baugebiete betreffen (§ 1 Abs. 2 BauNVO), § 1 Abs. 7 BauNVO jedoch die Möglichkeit der vertikalen Gliederung von Baugebieten vorsieht. Danach können differenzierte Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen getroffen werden. Auch § 7 Abs. 4 BauNVO sieht die Möglichkeit differenzierender Regelungen für verschiedene Geschosse vor (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2015 – 3 M 116/14 –, Rn. 12, juris). Die vorstehend genannten Differenzierungen sind jedoch einer ausdrücklichen Regelung in einem Bebauungsplan vorbehalten. Im nicht beplanten Innenbereich kann eine solche Unterscheidung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung nicht vorgenommen werden (vgl. auch VG Schwerin, Urteile vom 23.September 2016 – 2 A 3308/15 SN und 2 A 1054/15 – amtl. Umdruck S. 6 f. bzw. S. 8).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten unterschiedlichen Störungsgraden im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienhäusern einerseits und Ferienwohnungen andererseits. Zwar mag es sein, dass von Ferienhäusern in den von der Antragstellerin als Vergleich herangezogenen Ferienhausgebieten nach § 10 Abs. 4 BauNVO ein erhöhter Störungsgrad ausgeht, weil Erholungswohnen in solchen Gebieten typischerweise weitgehend im Freien stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen, auf die die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang beruft, zielt § 10 BauNVO auf die Festsetzung klassischer Wochenendhaus-, Ferienhaus- bzw. Campingplatzgebiete ab, wie sie in den Naherholungsgebieten der Städte bzw. in touristisch reizvollen Regionen, also zumeist am Rand von Erholungsorten, verbreitet zu finden seien. Derartige Gebiete zeichneten sich typischerweise durch verschiedene Besonderheiten aus: Sie lägen regelmäßig in naturnahen Gebieten, etwa in Wäldern, an Seen oder in unmittelbarer Strandnähe an der Küste, kaum aber innerhalb des gewachsenen Bebauungszusammenhangs. Da sie nur dem zeitweisen Wohnen dienten und häufig nur saisonal genutzt würden, bleibe die Erschließung und Ausstattung der Gebiete in aller Regel hinter den üblichen Standards zurück. Die Infrastruktur sei für das Dauerwohnen häufig nicht geeignet; bei der Bemessung der Kapazität kommunaler Einrichtungen bleibe das Gebiet ganz oder teilweise unberücksichtigt. Auch in der Bauausführung, Größe und Ausstattung der Gebäude spiegele sich in aller Regel die nur eingeschränkte Nutzbarkeit wieder. Im Vordergrund stehe häufig die Nutzung der Außenwohnbereiche (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2014 – 1 KN 123/12 –, juris).

18

Um ein solches Gebiet handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Das Vorhabengrundstück befindet sich im innerstädtischen Bereich von …. Das streitgegenständliche Gebäude entspricht hinsichtlich seiner Bauausführung, Größe und Ausstattung in jeder Hinsicht den Anforderungen, die auch an zum dauerhaften Wohnen geeignete Gebäude zu stellen sind. Das Gleiche gilt für die Umgebungsbebauung. Angesichts dieser Umstände kann im Hinblick auf die maßgebliche Erholungsnutzung in Ferienhäusern und Ferienwohnungen nicht die Rede davon sein, dass von Ferienhäusern grundsätzlich ein erhöhtes Störpotential ausgeht. Ferienhäuser wie das des Beigeladenen sind nicht darauf ausgelegt, dass die Erholungsnutzung im Wesentlichen im Freien stattfindet. Aufgrund ihrer Ausstattung bieten solche Häuser den Feriengästen vielmehr ausreichend Möglichkeiten, ihre Freizeit auch innerhalb der Räumlichkeiten zu gestalten. Das von einer Ferienwohnnutzung ausgehende Störpotential entfaltet sich bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern gleichermaßen. So gehen beispielsweise Lärmimmissionen für die Nachbarschaft durch Aktivitäten der Feriengäste im Freien auch durch die Nutzung von Balkonen und Dachterrassen von Ferienwohnungen aus. Diese Immissionen unterscheiden sich nicht wesentlich von solchen, die durch die Nutzung von Gärten und Terrassen von Ferienhäusern verursacht werden. Teilweise stehen Gartenbereiche eines Grundstücks auch den Gästen mehrerer Ferienwohnungen eines Gebäudes zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Schließlich dürften auch bei der Unruhe, die durch den An- und Abfahrverkehr der Urlauber ausgelöst wird, keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf Ferienhäuser und Ferienwohnungen bestehen.

19

Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Ferienhaus sich deshalb nicht in seine nähere Umgebung einfügt, weil es gegen das hier aus § 34 Abs. 1 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot verstößt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die maßgebliche nähere Umgebung – wie bereits dargelegt – auch von einer Reihe von Ferienwohnnutzungen geprägt ist (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 23. September 2016 – 2 A 3308/15 SN –, amtl. Umdruck S. 8 ff.).

20

2. Der Erteilung der Baugenehmigung stand jedoch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts die am 15. Oktober 2015 in Kraft getretene Veränderungssperre der Antragstellerin zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. … „…“ entgegen.

21

a. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde im Falle eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Veränderungssperre begründet für den gesamten künftigen Planbereich eine Sperrwirkung und hat damit negative Auswirkungen für die Planbetroffenen. Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB werden allerdings u.a. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt. Für den Bauherrn, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bereits im Besitz einer baurechtlichen Genehmigung für sein Vorhaben ist, gilt daher der sog. veränderungssperrenrechtliche Bestandsschutz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung Bestandskraft erlangt hat oder ob mit dem Bauvorhaben bereits begonnen wurde (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 14 Rn. 21; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 Rn. 110).

22

Vorliegend setzt sich die Veränderungssperre aller Voraussicht nach gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung durch. Zwar datiert die Baugenehmigung bereits vom 21. September 2015, während die Veränderungssperre erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 15. Oktober 2015 in Kraft getreten ist. Der Bestandsschutz des § 14 Abs. 3 BauGB erfordert allerdings eine rechtswirksame Genehmigung. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Baugenehmigung ist ihre Bekanntgabe. Als Verwaltungsakt wird die Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gegenüber demjenigen, für die sie bestimmt ist oder der von ihr betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber dem Beigeladenen als Bauherrn erfolgte ausweislich des sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses erst am 2. November 2015. Dieser Zeitpunkt lag nach Inkrafttreten der Veränderungssperre, so dass diese der – noch nicht wirksamen – Baugenehmigung gegenüber bereits ihre Sperrwirkung entfalten konnte.

23

b. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer dürfte die Veränderungssperre sich auch nicht als unwirksam erweisen.

24

Die Veränderungssperre dürfte zunächst zur Sicherung der Planung, die Gegenstand des Beschlusses der Beigeladenen vom 20. Oktober 2011 zur Aufstellung der des Bebauungsplans Nr. … „…“ war, erforderlich gewesen sein.

25

Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2015 – 2 B 981/14 –, amtl. Umdruck S. 6). Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 3 M 77/04 –, Rn. 58, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2015 – 2 B 981/14 –, amtl. Umdruck S. 6; Urteil vom 17. März 2011 – 2 A 1085/09 –, amtl. Umdruck S. 14 f.).

26

Das (erforderliche) Mindestmaß hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Zudem wird sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots - erst erarbeitet wird. Davon zu unterscheiden ist jedoch eine Planung, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 3 M 77/04 –, Rn. 59, juris). Die danach erforderliche Konkretisierung der Planung muss zwar nicht offen gelegt sein, z.B. als Begründung der Veränderungssperre; sie muss jedoch so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde ggf. einen entsprechenden Nachweis führen kann. Ist z.B. die zukünftige Nutzungsart des Gebiets im Wesentlichen festgelegt, ist der künftige Planinhalt in der Regel ausreichend konkretisiert. Eine nachträgliche Konkretisierung der Planung vermag eine nichtige Veränderungssperre nicht zu heilen; nachträgliche Änderungen des Plankonzepts sind unzulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 3 M 77/04 –, Rn. 60, juris).

27

Nach diesen Vorgaben lag bei Erlass der Veränderungssperre eine hinreichend konkrete, sicherungsfähige Planung der Beigeladenen vor. In dem Beschluss der Stadtvertreterversammlung der Antragstellerin vom 20. Oktober 2011 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … heißt es zu den Planungszielen wie folgt:

28

„Folgende Planungsziele werden verfolgt:

29

Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, Vermeidung zu hoher Verdichtung, Einschränkung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen, Regelung der Errichtung von Gebäuden in zweiter Reihe, Erhalt innerstädtischer Grünflächen und Vorgärten. …“

30

Zwar erscheinen die ersten beiden Planungsziele „Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung“ und „Vermeidung zu hoher Verdichtung“ für sich genommen wenig konkret. Allerdings wird im Folgenden jedenfalls ein Planungsziel im Hinblick auf die Art der zulässigen Nutzungen im künftigen Plangebiet benannt, das bezüglich der planerischen Vorstellungen der Antragstellerin hinreichend präzise sein dürfte. Dem Ziel „Einschränkung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen“ lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin vor allem von der Vorstellung geleitet wurde, Nutzungen, die mit der im künftigen Plangebiet vorherrschenden Wohnnutzung in Konflikt treten könnten, zu begrenzen. Damit wird deutlich, welche Vorstellungen die Antragstellerin hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzungen hat. Insbesondere lässt sich damit auch eine Vereinbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen mit der beabsichtigten Planung beurteilen.

31

Es liegen auch sonst keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung vor, die deren Sicherungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung grundsätzlich nicht in Betracht kommt und der Erlass einer Veränderungssperre nur ausnahmsweise nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. hierzu VG Schwerin, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 2 B 1196/16 SN –, Rn. 15, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 11 K 5982/14 –, juris), sind solche Mängel der Planung im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vom Antragsgegner oder vom Beigeladenen dargelegt worden. Insbesondere dürfte derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der von der Antragstellerin zur Verwirklichung ihrer Plankonzeption gewählte Weg als rechtlich nicht gangbar erweist. Laut § 1 – Zu sichernde Planung – der Veränderungssperre bestehen die Ziele des Bebauungsplans darin, die stetige Zunahme von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen zu unterbinden. Die Vereinbarkeit von einzelnen untergeordneten Ferienwohnungen im Bestand mit Dauerwohnungen solle rechtlich verbindlich und abschließend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geregelt werden. Dabei sehe die Grundkonzeption des Bebauungsplans vor, dass das Plangebiet überwiegend dem Wohnen diene und alle anderen Nutzungen nur eine untergeordnete Rolle spielten.

32

Zwar dürfte es angesichts der bereits zuvor zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Unzulässigkeit von Ferienwohnnutzungen in allgemeinen oder reinen Wohngebieten nicht einfach sein, das von der Antragstellerin angestrebte Planungsziel in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu verwirklichen. Dem ist sich allerdings auch die Antragstellerin bewusst. So heißt es in § 1 der Veränderungssperre am Ende, dass es sich um ein Planverfahren mit besonderem Schwierigkeitsgrad und Umfang handele, der den Verfahrensablauf erheblich beeinflusse und erschwere. Derzeit sei die Rechtslage bei Vorliegen einer Gemengelage unklar und daher seien mögliche Festsetzungsvarianten zu prüfen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin kein offensichtlich rechtswidriges Planungsziel verfolgt, sondern darum bemüht ist, einen rechtlich gangbaren Weg zu finden.

33

c. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Ziffer 2 der Veränderungssperre dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Was überwiegende öffentliche Belange sind, lässt sich unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauGB bestimmen: Sie liegen dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 11 K 5982/14 –, Rn. 51, juris).

34

Das ist hier der Fall. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans sowie den in § 1 der Veränderungssperre weiter konkretisierten Planungsziele kommt es der Antragstellerin gerade darauf an, weitere Ferienwohnnutzungen im künftigen Plangebiet zu verhindern. Dieses Ziel würde mit der Zulassung der streitgegenständlichen Ferienwohnnutzung des Beigeladenen zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.

35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene war an der Kostentragungslast nicht zu beteiligen, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Ziffern 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013.

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published on 26/10/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte und für die Beige
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.