Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Sept. 2018 - 15 D 707/18 SN

bei uns veröffentlicht am19.09.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,

2

die Vollstreckung gegen die Schuldnerin aus dem im Original beigefügten Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 11.01.2018, Az.: 15 A 3398/17 As SN, zu verfügen und einen Gerichtsvollzieher wegen nachstehender Beträge mit der Ausführung der Vollstreckung zu beauftragen.

3

war abzulehnen.

4

Nach § 170 VwGO verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand (§ 170 Abs. 1 VwGO). Die Verwaltungsgerichtsordnung versucht im Grundsatz, die Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Verweis auf die entsprechenden zivilprozessrechtlichen Vorschriften zu behandeln, ergänzt diese jedoch durch die speziellen Regelungen in den §§ 168 bis 172 VwGO, die auf spezifische Bedürfnisse der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit Rücksicht nehmen sollen. Weitere spezielle Vorgaben der §§ 170 und 172 VwGO gelten für die Vollstreckung gegen den Staat. Diese Normen dienen als Schutznormen der öffentlichen Hand, indem sie auf die Besonderheiten der Verwaltung und die von ihr zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben Rücksicht nehmen (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rn. 11). Auch wenn das Zwangsgeldverfahren damit annähernd vollständig in der Hand des Gerichts liegt, hängen allerdings Beginn und Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens von Anträgen des Vollstreckungsgläubigers bei Gericht ab. Insbesondere hat der Vollstreckungsgläubiger gesondert die Androhung und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes zu beantragen (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 172 Rn. 67 ff.). In jedem Fall ist die auf der Grundlage des § 172 VwGO ergangene Vollstreckungsandrohung bereits Teil der „Vollstreckungsinstanz“. Die Zwangsvollstreckung aus dem im Erkenntnisverfahren erlangten Titel beginnt bereits mit der Vollstreckungsandrohung (vgl. auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG) und ist deshalb eine „besondere“, eigenständige Gebührenansprüche auslösende anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. April 2018 – 3 O 164/18 –, Rn. 12, juris).

5

Das Vollstreckungsverfahren ist daher ein eigenständiges Verfahren, bei dem auch grundsätzlich Gebühren des Bevollmächtigten anfallen.

6

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zu Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Zwangsvollstreckung erfolgt ist, die Kosten gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 104 ZPO fest.

7

Die Beitreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahren geschieht daher systemwidrig, sie erfolgt grundsätzlich ohne einen besonderen Vollstreckungstitel zusammen den vollstreckbaren Hauptanspruch (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 788 Rn 10). Der Gläubiger darf den Festsetzungsbeschluss aber erwirken (Baumbach, a.a.O.).

8

Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob in Fällen wie diesen eine Vollstreckung gegenüber der Behörde aus dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss noch möglich ist. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss enthält die Kosten des Verfahren die in dem Beschluss vom 11. Januar 2018 festgesetzt worden sind. Die im dortigen Beschluss festgesetzten Kosten sind vom Vollstreckungsschuldner unstreitig, vor Stellung des Vollstreckungsantrages bei Gericht am 09. April 2018, bereits am 27.Februar 2018 beglichen worden. Eine Vollstreckung aus diesem Beschluss würde daher nur noch aufgrund der anwaltlichen Kosten der Vollstreckungsandrohung erfolgen, die im Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings gar nicht festgesetzt sind. Ob es in einem solchen Fall sich nicht gebietet, einen eigenständigen Vollstreckungstitel zu erwirken, kann das Gericht letztlich offen lassen, weil die Kosten der Vollstreckungsandrohung nicht „notwendig“ i.S.d. Gesetzes waren.

9

Die Kosten der Zwangsvollstreckung können dem Vollstreckungsschuldner nur auferlegt werden, soweit sie notwendig waren (§ 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schuldner trägt nur diejenigen Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung gerade zwecks seiner Befriedigung aus diesem Vollstreckungstitel selbst für einen objektiven Betrachter im Zeitpunkt der Antragsteller wirklich notwendig sind (vgl. Baumbach a.a.O., § 788 Rn 4).

10

Unter diesem Gesichtspunkt war eine Vollstreckungsandrohung nicht notwendig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Vollstreckungsschuldnerin am 16. Januar 2018 zugestellt worden. Am 21. Februar 2018 hat der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsandrohung der Vollstreckungsschuldnerin übersandt. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters, war diese Vollstreckungsandrohung nicht notwendig. Die Zahlungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin, der Bundesrepublik Deutschland steht außer Frage. Auch die Verfahrensbelastung bei der Vollstreckungsschuldnerin ist allgemein bekannt. Dies bezieht sich nicht nur auf die Abarbeitung der Asylanträge insgesamt, sondern naturgemäß auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Nebenverfahren. Dem Vollstreckungsgläubiger hätte daher klar sein müssen, dass die Kosten innerhalb weniger Wochen beglichen werden. Da der Vollstreckungsschuldner innerhalb von sechs Wochen geleistet hat, dürfte dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu beanstanden sein.

11

Soweit der Vollstreckungsgläubiger meint, es sei eine Frist von zwei Wochen nach § 167 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 3 ZPO einschlägig (richtigerweise dürfte wohl die Wartefrist § 167 VwGO i.V.m. § 798 ZPO einschlägig sein, da hier aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden soll) handelt es sich um einen Mindest-Wartefrist. Diese Frist ist insgesamt auf das Zivilrecht zugeschnitten, indem die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners weit mehr im Vordergrund steht. Der öffentliche Vollstreckungsschuldner hingegen, der allein aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung gehalten ist möglichst zügig zu zahlen, wird dies daher im Rahmen seiner Kapazitäten auch erledigen. Eine Frist von sechs Wochen, wie im vorliegenden Fall, ist daher noch angemessen.

12

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Sept. 2018 - 15 D 707/18 SN

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Sept. 2018 - 15 D 707/18 SN

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

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(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

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(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten


(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls

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Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindest

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Sept. 2018 - 15 D 707/18 SN zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Apr. 2018 - 3 O 164/18

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 Dem Sachverhalt liegt ein am 7. Januar 2015 ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Az.: 6 D 262/14 HAL) zugrunde, mit welchem dem Antra

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Dem Sachverhalt liegt ein am 7. Januar 2015 ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Az.: 6 D 262/14 HAL) zugrunde, mit welchem dem Antragsgegner auf der Grundlage des § 172 VwGO die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für den Fall angedroht wurde, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 2013 (Az.: 3 L 441/10), die Antragstellerin wegen der Kosten des nichtpädagogischen Personals und des Sachkostenzuschusses unter Beachtung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu bescheiden, bis zum 30. März 2015 nicht nachkomme. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Senates vom 6. März 2015 (Az.: 3 O 19/15) zurückgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2017 setzte das Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten beider Instanzen auf 1.478,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab 10. Dezember 2015 fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragsgegners, mit der er sich sowohl gegen die Gebührenfestsetzung als auch gegen die Verzinsung wandte, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom Beschluss vom 8. März 2018 zurück.

3

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet.

4

1. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2017 zu Recht zurückgewiesen, soweit es angenommen hat, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin um eine besondere anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG gehandelt hat.

5

Der Antragsgegner ist der Auffassung, bei dem Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO sei § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht einschlägig. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, diese Verfahren als selbständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit auszuweisen; es fehle insofern an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch. Eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Durchführung eines derartigen Vollstreckungsverfahrens sei auch nicht erforderlich; es bedürfe lediglich eines Antrages auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, welches dann von dem zuständigen Verwaltungsgericht von Amts wegen durchzuführen sei. Außerdem sei bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Lesart des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ein Großteil der in § 18 Abs. 1 RVG aufgezählten Tatbestände überflüssig. Auch sei zu berücksichtigen, dass es bei § 172 VwGO um die Vollstreckung von Titeln gehe, die eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hätten, und der Gesetzgeber derartige Zwangsmittel gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG lediglich dann als besondere Angelegenheit angesehen habe, wenn es um ein Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO gehe. Eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG auf Sachverhalte der vorliegenden Art komme nicht in Betracht. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsgegner nicht durch.

6

Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Gebühren entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RVG). In „derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne „Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. Die §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als „dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), „verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder „besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16).

7

§ 18 Abs. 1 RVG zählt die Tätigkeiten auf, die grundsätzlich selbständige („besondere“) Angelegenheiten darstellen. Hierzu gehört nach Nr. 1 jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren). § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG enthält insofern zwei Aussagen:

8

a) Die Regelung stellt erstens - und dies verkennt der Antragsgegner - den Grundsatz auf, dass Vollstreckungsmaßnahmen und Maßnahmen im Verwaltungszwangs- bzw. vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, eine selbständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit darstellen (Mock/N. Schneider/Volpert, in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 8. Aufl., § 18 RVG Rn. 30-32). Die Zwangsvollstreckung bildet insofern gegenüber dem Hauptsacheverfahren - per se - eine besondere Angelegenheit. Lediglich für Tätigkeiten, die als Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit dem der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren zusammenhängen sowie für Tätigkeiten, die die Zwangsvollstreckung lediglich vorbereiten, erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 9, 12, 13, 16 RVG). Diese Tätigkeiten werden mit den Gebühren abgegolten, die im Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren entstanden sind.

9

Die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme noch Teil des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist oder bereits zur „Zwangsvollstreckungsinstanz“ gehört, ist dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt, der den Auftrag zur Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erhält, - wie hier - bereits zuvor im Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter tätig war. Nur dann ist die Angelegenheit „Zwangsvollstreckung“ von der Angelegenheit „Erkenntnisverfahren“ zu unterscheiden, weil geklärt werden muss, ob eine Maßnahme noch zum Erkenntnisverfahren gehört und damit keine besonderen Gebühren auslöst, oder ob sie zur Zwangsvollstreckung gehört mit der Folge, dass neue Gebühren entstehen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, § 18 Rn. 12-13, beck-online).

10

b) Der Norm des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG lässt sich zweitens entnehmen, dass jede Vollstreckungsmaßnahme (und nicht etwa das gesamte Vollstreckungsverfahren) gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit zu behandeln ist (vgl. Mock/N. Schneider/Volpert, a. a. O., Rn. 33 f.; Riedel/Sußbauer/Pankratz, RVG, 10. Aufl., § 18 Rn. 3 f.). Unter dem Begriff der Vollstreckungsmaßnahme ist das konkrete, durch den Auftrag des Mandanten eingeleitete Verfahren zu verstehen. Dies wiederum setzt sich aus mehreren Vollstreckungshandlungen zusammen, die ihrerseits im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Riedel/Sußbauer/Pankatz, a. a. O.). Für jede Vollstreckungsmaßnahme als besondere Angelegenheit erhält der Anwalt gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.?V.?m. Nr. 3309 der Anlage I zum RVG (Vergütungsverzeichnis) eine 3/10-Vollstreckungsverfahrensgebühr. Allerdings hat der Gesetzgeber für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen geregelt, dass diese als Nebentätigkeiten zur Zwangsvollstreckungsinstanz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) der betroffenen Vollstreckungsmaßnahme gehören bzw. mit diesen Vollstreckungsmaßnahmen eine Einheit bilden und insofern keine besonderen Gebühren auslösen (vgl. § 19 Abs. 2 RVG).

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c) Aus dem unter Punkt a) genannten Gesichtspunkt folgt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG verlangen kann, wenn die streitgegenständliche Tätigkeit bereits als zur „Zwangsvollstreckungsinstanz“ gehörig zu betrachten ist. Dies ist hier der Fall.

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Die Verwaltungsgerichtsordnung versucht im Grundsatz, die Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Verweis auf die entsprechenden zivilprozessrechtlichen Vorschriften zu behandeln, ergänzt diese jedoch durch die speziellen Regelungen in den §§ 168 bis 172 VwGO, die auf spezifische Bedürfnisse der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit Rücksicht nehmen sollen. Weitere spezielle Vorgaben der §§ 170 und 172 VwGO gelten für die Vollstreckung gegen den Staat. Diese Normen dienen als Schutznormen der öffentlichen Hand, indem sie auf die Besonderheiten der Verwaltung und die von ihr zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben Rücksicht nehmen (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rn. 11). Der Antragsgegner weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Verfahrensherrschaft des (privaten) Gläubigers eingeschränkt ist, indem in § 170 Abs. 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs zum Träger der Vollstreckungsgewalt ernannt wird und daher dieses Gericht und nicht etwa der Gläubiger die zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen selbst bestimmt und die zuständige Stelle um deren Vornahme ersucht. Auch wenn das Zwangsgeldverfahren damit annähernd vollständig in der Hand des Gerichts liegt, hängen allerdings Beginn und Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens von Anträgen des Vollstreckungsgläubigers bei Gericht ab. Insbesondere hat der Vollstreckungsgläubiger gesondert die Androhung und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes zu beantragen (vgl. Heckmann, in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 172 Rn. 67 ff.). In jedem Fall ist die auf der Grundlage des § 172 VwGO ergangene Vollstreckungsandrohung bereits Teil der „Vollstreckungsinstanz“. Die Zwangsvollstreckung aus dem im Erkenntnisverfahren erlangten Titel beginnt bereits mit der Vollstreckungsandrohung (vgl. auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG) und ist deshalb eine „besondere“, eigenständige Gebührenansprüche auslösende anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (ebenso für die dem § 172 VwGO vergleichbare Regelung in § 201 SGG: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2006 - L 10 B 752/06 AS ER -, juris Rn. 4; SG Berlin, Beschluss vom 4. März 2009 - S 164 SF 194/09 E -, juris Rn. 9; SG Marburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 - S 6 KR 246/04 -, juris Rn. 3).

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Der Einwand der Beschwerde, in diesem Fall sei „der Großteil des Kataloges des § 18 Abs. 1 RVG überflüssig“, verfängt nicht. Denn die Bestimmungen in § 18 Abs. 1 Nr. 4 ff. RVG besagen nicht nur, dass die in ihnen genannten Tätigkeiten zur Vollstreckungsinstanz gehören und für den mit der Vollstreckung beauftragten Rechtsanwalt die Vollstreckungsgebühr auslösen. Vielmehr ergibt sich aus diesen Reglungen in erster Linie, ob eine oder mehrere Angelegenheiten gegeben sind und der Rechtsanwalt weitere Gebühren verdient oder nicht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3309 VV, Rn. 67). Es werden dort die Tätigkeiten aufgezählt, die grundsätzlich selbständige Angelegenheiten darstellen, gleichgültig, mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie in Zusammenhang stehen. Sonstige Tätigkeiten, auch wenn ein innerer Zusammenhang mit der besonderen Tätigkeit besteht, sind ausgegrenzt und können dann eine andere, weitere gebührenauslösende Tätigkeit darstellen (vgl. Bräuer, in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 18 RVG Rn. 10). Aus diesem Grund vermag der Antragsgegner auch aus dem Inhalt der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser Regelung lässt sich zwar (auch) entnehmen, dass das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) im Verhältnis zum vorausgehenden Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit darstellt. Aus der Norm folgt aber zugleich, dass das Verfahren selbst vom Antrag auf Verurteilung zu Zwangsmitteln bis zur Vollstreckung hinsichtlich des verhängten Zwangsgeldes eine Angelegenheit ist (vgl. Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 3309 VV, Rn. 290).

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2. Die Beschwerde ist allerdings begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Verzinsung beginnend ab dem 10. Dezember 2015 richtet.

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Im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Der Antragsgegner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 zunächst lediglich 91,39 € geltend gemacht hatte und diesen Antrag mit weiterem Schreiben vom 2. Dezember 2016 auf einen Betrag von 1.478,46 € „korrigiert“ hatte. Da die Verzinsung an den tatsächlich beantragten Betrag anknüpft, konnten Zinsen ab dem 10. Dezember 2015 vorliegend nur aus 91,39 € und erst ab dem 2. Dezember 2016 aus 1.478,46 € (also aus weiteren 1.387,07 €) beansprucht werden.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beschwerde nur zu einem geringen Teil erfolgreich gewesen ist, sind dem Antragsgegner die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Das Erinnerungsverfahren ist mangels Gebührentatbestand im GKG gerichtsgebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren fällt nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Der Senat erachtet es für angemessen, im vorliegenden Fall die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Hiervon ausgehend bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.