Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 A 4596/15 SN
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Behälters zur Lagerung von Gärrestestoffen im Außenbereich.

2

Die Klägerin beantragte unter dem 17. März 2015 einen Vorbescheid zu der Frage, ob auf dem im Landschaftsschutzgebiet „Z.“ im Außenbereich befindlichen Grundstück der Gemarkung E., Flur …, Flurstück …, ein Gärrestebehälter aus Stahlbeton zur Nutzung durch den klägerischen Betrieb als Zwischenlager zur Ausbringung von Dünger auf den umliegenden Flächen errichtet werden könne.Das Vorhaben hat ein Lagervolumen von 6000 m³, einen lichten Durchmesser von 40 m und eine lichte Höhe von 5,25 m. Es liegt etwa 2 km von dem landwirtschaftlichen Betriebsstandort F. der Klägerin und rund 700 m von der nächsten Bebauung entfernt. Es befindet sich in hügeligem Gelände in einer Senke und ist von einem 2 m hohen Maschendrahtzaun umgeben. Die Oberkante des Freibords liegt 2 m über der Geländeoberkante der den Behälter umschließenden Umfahrung aus Schotter.

3

Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 29. April 2015 die Ablehnung des Antrags in Aussicht. Eine Privilegierung liege nicht vor, da ein räumlicher Bezug zum Betriebsstandort nicht gegeben sei. Die Entfernung zur Betriebsstätte mit Stallanlage und Biogasanlage in F. sei zu groß. Ein räumlicher Bezug nur zu den umliegenden Betriebsflächen reiche nicht aus. Das Vorhaben beeinträchtige trotz der verstecken Lage die natürliche Eigenart der Landschaft und habe eine negative Vorbildwirkung. Zudem liege es nicht auf der Betriebsfläche der Klägerin, es liege lediglich eine Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstückes vor.

4

Das Amt D. erteilte am 30. Juni 2015 das Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass die Befüllung des Behälters regulär über das geplante Leitungssystem erfolgt.

5

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 10. Juli 2015 und 23. Oktober 2015 Stellung. Sie führte aus, dass nur eine bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum Betrieb Voraussetzung des vom Gesetz geforderten Dienens sei. Bei der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das gleiche Vorhaben ebenso errichten würde, spiele nicht die Entfernung des Vorhabens, sondern vielmehr dessen Zweckbestimmung eine ausschlaggebende Rolle.

6

Die Anlage sei als im Außenbereich privilegiert anzusehen, da sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks auf einen Standort an den landwirtschaftlichen Flächen angewiesen sei und eine besondere Beziehung zum Außenbereich habe. Dies folge aus der beabsichtigten spezifischen Betriebsweise des Gärrestebehälters.

7

In dem Behälter würden Gärreste gelagert, die ausschließlich aus ihrer – der Klägerin – Biogasanlage in F. stammten. Diese würden zunächst in Speicherbehältern an der Betriebsstätte zwischengelagert und sollten durch eine ggf. in einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Schlauchanlage in den streitgegenständlichen Behälter gepumpt werden. Von dort würden die Gärreste ebenfalls über ein Schlauchsystem auf den umliegenden Feldern ausgebracht. Beides führe zu einer erheblichen Verringerung des die Anwohner störenden Transportverkehrs. Erst mit dem streitgegenständlichen Lagerbehälter werde die erforderliche Reichweite erreicht, um vom Gärrestebehälter aus ein weiteres, mobiles Schlauchsystem zur Düngung der landwirtschaftlichen Flächen einzusetzen. Der Einsatz des geplanten Schlauchsystems sei nur sinnvoll, wenn das Vorhaben inmitten der zu düngenden landwirtschaftlichen Flächen liege. Ein vernünftiger Landwirt würde ein solches Vorhaben stets in unmittelbarer Nähe zu den landwirtschaftlichen Flächen errichten, um eine effiziente Ausbringung der Düngemittel auf ebendiesen Flächen zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit des Vorhabens folge zudem aus den erhöhten gesetzlichen Anforderungen an die Lagerkapazitäten. Auch sei eine Ausführung des Vorhabens im Innenbereich der Gemeinde F. nicht möglich.

8

Auch wenn man eine räumliche Nähe des Vorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb fordere, müsse der funktionale Zusammenhang mit den betrieblichen Abläufen einbezogen werden. Die landwirtschaftlichen Flächen, die mit Gärresten gedüngt werden sollten, seien als sogenannter Flächenschwerpunkt des klägerischen Betriebs zu werten. Das streitgegenständliche Zwischenlager liege inmitten dieser Flächen. Aber auch, wenn man von der Notwendigkeit eines räumlichen Zusammenhanges zum Betriebsstandort ausgehe, sei dieser hier gegeben. Das Vorhaben liege in einer gerade noch per Verschlauchungssystem zu überwindenden Entfernung nach F. .

9

Im Übrigen diene das Kriterium der räumlichen Nähe im Wesentlichen dazu, Missbrauchsversuchen zu begegnen, wenn andere als landwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden könnten. Ein solcher Missbrauch sei im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Aufgrund der Eigenart des Vorhabens scheide eine andere, zweckentfremdete Nutzung aus. Der Behälter sei nur zur Lagerung von Gärresten geeignet. Die strengeren Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) könnten dagegen nicht angewandt werden.

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Dass sich das streitgegenständliche Grundstück im Eigentum ihrer Mehrheitsgesellschafterin befinde, stehe der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht entgegen. Die Gesellschafterin habe ihr Einverständnis erteilt und bringe letztlich ihr Eigentum in die Gesellschaft ein.

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Dem Vorhaben würden unter Berücksichtigung der bestehenden Privilegierung auch keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Anlage füge sich gut in das hügelige Gelände ein. Auch eine negative Vorbildwirkung sei nicht zu erwarten, da mögliche weitere Vorhaben ebenfalls eine Privilegierung aufweisen müssten.

12

Im Übrigen sei das Bauvorhaben, wenn man die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneine, nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die erforderliche Außenbereichszuordnung ergebe sich aus der spezifischen Betriebsweise als Düngemittelzwischenlager. Der Gärrestebehälter könne sinnvoll nur im Außenbereich errichtet und betrieben werden. Zudem seien in der Gemeinde F. keine geeigneten Flächen durch Bebauungsplan ausgewiesen.

13

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 09. November 2015 auf Anfrage mit, dass der Anwendungsbereich des § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB nicht eröffnet sei. Das Vorhaben könne an anderer Stelle errichtet werden, die Lagerung der Gärstoffe sei wie bisher auf der klägerischen Hofstelle möglich, der geplante Standort ergebe sich lediglich aus der von der Klägerin geplanten spezifischen Betriebsweise.

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Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2015 unter Buchstabe a) den Antrag der Klägerin ab und setzte unter Buchstabe b) Bearbeitungsgebühren über 232,00 Euro fest. Er führt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Vorteile des Schlauchsystems keine Abweichung vom Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs rechtfertigten. Auch ohne das Bauvorhaben, das zudem von erheblicher Größe sei, sei die ausreichende Düngung der landwirtschaftlichen Flächen nicht gefährdet. Im Übrigen nehme der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides keinen Bezug auf das Schlauchsystem. Das Bauvorhaben solle also auch ohne eine Verschlauchung betrieben werden können.

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Auch liege das Bauvorhaben nicht auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Betriebsfläche. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei ebenfalls nicht gegeben. Es handele sich um einen Auffangtatbestand, der nicht einschlägig sei, da es möglich sei, das Bauvorhaben z.B. an der Hofstelle der Klägerin zu errichten. Auch als sonstiges Vorhaben sei der Gärrestebehälter als ein Fremdkörper in der Landschaft mit Vorbildwirkung nicht zulässig.

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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Widerspruch gegen die in dem Ablehnungsbescheid enthaltene Kostenentscheidung.

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Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage gegen die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage erhoben.

18

Sie begründet diese in Ergänzung ihres bisherigen Vortrages im Wesentlichen damit, dass die Wahl des Standortes keine Frage des Dienens im Sinne des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB sei. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung sei nicht nur auf die Bebauung an der Hofstelle, sondern auch auf die Nähe zum Flächenschwerpunkt der landwirtschaftlichen Nutzflächen abzustellen. Das Bauvorhaben sei nicht primär auf die Lagerung von Gärresten, sondern auf die Erleichterung der Ausbringung des Düngers auf den Betriebsflächen ausgerichtet. Mit Hilfe des Gärrestebehälters würden bis zu 250 ha landwirtschaftliche Fläche mit einem mobilen Schlauchsystem erreichbar. Der Behälter solle auch zur Schaffung von Lagerkapazitäten für die im Betrieb anfallenden landwirtschaftlichen Nebenprodukte aus der Tierhaltung dienen. Die Errichtung des Vorhabens sei ferner dem Allgemeinwohl dienlich. Es verringere Belastungen der Wohnbebauung, da der Verkehr zur Düngerausbringung reduziert werde. Letztlich vermeide die effiziente und schonende Ausbringung des Düngers Konflikte mit der Nutzung der Umgebung z.B. als Erholungsgebiet. Die Errichtung des Vorhabens an anderer Stelle sei nicht mit gleicher Zweckerreichung möglich. Die funktionale Zuordnung werde angesichts des sachlichen Betriebskonzeptes auch nicht durch die Entfernung zum Betriebsstandort widerlegt, ein Missbrauch sei nicht zu befürchten. Vergleichbare Vorhaben in G. und H. habe der Beklagte genehmigt. Diese Vorhaben lägen auch mehrere Kilometer von den jeweiligen Betriebsstandorten entfernt und sollten ebenfalls mit einem mobilen Schlauchsystem zur Ausbringung betrieben werden.

19

Der Jahresbedarf der Flächen an Dünger belaufe sich auf etwa 6580 m³. Zur Ausbringung des Düngers seien 330 Transportfahrten nötig, also 660 Ortsdurchfahrten durch F. . Zudem erwarte man von der Novellierung des Düngemittelrechts eine Erhöhung der Anforderungen an die Lagerkapazitäten. Die 560 Jungrinderstallplätze verursachten einen jährlichen Anfall von 11.000 m³ Gülle. Bei der derzeitig erforderlichen Lagerdauer von 6,5 Monaten seien Lagerkapazitäten von 6000 m³ erforderlich. Diese halte man auch an der Hofstelle vor. Die befürchtete Verschärfung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit dem Ergebnis einer Lagerzeit von neun Monaten würde zu seinem zusätzlichen Lagerbedarf von 2250 m³ führen.

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Auch füge sich das Vorhaben optisch durch die Lage in einer Senke in der hügeligen Umgebung ein. Insbesondere habe die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet „Z.“ in Aussicht gestellt. Eine Betroffenheit öffentlicher Belange, die gegenüber der Privilegierung des Bauvorhabens erheblich ins Gewicht fallen würden und dem Vorhaben so entgegenstünden, sei nicht gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin den am 17. März 2015 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Stahlbetonbehälters zur Lagerung von Gärreststoffen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück … zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt zur Begründung aus, der zusätzliche Lagerbehälter abseits der Hofstelle möge zwar betriebstechnisch sinnvoll positioniert sein, er intensiviere jedoch den klägerischen Betrieb. Es werde nicht deutlich, warum die Errichtung der Anlage an anderer Stelle ausgeschlossen oder unvernünftig sei. Die Standortwahl sei zwar nur eine sog. Anknüpfungstatsache bei der Beurteilung des Dienens. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, insbesondere wegen der unverhältnismäßig großen Entfernung zum Ort, an dem die Gärreste anfielen, sei jedoch zu verneinen, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin im Sinne des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB diene. Anders als andere vom Beklagten genehmigte Lagerbehälter im Außenbereich befinde sich das Vorhaben nicht als Lieferstandort in der relativen Mitte zwischen mehreren Betrieben und liege auch nicht in der unmittelbaren Nähe von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, sondern an einem Standort, an dem es bisher keine Oberflächenversiegelung gebe.

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Auch habe sich an dem geplanten Vorhabenstandort kein betrieblicher Schwerpunkt gebildet. Zudem sei das Vorhaben zur Versorgung der umliegenden Fläche mit Düngemittel nicht erforderlich, denn eine Ausbringung von Gülle finde bereits statt. Der Hauptzweck des Vorhabens dürfte die Lagerung von Gärresten sein. Diese Lagerung allein mache die Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht notwendig. Vielmehr beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, verunstalte das Orts- und Landschaftsbild und lasse als gewerbliche Anlage die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die Klägerin könne die Gärreste ohne Weiteres an der Hofstelle zentral lagern, zur Optimierung der Düngelogistik könne sie flexible Behälter zur temporären Lagerung am Feldrand verwenden. Schließlich sei das klägerische Vorhaben auch zu großzügig bemessen. Die Klägerin benötige nach ihrem Vortrag lediglich 2250 m³ zusätzliche Lagerkapazität und nicht die beantragten 6000 m³. Der streitgegenständliche Lagerbehälter sei daher nicht notwendig.

27

Es bestehe die Befürchtung, dass die Bebauung ein Einfallstor für eine weitere bauliche Entwicklung im Außenbereich darstelle. Nach Genehmigung des Bauvorhabens könne der Beklagte Vorhaben auf den umliegenden Flurstücken nur schwerlich etwas entgegensetzen. Für eine nicht unerhebliche Zahl von Landwirten könnte die Lagerung auf oder an den landwirtschaftlichen Flächen vorteilhaft und daher erstrebenswert sein.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

29

Sie trägt vor, der Vortrag des Beklagten widerlege nicht den räumlich-funktionalen Zusammenhang des Lagerbehälters zu den Wirtschaftsflächen der Klägerin. Aufgrund des vorgesehenen Verschlauchungssystems sei die Standortwahl sinnvoll und ermögliche eine schonende und effektive Ausbringung der Düngemittel ohne Fahrzeugeinsatz. Der Standort sei wie im vergleichbaren Fall H. in der relativen Mitte zwischen den landwirtschaftlichen Flächen gewählt worden. Diese seien ein legitimer Anknüpfungspunkt gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Ausbringung per Schlauchsystem von der Hofstelle aus sei nicht möglich. In dem hügeligen Gelände sei damit maximal eine Ausbringung über ca. 3 km realisierbar, die landwirtschaftlichen Flächen in den Gemarkungen E. und I. lägen jedoch in ca. 5,5 km Entfernung vom Betriebsstandort in F. . Der Verweis des Beklagten auf eine mögliche Errichtung in Gewerbe- und Industriegebieten verfange nicht, da solche Gebiete in der Umgebung nicht vorhanden seien. Auch sei eine Gärresteanlage an der Hofstelle in der Ortslage städtebaulich nicht erwünscht, vor allem wegen des mit dem Transportverkehr einhergehenden Lärms. Auch entstehe durch das Vorhaben keine Splittersiedlung und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht zu befürchten.

30

In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2016 erklärte die für die Klägerin erschienene Frau J., dass die anfallende Gülle vollständig in die Biogasanlage verbracht werde. Die entstehenden Gärreste sollten in dem streitgegenständlichen Behälter gelagert werden. Gülle entstehe nicht und deswegen werde auch keine Gülle in dem Behältnis gelagert werden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Der negative Bauvorbescheid des Beklagten vom 19. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

33

Gemäß § 75 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), der nach der Übergangsbestimmung des § 87 der am 31. Oktober 2015 in Kraft getretenen LBauO vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. S. 344) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach § 75 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben in Bezug auf die gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend ist die Bauvoranfrage auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Gärrestebehälters gerichtet.

34

Das im Außenbereich gelegene Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig (dazu unter 1.). Ihm steht zudem § 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ entgegen (dazu unter 2.).

35

1.) Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Der Gärrestebehälter ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, seiner Realisierung stehen jedoch öffentlich Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

36

a) Das Vorhaben der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich unter anderem dann zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

37

Die Klägerin betreibt am Betriebsstandort F. einen Betrieb, der auf Viehhaltung, den Anbau von Futter und Getreide auf einer bewirtschafteten Fläche von 730 ha sowie die Ausnutzung der an der gesamten an der Hofstelle anfallenden Gülle als Biomasse zur Energiegewinnung mittels einer Biogasanlage ausgerichtet ist. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Betrieb mit der Absicht ständiger Gewinnerzielung betrieben wird, auf eine unmittelbare Bodenertragsnutzung ausgerichtet ist und somit einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB darstellt.

38

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 03. November 1972 – 4 C 9/70 –, juris, vor Rn. 1 (seitdem ständige Rechtsprechung) ausgeführt: Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

39

Mit dem Tatbestandsmerkmal Dienen soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2/89 –, juris, mit weiteren Nachweisen).

40

Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf - typischerweise weiten - Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Allerdings sind hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen - ebenso wie hinsichtlich der funktionellen Zuordnung - keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Hofstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude dienen nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris, Rn. 14).

41

Die Wahl des Standortes ist keine Frage des Dienens. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Dienens kann der beabsichtigte Standort nur ein bestätigendes oder abweisendes Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. So kann eine von der landwirtschaftlichen Betriebsfläche abgesonderte Lage eines Vorhabens darauf schließen lassen, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris, Rn. 14). Ebenso kann der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb bei einer großen Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen entfallen. Ist das Vorhaben jedoch dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht deshalb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort – etwa wegen seiner exponierten Lage – den Außenbereich in besonderem Maße beeinträchtigt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, juris, Rn. 24). Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2/12 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 Bf 27/14 –, juris, Rn. 59; VGH München, Urteil vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14.400 –, juris, Rn. 7)

42

Bei der Auslegung des Merkmals Dienen ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten. Durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Deshalb reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9/70 –, juris; Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17/07 –, juris; ständige Rechtsprechung).

43

Dabei sind die örtlichen und betrieblichen Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. z.B. Dienen bejaht: VGH München, Urteil vom 26. September 2011 – 1 B 11/550 –, juris: Entfernung von 800 m zwischen Wohnhaus und Maschinenhalle bei verstreuten landwirtschaftlichen Flächen; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 – M 11 K 07.4957 – juris: Kuhstall an Weideflächen in 300 m Entfernung von der Hofstelle; VG München, Urteil vom 18. Januar 2005 – 1 K 04.3546 –, juris: Ställe in 60 m Entfernung von Hofstelle, wenn Immissionsschutzrecht Abstand erfordert; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 – 8 A 10394/11, juris: Unterstellhalle für Geräte in 3 km Entfernung zu Hofstelle bei weiträumig verteilten landwirtschaftlichen Flächen; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 – 1 LB 143/02 –, juris: Geflügelmaststall 700 m entfernt von Hofstelle; VG Schleswig, Urteil vom 24. August 2016 – 2 A 20/16 –, juris: Bodenplatte für Pferdemist in räumlicher Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe Saat, Düngung und Ernte ohne Anhaltspunkte für „Misttourismus“; Dienen verneint: VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 1996 – 5 S 1526/95 – juris: „unvernünftige“ Entfernung von 600 m zwischen Jauchegrube und Viehstall; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1989 – 1 A 246/88 –, juris: angepachteter Stall 500 m entfernt von Hofstelle, wo er ohne Weiteres auch hätte errichtet werden können)

44

Nach diesen Maßstäben dient das Vorhaben dem klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb.

45

Die Gärreste, die in der Biogasanlage am Betriebsstandort F. durch Vergärung der an der Hofstelle anfallenden Rindergülle entstehen und dort zwischengelagert werden, werden von der Klägerin vollständig als Dünger auf die bewirtschafteten Flächen ausgebracht und stellen den überwiegenden Teil des auf den Nutzflächen benötigten Düngers dar. Die Klägerin plant nun, die Gärreste nicht mehr vom Zwischenlager mit LKW an die Nutzflächen zu transportieren. Vielmehr sollen sie mittels eines an zwei Terminen im Jahr für je etwa drei Tage installierten temporären Verschlauchungssystems von den Zwischenlagern an der Hofstelle in den streitgegenständlichen Lagerbehälter gepumpt werden. Dieser liegt ausweislich der von der Klägerin eingereichten Lagepläne in ca. 2 km Entfernung von dem Betriebsstandort F. . Um den Standort herum befinden sich 250 ha landwirtschaftliche Flächen der Klägerin, die mittels eines mobilen Schlauchsystems von dem Lagerbehälter aus mit Gärresten versorgt werden sollen. Insofern dient der Lagerbehälter als Zwischenlager und erweitert die Reichweite des nach Angaben der Klägerin bei der hier gegebenen Topographie technisch auf ca. 3 km Länge begrenzten mobilen Schlauchsystems.

46

Daran, dass diese Betriebsweise, die den Transport der Gärreste mit LKW überflüssig macht, betriebliche Abläufe vereinfachen und Kosten einsparen kann, bestehen keine Zweifel. Aber auch, wenn man das temporäre Schlauchsystem zur Befüllung, das nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass eines Bauvorbescheides ist, in die Betrachtung nicht einbezieht, dürfte das Vorhaben dem klägerischen Betrieb förderlich und sinnvoll sein. Denn auch ohne dieses Verschlauchungssystem birgt der Gärrestebehälter den betriebswirtschaftlichen Vorteil, dass die Ausbringung des Düngers auf die Nutzflächen mit Hilfe des streitgegenständlichen Lagerbehälters in Gänze durch das nach Vortrag der Klägerin schon heute in Teilbereichen verwandte mobile Schlauchsystem erfolgen könnte.

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Das Vorhaben ist dem klägerischen Betrieb funktional zugeordnet und wird durch diese Zuordnung auch äußerlich erkennbar geprägt.

48

Eine äußerlich manifestierte funktionale Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb kann zwar nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass das Vorhaben durch eine nach Angaben der Klägerin beabsichtigte Schlauchleitung temporär an den Betriebsstandort F. gebunden sein soll. Denn der Behälter kann nach dem beantragten Bauvorbescheid auch ohne diese Verschlauchung betrieben werden. Es scheint auch nicht fernliegend, dass der Gärrestebehälter für die Klägerin durchaus betriebswirtschaftlich sinnvoll sein könnte, wenn er nicht mit Gärresten aus der Biogasanlage an der Hofstelle F., sondern etwa mit Gülle oder mit Gärresten von anderen Betriebsstandorten oder aus betriebsfremder Produktion beschickt würde. Eben darin liegt bei Vorhaben dieser Art die Gefahr einer behördlicherseits nur schwer kontrollierbaren zweckentfremdeten Verwendung. Anders als bei Vorhaben wie Wohngebäuden, die missbräuchlich in einfacher Weise auch zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden können, indem sie etwa von Betriebsfremden bewohnt werden, ist der streitgegenständliche Behälter jedoch nach der maßgeblichen äußerlichen Beschaffenheit eindeutig nur zur Aufnahme von Düngemitteln geeignet und ist dadurch und durch seine Lage am Rand der bewirtschafteten Betriebsflächen in der Gesamtschau äußerlich wahrnehmbar den innerbetrieblichen Abläufen des klägerischen Betriebes ausreichend zugeordnet.

49

Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung z.B. im Sinne eines „Gärreste- oder Gülletourismus“ sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine bloße theoretische Missbrauchsmöglichkeit allein genügt nicht, um die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris). Auch aus der Standortwahl kann nicht abgeleitet werden, dass es der Klägerin in Wirklichkeit gar nicht um die Errichtung eines Behälters für die Gärreste aus ihrer Biogasanlage in F. geht. Die von dem Betriebsstandort abgesonderte Lage ist im vorliegenden Fall gerade kein Indiz dafür, dass das Vorhaben in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll. Denn das Vorhaben liegt in unmittelbarer Nähe zu den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und somit nahe eines Schwerpunktes der betrieblichen Abläufe des landwirtschaftlichen Betriebes in seiner Gesamtheit (sog. Flächenschwerpunkt, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 – 8 A 10394/11 –, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 35 Rn. 35). Sein Zweck liegt nach den Angaben des Antrages auf Erlass des Bauvorbescheides und dem nachvollziehbaren erläuternden Vortrag der Klägerin gerade darin, die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen mit einer Fläche von 250 ha von der Betriebsstätte aus zu vereinfachen.

50

Die Privilegierung, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB landwirtschaftlichen Betrieben einräumt, beruht auf der Überlegung, dass es, wenn auch nicht unabdingbar, so doch sinnvoll, eben "vernünftig" ist, landwirtschaftliche Gebäude den typischerweise im Außenbereich gelegenen Wirtschaftsflächen räumlich zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris). Diesem Ziel der räumlichen Zuordnung widerspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Sie hat die Betriebseinheiten, nämlich Viehstall und Biogasanlage einerseits und das Gärrestelager andererseits, nicht in unzweckmäßiger Weise voneinander getrennt. Ein über dieses Erfordernis hinaus gehendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zur Voraussetzung für die Zulassung von im Außenbereich privilegierten Vorhaben macht, existiert nicht. Dieses Gebot steht zwar als Leitgedanke über dem gesamten § 35 BauGB, wird jedoch erst wirksam bei der Anwendung der einzelnen Regelungen der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, juris, Rn. 27).

51

Eine Missbrauchsgefahr folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nicht die Klägerin, sondern ihre Mehrheitsgesellschafterin Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes ist. Es genügt im vorliegenden Fall, dass die Mehrheitsgesellschafterin ihr Einverständnis mit der Bebauung erklärt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an einer ausreichend dauerhaften Verbindung des Bauvorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zu zweifeln.

52

b) Eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet demgegenüber aus. Die Regelung stellt eine Art Auffangtatbestand für die von den weiteren Privilegierungen nicht erfassten Vorhaben dar (vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 35 Rn 43). Es besteht auch kein Bedürfnis für die Annahme einer weiteren Privilegierung, denn die tatbestandliche Weite des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB muss durch im Vergleich zu den konkreter umschriebenen Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1- 3, 5 - 8 BauGB erhöhte Anforderungen etwa an die Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2005 – 7 B 16/05 –, juris).

53

c) Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist nicht gegeben. Die Klägerin betreibt eine mit Gärrestelagern versehene Biogasanlage an der Hofstelle in F. . Nach dem klägerischen Vorbringen dient das Lager nicht dem Betrieb dieser Anlage, sondern stellt ein zusätzliches Zwischenlager mit dem Zweck der Vereinfachung der Düngung der landwirtschaftlichen Flächen dar. Zudem dürfte auch der in § 35 Abs. 1 Nr. 6 a) BauGB geforderte räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem Betrieb bei der hier vorliegenden Entfernung von 2 km zu den nächsten zum Betrieb gehörenden baulichen Anlagen überschritten sein (vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 35 Rn 78 m.w.N.).

54

d) Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

55

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen muss zugunsten eines von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhabens die ihm vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden öffentlichen Belange ab. Im jeweiligen Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang genießen privilegierte Vorhaben den Vorzug, dass sie vom Gesetzgeber dem Außenbereich in der gekennzeichneten planähnlichen Art zugewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 86/66 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 17/81 –, DVBl 1983, 893).

56

Ein an sich privilegiertes Vorhaben ist nur dann unzulässig, wenn ihm höherwertige Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Geboten ist nicht eine Abwägung im planerischen Sinne, sondern lediglich ein nachvollziehendes Abwägen im Sinne einer Gewichtsbestimmung, welches gerichtlich voll überprüfbar und eigenständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3/01 –, NVwZ 2002, 1112).

57

Nach diesen Maßstäben stehen dem Vorhaben die öffentlichen Belange einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) sowie der Vermeidung der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) entgegen. Diese Belange stehen zwar im Allgemeinen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich ohne Weiteres nicht entgegen, weil der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt. Allerdings ist der Außenbereich Baubereich für privilegierte Vorhaben, auch für landwirtschaftliche Bauvorhaben nicht schlechthin, sondern nur – gerade auch für einen bestimmten Standort – mit der Maßgabe, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – BVerwG 4 C 43/81 –, juris). Das die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende Gewicht des Vorhabens ist somit an dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange zu messen. Dabei bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung wie dasjenige der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls. Je mehr der Landwirt auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist, desto stärker schlägt die Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen zu Buche. So kann für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen die Privilegierung einer Hofstelle auf einer Außenbereichsfläche gegenüber den genannten öffentlichen Belangen geringeres Gewicht z.B. dann haben, wenn in der Ortslage Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen bebauungsrechtlich zur Verfügung stehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Landwirt privatrechtlich über solche Flächen verfügen kann. Umgekehrt gewinnt die Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichen Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, Rn. 17, juris).

58

Bei Anlegen dieser Abwägungsmaßstäbe überwiegen im vorliegenden Fall die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens. Der Gärrestebehälter beeinträchtigt in einer nicht durch den Nutzen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin gerechtfertigten Weise die Belange des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Folge, dass diese dem Vorhaben entgegenstehen.

59

Dabei ist zu berücksichtigen, dass öffentliche Belange insbesondere Vorrang haben, wenn dem beabsichtigten Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen (vgl. zur Frage, an welcher Stelle naturschutzrechtliche Zulässigkeitshürden prüfungsschematisch verortet werden: VGH München, Urteil vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14.400 –, juris, Rn. 27 ff). Das ist dann der Fall, wenn – wie hier – das Vorhaben in nicht durch (Ausnahme-) Genehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2000 – 4 B 104/99 –, juris; Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 25/84 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ ist die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet verboten. Ein bauliches Vorhaben kann nur nach § 7 der Verordnung zugelassen werden. Gemäß dieser Regelung kommt eine Ausnahme vom Bauverbot in Betracht, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt, insbesondere eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht zu erwarten ist und auch sonst keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Eine Befreiung vom Bauverbot kann gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht beabsichtigten Härte oder zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

60

Diese Voraussetzungen für eine Zulässigkeit im Wege der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung liegen nicht vor. Gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ dient das Gebiet, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, dem Schutz und Erhalt repräsentativer, relativ unzerschnittener Landschaftsteile der Mecklenburgischen Seenlandschaft. Wesentlich sind danach die Erhaltung, Wieder-herstellung und Entwicklung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt und Schönheit des Landschafts-bildes sowie die besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung. Das Gebiet sei durch die hervorragende Schönheit seiner naturnahen Landschaftsstrukturen geprägt und trage eine hohe wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung. Die abwechslungsreiche Landschaft sei geprägt durch ausgedehnte Seen- und Waldgebiete mit hohem Altholzanteil, Solitär- und Feldgehölze, Ackerhohlformen, Grünland, Trockenstandorte sowie Äcker mit den eingebundenen Baumreihen, Alleen und Hecken. Das gesamte Gebiet eigne sich aufgrund seiner Vielfalt und Eigenart in der naturräumlichen Ausstattung sowie seiner Schönheit besonders gut für die landschaftsgebundene Erholung.

61

Der 700 m von der nächsten Bebauung geplante Gärrestebehälter aus Stahlbeton mit einem lichten Durchmesser von 40 m (!) und einer sichtbaren Höhe von 2 m, der von einem Maschendrahtzaun und einer geschotterten Umfahrung umgeben ist, stellt einen gewichtigen Eingriff in diese schützenswerte Landschaft und eine erhebliche Beeinträchtigung insbesondere der Erholungsfunktion der Umgebung dar. Dass der Behälter dabei in einer topographischen Senke am Rande eines Hügels stehen soll, verringert seine Sichtbarkeit lediglich aus weiterer Entfernung. Insbesondere die Beeinträchtigung der Erlebbarkeit der naturnahen Landschaftsstrukturen durch die optischen Auswirkungen und die zu erwartenden Geruchsimmissionen stellt einen erheblichen Eingriff in die von der Landschaftsschutzverordnung besonders geschützten öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dar.

62

Die betrieblichen Interessen der Klägerin genügen nicht, den zu behebenden Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung zu überwinden. Insbesondere liegt keine nichtbeabsichtigte Härte vor. Die Klägerin ist auf das Vorhaben am geplanten Standort zur Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht angewiesen. Sie trägt vor, dass bislang die Düngung der um das Vorhaben gelegenen landwirtschaftlichen Flächen mit Transporten über die öffentlichen Straßen erfolge. Sie wolle durch das streitgegenständliche Bauvorhaben eine erhebliche Zahl von LKW-Fahrten zur Ausbringung der Gärreste einsparen. Dass gesetzliche Veränderungen hinsichtlich der Lagerung der Düngemittel, das Vorhaben erfordern würden, hat die Klägerin lediglich behauptet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wurde nicht vorgetragen, dass gesetzliche Regelungen die Lagerung von Gärresten am Feldrand notwendig machen. Darauf, ob die geplante Novellierung der Düngemittelverordnung durch die Neuregelungen z.B. hinsichtlich strengerer Auflagen für Biogasanlagen oder der Verkleinerung des Ausbringungsfensters von Düngemitteln zukünftig einen höheren Lagerraumbedarf und das zwingende Erfordernis von Lagerkapazitäten nahe der landwirtschaftlichen Flächen mit sich bringen könnte, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Gärrestebehälter stellt also lediglich eine Maßnahme zur Steigerung der Effizienz des Betriebes dar. Auch dafür, dass die Düngung mit dem mobilen Schlauchsystem eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende schonende und effiziente Ausbringung der Düngemittel überhaupt erst ermöglicht, fehlen substantielle Hinweise.

63

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Weiterführung des bestehenden Betriebes ohne das beantrage Bauvorhaben insgesamt unmöglich oder gefährdet wäre. Auch kann keine Rede davon sein, dass diese Auswirkung des Bauverbotes nicht beabsichtigt wäre. Vielmehr geht es dem Verordnungsgeber gerade darum, die Unberührtheit der Landschaft vor sich ausdehnender Bebauung zu schützen.

64

Ob dem Vorhaben auch der Belang der Befürchtung der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen steht, kann offen bleiben, dürfte allerdings wohl zu verneinen sein. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Bestrebens, der Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung im Außenbereich entgegen zu treten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 4 B 75/04 – juris). Sie begründet kein generelles Bauverbot im Außenbereich, sondern soll nur eine städtebaulich bedenkliche Entwicklung verhindern. Erfasst werden daher alle baulichen Anlagen, die zum – wenn auch nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen geeignet sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C 4/01 –, juris). Dagegen reicht eine sonstige, zum Aufenthalt von Menschen ungeeignete Anlage in der Regel nicht aus, um die Gefahr der Zersiedlung zu begründen (vgl. zum Fall einer Windenergie-anlage: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 19/81 –, juris). Der nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignete streitgegenständliche Gärrestebehälter ist danach nicht geeignet, aufgrund seiner Vorbildwirkung Ansatzpunkte für eine Splittersiedlung zu begründen.

65

2.) Dem Vorhaben steht zudem § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über das Landschafts-schutzgebiet „Z.“ entgegen. Eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot dieser Vorschrift gemäß § 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Z.“ kommt nach dem oben Gesagten nicht in Betracht.

66

Zuletzt kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung daraus herleiten, dass in G. und H. Gülle- und Gärrestebehälter genehmigt wurden. Zum einen sind diese Anlagen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie von unterschiedlicher baulicher Beschaffenheit sind, sich in anderen örtlichen Verhältnissen, insbesondere näher an bestehender Bebauung befinden und nicht im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Z.“ liegen. Zum anderen besteht, selbst wenn diese Bauvorhaben entgegen § 35 Abs. 1, 3 BauGB zugelassen wurden, kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

67

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.