Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2015 - 11 K 5982/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin stellte am 5. Mai 2014 bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit für die Erweiterung eines bestehenden Lebensmittel-Discountmarktes um ca. 78 m² auf ca. 915,00 m² Verkaufsfläche durch Auflösung des bestehenden Non-Food-Lagers (Lager 2) auf dem Grundstück I. Straße 00 in X. (Gemarkung C. , Flur 6, Flurstück 97 u.a.).
3Das Grundstück liegt in einem unbeplanten Bereich, für den der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rates der Beklagten am 30. Juni 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1206 – D. Straße / I. Straße – beschloss. Zur Begründung nahm er auf die Bauvoranfrage der Klägerin Bezug und führte unter anderem aus, durch eine geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Ermittlung und Anrechnung von Verkaufsflächen seien nunmehr an vielen Standorten die als Nahversorger genehmigten Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche durch das Hinzurechnen kleinerer Shopflächen als großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusehen. Hiervon besonders betroffen seien die Gewerbe- und Mischgebiete, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lägen. In diesen Gebieten seien die bestehenden, nach neuer Rechtsprechung großflächigen Einzelhandelsbetriebe unter Umständen Vorbilder für weitere großflächige Ansiedlungen oder auch zur Vergrößerung der eigenen Verkaufsflächen. Dies könne zur Folge haben, dass gewachsene gewerbliche Strukturen erheblich unter Druck gerieten, da mit Einzelhandelsansiedlungen das Bodenpreisniveau deutlich steige. Eine Verdrängung des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes könne die Folge sein. Auch die Versorgungssituation in den Wohngebieten könne hiervon betroffen sein, wenn sich Anbieter aus den zu versorgenden Siedlungsbereichen immer weiter zurückzögen und in peripheren, meist autogerechten Lagen neu ansiedelten. Ebenso würden die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde geschwächt, wenn der Konkurrenzdruck durch Anbieter in nicht integrierten Lagen steige. Das Plangebiet sei gemäß dem Gewerbeflächenkonzept der Beklagten als gewerbliche Baufläche zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Die Fläche befinde sich deutlich außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, die in dem vom Rat der Beklagten beschlossenen Regionalen Einzelhandelskonzept für das C1. Städtedreieck dargestellt worden seien. Im Übrigen seien die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus dem sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplans NRW zu beachten. Die Planbegründung zitiert insbesondere die Ziele eins, zwei, drei, sieben und acht dieses Teilplans. Die beantragte Nutzung als großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und innerhalb eines regionalplanerischen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) stehe im Widerspruch sowohl zu den Aussagen des Regionalen Einzelhandelskonzeptes als auch zu den genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung sei deshalb im Plangebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung erforderlich.
4Mit Bescheid vom 28. August 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 27. August 2015 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1206 diene der Umsetzung der konzeptionellen Ziele der Gemeinde im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept unter Beachtung landesplanerischer Vorgaben. Diesen Planzielen stehe das beantragte Vorhaben der Klägerin entgegen.
5Am 12. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 28. August 2014 beantragt hat.
6In seiner Sitzung am 22. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre unter anderem für das Vorhabengrundstück. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. 24/2015 am 26. August 2015 bekannt gemacht.
7Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Bezugnahme auf die Veränderungssperre ab. Der Bebauungsplan Nr. 1206 werde die Einzelhandelstätigkeiten im Plangebiet steuern. Daher stehe der Sicherungszweck der Veränderungssperre einer Zulassung des Vorhabens entgegen.
8Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 in die bereits anhängige Klage einbezogen.
9Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der Zurückstellungsbescheid und der Ablehnungsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig. Es liege kein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1206 vor. Der Rat der Beklagten sei für den Aufstellungsbeschluss sachlich nicht zuständig gewesen, weil die Beschlussfassung durch die Zuständigkeitsverordnung der Beklagten auf einen Ausschuss delegiert worden sei. Das in der Zuständigkeitsverordnung niedergelegte Rückholrecht des Rates erfasse die Delegation dieser Beschlusskompetenz nicht, sei aber auch zu unbestimmt und daher unwirksam. Selbst wenn ein Rückholrecht des Rates unterstellt werde, sei nicht erkennbar, dass der Rat, wie es erforderlich sei, von diesem Recht bewusst Gebrauch gemacht habe, so dass der Ratsbeschluss auch aus diesem Grund unwirksam sei. Im Übrigen stehe das Vorhaben der Klägerin den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1206 nicht entgegen. Es mache die Durchführung der Planung nicht unmöglich bzw. erschwere sie nicht wesentlich. Mit dem Vorhaben gehe wegen der bloßen Umnutzung vorhandener Lagerflächen kein weiterer Flächenverbrauch zu Lasten des klassischen Gewerbes einher. Daher sei keine Verdrängung zu befürchten. Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht die zentralen Versorgungsbereiche oder deren Versorgungsfunktion, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt großflächig sei und auf die zentralen Versorgungsbereiche wirke. Die geplante Erweiterung um 78 m² könne keine nennenswerten weiteren Auswirkungen haben. Auch eine Beeinträchtigung der Versorgungssituation in den Wohnvierteln sei auszuschließen. Vielmehr erfülle der Markt selbst eine wichtige Versorgungsfunktion. Die im Sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplanes NRW geregelten Ziele der Raumordnung stünden dem Genehmigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin habe im Rahmen des Bestandsschutzes ein schützenswertes Erweiterungsinteresse, das zu berücksichtigen sei. Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich nicht um eine Einzelhandelsagglomeration i.S.d. Zieles 1 des Sachlichen Teilplans, sondern um einen einheitlichen, bereits großflächigen Betrieb, dessen geplante Erweiterung keine negative Vorbildwirkung entfalte. Das Vorhaben sei gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und lasse keine schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB befürchten.
10In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2014 gerichtet hat.
11Nunmehr beantragt die Klägerin,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22. September 2015 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. Mai 2014 zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 6, Flurstück 97, I. Straße 10 in X. vorhandenen M. -Lebensmittel-Discountmarktes auf 915,00 m² Verkaufsfläche positiv zu bescheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage vom 5. Mai 2014. Es liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor. Der Rat habe mit der Beschlussfassung inzident von seinem in der Zuständigkeitsordnung rechtswirksam normierten Rückholrecht Gebrauch gemacht. Die städtebaulichen Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes seien im Aufstellungsbeschluss hinreichend konkret beschrieben und damit sicherungsfähig. Gegenstand des Planungsverfahrens sei unter anderem die Umsetzung von Vorgaben der Landesplanung. Nach Ziel 1 des „Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplans NRW sei großflächiger Einzelhandel nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen zuzulassen. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1206 sei jedoch landesplanerisch als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) ausgewiesen. Zudem habe die Beklagte nach Ziel 8 des vorgenannten Teilplanes dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung von Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Um eine solche Einzelhandelsagglomeration handele es sich bei dem Betrieb der Klägerin (Lebensmitteldiscounter und Backshop). Der Lebensmittel-Discounter allein, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund der geplanten Erweiterung insgesamt neu zu prüfen sei, überschreite mit der Erweiterung erstmals die Grenze der Großflächigkeit. Dies sei in landesplanerischer und städtebaulicher Hinsicht mit einer qualitativen Veränderung der Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück der Klägerin verbunden. Die Erweiterung habe damit eine negative Vorbildwirkung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
19Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig. Die Beklagte hat der Erweiterung der anhängigen Klage um den Ablehnungsbescheid vom 22. September 2015 nicht widersprochen. Die Einbeziehung dieses Bescheides in die anhängige Klage ist im Übrigen auch sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO, weil sie der endgültigen Ausräumung des Streits dient.
21Die Klage ist jedoch nicht begründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1. VwGO.
23Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den Gesichtspunkten, die Gegenstand der Voranfrage sind, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
24Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist planungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Ihm steht die gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 BauGB am 22. Juni 2015 vom Rat der Beklagten beschlossene und im Amtsblatt der Beklagten vom 26. August 2015 bekannt gemachte Veränderungssperre für einen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1206 entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen künftigen Planbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin geplante Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discounters, der sich im Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet, ist eine Änderung der bestehenden baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.
25Die Veränderungssperre ist formell und materiell wirksam.
26Bedenken gegen ihre formelle Wirksamkeit bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
27Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre wirksam.
28Ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1206 ist am 30. Juni 2014 gefasst und sodann ortsüblich bekannt gemacht worden. Rechtsfehler bei der Beschlussfassung und Bekanntmachung liegen nicht vor. Insbesondere war der Rat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für die Beschlussfassung sachlich zuständig.
29Zwar hat der Rat die Zuständigkeit für die verfahrensleitenden Beschlüsse zur Aufstellung von Bauleitplänen – mithin auch für Aufstellungsbeschlüsse – gemäß § 9 Abs. 1 der als Satzung beschlossenen Zuständigkeitsordnung in der ab dem 26. März 2015 gültigen Fassung (im Folgenden: ZustO) dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rates übertragen.
30Der Rat hat jedoch von seinem in § 5 Abs. 3 der ZustO vorbehaltenen Rückholrecht wirksam Gebrauch gemacht. Der Fall einer Aufgabenübertragung durch Satzung ohne vorbehaltenes Rückholrecht, der zur Folge hätte, dass das Rückholen der Kompetenz durch einfachen Ratsbeschluss nicht möglich wäre,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 -, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 1961/07 -, juris; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, Gemeindeordnung, Stand: Juli 2015, § 41, Ziffer 3.2,
32liegt hier nicht vor.
33Das in § 5 Abs. 3 ZustO geregelte Rückholrecht des Rates ist auf die Delegation in § 9 Abs. 1 ZustO anwendbar. § 5 Abs. 3 ZustO normiert ein Rückholrecht für alle den Ausschüssen durch die ZustO übertragenen Aufgaben. Die Vorschrift bezieht sich nicht allein auf die in § 5 Abs. 2 der ZustO übertragenen Befugnisse der Ausschüsse. § 5 Abs. 2 und 3 ZustO enthalten jeweils, wie bereits die Überschrift der Vorschrift es andeutet, allgemeine Regelungen zu der Übertragung von Zuständigkeiten des Rates an seine Ausschüsse, die den speziellen Aufgabenzuweisungen an die Ausschüsse regelungstechnisch vorangestellt sind (sog. „Klammerprinzip“).
34Das in § 5 Abs. 3 ZustO normierte Rückholrecht ist auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen. Aufgrund dieses Wortlauts und wegen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots sind die Aufgabenübertragungen so zu formulieren, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können müssen,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 1961/07 -, juris.
36Gegen die Bestimmtheit der durch die Zuständigkeitsordnung der Beklagten vorgenommenen Aufgabenübertragungen an die Ausschüsse bestehen jedoch gemessen an diesem Maßstab keine Bedenken, zumal hier auch keine konturlosen und einer konkretisierenden Auslegung nicht mehr zugänglichen Rückausnahmen der Delegationen (etwa: „in allen sonstigen wichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten“) zu finden sind. Weitergehende Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufgabenzuweisungen des Rates an seine Ausschüsse bestehen auch in Bezug auf den Vorbehalt eines Rückholrechts nicht. Das Rückholrechts ist lediglich die Kehrseite des im Ermessen des Rates stehenden Delegationsrechts,
37vgl. Erlenkämper in: Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2012, § 41, Ziffer 3.6.
38Liegen – wie hier – bereits hinreichend bestimmte Aufgabenzuweisungen an die Ausschüsse vor und ist das vorbehaltene Rückholrecht des Rates nicht an weitere Bedingungen geknüpft, steht das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot der jederzeitigen Ausübung der dem Rat ohnehin kraft seiner Allzuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gegebenen Entscheidungsbefugnis durch Rückholung der übertragenen Kompetenz nicht entgegen.
39Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ZustO liegen vor. Danach kann der Rat der Beklagten übertragene Zuständigkeiten durch einfachen Beschluss wieder an sich ziehen. Der Aufstellungsbeschluss des Rates zum Bebauungsplan Nr. 1206 der Beklagten vom 30. Juni 2014 ist ein einfacher Beschluss, der gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist und mit dem der Rat der Beklagten die Entscheidungsbefugnis über einen verfahrensleitenden Beschluss eines Bauleitplanes an sich gezogen hat.
40Dazu bedurfte es keines gesonderten bzw. ausdrücklichen Beschlusses über die Rückholung der Kompetenz. Ein solches Erfordernis besteht weder allgemein noch aufgrund des Wortlauts in § 5 Abs. 3 ZustO der Beklagten. Die Vorschrift schließt die Möglichkeit einer inzidenten Rückholung der übertragenen Kompetenz durch einen in der Sache selbst ergehenden Ratsbeschluss nicht aus. Im vorliegenden Fall ist es für die Wirksamkeit des unter Ausübung des Rückholrechts gefassten Aufstellungsbeschlusses unschädlich, dass weder in der Beschlussvorlage VO/0335/14 noch in der über das Internet im Ratsinformationssystem der Beklagten (RIS) frei verfügbaren Niederschrift über die öffentliche Ratssitzung am 30. Juni 2014 das Bewusstsein bzw. der ausdrückliche Wille des Rates zur Ausübung des Rückholrechts zum Ausdruck gelangt. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus der Zuständigkeitsordnung der Beklagten noch aus der Gemeindeordnung noch aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Anders als bei dem in § 60 GO NRW geregelten Sonderfall einer Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates,
41vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Februar 2013 – 2 K 5397/11 -, juris,
42bestehen im Falle einer Ausübung des Rückholrechts durch den Rat selbst aufgrund dessen Allzuständigkeit keine rechtsstaatlichen Bedenken, wenn der Rat die ihm kraft Gesetzes ohnehin zustehende Sachentscheidung trifft, ohne dabei auf die Inanspruchnahme des Rückholrechts hinzuweisen.
43Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der künftigen Planung erforderlich und diese ist hinreichend bestimmt (§ 14 Abs. 1 BauGB).
44Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern,
45vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – und Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -.
46Andererseits ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge,
47vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -.
48Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ausreichend kann etwa schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung sein, ohne dass sich die Gemeinde hierbei bereits auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung oder bestimmte sonstige Festsetzungen etwa nach § 9 BauGB festzulegen braucht,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 44 f.
50Gemessen an diesem Maßstab liegt eine sicherungsfähige Planung hier vor.
51Die Planungsabsichten sind hinreichend konkretisiert. Aus der Begründung zum Aufstellungsbeschluss (Beschlussvorlage Nr. VO/0335/14) geht hervor, dass zwar die Bauvoranfrage der Klägerin Anlass zur Planung war. Der Gemeinde geht es jedoch erkennbar darum, über die bloße Verhinderung des Vorhabens hinausgehende Ziele zu verfolgen, die sie durch das Vorhaben als gefährdet ansieht. Die Beklagte legt ihre Bewertung der Nutzungen in unbeplanten Gewerbe- und Mischgebieten dar. Sie sieht in den bestehenden, nach aktueller Rechtsprechung als großflächig anzusehenden Einzelhandelsbetrieben und in deren Vorbildfunktion für weitere Neuansiedlungen und Verkaufsflächenerweiterungen eine Gefahr für das produzierende und verarbeitende Gewerbe in diesen Gebieten. Durch einen möglichen Konkurrenzdruck in solchen meist nicht integrierten Lagen befürchtet die Beklagte zudem eine Schwächung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Sie verweist ferner auf den Regionalplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99), in dem das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt sei, und auf die in dem Sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplanes NRW genannten, für die Bauleitplanung verbindlichen Ziele der Raumordnung zur Beschränkung bzw. Ausschluss großflächigen Einzelhandels in GIB-Bereichen wie dem Plangebiet. Zur Abwehr dieser von der Beklagten ausgemachten Gefahren sowie zur Umsetzung ihres Einzelhandelskonzeptes und der verbindlichen Ziele der Raumordnung aus dem Landesentwicklungsplan NRW beabsichtigt die Beklagte die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels. Sie beabsichtigt also offensichtlich Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Damit sind das Ziel und der Inhalt der künftigen Planung hinreichend konkret umschrieben. Es handelt sich nicht um eine reine Negativplanung ohne positive Zielsetzungen. Vor diesem Hintergrund begegnet die beabsichtigte Ausschlusswirkung der Planung für das Vorhaben der Klägerin keinen Bedenken.
52Es liegen auch keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung vor, die deren Sicherungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass eine umfassende antezipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung grundsätzlich nicht in Betracht kommt und der Erlass einer Veränderungssperre nur ausnahmsweise nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist, sind solche Mängel der Planung im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden.
53Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre, wonach von der wirksamen Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Was überwiegende öffentliche Belange sind, lässt sich unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauGB bestimmen: Sie liegen dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde,
54vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 94 f.
55Dies ist hier der Fall. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Zulassung des Vorhabens der Klägerin wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Erreichen der von der Beklagten mit dem Plan im Wesentlichen verfolgten Ziele, das Plangebiet für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe zu erhalten bzw. zu entwickeln, ihre zentralen Versorgungsbereiche und die Versorgungssituation in den Wohngebieten zu schützen und die Vorgaben der Regional- und Landesplanung auf der Ebene der Bauleitplanung umzusetzen, würde durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discountmarktes wesentlich erschwert, weil mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Discountmarktes die Gefahr einer Erhöhung der Kaufkraftbindung an dem betroffenen Standort verbunden ist. Dies lässt eine negative Beeinflussung der Nahversorgung in umliegenden Wohngebieten, der zentralen Versorgungsbereiche und über die steigenden Bodenwerte auch für die Nutzbarkeit des Gebiets für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe befürchten. Diese Gefährdungslage zu bewerten ist Bestandteil der Bauleitplanung, deren Durchführung durch die Zulassung einer Ausnahme jedenfalls wesentlich erschwert würde. Die Beklagte plant offensichtlich die Steuerung des Einzelhandels mittels Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die künftigen, konkreten Festsetzungen sind aber noch nicht mit einem ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit endgültig geklärt. Es ist daher nicht abzusehen, ob Vorhaben wie das der Klägerin gänzlich ausgeschlossen sein werden, oder ob neben einem Einzelhandelsausschluss auch solche Festsetzungen erfolgen, die Erweiterungen von bestehenden Einzelhandelsbetrieben, etwa aus Gründen des Interesses der Marktbetreiber an zeitgemäßen Anpassungen, zulassen könnten. Bestehen solche Unsicherheiten der Planung, liegen schon aus diesem Grund entgegenstehende öffentliche Belange vor und steht der Sicherungszweck der Veränderungssperre der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB entgegen,
56vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 96.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erklärungen erledigten Teils der Klage entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2014 nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 1 BauGB lagen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, vor.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.