Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juli 2011 - 8 A 10394/11
Gericht
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 04. Oktober 2010 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 13. August 2009 sowie des Widerspruchbescheides vom 11. März 2010 verpflichtet, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollstreckung aus einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.
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Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 95 ha, dessen Betriebssitz, der A. Hof, im südlichen Bereich der Gemarkung Re. angesiedelt ist. Flächenanteile im Umfang von 23 ha befinden sich in der sich nach Süden anschließenden Gemarkung R. Weitere 7 ha sind in den wiederum nach Süden an R. angrenzenden Gemarkungen Ro. und M. gelegen. Im Jahre 2003 erwarb der Kläger von seinem Bruder T. die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … im Außenbereich von R..
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Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 4. November 1999 festgestellt, dass hierauf ein Geräteunterstand errichtet war, der aus einem Bruchsteinmauerwerk, einer darauf errichteten Holzständerkonstruktion sowie einem roten Ziegeldach bestand. Das Gebäude wies eine Fläche von etwa 9,5 x 13,90 m auf. Mit Bescheid vom 27. März 2002 forderte der Beklagte den Bruder des Klägers auf, den auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung R. errichten Pferde- und Geräteunterstand restlos zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei dem Gebäude um ein nicht privilegiertes Vorhaben handele, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bruder des Klägers die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 5. Mai 2003 zurückgenommen hatte.
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Am 7. August 2003 stellte der Kläger für das Gebäude einen Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung eines Offenstalles und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle. Hierzu führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Kläger auf seinem Hof weiteren Unterstellplatz für seine Viehherde benötige und sich deshalb die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte in der zur Genehmigung gestellten Halle als sinnvoll erweise. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger in der Gemarkung R. über eine landwirtschaftliche Fläche von 7,25 ha. Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2005 ab. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. März 2006 (8 A 10086/06.OVG) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene und daher nicht im Außenbereich privilegiert sei. Angesichts der Entfernung zur Hofstelle des Klägers bestehe keine räumliche Nähe, die auf eine funktionale Zuordnung zum Betrieb schließen lasse. Da die Geräte auch auf den in der Nähe des Hofes gelegenen Flächen eingesetzt würden, entstehe ein organisatorisch wenig sinnvoller Aufwand für den Transport der landwirtschaftlichen Maschinen zwischen Hofstelle und Gerätehalle, den ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers vermeiden würde.
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Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die gegen seinen Bruder erlassene Beseitigungsverfügung auch gegenüber ihm als Rechtsnachfolger gelte. In der Folgezeit setzte der Beklagte zweimal Zwangsgelder gegenüber dem Kläger fest.
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Am 4. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Hinblick auf das in R. vorhandene Gebäude. Er verwies dabei auf die geänderte Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bioanbau, offene Viehhaltung) und die Erweiterung der Produktionsflächen durch Anpachtung von Land in der Gemarkung R.. Hierzu führte er aus, dass er zwischenzeitlich im Bereich R. über etwa 30 ha verfüge. In einer Stellungnahme vom 16. April 2009 legte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dar, dass sich etwa ein Drittel der vom Kläger bewirtschafteten Flächen in der Gemarkung R. befänden. Hierdurch ergebe sich ein Flächenschwerpunkt in diesem Bereich, da sich ein gewichtiger Flächenanteil im direkten Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Bauprojektes befinde. Unter diesen Voraussetzungen würde ein vernünftiger Landwirt eine Lager- und Unterstellhalle mit den vorhandenen Maßen errichten.
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Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Bauantrag nicht entschieden werde, da hinsichtlich des Baugesuchs bereits eine bestandskräftige Ablehnung vorliege und sich keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte ergeben hätten, und kündigte die Durchführung der Ersatzvornahme an.
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Unter dem 30. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der gegen seinen Bruder erlassenen Beseitigungsverfügung nach § 51 VwVfG, § 3 LVwVfG und § 16 Abs. 2 LVwVG.
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Parallel hierzu wandte er sich mit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, das den Beklagten mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (3 L 424/09.NW) dazu verpflichtete, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 vorläufig einzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Anpachtung weiterer Flächen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Halle in R. dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene.
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Mit Bescheid vom 13. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, den er dahin ausgelegt hatte, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären. Nach Auffassung des Beklagten könne auch aufgrund der zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Die Unterstellhalle diene weiterhin nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, da sich in der Halle keine Zugmaschine befinde. Der Kläger müsse bei jedem Einsatz mit der Zugmaschine den Weg von seinem Hof zu der Unterstellhalle zurücklegen. Zudem befänden sich dort auch Geräte, die überwiegend im Bereich der Hofstelle eingesetzt würden. Am 7. September 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurückwies.
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Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass wegen der Flächenerweiterung, die auch zur Aufstockung seines Fuhrparks geführt habe, die Errichtung einer Unterstellhalle in der Gemarkung R. erforderlich sei. Zudem werde der Außenbereich durch Standort und Ausführung der Halle geschont. Des Weiteren sei im Bereich R. eine Reihe vergleichbarer Vorhaben vorhanden, die entweder zu Unrecht genehmigt worden seien oder gegen die der Beklagte nicht einschreite.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 13. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, und ihn zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die große Entfernung der Halle zum Hof des Klägers verwiesen, die bei Benutzung von Wirtschaftswegen mindestens 3,1 km betrage und ausgeführt, dass es nicht sinnvoll sei, in der Halle Geräte zu lagern, die ausschließlich in der Umgebung der Hofstelle benötigt würden.
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Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nach Eintritt der Bestandskraft nicht maßgeblich geändert habe. Die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung seien weiterhin gegeben. Die Hinzupachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von etwa 7 ha in den Gemarkungen Ro. und M. führe nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Den Darlegungen des Klägers ließen sich insbesondere nicht die genaue Lage der angepachteten Flächen sowie der konkrete Geräteeinsatz und die Einsatzzeiten der landwirtschaftlichen Geräte entnehmen. Er habe die Erforderlichkeit der Halle als Unterstellmöglichkeit für einen Teil seiner landwirtschaftlichen Geräte nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Vorhaben im Außenbereich von R. lasse sich ebenfalls nicht feststellen
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er eine Zweiteilung seines Betriebes vorgenommen habe. Während die landwirtschaftlichen Flächen um den Betriebsstandort A. Hof ausschließlich zur Wiesen- und Weidewirtschaft genutzt würden, dienten die 30 ha im Bereich der Gemarkung R. dem Weide- und Ackerbau. Die zur Acker- und Getreidewirtschaft benötigten Geräte würden in der Halle in R. untergebracht. Die zur Bewirtschaftung der Weiden und zur Grünfuttergewinnung benötigten Gerätschaften würden im Bereich des Hofes abgestellt. An jedem der beiden Standorte befinde sich eine Zugmaschine, wobei es betriebsbedingt auch dazu kommen könne, dass die zweite Zugmaschine in Einzelfällen in dem jeweils anderen Bereich eingesetzt werde. Üblicherweise befänden sich in R. eine Zugmaschine, ein Pflug, eine Drillkombination, ein Tiefengrubber und ein Schneidwerk für den Mähdrescher. Auf dem A. Hof verblieben die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigten Geräte wie Kreiselmäher, Kreiselschwader, Turbomäher und Siloverteiler. Die Presse, die sowohl bei der Heuernte als auch bei der Strohpressung eingesetzt werde, wechsele zwischen beiden Standorten. Aus diesen Betriebsabläufen ergebe sich, dass die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Standort schone zudem den Außenbereich, da er sich in der Nähe der bebauten Ortslage befinde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht vorgehe, obwohl deren Eigentümer keine Landwirte seien, und man lediglich gegen ihn als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes einschreite.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Grundlage der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung begründet.
I.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG − zunächst mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 – AS 17, 124 und ESOVGRP; Beschluss vom 19. April 1996 – 1 B 10355/96.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 16. Juli 1997 – 8 B 11726/97.OVG –).
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Da der Vollstreckung durch die Behörde schon durch den begehrten Verwaltungsakt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, die Grundlage entzogen wird, besteht keine Notwendigkeit für einen flankierenden Leistungsantrag, die Behörde zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Der Klageantrag war daher entsprechend einschränkend auszulegen.
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Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Einzelrechtsnachfolger seines Bruders in dessen Pflichten aus der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 eingetreten, so dass dieser Bescheid ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 – 8 A 62/83 – AS 18, 221 und ESOVGRP).
II.
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Die Klage ist auch begründet.
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Die Verpflichtungsklage ist entsprechend § 16 Abs. 2 LVwVG dann begründet, wenn der Kläger Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung titulierten Anspruch geltend machen kann. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nur solche Umstände von Bedeutung, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
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Nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung, die durch die Klagerücknahme seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht am 09. Mai 2003 eingetreten ist, haben sich Änderungen in der Struktur des Landwirtschaftsbetriebes des Klägers ergeben, die dazu führen, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides nach § 81 Landesbauordnung – LBauO – nicht mehr vorliegen.
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Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Halle in R. wegen Verstoßes gegen die bauplanerische Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, da es sich um ein nicht privilegiertes, im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt.
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Derzeit ist indessen davon auszugehen, dass die Unterstellhalle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen ist, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, so dass es sich als bauplanerisch zulässig erweist. Als privilegiertes Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann anzusehen, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
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Dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 201 BauGB ist, kann ohne Weiteres angenommen werden.
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Die Unterstellhalle in R. dient auch diesem Betrieb.
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Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 –, NVwZ 1986, 644 und juris, Rn. 12, 14; Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 95. Ergänzungslieferung 2010, § 35 Rn. 34).
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Bei Anwendung dieser Kriterien gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Unterstellhalle in R. dem Betrieb des Klägers dient. Hierzu ist auf die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Schilderung der Betriebsabläufe im Rahmen der Berufungsbegründung abzustellen. Hiernach ist, sowohl was die Flächenverteilung, als auch was die Flächennutzung angeht, eine Zweiteilung des Betriebes erkennbar. Ein Schwerpunkt der Betriebsflächen gruppiert sich um die Hofstelle des A. Hofes im Bereich der Gemeinde Re. mit einem Anteil von etwa 61 ha. Der zweite Flächenschwerpunkt liegt im Bereich R. unter Einbeziehung von Flächen, die in den Gemeinden Ro. und M. liegen, wobei sich hier eine Gesamtfläche von etwa 30 ha ergibt. Die Anpachtung der über die damals bereits vorhandenen 7,25 ha hinausgehenden Flächen im Bereich der Gemeinde R. erfolgte nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung im März 2008. Was die Nutzung betrifft, so dient das Gelände um den Betriebsstandort A. Hof vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft, während im Bereich R. überwiegend Weide- und Ackerbau betrieben wird. Entsprechend dieser unterschiedlichen Flächennutzung hat der Kläger auch eine Aufteilung der für die Flächenbearbeitung erforderlichen Maschinen vorgenommen. So sind in der Halle in R. überwiegend solche Geräte untergebracht, die in den Bereichen Ackerbau und Getreideerwirtschaftung eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Zugmaschine, einen Pflug, eine Drillkombination, einen Tiefengrubber sowie das Schneidwerk eines Mähdreschers. Demgegenüber sind auf dem A. Hof die Geräte verblieben, die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigt werden.
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Angesichts der vom Kläger geschilderten organisatorischen Veränderungen seines Betriebes erscheint es aus Sicht eines vernünftigen Landwirts sinnvoll, eine entsprechende Aufteilung des Maschinenparks vorzunehmen und die Geräte dort aufzubewahren, wo sie überwiegend eingesetzt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die im Bereich der Gemeinde R. zu bewirtschaftenden Flächen sich teilweise in großer Entfernung zu der Hofstelle befinden. Zwischen der Hofstelle und der Unterstellhalle ist auf Wirtschaftswegen eine Entfernung von mindestens 3,1 km zurückzulegen. Ein Teil der zu bewirtschaftenden Parzellen ist zudem südlich von R. gelegen und befindet sich damit in noch größerer Entfernung zur Hofstelle. Gerade die zurückzulegenden Wegstrecken zwischen dem A. Hof und den in der Umgebung von R. gelegenen Flächen legt es aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe, für die dort benötigten Geräte eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen, um nicht für jeden Arbeitsschritt zur Hofstelle zurückfahren zu müssen. Insoweit hat der Kläger nunmehr auch dargelegt, dass er im Regelfall am Standort R. über komplette Maschineneinheiten verfügt und nicht mehr gezwungen ist, wegen der an der Hofstelle in Re. untergebrachten Zugmaschine seine Arbeiten ohnehin dort aufzunehmen. Dass eine Aufteilung des Maschinenparkes wegen der großen Entfernung zur Hofstelle unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, lässt sich im Übrigen bereits der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 16. April 2009 entnehmen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt das Vorhandensein einer Betriebsfläche von etwa 30 ha in größerer Entfernung zur Hofstelle bereits für sich betrachtet die Errichtung einer eigenständigen Lager- und Unterstellmöglichkeit.
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Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 1996 – 5 S 1526/95 – in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35). Ob diese Vorgabe erfüllt wird, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Die betriebliche Organisation des Klägers ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt sind und sich strukturell und nach der Flächenanordnung zwei Schwerpunkte herausgebildet haben. Angesichts einer zu bewirtschaftenden Fläche von etwa 30 ha im Bereich R. wird durch die hierzu zentral gelegene Unterstellhalle der erforderliche Flächenbezug hergestellt. Dass Größe und Ausgestaltung der Halle über das hinausgehen, was ein vernünftiger Landwirt als sinnvoll ansehen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung eines Sockels aus Bruchsteinmauerwerk von vorneherein die Bandbreite dessen überschreitet, was ein auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt, der gleichzeitig die erforderliche Stabilität eines möglicherweise über Jahrzehnte genutzten Gebäudes in seine Überlegungen einbezieht, bei der Materialauswahl berücksichtigen würde.
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Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange wird seitens des Beklagten auch nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
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Annotations
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
- 1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist; - 2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist; - 3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; - 4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden; - 5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.