Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 26. Okt. 2018 - 2 A 1766/16 SN

published on 26/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 26. Okt. 2018 - 2 A 1766/16 SN
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte und für die Beigeladene, für letztere nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen der E.-GmbH unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Bauvorbescheid, soweit mit diesem ihre Bauvoranfragen zu Ziffer 1, 3 und 5 positiv beantwortet worden sind. Die Beigeladene ist ausweislich einer Notarbescheinigung vom 26. Mai 2016 nach Umfirmierung identisch mit der E.- GmbH.

2

Mit am 26. Juni 2014 beim seinerzeitigen Fachdienst Bauordnung/Planung der Beklagten eingegangenem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben „Ferienwohnungen H.-Allee 10 30 WE“ im Gemeindegebiet der Klägerin stellte die Beigeladene unter anderem die Frage danach, ob die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern zur Feriennutzung auf dem Flurstück 150/3 der Flur 1 in der Gemarkung D. planungsrechtlich zulässig sei (Frage 1), ob die geplante Zufahrt auf dem Flurstück 155/2, von der H.-Allee kommend, genehmigungsfähig sei (Frage 3), sowie, ob die Erschließung gesichert sei (Frage 5). Nach dem zugehörigen Lageplan sollen die drei Mehrfamilienhäuser mit je 10 Ferienwohnungen rückwärtig in zweiter Reihe zur südwestlich der H.-Allee gelegenen Bebauung auf einem ehemals als Garagengrundstück genutzten Grundstück unter Abriss der (noch) vorhandenen Garagen entstehen. Die Zufahrt zu den Gebäuden soll über das sich im Gemeindeeigentum befindliche Flurstück 155/2 erfolgen, während die Abfahrt ursprünglich über die Flurstücke 149/5 und 147 geplant war (Frage 4 des Bauvorbescheidsantrages). Das Vorhabenflurstück 150/3 weist bei einer Länge parallel zur H.-Allee von bis zu rund 100 m und einer Ausdehnung im rechten Winkel zur H.-Allee von bis zu 60 m eine Fläche von ca. 5.500 qm auf. Das Flurstück 155/2 ist im Grundbuch von D. Blatt 2097 unter der laufenden Nummer 4 als Verkehrsfläche mit einer Größe von 196 m² verzeichnet. Es grenzt an eine von der Straße H.-Allee gewissermaßen als Stichweg nach Südwesten abzweigende, zum Wegeflurstück (heute 144/9) der H.-Allee gehörende Fläche, die es nach Süden weiter verlängert.

3

Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich eine von der seinerzeitigen Bürgermeisterin der Klägerin unter dem 16. Januar 2003 schriftlich gegenüber einem Ingenieurbüro erfolgte Bestätigung, wonach der parallel zum Flurstück 144/1 (heute 154/1) „verlaufende Weg (in diesem Bereich zum Straßengrundstück (144/7) H.-Allee gehörig und südlich die Flurstücksbezeichnung 155/2 tragend) … ein öffentliches Wegegrundstück“ sei.

4

Das Vorhabenflurstück 150/3 grenzt westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3a, der für diesen Bereich ein Mischgebiet festsetzt. Auf dem hier befindlichen Flurstück 157/5 befinden sich vier im Jahre 1995 als Apparthotel „F.“ genehmigte Gebäude, in denen sich insgesamt 68 Ferienappartements befinden. Mit seinem nordwestlichen Bereich grenzt das Vorhabenflurstück an das vorbezeichnete Flurstück 155/2, dem wiederum nordwestlich – in zweiter Reihe zur Bebauung südwestlich der H.-Allee – sich auf dem Flurstück 155/10 ein Wohn- und Geschäftshaus anschließt. Im Osten grenzt das Vorhabenflurstück an das gemeindeeigene Flurstück 149/5 und einen Teil des daneben befindlichen Flurstücks 147, das zwar als – nicht befestigter – Weg genutzt wird, jedoch als solcher über keine straßenrechtliche Widmung verfügt. Daran südöstlich anschließend befindet sich die denkmalgeschützte Mehrfamilienhausquartiersbebauung im Umfeld des unmittelbar an der H.-Allee gelegenen J.-Platzes. Wegen der in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes befindlichen Nutzungen wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 sowie auf eine von der Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 2015 übersandte Übersicht sowie auf eine weitere in den Verwaltungsvorgängen befindliche Auflistung, offenbar erstellt von Mitarbeitern der Beklagten, Bezug genommen. Danach ergibt sich, dass die Umgebung sowohl von Wohnnutzung, gewerblicher und freiberuflicher Nutzung sowie von Ferienwohnungsnutzung geprägt wird.

5

Für den Vorhabenstandort hatte die Klägerin bereits im Jahr 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „G.“ beschlossen, ohne allerdings dessen Planungsziele festzulegen. Am 8. Januar 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 33 „G.“ eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB), die am 24. Februar 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Folgezeit, am 28. Mai 2015, beschloss die Gemeindevertretung für den Bebauungsplan Nr. 33 Planungsziele, die unter anderem in der Errichtung eines Parkhauses, seniorengerechtem und behindertengerechtem Wohnen, Mehrgenerationenwohnen sowie der Sicherstellung, dass nach einer Teilung in Wohnungseigentum keine Ferienwohnungen entstünden, bestehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass nach Erlass des streitgegenständlichen Bauvorbescheids von der Klägerin eine zweite Veränderungssperre erlassen worden sei.

6

Zu der Bauvoranfrage versagte die Klägerin im Juli 2014 ihr Einvernehmen und beantragte zugleich die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB.

7

Nach Anhörung der Klägerin erteilte die Beklagte der E.-GmbH mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens den Bauvorbescheid hinsichtlich der Fragen 1, 3 und 5 der Bauvoranfrage unter Ablehnung im Übrigen. Hinsichtlich der Bauvoranfrage zu Ziffer 1 ging die Beklagte dabei – nach entsprechendem vorangegangenem Schriftwechsel – davon aus, dass sich die Fragestellung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit allein auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung beziehe. Zur Begründung des Bauvorbescheides wurde ausgeführt, dass mangels zu sichernder gemeindlicher Planungsziele die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten. Die rund vier Monate später beschlossenen Planungsziele hätten diesen Mangel nicht geheilt. Die bisher südlich an die Garagen anschließende Vorhabenfläche sei im Ergebnis einer richterlichen Ortsbesichtigung im Verfahren VG Schwerin 2 A 2392/06 als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zu behandeln. Trotz der östlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Wohnbebauung und des nördlich wie westlich ausgewiesenen Mischgebietes bestehe eine Gemengelage, die eine Ferienhausbebauung zulasse. Weder sei die benachbarte Gebietsausweisung noch der Umstand entscheidend, dass die Appartementanlage „F.“ als Apparthotel und damit Beherbergungsbetrieb genehmigt worden sei. Mangels ausreichender hoteltypischer Nebenleistungen sei sie als reine Feriennutzung zu klassifizieren. Die geplante Zufahrt auf dem Flurstück 155/2 sei genehmigungsfähig, das Flurstück 155/2 grenze seinerseits an die H.-Allee an und erschließe sowohl das westlich an das Wegegrundstück angrenzende Wohn- und Geschäftshaus auf dem Flurstück 155/10 als auch das Vorhabengrundstück. Auch im Übrigen sei die Erschließung gesichert.

8

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016, zugestellt am 8. Juni 2016 zurück. Trotz der östlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Wohnbebauung und des nördlich wie westlich ausgewiesenen Mischgebiets bestehe eine Gemengelage, die eine Ferienhausbebauung zulasse. Auch sei kein Verstoß gegen das aus dem Einfügungsgebot entwickelte Rücksichtnahmegebot zu erkennen. So sei nicht mit einem Mehr an Verkehr zu rechnen, der das Vorhaben als rücksichtslos erscheinen lasse. Gegenüber bisher 48 Garagenstellplätzen und weiteren Wildparkern falle die geplante Anzahl von 30 Stellplätzen für die Ferienwohnungen noch geringer aus. Im Übrigen sei mit Blick auf die Zumutbarkeit und Vorbelastung zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung aufgrund der touristischen Prägung und der Lage im Ortskern neben einer Wohn- und Feriennutzung diverse (nicht störende) gewerbliche Nutzungen vorhanden seien. Die ausreichende Erschließung über das Flurstück 149/9 (H.-Allee) und das hier streitgegenständliche Flurstück 155/2 sei gegeben. Die vorhandene Straße sei geeignet, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr, insbesondere in technischer Hinsicht mit einer Breite von ca. 4,70 Meter und einer gepflasterten Oberfläche zu bewältigen, zumal die Zufahrt zur Residenz „F.“ über das gemeindliche Wegeflurstück 156 mit ca. 4,25 Meter eine tatsächlich geringere Breite aufweise, jedoch mit 68 Appartements über mehr als das doppelte an Kapazität gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben verfüge. Dass das Flurstück 155/2 ein öffentliches Wegegrundstück darstelle, habe die Gemeinde bereits im Baugenehmigungsverfahren zur Bebauung des in zweiter Reihe gelegenen Flurstücks 155/10 bestätigt. Unabhängig davon habe es für die Öffentlichkeit einer Straße gemäß dem DDR-Straßenrecht keiner Widmung bedurft. Entscheidend für die Öffentlichkeit sei gewesen, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt worden sei und dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung durch jedermann nicht widersprochen habe.

9

Die Klägerin hat am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Sie bezweifelt die Innenbereichsqualität des Vorhabengrundstücks. Gehe man von einer Belegenheit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aus, sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei der näheren Umgebung um eine Gemengelage handele, d. h., dass das Vorhaben- grundstück nicht in einem faktischen Baugebiet liege. In diese füge sich das geplante Vorhaben seiner Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führe und deswegen rücksichtslos sei. Jedenfalls lasse sich auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen nicht feststellen, ob das Vorhaben hinsichtlich der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung den insoweit zu prüfenden Anforderungen des § 34 BauGB genüge. Die geplante Ferienwohnnutzung sei nicht weiter spezifiziert. Die Beantwortung der Frage, ob das geplante Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB zulässig sei, setze regelmäßig auch die Prüfung der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme voraus. Die Erschließung sei nicht gesichert. Das Vorhabengrundstück liege nicht an einer öffentlichen Straße; die auf dem Flurstück 155/2 befindliche Zufahrtsfläche sei keine öffentliche Straße. Die Beigeladene verfüge auch nicht über eine rechtlich abgesicherte und dingliche Befugnis, dass in ihrem – der Klägerin – Eigentum stehende Grundstück Flurstück 155/2 zu nutzen. Im Übrigen sei die Zufahrtsfläche auch nicht ausreichend, zusätzlich den Verkehr von und zu dem geplanten Vorhaben aufzunehmen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bauvorbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 aufzuheben, soweit der Bauantragstellerin E. ein positiver Bauvorbescheid erteilt wurde.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie erachtet den von der Klägerin zur Begründung der Klage herangezogenen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als bedeutungslos. Die konkret gestellte Frage 1 führe zwar dazu, dass keine Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern für eine Ferienvermietung geplant seien. Der genaue Umfang der Betten und die konkrete Zahl der Ferienwohnungen kämen in der Frage jedoch gerade nicht zur Sprache. Insoweit fokussiere sich die Frage vorrangig entgegen dem klägerischen Vortrag allein auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung mit dem Hinweis in der Angabe „Mehrfamilienhäuser“, dass es keine vereinzelten Ferienwohnungen werden sollten. Angesichts der von der Klägerin auch anerkannten, von mehr oder weniger umfangreichen Ferienwohnanlagen und –wohnungen geprägten Gemengelage sei diese Art der Nutzung jedoch durchaus zulässig. Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots bleibe dem noch ausstehenden Bauantragsverfahren vorbehalten. Für die östlich anschließende Wohnnutzung am J.-Platz bestehe kein handgreiflicher Schutzanspruch. Der dort geltende Gebietserhaltungsanspruch gebe kein vergleichbar weitreichendes Abwehrrecht gegen eine Bebauung in einem angrenzenden Gebiet, das diesen Charakter nicht teile.

15

Die Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verweist zur Frage der gesicherten Erschließung auf zwischen dem Rat der Gemeinde als Rechtsträger und Garagennutzern geschlossene Verträge aus der Mitter der 80’er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Die insgesamt 48 Garagen seien nur in An- und Abfahrt zu befahren über das Flurstück 155/2 und weiter über das zur H.-Allee vorgelagerte, noch zum Wegeflurstück der H.-Allee gehörende Grundstück, um so zur H.-Allee zu kommen und von dort zu den Garagen zu fahren. Die Einräumung des Nutzungsrechts für die Garagen durch die Gemeinde an 48 verschiedene Personen bedeute gleichzeitig die öffentliche Widmung der Zuwegung zur H.-Allee.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte zum Verfahren 2 A 1976/02, das derzeit ruht, Bezug genommen.

19

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

20

Am 22. September 2017 hat der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung vor Ort in Boltenhagen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

21

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 haben die Beteiligten Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bauvorbescheid vom 07. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheids ist § 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) i. V. m. § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Nach § 75 Satz 1 LBauO M-V ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Für den Vorbescheid gelten nach § 75 Satz 4 LBauO M-V u. a. die Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 5 LBauO M-V entsprechend. Nach § 72 Abs. 1 i. V. m. § 75 Satz 4 LBauO M-V ist der Vorbescheid mithin zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Umfang der gestellten Frage(n) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. So ist es hier hinsichtlich der streitgegenständlichen, von der Beklagten positiv beantworteten Vorbescheidsfragen zu Ziffer 1, 3 und 5.

24

1. Die Vorbescheidsfragen zu Ziffer 1, 3 und 5 sind zunächst ein zulässiger Gegenstand einer Bauvoranfrage. Sie beziehen sich auf einzelne Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit des baugenehmigungsbedürftigen Vorhabens der Beigeladenen (zur Unstatthaftigkeit eine Voranfrage, wenn sie auf die Klärung der Frage nach der Verfahrensfreiheit gerichtet ist, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 2 A 1768/16 SN, amtl. Umdruck S. 9), die zum Prüfprogramm im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gehören. Dabei umfasst die umfassend auf die planungsrechtliche Zulässigkeit gerichtete Frage zu Ziffer 1 an sich zugleich die Fragen zu Ziffer 3 und 5, die auf die Sicherung der Erschließung gerichtet sind, wobei die Frage zu Ziffer 3 in derjenigen zu Ziffer 5 aufgeht. Allerdings ist die Beklagte im Einverständnis mit der Vorbescheidsantragstellerin davon ausgegangen, dass sich die Frage zu Ziffer 1 allein auf die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bezieht. Folge dessen ist, dass die Frage nach der Sicherung der Erschließung (Frage 5 unter Einschluss von Frage 3) eigenständige Bedeutung hat.

25

2. Weder die von der Klägerin am 8. Januar 2015 beschlossene noch die neuerliche Veränderungssperre führen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vorbescheids.

26

a) Hinsichtlich der neuerlichen Veränderungssperre folgt dies bereits daraus, dass diese erst nach Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids beschlossen worden ist. Gemäß § 14 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt. Das ist hier der Fall. Mit der Erteilung des Bauvorbescheids vom 7. Oktober 2015, der im Umfang der Fragestellung einen vorweggenommenen Ausschnitt der Baugenehmigung bildet, ist das Vorhaben der Beigeladenen (im Umfang der Fragestellung) baurechtlich genehmigt i. S. d. genannten Bestimmung. Dass der Bauvorbescheid infolge der Anfechtung durch die Klägerin nicht bestandskräftig ist, spielt keine Rolle. Baurechtlich genehmigt i. S. v. § 14 Abs. 3 BauGB ist ein Vorhaben auch dann, wenn die Genehmigung noch keine Bestandskraft erlangt hat (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 14 Rn. 21; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 98. EL Januar 2011, § 14 Rn. 110; VG Schwerin, Beschluss vom 6.1.2017 – 2 B 2052/16 SN; Urteil vom 17.11.2016 – 2 A 2204/14).

27

b) Die am 8. Januar 2015 beschlossene und zwischenzeitlich ausgelaufene Veränderungssperre ist zwar vor Erlass des streitgegenständlichen Bauvorbescheids beschlossen worden. Diese war jedoch nicht geeignet, einen Hinderungsgrund für die Erteilung des Bauvorbescheids abzugeben. Vielmehr stellt sich die Veränderungssperre als von Anfang an unwirksam dar, weil es ihr an einer zu sichernden städtebaulichen Planung der Klägerin fehlte. Sie erweist sich damit als nicht erforderlich. (vgl. dazu allgemein auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 B 1196/16 SN, amtl. Umdruck S. 5 f.; Beschluss vom 10. März 2015 – 2 B 981/14 – amtl. Umdruck S. 5 f.; Urteil vom 17. März 2011 – 2 A 1085/09 – amtl. Umdruck S. 14 ff.).

28

Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – 4 C 39.74 – BVerwGE 51, 121, 128; Beschluss vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 – BauR 2004, 634, Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 14 Rn 41 m.w.N.). Die Gemeinde muss bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben, so dass diese nicht noch offen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 – BRS 67 Nr. 11). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03, BRS 67 Nr. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 4 BN 36.07 ZfBR 2008, 71). Die Gemeinde hat den Planinhalt regelmäßig ausreichend konkretisiert, wenn sie die künftige Art der Nutzung des Plangebiets im Wesentlichen festgelegt hat, etwa ein Baugebiet i. S. d. §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen hat (vgl. Hornmann, a.a.O., Rn 43 m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 – BRS 67 Nr. 11). Häufig können die Einzelheiten der Planung noch nicht angegeben werden. Sie stehen nicht selten unter dem Vorbehalt von Änderungen im weiteren Planverfahren. Nicht verlangt werden kann daher, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert dargelegt werden können, also ein konkretes und ausgewogenes Planungskonzept vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 – NVwZ 2004, 984; Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 4 BN 36.07 – ZfBR 2008, 71). Das Konkretisierungserfordernis wird erst durch Planungen verletzt, deren Inhalt noch in keiner Weise abzusehen ist und die damit noch alles offenlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 – BRS 67 Nr. 11).

29

Gemessen daran war im Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Veränderungssperre durch die Klägerin das erforderliche Mindestmaß dessen, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll, nicht nur nicht hinreichend erkennbar, sondern überhaupt nicht vorhanden. Denn bereits der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33 „G.“ wurde gefasst, ohne dass dessen Planungsziele festgelegt worden wären. Daran änderte sich auch nichts, als am 8. Januar 2015 die Veränderungssperre beschlossen wurde. Die am 28. Mai 2015 nachträglich zur Veränderungssperre beschlossenen Planungsziele vermögen, ungeachtet dessen, ob diese das Mindestmaß an zu sichernder Planung im oben beschriebenen Sinne erreichen, den der Veränderungssperre anhaftenden Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz nicht zu heilen.

30

3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig und die Erschließung ist gesichert. Die Beklagte hat daher im Ergebnis die Vorbescheidsfragen zu Ziffer 1, 3 und 5 zu Recht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 1 LBauO M-V) positiv beantwortet.

31

a) Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 34 BauGB, weil sich der Vorhabenstandort nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.

32

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dass sich der mehr oder weniger im Zentrum von Boltenhagen gelegene Vorhabenstandort in einem Ortsteil befindet, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ein – wie hier – in einem Ortsteil gelegenes Grundstück liegt dann innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es von einem Bebauungszusammenhang erfasst wird, wobei der Bebauungszusammenhang grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, endet und die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 3 L 29/00 -; Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18).

33

Ausschlaggebend für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 L 588/04 -). Dabei ist auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen. Nach diesem Maßstab ist zu beurteilen, ob Bauvorhaben, die einander benachbart sind, einen Bebauungszusammenhang bilden oder ob trotz ihrer räumlichen Nähe der Bebauungszusammenhang durch eine mit dem Auge wahrnehmbare Grenze unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 4 B 53/08 -, BauR 2009, 216; Urteil vom 12. Dezember 1990 - C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72).

34

Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der den Maßstab bildende Innenbereich durch qualifizierten Bebauungsplan, einfachen Bebauungsplan oder nicht beplant ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2016 - 2 A 1325/13 -, amtl. Umdruck S. 9 f.). Allein entscheidend ist, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008, aaO.; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84). Wo im Fall der Überplanung des Innenbereichs die Plangrenze verläuft und ob die trennende Geländezäsur innerhalb oder außerhalb des Planbereichs liegt, ist ohne Belang. Selbst unbebaute Grundstücke eines beplanten Gebiets sind nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BauGB bebaut werden dürften (vgl. BVerwG, Beshluss vom 1. Oktober 2008, aaO.; Urteil vom 31. Oktober 1975 - C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50).

35

Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer Baulücke ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u.a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. Die wachsende Größe der Freifläche ist ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Mit den Begriffen „Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit“ soll eine gewisse – trotz vorhandener Lücken – bestehende räumliche Verklammerung gekennzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gleichsam „gedanklich übersprungen“ werden kann, weil es ein verbindendes Element in Gestalt der Verkehrsanschauung gibt, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. VG München, Urteil vom 21. November 2016 – M 8 K 15.2980 – juris Rn. 15 m.w.N.).

36

Gemessen an diesen Vorgaben nimmt das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 150/3 der Flur 1 in D. am Bebauungszusammenhang teil. Nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern sowie nach den Eindrücken, die der Einzelrichter in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. September 2017 durchgeführten Augenscheineinnahme gewonnen hat, findet es seine Prägung trotz der Lage in zweiter Reihe zur H.-Allee und trotz seiner ca. 100 m langen Ausdehnung von (Nord)West nach (Süd)Ost und einer Tiefe in südwestlicher Richtung von bis zu ca. 60 m durch die nordöstlich angrenzende mehrgeschossige Bebauung entlang der (Südwestseite der) H.-Allee, durch die mehrgeschossige Bebauung am J.-Platz und durch die nordwestlich benachbarte Bebauung der Residenz „F.“ mit vier mehrgeschossigen Gebäuden mit insgesamt 68 Ferienwohnungen. Zwar ist die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich grundsätzlich entlang der Außenkanten der vorhandenen Gebäude zu ziehen. Allerdings stellt dies nur einen Grundsatz dar, der insbesondere dann Ausnahmen erfährt, wenn der letztendlich maßgebliche optische Gesamteindruck ein solcher der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung ist und das Vorhabengrundstück aufgrund des Eindrucks des Aufeinanderfolgens der Bebauung an diesem Eindruck teilhat. So ist es hier.

37

Das Vorhabengrundstück ist an drei Seiten von mehrgeschossiger, überwiegend zweigeschossiger mit – zum Teil zweifach – ausgebautem Dachgeschoss ausgebildeter Bebauung umgegeben. Zwar weist das Flurstück 150/3 eine Fläche von knapp 5.500 qm auf, ist seinerseits allein mit 48 Garagen in insgesamt vier Garagengebäuden bebaut und wird im Übrigen als nicht öffentlicher Mitarbeiterparkplatz für die Mitarbeiter der Firma des Grundstückseigentümers genutzt. Auch stellen Garagen grundsätzlich keine Bebauung dar, die Relevanz für die Frage nach dem Bebauungszusammenhang haben kann (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. November 2016 –1 LB 14/13 - BeckRS 2016, 116568). Gleichwohl tragen nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Einzelrichters die vorhandenen vier Garagenkomplexe zu dem in erster Linie von der das Vorhabengrundstück umgebenden Bebauung ausgehenden Eindruck der Geschlossenheit bei, indem sie als ein (ursprüngliches) Annex zu den in der näheren Umgebung (ursprünglich) vorhandenen Nutzungen erscheinen. Sie nehmen damit dem Vorhabengrundstück den Charakter einer bloßen Freifläche. Dass der Abstand der parallel zur H.-Allee in Höhe des Vorhabengrundstücks vorhandenen Bebauung zwischen der Residenz „F.“ und dem Mehrfamilienhaus J.-Platz 1 ca. 135 m beträgt, schließt daher die Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht aus (vgl. für den Fall einer Frontlänge von 130 m BVerwG, Urteil vom 14. November 1991- 4 C 1.91 – NVwZ-RR 1992, 227; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 16 mit Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 5.8.2014 – 3 S 1673/12 – NVwZ-RR 2014, 931). Vielmehr folgt der Eindruck der aufeinanderfolgenden Bebauung und Geschlossenheit unter Einschluss des Vorhabengrundstücks aus dem Umstand, dass die an drei Seiten benachbarte, im Großen und Ganzen homogene mehrgeschossige Bebauung prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt und dessen Bebauung als Fortsetzung des Vorhandenen und daher als angemessene Fortentwicklung der Bebauung des betreffenden Bereichs erscheinen lässt. Die Bebauung auf den (nord)westlich, nördlich und (süd)östlich benachbarten Grundstücken und die weiteren in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude haben daher auch die erforderliche maßstabbildende Kraft. Insbesondere lassen sich der Umgebungsbebauung ohne weiteres die Vorgaben entnehmen, die hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für ein Bebauungsvorhaben auf dem Flurstück 150/3 zu gelten haben.

38

b) Das Vorhaben der Beigeladenen ist, wie in Frage 1 des Vorbescheidsantrags erfragt, seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig. Die Beigeladene plant die Errichtung von insgesamt 30 Ferienwohnungen in drei Mehrfamilienhäusern. Eine solche Art der baulichen Nutzung fügt sich nach § 34 Abs 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ein. Die - nicht an den Geltungsbereichen von Bebauungsplänen halt machenden - Grenzen der nähere Umgebung im Einzelnen können dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt sich sowohl die das Vorhabengrundstück unmittelbar umgebende als auch die weitere Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung als heterogen dar. So finden sich nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort unter Zuhilfenahme der Übersicht auf Blatt 49 der Beiakte Nr. 2 getroffenen Feststellungen in der unmittelbar (nord)westlich benachbarten Residenz „F.“ in vier Mehrfamilienhäusern insgesamt 68 Ferienwohnungen. Die Mehrfamilienhausbebauung rund um den J.-Platz wird überwiegend wohngenutzt. Im Übrigen findet sich in der Umgebung Wohn- und Geschäfts- oder sonstige Gewerbenutzung, freiberufliche Nutzung und auch Ferienwohnnutzung.

39

Die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen lassen sich nicht ohne weiteres einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB), so dass sich die Zulässigkeit der von der Beigeladenen beabsichtigten Ferienwohnnutzung ihrer Art nach allein nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Da sich in der näheren Umgebung nicht nur untergeordnet oder sonst vereinzelt, sondern in größerem und damit prägendem Umfang Ferienwohnnutzung findet, fügt sich das Ferienwohnungsvorhaben der Beigeladenen ohne weiteres ein. Auch wenn man die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO als Mischgebiet qualifizieren würde, wäre das Vorhaben der Beigeladenen nach § 13a Satz 1 BauNVO allgemein zulässig. Das folgt daraus, dass § 13a BauNVO auf unbeplante faktische Baugebiete - anders als in Bezug auf vor seinem Inkrafttreten erlassene und bisher diesbezüglich nicht geänderte Bebauungspläne, für die die neue Vorschrift nicht rückwirkend gilt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 16. August 2018 – 2 A 3543/17 SN – juris) - aufgrund des Charakters von § 34 Abs. 2 BauGB als dynamischer Verweisung anwendbar ist (vgl. auch Hahn, DÖV 2018, 396 ff.).

40

c) Schließlich ist die Erschließung gesichert. Im Streit steht zwischen den Beteiligten diesbezüglich allein die Frage, ob das Vorhabengrundstück wegemäßig erschlossen ist. Das ist zu bejahen. Das Vorhabenflurstück grenzt an das als öffentliche Verkehrsfläche anzusehende gemeindeeigene Flurstück 155/2 (dazu nachfolgend aa)). Jedenfalls kann sich die Klägerin nicht auf eine etwaig fehlende Öffentlichkeit des Flurstücks 155/2 berufen (dazu nachfolgend bb)).

41

aa) Ein Grundstück ist wegemäßig erschlossen, wenn es an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist. Im nicht beplanten Innenbereich, wie hier, reicht als Erschließung grundsätzlich diejenige Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist. Nach der Bauvoranfrage soll das Vorhabengrundstück über das Flurstück 155/2 mit dem Wegeflurstück der öffentlichen Straße H.-Allee verbunden werden. Die H.-Allee selbst ist ohne weiteres geeignet, den durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelösten Verkehr aufzunehmen. Dass auch das zur Vermittlung der wegemäßigen Erschließung an die H.-Allee vorgesehene gemeindeeigene gepflasterte Flurstück 155/2 mit einer Breite von 4,70 m in der Lage ist, den von dem Vorhaben der Beigeladenen mit insgesamt 30 Ferienwohnungen ausgelösten Verkehr aufzunehmen, folgt bereits daraus, dass es in der Vergangenheit zur Erschließung der vorhandenen 48 Garagen genutzt worden ist.

42

Das Flurstück 155/2 stellt sich auch als öffentliche Wegefläche und damit als Teil des öffentlichen Straßennetzes dar. Es wurde bereits zu DDR-Zeiten als, wenn auch seinerzeit unbefestigte, Zu- und Abfahrt zu dem Garagen-Flurstück 150/3 genutzt. Maßgeblich für die Frage nach der Eigenschaft des Flurstücks 155/2 als öffentliche Straße ist daher § 62 Abs. 1 Satz 1 Straßen-und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV). Nach dieser Bestimmung bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen i.S.d. StrWG MV. Maßgebend ist mithin das Straßenrecht der früheren DDR (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 126). Da es nach diesem zu Begründung der Eigenschaft einer Straße als öffentliche Straße einer Widmung regelmäßig nicht bedurfte, kommt es grundsätzlich maßgeblich darauf an, ob auf dem Flurstück tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfand.

43

Nach Lage der Akten hatte der Rat der Gemeinde D. Anfang der achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts für das seinerzeitige volkseigene (heutige) Vorhabengrundstück, dessen unmittelbar an der H.-Allee gelegene Nachbargrundstücke als Sitz des Rates der Gemeinde (heutiges Flurstück 153/1) und Krankenhaus (heutiges Flurstück 151/2) genutzt worden waren, die Errichtung eines Garagenkomplexes durch Bürger der Gemeinde gestattet. Zu diesem Zweck wurden den Betroffenen mit Überlassungsverträgen Nutzungsrechte zum Zweck des („Bau(s) einer Garage“ eingeräumt. In Zustimmungen bzw. Bestätigungen des Rates der Gemeinde zum Bau von Garagen wurde der Standort als „zentraler Garagenkomplex“ bezeichnet.

44

Danach ist davon auszugehen, dass für die Beantwortung der Frage nach der Öffentlichkeit des Flurstücks 155/2 die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) (StrVO DDR 1974) heranzuziehen ist. Da nicht festgestellt werden kann, dass bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO DDR 1974 auf dem Flurstück 155/2 tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfand (vgl. § 3 Abs. 1 StrVO DDR 1974), konnte dessen Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 an sich nur aufgrund einer Entscheidung des Rates der Gemeinde durch Beschluss herbeigeführt werden. Zwar liegt nach den Erkenntnissen des Gerichts ein solcher Beschluss nicht vor. Allerdings steht das Fehlen eines Beschlusses nach § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 der Annahme der Öffentlichkeit einer Straße nicht entgegen (vgl. dazu näher Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 131 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist aber die Feststellung, dass tatsächlich eine Nutzung zu Verkehrszwecken stattfand, die über eine bloße Duldung der wegemäßigen Benutzung durch einen beschränkten Kreis von Dritten hinausging.

45

Vorliegend haben die Recherchen der Beteiligten nicht zur Vorlage einer Straßendatei oder eines Bestandsverzeichnisses geführt, aus denen sich ein Vorgang der (konkludenten oder ausdrücklichen) Freigabe für die öffentliche Nutzung des Flurstücks 155/2 ergeben könnte. Die beigebrachten Unterlagen belegen jedoch, dass der Rat der Gemeinde seinerzeit von einem „zentralen Garagenplatz“ ausging, dessen Zufahrt über den noch zum Wegeflurstück der H.-Allee gehörenden und damit unzweifelhaft öffentlichen Stichweg erfolgte, der sich nach Südwesten im (heutigen) Flurstück 155/2 fortsetzte. Die Etablierung der Garagennutzung auf dem heutigen Vorhabengrundstück durch den Rat der Gemeinde hatte zur Folge, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr über das Flurstück 155/2 erfolgte, das sich ohne weiteres als Fortsetzung des von der H.-Allee ohnehin abzweigenden Stichweges darstellte. In diesem, nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen bis zur Bebauung des benachbarten Flurstücks 155/10 im Jahre 2003 unbefestigten Stichweg fand das ebenfalls bis zum Jahre 2003 unbefestigte Flurstück 155/2 seinen Anschluss an das öffentliche Straßennetz in einer Weise, die es dadurch zur Verlängerung eben dieses Stichweges werden ließ. Die tatsächliche Verlängerung des Stichwegs durch das Flurstück 155/2 mit der Eröffnung dieses Zu- und Abfahrtsverkehrs, der in erster Linie zwar unmittelbar auf die Nutzer der Garagen bezogen, jedoch mangels Vorhandenseins eines Tores oder sonst einer Absperrung (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2000 – A 1 S 85/99LKV 2000, 543, 544) nicht notwendig auf diese beschränkt war, stellt sich damit als ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme der Eigenschaft des Flurstücks 155/2 als öffentlich dar.

46

bb) Ungeachtet dessen ist die Klägerin infolge ihres eigenen vorangegangenen Verhaltens gehindert, sich auf eine etwaig fehlende Öffentlichkeit des Flurstücks 155/2 zu berufen. So hat die seinerzeitige Bürgermeisterin im Zuge der Bebauung des westlich benachbarten, in zweiter Reihe zur H.-Allee gelegenen Flurstücks 155/10 bescheinigt, dass es sich bei dem gemeindeeigenen Flurstück 155/2 um eine öffentliche Wegefläche handelt. Dementsprechend wird die Bebauung auf dem Flurstück 155/10 seit dem Jahre 2003 über das Flurstück 155/2 erschlossen. Ist aber ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung eines anderen Baugrundstücks ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung oder einer altrechtlich anzunehmenden Öffentlichkeit - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück über das nämliche gemeindeeigene Grundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 –, Rn. 19 - juris). Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück ist über die Stichstraße zur H.-Allee einschließlich des Flurstücks 155/2 und damit über Flurstücke zu erreichen, die vollständig im Eigentum der beigeladenen Gemeinde stehen. Die Stichstraße dient darüber hinaus auch dem Zugang zu dem wohn- und gewerblich genutzten Gebäude auf dem angrenzenden Flurstück 155/10 (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 5 A 243/15 HGW – juris Rn. 33). Zudem ist das Flurstück 155/2 im Grundbuch, wenn auch nur mit nachrichtlicher Bedeutung, als Verkehrsfläche verzeichnet.

47

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 18/10/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11
published on 16/08/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kö
published on 19/10/2017 00:00

Tenor Der Ablehnungsbescheid und der Gebührenbescheid vom 15.05.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilien
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Annotations

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.